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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2164 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 61, ber. 2021 L 233 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a sowie Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in die Anhänge I, II, VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

(2) In ihren Empfehlungen zu Düngemitteln 3 gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Pflanzenkohle", "Muschelabfälle und Eierschalen" und "Humin- und Fulvinsäuren" mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden. EGTOP empfahl außerdem, die Begriffsbestimmung für "Calciumcarbonat" im selben Anhang klarer festzulegen.

(3) In ihren Empfehlungen zu Pflanzenschutzmitteln 4 gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Maltodextrin", "Wasserstoffperoxid", "Terpene (Eugenol, Geraniol und Thymol)", "Natriumchlorid", "Cerevisan" sowie Pyrethrine aus anderen Pflanzen als Chrysanthemum cinerariaefolium mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden. Des Weiteren legte EGTOP Empfehlungen für die Struktur desselben Anhangs vor.

(4) In ihren Empfehlungen zu Futtermitteln 5 gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Guarkernmehl" als Futtermittelzusatzstoff, "Edelkastanienholzextrakt" als sensorischer Zusatzstoff und "Betainanhydrat" für Monogastriden und nur natürlichen oder ökologischen/biologischen Ursprungs mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden. Die Bezugnahme auf bestimmte Silierzusatzstoffe im selben Anhang ist unklar, sodass eine redaktionelle Präzisierung erforderlich ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

(5) In ihren Empfehlungen zu Lebensmitteln 6 gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Glycerin" als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten, "Bentonit" als Verarbeitungshilfsstoff, "L(+)-Milchsäure und Natriumhydroxid" als Verarbeitungshilfsstoff zur Extraktion von Pflanzenproteinen, "Tarakernmehl" als Verdickungsmittel sowie "Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt" in der Zuckerherstellung mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden. EGTOP empfahl außerdem, für Tarakernmehl, Lecithine, Glycerin, Johannisbrotkernmehl, Gellan, Gummi arabicum, Guarkernmehl und Carnaubawachs vorzuschreiben, dass diese ökologisch/biologisch erzeugt werden müssen. Den Marktteilnehmern sollte ein dreijähriger Übergangszeitraum gewährt werden, damit sie genügend Zeit haben, um sich auf diese neue Vorschrift einzustellen.

(6) In Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG sind einige Bezugnahmen auf die Namen von Zusatzstoffen unpräzise, sodass eine redaktionelle Präzisierung erforderlich ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4. Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

5. Anhang VIIIa erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

1) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

3) Abschlussbericht über Düngemittel III https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/final-report-egtop-fertilizers-iii_en.pdf.

4) Abschlussbericht über Pflanzenschutzmittel IV https://ec.europa.eu/info/publications/egtop-reports-organic-production_en.

5) Abschlussbericht über Futtermittel III und Lebensmittel V https://ec.europa.eu/info/publications/egtop-reports-organic-production_en.

6) Abschlussbericht über Lebensmittel IV und Abschlussbericht über Futtermittel III und Lebensmittel V https://ec.europa.eu/info/publications/egtop-reports-organic-production_en.

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Anhang I

"Anhang I
Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2

Anmerkung:

A: zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B: zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

ZulassungBezeichnung
Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten, oder Gemische daraus:
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
AStallmistGemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).
Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
AGetrockneter Stallmist und getrockneter GeflügelmistProdukt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
AKompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter StallmistProdukt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
AFlüssige tierische ExkrementeVerwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.
Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
BKompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus HaushaltsabfällenErzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.
Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.
Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.
Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:
Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber:
0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.
ATorfNur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).
ASubstrat von ChampignonkulturenDas Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.
AExkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten
AGuano
AKompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem MaterialErzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.
BBiogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sindTierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien 2 und 3 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission entsprechen.
Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.
BNachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:
Blutmehl
Hufmehl
Hornmehl
Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl
Fischmehl
Fleischmehl
Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile
Wolle
Pelze (1)
Haare
Milcherzeugnisse
Hydrolysierte Proteine (2)
(1) Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.
(2) Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.
AProdukte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für DüngezweckeBeispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime
BHydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs
AAlgen und AlgenerzeugnisseAusschließlich gewonnen durch
  1. physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
  2. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen
  3. Fermentation
ASägemehl und HolzschnittVon Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
ARindenkompostVon Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
AHolzascheVon Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
AWeicherdiges RohphosphatProdukt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205
AAluminiumcalciumphosphatProdukt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205
Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).
ADephosphorationsschlackenProdukte gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
AKalirohsalz oder KainitProdukte gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
AKaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltendAus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend
ASchlempe und SchlempeextraktKeine Ammoniakschlempe
ACalciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.Nur natürlichen Ursprungs
BMuschelabfälleNur aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.
BEierschalenProdukt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
Calcium- und MagnesiumcarbonatNur natürlichen Ursprungs.
z.B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein
AMagnesiumsulfat (Kieserit)Nur natürlichen Ursprungs.
ACalciumchloridlösungBlattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.
ACalciumsulfat (Gips)Produkte gemäß Anhang I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
Nur natürlichen Ursprungs.
A, BIndustriekalk aus der ZuckerherstellungNebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr
AIndustriekalk aus der SiedesalzherstellungNebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.
AElementarer SchwefelProdukte gemäß Anhang I Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
ASpurenelementeMineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
ANatriumchlorid
ASteinmehl und Tonerde
BLeonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen.
BHumin- und FulvinsäurenNur aus anorganischen Salzen/Lösungen außer Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung.
BXylitNur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z.B. Nebenerzeugnis des Braunkohlenbergbaus).
BChitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)Nur aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.
BOrganisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff
(z.B. Faulschlamm)
Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.
Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.
Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe.
Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.
BPflanzenkohle - Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; wird als Bodenverbesserer eingesetzt.Nur aus pflanzlichen Stoffen, unbehandelt oder mit in Anhang II aufgelisteten Produkten behandelt.
Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse. Dieser Wert wird alle zwei Jahre überprüft, wobei das Risiko der Akkumulation infolge mehrfacher Anwendungen Berücksichtigung findet."
1) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1).

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-Anhang II

"Anhang II
Pestizide - Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1

Alle in diesem Anhang aufgeführten Substanzen müssen zumindest die Verwendungsvorschriften gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 1 erfüllen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.

1. Substanzen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Allium sativum (Knoblauchextrakt)
Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)
BienenwachsEinsatz nur beim Baumschnitt/als Wundverschlussmittel.
COS-OGA
Hydrolysiertes Eiweiß, ausgenommen Gelatine
LaminarinDer Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet.
Maltodextrin
PheromoneEinsatz nur in Fallen und Spendern.
PflanzenöleAlle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.
PyrethrineNur pflanzlichen Ursprungs
Quassia aus Quassia amara.Einsatz nur als Insektizid, Repellent.
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/SchafsfettNur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden und wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird.
Salix spp. Cortex (auch bekannt als Weidenrindenextrakt)
Terpene (Eugenol, Geraniol und Thymol)

2. Grundstoffe

Grundstoffe (einschließlich: Lecithine, Saccharose, Fructose, Essig, Molke, Chitosanhydrochlorid 1 und Equisetum arvense usw.)Nur für die Grundstoffe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2, bei denen es sich um Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt und die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind.
Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide bestimmt sind.
1) Gewonnen aus nachhaltiger Fischerei oder ökologischer/biologischer Aquakultur.

2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

3. Mikroorganismen oder von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
MikroorganismenKein GVO-Ursprung
Spinosad
Cerevisan

4. Andere als die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Substanzen

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften oder Verwendungsbeschränkungen
Aluminiumsilicat (Kaolin)
CalciumhydroxidEinsatz als Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung von Nectria galligena
Kohlendioxid
Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat
DiammoniumphosphatNur als Lockstoff in Fallen
Ethylen
FettsäurenAlle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.
Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden
Wasserstoffperoxid
Kieselgur (Diatomeenerde)
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)
Paraffinöl
Kalium- und Natriumhydrogencarbonat (auch bekannt als Kalium-/Natriumbicarbonat)
Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin)Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.
Quarzsand
NatriumchloridAlle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.
Schwefel"
1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

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Anhang III

"Anhang VI
In der Tierernährung verwendete Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 2

Die in diesem Anhang aufgelisteten Zusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sein.

1. Technologische Zusatzstoffe

a) Konservierungsmittel

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
E 200Sorbinsäure
E 236Ameisensäure
E 237Natriumformiat
E 260Essigsäure
E 270Milchsäure
E 280Propionsäure
E 330Zitronensäure

b) Antioxidantien

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
1b306(i)Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen
1b306(ii)Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
1c322LecithineNur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen.
Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere.

d) Bindemittel und Fließhilfsstoffe

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
E 412Guarkernmehl
E 535NatriumferrocyanidHöchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)
E 551bKolloidales Siliciumdioxid
E 551cKieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)
1m558iBentonit
E 559Kaolinit-Tone, asbestfrei
E 560Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit
E 561Vermiculit
E 562Sepiolith
E 566Natrolith-Phonolith
1g568Klinoptilolit sedimentären Ursprungs
E 599Perlit

e) Silierzusatzstoffe

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
1k
1k236
Enzyme, Mikroorganismen
Ameisensäure
Nur zulässig für die Silageerzeugung, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich ist.
Bei der Erzeugung von Silage sind Ameisen-, und Propionsäure sowie ihre Natriumsalze nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich ist.
1k237Natriumformiat
1k280Propionsäure
1k281Natriumpropionat

2. Sensorische Zusatzstoffe

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
2bAromastoffeNur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Castanea sativa Mill.: Edelkastanienholzextrakt

3. Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
3aVitamine und Provitamineaus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen.
Falls synthetisch gewonnen, dürfen nur diejenigen für Monogastriden und Aquakulturtiere verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.
Falls synthetisch gewonnen, dürfen für Wiederkäuer nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind. Die Verwendung ist abhängig von der vorherigen Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Frage, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die genannten Vitamine in der notwendigen Menge nicht über ihre Futterration erhalten können.
3a920BetainanhydratNur für Monogastriden
Nur natürlichen Ursprungs und wenn verfügbar ökologischen/biologischen Ursprungs.

b) Verbindungen von Spurenelementen

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
E1 Eisen
3b101Eisen(II)carbonat (Siderit)
3b103Eisen(II)sulfat-Monohydrat
3b104Eisen(II)sulfat-Heptahydrat
3b201Kaliumjodid
3b202Kalciumjodat, wasserfrei
3b203Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei
3b301Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat
3b302Cobalt(II)carbonat
3b303Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat
3b304Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat
3b305Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat
3b402Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat
3b404Kupfer(II)-oxid
3b405Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat
3b409Dikupferchlorid-Trihydroxid (TBCC)
3b502Mangan(II)-oxid
3b503Mangan(II)sulfat, Monohydrat
3b603Zinkoxid
3b604Zinksulfat-Heptahydrat
3b605Zinksulfat-Monohydrat
3b609Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC)
3b701Natriummolybdat-Dihydrat
3b801Natriumselenit
3b810, 3b811,
3b812,
3b813 und 3b817
inaktivierte Selenhefe

4. Zootechnische Zusatzstoffe

Kennnummer oder FunktionsgruppeStoffBeschreibung, Verwendungsbedingungen
4a, 4b, 4c und 4dEnzyme und Mikroorganismen in der Kategorie "Zootechnische Zusatzstoffe""


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Anhang IV

"Anhang VIII
Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27a Buchstabe a

Abschnitt A -
Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte "Code" mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

CodeBezeichnungAufbereitung von LebensmittelnBesondere Bedingungen und Einschränkungen, die zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten
Pflanzlichen UrsprungsTierischen Ursprungs
E 153PflanzenkohleXGeaschter Ziegenkäse
Morbier-Käse
E 160b*Annatto, Bixin, NorbixinXRoter Leicester-Käse
Double-Gloucester-Käse
Cheddar
Mimolette-Käse
E 170CalciumcarbonatXXDarf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.
E 220SchwefeldioxidXX (nur für Met)In Obstweinen(Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz: 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l).
E 223Natrium-metabisulfitXKrebstiere
E 224KaliummetabisulfitXX (nur für Met)In Obstweinen(Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz: 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l).
E250NatriumnitritXFür Fleischerzeugnisse. Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten. Nicht in Verbindung mit E252. Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg.
E252KaliumnitratXFür Fleischerzeugnisse. Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten. Nicht in Verbindung mit E250. Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg.
E 270MilchsäureXX
E 290KohlendioxidXX
E 296ÄpfelsäureX
E 300AscorbinsäureXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleischerzeugnisse.
E 301NatriumascorbatXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat
E 306*Stark tocopherolhaltiger ExtraktXXAntioxidans
E 322*LecithineXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse.
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen.
E 325NatriumlactatXMilch- und Fleischerzeugnisse
E 330ZitronensäureXX
E 331NatriumcitrateXX
E 333CalciumcitrateX
E 334Weinsäure (L(+)-)XX (nur für Met)Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Met.
E 335NatriumtartrateX
E 336KaliumtartrateX
E 341 (i)MonocalciumphosphatXTriebmittel als Mehlzusatz
E 392*Extrakte aus RosmarinXXNur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 400AlginsäureXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse
E 401NatriumalginatXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse
E 402KaliumalginatXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse
E 406Agar-AgarXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milch- und Fleischerzeugnisse
E 407CarrageenXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse
E 410*JohannisbrotkernmehlXXNur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
E 412*GuarkernmehlXXNur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
E 414*Gummi arabicumXXNur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
E 415XanthanXX
E 417TarakernmehlXXVerdickungsmittel
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
E 418GellanXXNur in der stark acylhaltigen Form.
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
E 422GlycerinXXNur pflanzlichen Ursprungs
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
Für Pflanzenextrakte und Aromen, als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten.
E 440* (i)PektinXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse.
E 464HydroxypropylmethylcelluloseXXHerstellung von Kapselhüllen.
E 500NatriumcarbonateXX
E 501Kalium-carbonateX
E 503Ammonium-carbonateX
E 504Magnesium-carbonateX
E 509CalciumchloridXMilchgerinnung
E 516CalciumsulfatXTräger
E 524NatriumhydroxidXOberflächenbehandlung von Laugengebäck und Säureregulierung bei ökologischen/biologischen Aromen
E 551SiliciumdioxidXXFür Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform, Aromen und Propolis
E 553bTalkumXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Oberflächenbehandlung von Würsten
E 901BienenwachsXNur als Überzugmittel für Zuckerwaren.
Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung
E 903CarnaubawachsXAls Überzugmittel für Zuckerwaren.
Zur konservierenden Beschichtung von Früchten, die im Zuge einer Quarantänemaßnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission) 1.
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen.
E 938ArgonXX
E 939HeliumXX
E 941StickstoffXX
E 948SauerstoffXX
E 968ErythritXXNur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen.
1) Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 184 vom 15.07.2017 S. 33).

Abschnitt B - Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

BezeichnungAufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen UrsprungsAufbereitung von Lebensmitteln tierischen UrsprungsBesondere Bedingungen und Einschränkungen, die zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 gelten
WasserXXTrinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83/EG des Rates
CalciumchloridXKoagulationsmittel
CalciumcarbonatX
CalciumhydroxidX
CalciumsulfatXKoagulationsmittel
Magnesiumchlorid (Nigari)XKoagulationsmittel
KaliumcarbonatXFür Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: Trocknen von Trauben
NatriumcarbonatXX
MilchsäureXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung
L(+)-Milchsäure aus GärsubstratenXFür Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten.
ZitronensäureXX
NatriumhydroxidXFür Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs:
Für die Zuckerherstellung; für die Gewinnung von Öl, ausgenommen Olivenöl; für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten.
SchwefelsäureXXGelatineherstellung
Zuckerherstellung
HopfenextraktXFür Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: nur für antimikrobielle Zwecke bei der Zuckerherstellung.
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion.
PinienharzextraktXFür Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: nur für antimikrobielle Zwecke bei der Zuckerherstellung.
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion.
SalzsäureXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung; zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas
AmmoniumhydroxidXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
WasserstoffperoxidXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
KohlendioxidXX
StickstoffXX
EthanolXXLösungsmittel
GerbsäureXFiltrierhilfe
EiweißalbuminX
KaseinX
GelatineX
HausenblaseX
Pflanzliche ÖleXXSchmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter.
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion.
Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale LösungX
AktivkohleX
TalkumXIn Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b
BentonitXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Verdickungsmittel für Met
CelluloseXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
KieselgurXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
PerlitXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
HaselnussschalenX
ReismehlX
BienenwachsXTrennmittel
Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung
CarnaubawachsXTrennmittel
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion.
Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen.
Essigsäure/EssigXNur aus ökologischer/biologischer Produktion.
Nur für die Fischverarbeitung. Durch natürliche Fermentation. Nicht mit oder aus GVO hergestellt.
ThiaminhydrochloridXXNur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met.
DiammoniumphosphatXXNur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met.
HolzfasernXXDie Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein.
Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen)

Abschnitt C - Verarbeitungshilfen für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten

BezeichnungPrimärhefeHefezubereitungen/-formulierungenBesondere Bedingungen
CalciumchloridX
KohlendioxidXX
ZitronensäureXzur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung
MilchsäureXzur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung
StickstoffXX
SauerstoffXX
KartoffelstärkeXXzur Filterung
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion.
NatriumcarbonatXXzur Regulierung des pH-Werts
Pflanzliche ÖleXXSchmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter. Nur aus ökologischer/biologischer Produktion."

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Anhang V

"Anhang VIIIa
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 29c, die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind

Art der Behandlung gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 606/2009Bezeichnung der Erzeugnisse oder StoffeBesondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
Nummer 1: Verwendung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung
  • Luft
  • Gasförmiger Sauerstoff
Nummer 3: Zentrifugierung oder Filtrierung
  • Perlit
  • Cellulose
  • Kieselgur
Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff
Nummer 4: Verwendung zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss
  • Stickstoff
  • Kohlendioxid
  • Argon
Nummern 5, 15 und 21: Verwendung
  • Hefen 1, Heferinden
Nummer 6: Verwendung
  • Diammoniumphosphat
  • Thiaminhydrochlorid
  • Hefeautolysate
Nummer 7: Verwendung
  • Schwefeldioxid
  • Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit
  1. Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.
  2. Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weißwein und Roséwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.
  3. Bei allen anderen Weinen wird der am 1. August 2010 gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendete maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.
Nummer 9: Verwendung
  • Önologische Holzkohle (Aktivkohle)
Nummer 10: Klärung
  • Speisegelatine 2
  • Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen 2
  • Hausenblase 2
  • Eieralbumin 2
  • Tannine 2
  • Kartoffeleiweiß 2
  • Hefeproteinextrakte 2
  • Kasein
  • Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan
  • Kaliumkaseinat
  • Siliciumdioxid
  • Bentonit
  • pektolytische Enzyme
Nummer 12: Verwendung zur Säuerung
  • Milchsäure
  • L(+)-Weinsäure
Nummer 13: Verwendung zur Entsäuerung
  • L(+)-Weinsäure
  • Calciumcarbonat
  • neutrales Kaliumtartrat
  • Kaliumbicarbonat
Nummer 14: Zusatz
  • Aleppokiefernharz
Nummer 17: Verwendung
  • Milchsäurebakterien
Nummer 19: Zusatz
  • L-Ascorbinsäure
Nummer 22: Verwendung zur Belüftung
  • Stickstoff
Nummer 23: Zusatz
  • Kohlendioxid
Nummer 24: Zugabe zur Stabilisierung des Weins
  • Citronensäure
Nummer 25: Zusatz
  • Tannine 2
Nummer 27: Zusatz
  • Metaweinsäure
Nummer 28: Verwendung
  • Gummi arabicum 2
Nummer 30: Verwendung
  • Kaliumbitartrat
Nummer 31: Verwendung
  • Kupfercitrat
Nummer 35: Verwendung
  • Hefe-Mannoproteine
Nummer 38: Verwendung
  • Eichenholzstücke
Nummer 39: Verwendung
  • Kaliumalginat
Nummer 44: Verwendung
  • aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan
Nummer 51: Verwendung
  • Inaktivierte Hefe
Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
  • Calciumsulfat
nur für "vino generoso" oder "vino generoso de licor""
1) Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

2) Falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE