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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 64 A;
VO (EU) 2021/2305 - ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 5 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung - Ersetzt folgende Rechtsakte *
Beschl."e 2010/313/EU und 2010/458/EU und zum 14.12.2020 RL 2004/103/EG
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen beinhaltet auch amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.
(2) Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Begrenzung der Risiken zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle daher möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle zu gestatten.
(3) Aus den gleichen Gründen sollte dies auch für Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs der Fall sein, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorgenannten Verordnung genannten Rechtsakte unterliegen.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission 3 sind unter anderem Vorschriften für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei von diesen Rechtsakten erfassten Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als dem benannten Eingangsort festgelegt. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 die Bedingungen, unter denen die Beförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen genehmigt wird, Vorschriften in Bezug auf Dokumente, die die Sendung an den benannten Einfuhrort begleiten müssen, Informationspflichten der an benannten Eingangsorten zuständigen Behörden und der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer sowie Vorschriften für den Fall, dass der Unternehmer beschließt, den benannten Einfuhrort zu ändern, nachdem die Sendung den benannten Eingangsort verlassen hat. Diese Verordnungen werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und die genannten Bestimmungen sollten durch diese Verordnung ersetzt werden. Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Rückverfolgbarkeit der Sendungen zu gewährleisten, sollten auch die im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) oder in bestehenden nationalen Systemen verfügbaren Möglichkeiten des Informationsaustauschs über amtliche Kontrollen und die Rückverfolgbarkeit der Sendungen für die Vorschriften dieser Verordnung voll ausgeschöpft werden.
(5) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sollten unter bestimmten Bedingungen auf Antrag des Unternehmers die Beförderung einer Warensendung an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle, die für diese Warenkategorie benannt wurde, genehmigen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den zuständigen Behörden den Namen und den TRACES-Code (Trade Control and Expert System - Integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) der Kontrollstelle übermitteln, zu der die Sendung befördert werden sollte.
(6) Soweit dies für die Durchführung wirksamer Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erforderlich ist, sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle dem Unternehmer vorschreiben können, die Waren an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle zu befördern. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Zustimmung des Unternehmers einholen, bevor sie die Beförderung zur Kontrollstelle genehmigen. Die Zustimmung des Unternehmers sollte in Anbetracht der für den Unternehmer anfallenden Transportkosten sowie zur Vermeidung von Situationen erforderlich sein, in denen Sendungen, die verderbliche Waren enthalten, an eine Kontrollstelle befördert werden, die sich nicht in einer angemessenen Entfernung von der Grenzkontrollstelle befindet.
(7) Um die Risiken für Pflanzengesundheit und öffentliche Gesundheit zu begrenzen, sollte die Beförderung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs zu der Kontrollstelle nur genehmigt werden, wenn das Ergebnis der Dokumentenprüfungen an der Grenzkontrollstelle zufriedenstellend war.
(8) Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen sollten die zuständigen Behörden der Kontrollstelle die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung informieren. Fehlen diese Informationen, sollten sich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Kontrollstelle darüber informieren, ob die Sendung an der Kontrollstelle eingetroffen ist, sowie - wenn das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle nicht bestätigt wurde - die Zollbehörden und andere in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Behörden informieren und weitere Untersuchungen durchführen, um festzustellen, wo sich die Sendung tatsächlich befindet.
(9) Damit die zuständigen Behörden bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen wirksame Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen können, sollten diese Sendungen von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert werden. Die Beförderung sollte derart erfolgen, dass sie keinen Befall und keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände verursacht. Aus diesem Grund sollten Unternehmer sicherstellen, dass die Verpackung oder das Transportmittel während der Beförderung zur Kontrollstelle verschlossen oder verplombt ist. In besonderen Fällen sollten die zuständigen Behörden gestatten können, dass die Verpackung oder das Transportmittel von Sendungen von Holz von Nadelbäumen während der Beförderung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle nicht verschlossen oder verplombt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In solchen Fällen sollte das in den Sendungen enthaltene Holz von Nadelbäumen in einem geografischen Gebiet eines Drittlandes herangewachsen oder erzeugt worden sein, das eine gemeinsame Landgrenze mit dem Mitgliedstaat teilt, für den die zuständige Behörde verantwortlich ist, und es sollten Informationen darüber vorliegen, dass das Holz in diesem Drittland über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügt wie in diesem Mitgliedstaat.
(10) Für die Organisation wirksamer amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, denen der Mitgliedstaat die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen hat, oder die für eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden Dokumentenprüfungen in Entfernung von der Grenzkontrollstelle durchführen können.
(11) Im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Durchführung amtlicher Kontrollen an einem anderen Unionseingangsort als der Grenzkontrollstelle sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, denen der Mitgliedstaat die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen hat, bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer verringerten Kontrollhäufigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission 4 unterliegen, Dokumentenprüfungen durchführen können.
(12) Mit dem Beschluss 2010/313/EU der Kommission 5 wurden Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern genehmigt. Gleichermaßen wurden mit dem Beschluss 2010/458/EU der Kommission 6 Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta genehmigt. Da diese Verordnung für die unter die genannten Beschlüsse fallenden Gebiete gilt, ist es angebracht, die Beschlüsse 2010/313/EU und 2010/458/EU mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aufzuheben.
(13) Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ebenfalls ab diesem Datum gelten. Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Vorschriften jedoch erst nach Ablauf von 12 Monaten nach ihrer Annahme Geltung erlangen, insofern es sich um Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung handelt. Aus diesem Grund wären für die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG 7 Übergangsmaßnahmen bis zum 13. Dezember 2020 erforderlich. Dieser Einjahreszeitraum ist notwendig, um den Unternehmern und den zuständigen Behörden mehr Zeit für die Umsetzung spezifischer Anforderungen einzuräumen.
(14) Da diese Verordnung für die von der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 8 erfassten Gebiete in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 gilt, sollte die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Diese Verordnung regelt Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zuständige Behörden:
(2) Die zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle befinden, wobei es sich auch um eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle und einen Unionseingangsort handeln kann, handeln während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission 10.
Artikel 1a Begriffsbestimmungen 21
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel I
Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen
Artikel 2 Bedingungen für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle 21
(1) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge können an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die Anforderung, dass die in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii genannte beglaubigte Kopie die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn die entsprechenden amtlichen Bescheinigungen oder Ergebnisse der Laboranalysen von den zuständigen Behörden des Drittlandes über das IMSOC übermittelt oder von dem Unternehmer in das IMSOC eingestellt wurden und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder der Ergebnisse von Laboranalysen entsprechen.
(3) - gestrichen -
(4) Die zuständigen Behörden können die folgenden amtlichen Kontrollen an einer im GGED angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, außer in Feld 30 der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (im Folgenden die "Kontrollbescheinigung") wurde das Kästchen "Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.' angekreuzt:
Artikel 2a Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen 21
(1) Die zuständigen Behörden können Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer in der Kontrollbescheinigung angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die Anforderung, dass eine beglaubigte Kopie der Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn diese Bescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in TRACES ausgestellt oder vom Unternehmer in TRACES eingestellt wurde und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie dem Original der Kontrollbescheinigung entspricht.
Artikel 3 Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle 21
(1) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Die zuständigen Behörden können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchführen, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:
(4) Werden Sendungen gemäß Absatz 3 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.
Artikel 4 Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle 21
(1) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei folgenden Sendungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden:
(2) Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(4) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 Buchstabe c können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 2 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:
(5) Werden Sendungen gemäß Absatz 4 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die pflanzengesundheitlichen Kontrollen verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.
Bestimmte Bedingungen für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle
(1) Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei Sendungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 an einer Kontrollstelle durchführt werden, sofern der Unternehmer sichergestellt hat, dass die Verpackung oder das Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt ist, dass es während ihrer Beförderung zu der Kontrollstelle zu keinem Befall und keiner Infektion von anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit den Schädlingen kommen kann, die als Unionsquarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und - im Falle von Schutzgebieten - als Schädlinge im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der genannten Verordnung gelistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle des Eingangs unverschlossene oder unverplombte Verpackungen oder Transportmittel bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Mitgliedstaaten, die von Bestimmungen gemäß Absatz 2 Gebrauch machen:
Artikel 6 Handlungen während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle 21
(1) Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Beförderung der Sendung zu der im GGED angegebenen Kontrollstelle genehmigt oder darüber entschieden haben, darf der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung keiner anderen als der im GGED angegebenen Kontrollstelle zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorführen, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung an eine andere Kontrollstelle im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a.
(2) Die zuständigen Behörden der Kontrollstelle bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle das Eintreffen der Sendung, indem sie im IMSOC das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte GGED ausfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden der Kontrollstelle vervollständigen das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte separate GGED oder - falls Artikel 2 Absatz 3 gilt - das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED, indem sie die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie jede im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über die Sendung darin eintragen.
(4) Der Unternehmer gibt die Bezugsnummer des in Absatz 3 genannten vollständig ausgefüllten GGED in der bei den Zollbehörden für die Sendung abgegebenen Zollanmeldung an und hält eine Kopie dieses GGED als Unterlage im Sinne des Artikels 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereit.
(5) Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nicht innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung der Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle eine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung erhalten haben:
(6) Bei Sendungen, die zur Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, ist von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle:
Kapitel II
Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle
Artikel 7 Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle 21
Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden:
Artikel 8 Bedingungen für die Durchführung von Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden 21
(1) Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 7 können nur durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Sollen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vom Unternehmer zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, so gelten die Artikel 2, 2a, 4 und 5.
(3) Der Unternehmer kann eine Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Durchführung von Dokumentenprüfungen von der Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle befördern, sofern die Kontrollstelle der Aufsicht derselben zuständigen Behörde untersteht wie die Grenzkontrollstelle.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 9 Aufhebungen
(1) Die Richtlinie 2004/103/EG der Kommission wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben.
(2) Die Beschlüsse 2010/313/EU und 2010/458/EU der Kommission werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und Artikel 8 gelten ab dem 14. Dezember 2020.
Artikel 2 Absatz 3 gilt bis zum 13. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.08.2014 S. 4).
4) Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004 S. 6).
5) Beschluss 2010/313/EU der Kommission vom 7. Juni 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern (ABl. L 140 vom 08.06.2010 S. 28).
6) Beschluss 2010/458/EU der Kommission vom 18. August 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta (ABl. L 218 vom 19.08.2010 S. 26).
7) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).
8) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).
9) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 mit ausführlichen Regelungen darüber, welche Handlungen während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmen sind (siehe Seite 128 dieses Amtsblatts).
11) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
12) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 4).
13) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).
14) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13)
15) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind ABl. L 461 vom 27.12.2021. S. 30).
ENDE |