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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1559 der Kommission vom 26. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 257 vom 27.10.2020 S. 7)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet wurden.
(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission 4 wurde die ursprüngliche Unionsliste der neuartigen Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 dahin gehend berichtigt, dass der Anhang eine neue Fassung erhielt. Zwischenzeitlich waren acht Durchführungsverordnungen der Kommission mit den Nummern (EU) 2018/460 5, (EU) 2018/461 6, (EU) 2018/462 7, (EU) 2018/469 8, (EU) 2018/991 9, (EU) 2018/1011 10, (EU) 2018/1018 11 und (EU) 2018/1032 12 erlassen worden, mit denen das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel genehmigt wurde bzw. die Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel erweitert wurden. Mit den genannten Durchführungsverordnungen wurde auch die Unionsliste aktualisiert. Die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel erscheinen jedoch nicht mehr in der Liste, weil diese durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 ersetzt wurde.
(4) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 daher dahin gehend geändert werden, dass die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke von neuartigen Lebensmitteln wieder in die Unionsliste aufgenommen werden. Da die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 am 13. August 2018 Bestandteil der Unionsliste waren, sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. August 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2020
2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (ABl. L 187 vom 24.07.2018 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/460 der Kommission vom 20. März 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Phlorotanninen aus Ecklonia cava als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 78 vom 21.03.2018 S. 2).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/461 der Kommission vom 20. März 2018 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von stark taxifolinhaltigem Extrakt als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 78 vom 21.03.2018 S. 7).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/462 der Kommission vom 20. März 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von L-Ergothionein als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 78 vom 21.03.2018 S. 11).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2018/469 der Kommission vom 21. März 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Extrakts aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 79 vom 22.03.2018 S. 11).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/991 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 177 vom 13.07.2018 S. 9).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1011 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungsmengen von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 181 vom 18.07.2018 S. 4).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission vom 18. Juli 2018 über die Genehmigung einer Ausweitung der Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 183 vom 19.07.2018 S. 9).
12) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 185 vom 23.07.2018 S. 9).
Anhang |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
1. Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird wie folgt geändert:
a) Zwischen dem Eintrag für "Öl aus Echium plantagineum" und dem Eintrag für "Eimembran-Hydrolysat" wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | |
"Phlorotannine aus Ecklonia cava | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phlorotannine aus Ecklonia cava".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine aus Ecklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist." | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren | 163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;
230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren; 263 mg/Tag für Erwachsene |
b) der Eintrag für "Stark taxifolinhaltigen Extrakt" erhält folgende Fassung:
"Stark taxifolinhaltiger Extrakt | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Stark taxifolinhaltiger Extrakt"." | |
Naturjoghurt/Joghurt mit Obst * | 0,020 g/kg | |||
Kefir * | 0,008 g/kg | |||
Buttermilch * | 0,005 g/kg | |||
Milchpulver * | 0,052 g/kg | |||
Sahne * | 0,070 g/kg | |||
Sauerrahm * | 0,050 g/kg | |||
Käse * | 0,090 g/kg | |||
Butter * | 0,164 g/kg | |||
Schokoladenerzeugnisse | 0,070 g/kg | |||
Nichtalkoholische Getränke | 0,020 g/L | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren | 100 mg/Tag | |||
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. |
c) der Eintrag für "L-Ergothionein" erhält folgende Fassung:
"L-Ergothionein | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "L-Ergothionein"." | |
Alkoholfreie Getränke | 0,025 g/kg | |||
Getränke auf Milchbasis | 0,025 g/kg | |||
Frischmilcherzeugnisse * | 0,040 g/kg | |||
Getreideriegel | 0,2 g/kg | |||
Schokoladenerzeugnisse | 0,25 g/kg | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)
20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren | |||
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. |
d) zwischen dem Eintrag für "L-Ergothionein" und dem Eintrag für "Eisen(III)-Natrium-EDTA" wird folgender Eintrag eingefügt:
"Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten." | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 175 mg/Tag |
e) zwischen dem Eintrag für "Lycopin-Oleoresin aus Tomaten" und dem Eintrag für "Magnesiumcitratmalat" wird folgender Eintrag eingefügt:
"Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß"." | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 1000 mg/Ta |
f) der Eintrag für "UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)" erhält folgende Fassung:
"UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt an Vitamin D2 |
| |
Pilze (Agaricus bisporus) | 20 µg Vitamin D2/100 g Frischgewicht |
g) der Eintrag für "UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)" erhält folgende Fassung:
"UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe". | |
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen | 5 µg Vitamin D2/100 g | |||
Hefe-getriebene Feinbackwaren | 5 µg Vitamin D2/100 g | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | ||||
Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause | 45 µg/100 g für frische Hefe
200 µg/100 g für getrocknete Hefe |
|
h) der Eintrag für "Schizochytrium sp. (T18)-Öl" erhält folgende Fassung:
"Schizochytrium sp. (T18)-Öl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp."." | |
Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g | |||
Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g | |||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | |||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung | |||
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | |||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | |||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | ||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | |||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | |||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | |||
Speisefette | 360 mg/100 g | |||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 ml | |||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 g | |||
Obst-/Gemüsepüree | 100 mg/100 g |
2. Tabelle 2 (Spezifikationen) wird wie folgt geändert:
a) Zwischen dem Eintrag für "Öl aus Echium plantagineum" und dem Eintrag für "Eimembran-Hydrolysat" wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
"Phlorotannine aus Ecklonia cava | Beschreibung/Definition Phlorotannine aus Ecklonia cava werden durch Alkoholextraktion aus der essbaren Meeresalge Ecklonia cava gewonnen. Bei dem Extrakt handelt es sich um ein dunkelbraunes Pulver, das reich an Phlorotanninen ist, Polyphenolverbindungen, die als sekundäre Metaboliten in bestimmten Braunalgenarten vorkommen. Merkmale/Zusammensetzung Phlorotanningehalt: 90 ± 5 % Antioxidative Aktivität: > 85 % Feuchtegehalt: < 5 % Aschegehalt: < 5 % Mikrobiologische Kriterien Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: < 3.000 KBE/g Schimmelpilze/Hefe < 300 KBE/g Coliforme: negativ Salmonella spp.: negativ Staphylococcus aureus: negativ Schwermetalle und Halogene Blei: < 3,0 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 3,0 mg/kg Arsen: < 25,0 mg/kg Anorganisches Arsen: < 0,5 mg/kg Jod: 150,0-650,0 mg/kg KBE: koloniebildende Einheiten" |
b) die Definition von "Stark taxifolinhaltigem Extrakt" erhält folgende Fassung:
"Stark taxifolinhaltiger Extrakt | Definition Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) trans (2R,3R)-Dihydroquercetin] und mit höchstens 2 % der cis-Form" |
c) zwischen dem Eintrag für "L-Ergothionein" und dem Eintrag für "Eisen(III)-Natrium-EDTA" wird folgender Eintrag eingefügt:
"Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai) | Beschreibung/Definition Die Mischung aus den drei pflanzlichen Wurzeln ist ein gelblichbraunes feines Pulver, das durch Heißwasserextraktion, Konzentration durch Verdampfen und Sprühtrocknung gewonnen wird. Zusammensetzung des Extrakts aus der Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln Cynanchum wilfordii: 32,5 Gew.-% Phlomis umbrosa: 32,5 Gew.-% Angelica gigas: 35,0 Gew.-% Spezifikation Trocknungsverlust: max. 100 mg/g Gehalt Zimtsäure: 0,012-0,039 mg/g Shanzhisid-Methylester: 0,20-1,55 mg/g Nodakenin: 3,35-10,61 mg/g Methoxsalen: < 3 mg/g Phenole: 13,0-40,0 mg/g Cumarine: 13,0-40,0 mg/g Iridoide: 13,0-39,0 mg/g Saponine: 5,0-15,5 mg/g Nährstoffe Kohlenhydrate: 600-880 mg/g Proteine: 70-170 mg/g Fette: < 4 mg/g Mikrobiologische Parameter Gesamtkeimzahl: < 5000 KBE/g Gesamtgehalt an Schimmelpilzen und Hefen: < 100 KBE/g Coliforme Bakterien: < 10 KBE/g Salmonella: negativ/25 g Escherichia coli: negativ/25 g Staphylococcus aureus: negativ/25 g Schwermetalle Blei: < 0,65 mg/kg Arsen: < 3,0 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 1,0 mg/kg KBE: koloniebildende Einheiten" |
d) zwischen dem Eintrag für "Lycopin-Oleoresin aus Tomaten" und dem Eintrag für "Magnesiumcitratmalat" wird folgender Eintrag eingefügt:
"Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß | Beschreibung/Definition Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin aus Bacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen. Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver. Spezifikation Protein (TN * x 5,30): 80-90 % Trytophan: 5-7 % Verhältnis Tryptophan/LNAA **: 0,18-0,25 Hydrolysegrad: 19-25 % Feuchtigkeitsgehalt: < 5 % Aschegehalt: < 10 % Natrium: < 6 % Schwermetalle Arsen: < 1 ppm Blei: < 1 ppm Cadmium: < 0,5 ppm Quecksilber: < 0,1 ppm Mikrobiologische Kriterien Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g Enterobakterien: < 10 KBE/g Salmonella spp: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar *) TN: Gesamtstickstoff **) LNAA: große neutrale Aminosäuren" |
e) der Eintrag für "UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)" erhält folgende Fassung:
"UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) | Beschreibung/Definition Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm. Vitamin D2 Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol Gehalt Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-20 µg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer" |
f) der Eintrag für "UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)" erhält folgende Fassung:
"UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) | Beschreibung/Definition Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 800.000 und 3.500 000 IE Vitamin D/100 g (200-875 µg/g). Die Hefe kann inaktiviert werden. Das Hefekonzentrat wird mit normaler Bäckerhefe gemischt, damit der Höchstgehalt in vorverpackter frischer oder getrockneter Hefe für das Backen zu Hause nicht überschritten wird. Gelbbraune, rieselfähige Körner Vitamin D2 Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-(3S)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat: Coliforme: ≤ 103 /g Escherichia coli: ≤ 10/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar" |
ENDE |