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Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle
- Hafenstaatkontroll-RL -
(ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57, ber. 2013 L 32 S. 23;
RL 2013/38/EU - ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 1257/2013 - ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 2015/757 - ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 55 Inkrafttreten;
RL (EU) 2017/2110 - ABl. Nr. L 315 vom 30.11.2017 S. 61 Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 2023/1805 - ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 48 Inkrafttreten Gültig A;
RL (EU) 2024/3099 - ABl. L 2024/3099 vom 16.12.2024 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung - Ersetzt RL 95/21/EG
Ergänzende Informationen |
Umsetzung in deutsches Recht: Gesetz zur Umsetzung der RL über die Hafenstaatkontrolle und zur Änderung weiterer Vorschriften HB Verordnungen zur Änderung von Hafenverordnung MV; Nds; RP Hafenverordnung Schleswig-Holstein |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3 auf Grund des vom Vermittlungsausschuss am 3. Februar 2009 gebilligten Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat 4 wurde mehrmals grundlegend geändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden, sollte die Richtlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2) Schiffsunfälle und die Verschmutzung der Meere und Küsten der Mitgliedstaaten erfüllen die Gemeinschaft mit ernster Sorge.
(3) Ebenso ist die Gemeinschaft um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen besorgt.
(4) Sicherheit, Verhütung von Verschmutzung sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Gemeinschaftsgewässern wirkungsvoll verbessern, wenn Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang, gemäß dem Beschluss 2007/4318/EG des Rates vom 7. Juni 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren 5, Schritte zur möglichst schnellen Ratifizierung, vorzugsweise vor dem 31. Dezember 2010, des genannten Übereinkommens in den Bereichen der Gemeinschaftszuständigkeit setzen.
(6) Die Kontrolle, ob Schiffe international vereinbarte Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, ist in erster Linie die Aufgabe des Flaggenstaats. Der Flaggenstaat, der sich gegebenenfalls der Unterstützung anerkannter Organisationen versichert, gewährleistet in jeder Hinsicht die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Überprüfungen und Besichtigungen, die im Hinblick auf die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse durchgeführt werden. Das für das Schiff verantwortliche Unter nehmen hat die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Allerdings wies die Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten ernsthafte Mängel auf. Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Verteidigungslinie gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Hafenstaatkontrolle keine Besichtigung ist und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen.
(7) Durch ein einheitliches Konzept der Mitgliedstaaten für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
(8) Die Schifffahrtsindustrie ist durch Terrorakte gefährdet. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwendung im Verkehr wirksam umsetzen und die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrenabwehr durch entsprechende Kontrollen nachdrücklich überwachen.
(9) Die Erfahrungen mit der Anwendung der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) sollten genutzt werden.
(10) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die notwendige Unterstützung für die möglichst einheitliche und effiziente Umsetzung des Systems der Hafenstaatkontrolle leisten. Die EMSA sollte insbesondere zur Entwicklung und Anwendung der gemäß dieser Richtlinie einzurichtenden Überprüfungsdatenbank sowie einer harmonisierten Gemeinschaftsregelung für die Schulung und die Beurteilung der Befähigung der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger durch die Mitgliedstaaten beitragen.
(11) Ein effizientes Hafenstaatkontrollsystem sollte darauf ab zielen, dass alle einen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft anlaufenden Schiffe regelmäßig überprüft werden. Die Überprüfung sollte sich auf unternormige Schiffe konzentrieren, während Qualitätsschiffe, d. h. Schiffe mit zufrieden stellenden Überprüfungsergebnissen oder Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der dem freiwilligen Audit-System der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) genügt, durch weniger häufige Überprüfungen belohnt werden sollten. Insbesondere deshalb sollten die Mitgliedstaaten der Überprüfung von Schiffen mit hohem Risikoprofil Vorrang einräumen.
(12) Diese neuen Überprüfungsvorschriften sollten in das Hafenstaatkontrollsystem der Gemeinschaft aufgenommen werden, sobald seine verschiedenen Aspekte definiert sind; dies sollte auf der Grundlage einer Überprüfungsaufteilung erfolgen, bei der jeder Mitgliedstaat einen an gemessenen Beitrag zum Erreichen des Gemeinschaftsziels eines umfassenden Überprüfungssystems leistet und der Umfang der Überprüfungen in billiger Weise unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird. Diese Überprüfungslastenverteilung sollte unter Berücksichtigung der durch das Hafenstaatkontrollsystem gewonnenen Erfahrung überarbeitet werden, um ihre Effizienz zu steigern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, einstellen und aufrechterhalten.
(13) Mit dem in dieser Richtlinie festgelegten Überprüfungssystem wird der Arbeit im Rahmen der Pariser Vereinbarung Rechnung getragen. Da etwaige Entwicklungen, die sich aus der Pariser Vereinbarung ergeben, zunächst auf Gemeinschaftsebene vereinbart werden sollten, bevor sie innerhalb der EU Geltung erlangen, sollte eine enge Abstimmung zwischen der Gemeinschaft und der Pariser Vereinbarung eingeführt und beibehalten werden, damit eine größtmögliche Annäherung erreicht wird.
(14) Die Kommission sollte die Überprüfungsdatenbank in enger Abstimmung mit der Pariser Vereinbarung verwalten und aktualisieren. In die Überprüfungsdatenbank sollten Überprüfungsdaten der Mitgliedstaaten und aller Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung aufgenommen werden. Bis das gemeinschaftliche System für den Austausch von Seeverkehrsinformationen (SafeSeaNet) vollständig betriebsbereit ist und eine automatische Erfassung der Daten über die Schiffsbewegungen in der Überprüfungsdatenbank zulässt, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen übermitteln, die zur Gewährleistung einer angemessenen Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Schiffsbewegungen, erforderlich sind. Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Überprüfungsdaten sollte die Kommission aus der Überprüfungsdatenbank Daten über das Risikoprofil von Schiffen, über zu überprüfende Schiffe und über die Bewegungen von Schiffen abrufen und die Überprüfungspflichten eines je den Mitgliedstaats errechnen. Die Überprüfungsdatenbank sollte ferner so gestaltet sein, dass sie über Schnittstellen mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft für die Sicherheit im Seeverkehr verbunden werden kann.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Erstellungsmethode für die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten im Rahmen der Pariser Vereinbarung zu überprüfen, um deren Billigkeit und Fairness, insbesondere gegenüber Flaggenstaaten mit kleinen Flotten, zu gewährleisten.
(16) Die Regeln und Verfahren für Hafenstaat-Kontrollüberprüfungen einschließlich der Kriterien für das Festhalten von Schiffen sollten vereinheitlicht werden, um in allen Häfen und Ankerplätzen ein gleiches Maß an Wirkung zu sichern und so das gezielte Anlaufen bestimmter Häfen, mit dem das Netz ordnungsgemäßer Kontrollen umgangen werden soll, drastisch zu verringern.
(17) Die wiederkehrenden und zusätzlichen Überprüfungen sollten eine Prüfung zuvor festgelegter, je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und Erkenntnissen früherer Hafenstaat-Kontrollüberprüfungen unterschiedlicher Bereiche jedes Schiffs umfassen. Die Überprüfungsdatenbank sollte die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche anzeigen.
(18) Bestimmte Kategorien von Schiffen stellen ab einem gewissen Alter ein großes Unfall- und Verschmutzungsrisiko dar und sollten daher einer erweiterten Überprüfung unterliegen. Die Einzelheiten dieser erweiterten Überprüfung sollten festgelegt werden.
(19) Gemäß dem in dieser Richtlinie festgelegten Überprüfungssystem richten sich die Abstände zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen nach deren Risikoprofil, das anhand bestimmter allgemeiner und historischer Parameter festgelegt wird. Bei Schiffen mit hohem Risiko sollte dieser Abstand sechs Monate nicht überschreiten.
(20) Um die für Hafenstaatkontrollen zuständigen Behörden oder Stellen mit Informationen über in Häfen oder Ankerplätzen befindliche Schiffe zu versorgen, sollten die Hafenbehörden oder -stellen oder die zu diesem Zweck benannten Behörden oder Stellen Mitteilungen über die Ankunft von Schiffen möglichst unmittelbar nach Erhalt weiterleiten.
(21) Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Wartungszustands, der Überwachungsleistung ihres Flaggenstaats und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar. Die Gemeinschaft hat daher das Recht, diese Schiffe davon abzuhalten, die Häfen und Ankerplätze von Mitgliedstaaten anzulaufen. Die Zugangsverweigerung sollte verhältnismäßig sein und könnte zu einer dauerhaften Zugangsverweigerung führen, wenn der Betreiber des Schiffes trotz mehrerer Zugangsverweigerungen und Festhaltemaßnahmen in Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft weiterhin keine Abhilfemaßnahmen er greift. Eine dritte Zugangsverweigerung kann nur dann aufgehoben werden, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind, die sicherstellen sollen, dass das betreffende Schiff ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden kann, und die insbesondere den Flaggenstaat des Schiffes und das Betreiberunternehmen betreffen. Andernfalls sollte dem Schiff dauerhaft der Zugang zu Häfen und Ankerplätzen der Mitgliedstaaten verweigert werden. In jedem Fall sollte jegliches spätere Festhalten des betroffenen Schiffes zu einer dauerhaften Zugangsverweigerung zu Häfen und Ankerplätzen der Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wurde, veröffentlicht wer den.
(22) Um die Belastung bestimmter Verwaltungen und Unter nehmen durch wiederholte Überprüfungen zu verringern, sollten Überprüfungen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hin blick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linien verkehr 7, die von einem Aufnahmestaat, der nicht der Flaggenstaat des Schiffes ist, durchgeführt werden und mindestens alle Bestandteile einer erweiterten Überprüfung umfassen, bei der Berechnung des Risikoprofils des Schiffes, der Zeitabstände zwischen Überprüfungen und der Erfüllung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Kommission prüfen, ob es angebracht ist, dass die Richtlinie 1999/35/EG in Zukunft ergänzt wird, um das für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von und nach Häfen der Mitgliedstaaten erforderliche Sicherheitsniveau zu erhöhen.
(23) Mängel, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Übereinkommen beruhen, sollten beseitigt werden. Schiffe, bei denen eine Mängelbeseitigung erforderlich ist, sollten, wenn die festgestellten Mängel eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, so lange festgehalten werden, bis die Mängel behoben sind.
(24) Es sollte ein Recht auf Widerspruch gegen ein von den zuständigen Behörden verfügtes Festhalten vorgesehen werden, um unangemessene Anordnungen zu verhindern, die ein unzulässiges Festhalten und Verzögerungen bewirken könnten. Die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Widersprüche gemäß der nationalen Gesetzgebung innerhalb einer an gemessenen Frist bearbeitet werden.
(25) Behörden und Besichtiger, die an der Hafenstaatkontrolle beteiligt sind, sollten in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die Häfen oder die Schiffe, in bzw. auf denen Überprüfungen vorgenommen werden, oder damit verbundenen Interessen stehen. Die Besichtiger sollten angemessen qualifiziert sein und eine geeignete Schulung er halten, damit sie ihre Fachkenntnisse für die Durchführung von Überprüfungen aufrechterhalten und verbessern können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung und Förderung einer harmonisierten Gemeinschaftsregelung für die Schulung und die Bewertung der Befähigung der Besichtiger zusammenarbeiten.
(26) Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen sollte es ermöglicht werden, nützliche Informationen über an Bord von Schiffen festgestellte offensichtliche Auffälligkeiten zu liefern.
(27) Beschwerden über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, sollten untersucht werden. Jeder Beschwerdeführer sollte über die Maßnahmen der Weiterverfolgung seiner Beschwerde unterrichtet werden.
(28) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstigen Behörden oder Organisationen ist für eine wirksame Nachprüfung von Schiffen, denen trotz Mängeln das Auslaufen erlaubt worden ist, und für den Austausch von Informationen über Schiffe in Häfen erforderlich.
(29) Da die Überprüfungsdatenbank ein wesentlicher Bestand teil der Hafenstaatkontrolle ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie entsprechend den Gemeinschaftsanforderungen aktualisiert wird.
(30) Die Veröffentlichung von Angaben über Schiffe sowie ihre Betreiber und Unternehmen, welche die internationalen Normen für die Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Meeresumwelt, unter Berücksichtigung der Größe der von den Unternehmen betriebenen Flotte, nicht einhalten, kann ein wirkungsvolles Abschreckungsmittel sein, das Verlader davon abhält, solche Schiffe zu benutzen, und ein Anreiz für die Eigner dieser Schiffe, Abhilfemaßnahmen zu treffen. Im Hinblick auf die bereitzustellenden Angaben sollte die Kommission eine enge Zusammenarbeit mit der Pariser Vereinbarung auf bauen und alle veröffentlichten Angaben berücksichtigen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen Angaben nur einmal bereitstellen müssen.
(31) Sämtliche Kosten für Überprüfungen, die ein Festhalten von Schiffen rechtfertigen, sowie für die Aufhebung der Zugangsverweigerung sollten von dem Eigner oder dem Betreiber des Schiffes getragen werden.
(32) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden 8.
(33) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen umzusetzen und Durchführungsvorschriften für die Artikel 8 und 10 zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Trag weite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(34) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Überprüfungssystems der Gemeinschaft für Seeschiffe und die Entwicklung von Schutzmaßnahmen gegen Meeresverschmutzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht aus reichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(35) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ist auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken, die gegenüber der Richtlinie 95/21/EG eine inhaltliche Änderung herbeiführen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus jener Richtlinie.
(36) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang XV Teil B angegebenen Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen.
(37) Das Hafenstaatkontrollsystem gemäß dieser Richtlinie sollte in allen Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt umgesetzt werden. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang dafür sorgen, dass angemessene Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden, einschließlich der Erprobung der Überprüfungsdatenbank und die Ausbildung der Besichtiger.
(38) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 9 sind die Mitgliedstaaten auf gefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(39) Um den Binnenmitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen einer Geringfügigkeitsregel von dieser Richtlinie abweichen können, was bedeutet, dass diese Mitgliedstaaten nicht zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet sind, solange sie bestimmte Kriterien erfüllen.
(40) Damit die Tatsache berücksichtigt wird, dass die französischen überseeischen Departments in einem anderen geografischen Raum liegen, zu einem großen Teil Vertragsparteien anderer regionaler Hafenstaatkontrollvereinbarungen als der Pariser Vereinbarung sind und über sehr begrenzte Verkehrsverbindungen zum europäischen Festland verfügen, sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sein, die betreffenden Häfen aus dem innerhalb der Gemeinschaft angewandten System der Hafenstaatkontrolle auszunehmen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Zweck
Diese Richtlinie soll zu einer drastischen Verringerung der An zahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten beitragen, indem
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 13 17 24
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Alle Verweise in dieser Richtlinie auf die Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen, einschließlich für Zeugnisse und andere Dokumente, sind als Verweise auf diese Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Artikel 3 Geltungsbereich 13 17 24
(1) Diese Richtlinie gilt für Schiffe, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnitt stelle Schiff/Hafen erfolgen soll, und ihre Besatzung.
Frankreich kann beschließen, dass Häfen und Ankerplätze in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten überseeischen Departements nicht unter diesen Absatz fallen.
Überprüft ein Mitgliedstaat ein Schiff in seinen Hoheitsgewässern außerhalb eines Hafens, so gilt dies als Überprüfung für die Zwecke dieser Richtlinie.
Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Überein kommen verliehenen Rechte auf Interventionen bleiben von diesem Artikel unberührt.
Mitgliedstaaten, die keine Seehäfen haben und nachweisen können, dass der Anteil der von dieser Richtlinie erfassten Schiffe an der Gesamtzahl der einzelnen Fahrzeuge, die ihre Flusshäfen in den drei vorangegangenen Jahren jährlich angelaufen haben, weniger als 5 % beträgt, dürfen von dieser Richtlinie abweichen.
Die Mitgliedstaaten, die keine Seehäfen haben, teilen der Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie die Gesamtzahl der Fahrzeuge und die Zahl der Schiffe mit, die ihre Häfen während des vorstehend genannten Zeitraums von drei Jahren angelaufen haben, und unterrichten die Kommission über jede anschließende Änderung der vorstehend genannten Zahlen.
Diese Richtlinie gilt auch für Überprüfungen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die gemäß Artikel 14a außerhalb eines Hafens oder Ankerplatzes während eines Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden.
(2) Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 wenden die Mitgliedstaaten die anwendbaren Vorschriften eines einschlägigen Übereinkommens an und treffen, soweit ein Übereinkommen nicht anwendbar ist, die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe nicht offensichtlich eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen. Die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Anwendung dieses Absatzes von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung leiten.
(3) Bei der Überprüfung eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei eines Übereinkommens ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diesem Schiff und seiner Besatzung keine günstigere Behandlung gewährt wird als einem Schiff unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei jenes Übereinkommens ist. Solche Schiffe werden einer gründlicheren Überprüfung im Einklang mit den in der Pariser Vereinbarung festgelegten Verfahren unterzogen. Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei des CLC 92, des Bunkeröl-Übereinkommens von 2001 oder des Nairobi-Übereinkommens ist, wird jedoch nicht automatisch einer gründlicheren Überprüfung unterzogen, wenn dieses Schiff das entsprechende von einem Staat, der Vertragspartei dieser Übereinkommen ist, ausgestellte Zeugnis mit sich führt und der Besichtiger, der die Überprüfung durchführt, entscheidet, dass keine gründlichere Überprüfung erforderlich ist. Diese Entscheidung und die Gründe hierfür werden in der Überprüfungsdatenbank erfasst.
(4) Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Für die Zwecke dieser Richtlinie wird die Länge eines Fischereifahrzeugs im Einklang mit dem Übereinkommen von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen bestimmt.
(4a) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Hafenstaatkontrolle Überprüfungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge ab 24 Metern durchführen. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung Leitlinien erlassen, um die Einzelheiten dieses parallel und getrennt bestehenden besonderen Hafenstaatkontrollsystems für diese Fischereifahrzeuge festzulegen.
(5) Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommen werden, führen nicht dazu, dass das im geltenden Sozialrecht der Union festgelegte allgemeine Schutzniveau für Seeleute in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen gegenüber dem in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveau gesenkt wird. Erhält die zuständige Behörde des Hafenstaates bei der Durchführung dieser Maßnahmen Kenntnis von einem eindeutigen Verstoß gegen das Unionsrecht an Bord von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, so unterrichtet diese Behörde gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Verfahren unverzüglich alle anderen betroffenen zuständigen Behörden, so dass gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergriffen werden können.
Artikel 4 Überprüfungsbefugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um rechtlich befugt zu sein, an Bord ausländischer Schiffe die in dieser Richtlinie genannten Überprüfungen in Einklang mit internationalem Recht durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete zuständige Behörden, denen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, z.B. durch Einstellungen zugewiesen wird, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass diese Besichtiger ihre Pflichten aus dieser Richtlinie erfüllen und insbesondere für die Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Überprüfungen zur Verfügung stehen.
Artikel 5 Überprüfungssystem und jährliche Überprüfungspflicht 24
(1) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Auswahlverfahren und den Bestimmungen des Anhangs I durch.
(2) Um seiner jährlichen Überprüfungspflicht nachzukommen, verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
(2a) Durch einen Mitgliedstaat durchgeführte Überprüfungen von Schiffen, die die jährliche Überprüfungspflicht dieses Mitgliedstaats um 20 % oder mehr überschreiten, werden bei der Berechnung der jährlichen Überprüfungspflicht der Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung nicht berücksichtigt.
(3) Bei der Berechnung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteils an den Überprüfungen, die insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführen sind, werden vor Anker liegende Schiffe nicht mitgezählt, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine anderweitigen Festlegungen getroffen hat.
Artikel 6 Einzelheiten der Erfüllung der Überprüfungspflicht 24
(1) Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, der die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt hat, seine Überprüfungspflicht im Sinne der genannten Anforderung dennoch erfüllt, wenn die ausgebliebenen Überprüfungen nicht mehr als 10 % der Gesamtzahl der seine Häfen und Ankerplätze anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I unabhängig von deren Risikoprofil betreffen.
(2) Ungeachtet des Prozentsatzes der ausgebliebenen Überprüfungen gemäß Absatz 1 räumen die Mitgliedstaaten der Überprüfung von Schiffen, die gemäß der Überprüfungsdatenbank nicht häufig Häfen in der Union anlaufen, Vorrang ein.
(3) Ungeachtet des Prozentsatzes der ausgebliebenen Überprüfungen gemäß Absatz 1 räumen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Ankerplätze anlaufende Schiffe der Prioritätsstufe I der Überprüfung von Schiffen mit hohem Risikoprofil, die gemäß den Daten in der Überprüfungsdatenbank nicht häufig Häfen in der Union anlaufen, Vorrang ein.
Artikel 7 Einzelheiten für eine ausgewogene Überprüfungspflicht in der Union 24
(1) Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufe I seinen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteil an den Überprüfungen übersteigt, seine jährliche Überprüfungspflicht erfüllt, wenn die Zahl der von diesem Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen mindestens seinem Anteil an den Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b entspricht und nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl der seine Häfen und Ankerplätze anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I nicht von diesem Mitgliedstaat überprüft werden.
(2) Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II 150 % des Anteils an den Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b unterschreitet, seine jährliche Überprüfungspflicht dennoch erfüllt, wenn dieser Mitgliedstaat zwei Drittel der Gesamtzahl der seine Häfen und Ankerplätze anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufen I und II überprüft.
Artikel 8 Aufschub der Überprüfungen und außergewöhnliche Umstände 13 24
(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I oder II aufzuschieben, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
Entscheidet ein Mitgliedstaat, eine Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 aufzuschieben, wird diese aufgeschobene Überprüfung nicht für die Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 genannten jährlichen Überprüfungspflicht des Mitgliedstaats gewertet, wenn die aufgeschobene Überprüfung als solche in der Überprüfungsdatenbank erfasst ist.
(2) Wird die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I oder II aus betrieblichen Gründen nicht durchgeführt, so wird sie nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände vorliegt:
Wenn die Umstände gemäß Buchstabe b vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffe, deren Anlaufen regelmäßig zur Nachtzeit erfolgt, angemessen überprüft werden.
(3) Wird ein Schiff an einem Ankerplatz nicht überprüft, so wird dies nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, wenn
(4) Wird eine Überprüfung aufgrund außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände nicht durchgeführt, so wird dies nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet und wird der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst. Diese Umstände werden hinreichend begründet und der Kommission mitgeteilt.
Artikel 10 Risikoprofil eines Schiffs 13 24
(1) Für alle Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz in einem Mitgliedstaat anlaufen, wird in der Überprüfungsdatenbank ein Risikoprofil erstellt, das die jeweilige Überprüfungspriorität, die Abstände zwischen den Überprüfungen und den Umfang der Überprüfungen vorgibt.
(2) Das Risikoprofil eines Schiffes wird anhand einer Kombination allgemeiner, historischer und Umweltparameter wie folgt festgelegt:
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter, die insbesondere die Flaggenstaat-Kriterien und die Kriterien für die Leistung des Unternehmens betreffen, die 2019 von der Organisation der Pariser Vereinbarung mit der Festlegung der Listen mit hoher, mittlerer und niedriger Leistung erlassen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 11 Häufigkeit der Überprüfungen
Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der Gemeinschaft anlaufen, werden wie folgt wiederkehrenden Überprüfungen oder zusätzlichen Überprüfungen unterzogen:
Artikel 12 Auswahl der zu überprüfenden Schiffe
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe aufgrund ihres in Anhang I Teil I beschriebenen Risikoprofils sowie bei Auf treten von Prioritätsfaktoren oder unerwarteten Faktoren gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B für eine Überprüfung ausgewählt werden.
Im Hinblick auf die Überprüfung von Schiffen verfährt die zu ständige Behörde wie folgt:
Artikel 13 Erstüberprüfung und gründlichere Überprüfung 17 24
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe, die gemäß Artikel 12 oder Artikel 14a für eine Überprüfung ausgewählt werden, wie folgt einer Erstüberprüfung oder einer gründlicheren Überprüfung unterzogen werden:
"Triftige Gründe" liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteil eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen.
Anhang V enthält Beispiele für "triftige Gründe".
Artikel 14 Erweiterte Überprüfungen 13 24
(1) Die folgenden Kategorien von Schiffen kommen für eine erweiterte Überprüfung gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 3A und 3B in Betracht:
(2) Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der erweiterten Überprüfung zur Verfügung steht.
Unbeschadet der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Kontrollmaßnahmen bleibt das Schiff bis zum Abschluss der Überprüfung im Hafen.
(3) - gestrichen -
(4) Eine erweiterte Überprüfung wird - soweit möglich - von mindestens zwei im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtigern durchgeführt. Ist dies nicht möglich, so werden die Gründe ordnungsgemäß in der Überprüfungsdatenbank erfasst. Der Umfang einer erweiterten Überprüfung einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche ist in Anhang VII festgelegt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Anhangs VII zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14a Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr 17 24
(1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr unterliegen Überprüfungen gemäß den in Anhang XVII aufgeführten zeitlichen Vorgaben und sonstigen Anforderungen.
(2) Bei der Planung der Überprüfungen eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise den Betriebs- und Instandhaltungsplan des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs.
(3) Wurde ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug einer Überprüfung nach Anhang XVII unterzogen, so wird diese Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst und für die Zwecke der Artikel 10, 11 und 12 sowie für die Berechnung der Erfüllung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigt. Die Überprüfung wird in die Gesamtzahl der gemäß Artikel 5 von jedem Mitgliedstaat durchgeführten jährlichen Überprüfungen eingerechnet.
(4) Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 14 finden keine Anwendung auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr, die nach dem vorliegenden Artikel überprüft werden.
(4a) Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der in Anhang XVII Nummer 1.1 und Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Überprüfungen zur Verfügung steht.
(5) Die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die einer zusätzlichen Überprüfung nach Artikel 11 Buchstabe b unterzogen werden, gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3A Buchstabe c und Abschnitt 3B Buchstabe c für eine Überprüfung ausgewählt werden. Die nach diesem Absatz durchgeführten Überprüfungen berühren nicht das in Anhang XVII Nummer 2 festgelegte Überprüfungsintervall.
(6) Der Überprüfer der zuständigen Behörde des Hafenstaats kann zustimmen, bei der Überprüfung eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder eines Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs von einem Überprüfer eines anderen Hafenstaats mit Beobachterstatus begleitet zu werden. Führt das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats, so ersucht der Hafenstaat auf Antrag einen Vertreter des Flaggenstaates, als Beobachter an der Überprüfung teilzunehmen.
Artikel 15 Leitlinien und Verfahren für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr 13 17
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Besichtiger die in Anhang VI festgelegten Verfahren und Leitlinien befolgen.
(2) Was Sicherheitskontrollen betrifft, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen Verfahren gemäß Anhang VI dieser Richtlinie auf alle in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 genannten Schiffe an, die ihre Häfen und Ankerplätze anlaufen, wenn sie nicht unter der Flagge des Hafenstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, fahren.
(3) - gestrichen -
(4) Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen erlassen, um eine einheitliche Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 1 und der Sicherheitskontrollen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 16 Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe 17 24
(1) Ein Mitgliedstaat verweigert jedem Schiff den Zugang zu seinen Häfen und Ankerplätzen, das
Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes findet in den in Artikel 21 Absatz 6 genannten Fällen keine Anwendung.
Die Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff den Hafen oder Ankerplatz verlassen hat, wo es zum dritten Mal festgehalten wurde und wo eine Zugangsverweigerung angeordnet wurde.
(2) Die Zugangsverweigerung wird erst aufgehoben, wenn eine Frist von drei Monaten nach dem Datum ihrer Anordnung verstrichen ist und die in Anhang VIII Nummern 3 bis 6 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Unterliegt das Schiff einer zweiten Zugangsverweigerung, so wird diese Zugangsverweigerung erst nach einem Zeitraum von zwölf Monaten aufgehoben.
(3) Jedes weitere Festhalten in einem Hafen oder an einem Ankerplatz eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung führt dazu, dass dem Schiff der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Union verweigert wird. Eine solche dritte Zugangsverweigerung kann nach Ablauf von 24 Monaten ab dem Datum ihrer Anordnung und nur dann aufgehoben werden, wenn
Erfüllt ein Schiff nach Ablauf von 24 Monaten ab dem Datum der Anordnung der Zugangsverweigerung nicht die in Unterabsatz 1 aufgeführten Kriterien, so wird ihm der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Union dauerhaft verweigert.
(4) Jedes weitere Festhalten nach einer dritten Zugangsverweigerung in einem Hafen oder Ankerplatz in der Union, eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der auf den Listen mit mittlerer oder niedriger Leistung aufgeführt ist, führt dazu, dass dem Schiff der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Union dauerhaft verweigert wird.
(4a) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, der auf der Liste mit hoher Leistung aufgeführt ist, dem dreimal oder öfter der Zugang verweigert wurde und das zum Zeitpunkt seiner ersten Überprüfung in der Union seit dieser dritten oder jeder weiteren Zugangsverweigerung in einem Hafen oder an einem Ankerplatz in der Union festgehalten wird,
(4b) Zeiträume der Zugangsverweigerung für mehrfaches Festhalten werden um zwölf Monate verlängert, wenn eine Zugangsverweigerungsmaßnahme gemäß Artikel 21 Absatz 4 gilt.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels halten die Mitgliedstaaten die in Anhang VIII aufgeführten Verfahren ein.
Artikel 17 Überprüfungsbericht an den Kapitän 13 24
Im Anschluss an eine Überprüfung verfasst der Besichtiger einen Überprüfungsbericht nach Anhang IX. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Abschrift des Überprüfungsberichts.
Wird nach einer gründlicheren Überprüfung festgestellt, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen auf dem Schiff nicht den Anforderungen von MLC 2006 entsprechen, so meldet der Besichtiger die Mängel zusammen mit den erforderlichen Fristen für ihre Behebung unverzüglich dem Kapitän des Schiffes.
Sind diese Mängel nach Ansicht des Besichtigers gravierend oder stehen sie im Zusammenhang mit einer eventuellen Beschwerde gemäß Anhang V Teil A Nummer 19, so meldet der Besichtiger die Mängel auch an die in Frage kommenden Verbände der Seeleute und der Reeder in dem Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wird, und er kann
Bei Fragen im Zusammenhang mit MLC 2006 ist der Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wird, berechtigt, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Kopie des Berichts des Besichtigers unter Beifügung etwaiger Antworten, die die zuständigen Behörden des Flaggenstaats innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gegeben haben, im Hinblick auf ein Tätigwerden zu übermitteln, das geeignet und geboten erscheint, um sicherzustellen, dass solche Informationen gespeichert und denjenigen Parteien zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.
Artikel 18 Beschwerden 13
Alle Beschwerden werden von der zuständigen Behörde einer raschen Erstbeurteilung unterzogen. Diese Beurteilung erlaubt es festzustellen, ob eine Beschwerde begründet ist.
Ist dies der Fall, bearbeitet die zuständige Behörde die Beschwerde in angemessener Weise, insbesondere dadurch, dass sie jedem, der durch diese unmittelbar betroffen ist, die Möglichkeit einräumt, seine Argumente vorzubringen.
Betrachtet die zuständige Behörde die Beschwerde als offenkundig unbegründet, so teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung und die Gründe dafür mit.
Die Identität des Beschwerdeführers wird dem Kapitän und dem Eigner des betreffenden Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger ergreift geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Beschwerden von Seeleuten zu wahren, einschließlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit während der Befragungen von Seeleuten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltung des Flaggenstaats, gegebenenfalls mit Kopie an die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), über nicht offenkundig unbegründete Beschwerden und eingeleitete Folgemaßnahmen.
Artikel 18a Verfahren im Rahmen von MLC 2006 zur Beilegung von Beschwerden an Land 13
(1) Eine Beschwerde eines Seemanns, in der eine Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte von Seeleuten) behauptet wird, kann einem Besichtiger in dem Hafen gemeldet werden, den das Schiff dieses Seemanns angelaufen hat. In solchen Fällen führt der Besichtiger eine erste Untersuchung durch.
(2) Gegebenenfalls wird im Rahmen der ersten Untersuchung aufgrund der Art der Beschwerde unter anderem geprüft, ob die nach der Regel 5.1.5 von MLC 2006 vorgesehenen Beschwerdeverfahren an Bord eingehalten wurden. Der Besichtiger kann auch eine gründlichere Überprüfung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie durchführen.
(3) Der Besichtiger bemüht sich gegebenenfalls um eine Beilegung der Beschwerde an Bord des Schiffes.
(4) Ergibt die Untersuchung oder Überprüfung, dass eine Nichterfüllung der Anforderungen vorliegt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 fällt, so gilt der genannte Artikel.
(5) Kommt Absatz 4 nicht zur Anwendung und konnte eine Beschwerde eines Seemanns in Bezug auf Angelegenheiten, die in MLC 2006 geregelt sind, nicht an Bord beigelegt werden, so benachrichtigt der Besichtiger unverzüglich den Flaggenstaat und bemüht sich darum, dass ihm der Flaggenstaat innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Ratschläge und einen Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen übermittelt. Über jegliche durchgeführte Überprüfung ist auf elektronischem Wege ein Bericht an die in Artikel 24 genannte Überprüfungsdatenbank zu übermitteln.
(6) Konnte die Beschwerde mit Hilfe der nach Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen nicht beigelegt werden, so übermittelt der Hafenstaat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Kopie des Berichts des Besichtigers unter Beifügung etwaiger Antworten, die die zuständige Behörde des Flaggenstaats innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gegeben hat. Die in Frage kommenden Verbände der Seeleute und Reeder im Hafenstaat werden in gleicher Weise unterrichtet. Darüber hinaus übermittelt der Hafenstaat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts regelmäßig Statistiken und Informationen über Beschwerden, die beigelegt wurden.
Diese Übermittlungen dienen dazu, dass auf Grundlage eines als geeignet und geboten erscheinenden Tätigwerdens Aufzeichnungen über solche Informationen geführt werden und den Parteien, einschließlich der Verbände der Seeleute und Reeder, zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.
(7) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels werden der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung eines harmonisierten elektronischen Formats und Verfahrens zur Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 3 erlassen.
(8) Dieser Artikel lässt Artikel 18 unberührt. Artikel 18 Absatz 4 gilt auch für Beschwerden in Bezug auf Angelegenheiten, die von MLC 2006 erfasst sind.
Artikel 19 Mängelbeseitigung und Festhalten 13 24
(1) Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass bei der Überprüfung bestätigte oder festgestellte Mängel entsprechend den Übereinkommen beseitigt werden.
(2) Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, sorgt die zuständige Behörde des Hafenstaats, in dem das Schiff überprüft wird, dafür, dass das Schiff festgehalten oder der Betrieb, bei dem die Mängel festgestellt werden, eingestellt wird. Die Anordnung des Festhaltens oder der Einstellung des Betriebs wird so lange nicht aufgehoben, wie die Gefahr nicht beseitigt ist oder diese Behörde nicht feststellt, dass das Schiff unter den erforderlichen Auflagen auslaufen oder der Betrieb wieder aufgenommen wer den kann, ohne dass dies eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung oder eine Gefahr für andere Schiffe oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt.
(2a) Im Falle von Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den Schutz der Seeleute darstellen, oder im Falle von Mängeln, die eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte von Seeleuten) darstellen, sorgt die zuständige Behörde des Hafenstaates, in dem das Schiff überprüft wird, dafür, dass das Schiff festgehalten oder der Betrieb, bei dem die Mängel festgestellt werden, eingestellt wird.
Die Anordnung des Festhaltens oder der Einstellung des Betriebs wird erst aufgehoben, wenn diese Mängel beseitigt wurden oder wenn die zuständige Behörde einem Aktionsplan zur Beseitigung dieser Mängel zugestimmt hat und der Überzeugung ist, dass dieser Plan zügig durchgeführt werden wird. Der Besichtiger kann den Flaggenstaat konsultieren, bevor er einem Aktionsplan zustimmt.
(3) Bei der nach seinem fachlichen Urteil erfolgenden Entscheidung darüber, ob ein Schiff festzuhalten ist, wendet der Besichtiger die Kriterien des Anhangs X an.
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Schiff festgehalten wird, wenn es nicht mit einem funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist und die Verwendung eines Schiffsdatenschreibers gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 vorgeschrieben ist.
Wenn ein solcher Mangel nicht ohne weiteres in dem Festhaltehafen behoben werden kann, kann die zuständige Behörde entweder zulassen, dass das Schiff die dem Festhaltehafen nächst gelegene geeignete Reparaturwerft anläuft, in der der Mangel ohne weiteres behoben werden kann, oder fordern, dass der Mangel gemäß den Leitlinien der Pariser Vereinbarung binnen höchstens 30 Tagen behoben wird. Für diese Zwecke gelten die Verfahren des Artikels 21.
(5) Wenn in außergewöhnlichen Fällen der Gesamtzustand des Schiffes offensichtlich unternormig ist, kann die zuständige Behörde die Überprüfung so lange aussetzen, bis die Verantwortlichen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicher zustellen, dass das Schiff die einschlägigen Vorschriften der Übereinkommen erfüllt.
(6) Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats, oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, derentwegen das Eingreifen für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassifikationszertifikate oder der vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß den Übereinkommen verantwortlich sind, benachrichtigt. Wird darüber hinaus ein Schiff infolge einer schweren oder wiederholten Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte der Seeleute) oder infolge von Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Seeleute darstellen, am Auslaufen gehindert, so benachrichtigt die zuständige Behörde umgehend den Flaggenstaat und ersucht - sofern möglich - um die Anwesenheit eines Vertreters des Flaggenstaats, wobei der Flaggenstaat aufgefordert wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist zu antworten. Die zuständige Behörde unterrichtet auch umgehend die in Frage kommenden Verbände der Seeleute und Reeder in dem Hafenstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wurde.
(7) Diese Richtlinie lässt zusätzliche Anforderungen der Übereinkommen betreffend die Melde- und Berichtsverfahren im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle unberührt.
(8) Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle gemäß dieser Richtlinie sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Festhalten oder Aufhalten des Schiffes zu vermeiden. Wird ein Schiff in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigner oder Betreiber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens. In jedem Fall eines behaupteten unzulässigen Festhaltens oder Aufhaltens liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.
(9) Um die Überlastung der Häfen zu vermindern, kann die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, dass ein festgehaltenes Schiff in einen anderen Teil des Hafens gebracht wird, sofern dies ungefährlich ist. Die Gefahr einer Überlastung des Hafens darf jedoch nicht für die Entscheidung über das Festhalten oder die Aufhebung der Festhaltemaßnahme von Belang sein.
Die Hafenbehörden oder -stellen arbeiten im Hinblick auf die Erleichterung der Unterbringung festgehaltener Schiffe mit der zuständigen Behörde zusammen.
(10) Wurde das Festhalten angeordnet, werden die Hafenbehörden oder -stellen so schnell wie möglich davon unterrichtet.
Artikel 20 Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels 24
(1) Der Eigner oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in dem Mitgliedstaat hat das Recht, Widerspruch gegen ein Festhalten oder eine Zugangsverweigerung durch die zuständige Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Mitgliedstaaten führen zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein und behalten sie bei.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchs rechte und die entsprechenden praktischen Einzelheiten.
(4) Wird aufgrund eines Widerspruchs oder eines Antrags des Eigners oder des Betreibers eines Schiffes oder seines Vertreters das verfügte Festhalten oder die Zugangsverweigerung aufgehoben oder geändert, so
Artikel 21 Folgemaßnahmen nach Überprüfungen und Festhaltemaßnahmen 24
(1) Können Mängel im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff unverzüglich die Weiterfahrt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen geeigneten, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste und der Besatzung, ohne Gefahr für andere Schiffe und ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann.
(2) Wird die Entscheidung, das Schiff zu einer Reparaturwerft zu schicken, wegen Nichteinhaltung der IMO-Entschließung A.744(18) entweder in Bezug auf die Schiffsunterlagen oder in Bezug auf Strukturmängel des Schiffes getroffen, so kann die zuständige Behörde fordern, dass im Festhaltehafen die erforderlichen Dickenmessungen durchgeführt werden, bevor dem Schiff die Weiterfahrt gestattet wird.
(3) In dem in Absatz 1 bezeichneten Fall benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Überprüfungshafen die zuständige Behörde des Staates, in dem sich die Reparaturwerft befindet, die in Artikel 19 Absatz 6 genannten Parteien und gegebenenfalls andere Behörden über alle Bedingungen für die Fahrt.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die diese Benachrichtigung erhält, unterrichtet die benachrichtigende Behörde von den getroffenen Maßnahmen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Union den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schiffen und festgehaltenen Schiffen gemäß Artikel 19 Absatz 2 verweigert wird, die
Die Zugangsverweigerung gilt ab dem Datum ihrer Anordnung. Die Zugangsverweigerung wird erst aufgehoben, wenn eine Frist von 12 Monaten nach dem Datum ihrer Anordnung verstrichen ist und die in Anhang VIII Nummern 3 bis 6 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Umständen benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde, unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
Unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Umständen benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Reparaturwerft befindet, die Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde, darüber, ob das Schiff angekommen ist. Erlangt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde, Kenntnis davon, dass das Schiff diese Reparaturwerft nicht angelaufen hat, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
Wenn - unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Umständen sich die gemäß Absatz 1 angegebene Reparaturwerft nicht in einem Mitgliedstaat befindet und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde, davon Kenntnis erlangt, dass das Schiff diese Reparaturwerft nicht angelaufen hat, benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
Vor der Zugangsverweigerung kann der Mitgliedstaat Konsultationen mit der Verwaltung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes beantragen.
(6) Abweichend von Absatz 4 kann einem in jenem Absatz genannten Schiff zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt oder aus vorrangigen Sicherheitserwägungen oder zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln gemäß Absatz 1 von der entsprechenden Behörde des betreffenden Hafenstaats der Zugang gestattet werden, sofern der Eigner, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.
Artikel 22 Qualifikationsanforderungen an Besichtiger 24
(1) Überprüfungen werden nur von Besichtigern vorgenommen, welche die Qualifikationskriterien nach Anhang XI erfüllen und denen die zuständige Behörde die Befugnis zur Durchführung der Hafenstaatkontrolle erteilt hat.
(2) Verfügt die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht über das erforderliche berufliche Fachwissen, so kann sich der Besichtiger dieser zuständigen Behörde durch jede Person, die über das erforderliche Fachwissen verfügt, unterstützen lassen.
(3) Die zuständige Behörde, die Besichtiger, die eine Hafenstaatkontrolle vornehmen, und die sie unterstützenden Personen dürfen kein wirtschaftliches Interesse an den Häfen oder den Schiffen haben, in bzw. auf denen Überprüfungen vorgenommen werden; ferner dürfen die Besichtiger nicht bei nichtstaatlichen Organisationen, die vorgeschriebene Zeugnisse und Klassifikationszertifikate ausstellen oder die für die Ausstellung die ser Zeugnisse bzw. Klassifikationszertifikate erforderlichen Besichtigungen durchführen, angestellt sein oder im Auftrag dieser Organisationen arbeiten.
(4) Jeder Besichtiger trägt einen Ausweis mit sich, der von seiner zuständigen Behörde im Einklang mit der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle 13 ausgestellt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Befähigung der Besichtiger und die Erfüllung der in Anhang XI genannten Mindestkriterien durch die Besichtiger vor Erteilung der Befugnis zur Durchführung der Überprüfungen und anschließend regelmäßig unter Berücksichtigung der in Absatz 7 genannten Schulungsregelung überprüft werden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des in dieser Richtlinie festgelegten Hafenstaatkontrollsystems, das in der Gemeinschaft Anwendung findet, und in Bezug auf Änderungen der Übereinkommen erhalten.
(7) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung und auf der Grundlage der Fachkenntnisse und Erfahrungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten in der Union und im Rahmen der Pariser Vereinbarung gewonnen wurden, entwickelt die Kommission ein professionelles Schulungsprogramm zur Unterstützung der Schulung und der Bewertung der Kompetenzen von im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtigern durch die Mitgliedstaaten, um die Schulungspolitik im Rahmen der Pariser Vereinbarung zu ergänzen und die Verfahren der Hafenstaatkontrolle zu harmonisieren.
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung ermittelt die Kommission kontinuierlich neuen Schulungsbedarf und geht auf diesen ein, indem sie Beiträge zur Anpassung der Lehrpläne und Inhalte des Schulungsprogramms für Besichtiger leistet, insbesondere im Hinblick auf neue Herausforderungen im Bereich der Seeverkehrssicherheit in Bezug auf Umwelt- und Sozialfragen, Arbeitsfragen und neue Technologien, sowie indem sie Beiträge im Zusammenhang mit den zusätzlichen Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen Instrumenten ergeben, leistet.
Artikel 23 Berichte von Lotsen und Hafenbehörden 13 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Lotsen, die Schiffe zu oder von ihrem Liegeplatz begleiten oder auf zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats bzw. des Küstenstaats unterrichten, sofern sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von offensichtlichen Auffälligkeiten Kenntnis erhalten, die die Sicherheit, einschließlich der sicheren Fahrt des Schiffes oder der Sicherheit von Seeleuten an Bord, gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.
(2) Erhalten Hafenbehörden oder -stellen im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit, einschließlich der sicheren Fahrt des Schiffes oder der Sicherheit von Seeleuten an Bord, gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichten sie unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben den Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen vor, vorzugsweise in elektronischem For mat mindestens folgende Angaben zu melden:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu den von Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen gemeldeten offensichtlichen Auffälligkeiten ordnungsgemäße Folgemaßnahmen getroffen werden, und führen detaillierte Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Der Kommission werden hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Meldung offensichtlicher Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen und für die Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen, Durchführungsbefugnisse übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24 Überprüfungsdatenbank 24
(1) Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert die Überprüfungsdatenbank, wobei sie sich auf das Fachwissen und die Erfahrung im Rahmen der Pariser Vereinbarung stützt.
Die Überprüfungsdatenbank enthält alle Informationen, die für die Anwendung des gemäß dieser Richtlinie eingerichteten Überprüfungssystems erforderlich sind, und bietet die in Anhang XII aufgeführten Funktionen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen über den tatsächlichen Zeitpunkt der Ankunft und den tatsächlichen Zeitpunkt des Auslaufens von Schiffen, die ihre Häfen oder Ankerplätze anlaufen, zusammen mit einem Identifizierungsmerkmal des betreffenden Hafens oder Ankerplatzes innerhalb von drei Stunden nach dem Zeitpunkt der Ankunft bzw. dem Zeitpunkt des Auslaufens über das in Artikel 3 Buchstabe s der Richtlinie 2002/59/EG genannte System der Union für den Austausch von Seeverkehrsinformationen "SafeSeaNet" an die Überprüfungsdatenbank übermittelt werden. Haben die Mitgliedstaaten diese Informationen über SafeSeaNet an die Überprüfungsdatenbank übermittelt, so sind sie von der Bereitstellung der Daten gemäß Anhang XIV Nummer 1.2 und Nummer 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Richtlinie befreit.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen zu den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfungen an die Überprüfungsdatenbank übermittelt werden, sobald der Überprüfungsbericht fertiggestellt ist bzw. das Festhalten aufgehoben wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die an die Überprüfungsdatenbank übermittelten Informationen innerhalb von 72 Stunden für Zwecke der Veröffentlichung validiert werden. Der Überprüfungsbericht wird nach Möglichkeit vor seiner Übermittlung an die Datenbank von einem im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger oder einem anderen ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörde, der nicht dem Team angehört, das die Überprüfung durchgeführt hat, validiert.
(4) Anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Überprüfungsdaten muss die Kommission in der Lage sein, aus der Überprüfungsdatenbank alle für die Umsetzung dieser Richtlinie relevanten Daten - insbesondere zum Risikoprofil eines Schiffes, zu den zu überprüfenden Schiffen, zu Schiffsbewegungen sowie zu den Überprüfungspflichten der einzelnen Mitgliedstaaten - abzurufen.
Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen in der Überprüfungsdatenbank erfassten Informationen, die für die Durchführung der Überprüfungsverfahren gemäß dieser Richtlinie relevant sind.
Die Mitgliedstaaten und Drittunterzeichner der Pariser Vereinbarung erhalten Zugang zu allen Daten, die sie in die Überprüfungsdatenbank eingegeben haben, sowie zu Daten über Schiffe, die ihre Flagge führen.
Artikel 24a Elektronische Zeugnisse 24
Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen für ein Validierungsinstrument für elektronische vorgeschriebene Zeugnisse festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25 Informationsaustausch und Zusammenarbeit 24
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Hafenbehörden oder -stellen und andere relevante Behörden oder Stellen der zuständigen Behörde folgende Arten von Informationen, über die sie verfügen, übermitteln:
Artikel 26 Veröffentlichung von Informationen
Die Kommission stellt auf einer öffentlich zugänglichen Website die Informationen über Überprüfungen, Festhaltemaßnahmen und Zugangsverweigerungen gemäß Anhang XIII zur Verfügung und hält diese Informationen auf dem neuesten Stand, wobei sie sich auf das Fachwissen und die Erfahrung im Rahmen der Pariser Vereinbarung stützt.
Artikel 27 Veröffentlichung einer Liste von Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung 13
Die Kommission erstellt und veröffentlicht regelmäßig auf einer öffentlich zugänglichen Website Informationen über Unternehmen, deren Leistung im Hinblick auf die Feststellung des Risikoprofils eines Schiffes nach Anhang I Teil I während eines dreimonatigen oder längeren Zeitraums als niedrig bzw. sehr niedrig eingestuft wurde.
Der Kommission werden hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen, der Kriterien für die Aggregierung der relevanten Daten und der Häufigkeit von Aktualisierungen Durchführungsbefugnisse übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 28 Kostenerstattung
(1) Werden bei einer Überprüfung nach den Artikeln 13 und 14 hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften eines Übereinkommens Mängel bestätigt oder festgestellt, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen, so sind alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten innerhalb eines gewöhnlichen Abrechnungszeitraums vom Eigner oder Betreiber des Schiffes oder von seinem Vertreter im Hafenstaat abzugelten.
(2) Alle Kosten im Zusammenhang mit Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 4 vorgenommen werden, sind dem Eigner oder Betreiber des Schiffes in Rechnung zu stellen.
Wird ein Schiff festgehalten, so sind alle mit dem Fest halten im Hafen verbundenen Kosten vom Eigner oder Betreiber des Schiffes zu tragen.
(3) Die Anordnung des Festhaltens wird erst dann aufgehoben, wenn die Kosten vollständig erstattet werden oder eine ausreichende Sicherheit für die Kostenerstattung geleistet wird.
Artikel 29 Angaben zur Überwachung der Umsetzung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang XIV aufgeführten Angaben entsprechend der dort festgelegten Häufigkeit.
Artikel 30 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und der Leistung der Mitgliedstaaten 24
Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen und das Funktionieren des Hafenstaatkontrollsystems der Union insgesamt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zu überwachen, sammelt die Kommission die erforderlichen Informationen und führt Besuche in den Mitgliedstaaten durch.
Jeder Mitgliedstaat entwickelt ein Qualitätsmanagementsystem, das die operativen Teile der hafenstaatbezogenen Tätigkeiten seiner Verwaltung, die unmittelbar an Überprüfungen beteiligt ist, abdeckt, führt dieses System ein und pflegt es. Dieses Qualitätsmanagementsystem ist gemäß geltenden internationalen Qualitätsnormen bis zum 6. Juli 2032 zu zertifizieren.
Artikel 30a Delegierte Rechtsakte 13 24
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte, um Artikel 2 Nummer 1 im Hinblick auf die darin festgelegte Liste der Übereinkommen zu ändern, sobald entsprechende Übereinkommen von der Organisation der Pariser Vereinbarung als einschlägige Instrumente angenommen wurden, und um Anhang VI zur Ergänzung oder Aktualisierung der darin festgelegten Liste der von der Organisation der Pariser Vereinbarung angenommenen und in jenem Anhang aufgeführten Verfahren, Leitlinien, Anweisungen und Rundschreiben für die Hafenstaatkontrolle zu ändern.
Artikel 30b Ausübung der Befugnisübertragung 13
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. August 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 31 Ausschuss 13
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 31a Änderungen der Übereinkommen 24
Die Änderungen der Übereinkommen gelten unbeschadet des in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 festgelegten Konformitätsprüfungsverfahrens.
Artikel 32 - aufgehoben - 13
Artikel 33 Durchführungsrechtsakte 13 24
Wenn die Kommission die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 18a Absatz 7, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24a Absatz 1 und Artikel 27 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gemäß den in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt, achtet sie besonders darauf, sicherzustellen, dass diese Rechtsakte den Fachkenntnissen und Erfahrungen Rechnung tragen, die mit dem Überprüfungssystem in der Union gewonnen wurden, und dass sie auf den Fachkenntnissen der Organisation der Pariser Vereinbarung aufbauen.
Artikel 34 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein System von Sanktionen fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 35 Überprüfung der Umsetzung 24
Die Kommission legt bis zum 6. Juli 2032 und danach alle fünf Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung dieser Richtlinie vor. Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die Kommission, ob es notwendig ist, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung dieser Richtlinie oder für weitere Rechtsakte in diesem Bereich vorzulegen.
Nachdem die IMO die Überarbeitung ihres CO2-Intensitätsindikators (CII) abgeschlossen hat, bewertet die Kommission die Eignung dieses CII als Umweltparameter für die Bestimmung des Risikoprofils eines Schiffes im Rahmen dieser Richtlinie. Auf Grundlage dieser Bewertung erwägt die Kommission, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.
Artikel 36 Umsetzung und Notifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2011 an.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.
(4) Die Kommission unterrichtet zusätzlich das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen Anwendung des Überprüfungssystems in der Gemeinschaft.
Artikel 37 Aufhebung
Die Richtlinie 95/21/EG in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezug nahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang XVI der vorliegenden Richtlinie zu lesen.
Artikel 38 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 39 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.
2) ABl. C 229 vom 22.09.2006 S. 38.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.03.2008 S. 584), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 198 E vom 05.08.2008 S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009 und Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. L 157 vom 07.07.1995 S. 1.
5) ABl. L 161 vom 22.06.2007 S. 63.
6) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1.
7) ABl. L 138 vom 01.06.1999 S. 1.
8) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
9) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
10) ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6.
11) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 11).
12) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.
13) ABl. L 196 vom 07.08.1996 S. 8.
14) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116).
15) ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.
16) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10).
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