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Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 82, ber. 2021 L 123 S. 22, ber. L 440 S. 12, ber. L 2024/90437)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 und 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind Anforderungen an Piloten festgelegt, die im Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden.
(2) In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen und Segelflugzeugen sollten in gesonderten Verordnungen, nämlich der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission 4, spezielle diesbezügliche Anforderungen festgelegt werden.
(3) Gleichzeitig sollten die Anforderungen an die Erteilung von Pilotenlizenzen für Ballone und Segelflugzeuge in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gestrichen werden, und bestimmte Anforderungen in Anhang I (Teil-FCL), die bereichsübergreifende Themen wie die Anrechnung zwischen Pilotenlizenzen für Ballone oder Segelflugzeuge und Lizenzen für andere Luftfahrzeugkategorien betreffen, sollten unter Berücksichtigung der neuen Lizenzierungsanforderungen für Piloten von Ballonen und Segelflugzeugen überarbeitet werden.
(4) Für die Lizenzierung der Flugbesatzung von Ballonen und Segelflugzeugen sollten die Anforderungen in Anhang IV (Teil-MED), Anhang VI (Teil-ARA), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 weiterhin gelten.
(5) Um die Flugsicherheit weiter zu verbessern, sollten im Bereich des Flugsports und der Freizeitluftfahrt tätige Piloten dazu angehalten werden, Rechte für das Führen von Flugzeugen unter Instrumentenflugregeln (IFR) zu erlangen. Daher sollten die bestehenden Vorschriften für IFR-Rechte durch die Einführung der Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angepasst werden. Die BIR sollte speziell auf die Bedürfnisse der Piloten - was den Inhalt ihrer Ausbildung und den Umfang ihrer Rechte angeht - zugeschnitten sein, die im Bereich des Flugsports und der Freizeitluftfahrt tätig sind.
(6) Mit der Einführung der BIR wird die Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) gemäß FCL.825 in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 überflüssig und sollte daher gestrichen werden. EIR-Inhaber sollten allerdings weiter ihre Rechte ausüben können und ihre EIR sollte ihnen bei der Erlangung einer BIR angerechnet werden. Ferner sollte es möglich sein, Ausbildungen zur Erlangung einer EIR, die vor der Anwendung dieser Verordnung begonnen wurden, fortzuführen und als Ausbildung für eine BIR abzuschließen.
(7) Die technische Aktualisierung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte auf der Grundlage der Erkenntnisse erfolgen, die vor allem im Bereich der leistungsbasierten Navigation (Performance Based Navigation, PBN), der Vermeidung und Beendigung von ungewünschten Flugzuständen (Upset Prevention and Recovery Training, UPRT) und der Qualifikationen von Lehrberechtigten und Prüfern gewonnen wurden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der Stellungnahme Nr. 01/2019 5, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1 Gegenstand
(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
(2) Die Artikel 11b und 11c dieser Verordnung sowie deren Anhang IV (Teil-MED), Anhang VI (Teil-ARA), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) gelten für Pilotenlizenzen für Ballone und Segelflugzeuge."
2. Artikel 2 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
"19. "Fluglehrer" (Flight Instructor, FI) bezeichnet einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung einer Ausbildung nach Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J dieser Verordnung, Anhang III (Teil-BFCL) Teilabschnitt FI der Verordnung (EU) 2018/395 * oder Anhang III (Teil-SFCL) Teilabschnitt FI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 ** in Luftfahrzeugen;
_______
*) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.03.2018 S. 10).
**) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018 S. 64)."
3. In Artikel 4 Absatz 8 wird das Datum "8. April 2021" durch das Datum "8. September 2021" ersetzt.
4. Folgender Artikel 4c wird eingefügt:
"Artikel 4c Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung
(1) Für die Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) gemäß Punkt FCL.825 von Anhang I (Teil-FCL) gilt bis einschließlich 8. September 2022 Folgendes:
(2) Ab dem 8. September 2021 können vor diesem Datum begonnene Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer EIR gemäß Absatz 1 fortgeführt werden und gelten als Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer BIR. Auf der Grundlage einer Beurteilung des Bewerbers bestimmt die für den BIR-Ausbildungslehrgang verantwortliche zugelassene Ausbildungsorganisation, in welchem Umfang die EIR-Ausbildung auf die Erteilung der BIR anzurechnen ist.
(3) Bewerbern um eine BIR, die Inhaber einer EIR sind oder die vor dem 8. September 2021 die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer EIR nach Punkt FCL.825(d) bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und Prüfung für die Erteilung einer BIR angerechnet.
_____
*) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)."
5. Artikel 11c erhält folgende Fassung:
"Artikel 11c Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten
______
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."
6. Artikel 12 Absatz 2a wird gestrichen.
7. In Artikel 12 Absatz 4 wird das Datum "20. Juni 2020" durch das Datum "20. Juni 2021" ersetzt.
8. Anhang I (Teil-FCL) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
9. Anhang IV (Teil-MED) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
10. Anhang VI (Teil-ARA) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
11. Anhang VII (Teil-ORA) wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
12. Anhang VIII (Teil-DTO) wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 8. April 2020.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen erst ab dem 8. September 2021:
(4) Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 1 Absatz 7 sowie Anhang I Punkt 49, Punkt 53(d), Punkt 58(b), Punkt 58(d) und Punkt 58(e) ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2020
2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.03.2018 S. 10).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018 S. 64).
5) Erleichterter Zugang von Piloten der allgemeinen Luftfahrt zur Berechtigung für das Fliegen nach Instrumentenflugregeln (IFR) & Überarbeitung der Lizenzierungsanforderungen für Piloten von Ballonen und Segelflugzeugen (Stellungnahme Nr. 01/2019 (A) & (B), 19.2.2019), abrufbar unter: https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
Anhang I |
Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:
a) Die Begriffsbestimmung für "Luftschiff" erhält folgende Fassung:
""Luftschiff" (airship) bezeichnet ein motorgetriebenes Luftfahrzeug mit Ausnahme von Heißluft-Luftschiffen, die als Ballone nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission gelten."
b) Die Begriffsbestimmung für "Flugzeit" erhält folgende Fassung:
""Flugzeit" (flight time):
Bei Flugzeugen, Reisemotorseglern und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;
bei Hubschraubern bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und die Rotorblätter angehalten werden;
bei Luftschiffen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftschiff am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und am Mast befestigt wird."
c) Die Begriffsbestimmung für "Motorsegler" erhält folgende Fassung:
""Motorsegler" (powered sailplane) bezeichnet ein Segelflugzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist."
d) Die Begriffsbestimmung für "Reisemotorsegler" erhält folgende Fassung:
""Reisemotorsegler" (Touring Motor Glider, TMG) bezeichnet, sofern nach dem Zertifizierungsprozess nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes festgelegt ist, eine bestimmte Klasse von Motorseglern mit einem fest montierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß dem Flughandbuch aus eigener Motorkraft starten und steigen können."
e) Folgende Begriffsbestimmungen werden eingefügt:
i) ""Strecken-IFR-Flug" ("En route IFR") bezeichnet die Phase eines IFR-Flugs, der nach Abschluss eines Verfahrens nach Instrumentenflugregeln beginnt und bei der Einleitung eines Verfahrens für IFR-Anflug endet."
ii) ""Instrumentenflug bei Ausfall von Fluglageinstrumenten" (Limited panel instrument flight) bezeichnet die Interpretation der Fluglage durch Bezugnahme auf die Interpretation von Standby-Instrumenten nach dem Verlust des Hauptfluglage- und Steuerkursreferenzsystems.";
f) Folgende Begriffsbestimmungen werden gestrichen:
"Ballonklasse" und
"Ballongruppe".
2. Punkt FCL.015 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a) erhält folgende Fassung:
"a) Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und zugehörigen Berechtigungen und Zeugnissen sowie jede diesbezügliche Änderung müssen bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise gestellt werden. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die Antragsteller die Anforderungen an die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie die entsprechenden in diesem Anhang (Teil-FCL) und in Anhang IV (Teil-MED) festgelegten Berechtigungen oder Vermerke erfüllen."
b) Punkt (b) erhält folgende Fassung:
"b) Soweit in diesem Anhang nicht anders angegeben, müssen Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden."
c) Punkt (d) erhält folgende Fassung:
"d) Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde stellen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilt wurde."
d) Die folgenden Punkte (e) und (f) werden angefügt:
"e) Der Inhaber einer nach diesem Anhang (Teil-FCL) erteilten Lizenz kann bei der von einem anderen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde eine Änderung der zuständigen Behörde für alle in Punkt (d) genannten Lizenzen, die er innehat, beantragen.
f) Die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Antragsteller bis spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt beantragen, zu dem er die praktische Prüfung oder Beurteilung der Kompetenz erfolgreich absolviert hat."
3. Punkt FCL.020(b) erhält folgende Fassung:
"b) Vor dem ersten Alleinflug muss ein Flugschüler mindestens 16 Jahre alt sein."
4. Punkt FCL.025(c)(1) wird wie folgt geändert:
a) Punkt (i) erhält folgende Fassung:
"i) zur Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge oder einer Privatpilotenlizenz für einen Zeitraum von 24 Monaten;"
b) Die Punkte (ii) und (iii) erhalten folgende Fassung:
"ii) zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten oder Instrumentenflugberechtigung (IR) für einen Zeitraum von 36 Monaten;
iii) zur Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) für eine unbegrenzte Dauer.
Die in den Punkten (i) und (ii) genannten Zeiträume werden ab dem Tag gerechnet, an dem die Piloten die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (b)(2) erfolgreich abgelegt haben."
5. In Punkt FCL.030 wird folgender Punkt (c) angefügt:
"c) Für die Erteilung einer BIR muss der Antragsteller für eine praktische Prüfung zunächst alle Schulungsmodule absolviert haben und von einer ATO für die praktische Prüfung empfohlen werden. Die ATO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung."
6. Punkt FCL.035(b) erhält folgende Fassung:
"b) Anrechnung von Theoriekenntnissen
7. Punkt FCL.055 wird wie folgt geändert:
a) In Punkt (d) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"d) Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR). Abweichend von den vorstehenden Punkten müssen Inhaber einer IR ihre Befähigung nachgewiesen haben, Englisch auf dem geeigneten Niveau gemäß Anlage 2 dieses Anhangs zu gebrauchen."
b) Punkt (e) erhält folgende Fassung:
"e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber erfolgt nach einer von einer zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode."
8. Punkt FCL.060 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a) wird gestrichen.
b) In Punkt (b) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"b) Flugzeuge, Hubschrauber, Powered-lift-Luftfahrzeuge und Luftschiffe. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben:"
9. Punkt FCL.065 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (b) erhält folgende Fassung:
"b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht als Piloten eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein."
b) Punkt (c) wird gestrichen.
10. Punkt FCL.100 erhält folgende Fassung:
"FCL.100 LAPL - Mindestalter
Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein."
11. Punkt FCL.120 erhält folgende Fassung:
"FCL.120 LAPL - Prüfung der Theoriekenntnisse
Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:
12. Punkt FCL.110.A(b) erhält folgende Fassung:
"b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer SPL sind, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilt wurde und auch Rechte für das Führen von TMG umfasst. Antragsteller für den Erwerb einer LAPL(A), die Inhaber einer SPL sind, die Rechte zum Führen von TMG beinhaltet, müssen nach der Eintragung der TMG-Rechte mindestens 21 Stunden Flugzeit auf TMG absolviert haben und die Anforderungen nach Punkt FCL.135.A(a) in Bezug auf Flugzeuge erfüllen."
13. Punkt FCL.135.A wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:
"c) Antragstellern, die die Erweiterung ihrer mit einer LAPL(A) verbundenen Rechte um TMG-Rechte beantragen und auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG beinhaltet, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in Punkt (a) vollständig angerechnet."
14. Kapitel 4 und 5 von Abschnitt B werden gestrichen;
15. die Überschrift von Abschnitt C erhält folgende Fassung:
"Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence, PPL)"
16. Punkt FCL.200 erhält folgende Fassung:
"FCL.200 Mindestalter
Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein."
17. Punkt FCL.210(a) und (b) erhalten folgende Fassung:
"a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen bei einer ATO oder DTO einen Ausbildungslehrgang absolvieren.
b) Der Lehrgang muss einen Theorieunterricht und Flugunterricht umfassen, der den mit der beantragten PPL verbundenen Rechten entspricht."
18. Punkt FCL.215 erhält folgende Fassung:
"FCL.215 - Prüfung der Theoriekenntnisse
Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:
19. Punkt FCL.235 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a) erhält folgende Fassung:
"a) Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen Antragsteller für den Erwerb einer PPL ihre Befähigung zum PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sowie ihre Kenntnisse der einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den gewährten Rechten angemessenen Kompetenz nachweisen.";
b) Punkt (b) erhält folgende Fassung:
"b) Antragsteller für die praktische Prüfung müssen ihren Flugunterricht auf einem Luftfahrzeug derselben Klasse oder desselben Musters absolviert haben wie es in der praktischen Prüfung verwendet wird."
20. Punkt FCL.210.A(c) wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"c) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer SPL sind, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilt wurde und auch Rechte für das Führen von TMG umfasst. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A), die Inhaber einer SPL mit TMG-Rechten sind, müssen Folgendes absolviert haben:"
b) Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"1. mindestens 24 Stunden Flugzeit auf TMG nach Eintragung der TMG-Rechte und"
21. Punkt FCL.210.As(b) erhält folgende Fassung:
"b) Antragstellern, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission erteilten BPL und zum Führen von Heißluft-Luftschiffen qualifiziert sind, werden 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftschiffen bis maximal 5 Stunden angerechnet."
22. Abschnitt C Kapitel 5 und 6 werden gestrichen;
23. Punkt FCL.600 erhält folgende Fassung:
"FCL.600 IR - Allgemeines
Sofern in Punkt FCL.835 nichts anderes bestimmt ist, ist der Flugbetrieb unter IFR auf einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Powered-lift-Luftfahrzeug nur Inhabern einer PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen IR erlaubt, oder, wenn eine der Luftfahrzeugkategorie angemessene IR nicht vorhanden ist, nur während der Absolvierung der praktischen Prüfung oder des Unterrichts mit Fluglehrer."
24. In Punkt FCL.620 wird der folgenden Punkt (c) hinzugefügt:
"c) Antragstellern, die die praktische Prüfung für den Erwerb einer IR für mehrmotorige Flugzeuge in einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten absolviert haben, für das eine Klassenberechtigung erforderlich ist, muss auch eine IR für einmotorige Flugzeuge für die Klassen- oder Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge erteilt werden, die sie innehaben.";
25. Punkt FCL.700(a) erhält folgende Fassung:
"a) Inhaber einer Pilotenlizenz dürfen nur dann als Piloten eines Luftfahrzeugs handeln, wenn sie über eine gültige und geeignete Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, es sei denn,
26. In Punkt FCL.725 wird folgender Punkt (f) hinzugefügt:
"f) Antragstellern für den Erwerb einer Klassenberechtigung für TMG, die auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG umfasst, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in den Punkten (a), (b) und (c) vollständig angerechnet."
27. Punkt FCL.740.A wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a)(4) erhält folgende Fassung:
"4. Die Verlängerung einer BIR oder IR(A) kann, falls vorhanden, mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden.
b) Punkt (b)(1) erhält folgende Fassung:
"1. Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und TMG-Klassenberechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und TMG-Klassenberechtigungen muss der Antragsteller"
c) Folgender Punkt (b)(5) wird hinzugefügt:
"5. Die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer BIR nach Punkt FCL.835(g)(8) kombiniert werden."
28. Punkt FCL.800 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a) erhält folgende Fassung:
"a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten für das Führen von Flugzeugen oder TMG dürfen Kunstflüge nur dann durchführen, wenn sie Inhaber einer Kunstflugberechtigung nach diesem Punkt sind."
b) Punkt (b)(1) erhält folgende Fassung:
"1. nach Erteilung der Lizenz mindestens 30 Stunden Flugzeit als PIC in Flugzeugen oder TMG,"
c) Punkt (b)(2)(ii) erhält folgende Fassung:
"ii) mindestens 5 Stunden Kunstflugunterricht in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb."
d) Punkt (c) erhält folgende Fassung:
"c) Die mit einer Kunstflugberechtigung verbundenen Rechte sind auf Kunstflug entweder in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb eingeschränkt, je nachdem, auf welchem Luftfahrzeug die Anforderungen von Punkt (b)(1) und Punkt (b)(2)(ii) erfüllt wurden. Diese Einschränkung wird auf Antrag aufgehoben, wenn ein Pilot mindestens 3 Schulungsflüge mit Fluglehrer, die den vollständigen Kunstfluglehrplan abdecken, in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb erfolgreich absolviert hat."
e) Folgender Punkt (d) wird hinzugefügt:
"d) Antragsteller für den Erwerb einer Kunstflugberechtigung, die bereits Inhaber einer TMG-Klassenberechtigung sowie von Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten für Segelflugzeuge nach Punkt SFCL.200(d) in Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind,
29. Punkt FCL.805 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (b)(2)(iii) erhält folgende Fassung:
"iii) ausgenommen Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission 5 Eingewöhnungsflüge auf einem Segelflugzeug, das von einem Luftfahrzeug geschleppt wird."
b) Folgender Punkt (g) wird hinzugefügt:
"g) Antragstellern für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern mit TMG nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach Punkt SFCL.205 von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind oder gegebenenfalls alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies in Bezug auf die Anforderungen von Punkt (b) bzw. Punkt (c) vollständig angerechnet."
30. Punkt FCL.810 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a) wird wie folgt geändert:
i) Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"1. Für die Ausübung der mit einer LPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMG oder Luftschiffe verbundenen Rechte unter VFR-Bedingungen bei Nacht müssen Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:"
ii) Folgender Punkt (4) wird hinzugefügt:
"4. Antragstellern für den Erwerb einer Nachtflugberechtigung für Flugzeuge oder TMG nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer TMG-Nachtflugberechtigung nach Punkt SFCL.210 von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind oder alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies in Bezug auf die Anforderungen der Punkte (1) und (2) vollständig angerechnet."
b) Punkt (c) wird gestrichen.
31. In Punkt FCL.815 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"a) Rechte. Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehen in der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen oder TMG von und zu Geländen, für die die entsprechende von den Mitgliedstaaten benannte Behörde festgelegt hat, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist.
Inhaber einer LAPL oder einer PPL mit Rechten für das Führen von Flugzeugen oder TMG können eine erstmalige Bergberechtigung erlangen auf";
32. Punkt FCL.825 wird gestrichen.
33. Punkt FCL.830 wird gestrichen.
34. Folgender Punkt FCL.835 wird eingefügt:
"FCL.835 Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR)
35. Punkt FCL.915(c)(1) erhält folgende Fassung:
"c) Anrechnung auf weitere Lehrberechtigungen und für die Zwecke einer Verlängerung:
36. Punkt FCL.905.FI wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a) erhält folgende Fassung:
"a) einer PPL und LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie,"
b) Punkt (b) erhält folgende Fassung:
"b) von Klassen- und Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten,"
c) Punkt (g) erhält folgende Fassung:
"g) einer Schlepp- oder Kunstflugberechtigung, sofern diese Rechte gegeben sind und die Fluglehrer (FI) gegenüber einem nach Punkt (j) qualifizierten Fluglehrer (FI) ihre Befähigung nachgewiesen haben, Unterricht für den Erwerb dieser Berechtigung zu erteilen;"
d) Punkt (h) erhält folgende Fassung:
"h) einer BIR oder IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern die Fluglehrer (FI) die folgenden Bedingungen erfüllen:
Zusätzlich zu den Bedingungen nach Punkt (1) und (2):
Sie müssen, sofern sie im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrgangs bei einer ATO Schulungen an FSTD durchführen oder SPIC-Ausbildungsflüge überwachen, die unter IFR stattfinden, mindestens 50 Stunden Flugzeit unter IFR-Bedingungen nach Erteilung der BIR oder IR absolviert haben, wovon höchstens 10 Stunden auf Instrumentenbodenzeit in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II entfallen dürfen.
Sie müssen, sofern sie Ausbildung auf einem Luftfahrzeug erbringen, mindestens 200 Stunden Flugzeit unter IFR absolviert haben, wovon bis zu 50 Stunden auf Instrumentenbodenzeit in einem FFS, einem FTD 2/3 oder einem FNPT II entfallen dürfen."
e) Punkt (j)(1) erhält folgende Fassung:
"1. sie haben mindestens 500 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolviert,"
37. Punkt FCL.910.FI wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a) wird wie folgt geändert:
i) Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"1. für die Erteilung einer PPL und LAPL,"
ii) Punkt 3 erhält folgende Fassung:
"3. für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten;"
b) Punkt (c)(3) erhält folgende Fassung:
"3. für FI(As) Flugunterricht über 15 Stunden oder 50 Starts, der den gesamten Ausbildungslehrplan für die Erteilung einer PPL(As) umfasst."
38. Punkt FCL.915.FI(e) und Punkt FCL.915.FI(f) werden gestrichen.
39. Punkt FCL.930.FI(b) wird wie folgt geändert:
a) Punkt (2) erhält folgende Fassung:
"2. mindestens 100 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen,"
b) Punkt 3:
i) Punkt (ii) erhält folgende Fassung:
"ii) im Falle von FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht, davon 15 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,"
ii) die Punkte (iii), (iv) und (v) werden gestrichen,
c) Punkt (4) erhält folgende Fassung
"4. Bei einem Antrag auf Erwerb einer FI-Berechtigung in einer anderen Luftfahrzeugkategorie werden Piloten, die Inhaber einer FI(A), (H) oder (As) sind oder waren, 55 Stunden auf die Anforderung nach Punkt (b)(2) angerechnet."
40. Punkt FCL.940.FI(a) wird wie folgt geändert:
a) Punkt (1)(i)(A) erhält folgende Fassung:
"A) im Falle einer FI(A) und FI(H) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als FI, TRI, CRI, IRI, MI oder als Prüfer. Müssen die Rechte zur Erteilung von Unterricht für den Erwerb der BIR und IR verlängert werden, müssen 10 dieser 50 Stunden auf den Flugunterricht für den Erwerb einer BIR oder IR entfallen und innerhalb der dem Ablaufdatum der FI-Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate absolviert worden sein,"
b) Punkt (1)(i)(C) und Punkt (1)(i)(D) werden gestrichen,
c) Punkt (2) erhält folgende Fassung:
"2. Für mindestens jede zweite Verlängerung im Falle einer FI(A) oder FI(H) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle einer FI(As) müssen Inhaber der betreffenden FI-Berechtigung eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 bestehen."
41. Punkt FCL.905.TRI(a) erhält folgende Fassung:
"a) die Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern der TRI Inhaber einer gültigen IR ist,"
42. Punkt FCL.905.IRI(a) erhält folgende Fassung:
"a) Die Rechte eines IRI bestehen in der Ausbildung für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer BIR oder IR auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie."
43. Punkt FCL.915.IRI erhält folgende Fassung:
"FCL.915.IRI
Antragsteller für den Erwerb einer IRI-Berechtigung müssen
44. Punkt FCL.905.STI(a)(2) erhält folgende Fassung:
"2. die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer BIR, einer IR und einer Klassen- oder Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten."
45. Punkt FCL.1005.FE(d) und (e) werden gestrichen.
46. Punkt FCL.1005.TRE(a)(2) erhält folgende Fassung:
"2. Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen und Instrumentenberechtigungen,"
47. Punkt FCL.1005.CRE(b)(4) erhält folgende Fassung:
"4. Verlängerung und Erneuerung von BIR, sofern der CRE Folgendes absolviert hat:
48. Punkt FCL.1005.IRE erhält folgende Fassung:
"FCL.1005.IRE IRE - Rechte
Die Rechte von Inhabern einer Berechtigung als Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von BIR oder IR und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von BIR oder IR."
49. Punkt FCL.1010.SFE(a)(1) und (2) werden wie folgt geändert:
"a) SFE(A)
Antragsteller für den Erwerb einer SFE(A)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
50. Punkt FCL.1005.FIE(c) wird wie folgt geändert:
"c) FIE(As). Die Rechte eines FIE auf Luftschiffen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen für Luftschiffe, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist."
51. Punkt FCL.1010.FIE(d) und (e) werden gestrichen.
52. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Punkt 1 erhält folgende Fassung:
"1. LAPL und PPL";
b) Die Punkte 1.1 und 1.2 erhalten folgende Fassung:
"1.1. Für die Erteilung einer LAPL werden dem Inhaber einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.120(a) angerechnet.
1.2. Für die Erteilung einer LAPL oder PPL werden dem Inhaber einer PPL, CPL oder ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.215(a) angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer LAPL oder einer PPL, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission ausgestellten BPL oder einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, mit Ausnahme des Sachgebiets "Navigation", das nicht angerechnet werden darf."
c) Punkt 1.2a wird gestrichen.
d) Punkt 1.3 erhält folgende Fassung:
"1.3. Für die Erteilung einer PPL werden dem Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung angerechnet."
e) Punkt 1.4 erhält folgende Fassung:
"1.4. Abweichend von Punkt 1.2 muss der Inhaber einer SPL, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 mit Rechten für das Führen von TMG erteilt wurde, für den Erwerb einer LAPL(A) nachweisen, dass er über ein angemessenes Niveau von Theoriekenntnissen für die Klasse der einmotorigen Landflugzeuge mit Kolbenmotor nach Punkt FCL.135.A(a)(2) verfügt."
f) Punkt 4.1 erhält folgende Fassung:
"4.1. Antragstellern für den Erwerb einer IR oder BIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für den Erwerb einer CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
53. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A erhält der Absatz nach Punkt 9(f)(3)(ii) folgende Fassung:
"Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet."
b) In Teil C erhält der Absatz nach Punkt 8(e)(2)(ii) folgende Fassung:
"Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet."
c) In Teil D erhält Punkt 8(e) folgende Fassung:
"e) 10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I, FTD 2, FNPT II oder FFS sein dürfen. Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet."
d) In Teil E erhält Punkt (3)(a) folgende Fassung:
"a) 150 Stunden Flugzeit absolviert haben, davon 50 Stunden als PIC auf Flugzeugen, wovon 10 Stunden Überlandflüge sein müssen.
Mit Ausnahme der Anforderung von 50 Stunden als PIC auf Flugzeugen können Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien wie nachstehend aufgeführt auf die 150 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen angerechnet werden:
e) in Teil E erhält Punkt 9 folgende Fassung:
"9. Antragstellern, die Inhaber einer gültigen IR(A) sind, wird dies auf die Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer angerechnet. Antragstellern, die Inhaber einer gültigen IR(H) sind, wird dies mit bis zu 5 Stunden auf die Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer angerechnet, wobei mindestens 5 Stunden Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer auf einem Flugzeug absolviert werden müssen. Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet."
f) in Teil E erhält Punkt 12(c) folgende Fassung:
"c) 10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I, FNPT II oder FFS sein dürfen. Antragsteller(n), die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet."
54. in Anlage 6 wird Teil A wie folgt geändert:
a) Punkt 2 erhält folgende Fassung:
"2. Antragsteller für die Teilnahme an einem modularen IR(A)-Lehrgang müssen Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. Antragsteller für die Teilnahme an einem verfahrenstechnischen Instrumentenflugmodul die nicht Inhaber einer CPL(A) sind, müssen Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sein."
b) Punkt 10.1 erhält folgende Fassung:
"10.1. Inhabern einer CPL(A) oder einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung werden bis zu 10 Stunden auf die nach den Punkten 7 oder 8 insgesamt erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet."
55. Anlage 6 Teil Aa wird wie folgt geändert:
a) Die Punkte 9 und 10 werden zu Punkt 11 und Punkt 12 umnummeriert.
b) Folgende Punkte 9 und 10 werden eingefügt:
"9. Antragstellern für den Erwerb einer kompetenzbasierten modularen IR(A), die Inhaber einer BIR nach Punkt FCL.835 sind und mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit im Rahmen eines Unterrichts bei einer ATO absolviert haben, kann dies in Bezug auf den Ausbildungslehrgang nach Punkt 4 angerechnet werden, sofern alle Sachgebiete einer kompetenzbasierten Instrumentenflugberechtigung in der BIR-Ausbildung abgedeckt und von der ATO bewertet wurden, die den kompetenzbasierten modularen Flugausbildungslehrgang anbietet.
10. Antragsteller für den Erwerb einer kompetenzbasierten modularen IR(A), die Inhaber einer BIR sind und eine Erfahrung von mindestens 50 Stunden Flugzeit unter IFR als PIC auf Flugzeugen haben, müssen
56. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel wird ersetzt durch "Praktische BIR- und IR-Prüfung
b) Punkt 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Antragsteller müssen Unterricht auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet werden soll und für die Zwecke der Ausbildung und Prüfung entsprechend ausgerüstet sein muss."
c) Punkt 9 erhält folgende Fassung:
"9. Die Antragsteller müssen gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben sie ausführen, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der genehmigten Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug müssen die Antragsteller die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Antragsteller müssen die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnen."
d) In Punkt 11 erhält am Ende der Tabelle für "Flugzeuge" der Text für die Fußnote (+ +) folgende Fassung:
"(++) Für die Erteilung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge nach Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden."
e) In Punkt 11 erhält am Ende der Tabelle für "Hubschrauber" der Text für die Fußnote (+) folgende Fassung:
"(+) Für die Erteilung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge nach Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden."
57. Der Titel von Anlage 9 erhält folgende Fassung:
"Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL, ATPL, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für BIR und IR"
58. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Teil B Punkt 5(l) erhält folgende Fassung:
"l) Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.
Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz dürfen in Fällen, in denen eine Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von PBN-Rechten keine RNP-APCH-Übung beinhaltet, die PBN-Rechte des Piloten nicht die RNP APCH einschließen. Die Einschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung, einschließlich einer RNP-APCH-Übung, absolviert hat."
b) Teil B Punkt 6(d) erhält folgende Fassung:
"d) Der Buchstabe "M" in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich (mandatory) ist oder dass eine Auswahlmöglichkeit besteht, wenn mehr als eine Übung erscheint."
c) Teil B Punkt 6(j) erhält folgende Fassung:
"j) Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.
Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz dürfen in Fällen, in denen eine Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von PBN-Rechten keine RNP-APCH-Übung beinhaltet, die PBN-Rechte des Piloten nicht die RNP APCH einschließen. Die Einschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung, einschließlich einer RNP-APCH-Übung, absolviert hat."
d) In Teil B Punkt 6 erhält die Zeile für Übung 3.8.3.4 in der Tabelle nach Punkt (j) die folgende Fassung:
"3.8.3.4* manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks während des Endanflugs, entweder bis zum Aufsetzen oder (je nach Anwendbarkeit) während des gesamten Fehlanflugverfahrens, beginnend
In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge (JAR/FAR 25) oder als Zubringerflugzeuge (SFAR 23) zugelassen sind, muss der Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall und darauf folgendem Durchstarten in Verbindung mit dem 2D-Anflug nach 3.8.4 ausgeführt werden. Das Durchstarten ist bei Erreichen der OCH/A einzuleiten, allerdings nicht später als bei Erreichen einer MDH/A von 500 ft über der Pistenschwelle. Bei Flugzeugen, die in Bezug auf Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerkausfall gemäß Übung 3.8.3.4 simulieren. | P -> | -> | M" |
e) In Teil B Punkt 6 wird in der Tabelle nach Punkt (j) die Zeile für Übung 3.8.3.5 gestrichen.
f) In Teil C wird ein neuer Punkt 8a eingefügt:
"8a. Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.
Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz dürfen in Fällen, in denen eine Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von PBN-Rechten keine RNP-APCH-Übung beinhaltet, die PBN-Rechte des Piloten nicht die RNP APCH einschließen. Die Einschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung, einschließlich einer RNP-APCH-Übung, absolviert hat."
Anhang II |
Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (c) erhält folgende Fassung:
"c) Für die Ausübung
b) Punkt (e) erhält folgende Fassung:
"e) Wenn eine Privatpilotenlizenz um eine Instrumentenflugberechtigung oder eine Basis-Instrumentenflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber sich Reintonaudiometrie-Untersuchungen mit der Periodizität und nach dem Standard, die für Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 vorgeschrieben sind, unterziehen."
Anhang III |
Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. Punkt ARA.GEN.220(b) erhält folgende Fassung:
"b) Die zuständige Behörde führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal, aller ihr vorgelegten DTO-Erklärungen sowie der DTO-Ausbildungsprogramme, die sie im Hinblick auf die Einhaltung von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission überprüft oder genehmigt hat."
2. Punkt ARA.GEN.350 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz von Punkt (da) erhält folgende Fassung:
"da) Abweichend von den Punkten a bis d und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise dafür erhält, dass DTO die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen oder die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht erfüllen, wird die zuständige Behörde"
b) Punkt (e) erhält folgende Fassung:
"e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300(d) handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder die Agentur, wenn sie eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung oder der Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission seitens einer Organisation beanstandet, die von dieser zuständigen Behörde oder der Agentur zertifiziert wurde oder die dieser zuständigen Behörde oder der Agentur eine Erklärung vorgelegt hat."
3. Punkt ARA.GEN.360(a) erhält folgende Fassung:
"a) Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde nach Punkt FCL.015(e) von Anhang I (Teil-FCL), Punkt BFCL.015(f) von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Punkt SFCL.015(f) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission, ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:
4. In Punkt ARA.FCL.200 wird folgender Punkt (e) hinzugefügt:
"e) Lehrberechtigte für die Erteilung von Lehrberechtigungen für FI(B) oder FI(S): Die zuständige Behörde entwickelt geeignete Verfahren für die Durchführung der in folgenden Punkten festgelegten Schulungsflüge unter Aufsicht:
5. Punkt ARA.FCL.250(a)(3) erhält folgende Fassung:
"3. Der Lizenzinhaber erfüllt die geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht mehr."
6. Punkt ARA.FCL.300(a) erhält folgende Fassung:
"a) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Vorkehrungen und legt Verfahren dafür fest, dass Antragsteller Prüfungen der Theoriekenntnisse gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission ablegen können."
7. Nach Punkt ARA.ATO.105 wird der folgenden Punkt ARA.ATO.110 eingefügt:
"ARA.ATO.110 Genehmigung von Mindestausrüstungslisten
Erhält die zuständige Behörde einen Antrag auf Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste nach Punkt ORO.MLR.105 von Anhang III (Teil-ORO) und Punkt NCC.GEN.101 von Anhang VI (Teil-NCC) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, verfährt sie nach Anhang II (Teil-ARO) Punkt ARO.OPS.205 jener Verordnung."
8. Punkt ARA.DTO.100(b) erhält folgende Fassung:
"b) Enthält die Erklärung nicht die erforderlichen Informationen oder enthält sie Informationen, die auf eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung oder der Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission schließen lassen, verfährt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da)."
9. Punkt ARA.DTO.110(a) erhält folgende Fassung:
"a) Nachdem die zuständige Behörde nach Punkt DTO.GEN.115(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) von einer DTO das Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms oder nach Punkt DTO.GEN.230(c) jenes Anhangs den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms erhalten hat, überprüft sie dieses Ausbildungsprogramm im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission."
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz nach der Überschrift Pilotenlizenz erhält folgende Fassung:
"Die von einem Mitgliedstaat nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilte Flugbesatzungslizenz genügt den folgenden Spezifikationen:"
b) Punkt (b)(1)(III) erhält folgende Fassung: (red. Anm.: hier ist Punkt (a) gemeint)
"III. fortlaufende Nummer der Lizenz, beginnend mit dem UN-Ländercode des Landes, das die Lizenz ausstellt, gefolgt von "FCL", "BFCL" bzw. "SFCL" und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;"
c) Punkt (a)(2)(XII) erhält folgende Fassung:
"(XII) Berechtigungen, Zeugnisse und, im Falle von Ballonen und Segelflugzeugen, Rechte: Klasse, Muster, Lehrberechtigung usw., ggfs. mit Ablaufdatum. Sprechfunkrechte (Radio Telephony, R/T) können auf dem Lizenzformblatt oder auf einem getrennten Zeugnis eingetragen werden;"
d) Das Muster nach Punkt (c) mit der Überschrift "Titelseite" (EASA-Formblatt 141 Ausgabe 2) wird wie folgt geändert:
i) Die Formulierung "Ausgestellt gemäß Teil-FCL" wird ersetzt durch:
"Ausgestellt nach Teil-FCL/Teil-BFCL/Teil-SFCL (Nichtzutreffendes bitte streichen)"
ii) Die Formulierung "Diese Lizenz entspricht ICAO-Standards, außer bei LAPL- und EIR-Rechten" wird ersetzt durch:
"Diese Lizenz erfüllt die ICAO-Richtlinien, außer im Falle der LAPL- und BIR-Rechte oder falls ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis beigefügt ist"
e) In dem Muster nach der Überschrift "Seite 2" wird die Formulierung "Die fortlaufende Nummer der Lizenz beginnt immer mit dem UN-Ländercode des Staats, der die Lizenz erteilt, gefolgt von "FCL"" (Anmerkung zu Feld III - Lizenznummer) ersetzt durch:
"Die fortlaufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staats, der die Lizenz erteilt, gefolgt von "FCL", "BFCL" bzw. "SFCL"";
f) Das Muster nach der Überschrift "Seite 3" wird wie folgt geändert:
i) Die Formulierung "Abkürzungen werden wie in Teil-FCL verwendet (z.B. PPL(H), ATPL (A) usw.)" (Formulierung in Verbindung mit Feld II - Titel der Lizenz, Datum der Ersterteilung und Ländercode) erhält folgende Fassung:
"Abkürzungen werden wie in Teil-FCL (z.B. PPL(H), ATPL(A) usw.) Teil-BFCL und Teil-SFCL verwendet"
ii) Nach der Formulierung "Im Fall von LAPL: LAPL nicht gemäß ICAO-Standards erteilt" (Formulierung in Verbindung mit Feld XIII - Bemerkungen) wird folgende Formulierung angefügt:
"Im Fall von SPL, mit Ausnahme der in Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genannten Fälle: Rechte für Kunstflug und Wolkenflug mit Segelflugzeugen sowie für Startmethoden (launching) nach Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.155, Punkt SFCL.200 bzw. Punkt SFCL.215 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission."
11. Anlage III erhält folgende Fassung:
"
"
12. Anlage VIII erhält folgende Fassung:
"Genehmigung des Ausbildungsprogramms
einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO)
Europäische Union *
Zuständige Behörde
Ausstellende Behörde: | ||
Name der DTO: | ||
DTO-Referenznummer: | ||
Genehmigte(s) Ausbildungsprogramm(e): Prüfer-Standardisierung - FE(S), FE(B) ** Prüfer-Auffrischungskurs - FE(S), FE(B) ** | Dok. Nr. | Bemerkungen: |
Die vorstehend genannte zuständige Behörde hat das/die vorstehende(n) Ausbildungsprogramm(e) geprüft und die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung, Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission festgestellt. | ||
Datum der Ausstellung: | ||
Gezeichnet: [Zuständige Behörde] | ||
*) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
**) Je nach Bedarf anzupassen. EASA-Formblatt XXX Ausgabe 2 - Seite 1/1" |
Anhang IV |
Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. Punkt ORA.ATO.110 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (b)(1) erhält folgende Fassung:
"1. Sicherstellung, dass die angebotene Ausbildung in Einklang ist mit Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission, und, im Fall einer Testflugausbildung, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission und das Ausbildungsprogramm festgelegt wurden,"
b) Punkt (d) erhält folgende Fassung:
"d) Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsübungsausbildung müssen die Qualifikationen besitzen, die nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für die Art der von ihnen erteilten Ausbildung vorgeschrieben sind."
2. Punkt ORA.ATO.125(b) erhält folgende Fassung:
"b) Das Ausbildungsprogramm muss den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission und, im Fall einer Testflugausbildung, den einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission genügen."
Anhang V |
Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. Punkt DTO.GEN.110 wird wie folgt geändert:
a) Die Punkte (a)(3) und (4) erhalten folgende Fassung:
"3. für Segelflugzeuge gemäß den Anforderungen von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission:
4. für Ballone gemäß den Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/1976 der Kommission:
b) Punkt (b) erhält folgende Fassung:
"b) Eine DTO ist befugt, auch Prüferlehrgänge nach Punkt BFCL.430 und Punkt BFCL.460(b)(1) von Anhang II (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission für FE(B) sowie nach Punkt SFCL.430 und Punkt SFCL.460(b)(1) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für FE(S) anzubieten, sofern die DTO eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt und die zuständige Behörde das Ausbildungsprogramm nach Punkt DTO.GEN.230(c) genehmigt hat."
2. Punkt DTO.GEN.115(a)(8) erhält folgende Fassung:
"(8) eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die DTO bei der Durchführung aller unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung sowie die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erfüllt und auch in Zukunft erfüllen wird."
3. Punkt DTO.GEN.210 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a)(2) erhält folgende Fassung:
"i) die durchgeführte Ausbildung entspricht den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sowie dem DTO-Ausbildungsprogramm,"
b) Punkt (e) erhält folgende Fassung:
"e) Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsübungsausbildung müssen die Qualifikationen besitzen, die nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für die Art der von ihnen erteilten Ausbildung vorgeschrieben sind."
4. Punkt DTO.GEN.230 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (b) erhält folgende Fassung:
"b) Die Ausbildungsprogramme müssen den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genügen."
b) Punkt (c) erhält folgende Fassung:
"c) Eine DTO ist nur dann berechtigt, die in Punkt DTO.GEN.110(b) genannte Ausbildung anzubieten, wenn ihr Ausbildungsprogramm für diese Ausbildung, einschließlich etwaiger Änderungen, von der zuständigen Behörde auf Antrag der DTO nach Punkt ARA.DTO.110 genehmigt wurde, und diese bestätigt hat, dass das Ausbildungsprogramm, einschließlich etwaiger Änderungen, den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genügt. Eine DTO beantragt diese Genehmigung, indem sie ihre Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorlegt."
5. In Anlage 1 erhält Punkt 9 folgende Fassung:
"9. | Erklärung Die DTO hat eine Sicherheitsstrategie gemäß Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, insbesondere nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii), entwickelt und wird diese Strategie während aller unter diese Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten anwenden. Die DTO erfüllt bei allen unter diese Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission sowie die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission und wird sie weiterhin erfüllen. Wir bestätigen, dass die in dieser Erklärung und ihren Anhängen (falls zutreffend) aufgeführten Informationen vollständig und richtig sind. Name, Datum und Unterschrift des Vertreters der DTO Name, Datum und Unterschrift des Ausbildungsleiters der DTO" |
ENDE |