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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

(ABl. L 206 vom 30.06.2020 S. 8, ber. L 431 S. 78)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 8, 17, 50, 76, 132, 138, 143, 157, 161, 176, 193, 217, 232 und 268,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 2 der Kommission hat gezeigt, dass an dieser Durchführungsverordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten elektronischen Systeme Rechnung zu tragen.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-661/15 3 Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 4 für ungültig erklärt, der eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht, um Anpassungen des Preises fehlerhafter Waren bei der Bestimmung ihres Zollwerts zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtshofs könne der Schuldner, auf der Grundlage des damals geltenden Zollkodex 5, bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Unterrichtung des Schuldners über diese Abgaben, die Erstattung der Einfuhrabgaben im Verhältnis zu der Verringerung des Zollwerts, die sich aus der Anwendung des Artikels 145 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ergibt, erwirken. Nach Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde diese Möglichkeit jedoch auf eine Frist von zwölf Monaten verkürzt, da die aus der Anwendung von Artikel 145 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 resultierende Anpassung des Zollwerts nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die Anpassung innerhalb dieser zwölfmonatigen Frist erfolge. Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stand im Widerspruch zu Artikel 29 des Zollkodex, in Verbindung mit Artikel 78 und Artikel 236 Absatz 2 des Zollkodex. Somit war der Artikel ungültig. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 sind nicht mehr in Kraft, aber Artikel 132 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sieht ebenfalls eine einjährige Frist für die Anpassung des Zollwerts fehlerhafter Waren vor. Er sollte daher gestrichen werden, damit eindeutig feststeht, dass die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex vorgesehene allgemeine Frist von drei Jahren für die Beantragung der Erstattung oder des Erlasses zu hoch bemessener Abgaben auch in Bezug auf schadhafte Waren gilt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um zu verdeutlichen, dass die einjährige Verjährungsfrist in diesen Fällen niemals hätte gelten dürfen, sollte Artikel 132 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 rückwirkend ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gestrichen werden.

(3) Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 schreibt die Verwendung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems vor, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch einzurichten ist. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 6 hat die Kommission beschlossen, ein neues elektronisches System (ICS2) einzurichten, um die Risikoanalyse in Bezug auf die Sicherheit vor der Ankunft der Waren und die damit verbundenen Kontrollen zu unterstützen, d. h. die Verarbeitung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für die zollrechtliche Risikoanalyse und -kontrolle und den damit verbundenen Informationsaustausch. Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher geändert werden, um die Zwecke zu präzisieren, für die das ICS2-System verwendet werden soll; und um die Harmonisierung im Zollgebiet der Union zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet werden, eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgearbeitete harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte zu verwenden, um den Zollbehörden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen zu übermitteln sowie für den Austausch damit zusammenhängender Informationen.

(4) Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält Regeln für die Einreichung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, einschließlich der Verpflichtung, sie in bestimmten Fällen gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von verschiedenen Personen einreichen zu lassen (Mehrfachanmeldung). Die Einführung von ICS2 in drei Versionen (Release 1, Release 2 und Release 3) wird nach und nach die Mehrfachanmeldung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei den relevanten Verkehrssektoren und Geschäftsmodellen ermöglichen. Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher geändert werden, um die bis zur vollständigen Einführung von ICS2 geltenden Regeln zu präzisieren. Ausgangspunkt ist die Situation im Rahmen des bestehenden Einfuhrkontrollsystems. Im Rahmen dieses Systems müssen Beförderungsunternehmen aller Verkehrsträger (Luft-, See-, Binnenschiffs-, Straßen- und Schienenverkehr), einschließlich Expressdiensten, alle Angaben der summarischen Eingangsanmeldung für Waren, für die keine Ausnahmeregelung nach Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 7 gilt, auf einmal einreichen. Ab der Einführung von Release 1 des neuen elektronischen Systems im Luftverkehr müssen Expressdienste zusätzlich den Mindestdatensatz für alle Sendungen einreichen, unabhängig von deren Wert, und Anbieter von Postdiensten müssen erstmalig den Mindestdatensatz einreichen, jedoch nur für Waren in Postsendungen mit der Union als Endbestimmungsort. Gemäß Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt dieser Mindestdatensatz bis zur Einführung von Release 2 des neuen Systems als die vollständige summarische Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen und für Waren in Sendungen, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt. Ab dem ersten Tag des Einführungszeitraums für Release 2 von ICS2 wird die Mehrfachanmeldung im Luftverkehr möglich sein. Luftverkehrsunternehmen dürfen das bestehende Einfuhrkontrollsystem nicht mehr verwenden und müssen sich schrittweise mit dem neuen ICS2 verbinden, über das sie den entsprechenden Datensatz mit den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung einreichen müssen. Ab dem ersten Tag der Einführung von Release 3 des neuen Systems wird die Mehrfachanmeldung für andere Verkehrsträger möglich sein. Die Beförderungsunternehmen dieser Verkehrsträger müssen sich schrittweise mit dem neuen System verbinden. Die Mitgliedstaaten legen das Datum fest, ab dem die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet sind, die verschiedenen Versionen des neuen Systems gemäß Teil I Absatz 6 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 innerhalb der darin festgelegten Einführungszeiträume zu nutzen. Artikel 183 sollte ferner geändert werden, um die Regeln zur Bestimmung der ersten Eingangszollstelle zu verdeutlichen, wenn die Person, die die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung macht, den Ort des ersten Eingangs des Verkehrsmittels, das die Waren befördert, in die Union nicht kennt.

(5) Die Informationspflichten bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen als den Beförderer sollten mit der Einführung der drei Versionen des neuen Systems gelten. Dementsprechend sollte der allgemeine Verweis auf die Einführung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 184 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch spezifischere Verweise auf die drei ICS2-Versionen ersetzt werden. Die Informationspflicht in Bezug auf Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, sollte ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Beförderer verpflichtet ist, Release 3 des neuen Systems zu nutzen. Die Informationspflicht in Bezug auf Waren, die auf dem Luft- oder Postweg befördert werden, sollte ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Beförderer verpflichtet ist, Release 2 des neuen Systems zu nutzen.

(6) Die Verpflichtung der Zollbehörden, die Einreichung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu registrieren und über diese Registrierung zu informieren, sollte auch die verschiedenen ICS2-Versionen widerspiegeln. Dementsprechend sollte der allgemeine Verweis auf die Einführung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 185 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch spezifischere Verweise auf die drei Versionen des neuen Systems ersetzt werden. Die Zollbehörden sollten sich ab dem ersten Tag des Einführungszeitraums von Release 1 des ICS2-Systems registrieren und die Registrierung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung melden. Nach der Einführung von Release 2 dieses neuen Systems wird die Mehrfachanmeldung in bestimmten Situationen möglich sein, und daher sollte in Artikel 185 ferner festgelegt werden, dass die Zollbehörden ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein sollten, der Beförderer unverzüglich über die Registrierung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Wirtschaftsbeteiligte zu unterrichten, wenn der Beförderer eine Benachrichtigung beantragt hat.

(7) In Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten die Fristen für die Risikoanalyse auf der Grundlage der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und die im Zusammenhang mit der Risikoanalyse zu treffenden Maßnahmen verdeutlicht werden. In Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte vorgesehen werden, dass die erste Eingangszollstelle, nachdem sie die summarische Eingangsanmeldung rechtzeitig erhalten hat, grundsätzlich die Risikoanalyse abschließen muss, bevor die Waren im Zollgebiet der Union eintreffen. Diese Frist sollte jedoch für auf dem Luftweg beförderte Waren kürzer sein. Die erste Eingangszollstelle sollte verpflichtet werden, die Risikoanalyse für diese Waren so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung abzuschließen. Um eine einheitliche Anwendung der Zollkontrollen zu gewährleisten, sollte Artikel 186 ferner geändert werden, um die Schritte zu definieren, die die erste Eingangszollstelle zu befolgen hat, um die Risikoanalyse auf der Grundlage der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung abzuschließen. Insbesondere tauscht die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage der Artikel 46, 47 und 128 des Zollkodex Informationen mit den in diesen Angaben genannten Mitgliedstaaten und mit den Mitgliedstaaten aus, die in ICS2 Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, und fordert diese anderen Zollbehörden auf, eine Risikoanalyse durchzuführen und bestimmte Ergebnisse dieser Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.

(8) Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte ferner dahin gehend geändert werden, dass die erste Eingangszollstelle berechtigt ist, nach Abschluss der Risikoanalyse den am besten geeigneten Ort und die am besten geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Kontrollen der Waren zu empfehlen. Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, sollte die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob sie der Empfehlung folgt, aber in jedem Fall verpflichtet sein, die Eingangszollstelle darüber zu informieren, ob eine Kontrolle stattgefunden hat oder nicht, und falls dies der Fall ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle zu informieren. Darüber hinaus sollte eine Verfahrensvorschrift festgelegt werden, nach der die Zollbehörden ICS2 zur Information über die Ergebnisse von Risikobewertungen und Kontrollen in den in Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex vorgesehenen Fällen oder für jeden anderen Austausch von Kontrollergebnissen gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex verwenden müssen. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung zur Durchführung von Risikoanalysen bei der Gestellung auf weitere Fälle ausgedehnt werden, in denen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung abgesehen wird.

(9) Der Titel des Artikels 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um zum Ausdruck zu bringen, dass die darin enthaltenen Regeln Übergangscharakter haben, da sie nur bis zum Einsatz von ICS2 gelten. Bis das neue System zur Verfügung steht, sollten die Zollbehörden verpflichtet werden, ihre Risikoanalyse auf der Grundlage der Informationen im bestehenden Einfuhrkontrollsystem durchzuführen. In Artikel 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte festgelegt werden, dass das bestehende Einfuhrkontrollsystem bis zu den jeweiligen Einführungsterminen des neuen Systems zu verwenden ist. Die Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 in Artikel 187 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten ebenfalls aktualisiert werden. Die Vorschriften über die Unmöglichkeit, die Waren zu überlassen, bevor die Risikoanalyse durchgeführt wurde, und darüber, wie die Risikoanalyse nach Änderung der summarischen Eingangsanmeldung durchzuführen ist, sollten auch während der Übergangszeit gelten und daher in Artikel 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgenommen werden.

(10) In den Verfahrensvorschriften zur Änderung oder Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 188 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte zwischen dem neuen ICS2-System und dem bestehenden Einfuhrkontrollsystem unterschieden werden. Das neue System sollte für die Einreichung von Anträgen auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Einreichung von Anträgen in Papierform zur Änderung oder Ungültigerklärung von Anmeldungen zu gestatten, die unter Verwendung des bestehenden Einfuhrkontrollsystems eingereicht wurden.

(11) Artikel 189 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Vorschriften für die Umleitung von Flugzeugen und Schiffen, die im Rahmen des bestehenden Einfuhrkontrollsystems gelten, von denjenigen zu unterscheiden, die im Rahmen des neuen elektronischen Systems ICS2 anzuwenden sind.

(12) Nach der Einführung des EU-Vordrucks 302 in Artikel 1 Absatz 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte Artikel 207 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden, um die Verwendung des EU-Vordrucks 302 als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu ermöglichen.

(13) Nach der Änderung von Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Handlungen, die als Zollanmeldung gelten, sollte Artikel 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden, um zu verdeutlichen, in welchen Fällen bestimmte Zollförmlichkeiten beim Ein- oder Ausgang ebenfalls als durch die als Zollanmeldung geltende Handlung erfüllt gelten.

(14) Nach der in Artikel 141 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgten Einführung einer Übergangsregelung für die Anmeldung von Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll bis zur Einführung von Release 1 von ICS2 zur Risikoanalyse in Bezug auf die Sicherheit vor der Ankunft der Waren und die damit verbundenen Kontrollen sollte in Artikel 220 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 deutlich gemacht werden, dass auch die besonderen Vorschriften für die Annahme und Freigabe der Postsendungen Übergangscharakter haben.

(15) Es sollten Verfahrensvorschriften für die Verwendung sowohl des NATO- 302 als auch des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand geschaffen werden. Daher sollten die neuen Artikel 220a und 220b in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgenommen werden. Um die reibungslose Anwendung der Verfahrensvorschriften zu gewährleisten, sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 221 der genannten Verordnung verpflichtet werden, die Zollstelle(n) zu benennen, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist (sind), die entweder unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 oder des EU-Vordrucks 302 befördert oder verwendet werden sollen.

(16) Artikel 221 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte außerdem geändert werden, um zu verdeutlichen, dass die Zollstelle, die sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Warenversendung oder -beförderung endet, diejenige Zollstelle ist, die für die Anmeldung bestimmter zollfreier Waren zur Einfuhr zuständig ist, wenn diese Waren für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen einer anderen Regelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 8 festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, der so genannten einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr, angemeldet werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auf diese Waren der Mehrwertsteuersatz des Bestimmungs- oder Verbrauchsmitgliedstaates der Waren erhoben wird.

(17) Artikel 271 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die harmonisierte Nutzung des elektronischen Systems für den Standardinformationsaustausch (INF) zu fördern. Um ein einheitliches Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten zur Eingabe der erforderlichen Datenelemente in dieses System zu schaffen, sollten die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten eine harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte verwenden.

(18) Nach der Einführung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in Artikel 221 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, eine Zollstelle zu benennen, die für alle Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist, die entweder unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 oder des EU-Vordrucks 302 befördert oder verwendet werden sollen, wird Artikel 285 dieser Verordnung, der die gleiche Verpflichtung, jedoch nur für den Versand, vorsieht, überflüssig und sollte gestrichen werden. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Bereitstellung des NATO-Vordrucks 302 sowie die für die Verwendung dieser Vordrucke geltenden Verfahrensvorschriften auf den Versand unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 ausgedehnt werden. Artikel 285, 286 und 287 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2447 sollten daher geändert und neue Bestimmungen aufgenommen werden.

(19) Artikel 321 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Beendigung des Unionsversands für Waren, die durch eine fest installierte Transporteinrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sowie die Rechtslage für solche Waren nach Beendigung des Unionsversands zu verdeutlichen.

(20) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Möglichkeit einer besonderen Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung von Waren einzuführen, die im Zuge militärischer Aktivitäten verbraucht oder zerstört wurden.

(21) Nach Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 können Wirtschaftsbeteiligte die vereinfachte Erledigung des Verfahrens der aktiven Veredelung IM/EX in Anspruch nehmen, da Veredelungserzeugnisse als wieder ausgeführt gelten. In Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX überführten Nicht-Unionswaren unter anderem einer handelspolitischen Maßnahme unterliegen würden, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, ist eine solche vereinfachte Erledigung jedoch nicht zulässig. Einige handelspolitische Maßnahmen werden für die Zwecke der vorherigen Überwachung durch die Union festgelegt, die nur im Falle der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten. Derartige Maßnahmen, die die Anwendung von Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 betreffen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 9 der Kommission in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 10 der Kommission in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Aluminiumerzeugnisse festgelegt. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten die in Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegte Vereinfachung rückwirkend ab drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung in Anspruch nehmen können, unter der Bedingung, dass sie die Datenelemente gemäß den einschlägigen Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Artikel 324 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22) Um sicherzustellen, dass das Ausfuhrverfahren für Waren, die durch fest installierte Einrichtungen befördert werden, abgeschlossen ist, sollte in Artikel 331 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt werden, wann diese Waren als gestellt gelten.

(23) Anhang 23-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält spezifische KN-Codes und Beschreibungen von Waren, die aufgrund von Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr verwendet werden 11. Eine Aktualisierung des Anhangs 23-02 ist daher notwendig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die erste Überarbeitung seit dem 1. Mai 2016 handelt, als der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Kraft traten.

(24) Um das Betriebskontinuitätsverfahren beim Versand flexibler zu gestalten und die den Zollbehörden entstehenden Formalitäten und Kosten zu verringern, sollte die Gültigkeit der papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verlängert werden.

(25) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 132 Buchstabe c wird gestrichen. (rückwirkende Gültigkeit gem. Art 2 zum 01.05.2016)

2. Die Artikel 182 bis 186 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 182 Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung
(Artikel 16 des Zollkodex)

1. Für folgende Zwecke ist ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zu nutzen:

  1. Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;
  2. Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;
  3. Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex.

Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Einführung des Systems sind im Projekt EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 1 aufgeführt.

1a. Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden.

2. Abweichend von Absatz 1 wird bis zur Einführung des darin genannten elektronischen Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 das elektronische System für die Abgabe und den Austausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Einklang mit Artikel 185 Absatz 1, Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 3 verwendet.

Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6 des Zollkodex)

1. Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren wie folgt zu machen:

  1. Luftverkehrsunternehmen geben bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System ab;
  2. Expressdienste reichen Folgendes ein:
  3. Anbieter von Postdiensten reichen den in Artikel 106 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz für Sendungen mit einem Mitgliedstaat als Endbestimmungsort über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum ein, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde;
  4. durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 dieses Systems festgelegt wurde.

1a. Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind für Waren, die im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr befördert werden, die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:

  1. durch Einreichung der vollständigen summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
  2. durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 dieses Systems festgelegt wurde.

2. Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort im Zollgebiet der Union, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren versandt werden.

Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

1. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die ein Konnossement ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.

Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Empfängers.

2. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Konnossements.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.

3. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten Systems und in den in Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Luftfrachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen oder einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt haben, und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.

4. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.

5. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113a Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Anbieters von Postdiensten oder Expressdiensten an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 185 Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)

1. Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.

2. Wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch die Einreichung von wenigstens des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz bereitgestellt werden, sind die Zollbehörden ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 1 des elektronischen Systems gemäß Artikel 182 Absatz 1 festgelegt ist, verpflichtet:

  1. jede dieser Einreichungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt zu registrieren,
  2. die Person, die den Datensatz eingereicht hat, unverzüglich über die Registrierung zu informieren, und
  3. dieser Person die MRN jeder Einreichung und das Datum der Registrierung jeder Einreichung mitzuteilen.

3. Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer unverzüglich über die Registrierung, sofern er eine Benachrichtigung beantragt hat und Zugang zu den in Artikel 182 genannten elektronischen Systemen hat, und zwar in den folgenden Fällen:

  1. wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;
  2. wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.

4. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Beförderers in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen gilt ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, sofern der Beförderer Zugang zu diesem System hat.

Artikel 186 Risikoanalyse und Kontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen
(Artikel 46 Absätze 3 und 5, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 128 des Zollkodex)

1. Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschließen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durchgeführt.

2. Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse in erster Linie zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System ab:

  1. Unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Mitgliedstaaten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
  2. Innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Fristen führen die unter Buchstabe a genannten Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine Risikoanalyse durch, die in erster Linie der Sicherheit dient; wenn sie ein Risiko feststellen, stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung.
  3. Die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden.
  4. Die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung.
  5. Die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:
    1. dem Anmelder oder seinem Vertreter;
    2. dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

3. Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschließen.

Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.

4. Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt, gemäß Punkt 6.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 und Nummer 6.7.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

  1. den Anmelder oder seinen Vertreter;
  2. den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.

5. Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Containerfracht im Sinne von Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Sicherheit so ernsthaft gefährden würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

  1. den Anmelder oder seinen Vertreter;
  2. den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch den Beförderer.

Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.

6. Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle diese Maßnahme bei Ankunft der Waren.

7. Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die geeignetsten Maßnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen.

Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Warenbewegung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.

7a. In den Fällen gemäß Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex stellen die Zollstellen die Ergebnisse ihrer Zollkontrollen den anderen Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung und tauschen über das in Artikel 36 genannte System risikorelevante Informationen aus.

8. Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen.

9. Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren überlassen oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie - sofern erforderlich - die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.

10. Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.

___
1) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1)."

3. Artikel 187 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 187 Übergangsregelungen für die Risikoanalyse
(Artikel 128 des Zollkodex)

1. Abweichend von Artikel 186 stützt sich die Risikoanalyse, bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Terminen für die Einführung des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems, auf die Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, die nach den Vorschriften dieses Artikels in dem in Artikel 182 Absatz 2 genannten elektronischen System eingereicht und ausgetauscht werden."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung, eine Risikoanalyse vorgenommen."

c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"6. Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren überlassen oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie - sofern erforderlich -die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.

7. Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden."

4. Die Artikel 188 und 189 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 188 Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)

1. Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden.

Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.

2. Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ablehnen.

Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.

3. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge auf Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in einer summarischen Eingangsanmeldung, die über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System eingereicht wurde, mit anderen Mitteln als den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Datenverarbeitungstechniken eingereicht werden.

Artikel 189 Umleitung eines im Zollgebiet der Union eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs
(Artikel 133 des Zollkodex)

1. Wird ein Seeschiff oder ein Luftfahrzeug nach Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System umgeleitet und voraussichtlich bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintreffen, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung und reicht die Ankunftsmeldung bei der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle ein.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

2. Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszollstelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.

3. Ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Flugzeug umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

4. Ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Seeschiff umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war."

5. Artikel 207 erhält folgende Fassung:

"Artikel 207 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder den Vordrucken 302
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1. Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA oder im NATO- oder EU-Vordruck 302 durch den Code "T2L" oder "T2LF" gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code "T2L" oder "T2LF" wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert.

Im Falle eines elektronischen NATO-Vordrucks 302 oder eines elektronischen EU-Vordrucks 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Vordrucks 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.

2. Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA, der NATO- oder EU-Vordruck 302 sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code "T2L" oder "T2LF" ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht."

6. In Artikel 218 erhalten der Titel und der einleitende Satz folgende Fassung:

"Artikel 218 Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 139, Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172, Artikel 194 und Artikel 267 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:"

7. Artikel 220 erhält folgende Fassung:

"Artikel 220 Übergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen
(Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172 und 194 des Zollkodex)

1. Für die Zwecke von Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die Zollanmeldung für Waren gemäß Artikel 141 Absatz 3 der genannten Verordnung als angenommen und die Waren als überlassen, wenn die Waren an den Empfänger übergeben werden.

2. Konnten die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden."

8. Die folgenden Artikel 220a und 220b werden eingefügt:

"Artikel 220a Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

1. Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

  1. durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
  2. mit einer Seriennummer versehen sind;
  3. die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.

2. Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

  1. sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
  2. sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

3. Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

Artikel 220b Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

1. Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten Streitkräften eines Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

  1. durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
  2. mit einer Seriennummer versehen sind;
  3. die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.

2. Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

  1. sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
  2. sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

3. Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist."

9. In Artikel 221 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:

"4. Die Zollstelle, die für die Anmeldung von Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 3 im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren gilt, ist eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.

5. Die Zollbehörde jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet NATO-Truppen stationiert sind, die den NATO-Vordruck 302 verwenden dürfen, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördern oder zu verwenden sind.

6. Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat bezeichnet die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 zu befördern oder zu verwenden sind.

___
3) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1)."

10. Artikel 271 wird wie folgt geändert:

a) folgender Absatz 1a wird eingefügt:

"1a. Die Wirtschaftsbeteiligten verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für den Standardinformationsaustausch (INF) im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verfahren.";

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Absätze 1 und 1a gelten ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren."

11. In Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 4 folgende Fassung:

"Unterabschnitt 4
Warenverkehr mit NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302
"

12. Artikel 285 wird aufgehoben.

13. Artikel 286 erhält folgende Fassung:

"Artikel 286 Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

  1. durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
  2. mit einer Seriennummer versehen sind;
  3. die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen."

14. Folgender Artikel 286a wird eingefügt:

"Artikel 286a Versorgung der Streitkräfte des Mitgliedstaats mit den EU-Vordrucken 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten Streitkräfte des Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

  1. durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
  2. mit einer Seriennummer versehen sind;
  3. die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen."

15. Artikel 287 erhält folgende Fassung:

"Artikel 287 Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

1. Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

  1. sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
  2. sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum;

2. Reichen die NATO-Truppen die Daten des NATO-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

3. Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des NATO-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist."

16. Folgender Artikel 287a wird eingefügt:

"Artikel 287a Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

1. Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

  1. sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
  2. sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

2. Reichen die Streitkräfte des Mitgliedstaats die Daten des EU-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

3. Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des EU-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des EU-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist."

17. Artikel 321 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn:

  1. die entsprechende Eintragung in den Geschäftsbüchern des Empfängers vorgenommen wird, oder
  2. der Betreiber der fest installierten Transporteinrichtung bescheinigt, dass die Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung transportiert wurden:
    1. im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
    2. in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
    3. das Zollgebiet der Union verlassen haben."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"6. Nicht-Unionswaren gelten ab dem Zeitpunkt als in vorübergehender Verwahrung, zu dem das Unionsversandverfahren nach Absatz 5 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i oder ii beendet ist."

18. Folgender Artikel 323a wird eingefügt:

"Artikel 323a Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden
(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht."

19. In Artikel 324 Absatz 2 Buchstabe a wird der folgende Unterabsatz angefügt: (rückwirkende Gültigkeit gem. Art 2 zum 12.07.2017)

"Absatz 1 gilt jedoch in den Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren, bei einer Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen würden, sofern der Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX die Datenelemente gemäß der entsprechenden Überwachungsmaßnahme zur Verfügung stellt."

20. In Artikel 331 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"3. Werden Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden, über diese Einrichtung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so gelten diese Waren als gestellt, wenn sie in die fest installierte Transporteinrichtung verbracht werden."

21. Anhang 23-02 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

22. Anhang 72-04 wird wie folgt geändert:

a) in Teil I Kapitel III erhält Nummer 19.3 folgende Fassung:

"19.3. Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Wird der Zollstelle der Sicherheitsleistung während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung mitgeteilt, dass die Bescheinigung infolge zahlreicher Änderungen nicht ausreichend lesbar ist und von der Abgangszollstelle abgelehnt werden könnte, so erklärt die Zollstelle der Sicherheitsleistung die Bescheinigung für ungültig und stellt gegebenenfalls eine neue Bescheinigung aus.

Bescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren behalten ihre Gültigkeit. Ihre Gültigkeitsdauer kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängert werden.";

b) in Teil II Kapitel II:

i) erhält der Titel folgende Fassung:

"Kapitel II
Muster für den vom zugelassenen Versender/Aussteller verwendeten Sonderstempel
";

ii) erhält Nummer 5 folgende Fassung:

"5. Zugelassener Versender/Zugelassener Aussteller".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Mai 2016.

Artikel 1 Absatz 19 gilt ab dem 12. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2020

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

3) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2017 in der Rechtssache C-661/15, X BV/Staatssecretaris van Financiën, ECLI:EU:C:2017:753.

4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

5) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

8) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 115 vom 29.04.2016 S. 37).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 106 vom 26.04.2018 S. 7).

11) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


In Anhang 23-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhält die Tabelle folgende Fassung:

"Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung in der Tabelle nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Artikel 142 Absatz 6 durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

KN-(TARIC)-CodeWarenbezeichnungGültigkeitsdauer

0701 90 50

Frühkartoffeln1.1. bis 30.6.

0703 10 19

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln1.1. bis 31.12.

0703 20 00

Knoblauch1.1. bis 31.12.

0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)1.1. bis 31.12.

0709200010

Spargel, grüner1.1. bis 31.12.

0709200090

Spargel, anderer1.1. bis 31.12.

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack1.1. bis 31.12.

0714 20 10

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr1.1. bis 31.12.

0804300090

Ananas, andere als getrocknet1.1. bis 31.12.

0804400010

Avocadofrüchte, frisch1.1. bis 31.12.

0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28

Süßorangen, frisch1.6. bis 30.11.

0805211010
0805219011
0805219091

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch1.3. bis 31.10.

0805220011

Monreales, frisch1.3. bis 31.10.

0805220020

Clementinen (andere als Monreales), frisch1.3. bis 31.10.

0805290011
0805290021
0805290091

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch1.3. bis 31.10.

0805400011
0805400031

Pampelmusen und Grapefruits, frisch, weiß1.1. bis 31.12.

0805400019
0805400039

Pampelmusen und Grapefruits, frisch, rosa1.1. bis 31.12.

0805509010

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch1.1. bis 31.12.

0806 10 10

Tafeltrauben21.11. bis 20.7.

0807 11 00

Wassermelonen1.1. bis 31.12.

0807190050

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro1.1. bis 31.12.

0807190090

Andere Melonen1.1. bis 31.12.

0808309010

Birnen der Sorte Nashi (Pyrus pyrifolia) und der Sorte Ya (Pyrus bretscheideri)1.5. bis 30.6.

0808309090

Birnen, andere1.5. bis 30.6.

0809 10 00

Aprikosen/Marillen1.1. bis 31.5.
1.8. bis 31.12.

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen1.1. bis 10.6.
1.10. bis 31.12.

0809 30 90

Pfirsiche1.1. bis 10.6.
1.10. bis 31.12.

0809 40 05

Pflaumen1.10. bis 10.6.

0810 10 00

Erdbeeren1.1. bis 31.12.

0810 20 10

Himbeeren1.1. bis 31.12.

0810 50 00

Kiwifrüchte1.1. bis 31.12."


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