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Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 45)
Neufassung - Ersetzt RL 2008/106/EG
Ergänzende Informationen |
Beschl. (EU) 2022/1973 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2) Um ein hohes Niveau bei der Sicherheit auf See und der Verhütung von Meeresverschmutzung aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit weiter anzuheben, ist es wichtig, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Seeleuten in der Union aufrechtzuerhalten und möglichst zu verbessern, indem die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute im Einklang mit internationalen Vorschriften und dem technischen Fortschritt weiterentwickelt und indem weitere Maßnahmen ergriffen werden, um das europäische maritime Qualifikationsniveau auszubauen.
(3) Die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute ist auf internationaler Ebene durch das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden "STCW-Übereinkommen") geregelt, das auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens im Jahr 2010 in Manila grundlegend überarbeitet wurde (im Folgenden "Manila-Änderungen"). 2015 und 2016 wurden weitere Änderungen des STCW-Übereinkommens angenommen.
(4) Das STCW-Übereinkommen wird durch diese Richtlinie in das Unionsrecht übernommen. Da alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens sind, ist eine einheitliche Umsetzung ihrer internationalen Verpflichtungen durch die Angleichung der Vorschriften der Union über die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute an das STCW-Übereinkommen zu erreichen.
(5) Der Schifffahrtssektor der Union verfügt über ein hochwertiges maritimes Fachwissen, das seine Wettbewerbsfähigkeit unterstützt. Die Qualität der Ausbildung von Seeleuten ist von Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors und dafür, dass die Seeverkehrsberufe für Bürger der Union, insbesondere für junge Menschen, attraktiv sind.
(6) Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen als die Mindestanforderungen des Übereinkommens und dieser Richtlinie festlegen.
(7) Die dieser Richtlinie beigefügten Regeln des STCW-Übereinkommens sollten durch die verbindlichen Vorschriften in Teil A des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden "STCW-Code") ergänzt werden. Teil B des STCW-Codes enthält empfohlene Anleitungen, die dazu gedacht sind, die Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und diejenigen, die an der Verwirklichung, Anwendung oder Durchsetzung seiner Maßnahmen beteiligt sind, bei der vollständigen und einheitlichen Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen.
(8) Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs besteht darin, die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Union zu erleichtern. Diese Freizügigkeit trägt unter anderem dazu bei, dass der Seeverkehrssektor der Union für künftige Generationen attraktiv wird, wodurch vermieden wird, dass im europäischen maritimen Cluster ein Mangel an kompetentem Personal mit der richtigen Mischung von Qualifikationen und Kompetenzen auftritt. Die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute ist wesentlich für die Erleichterung der Freizügigkeit von Seeleuten. In Anbetracht des Rechts auf eine gute Verwaltung sollten die Entscheidungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung von Fachkundezeugnissen, die Seeleuten von anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Ausstellung eines nationalen Befähigungszeugnisses ausgestellt wurden, auf Gründen beruhen, die durch die betreffenden Seeleute überprüft werden können.
(9) Die Ausbildung von Seeleuten sollte eine geeignete Ausbildung in Theorie und Praxis umfassen, um sicherzustellen, dass Seeleute hinreichend qualifiziert sind, um die Gefahrenabwehr- und Sicherheitsstandards zu erfüllen und auf Gefahren und Notfälle reagieren zu können.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten gezielte Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen zu verhindern und zu bestrafen, und sich weiterhin im Rahmen der IMO um strenge und durchsetzbare Übereinkommen über die weltweite Bekämpfung solcher Praktiken bemühen.
(11) Es sollten Qualitätsnormen und Qualitätssicherungssysteme entwickelt und eingeführt werden; dabei sollte gegebenenfalls der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 5 und entsprechenden von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen Rechnung getragen werden.
(12) Um die Sicherheit auf See und die Verhütung von Meeresverschmutzung zu verbessern, sollten in der vorliegenden Richtlinie Bestimmungen über Mindestruhezeiten für das Wachpersonal im Einklang mit dem STCW-Übereinkommen vorgesehen werden. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG des Rates 6 angewendet werden.
(13) Die europäischen Sozialpartner haben Mindestruhezeiten für Seeleute vereinbart, und die Richtlinie 1999/63/EG wurde mit dem Ziel der Umsetzung dieser Vereinbarung angenommen. Die genannte Richtlinie gestattet zudem die Genehmigung von Ausnahmen von den Mindestruhezeiten für Seeleute. Die Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, sollte jedoch in Bezug auf Höchstdauer, Häufigkeit und Umfang begrenzt werden. Die Manila-Änderungen zielen unter anderem darauf ab, objektive Grenzen für die Ausnahmen von den Mindestruhezeiten für den Wachdienst und für Seeleute mit festgelegten Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung festzulegen, um Übermüdung vorzubeugen. Die vorliegende Richtlinie sollte daher die Manila-Änderungen so widerspiegeln, dass die Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/63/EG gewährleistet ist.
(14) Zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zur Abwendung des Verlustes von Menschenleben und der Meeresverschmutzung sollte die Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, die in Unionsgewässern fahren, gewährleistet werden.
(15) Personal an Bord von Passagierschiffen, das den Passagieren in Notlagen Hilfe leisten soll, sollte sich mit diesen verständigen können.
(16) Die Besatzungen an Bord von Tankschiffen, die gesundheitsschädliche oder umweltbelastende Produkte befördern, sollten imstande sein, zur Verhütung von Unfällen und in Notlagen wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Es ist äußerst wichtig, dass entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie eine klare Verständigung zwischen dem Kapitän, den Offizieren und den Schiffsleuten erfolgen kann.
(17) Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass Seeleute mit Zeugnissen aus Drittländern, die an Bord von Schiffen der Union Dienst tun, eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen. Diese Richtlinie sollte Verfahren und gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Zeugnissen von Seeleuten durch die Mitgliedstaaten festlegen, die auf den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vereinbarten Normen für die Ausbildung und Erteilung von Zeugnissen beruhen.
(18) Im Interesse der Sicherheit auf See sollten die Mitgliedstaaten Zeugnisse, die das erforderliche Ausbildungsniveau belegen, nur dann anerkennen, wenn diese von oder im Namen von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens ausgestellt sind, denen vom Schiffssicherheitsausschuss (im Folgendem "MSC") der IMO bescheinigt worden ist, dass sie den Nachweis über die uneingeschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Übereinkommens erbracht haben und weiterhin erbringen. Um die Zeitspanne zu überbrücken, die der MSC benötigt, um das Bescheinigungsverfahren durchzuführen, ist ein Verfahren für die vorläufige Anerkennung von Zeugnissen erforderlich.
(19) Diese Richtlinie enthält auch ein zentralisiertes System für die Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Zeugnisse für Seeleute. Um die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen effizient einzusetzen, sollte das Verfahren für die Anerkennung von Drittländern auf einer Analyse des Bedarfs für eine solche Anerkennung, unter anderem einer Angabe der geschätzten Anzahl der Kapitäne, Offiziere und Funker aus diesem Drittland, die voraussichtlich auf Schiffen beschäftigt werden, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, basieren. Diese Analyse sollte dem Ausschuss für Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden "COSS") zur Prüfung vorgelegt werden.
(20) Um das Recht aller Seeleute auf eine angemessene Beschäftigung zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen, sollte bei der künftigen Anerkennung von Drittländern die Tatsache berücksichtigt werden, ob diese Drittländer das Seearbeitsübereinkommen aus dem Jahre 2006 ratifiziert haben.
(21) Um die Effizienz des zentralisierten System s für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Zeugnissen von Seeleuten zu gewährleisten, sollte eine erneute Prüfung von Drittländern, die nur wenige Seeleute auf Schiffen stellen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, in Zeitabständen von zehn Jahren durchgeführt werden. Dieser lange Zeitraum für eine erneute Prüfung des Systems der betreffenden Drittländer sollte jedoch mit Prioritätskriterien kombiniert werden, die auch Sicherheitsbedenken Rechnung tragen und ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit der Effizienz und einem wirksamen Schutzmechanismus im Falle einer Verschlechterung der Qualität der Ausbildung von Seeleuten in den betreffenden Drittländern schaffen.
(22) Gegebenenfalls sollte eine Inspektion von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute erfolgen. Kriterien für eine solche Inspektion sollten daher festgelegt sein.
(23) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission dabei unterstützen, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.
(24) Informationen über Seeleute, die aus Drittländern angestellt wurden, sind inzwischen auf Unionsebene verfügbar, da die Mitgliedstaaten die in ihren nationalen Registern gespeicherten einschlägigen Informationen über erteilte Zeugnisse und Vermerke zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten für statistische Zwecke und zur Politikgestaltung, insbesondere für die Verbesserung der Effizienz des zentralisierten Systems für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Zeugnissen von Seeleuten verwendet werden. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sollte die Anerkennung von Drittländern, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren keine Seeleute auf Schiffen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, zur Verfügung gestellt haben, erneut geprüft werden. Das Verfahren der erneuten Prüfung sollte die Möglichkeit beinhalten, die Anerkennung der betreffenden Drittländer aufrechtzuerhalten oder zu entziehen. Darüber hinaus sollten diese durch die Mitgliedstaaten übermittelten Angaben auch für die Priorisierung der erneuten Prüfung der anerkannten Drittländer verwendet werden.
(25) Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Union dadurch verbessern, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, vorrangig kontrolliert werden, damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands nicht weniger streng behandelt werden.
(26) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gelten nicht für die Anerkennung von Zeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG. Die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute war in der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 geregelt. Die Begriffsbestimmungen für Befähigungszeugnisse von Seeleuten gemäß der Richtlinie 2005/45/EG sind angesichts der Änderungen des STCW-Übereinkommens von 2010 jedoch veraltet. Deshalb sollte das System der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute so geregelt werden, dass den Änderungen auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird. Außerdem sollten die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse für Seeleute ebenfalls in das System der gegenseitigen Anerkennung aufgenommen werden. Um Mehrdeutigkeit und das Risiko von Unstimmigkeiten zwischen der Richtlinie 2005/45/EG und dieser Richtlinie zu vermeiden, sollte die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen für Seeleute ausschließlich durch diese Richtlinie geregelt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem nach der Annahme entsprechender Änderungen des STCW-Übereinkommens ein elektronisches System zur Darstellung der Qualifikationen von Seeleuten eingeführt werden.
(27) Die Digitalisierung der Daten ist Teil des technologischen Fortschritts im Bereich der Datenerhebung und der Kommunikation und soll zur Senkung von Kosten und zum effizienten Einsatz der Humanressourcen beitragen. Die Kommission sollte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um die Wirksamkeit der Hafenstaatkontrolle zu verstärken, unter anderem eine Bewertung der Durchführbarkeit und des Mehrwerts einer Einrichtung und Verwaltung einer zentralen Datenbank für Zeugnisse für Seeleute, die mit der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 genannten Überprüfungsdatenbank verknüpft wäre und an die alle Mitgliedstaaten angebunden wären. Diese zentrale Datenbank sollte sämtliche in Anhang III der vorliegenden Richtlinie festgelegten Angaben zu Befähigungszeugnissen und Vermerke zur Anerkennung von Fachkundezeugnissen enthalten, die gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden.
(28) Die Kommission sollte einen Dialog mit den Sozialpartnern und den Mitgliedstaaten einrichten, um zusätzlich zu den international vereinbarten Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten Ausbildungsinitiativen für Seeleute zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig als europäisches Exzellenzdiplom für Seeleute anerkannt werden könnten. Diese Initiativen sollten auf den Empfehlungen der laufenden Pilotprojekte und der Strategien aus der Blaupause der Kommission zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen aufbauen und im Einklang mit diesen weiterentwickelt werden.
(29) Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die fristgerechte Anpassung der Unionsvorschriften an diese Entwicklungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die Übernahme von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des Teils A des STCW-Codes durch Aktualisierung der technischen Anforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute und durch Anpassung aller einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die digitalen Zeugnisse für Seeleute zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(30) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Anerkennung von Drittländern sowie der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden statistischen Daten über Seeleute sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.
(31) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Angleichung der Vorschriften der Union mit den internationalen Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und die Ausbildung von Seeleuten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(32) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind:
(2) Artikel 6 findet Anwendung auf Seeleute, die Inhaber eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Zeugnisses sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
Artikel 3 Ausbildung und Erteilung von Zeugnissen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die an Bord eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Dienst tun, eine Mindestausbildung erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Zeugnisses im Sinne des Artikels 2 Nummern 35 und 36 und/oder eines schriftlichen Nachweises im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 sind.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Besatzungsmitglieder, von denen Zeugnisse gemäß Regel III/10.4 des SOLAS 74 verlangt werden, eine Ausbildung gemäß dieser Richtlinie absolviert haben und die darin vorgeschriebenen Zeugnisse besitzen.
Artikel 4 Befähigungszeugnisse, Fachkundezeugnisse und Vermerke
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.
(2) Vermerke in Befähigungszeugnissen für Kapitäne, Offiziere und Funker werden vom Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Artikel eingetragen.
(3) Die Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse werden gemäß Regel I/2 Absatz 3 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt.
(4) Befähigungszeugnisse sind gemäß diesem Artikel zu erteilen und dürfen nur von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, nachdem diese die Echtheit und Gültigkeit sämtlicher erforderlicher schriftlicher Nachweise überprüft haben.
(5) In Bezug auf Funker können die Mitgliedstaaten
(6) Nach dem Ermessen eines Mitgliedstaats können Vermerke in den Vordruck der Zeugnisse aufgenommen werden, die gemäß Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Falls sie so eingetragen sind, muss die Form der in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 dargelegten Form entsprechen. Erfolgt die Erteilung in einer anderen Weise, muss die Form der Vermerke derjenigen von Absatz 2 des genannten Abschnitts entsprechen. Die Vermerke werden gemäß Artikel VI Absatz 2 des STCW-Übereinkommens erteilt.
Vermerke zur Bescheinigung der Erteilung eines Befähigungszeugnisses und Vermerke zur Bescheinigung eines Fachkundezeugnisses an einen Kapitän oder einen Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 werden nur erteilt, wenn sämtliche Anforderungen des STCW-Übereinkommens und dieser Richtlinie erfüllt sind.
(7) Ein Mitgliedstaat, der ein Befähigungszeugnis oder ein Fachkundezeugnis, das einem Kapitän oder einem Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt wurde, nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 dieser Richtlinie anerkennt, versieht dieses Zeugnis erst nach Feststellung seiner Echtheit und Gültigkeit mit einem Anerkennungsvermerk. Für den Vermerk ist der Vordruck in Abschnitt A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes zu verwenden.
(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Vermerke
(9) Die Dienststellung, in der der Inhaber eines Zeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, wird in dem Vordruck des Vermerks mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den einschlägigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(10) Ein Mitgliedstaat kann eine Form verwenden, die sich von der in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellten unterscheidet, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Unterschiede zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen angegeben sind.
(11) Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 7 muss jedes entsprechend dieser Richtlinie geforderte Zeugnis im Original an Bord des Schiffes, auf dem der Inhaber Dienst tut, in Papierform oder in digitaler Form aufbewahrt werden und kann nach dem in Absatz 13 Buchstabe b dieses Artikels festgelegten Verfahren auf seine Echtheit und Gültigkeit geprüft werden.
(12) Die Bewerber um ein Zeugnis müssen in hinreichendem Maße Folgendes nachweisen:
Dieser Absatz gilt nicht für die Anerkennung von Vermerken gemäß Regel I/10 des STCW-Übereinkommens.
(13) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
(14) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, wenn relevante Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute in Kraft treten, um die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie an diese Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes anzupassen, damit die Zeugnisse und Anerkennungsvermerke für Seeleute digitalisiert werden können.
Artikel 5 Unterrichtung der Kommission
Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 8 und des Artikels 22 Absatz 2 und ausschließlich für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung und für statistische Zwecke übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben über Befähigungszeugnisse und Vermerke zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen. Sie können auch auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundezeugnisse bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, wie die in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben.
Artikel 6 Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute
(1) Jeder Mitgliedstaat akzeptiert die von einem anderen Mitgliedstaat oder mit dessen Genehmigung in Papierform oder in digitaler Form ausgestellten Fachkundezeugnisse und schriftliche Nachweise, damit Seeleute auf Schiffen arbeiten können, die unter seiner Flagge fahren.
(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt Befähigungszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden oder Fachkundezeugnisse, die einem Kapitän oder einem Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs I dieser Richtlinie von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden, an, indem er diese mit einem Anerkennungsvermerk versieht. Der Anerkennungsvermerk ist auf die Dienststellung, die Funktionen und die Befähigungs- oder Fachkundeebenen beschränkt, die darin festgelegt sind. Der Anerkennungsvermerk wird nur erteilt, wenn alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Regel I/2 Absatz 7 des STCW-Übereinkommens erfüllt werden. Für den Vermerk ist der Vordruck in Abschnitt A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes zu verwenden.
(3) Jeder Mitgliedstaat akzeptiert im Einklang mit Artikel 12 die von anderen Mitgliedstaaten oder mit deren Genehmigung ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse, damit Seeleute auf Schiffen arbeiten können, die unter seiner Flagge fahren.
(4) Die Aufnahmemitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums ergehen. Die Aufnahmemitgliedstaaten gewähren Seeleuten auch das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einen Rechtsbehelf in dem Fall einzulegen, dass die Eintragung eines Vermerks in ein gültiges Zeugnis oder das gültige Zeugnis selbst abgelehnt oder überhaupt kein Bescheid erteilt wird, und sorgen dafür, dass Seeleute im Hinblick auf solche Rechtsbehelfe gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren angemessene Beratung und Unterstützung erhalten.
(5) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats weitere Beschränkungen der Dienststellung, der Funktionen und der Befähigungs- oder Fachkundeebenen bei küstennahen Reisen im Sinne des Artikels 8 oder abweichende Zeugnisse nach Regel VII/1 des Anhangs I vorschreiben.
(6) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Aufnahmemitgliedstaat einem Seemann erforderlichenfalls gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats trägt.
Belege dafür, dass ein Antrag auf Anerkennung bei den zuständigen Stellen gestellt wurde, müssen ohne Weiteres zur Verfügung stehen.
(7) Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute, die Zeugnisse für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.
Artikel 7 Ausbildungsanforderungen
Die gemäß Artikel 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der in Anhang I geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten - insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung - geeignet ist und von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Einrichtung zugelassen ist.
Artikel 8 Grundsätze für küstennahe Reisen
(1) Bei der Festlegung küstennaher Reisen dürfen die Mitgliedstaaten an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens zu führen berechtigt sind und auf küstennahen Reisen eingesetzt werden, hinsichtlich der Ausbildung, der Erfahrung oder der Erteilung von Zeugnissen keine strengeren Anforderungen stellen als an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche ihre eigene Flagge zu führen berechtigt sind. In keinem Fall darf ein Mitgliedstaat in Bezug auf Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens Dienst tun, Anforderungen stellen, die über die Anforderungen dieser Richtlinie für nicht auf küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe hinausgehen.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auf Schiffe die im STCW-Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für küstennahe Reisen anwendet, wozu auch Fahrten vor der Küste anderer Mitgliedstaaten oder von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens innerhalb der Grenzen des von ihm für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets gehören, trifft mit den betreffenden Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsparteien verpflichtende Absprachen, die sowohl Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten als auch zu sonstigen einschlägigen Bedingungen regeln.
(3) In Bezug auf Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen berechtigt sind und regelmäßig auf küstennahen Reisen vor der Küste eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens eingesetzt werden, schreibt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, für die auf solchen Schiffen Dienst tuenden Seeleute hinsichtlich der Ausbildung, der Erfahrung und der Erteilung von Zeugnissen Anforderungen vor, die mindestens denjenigen des Mitgliedstaats oder der Vertragspartei des STCW-Übereinkommens entsprechen müssen, vor dessen Küste das Schiff eingesetzt wird, sofern sie nicht über die Anforderungen dieser Richtlinie für nicht auf küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe hinausgehen. Seeleute, die auf einem Schiff Dienst tun, dessen Fahrt über das von einem Mitgliedstaat für küstennahe Reisen festgelegte Gebiet hinausgeht und das in Gewässer einfährt, die von dieser Festlegung nicht gedeckt werden, müssen die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann auf ein Schiff, das seine Flagge zu führen berechtigt ist, die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen für küstennahe Reisen anwenden, wenn es regelmäßig vor der Küste einer Nichtvertragspartei des STCW-Übereinkommens auf küstennahen Reisen im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingesetzt wird.
(5) Die Befähigungszeugnisse für Seeleute, die von einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens für Fahrten innerhalb der Grenzen des von diesem Mitgliedstaat beziehungsweise dieser Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets erteilt worden sind, können von anderen Mitgliedstaaten für den Dienst innerhalb der Grenzen des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets anerkannt werden, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsparteien untereinander verpflichtende Absprachen getroffen haben, die sowohl Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten als auch zu sonstigen einschlägigen Bedingungen regeln.
(6) Mitgliedstaaten, die küstennahe Reisen gemäß den Vorschriften dieses Artikels bestimmen, müssen
(7) Bei der Entscheidung über die Definition von küstennahen Reisen und die entsprechenden Ausbildungsanforderungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 3 und 4 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten der erlassenen Bestimmungen.
Artikel 9 Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Betrug und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit erteilten Zeugnissen und Vermerken zu verhindern, und setzen diese Maßnahmen durch; sie sehen ferner Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen Behörden, die für die Aufdeckung und die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken sowie für den Informationsaustausch über die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und denen von Drittländern zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner unverzüglich allen Drittländern, mit denen sie gemäß Regel I/10 Absatz 1.2 des STCW-Übereinkommens eine Vereinbarung getroffen haben, nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.
(3) Auf Antrag des Aufnahmemitgliedstaats legen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung oder die Nichtanerkennung der Echtheit der Zeugnisse von Seeleuten, der entsprechenden Vermerke oder jedes anderen schriftlichen Nachweises für eine Ausbildung vor, die in diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.
Artikel 10 Strafen oder Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten legen Abläufe und Verfahren für die unparteiische Untersuchung aller gemeldeten Fälle von mangelnder Kompetenz, Handlungen, Unterlassungen oder Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr fest, die eine unmittelbare Bedrohung für das menschliche Leben oder für Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt darstellen können und die auf Inhaber von Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen oder Vermerken, die von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilt worden sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer dem Befähigungszeugnis und Fachkundezeugnis entsprechenden Aufgaben zurückzuführen sind; ebenso legen die Mitgliedstaaten Abläufe und Verfahren für den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung dieser Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse aus einem solchen Grunde sowie für die Verhinderung von Betrug fest.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit erteilten Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen und Vermerken und setzen diese Maßnahmen durch.
(3) Sanktionen oder Disziplinarmaßnahmen werden in den Fällen vorgeschrieben und angewandt, in denen
(4) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein Unternehmen oder eine Person befindet, bei dem bzw. bei der aus eindeutigen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass sie für eine offenkundige Nichteinhaltung dieser Richtlinie im Sinne von Absatz 3 verantwortlich ist oder davon Kenntnis hat, müssen mit Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens zusammenarbeiten, die ihnen gegenüber die Absicht bekunden, ein Verfahren unter ihrer Gerichtsbarkeit einzuleiten.
Artikel 11 Qualitätsnormen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Erteilung von Zeugnissen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte der Erteilung von Zeugnissen durch entsprechend qualifizierte Personen erfolgt, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst nicht befasst sind, damit festgestellt werden kann, ob
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Evaluierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluss; sie verwenden dazu die in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegte Form.
Artikel 12 Seediensttauglichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten legen Normen für die gesundheitliche Tauglichkeit von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) und Verfahrensweisen für die Erteilung eines nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wobei, soweit angezeigt, Abschnitt B-I/9 des STCW-Codes berücksichtigt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den Personen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Tauglichkeit von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) zuständig sind, um praktische Ärzte handelt, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen anerkannt sind.
(3) Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem STCW-Übereinkommen erteilten Befähigungszeugnisses oder Fachkundezeugnisses ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber eines gültigen nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein.
(4) Die Bewerber um ein Seediensttauglichkeitszeugnis müssen
(5) Seediensttauglichkeitszeugnisse haben eine höchstzulässige Gültigkeitsdauer von zwei Jahren; ist jedoch der Inhaber jünger als 18 Jahre, so beträgt die höchstzulässige Gültigkeitsdauer nur ein Jahr.
(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses im Verlauf einer Fahrt ab, so gilt Regel I/9 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen.
(7) In dringenden Fällen kann der Mitgliedstaat gestatten, dass ein Seemann, der nicht im Besitz eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses ist, Dienst tut. In diesen Fällen gilt Regel I/9 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen.
Artikel 13 Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen
(1) Kapitäne, Offiziere und Funker, die Inhaber von Zeugnissen sind, die gemäß den Kapiteln des Anhangs I mit Ausnahme der Regel V/3 des Kapitels V oder des Kapitels VI erteilt oder anerkannt wurden, und die auf See Dienst tun oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren beabsichtigen, müssen zur Beibehaltung ihrer Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren
(2) Jeder Kapitän, Offizier und Funker muss zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsanforderungen vereinbart wurden, die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.
(3) Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Tankschiffen muss jeder Kapitän und Offizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; er ist ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Tankschiffen im Sinne von Abschnitt A-I/11 Absatz 3 des STCW-Codes nachzuweisen.
(4) Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, muss jeder Kapitän und Offizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; er ist ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, gemäß Abschnitt A-I/11 Absatz 4 des STCW-Codes nachzuweisen.
(5) Die Mitgliedstaaten vergleichen die Befähigungsnormen, die sie für Bewerber für bis zum 1. Januar 2017 erteilte Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundezeugnisses vorgeschrieben haben, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Befähigungszeugnis und/oder das Fachkundezeugnis aufgeführten Befähigungsnormen und entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundezeugnisse einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen.
(6) Die Mitgliedstaaten vergleichen die Befähigungsnormen, die sie für Personen, die auf gasbetriebenen Schiffen arbeiten, für vor dem 1. Januar 2017 ausgestellte Zeugnisse vorgeschrieben haben, mit den in Abschnitt A-V/3 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungsnormen und entscheiden, ob die davon betroffenen Personen ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
(7) In Absprache mit den Betroffenen erarbeiten und fördern die Mitgliedstaaten die Gestaltung von Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen im Sinne von Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer Änderungen nationaler und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Zwecke der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Offizieren und Funkern zur Verfügung gestellt wird; dabei halten sie Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 19 ein.
Artikel 14 Verwendung von Simulatoren
Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Zeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:
Artikel 15 Verantwortlichkeit der Unternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten machen gemäß den Absätzen 2 und 3 die Unternehmen für die Beschäftigung von Seeleuten auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie verantwortlich und fordern von jedem dieser Unternehmen, sicherzustellen, dass:
(2) Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder sind alle dafür verantwortlich sicherzustellen, dass den in diesem Artikel genannten Verpflichtungen vollständig und umfassend nachgekommen wird und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied einen sachkundigen Beitrag zum sicheren Betrieb des Schiffes leisten kann.
(3) Das Unternehmen erteilt den Kapitänen aller Schiffe, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, schriftliche Anweisungen, in denen die Maßnahmen und Verfahren beschrieben sind, mit denen sichergestellt wird, dass alle neu an Bord des Schiffes beschäftigten Seeleute ausreichend Gelegenheit erhalten, sich mit den Anlagen an Bord, den Betriebsverfahren und allen anderen für die vorschriftsgemäße Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorkehrungen vertraut zu machen, bevor ihnen diese Aufgaben übertragen werden. Diese Maßnahmen und Verfahren umfassen Folgendes:
(4) Die Unternehmen stellen sicher, dass Kapitäne, Offiziere und sonstige Personen, denen bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord ihrer Ro-Ro-Fahrgastschiffe zugewiesen wurden, einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, damit sie die Fähigkeiten erlangen, die für den zu bekleidende Posten und die zu übernehmenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erforderlich sind; dabei berücksichtigen sie die Leitlinien in Abschnitt B-I/14 des STCW-Codes.
Artikel 16 Diensttüchtigkeit
(1) Zur Verhinderung von Übermüdung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
(2) Zur Verhinderung von Medikamenten- und Alkoholmissbrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass angemessene Maßnahmen gemäß diesem Artikel getroffen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Gefahren, die von der Übermüdung von Seeleuten ausgehen, insbesondere bei denjenigen, deren Aufgaben den sicheren Schiffsbetrieb betreffen.
(4) Alle Personen, die als Wachoffizier eingeteilt werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache beteiligt sind, sowie die Personen, zu deren Aufgaben festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung gehören, haben Anrecht auf Ruhezeiten von mindestens
(5) Die Ruhezeit kann auf höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss, und der zeitliche Abstand zwischen zusammenhängenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
(6) Die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen oder bei anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden. Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsbootsübungen sowie durch die nationalen Rechtsvorschriften und durch internationale Vereinbarungen vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht.
(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zeitplan für den Wachdienst an einem leicht zugänglichen Ort angebracht wird. Die Zeitpläne sind nach einem Standardmuster in der beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch zu erstellen.
(8) In Fällen, in denen Seeleute Bereitschaftsdienst haben, zum Beispiel wenn ein Maschinenraum unbesetzt ist, ist den Seeleuten eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren, wenn die normale Ruhezeit durch Arbeitseinsätze gestört wird.
(9) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass nach einem Standardmuster erstellte Verzeichnisse der täglichen Ruhezeiten der Seeleute in der beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch geführt werden, damit die Einhaltung dieses Artikels überwacht werden kann. Seeleuten ist eine Kopie der sie betreffenden Verzeichnisse auszuhändigen, die vom Kapitän oder von einer vom Kapitän dazu ermächtigten Person sowie von den Seeleuten schriftlich zu bestätigen ist.
(10) Ungeachtet der Absätze 3 bis 9 hat der Kapitän eines Schiffes das Recht, von den Seeleuten die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord oder der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind. Demgemäß kann der Kapitän den Arbeitszeit- oder Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und von den Seeleuten die Leistung der Arbeitszeiten verlangen, die erforderlich sind, bis die normale Situation wiederhergestellt worden ist. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Seeleute, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine angemessene Ruhezeit erhalten.
(11) Unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und in Einklang mit der Richtlinie 1999/63/EG können die Mitgliedstaaten durch nationale Gesetze, Vorschriften oder ein Verfahren der zuständigen Behörde Tarifverträge genehmigen oder registrieren, die Ausnahmen von den in Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 dieses Artikels vorgeschriebenen Ruhezeiten gestatten, sofern eine Ruhezeit von mindestens 70 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen gewährleistet ist und die in den Absätzen 12 und 13 dieses Artikels festgelegten Grenzen eingehalten werden. Diese Ausnahmen müssen, so weit wie möglich, den festgelegten Normen folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende Seeleute oder Seeleute, die an Bord von Schiffen mit kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen. Die Ausnahmen müssen so weit wie möglich die Leitlinien in Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes zur Vermeidung von Übermüdung berücksichtigen. Ausnahmen von der Mindestruhezeit nach Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels sind nicht gestattet.
(12) Die in Absatz 11 genannten Ausnahmen von der in Absatz 4 Buchstabe b festgelegten wöchentlichen Ruhezeit sind für höchstens zwei aufeinanderfolgende Wochen zulässig. Zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträumen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang ist wie der unter die Ausnahmeregelung fallende Zeitraum.
(13) Im Rahmen der in Absatz 11 genannten möglichen Ausnahmen von Absatz 5 kann die in Absatz 4 Buchstabe a festgelegte Mindestruhezeit in jedem Zeitraum von 24 Stunden in höchstens drei Ruhezeiträume aufgeteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden, die beiden übrigen mindestens je eine Stunde dauern. Der zeitliche Abstand zwischen zusammenhängenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten. Die Ausnahmeregelung kann für höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen werden.
(14) Zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch legen die Mitgliedstaaten für Kapitäne, Offiziere und andere Seeleute, die festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung erfüllen, einen Grenzwert von höchstens 0,05 % für die Blutalkoholkonzentration (BAK) oder 0,25 mg/l für die Atemalkoholkonzentration oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Alkoholkonzentration führt, fest.
Artikel 17 Ausnahmegenehmigung
(1) In außergewöhnlichen Bedarfsfällen können die zuständigen Behörden, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem bestimmten Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Zeugnis besitzt, sofern die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
(2) Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das erforderliche Zeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Postens besitzt. Ist für den nächstniedrigeren Posten kein Zeugnis vorgeschrieben, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der zuständigen Behörden den Anforderungen des zu besetzenden Postens eindeutig entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die zuständigen Behörden stellen ferner sicher, dass der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses übernommen wird.
Artikel 18 Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden oder Einrichtungen, denen folgende Aufgaben zukommen:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
Artikel 19 Verständigung an Bord
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
die geeignete Arbeitssprache wird je nach Umständen vom Unternehmen oder vom Kapitän festgelegt. Von allen Seeleuten wird verlangt, dass sie diese Sprache verstehen und gegebenenfalls in dieser Sprache Befehle und Anweisungen geben und Meldung machen können;
wenn die Arbeitssprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, müssen alle auszuhängenden Pläne und Verzeichnisse eine Übersetzung in die Arbeitssprache umfassen;
Artikel 20 Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen
(1) Seeleute, die kein Befähigungszeugnis, das die Mitgliedstaaten erteilen, oder kein Fachkundezeugnis, das die Mitgliedstaaten Kapitänen oder Offizieren gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilen, besitzen, können zum Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zugelassen werden, sofern nach den Verfahren der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels ein Beschluss über die Anerkennung ihres Befähigungszeugnisses oder Fachkundezeugnisses gefasst worden ist.
(2) Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Befähigungszeugnisse oder Fachkundezeugnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die einem Kapitän, Offizier oder Funker durch ein Drittland erteilt wurden, für den Dienst auf einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff durch einen Vermerk anzuerkennen, legt der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anerkennung dieses Drittlands vor, dem eine vorläufige Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens durch das Drittland beigefügt ist, indem er die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Informationen zusammenträgt. In dieser vorläufigen Beurteilung stellt der Mitgliedstaat weitere Informationen zu den Gründen für die Anerkennung des Drittlands zur Stützung seines Antrags bereit.
Nach der Einreichung eines solchen Antrags durch einen Mitgliedstaat bearbeitet die Kommission diesen Antrag unverzüglich und entscheidet nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter Berücksichtigung der Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels über die Einleitung der Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems des Drittlandes.
Ist ein positiver Beschluss über die Einleitung der Prüfung erlassen worden, sammelt die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung des antragstellenden Mitgliedstaats und anderer beteiligter Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II dieser Richtlinie und prüft die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme des Drittlandes, dessen Anerkennung beantragt wurde, um festzustellen, ob das betreffende Drittland alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden, wobei auch erwogen wird, ob es das Seearbeitsübereinkommen von 2006 ratifiziert hat.
(3) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 2 dieses Artikels zu dem Schluss, dass alle diese Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte über die Anerkennung eines Drittlands. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassen.
Für den Fall, dass das betreffende Drittland wichtige Abhilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen seiner Rechtsvorschriften, seines Systems für die theoretische und praktische Ausbildung und die Erteilung von Zeugnissen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens vornehmen muss, werden die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte innerhalb von 36 Monaten nach Einreichung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags eines Mitgliedstaats erlassen.
Der antragstellende Mitgliedstaat kann beschließen, das Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach diesem Absatz erlassen wird. Erfolgt eine solche einseitige Anerkennung, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zur Annahme des Durchführungsrechtsakts zur Anerkennung dieses Drittlands die Zahl der Anerkennungsvermerke, die in Bezug auf die von dem Drittland ausgestellten Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse gemäß Absatz 1 erteilt wurden.
(4) Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe unter seiner Flagge Zeugnisse der von der Kommission anerkannten Drittländer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs II Nummern 4 und 5 mit einem Vermerk versehen.
(5) Anerkennungen von Zeugnissen, die durch ein anerkanntes Drittland erteilt wurden und vor dem 14. Juni 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Diese Anerkennungen können von allen Mitgliedstaaten verwendet werden, sofern die Kommission sie nicht später nach Artikel 21 entzogen hat.
(6) Die Kommission erstellt eine Liste der anerkannten Drittländer und hält sie jeweils auf dem neuesten Stand. Die Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(7) Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 7 kann ein Mitgliedstaat, falls die Umstände dies erfordern, einem Seemann gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Mitgliedstaats trägt und somit noch nicht für den Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt.
Belege für die Beantragung eines Vermerks bei den zuständigen Stellen müssen jederzeit vorgelegt werden können.
Artikel 21 Nichterfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens
(1) Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet er ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Kommission hiervon unter Angabe der Gründe hierfür.
Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(2) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Mitgliedstaaten hiervon unter Angabe der Gründe hierfür.
Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(3) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Vermerke auf allen Zeugnissen, die von einem Drittland ausgestellt wurden, zurückzunehmen, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Absicht und begründet sie.
(4) Die Kommission prüft mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die Anerkennung des betreffenden Drittlandes erneut, um festzustellen, ob dieses Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt.
(5) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine bestimmte Ausbildungseinrichtung für Seeleute die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Kommission das betreffende Drittland darüber, dass die Anerkennung der Zeugnisse dieses Drittlandes innerhalb einer Frist von zwei Monaten entzogen wird, wenn nicht Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Erfüllung aller Anforderungen des STCW-Übereinkommens sichergestellt wird.
(6) Die Kommission beschließt über den Entzug der Anerkennung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses.
(7) Vermerke über die Anerkennung der Zeugnisse, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 vor dem Zeitpunkt erteilt wurden, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung des Drittlandes getroffen wird, behalten ihre Gültigkeit. Seeleute, die im Besitz solcher Vermerke sind, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Vermerk, durch den ihre bessere Qualifikation anerkannt wird, es sei denn, diese Höherstufung gründet sich ausschließlich auf eine zusätzliche Erfahrung durch Seefahrtzeit.
(8) Gibt es über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren keine Vermerke seitens eines Mitgliedstaats über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen oder Fachkundezeugnissen gemäß Artikel 20 Absatz 1, die von einem bestimmten Drittland erteilt wurden, wird die Anerkennung der Zeugnisse dieses Drittlandes erneut geprüft. Die Kommission erlässt nach einer nochmaligen Prüfung Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, nachdem die Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland mindestens sechs Monate zuvor informiert wurden.
Artikel 22 Erneute Prüfung
(1) Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder nach Artikel 20 Absatz 6, werden von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig, mindestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der letzten Bewertung, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden.
(2) Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die erneute Prüfung der Drittländer auf der Grundlage von Prioritätskriterien vor. Diese Prioritätskriterien sind unter anderem:
Erfüllt ein Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie nicht, so hat die erneute Prüfung des betreffenden Drittlandes Vorrang vor denen anderer Drittländer.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.
Artikel 23 Hafenstaatkontrolle
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 1 genannten Schiffstypen unterliegen alle Schiffe, die sich in den Häfen eines Mitgliedstaats befinden, ungeachtet ihrer Flagge einer Hafenstaatkontrolle durch von diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigte Kontrollbeamte; hierbei wird überprüft, dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die gemäß dem STCW-Übereinkommen ein Befähigungszeugnis und/oder ein Fachkundezeugnis und/oder einen schriftlichen Nachweis besitzen müssen, Inhaber eines solchen Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung und/oder eines Fachkundezeugnisses und/oder eines schriftlichen Nachweises sind.
(2) Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle im Rahmen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der Richtlinie 2009/16/EG angewendet werden.
Artikel 24 Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG wird bei der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie ausschließlich kontrolliert,
(2) Die Bewertung der Befähigung der Seeleute des Schiffes, die durch das STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst und gegebenenfalls die Gefahrenabwehr einzuhalten, erfolgt gemäß Teil A des STCW-Codes, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(3) Ungeachtet der Überprüfung des Zeugnisses kann bei der Bewertung gemäß Absatz 2 von den Seeleuten verlangt werden, einen praktischen Nachweis der Eignung am Arbeitsplatz zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst eingehalten werden und ob die Befähigung der Seeleute eine angemessene Reaktion in Notfällen erlaubt.
Artikel 25 Festhalten des Schiffes
Unbeschadet der Richtlinie 2009/16/EG wird ein Schiff im Rahmen dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nur aufgrund folgender Mängel festgehalten, insoweit als der die Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle durchführende Kontrollbeamte festgestellt hat, dass diese Mängel eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen:
Artikel 26 Regelmäßige Überwachung der Einhaltung
Unbeschadet ihrer Befugnisse nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft die Kommission mithilfe der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Artikel 27 Angaben für statistische Zwecke
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang III aufgeführten Angaben für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 8 und des Artikels 22 Absatz 2 und der Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung.
(2) Diese Angaben werden der Kommission jährlich von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege übermittelt und umfassen Daten, die bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres registriert wurden. Die Mitgliedstaaten behalten sämtliche Eigentumsrechte an den Angaben im Rohdatenformat. Aufbereitete Statistiken, die anhand solcher Informationen erstellt werden, werden in Einklang mit Artikel 4, der die Transparenz und den Schutz von Informationen betrifft, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten anonymisieren die Mitgliedstaaten sämtliche in Anhang III enthaltenen personenbezogenen Angaben vor der Übermittlung an die Kommission mittels einer von der Kommission bereitgestellten oder akzeptierten Software. Die Kommission verwendet nur die genannten anonymisierten Informationen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Maßnahmen zur Sammlung, Bereitstellung, Speicherung, Analyse und Verbreitung solcher Daten so gestaltet sind, dass eine statistische Auswertung möglich ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erlässt die Kommission detaillierte Maßnahmen in Bezug auf die technischen Anforderungen zur Gewährleistung der angemessenen Verwaltung der statistischen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassen.
Artikel 28 Bewertungsbericht
Spätestens am 2. August 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht mit angesichts dieser Bewertung empfohlenen Folgemaßnahmen vor. In dem Bewertungsbericht analysiert die Kommission die Umsetzung des Systems der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute, sowie Entwicklungen in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute auf der internationalen Ebene. Die Kommission bewertet außerdem - gestützt auf die Empfehlungen der Sozialpartner - die Entwicklungen im Hinblick auf die künftige Erwägung eines europäischen Exzellenzdiploms für Seeleute.
Artikel 29 Änderung
(1) Für die Zwecke der Anpassung von Anhang I dieser Richtlinie und der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie an die Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 zur Änderung jenes Anhangs und jener Bestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 in Bezug auf den konkreten und relevanten Inhalt und die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieser Richtlinie zu erlassen, sofern sich solche Rechtsakte darauf beschränken, Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes Rechnung zu tragen, und die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Diese delegierten Rechtsakte ändern nicht die in Artikel 27 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Anonymisierung von Daten.
Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 14 und Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 14 und Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 14 und Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 31 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 32 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe der Artikel 3, 4, 8, 10 bis 16, 18, 19, 20, 23, 24 und 25 sowie des Anhangs I festgelegten nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 33 Information der Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 34 Aufhebung
Die Richtlinie 2008/106/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 35 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 36 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2022.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Mai 2022.
3) Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 03.12.2008 S. 33).
4) Siehe Anhang IV Teil A.
5) Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (ABl. C 155 vom 08.07.2009 S. 1).
6) Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 02.07.1999 S. 33).
7) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1).
8) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).
9) Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 160).
10) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).
11) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
13) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1).
Ausbildungsanforderungen des STCW-Übereinkommens nach Artikel 3 | Anhang I |
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Regeln in diesem Anhang werden ergänzt durch die verbindlichen Vorschriften in Teil A des STCW-Codes mit Ausnahme des Kapitels VIII Regel VIII/2.
Jeder Bezug auf eine Anforderung in einer Regel stellt zugleich auch einen Bezug auf den entsprechenden Abschnitt von Teil A des STCW-Codes dar.
2. Teil A des STCW-Codes enthält Vorschriften für die Befähigung, die von den Bewerbern für die Erteilung und Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen gemäß den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens nachgewiesen werden muss. Zur Klärung des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen von Kapitel VII über die Erteilung alternativer Zeugnisse und den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV über die Erteilung von Zeugnissen sind die in den Befähigungsnormen aufgeführten Fähigkeiten unter den nachstehenden sieben Funktionen und drei Verantwortungsebenen zusammengefasst Funktionen:
Verantwortungsebenen:
Die Funktionen und Verantwortungsebenen sind in den Tabellen mit Befähigungsnormen in Teil A Kapitel II, III und IV des STCW-Codes als Untertitel angegeben.
Kapitel II
Kapitän und Decksbereich
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
1. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Bestandteil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgeleistet haben, das eine Ausbildung an Bord einschließt, die den Anforderungen von Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder anderweitig eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten nachweisen;
2.3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit Wachdienst auf der Brücke unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Offiziers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;
2.4. die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen;
2.5. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen;
2.6. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr
1. Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Eigenschaft abgeleistet haben, und zwar
2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier mindestens 12 Monate,
2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän mindestens 36 Monate; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;
2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr erfüllen.
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3.000
3. Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3.000 muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
4.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;
4.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Eigenschaft von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;
4.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3.000 erfüllen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500
Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind
1. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.
2. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3.000 sein.
Schiffe, die nur auf küstennahen Reisen eingesetzt sind
Nautischer Wachoffizier
3. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Nautischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss
4.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
4.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
4.2.1. eine besondere Ausbildung einschließlich einer von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit oder
4.2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksbereich;
4.3. gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsverordnung für den Funkdienst erfüllen;
4.4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen;
4.5. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.
Kapitän
5. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
6. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss
6.1. das 20. Lebensjahr vollendet haben;
6.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;
6.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen;
6.4. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.
Befreiungen
7. Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller Vorschriften dieser Regel und von Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den Nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen
1. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache geht, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder
2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss;
2.3. die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Die nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit Funktionen im Brückenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des Nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute als Vollmatrosen im Decksbereich
1. Jeder Vollmatrose, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr im Decksbereich Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. die Vorschriften für die Erteilung eines Zeugnisses als Schiffsmann, der Brückenwache geht, erfüllen;
2.3. nach dem Erwerb der Befähigung zum Schiffsmann, der Brückenwache geht, eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:
2.3.1. entweder von mindestens 18 Monaten oder
2.3.2. von mindestens 12 Monaten nach einer zugelassenen Ausbildung;
2.4. die in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Vollmatrosen vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.
Kapitel III
Maschinenbereich
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Technische Wachoffiziere in besetzten Maschinenräumen oder an Technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen
1. Jeder Technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder Technische Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine kombinierte Ausbildung von mindestens 12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord umfasst, die den Vorschriften von Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;
2.3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Technischen Offiziers Maschinenwachdienst abgeleistet haben;
2.4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen;
2.5. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3.000 oder mehr Kilowatt
1. Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3.000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses als Technischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt erfüllen und in dieser Eigenschaft eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar
2.1.1. für die Erteilung eines Zeugnisses als Zweiter Technischer Offizier von mindestens 12 Monaten als befähigter Technischer Offizier,
2.1.2. für die Erteilung eines Zeugnisses als Leiter der Maschinenanlage von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Zweiter Technischer Offizier abgeleistet worden sind;
2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3.000 Kilowatt
1. Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3.000 Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses als Technischer Wachoffizier erfüllen und
2.1.1. für die Erteilung eines Zeugnisses als Zweiter Technischer Offizier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Technischer Offiziersassistent oder Technischer Offizier abgeleistet haben,
2.1.2. für die Erteilung eines Zeugnisses als Leiter der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben, wovon mindestens 12 Monate nach dem Erwerb der Befähigung zum Zweiten Technischen Offizier abgeleistet wurden;
2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Jeder Technische Offizier, der die Befähigung besitzt, als Zweiter Technischer Offizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3.000 oder mehr Kilowatt Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von weniger als 3.000 Kilowatt Dienst tun, sofern das Zeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen
1. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Maschinenwache geht oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder
2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss;
2.3. die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Die nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit Funktionen im Maschinenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten Technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen als Vollmatrose im Technischen Dienst Dienst tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen
1. Jeder Vollmatrose im Technischen Dienst, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. die Vorschriften für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute erfüllen, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen;
2.3. nach dem Erwerb der Befähigung zum Schiffsmann, der Maschinenwache geht, eine zugelassene Seefahrtzeit im Maschinenbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:
2.3.1. entweder von mindestens 12 Monaten oder
2.3.2. von mindestens sechs Monaten nach einer zugelassenen Ausbildung;
2.4. die in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik
1. Jeder Offizier mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine kombinierte Ausbildung von mindestens 12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens sechs Monate Seefahrtzeit Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms sein müssen, das den Vorschriften von Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;
2.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen;
2.4. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.
3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.
4. Unbeschadet der Vorschriften der Nummern 1, 2 und 3 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/6 wahrzunehmen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsbetriebstechniker
1. Jeder Schiffsbetriebstechniker, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder
2.3. eine zugelassene Ausbildung einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens sechs Monate betragen muss, abgeleistet haben oder
2.4. eine Befähigung besitzen, die den technischen Fähigkeiten nach Tabelle A-III/7 des STCW-Codes entspricht, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit, die mindestens drei Monate betragen muss, abgeleistet haben; und
2.5. die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Schiffsbetriebstechniker vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.
4. Unbeschadet der Vorschriften der Nummern 1, 2 und 3 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/7 wahrzunehmen.
Kapitel IV
Funkverkehr und Funker
Erläuterung
Die verbindlichen Bestimmungen für die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im SOLAS 74 in seiner zuletzt geänderten Fassung enthalten. Die Bestimmungen für die Instandhaltung von Funkanlagen sind im SOLAS 74 in seiner zuletzt geänderten Fassung sowie in den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation beschlossenen Richtlinien enthalten.
Anwendung
1. Außer in den in Nummer 2 geregelten Fällen gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für Funker auf Schiffen, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das SOLAS 74 in seiner zuletzt geänderten Fassung vorgeschrieben ist.
2. Funker auf Schiffen, die nicht den Bestimmungen über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS 74 entsprechen müssen, brauchen die Bestimmungen dieses Kapitels nicht zu erfüllen. Dessen ungeachtet müssen Funker auf diesen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Zeugnisse entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst solchen Funkern erteilt beziehungsweise in Bezug auf sie anerkannt werden.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an GMDSS-Funker
1. Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS verpflichteten Schiff für den Funkdienst verantwortlich ist oder ihn wahrnimmt, muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von dem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt beziehungsweise anerkannt worden ist.
2. Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach der vorliegenden Regel für den Dienst auf einem Schiff, das nach dem SOLAS 74 in seiner zuletzt geänderten Fassung eine Funkanlage haben muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Öl- und Chemikalientankschiffen
1. Offiziere und Schiffsleute auf Öl- oder Chemikalientankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen haben.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen sowie
2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öl- oder Chemikalientankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen oder
2.2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen sein.
4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen muss
4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen,
4.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen
4.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben oder
4.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist,
4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
5. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen sein.
6. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen muss
6.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen,
6.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen
6.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben oder
6.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist,
6.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne von Nummer 2, 4 oder 6 besitzen, ein Fachkundezeugnis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis beziehungsweise ein vorhandenes Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen
1. Offiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen haben.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen sowie
2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen oder
2.2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.
4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss
4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen erfüllen,
4.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen
4.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben oder
4.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist,
4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne von Nummer 2 oder Nummer 4 besitzen, ein Fachkundezeugnis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis beziehungsweise ein vorhandenes Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen
1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, inwieweit diese Vorschriften auf Personen Anwendung finden, die auf Fahrgastschiffen in der Inlandfahrt Dienst tun.
2. Alle Personen, die auf einem Fahrgastschiff Dienst tun, müssen die Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes erfüllen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.
3. Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten die Ausbildung und den Einführungslehrgang gemäß den Nummern 5 bis 9 absolviert haben.
4. Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, denen eine Ausbildung entsprechend den Nummern 7, 8 und 9 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.
5. Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten den Einführungslehrgang für Notfälle auf Fahrgastschiffen im Sinne des Abschnitts A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes absolvieren.
6. Personen, die unmittelbare Dienstleistungen für Fahrgäste in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen erbringen, müssen die Sicherheitsausbildung im Sinne von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes abschließen.
7. Kapitäne, Offiziere, gemäß den Kapiteln II, III und VII dieses Anhangs qualifizierte Schiffsleute und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abschließen.
8. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle in Notfällen für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten "Krisenbewältigung" und "menschliches Verhalten" im Sinne von Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes abschließen.
9. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sonstige Personen, denen eine unmittelbare Zuständigkeit für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhülle von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten "Fahrgastsicherheit", "Ladungssicherheit" und "Dichtigkeit des Schiffskörpers" im Sinne von Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes abschließen.
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der Nummern 6 bis 9 befunden wird, ein schriftlicher Ausbildungsnachweis erteilt wird.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute sowie sonstige Personen, die auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, eingesetzt sind.
2. Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, zugewiesen werden, müssen sie die in den Nummern 4 bis 9 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.
3. Alle Seeleute, die an Bord von Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen einen dem Schiff und der Ausrüstung angemessenen Einführungslehrgang gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie erhalten, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.
4. Seeleute, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung und dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.
5. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss eine Grundausbildung im Sinne der Bestimmungen in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.
6. Bei Seeleuten, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung und dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, und die über eine Qualifikation und ein Zeugnis gemäß der Regel V/1-2 Absätze 2 und 5 oder der Regel V/1-2 Absätze 4 und 5 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes hinsichtlich der Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind.
7. Kapitäne, Technische Offiziere und alle Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung und den Gebrauch von Kraftstoffen und Kraftstoffsystemen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.
8. Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber des Fachkundezeugnisses gemäß Nummer 4 sein und folgende Anforderungen erfüllen:
8.1. sie haben eine zugelassene weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeschlossen und erfüllen die in Abschnitt A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm;
8.2. sie verfügen über eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Monat; diese umfasst mindestens drei Bunkerungen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen. Zwei der drei Bunkerungen können stattdessen als zugelassene Simulatorschulungen für Bebunkerung als Teil der Ausbildung nach Nummer 8.1 nachgewiesen werden.
9. Bei Kapitänen, Technischen Offizieren und allen Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung oder den Gebrauch von Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die über eine Qualifikation und ein Zeugnis gemäß der Regel V/1-2 Absatz 2 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes hinsichtlich der weiterführenden Ausbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind, sofern diese Personen auch
9.1. die Anforderungen nach Nummer 6 erfüllen,
9.2. die Anforderungen der Nummer 8.2 für die Bunkerung erfüllen oder an der Durchführung von drei Ladevorgängen an Bord von Flüssiggastankschiffen beteiligt waren,
9.3. in den vorangegangenen fünf Jahren eine Seefahrtszeit von drei Monaten abgeleistet haben, und zwar an Bord von
9.3.1. Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
9.3.2. Tankschiffen, die als Ladung Kraftstoffe befördern, die unter den IGF-Code fallen, oder
9.3.3. Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Kraftstoff verwenden.
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne der Nummer 4 oder 7 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundezeugnis ausgestellt wird.
11. Seeleute, die Inhaber von Fachkundezeugnissen gemäß Nummern 4 oder 7 sind, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Nautischen Offizieren auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
1. Kapitäne, Erste Offiziere und Nautische Wachoffiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss eine zugelassene Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Kapitäne und Erste Offiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.
4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss
4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, erfüllen,
4.2. eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich, auf Führungsebene oder im Rahmen des Wachdienstes auf Betriebsebene von mindestens zwei Monaten Dauer in Polargewässern oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben,
4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne der Nummer 2 oder 4 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundezeugnis ausgestellt wird.
Kapitel VI
Funktionen im Zusammenhang mit Notfällen, mit der Arbeitssicherheit, der Gefahrenabwehr, der Medizinischen Fürsorge und der Hilfe in einem Seenotfall
Verbindliche Mindestanforderungen für Einführungslehrgänge sowie für die Grundausbildung und -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute
1. Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine Grundausbildung oder Grundunterweisung in Sicherheitsangelegenheiten nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.
2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis diese Grundausbildung nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den einschlägigen Grundausbildungslehrgang besucht hat.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Fachkundezeugnissen in Bezug auf den Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten
1. Jeder Bewerber um ein Fachkundezeugnis in Bezug auf den Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) muss
1.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
1.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang abgeschlossen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten Dauer abgeleistet haben;
1.3. die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Fachkundezeugnissen in Bezug auf den Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten erfüllen.
2. Jeder Bewerber um ein Fachkundezeugnis in Bezug auf den Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss
2.1. Inhaber eines Fachkundezeugnisses in Bezug auf den Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) sein;
2.2. einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht haben;
2.3. die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 7 bis 10 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Fachkundezeugnissen in Bezug auf den Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten erfüllen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung
1. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen eine weiterführende Ausbildung in Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der besonderes Gewicht auf Organisation, Taktik und Befehlsgebung entsprechend Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes gelegt worden ist.
2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat.
Verbindliche Mindestanforderungen im Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer Fürsorge
1. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord medizinische Erste Hilfe zu leisten, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Leistung medizinischer Erster Hilfe erfüllen.
2. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord die medizinische Fürsorge zu übernehmen, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4, 5 und 6 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Gewährung medizinischer Fürsorge erfüllen.
3. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge besucht hat.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Fachkundezeugnissen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
1. Jeder Bewerber um ein Fachkundezeugnis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss
1.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder über eine angemessene Seefahrtzeit und angemessene Kenntnisse im Schiffsbetrieb verfügen,
1.2. die in Abschnitt A-VI/5 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung eines Fachkundezeugnisses als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der vorliegenden Regel befunden wird, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr für alle Seeleute
1. Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine Ausbildung oder Unterweisung zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.
2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr besucht hat.
Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr
3. Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr müssen die in Abschnitt A-VI/6 Absätze 6, 7 und 8 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
4. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang für festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.
Kapitel VII
Abweichende Zeugnisse
Erteilung abweichender Zeugnisse
1. Ungeachtet der in den Kapiteln II und III dieses Anhangs festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Zeugnissen können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, die in bestimmten Punkten von den in den Regeln jener Kapitel genannten Zeugnissen abweichen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.1. die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen sind den Abschnitten A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-II/5, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4, A-III/5 und A-IV/2 des STCW-Codes entnommen und stimmen mit den dort jeweils genannten vollständig überein;
1.2. die Bewerber haben eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen und erfüllen für die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen die Vorschriften für die jeweiligen Befähigungsnormen, wie sie in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes und ausdrücklich in Abschnitt A-VII/1 des Codes angegeben sind;
1.3. die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die den im Zeugnis anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen angemessen ist. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in den Kapiteln II und III dieses Anhangs vorgeschriebenen Seefahrtzeit gleichwertig sein. Allerdings darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht geringer sein als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes genannte Zeitdauer;
1.4. die Bewerber um ein Zeugnis, die eine Funktion im Decksbereich auf der Betriebsebene wahrnehmen sollen, müssen die einschlägigen Vorschriften der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst gelten;
1.5. die Zeugnisse werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 dieser Richtlinie und den in Kapitel VII des STCW-Codes enthaltenen Bestimmungen erteilt.
2. Ein Zeugnis nach dem vorliegenden Kapitel darf erst erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben der Kommission übermittelt hat.
Verpflichtung von Seeleuten, Inhaber eines Zeugnisses zu sein
Jeder Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach der Darstellung in den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4 oder A-II/5 von Kapitel II, in den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder A-III/5 von Kapitel III oder in Tabelle A-IV/2 von Kapitel IV des STCW-Codes wahrnimmt, muss Inhaber entweder eines Befähigungszeugnisses oder eines Fachkundezeugnisses sein.
Grundsätze für die Erteilung abweichender Zeugnisse
1. Jeder Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, abweichende Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, muss sicherstellen, dass die nachstehenden Grundsätze beachtet werden:
1.1. es darf kein System der Erteilung abweichender Zeugnisse umgesetzt werden, sofern dieses System nicht ein Maß an Sicherheit auf See und an Verhütungswirkung hinsichtlich der Umweltverschmutzung gewährleistet, das zumindest dem Maß gleichwertig ist, das von den anderen Kapiteln geboten wird;
1.2. jede Regelung hinsichtlich der Erteilung abweichender Zeugnisse nach diesem Kapitel muss vorsehen, dass solche Zeugnisse und Zeugnisse, die nach den anderen Kapiteln erteilt worden sind, untereinander austauschbar sind.
2. Durch den Grundsatz der gegenseitigen Austauschbarkeit im Sinne von Nummer 1 soll gewährleistet werden, dass
2.1. Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapiteln II und/oder III erteilt worden ist, und Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapitel VII erteilt worden ist, in der Lage sind, auf Schiffen Dienst zu tun, auf denen entweder eine herkömmliche Form oder aber sonstige Formen der Organisation des Schiffsbetriebs eingerichtet sind;
2.2. Seeleute nicht für bestimmte Formen der Organisation des Schiffsbetriebs in einer Art und Weise ausgebildet werden, die es ihnen unmöglich macht, ihre Fertigkeiten an anderer Stelle einzusetzen.
3. Bei der Erteilung eines Zeugnisses nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels sind die nachstehenden Grundsätze zu berücksichtigen:
3.1. die Erteilung abweichender Zeugnisse darf, für sich genommen, nicht dazu dienen,
3.1.1. die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verringern;
3.1.2. den Seemannsberuf herabzuwürdigen oder Seeleute mutwillig ihrer Fertigkeiten zu berauben; oder
3.1.3. die Zuweisung der kombinierten Aufgaben eines Nautischen und eines Technischen Wachoffiziers an einen einzigen Zeugnisinhaber während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen;
3.2. die Person, die die Befehlsgewalt innehat, ist als Kapitän zu benennen, und die rechtliche Position und Autorität des Kapitäns und anderer Personen dürfen durch die Umsetzung von Vorkehrungen für die Erteilung abweichender Zeugnisse nicht beeinträchtigt werden.
4. Durch die in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Grundsätze soll gewährleistet werden, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch der Technischen Offiziere aufrechterhalten bleibt.
Kriterien für die Anerkennung von Drittländern, die Zeugnisse im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 erteilt haben oder unter deren Verantwortlichkeit solche Zeugnisse ausgestellt wurden | Anhang II |
1. Das Drittland muss Vertragspartei des STCW-Übereinkommens sein.
2. Dem Drittland muss vom Schiffssicherheitsausschuss bescheinigt worden sein, dass es den Nachweis für die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erbracht hat.
3. Die Kommission muss mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Überprüfung dieses Drittlands, die auch die Inspektion von Einrichtungen und Verfahren einschließen kann, bestätigt haben, dass die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen in Bezug auf Befähigung, Ausbildung, Erteilung von Zeugnissen und Qualität erfüllt werden.
4. Der Mitgliedstaat muss zurzeit eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland verhandeln, die es verpflichtet, wesentliche Änderungen der Regeln für Ausbildung und Zeugnisse im Rahmen des STCW-Übereinkommens umgehend mitzuteilen.
5. Der Mitgliedstaat muss Maßnahmen ergriffen haben, mit denen sichergestellt wird, dass Seeleute, die Zeugnisse für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften des Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.
6. Wenn ein Mitgliedstaat die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch ein Drittland mittels einer Bewertung bestimmter Ausbildungseinrichtungen ergänzen will, so geht er dabei gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A-I/6 des STCW-Codes vor.
Der Kommission für statistische Zwecke zu übermittelnde Angaben | Anhang III |
1. Wird auf diesen Anhang Bezug genommen, sind nach Maßgabe des Abschnitts A-I/2 Absatz 9 des STCW-Codes folgende Angaben in Bezug auf alle Befähigungszeugnisse oder Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird, und alle Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden, zu übermitteln, wobei die Übermittlung der mit Stern * gekennzeichneten Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 3 dieser Richtlinie in anonymisierter Form erfolgt:
Befähigungszeugnisse/Vermerke, mit denen die Erteilung eines
Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden
2. Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundezeugnisse bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, z.B.
Anhang IV |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 34)
Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 323 vom 03.12.2008 S. 33).
Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 78).
Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 94). Nur Artikel 1 und Anhang
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 34)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
2012/35/EU | 4. Juli 2014, ausgenommen Artikel 1 Nummer 5 4. Januar 2015 im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 5 |
(EU) 2019/1159 |
2. August 2021 |
Entsprechungstabelle | Anhang V |
ENDE |