Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1292 der Kommission vom 15. September 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Agrilus planipennis Fairmaire aus der Ukraine und zur Änderung des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
(ABl. L 302 vom 16.09.2020 S. 20;
VO (EU) 2021/2285 - ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 173 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/2285
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Agrilus planipennis Fairmaire (im Folgenden "spezifizierter Schädling") ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt. Er ist auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 3 als prioritärer Schädling aufgeführt.
(2) In Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling Einfuhrvorschriften für bestimmte Pflanzen, Holz und lose Rinde für die Drittländer festgelegt, in denen der Schädling auftritt. Gemäß Anhang XI Teil A der genannten Verordnung sind für die Einfuhr solcher Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus den jeweiligen Ursprungsdrittländern in die Union Pflanzengesundheitszeugnisse erforderlich.
(3) Im November 2019 bestätigte die Ukraine die ersten amtlichen Feststellungen des spezifizierten Schädlings auf ihrem Hoheitsgebiet.
(4) Dieses Land gehört nicht zu den Drittländern, aus denen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 die Einfuhr in das Gebiet der EU zugelassen ist. Deshalb sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden, um eine mögliche Einschleppung des auf bestimmten Arten von Pflanzen, Holz und loser Rinde aus der Ukraine auftretenden spezifizierten Schädlings in die Union zu verhindern.
(5) Angesichts des mit dem spezifizierten Schädling verbundenen pflanzengesundheitlichen Risikos sollten Pflanzen, Holz und Rinde, auf denen der Schädling bekanntermaßen auftritt und die aus der Ukraine stammen, bei der Einfuhr in die Union von einem Pflanzengesundheitszeugnis und einer zusätzlichen Erklärung begleitet werden, in der bescheinigt wird, dass sie aus einem Gebiet stammen, in dem der spezifizierte Schädling nicht vorkommt. Die zusätzliche Erklärung sollte im Einklang mit den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen aufgestellt und der Kommission im Voraus mitgeteilt werden. Bestimmte Holzarten sollten nur eingeführt werden, wenn die Rinde und ein Teil des äußeren Splintholzes sachgerecht behandelt oder entfernt werden, um einen besseren Pflanzenschutz zu gewährleisten.
(6) Der Status des spezifizierten Schädlings in der Ukraine bedarf weiterer Klärung, und zur Bewertung des pflanzengesundheitlichen Risikos für die Union sollten weitere technische und wissenschaftliche Nachweise erbracht werden. Ferner müssen solche Nachweise auch hinsichtlich seines Auftretens in anderen Drittländern erbracht werden, damit die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Maßnahmen aktualisiert werden können. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten daher so bald wie möglich überprüft werden.
(7) Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte ebenfalls dahin gehend geändert werden, dass die betreffenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die aus der Ukraine in die Union eingeführt werden, mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sein müssen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Agrilus planipennis Fairmaire aus der Ukraine in die Union festgelegt.
Artikel 2 Einfuhr in die Union von Pflanzen, Holz und loser Rinde mit Ursprung in der Ukraine
Pflanzen, Holz und lose Rinde mit Ursprung in der Ukraine dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie den im Anhang aufgeführten Maßnahmen entsprechen.
Artikel 3 Änderung des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Überprüfung der vorläufigen Maßnahmen
Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen zeitlich begrenzten Maßnahmen sollen Risiken für die Pflanzengesundheit bekämpft werden, die noch nicht vollständig bewertet wurden.
Diese Maßnahmen werden so bald wie möglich und spätestens ein Jahr nach dem Tag der Annahme dieser Verordnung überprüft.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2020
__________
1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019 S. 8).
Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in der Ukraine und der entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2 | Anhang |
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände | KN-Code | Maßnahmen |
1. Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Früchte und Samen | ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 | Die Pflanzen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
|
2.1. Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer in Form von:
| ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 95 10 4407 95 91 4407 95 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 | Das Holz muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
|
2.2. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. gewonnen wurde | ex 4401 22 00 ex 4401 40 10 ex 4401 40 90 | Das Holz muss die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
|
3. Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. | ex 1404 90 00 ex 4401 40 90 | Die Rinde muss die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
|
ENDE |