umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 (3)
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Anhang XIX |
Tabelle EU CRD - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Standardansatz
Rechtsgrundlage | Zeile | Qualitative Informationen - freier Text. |
Artikel 444 Buchstabe a CRR | a) | Die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen im Verlauf des Offenlegungszeitraums. |
Artikel 444 Buchstabe b CRR | b) | Die Risikopositionsklassen, für die eine ECAI oder ECA in Anspruch genommen wird. |
Artikel 444 Buchstabe c CRR | c) | Eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbewertungen von Emittenten und Emissionen auf vergleichbare Aktiva, die nicht Teil des Handelsbuchs sind. |
Artikel 444 Buchstabe d CRR | d) | Die Zuordnung der externen Bonitätsbewertungen aller benannten ECAI oder ECA (siehe Zeile a) zu den Risikogewichtungen, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR entsprechen (außer wenn das Institut sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung hält). |
Meldebogen EU CR4 - Standardansatz - Kreditrisiko und Wirkung der Kreditrisikominderung
Risikopositionsklassen | Risikopositionen vor Kreditumrechnungsfaktor en (CCF) und Kreditrisikominderung (CRM) | Risikopositionen nach CCF und CRM | Risikogewichtete Aktiva (RWA) und RWA-Dichte | ||||
Bilanzielle Risikopositionen | Außerbilanzielle Risikopositionen | Bilanzielle Risikopositionen | Außerbilanzielle Risikopositionen | Risikogewichtete Aktiva (RWA) | RWA-Dichte (%) | ||
a | b | c | d | e | f | ||
1 | Zentralstaaten oder Zentralbanken | ||||||
2 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften | ||||||
3 | Öffentliche Stellen | ||||||
4 | Multilaterale Entwicklungsbanken | ||||||
5 | Internationale Organisationen | ||||||
6 | Institute | ||||||
7 | Unternehmen | ||||||
8 | Mengengeschäft | ||||||
9 | Durch Hypotheken auf Immobilien besichert | ||||||
10 | Ausgefallene Positionen | ||||||
11 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Risikopositionen | ||||||
12 | Gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||
13 | Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | ||||||
14 | Organismen für gemeinsame Anlagen | ||||||
15 | Beteiligungen | ||||||
16 | Sonstige Posten | ||||||
17 | INSGESAMT |
Meldebogen EU CR5 - Standardansatz
Risikopositionsklassen | Risikogewicht | Summe | Ohne Rating | |||||||||||||||
0 % | 2 % | 4 % | 10 % | 20 % | 35 % | 50 % | 70 % | 75 % | 100 % | 150 % | 250 % | 370 % | 1.250 % | Sonstige | ||||
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | m | n | o | p | q | ||
1 | Zentralstaaten oder Zentralbanken | |||||||||||||||||
2 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften | |||||||||||||||||
3 | Öffentliche Stellen | |||||||||||||||||
4 | Multilaterale Entwicklungsbanken | |||||||||||||||||
5 | Internationale Organisationen | |||||||||||||||||
6 | Institute | |||||||||||||||||
7 | Unternehmen | |||||||||||||||||
8 | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft | |||||||||||||||||
9 | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen | |||||||||||||||||
10 | Ausgefallene Positionen | |||||||||||||||||
11 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Risikopositionen | |||||||||||||||||
12 | Gedeckte Schuldverschreibungen | |||||||||||||||||
13 | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | |||||||||||||||||
14 | Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen | |||||||||||||||||
15 | Beteiligungspositionen | |||||||||||||||||
16 | Sonstige Posten | |||||||||||||||||
17 | INSGESAMT |
Erläuterungen zur Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko und Verbriefungspositionen) | Anhang XX |
1. Instrumente, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR ("Gegenparteiausfallrisiko") unterliegen, sowie Instrumente, für die die Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR ("Verbriefung") gelten, werden in den Meldebögen, für die dieser Anhang Erläuterungen liefert, nicht erfasst.
Tabelle EU CRD - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Standardansatz. Format: Flexibel.
2. Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CRD in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Zeile | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen | |
Erläuterung | ||
a) | Artikel 444 Buchstabe a CRR | Die Institute legen die Namen der benannten externen Ratingagenturen (ECAI) und Exportversicherungsagenturen (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen dieser Benennungen im Verlauf des Offenlegungszeitraums offen. |
b) | Artikel 444 Buchstabe b CRR | Die Institute geben die in Artikel 112 CRR spezifizierten Risikopositionsklassen an, für die die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR unter Verwendung der Bonitätsbewertung der benannten ECAI oder ECA berechnen. |
c) | Artikel 444 Buchstabe c CRR | Wenn zur Bestimmung des Risikogewichts, das gemäß Artikel 139 in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR einer Risikoposition, die nicht Teil des Handelsbuchs ist, zuzuordnen ist, Bonitätsbewertungen von Emittenten oder Emissionen herangezogen werden, beschreiben die Institute das angewandte Verfahren. |
d) | Artikel 444 Buchstabe d CRR | Die Institute geben für jede der in Artikel 112 CRR spezifizierten Risikopositionsklassen die alphanumerische Skala jeder benannten ECAI/ECA (siehe Zeile a dieses Meldebogens) unter Angabe der Risikogewichtungen an, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR entsprechen (es sei denn, das Institut hält sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung). |
Meldebogen EU CR4 - Standardansatz - Kreditrisiko und Wirkung der Kreditrisikominderung. Format: Unveränderlich.
3. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR berechnen, legen die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i CRR und Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR4 in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
a | Risikopositionen vor CCF und CRM - Bilanzielle Risikopositionen:
Die Institute legen den bilanziellen Risikopositionswert gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis im Einklang mit Artikel 111 CRR nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR, Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, Senkungen der Eigenmittel und Abschreibungen (nach Definition des geltenden Rechnungslegungsrahmens), aber vor i) der Anwendung der im selben Artikel definierten Kreditumrechnungsfaktoren und ii) der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR offen. Risikopositionswerte beim Leasing unterliegen Artikel 134 Absatz 7 CRR. |
b | Risikopositionen vor CCF und CRM - Außerbilanzielle Risikopositionen:
Die Institute legen den außerbilanziellen Risikopositionswert gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis nach Abzug der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, aber vor der Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Artikel 111 CRR und vor der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken (in Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR) offen. |
c | Risikopositionen nach CCF und CRM - Bilanzielle Risikopositionen:
Die Institute legen den Betrag des bilanziellen Risikopositionswerts gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis im Einklang mit Artikel 111 CRR nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR, Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, sonstigen Senkungen der Eigenmittel und Abschreibungen gemäß den Definitionen im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen und nach Anwendung sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren offen. Dies ist der Betrag, auf den die Risikogewichte (gemäß Artikel 113 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR) angewandt werden. Es handelt es sich dabei um einen Nettokreditäquivalenzbetrag, nach Anwendung der Kreditrisikominderungstechniken und des Kreditumrechnungsfaktors. |
d | Risikopositionen nach CCF und CRM - Außerbilanzielle Risikopositionen:
Die Institute legen den Betrag des außerbilanziellen Risikopositionswerts nach den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission 1 definierten Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel und nach Anwendung sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren offen. Dies ist der Betrag, auf den die Risikogewichte (gemäß Artikel 113 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR) angewandt werden. Es handelt es sich dabei um einen Nettokreditäquivalenzbetrag, nach Anwendung der Kreditrisikominderungstechniken und des Kreditumrechnungsfaktors. |
e | RWEA
Auszuweisen sind die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge (RWEA). |
f | RWEA-Dichte
(Spalte e/Spalten (c + d) dieses Meldebogens) Der Wert wird berechnet, indem die RWEA der jeweiligen Risikopositionsklasse (Spalte e dieses Meldebogens) durch den Betrag der jeweiligen Risikopositionen nach Berücksichtigung aller kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren (Summe der Beträge in den Spalten c und d dieses Meldebogens) dividiert werden. |
1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.02.2014 S. 3) |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
1 - 16 | Risikopositionsklassen nach Artikel 112 CRR.
Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse "Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen" zugeordnet sind, werden nicht berücksichtigt. |
16 | Die Risikopositionsklasse "Sonstige Posten" bezieht sich auf:
|
Meldebogen EU CR5 - Standardansatz Format: Unveränderlich.
4. Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR5 in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
a - o | Risikogewicht:
Die Institute legen die Informationen über die Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR offen. |
p | Insgesamt:
Gesamtbetrag der bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis:
|
q | Ohne Rating:
Risikopositionen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI verfügbar ist und bei denen je nach ihrer Risikopositionsklasse gemäß den Vorgaben in Artikel 113 bis 134 CRR spezifische Risikogewichte angewandt werden. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
1 - 16 | Risikopositionsklassen nach Artikel 112 CRR.
Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse "Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen" zugeordnet sind, werden nicht berücksichtigt. |
16 | Die Risikopositionsklasse "Sonstige Posten" bezieht sich auf:
|
________
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
Anhang XXI |
Tabelle EU-CRE - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem IRB-Ansatz
Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.
Rechtsgrundlage | Zeilenn- ummer | Freier Text |
Artikel 452 Buchstabe a CRR | (a) | Die Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder die akzeptierten Übergangsregelungen. |
Artikel 452 Buchstabe c CRR | (b) | (c) Die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme in den verschiedenen Stadien von Modellentwicklung, -kontrollen und -änderungen; hierzu gehören Informationen über Folgendes:
|
Artikel 452 Buchstabe d CRR | (c) | Die Rolle der Funktionen, die an der Entwicklung, Erlaubnis und den anschließenden Änderungen der Kreditrisikomodelle beteiligt waren. |
Artikel 452 Buchstabe e CRR | (d) | Den Gegenstand und wichtigsten Inhalt der Meldungen in Bezug auf Kreditrisikomodelle. |
Artikel 452 Buchstabe f CRR | (e) | Eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens nach Risikopositionsklasse, einschließlich der Zahl von Hauptmodellen, die in Bezug auf jedes Portfolio verwendet werden, und einer kurzen Erörterung der wichtigsten Unterschiede zwischen den Modellen in ein und demselben Portfolio, wobei es um Folgendes geht:
|
Meldebogen EU CR6 - IRB-Ansatz - Kreditrisikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Bandbreite
A-IRB | PD-Bandbreite | Bilanzielle Risiko- positionen | Außer- bilanzielle Risiko- positionen vor Kreditum- rechnungs- faktoren (CCF) | Risiko- positions- gewichtete durch- schnittliche CCF | Risiko- position nach CCF und CRM | Risiko- positions- gewichtete durch- schnitt-liche Ausfall- wahr- scheinlich- keit (PD) (%) | Anzahl der Schuldner | Risiko- positions- gewichtete durchschnitt- liche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%) | Risiko- positions- gewichtete durch- schnittliche Laufzeit (Jahre) | Risiko- gewichteter Positions- betrag nach Unter- stützungs- faktoren | Dichte des risiko- gewichteten Positions- betrags | Erwarteter Verlust- betrag | Wert- berich- tigungen und Rück- stellungen |
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | m | |
Risikopositions- | |||||||||||||
0,00 bis < 0,15 | |||||||||||||
0,00 bis < 0,10 | |||||||||||||
0,10 bis < 0,15 | |||||||||||||
0,15 bis < 0,25 | |||||||||||||
0,25 bis < 0,50 | |||||||||||||
0,50 bis < 0,75 | |||||||||||||
0,75 bis < 2,50 | |||||||||||||
0,75 bis < 1,75 | |||||||||||||
1,75 bis < 2,5 | |||||||||||||
2,50 bis < 10,00 | |||||||||||||
2,5 bis < 5 | |||||||||||||
5 bis < 10 | |||||||||||||
10,00 bis < 100,00 | |||||||||||||
10 bis < 20 | |||||||||||||
20 bis < 30 | |||||||||||||
30,00 bis < 100,00 | |||||||||||||
100,00 (Ausfall) | |||||||||||||
Zwischensumme (Risikopositionsklasse) | |||||||||||||
Gesamtsumme (alle Risikopositionsklassen) |
F-IRB | PD-Bandbreite | Bilanzielle Risiko- positionen | Außer- bilanzielle Risiko- positionen vor Kreditum- rechnungs- faktoren (CCF) | Risiko- positions- gewichtete durch- schnittliche CCF | Risiko- position nach CCF und CRM | Risiko- positions- gewichtete durch- schnitt-liche Ausfall- wahr- scheinlich- keit (PD) (%) | Anzahl der Schuldner | Risiko- positions- gewichtete durch- schnitt- liche Verlust- quote bei Ausfall (LGD) (%) | Risiko- positions- gewichtete durch- schnittliche Laufzeit (Jahre) | Risiko- gewichteter Positions- betrag nach Unter- stützungs- faktoren | Dichte des risikoge- wichteten Positions- betrags | Erwarteter Verlust- betrag | Wert- berich- tigungen und Rück- stellungen |
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | m | |
Risikopositions- | |||||||||||||
0,00 bis < 0,15 | |||||||||||||
0,00 bis < 0,10 | |||||||||||||
0,10 bis < 0,15 | |||||||||||||
0,15 bis < 0,25 | |||||||||||||
0,25 bis < 0,50 | |||||||||||||
0,50 bis < 0,75 | |||||||||||||
0,75 bis < 2,50 | |||||||||||||
0,75 bis < 1,75 | |||||||||||||
1,75 bis < 2,5 | |||||||||||||
2,50 bis < 10,00 | |||||||||||||
2,5 bis < 5 | |||||||||||||
5 bis < 10 | |||||||||||||
10,00 bis < 100,00 | |||||||||||||
10 bis < 20 | |||||||||||||
20 bis < 30 | |||||||||||||
30,00 bis < 100,00 | |||||||||||||
100,00 (Ausfall) | |||||||||||||
Zwischensumme (Risikopositionsklasse) | |||||||||||||
Gesamtsumme (alle Risikopositionsklassen) |
Meldebogen EU CR6-A - Umfang der Verwendung von IRB- und SA-Ansatz
Risikopositionswert gemäß Definition in Artikel 166 CRR für dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen | Risikopositionsgesamtwert von Positionen, die dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz unterliegen | Einer dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%) | Dem IRB-Ansatz unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%) | Einem Einführungsplan unterliegender Prozentsatz des Risikopositionswerts insgesamt (%) | ||
a | b | c | d | e | ||
1 | Zentralstaaten oder Zentralbanken | |||||
1,1 | Davon: regionale oder lokale Gebietskörperschaften | |||||
1,2 | Davon: öffentliche Stellen | |||||
2 | Institute | |||||
3 | Unternehmen | |||||
3,1 | Davon: Unternehmen - Spezialfinanzierungen (ohne Slotting-Ansatz) | |||||
3,2 | Davon: Unternehmen - Spezialfinanzierungen (mit Slotting-Ansatz) | |||||
4 | Mengengeschäft | |||||
4,1 | Davon: Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU | |||||
4,2 | Davon: Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, Nicht-KMU | |||||
4,3 | Davon: Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend | |||||
4,4 | Davon: Mengengeschäft - Sonstige, KMU | |||||
4,5 | Davon: Mengengeschäft - Sonstige, Nicht-KMU | |||||
5 | Beteiligungen | |||||
6 | Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen | |||||
7 | Insgesamt |
Meldebogen EU CR7 - IRB-Ansatz - Auswirkungen von als Kreditrisikominderungstechniken genutzten Kreditderivaten auf den RWEA
Risikogewichteter Positionsbetrag vor Kreditderivaten | Tatsächlicher risikogewichteter Positionsbetrag | ||
a | b | ||
1 | Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz | ||
2 | Zentralstaaten und Zentralbanken | ||
3 | Institute | ||
4 | Unternehmen | ||
4,1 | Davon: Unternehmen - KMU | ||
4,2 | Davon: Unternehmen - Spezialfinanzierungen | ||
5 | Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz | ||
6 | Zentralstaaten und Zentralbanken | ||
7 | Institute | ||
8 | Unternehmen | ||
8,1 | Davon: Unternehmen - KMU | ||
8,2 | Davon: Unternehmen - Spezialfinanzierungen | ||
9 | Mengengeschäft | ||
9,1 | Davon: Mengengeschäft - KMU - durch Immobilien besichert | ||
9,2 | Davon: Mengengeschäft - Nicht-KMU - durch Immobilien besichert | ||
9,3 | Davon: Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend | ||
9,4 | Davon: Mengengeschäft - KMU - Sonstige | ||
9,5 | Davon: Mengengeschäft - Nicht-KMU - Sonstige | ||
10 | INSGESAMT (einschließlich Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz) |
Meldebogen EU CR7-A - IRB-Ansatz - Offenlegung des Rückgriffs auf CRM-Techniken
A-IRB | Gesamt- risikoposition | Kreditrisikominderungstechniken | Kreditrisikominderung methoden bei der RWEA-Berechnung | ||||||||||||
Besicherung mit Sicherheitsleistung (FCP) | Besicherung ohne Sicherheitsleistung (UFCP) | RWEA ohne Substi- tutions- effekte (nur eduktions- effekte) | RWEA mit Substi- tutions- effekten (sowohl Reduktions- als auch Subst- itutions- effekte) | ||||||||||||
Teil der durch Finanz- sicher- heiten gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch sonstige an- erkennungs- fähige Sicher- heiten gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch andere Formen der Besicher- ung mit Sicher- heits- leistung gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Garantien gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Kredit- derivate gedeckten Risiko- positionen (%) | |||||||||||
Teil der durch Immobilien- besicherung gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Forder- ungen gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch andere Sach- sicher- heiten gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Bar- einlagen gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Lebens- versicher- ungen gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch von Dritten gehaltene Instrumente gedeckten Risiko- positionen (%) | ||||||||||
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | m | n | ||
1 | Zentralstaaten und Zentralbanken | ||||||||||||||
2 | Institute | ||||||||||||||
3 | Unternehmen | ||||||||||||||
3,1 | Davon: Unternehmen - KMU | ||||||||||||||
3,2 | Davon: Unternehmen - Spezialfinanzierungen | ||||||||||||||
3,3 | Davon: Unternehmen - Sonstige | ||||||||||||||
4 | Mengengeschäft | ||||||||||||||
4,1 | Davon: Mengengeschäft - Immobilien, KMU | ||||||||||||||
4,2 | Davon: Mengengeschäft - Immobilien, Nicht-KMU | ||||||||||||||
4,3 | Davon: Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend | ||||||||||||||
4,4 | Davon: Mengengeschäft - Sonstige, KMU | ||||||||||||||
4,5 | Davon: Mengengeschäft - Sonstige, Nicht-KMU | ||||||||||||||
5 | Insgesamt |
F-IRB | Gesamt- risiko- position | Kreditrisikominderungstechniken | Kreditrisikominderung- methoden bei der RWEA-Berechnung | ||||||||||||
Besicherung mit Sicherheitsleistung (FCP) | Besicherung ohne Sicherheitsleistung (UFCP) | RWEA ohne Substitutions- effekte (nur Reduktions- effekte) | RWEA mit Substitutions- effekten (sowohl Reduktions- als auch Substitutions- effekte) | ||||||||||||
Teil der durch Finanz- sicher- heiten gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch sonstige an- erkennungs- fähige Sicher- heiten gedeckten Risikopo- sitionen (%) | Teil der durch andere Formen der Besicherung mit Sicher- heits- leistung gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Garantien gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Kredit derivate gedeckten Risiko- positionen (%) | |||||||||||
Teil der durch Immobilien- besicherung gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Forderungen gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch andere Sach- sicher- heiten gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Bar- einlagen gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch Lebensver- sicherungen gedeckten Risiko- positionen (%) | Teil der durch von Dritten gehaltene Instrumente gedeckten Risiko- positionen (%) | ||||||||||
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | m | n | ||
1 | Zentralstaaten und Zentralbanken | ||||||||||||||
2 | Institute | ||||||||||||||
3 | Unternehmen | ||||||||||||||
3,1 | Davon: Unternehmen - KMU | ||||||||||||||
3,2 | Davon: Unternehmen - Spezialfinanzierungen | ||||||||||||||
3,3 | Davon: Unternehmen - Sonstige | ||||||||||||||
4 | Insgesamt |
Meldebogen EU CR8 - RWEA-Flussrechnung der Kreditrisiken gemäß IRB-Ansatz
Risikogewichteter Positionsbetrag | ||
a | ||
1 | Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode | |
2 | Umfang der Vermögenswerte (+/-) | |
3 | Qualität der Vermögenswerte (+/-) | |
4 | Modellaktualisierungen (+/-) | |
5 | Methoden und Politik (+/-) | |
6 | Erwerb und Veräußerung (+/-) | |
7 | Wechselkursschwankungen (+/-) | |
8 | Sonstige (+/-) | |
9 | Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende der Berichtsperiode |
Meldebogen EU CR9 - IRB-Ansatz - PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse (festgelegte PD-Skala)
A-IRB
Risikopositions- klasse | PD-Bandbreite | Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres | Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%) | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%) | Durchschnittliche PD (%) | Durchschnittliche historische jährliche Ausfallquote (%) | |
Davon: Anzahl der Schuldner, die im Jahr ausgefallen sind | |||||||
a | b | c | d | e | f | g | h |
0,00 bis < 0,15 | |||||||
0,00 bis < 0,10 | |||||||
0,10 bis < 0,15 | |||||||
0,15 bis < 0,25 | |||||||
0,25 bis < 0,50 | |||||||
0,50 bis < 0,75 | |||||||
0,75 bis < 2,50 | |||||||
0,75 bis < 1,75 | |||||||
1,75 bis < 2,5 | |||||||
2,50 bis < 10,00 | |||||||
2,5 bis < 5 | |||||||
5 bis < 10 | |||||||
10,00 bis < 100,00 | |||||||
10 bis < 20 | |||||||
20 bis < 30 | |||||||
30,00 bis < 100,00 | |||||||
100,00 (Ausfall) |
F-IRB
Risikopositions- klasse | PD-Bandbreite | Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres | Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%) | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%) | Durchschnittliche PD (%) | Durchschnittliche historische jährliche Ausfallquote (%) | |
Davon: Anzahl der Schuldner, die im Jahr ausgefallen sind | |||||||
a | b | c | d | e | f | g | h |
0,00 bis < 0,15 | |||||||
0,00 bis < 0,10 | |||||||
0,10 bis < 0,15 | |||||||
0,15 bis < 0,25 | |||||||
0,25 bis < 0,50 | |||||||
0,50 bis < 0,75 | |||||||
0,75 bis < 2,50 | |||||||
0,75 bis < 1,75 | |||||||
1,75 bis < 2,5 | |||||||
2,50 bis < 10,00 | |||||||
2,5 bis < 5 | |||||||
5 bis < 10 | |||||||
10,00 bis < 100,00 | |||||||
10 bis < 20 | |||||||
20 bis < 30 | |||||||
30,00 bis < 100,00 | |||||||
100,00 (Ausfall) |
Meldebogen EU CR9.1 - IRB-Ansatz - PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse (nur für PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR)
A-IRB
Risikopositions-klasse | PD-Bandbreite | Entsprechende externe Bonitätsbeurteilung | Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres | Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%) | Durchschnittliche PD (%) | Durchschnittliche historische jährliche Ausfallquote (%) | |
Davon: Anzahl der Schuldner, die im Jahr ausgefallen sind | |||||||
a | b | c | d | e | f | g | h |
F-IRB
Risikopositions-klasse | PD-Bandbreite | Entsprechende externe Bonitätsbeurteilung | Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres | Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%) | Durchschnittliche PD (%) | Durchschnittliche historische jährliche Ausfallquote (%) | |
Davon: Anzahl der Schuldner, die im Jahr ausgefallen sind | |||||||
a | b | c | d | e | f | g | h |
Offenlegung der Verwendung des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko) | Anhang XXII |
Tabelle EU CRE - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem IRB-Ansatz. Format: Flexibel.
1. Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU-CRE in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Erläuterung | ||
a) | Artikel 452 Buchstabe a CRR | Bei der Angabe des Umfangs der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder der akzeptierten Übergangsregelungen gemäß Artikel 452 Buchstabe a CRR beschreiben die Institute die wichtigsten Merkmale der im Rahmen des IRB-Ansatzes verwendeten Ratingsysteme, für die eine zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat, und die Arten von Risikopositionen, die von diesen Ratingsystemen abgedeckt werden. Die Institute beschreiben auch die Arten von Risikopositionen, für die sie die Erlaubnis für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes gemäß Artikel 150 CRR haben und die ihren Plänen für die Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 CRR unterliegen. Die Beschreibung ist auf Gruppenebene vorzulegen. |
b) | Artikel 452 Buchstabe c Ziffern i bis iv CRR | Die Beschreibung der Kontrollmechanismen für Ratingsysteme umfasst die Schätzung der Risikoparameter, einschließlich der internen Modellentwicklung und Kalibrierung, sowie Kontrollen bei der Anwendung der Modelle und Änderungen der Ratingsysteme.
Im Einklang mit Artikel 452 Buchstabe c Ziffern i bis iv CRR umfasst die Beschreibung der Rolle der oben genannten Funktionen auch Folgendes:
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c) | Artikel 452 Buchstabe d CRR | Die Institute legen die Rolle der Funktionen fest, die an der Entwicklung, Kalibrierung, Erlaubnis und den späteren Änderung der Ratingsysteme beteiligt sind. |
d) | Artikel 452 Buchstabe e CRR | Die Institute legen den Umfang und wichtigsten Inhalt der Meldungen der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit den in Artikel 189 CRR genannten IRB-Modellen sowie die Adressaten und die Häufigkeit dieser Meldungen offen. |
e) | Artikel 452 Buchstabe f CRR | Die Offenlegung der internen Ratingsysteme nach Risikopositionsklasse umfasst die Anzahl der Hauptmodelle, die in jeder Risikopositionsklasse für verschiedene Arten von Risikopositionen verwendet werden, wobei die Hauptunterschiede zwischen den innerhalb derselben Risikopositionsklasse verwendeten Modellen kurz zu erörtern sind.
Hinzu kommt eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der genehmigten Hauptmodellen, insbesondere:
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Meldebogen EU CR6 - IRB-Ansatz - Kreditrisikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Bandbreite. Format: Unveränderlich.
2. Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe g Ziffern i bis v CRR genannten Informationen über die wichtigsten Parameter der Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Rahmen des IRB-Ansatzes offen, indem sie den Meldebogen EU CR6 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Angaben in diesem Meldebogen enthalten keine Daten zu Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 CRR. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
a | PD-Bandbreite
Die PD-Bandbreite ist ein fester Wert und darf nicht verändert werden. Falls die Daten zu ausgefallenen Risikopositionen gemäß Artikel 178 CRR nach möglichen Definitionen für Kategorien ausgefallener Risikopositionen weiter aufgeschlüsselt werden, sind die Definitionen und Beträge für Kategorien ausgefallener Risikopositionen in einer begleitenden Beschreibung zu erläutern. Die Risikopositionen werden einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. |
b | Bilanzielle Risikopositionen
Gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 CRR berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren. |
c | Außerbilanzielle Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren (CCF)
Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 CRR ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren, d. h. zu berücksichtigen sind weder eigene Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absatz 8 CRR noch die in Artikel 166 Absatz 10 CRR festgelegten Prozentsätze. Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. |
d | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche CCF
Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen der durchschnittliche Umrechnungsfaktor, der von Instituten bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wird, gewichtet mit der außerbilanziellen Risikoposition vor Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte c. |
e | Risikopositionswert nach CCF und CRM
Risikopositionswert nach Artikel 166 CRR. In dieser Spalte ist die Summe des Positionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Prozentsätzen gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR auszuweisen. |
f | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%)
Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e. |
g | Anzahl der Schuldner
Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen. Gemeinsame Schuldner werden so behandelt wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann innerhalb der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" eintreten, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 letzter Satz CRR auf einzelne Kreditfazilitäten angewandt wird oder wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satz CRR verschiedenen Schuldner-Ratingstufen in anderen Risikopositionsklassen zugeordnet werden. |
h | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)
Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittlichen LGD-Schätzungen für jede Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e. Die offengelegte LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, sofern relevant, herangezogen wird. Bei immobilienbesicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft muss die offengelegte LGD den in Artikel 164 Absatz 4 CRR genannten Untergrenzen Rechnung tragen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die offenzulegende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen, bei denen nach dem A-IRB-Ansatz verfahren wird, sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Die offengelegte LGD muss der Schätzung der LGD bei Ausfall gemäß den anwendbaren Schätzmethoden entsprechen. |
i | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)
Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche Laufzeit jeder Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e dieses Meldebogens. Die offengelegte Laufzeit muss Artikel 162 CRR Rechnung tragen. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Jahren offenzulegen. Nicht offenzulegen sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" nicht ausgefüllt werden muss. |
j | Risikogewichteter Positionsbetrag nach Unterstützungsfaktoren
Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft der gemäß Artikel 154 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. Hier sind die Unterstützungsfaktoren für KMU und Infrastruktur nach den Artikeln 501 und 501a CRR zu berücksichtigen. |
k | Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge
Verhältnis zwischen der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge nach Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren gemäß Spalte j und dem Risikopositionswert gemäß Spalte e dieses Meldebogens. |
l | Erwarteter Verlustbetrag
Nach Artikel 158 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag. Der offenzulegende Verlustbetrag muss auf den Risikoparametern basieren, die bei dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem tatsächlich verwendet werden. |
m | Wertberichtigungen und Rückstellungen
Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 183/2014 der Kommission 1, zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 CRR sowie andere Senkungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit den Risikopositionen, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet sind. Hierbei handelt es sich um die Bewertungsanpassungen und Rückstellungen, die bei der Umsetzung von Artikel 159 CRR berücksichtigt werden. Allgemeine Rückstellungen werden offengelegt, indem der Betrag entsprechend dem erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilig zugewiesen wird. |
1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.02.2014 S. 3) |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
Risikopositionsklasse X | Wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, so legen sie die in diesem Meldebogen verlangten Informationen für die Risikopositionsklassen, die dieser Erlaubnis unterliegen, gesondert offen (A-IRB). Für Risikopositionsklassen, für die das Institut keine Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren (F-IRB) hat, legt das Institut die Informationen über die entsprechenden Risikopositionen unter Verwendung des F-IRB-Meldebogens gesondert offen. |
A-IRB | Risikopositionsklasse X
Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse außer den oben genannten Ausnahmen füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:
Die Spalte für die Gesamtsumme der Risikopositionen ist am Ende jedes Meldebogens für jede Risikopositionsklasse aufzunehmen. |
F-IRB | Risikopositionsklasse X
Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse außer den oben genannten Ausnahmen füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:
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Meldebogen EU CR6-A - IRB-Ansatz - Umfang der Verwendung von IRB- und SA-Ansatz. Format: Unveränderlich.
3. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes berechnen, legen die in Artikel 452 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR6-A in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
4. Für die Zwecke dieses Meldebogens ordnen die Institute ihre Risikopositionen, die dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR festgelegten Standardansatz oder dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR festgelegten IRB-Ansatz unterliegen, den gemäß dem IRB-Ansatz definierten Risikopositionsklassen zu. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR) und Verbriefungspositionen sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.
5. Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen jegliche wesentlichen Abweichungen zwischen dem in Artikel 166 CRR definierten Risikopositionswert für IRB-Risikopositionen laut Angabe in Spalte a des Meldebogens und dem Risikopositionswert für dieselben Risikopositionen gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR laut Angabe in den Spalten b und d dieses Meldebogens.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
a | Risikopositionswert gemäß Definition in Artikel 166 CRR für dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen
Die Institute legen in dieser Spalte den in Artikel 166 CRR definierten Risikopositionswert nur für Risikopositionen offen, die dem IRB-Ansatz unterliegen. |
b | Risikopositionsgesamtwert von Positionen, die dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz unterliegen
Für die Offenlegung des Risikopositionsgesamtwerts, der sowohl die dem Standardansatz unterliegenden als auch die dem IRB-Ansatz unterliegenden Risikopositionen einschließt, ziehen die Institute den Risikopositionswert gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR heran. |
c | Einer dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)
Dem Standardansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR unterliegende Risikoposition nach Geltungsumfang der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 CRR erteilten Erlaubnis zur dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes) geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b dieses Meldebogens. |
d | Dem IRB-Ansatz unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)
Dem IRB-Ansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR unterliegende Risikoposition, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 CRR erteilten Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b dieses Meldebogens. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Risikopositionen, bei denen die Institute ihre eigenen LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, als auch solche, bei denen sie dies nicht dürfen (F-IRB und A-IRB), einschließlich Slotting-Ansatz für Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz. |
e | Einem Einführungsplan unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)
Risikopositionsanteil, bei dem der IRB-Ansatz gemäß Artikel 148 CRR schrittweise eingeführt wird, je Risikopositionsklasse, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b. Dazu gehören:
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Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
Risikopositionsklassen | Die Institute weisen die Angaben im Meldebogen CR6-A nach Risikopositionsklassen aus, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde gelegt wird. |
Meldebogen EU CR7 - IRB-Ansatz - Auswirkungen von als Kreditrisikominderungstechniken genutzten Kreditderivaten auf die risikogewichteten Positionsbeträge. Format: Unveränderlich.
6. Die Institute legen in Artikel 453 Buchstabe j CRR genannte Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR7 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Auswirkungen von Kreditderivaten auf die risikogewichteten Positionsbeträge. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen, sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
a | Risikogewichteter Positionsbetrag vor Kreditderivaten
Hypothetischer risikogewichteter Positionsbetrag berechnet als tatsächlicher RWEA ohne Anerkennung von Kreditderivaten als Kreditrisikominderungstechnik im Sinne von Artikel 204 CRR. Die Beträge sind in den für die Risikopositionen gegenüber dem ursprünglichen Schuldner maßgeblichen Risikopositionsklassen auszuweisen. |
b | Tatsächlicher risikogewichteter Positionsbetrag
Risikogewichteter Positionsbetrag, der unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditderivate berechnet wird. Ersetzen Institute das Risikogewicht oder die Risikoparameter des Schuldners durch das Risikogewicht oder die Risikoparameter des Sicherungsgebers, so sind die risikogewichteten Positionsbeträge in der für direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber maßgeblichen Risikopositionsklasse auszuweisen. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
1 bis 9 | Die Institute nehmen die Aufschlüsselung nach risikogewichtetem Positionsbetrag vor Kreditderivaten und tatsächlichem risikogewichteten Positionsbetrag nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen mit einer weiteren Aufschlüsselung gemäß dem Meldebogen und getrennt für Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz vor. Die Institute legen in den Zeilen 1 und 6 dieses Meldebogens die Zwischensummen für F-IRB-Risikopositionen und für A-IRB-Risikopositionen offen.
Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:
Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse 'Risikopositionen aus dem Mengengeschäft' (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) weiter auf wie folgt:
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10 | RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT (einschließlich Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz)
Gesamtsumme von risikogewichtetem Positionsbetrag vor Kreditderivaten und tatsächlichem risikogewichteten Positionsbetrag für alle Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz (einschließlich F-IRB und A-IRB) |
Meldebogen EU CR7-A - IRB-Ansatz - Offenlegung des Umfangs der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
7. Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstabe g CRR genannten Informationen über Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz getrennt offen, indem sie den Meldebogen EU CR7-A in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Gilt ein Posten der Besicherung mit Sicherheitsleistung für mehr als eine Risikoposition, so darf die Summe der als dadurch besichert betrachteten Risikopositionen den Wert des Postens der Besicherung nicht überschreiten.
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
a | Gesamtrisikoposition
Risikopositionswert (nach Umrechnungsfaktoren) gemäß Artikel 166 und 167 CRR. Risikopositionen werden gemäß der für den Schuldner geltenden Risikopositionsklasse und ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie offengelegt. Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden, berücksichtigen auch die in Artikel 155 Absatz 2 CRR genannten Verrechnungsbestimmungen. |
b | FCP - Teil der durch Finanzsicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch Finanzsicherheiten besicherten Risikopositionen (FCP) an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. In Artikel 197 und 198 CRR aufgelistete Finanzsicherheiten, einschließlich Barsicherheiten, Schuldverschreibungen und Gold, werden in den Zähler aufgenommen, wenn alle in Artikel 207 Absätze 2 bis 4 CRR festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Finanzsicherheiten bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Offenzulegen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten. |
c | FCP - Teil der durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Die in dieser Spalte ausgewiesenen Werte sind die Summe der in den Spalten d bis f dieses Meldebogens ausgewiesenen Werte. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. |
d | FCP - Teil der durch Immobilienbesicherung gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch Immobilien besicherten Risikopositionen einschließlich Risikopositionen aus Leasinggeschäften gemäß Artikel 199 Absatz 7 CRR an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Immobilienbesicherungen werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 208 Absätze 2 bis 5 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen. Immobilienleasing wird in den Zähler aufgenommen, wenn alle in Artikel 211 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
e | Teil der durch Forderungen gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der gemäß Artikel 199 Absatz 5 CRR durch Forderungen besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Forderungen werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 209 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
f | Teil der durch andere Sachsicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch andere Sachsicherheiten besicherten Risikopositionen, einschließlich des Leasings dieser Sicherheiten, gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 CRR an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens Andere Sachsicherheiten werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 210 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
g | FCP - Teil der durch andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch andere Formen der FCP besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a. Die in dieser Spalte ausgewiesenen Werte sind die Summe der in den Spalten h, i und j dieses Meldebogens ausgewiesenen Werte. |
h | FCP - Teil der durch Bareinlagen gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder durch von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Gemäß Artikel 200 Buchstabe a CRR dürfen bei anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, als Sicherheit verwendet werden. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
i | FCP - Teil der durch Lebensversicherungen gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch Lebensversicherungen besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Gemäß Artikel 200 Buchstabe b CRR dürfen bei der Besicherung durch Lebensversicherungen an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen als Sicherheit verwendet werden. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
j | FCP - Teil der durch von Dritten gehaltene Instrumente gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch von Dritten gehaltene Instrumente besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens; Teil der durch von Dritten emittierte Instrumente gedeckten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen. Gemäß Artikel 200 Buchstabe c CRR umfasst der offengelegte Wert von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden. Der Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Prozentsatz Risikopositionen, die durch von einem Dritten gehaltene Instrumente besichert sind, wenn die Institute auf Verlangen zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c CRR anerkennungsfähig sind, im Einklang mit Artikel 232 Absatz 4 CRR wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. |
k | UFCP - Teil der durch Garantien gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch Garantien besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Die Garantien müssen die Anforderungen der Artikel 213, 214 und 215 sowie gegebenenfalls die Anforderungen von Artikel 217 und Artikel 232 Absatz 4 CRR erfüllen. Der Garantiewert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
l | UFCP - Teil der durch Kreditderivate gedeckten Risikopositionen (%)
Prozentsatz der durch Kreditderivate besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Kreditderivate umfassen Folgendes:
Diese Instrumente müssen die in Artikel 204 Absätze 1 und 2, Artikel 213, Artikel 216 und gegebenenfalls Artikel 217 CRR festgelegten Anforderung erfüllen. Der Wert der Kreditderivate ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
m | RWEA ohne Substitutionseffekte (nur Reduktionseffekte)
Die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge, einschließlich etwaiger RWEA-Reduktionen aufgrund einer Besicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung, auch wenn PD und LGD oder Risikogewicht aufgrund einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ersetzt werden. Die Risikopositionen werden jedoch in jedem Fall, auch bei Anwendung eines Substitutionsansatzes, in den ursprünglichen für den Schuldner geltenden Risikopositionsklassen offengelegt. |
n | RWEA mit Substitutionseffekten (sowohl Reduktions- als auch Substitutionseffekte)
Die gemäß den Artikeln 153 bis 157 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge, einschließlich etwaiger RWEA-Reduktionen aufgrund einer Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung. Werden PD und LGD oder Risikogewicht aufgrund einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ersetzt, werden die Risikopositionen in der für den Sicherungsgeber geltenden Risikopositionsklasse ausgewiesen. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
Diese Angaben sind getrennt für Risikopositionen im Rahmen des A-IRB-Ansatzes, im Rahmen des F-IRB-Ansatzes, Spezialfinanzierungen im Rahmen des Slotting-Ansatzes und für Beteiligungspositionen zu machen. | |
A-IRB | Die Institute schlüsseln die in diesem Meldebogen enthaltenen Angaben zu Kreditrisikominderungstechniken nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen für die Risikopositionsklasse "Unternehmen" (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:
Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse 'Risikopositionen aus dem Mengengeschäft' (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) weiter auf wie folgt:
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F-IRB | Die Institute schlüsseln die in diesem Meldebogen enthaltenen Angaben zu Kreditrisikominderungstechniken nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen für die Risikopositionsklasse
"Risikopositionen gegenüber Unternehmen" (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:
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Meldebogen EU CR8 - RWEA-Flussrechnung der Kreditrisiken gemäß IRB-Ansatz. Format: Unveränderlich.
8. Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR8 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR) sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.
9. Die Institute legen die RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (gemäß Spalte 9 dieses Meldebogens) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraum (gemäß Spalte 1 dieses Meldebogens) offen. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 durch Offenlegung derselben Informationen für die drei vorangegangenen Quartale ergänzen.
10. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Zahlen in Zeile 8 dieses Meldebogens, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Schwankungen beitragen.
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
a | Risikogewichteter Positionsbetrag
Gesamter risikogewichteter Positionsbetrag für das Kreditrisiko, berechnet nach dem IRB-Ansatz, unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a CRR. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
1 | Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums |
2 | Umfang der Vermögenswerte (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund des Umfangs der Vermögenswerte, d. h. aufgrund organischer Änderungen in Größe und Zusammensetzung des Buchs (einschließlich Neugeschäften und fällig werdender Kredite), aber ohne Änderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen. |
3 | Qualität der Vermögenswerte (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund der Qualität der Vermögenswerte, d. h. aufgrund qualitativer Veränderungen der Vermögenswerte des Institutes aufgrund von Veränderungen beim Kreditnehmerrisiko, etwa durch Ratingmigration oder ähnliche Effekte. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen. |
4 | Modellaktualisierungen (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Modellaktualisierungen, d. h. aufgrund der Implementierung neuer Modelle, Veränderungen der Modelle, des Modellumfangs oder sonstiger Veränderungen zur Behebung von Schwächen des Modells. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen. |
5 | Methoden und Politik (+/-)
Methodisch und politisch bedingte Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums, d. h. Veränderungen aufgrund methodischer Veränderungen bei den Berechnungen, die durch regulatorische Veränderungen bedingt sind. Dabei sind sowohl Regulierungsänderungen als auch neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, nicht jedoch Änderungen an Modellen, die in Zeile 4 dieses Meldebogens auszuweisen sind. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen. |
6 | Erwerb und Veräußerung (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Erwerben und Veräußerungen, d. h. Veränderungen der Buchgröße aufgrund von Erwerb und Veräußerung von Unternehmen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen. |
7 | Wechselkursschwankungen (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Wechselkursschwankungen, d. h. Veränderungen aus Schwankungen bei der Fremdwährungsumrechnung. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen. |
8 | Sonstige (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund sonstiger Faktoren. Hier werden Änderungen erfasst, die sich keiner anderen Kategorie zuordnen lassen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen jegliche weiteren wesentlichen Faktoren für Bewegungen der risikogewichteten Beträge während des in dieser Zeile erfassten Offenlegungszeitraums. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen. |
9 | Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende des Offenlegungszeitraums |
Meldebogen EU CR9 - IRB-Ansatz - PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse Format: Unveränderlich.
11. Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR9 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Verwendet ein Institut sowohl den F-IRB-Ansatz als auch den A-IRB-Ansatz, legt es für F-IRB und A-IRB zwei separate Meldebogensätze offen, wobei jeweils ein Meldebogen für jede Risikopositionsklasse auszufüllen ist.
12. Die Institute berücksichtigen die im Rahmen jeder Risikopositionsklasse verwendeten Modelle und erläutern den prozentualen Anteil des risikogewichteten Positionsbetrags der von den Modellen erfassten relevanten Risikopositionsklasse, für den an dieser Stelle Rückvergleichsergebnisse angegeben werden.
13. Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung die Gesamtzahl der Schuldner mit kurzfristigen Verträgen am Tag der Offenlegung und geben an, in welchen Risikopositionsklassen es eine größere Anzahl von Schuldnern mit kurzfristigen Verträgen gibt. Als kurzfristige Verträge gelten Verträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten. Die Institute erläutern auch etwaige zeitliche Überschneidungen bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Ausfallquote.
14. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen, sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
a (A-IRB) | Risikopositionsklassen
Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:
|
a (F-IRB) | Risikopositionsklassen
Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:
|
b | PD-Bandbreite
Die PD-Bandbreite ist ein fester Wert und darf nicht verändert werden. Die Risikopositionen werden einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zu Beginn des Offenlegungszeitraums zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. |
c, d | Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres
Die Institute legen die folgenden beiden Informationssätze offen:
|
e | Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%)
Arithmetisches Mittel der innerhalb des verfügbaren Datensatzes beobachteten Einjahresausfallquote im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 CRR. Bei der Berechnung der Einjahresausfallquote stellen die Institute Folgendes sicher:
Zur Berechnung der beobachteten durchschnittlichen Ausfallquote wählen die Institute zwischen einem Ansatz auf der Grundlage sich überschneidender Ein-Jahres-Zeitfenster und einem Ansatz auf der Grundlage sich nicht überschneidender Ein-Jahres-Zeitfenster, je nachdem welcher Ansatz sich eignet. |
f | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%)
Risikopositionsgewichtete durchschnittliche PD (%) wie in Spalte f des Meldebogens EU CR6. Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e des Meldebogens EU CR6. |
g | Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit am Tag der Offenlegung (%)
Arithmetischer PD-Durchschnitt zu Beginn des Offenlegungszeitraums bei Schuldnern, die in die Unterklasse der festgelegten PD-Bandbreite fallen und in Spalte d gezählt werden (mit der Anzahl der Schuldner gewichteter Durchschnitt). |
h | Durchschnittliche jährliche Ausfallquote (%)
Anzugeben ist mindestens der einfache Durchschnitt der Jahresausfallquoten der letzten fünf Jahre (Zahl der im betreffenden Jahr ausgefallenen Schuldner zu Beginn eines jeden Jahres/Gesamtzahl der Schuldner zu Beginn des Jahres). Das Institut kann einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, der der tatsächlichen Risikomanagementpraxis des Instituts entspricht. Institute, die einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, erläutern und klären dies in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen. |
Meldebogen EU CR9.1 - IRB-Ansatz - PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse (nur für PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR)
15. Institute, die bei ihren PD-Schätzungen nach Artikel 180 Ab satz 1 Buchstabe f CRR verfahren, legen zusätzlich zum Meldebogen EU CR9 weitere Angaben in Meldebogen EU CR9.1 offen, wobei nur PD-Schätzungen nach dem genannten Artikel zu berücksichtigen sind. Es gelten dieselben Erläuterungen wie bei Meldebogen EU CR9, mit folgenden Ausnahmen:
_____________
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
Anhang XXIII |
Meldebogen EU CR10 - Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz
Meldebogen EU CR10.1
Spezialfinanzierungen: Projektfinanzierung (Slotting-Ansatz) | |||||||
Regulatorische Kategorien | Restlaufzeit | Bilanzielle Risikopositionen | Außerbilanzielle Risikopositionen | Risikogewicht | Risiko- positionswert | Risikogewichteter Positionsbetrag | Erwarteter Verlustbetrag |
a | b | c | d | e | f | ||
Kategorie 1 | Weniger als 2,5 Jahre | 50 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 70 % | ||||||
Kategorie 2 | Weniger als 2,5 Jahre | 70 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 90 % | ||||||
Kategorie 3 | Weniger als 2,5 Jahre | 115 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 115 % | ||||||
Kategorie 4 | Weniger als 2,5 Jahre | 250 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 250 % | ||||||
Kategorie 5 | Weniger als 2,5 Jahre | - | |||||
2,5 Jahre oder mehr | - | ||||||
Insgesamt | Weniger als 2,5 Jahre | ||||||
2,5 Jahre oder mehr |
Meldebogen EU CR10.2
Spezialfinanzierungen: Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien (Slotting-Ansatz) | |||||||
Regulatorische Kategorien | Restlaufzeit | Bilanzielle Risikopositionen | Außerbilanzielle Risikopositionen | Risikogewicht | Risiko- positionswert | Risikogewichteter Positionsbetrag | Erwarteter Verlustbetrag |
a | b | c | d | e | f | ||
Kategorie 1 | Weniger als 2,5 Jahre | 50 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 70 % | ||||||
Kategorie 2 | Weniger als 2,5 Jahre | 70 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 90 % | ||||||
Kategorie 3 | Weniger als 2,5 Jahre | 115 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 115 % | ||||||
Kategorie 4 | Weniger als 2,5 Jahre | 250 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 250 % | ||||||
Kategorie 5 | Weniger als 2,5 Jahre | - | |||||
2,5 Jahre oder mehr | - | ||||||
Insgesamt | Weniger als 2,5 Jahre | ||||||
2,5 Jahre oder mehr |
Meldebogen EU CR10.3
Spezialfinanzierungen: Objektfinanzierung (Slotting-Ansatz) | |||||||
Regulatorische Kategorien | Restlaufzeit | Bilanzielle Risikopositionen | Außerbilanzielle Risikopositionen | Risikogewicht | Risiko- positionswert | Risikogewichteter Positionsbetrag | Erwarteter Verlustbetrag |
a | b | c | d | e | f | ||
Kategorie 1 | Weniger als 2,5 Jahre | 50 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 70 % | ||||||
Kategorie 2 | Weniger als 2,5 Jahre | 70 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 90 % | ||||||
Kategorie 3 | Weniger als 2,5 Jahre | 115 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 115 % | ||||||
Kategorie 4 | Weniger als 2,5 Jahre | 250 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 250 % | ||||||
Kategorie 5 | Weniger als 2,5 Jahre | - | |||||
2,5 Jahre oder mehr | - | ||||||
Insgesamt | Weniger als 2,5 Jahre | ||||||
2,5 Jahre oder mehr |
Meldebogen EU CR10.4
Spezialfinanzierungen: Rohstoffhandelsfinanzierung (Slotting-Ansatz) | |||||||
Regulatorische Kategorien | Restlaufzeit | Bilanzielle Risikopositionen | Außerbilanzielle Risikopositionen | Risikogewicht | Risiko- positionswert | Risikogewichteter Positionsbetrag | Erwarteter Verlustbetrag |
a | b | c | d | e | f | ||
Kategorie 1 | Weniger als 2,5 Jahre | 50 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 70 % | ||||||
Kategorie 2 | Weniger als 2,5 Jahre | 70 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 90 % | ||||||
Kategorie 3 | Weniger als 2,5 Jahre | 115 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 115 % | ||||||
Kategorie 4 | Weniger als 2,5 Jahre | 250 % | |||||
2,5 Jahre oder mehr | 250 % | ||||||
Kategorie 5 | Weniger als 2,5 Jahre | - | |||||
2,5 Jahre oder mehr | - | ||||||
Insgesamt | Weniger als 2,5 Jahre | ||||||
2,5 Jahre oder mehr |
Meldebogen EU CR10.5
Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz | ||||||
Kategorien | Bilanzielle Risikopositionen | Außerbilanzielle Risikopositionen | Risikogewicht | Risiko- positionswert | Risikogewichteter Positionsbetrag | Erwarteter Verlustbetrag |
a | b | c | d | e | f | |
Positionen aus privatem Beteiligungskapital | 190 % | |||||
Börsengehandelte Beteiligungspositionen | 290 % | |||||
Sonstige Beteiligungspositionen | 370 % | |||||
Insgesamt |
Offenlegung von Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz | Anhang XXIV |
Meldebogen EU CR10 - Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz. Format:
Unveränderlich.
1. Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR10 in Anhang XXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute legen Folgendes offen:
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
a | Bilanzielle Risikopositionen
Die Institute legen den Risikopositionswert bilanzieller Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 und Artikel 167 Absatz 1 CRR offen. |
b | Außerbilanzielle Risikopositionen
Die Institute legen den Risikopositionswert außerbilanzieller Risikopositionen gemäß Artikel 166 und Artikel 167 Absatz 2 CRR ohne Berücksichtigung jeglicher Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absätze 8 oder 9 CRR oder jeglicher Prozentsätze nach Artikel 166 Absatz 10 CRR offen. Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. |
c | Risikogewicht
Format: Unveränderlich. Hier sind keine Änderungen möglich. In dieser Spalte ist Artikel 153 Absatz 5 CRR für die Meldebögen EU CR10.1 bis EU CR10.4 und Artikel 155 Absatz 2 CRR für den Meldebogen EU CR10.5 maßgeblich. |
d | Risikopositionswert
Risikopositionswert nach Artikel 166 oder Artikel 167 CRR. In dieser Spalte ist die Summe des Risikopositionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Prozentsätzen gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR auszuweisen. |
e (Meldebogen EU CR10.1 bis EU CR10.4) | Risikogewichteter Positionsbetrag (Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)
Der gemäß Artikel 153 Absatz 5 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a CRR, sofern relevant |
e (Meldebogen EU CR10.5) | Risikogewichteter Positionsbetrag (Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz)
Der gemäß Artikel 155 Absatz 2 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. |
f (Meldebogen EU CR10.1 bis EU CR10.4) | Erwarteter Verlustbetrag (Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)
Gemäß Artikel 158 Absatz 6 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag. |
f (Meldebogen EU CR10.5) | Erwarteter Verlustbetrag (Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz)
Gemäß Artikel 158 Absatz 7 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung | |
Regulatorische Kategorie | Meldebogen EU CR10.1 - EU CR10.4
Regulatorische Kategorien für Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz für jede Klasse von Spezialfinanzierungen; diese wurden in Artikel 153 Absatz 5 CRR und im endgültigen Entwurf der technischen Regulierungsstandards zum Slotting-Ansatz spezifiziert. |
Kategorien | Meldebogen EU CR10.5
Regulatorische Kategorien für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz gemäß Artikel 155 Absatz 2 CRR. |
________
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)
Anhang XXV |
Tabelle EU-CCRA - Qualitative Offenlegung zum Gegenparteiausfallrisiko (CCR)
Format: Flexibel. | ||
(a) | Artikel 439 Buchstabe a CRR
Beschreibung der Methodik, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden. | |
(b) | Artikel 439 Buchstabe b CRR
Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und die Bildung von Kreditreserven. | |
(c) | Artikel 439 Buchstabe c CCR
Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Positionen mit Korrelationsrisiko nach Artikel 291 CCR. | |
(d) | Artikel 431 Absätze 3 und 4 CRR
Sonstige Risikomanagementziele und einschlägige CCR-Strategien | |
(e) | Artikel 439 Buchstabe d CRR
Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste |
Meldebogen EU CCR1 - Analyse der CCR-Risikoposition nach Ansatz
Format: Fest.
a | b | c | d | e | f | g | h | ||
Wieder- beschaffungs- kosten (RC) | Potenzieller künftiger Risiko- positionswert (PFE) | EEPE | Zur Berechnung des aufsichtlichen Risiko- positionswerts verwendeter Alpha-Wert | Risikopositions- wert vor CRM | Risiko- positions- wert nach CRM | Risiko- positions- wert | RWEA | ||
EU-1 | EU - Ursprungsrisikomethode (für Derivate) |
1,4 | |||||||
EU-2 | EU - Vereinfachter SA-CCR (für Derivate) |
1,4 | |||||||
1 | SA-CCR (für Derivate) |
1,4 | |||||||
2 | IMM (für Derivate und SFTs) | ||||||||
2a | Davon Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften | ||||||||
2b | Davon Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist | ||||||||
2c | Davon aus vertraglichen produktübergreifenden Netting-Sätzen | ||||||||
3 | Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für SFTs) | ||||||||
4 | Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für SFTs) | ||||||||
5 | VAR für SFTs | ||||||||
6 | Insgesamt |
Meldebogen EU CCR2 - Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
Format: Fest.
a | b | ||
Risiko- positionswert | RWEA | ||
1 | Gesamtgeschäfte nach der fortgeschrittenen Methode | ||
2 | (i) VaR-Komponente (einschließlich Dreifach-Multiplikator) | ||
3 | (ii) VaR-Komponente unter Stressbedingungen (sVaR) (einschließlich Dreifach-Multiplikator) | ||
4 | Geschäfte nach der Standardmethode | ||
EU-4 | Geschäfte nach dem alternativen Ansatz (auf Grundlage der Ursprungsrisikomethode) | ||
5 | Gesamtgeschäfte mit Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko |
Meldebogen EU CCR3 - Standardansatz - CCR-Risikopositionen nach regulatorischer Risikopositionsklasse und Risikogewicht
Format: Fest.
Risikopositionsklassen | Risikogewicht | ||||||||||||
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | ||
0 % | 2 % | 4 % | 10 % | 20 % | 50 % | 70 % | 75 % | 100 % | 150 % | Sonstige | Wert der Risikoposition insgesamt | ||
1 | Zentralstaaten oder Zentralbanken | ||||||||||||
2 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften | ||||||||||||
3 | Öffentliche Stellen | ||||||||||||
4 | Multilaterale Entwicklungsbanken | ||||||||||||
5 | Internationale Organisationen | ||||||||||||
6 | Institute | ||||||||||||
7 | Unternehmen | ||||||||||||
8 | Mengengeschäft | ||||||||||||
9 | Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | ||||||||||||
10 | Sonstige Positionen | ||||||||||||
11 | Wert der Risikoposition insgesamt |
Meldebogen EU CCR4 - IRB-Ansatz - CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala
Format: Fest.
a | b | c | d | e | f | g | |||
PD-Skala | Risiko- positions- wert | Risiko- positions- gewichtete durchschnittliche Ausfall- wahrschein- lichkeit (PD) (%) | Anzahl der Schuldner | Risiko- positions- gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%) | Risiko- positions- gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre) | RWEA | Dichte der risiko- gewichteten Positions- beträge | ||
1 ... x | Risikopositionsklasse X | ||||||||
1 | 0,00 bis < 0,15 | ||||||||
2 | 0,15 bis < 0,25 | ||||||||
3 | 0,25 bis < 0,50 | ||||||||
4 | 0,50 bis < 0,75 | ||||||||
5 | 0,75 bis < 2,50 | ||||||||
6 | 2,50 bis < 10,00 | ||||||||
7 | 10,00 bis < 100,00 | ||||||||
8 | 100,00 (Ausfall) | ||||||||
x | Zwischensumme (Risikopositionsklasse X) | ||||||||
y | Summe (alle CCR-relevanten Risikopositionsklassen) |
Meldebogen EU CCR5 - Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen
Feste Spalten
a | b | c | d | e | f | g | h | ||
Sicherheit(en) für Derivatgeschäfte | Sicherheit(en) für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte | ||||||||
Art der Sicherheit(en) | Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten | Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten | Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten | Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten | |||||
Getrennt | Nicht getrennt | Getrennt | Nicht getrennt | Getrennt | Nicht getrennt | Getrennt | Nicht getrennt | ||
1 | Bar - Landeswährung | ||||||||
2 | Bar - andere Währungen | ||||||||
3 | Inländische Staatsanleihen | ||||||||
4 | Andere Staatsanleihen | ||||||||
5 | Schuldtitel öffentlicher Anleger | ||||||||
6 | Unternehmensanleihen | ||||||||
7 | Dividendenwerte | ||||||||
8 | Sonstige Sicherheiten | ||||||||
9 | Insgesamt |
Meldebogen EU CCR6 - Risikopositionen in Kreditderivaten
Fest
a | b | ||
Erworbene Sicherheiten | Veräußerte Sicherheiten | ||
Nominalwerte | |||
1 | Einzeladressen-Kreditausfallswaps | ||
2 | Index-Kreditausfallswaps | ||
3 | Total Return-Swaps | ||
4 | Kreditoptionen | ||
5 | Sonstige Kreditderivate | ||
6 | Nominalwerte insgesamt | ||
Beizulegende Zeitwerte | |||
7 | Positive beizulegende Zeitwerte (Aktiva) | ||
8 | Negative beizulegende Zeitwerte (Passiva) |
Meldebogen EU CCR7 - RWEA-Flussrechnungen von CCR-Risikopositionen nach der IMM
Format: Fest.
a | ||
RWEA | ||
1 | RWEA am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums | |
2 | Umfang der Vermögenswerte | |
3 | Bonitätsstufe der Gegenparteien | |
4 | Modellaktualisierungen (nur IMM) | |
5 | Methodik und Regulierung (nur IMM) | |
6 | Erwerb und Veräußerung | |
7 | Wechselkursschwankungen | |
8 | Sonstige | |
9 | RWEA am Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums |
Meldebogen EU CCR8 - Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs)
Format: Fest.
a | b | ||
Risiko- positionswert | RWEA | ||
1 | Risikopositionen gegenüber qualifizierten CCPs (insgesamt) | ||
2 | Risikopositionen aus Geschäften bei qualifizierten CCPs (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds). Davon: | ||
3 | (i) OTC-Derivate | ||
4 | (ii) Börsennotierte Derivate | ||
5 | (iii) SFTs | ||
6 | (iv) Netting-Sätze, bei denen produktübergreifendes Netting zugelassen wurde | ||
7 | Getrennte Ersteinschüsse | ||
8 | Nicht getrennte Ersteinschüsse | ||
9 | Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds | ||
10 | Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds | ||
11 | Risikopositionen gegenüber nicht qualifizierten Gegenparteien (insgesamt) | ||
12 | Risikopositionen aus Geschäften bei nicht qualifizierten Gegenparteien (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds) Davon: | ||
13 | (i) OTC-Derivate | ||
14 | (ii) Börsennotierte Derivate | ||
15 | (iii) SFTs | ||
16 | (iv) Netting-Sätze, bei denen produktübergreifendes Netting zugelassen wurde | ||
17 | Getrennte Ersteinschüsse | ||
18 | Nicht getrennte Ersteinschüsse | ||
19 | Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds | ||
20 | Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds |
Tabellen und Meldebögen zur Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos: Erläuterungen | Anhang XXVI |
1. Die Institute legen die in Artikel 439 CRR genannten Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 offen, indem sie die Tabellen und Meldebögen in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Tabelle EU CCRA - Qualitative Offenlegung zum Gegenparteiausfallrisiko (CCR): Freitext.
2. Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstaben a bis d CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU-CCRA in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
a) | Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe a CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Methodik beschreiben, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden. |
b) | Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe b CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven beschreiben. |
c) | Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe c CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Vorschriften in Bezug auf das allgemeine Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 CRR beschreiben. |
d) | Gemäß Artikel 431 Absätze 3 und 4 CRR ergänzen die Institute die vorstehend genannten Informationen durch weitere Risikomanagementziele und -politik in Zusammenhang mit dem Gegenparteiausfallrisiko. |
e) | Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe d CRR verlangten Informationen durch Angabe der Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste, offen.
Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitenswaps, so kann die zuständige Behörde Institute von der Bereitstellung dieser Informationen ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung der darin genannten Angaben aufzeigen könnte, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest. |
Meldebogen EU CCR1 - Analyse der CCR-Risikoposition nach Ansatz: Format: Unveränderlich.
3. Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstaben f, g und k CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR1 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
4. Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko (Teil 3 Titel VI CRR) und Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR) für die Zwecke des Meldebogens EU CCR8 sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind gemäß Artikel 439 Buchstabe g CRR die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR jeweils angewandten Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode, offenzulegen.
5. Institute, die die Methoden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 CRR verwenden, legen gemäß Artikel 439 Buchstabe m CRR in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten, berechnet gemäß Artikel 273a Absatz 1 bzw. 2 CRR offen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
EU-1 | Ursprungsrisikomethode (für Derivate)
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Artikel 282 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 CRR berechnet. Diese vereinfachte Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatepositionen kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 2 oder 4 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. |
EU-2 | Vereinfachter Standardansatz für das CCR (vereinfachter SA-CCR für Derivate)
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Artikel 281 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 CRR berechnet. Dieser vereinfachte Standardansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatepositionen kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 1 oder 4 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. |
1 | Standardansatz für das CCR (SA-CCR für Derivate)
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnet. |
2 | IMM (für Derivate und SFTs)
Derivate, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 CRR dargelegten, auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zu berechnen. |
EU-2a | Davon Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Netting-Sätze, die ausschließlich aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 CRR bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. |
EU-2b | Davon Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist
Netting-Sätze, die ausschließlich aus Derivatgeschäften auf der Liste in Anhang II CRR und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 CRR bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. |
EU-2c | Davon aus vertraglichen produktübergreifenden Netting-Sätzen
Netting-Sätze, die Geschäfte unterschiedlicher Produktkategorien (Artikel 272 Nummer 11 CRR), d. h. Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, enthalten, für die eine vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR besteht und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. |
3, 4 | Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte)
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 222 und 223 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR und nicht nach Artikel 271 Absatz 2 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen. |
5 | VAR für SFTs
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Lombardgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt und bei denen der Risikopositionswert gemäß Artikel 221 CRR nach einem internen Modell (IMA) berechnet wird, das Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung trägt. |
6 | Insgesamt |
Spalte | Erläuterung |
a, b | Wiederbeschaffungskosten (RC) und potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)
RC und PFE werden wie folgt berechnet:
Die Summe der Wiederbeschaffungskosten für alle Netting-Sätze ist vom Institut in den dafür vorgesehenen Zeilen offenzulegen. |
c | Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (EEPE)
Der EEPE eines Netting-Satzes ist in Artikel 272 Nummer 22 CRR definiert und wird gemäß Artikel 284 Absatz 6 CRR berechnet. Offenzulegen ist der EEPE, der für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 284 Abs atz 3 CRR herangezogen wurde, d. h. entweder der anhand aktueller Marktdaten oder der anhand einer Kalibrierung unter Stressbedingungen berechnete EEPE, je nachdem, welche der beiden Varianten die höhere Eigenmittelanforderung ergibt. Die Institute geben in der begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen an, welcher EEPE ausgewiesen wurde. |
d | Zur Berechnung des aufsichtlichen Risikopositionswerts verwendeter Alpha-Wert
In den Zeilen EU-1, EU-2 und 1 dieses Meldebogens ist α gemäß Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 274 Absatz 2 CRR gleich 1,4. Für die Zwecke der IMM kann α entweder standardmäßig 1,4 betragen oder einen anderen Wert aufweisen, wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 CRR einen höheren Wert für α vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 CRR die Verwendung eigener Schätzungen gestatten. |
e | Risikopositionswert vor CRM
Bei CCR-behafteten Geschäften ist der Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden zu berechnen, wobei die Auswirkungen des Nettings zu berücksichtigen sind, jede andere Kreditrisikominderungstechnik (wie der Nachschuss von Sicherheiten) aber unberücksichtigt bleiben muss. Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften darf die Sicherheitenkomponente bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM nicht berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit entgegengenommen wird, und darf den Risikopositionswert deshalb nicht herabsetzen. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM regulär bei Hinterlegung der Sicherheit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind besicherte Geschäfte als unbesichert zu behandeln, d. h. Auswirkungen von Nachschüssen kommen nicht zum Tragen. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert vor CRM gemäß Artikel 291 CRR ermittelt werden. Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR nicht in den Risikopositionswert vor CRM einfließen. Die Summe aller Risikopositionswerte vor CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen. |
f | Risikopositionswert nach CRM
Bei CCR-behafteten Geschäften ist der Risikopositionswert nach Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden zu berechnen, nachdem die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 die geltenden Kreditrisikominderungstechniken angewandt wurden. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, ist der Risikopositionswert gemäß Artikel 291 CRR zu ermitteln. Gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR darf der entstandene CVA-Verlust nicht vom Risikopositionswert nach CRM abgezogen werden. Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen. |
g | Risikopositionswert
Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte; dies ist der maßgebliche Betrag für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Anwendung der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR anwendbaren Kreditrisikominderungstechniken und unter Berücksichtigung des abgezogenen CVA-Verlusts gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, ist der Risikopositionswert nach Artikel 291 CRR zu ermitteln. In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, wird der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust bei jedem einzelnen CCR-Ansatz dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze zugeordnet, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Risikopositionsgesamtwert der Gegenpartei abgebildet wird. Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen. |
h | RWEA
Gemäß Artikel 107 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 CRR bei Elementen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 CRR festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen der Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 berechnet wird. |
Meldebogen EU CCR2 - Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko: Format: Unveränderlich.
6. Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR2 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
7. In diesem Meldebogen sind die regulatorischen CVA-Informationen für alle Geschäfte anzugeben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen (Teil 3 Titel VI CRR).
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
1 | Gesamtgeschäfte nach der fortgeschrittenen Methode
Geschäfte, die der fortgeschrittenen Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 CRR unterliegen. |
2 | VaR-Komponente (einschließlich Dreifach-Multiplikator)
Geschäfte, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, bei Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge durch Anwendung der Formel in Artikel 383 CRR unter Verwendung des auf Grundlage interner Modelle für das Marktrisiko berechneten VaR (Nutzung aktueller Parameterkalibrierungen für den erwarteten Wiederbeschaffungswert gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR). Bei der Berechnung ist ein Multiplikator zu verwenden, der mindestens den Wert 3 hat (gemäß Festlegung der Aufsichtsbehörde). |
3 | VaR-Komponente unter Stressbedingungen (einschließlich Dreifach-Multiplikator)
Geschäfte, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, bei Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge durch Anwendung der Formel in Artikel 383 CRR unter Verwendung des auf Grundlage interner Modelle für das Marktrisiko berechneten VaR unter Stressbedingungen (Nutzung gestresster Parameter für die Kalibrierung der Formel gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR). Bei der Berechnung ist ein Multiplikator zu verwenden, der mindestens den Wert 3 hat (gemäß Festlegung der Aufsichtsbehörde). |
4 | Geschäfte nach der Standardmethode
Geschäfte, die der Standardmethode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 CRR unterliegen. |
EU-4 | Geschäfte nach dem alternativen Ansatz (auf Grundlage der Ursprungsrisikomethode)
Geschäfte, die dem alternativen Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 CRR unterliegen. |
5 | Gesamtgeschäfte mit Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko |
Spalte | Erläuterung |
a | Risikopositionswert
Risikopositionswert, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR (oder im Falle von Geschäften nach Artikel 271 Absatz 2 CRR gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR) für Geschäfte ermittelt wird, die in den Geltungsbereich von Teil 3 Titel VI CRR fallen. Der Risikopositionswert ist der Wert, der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unter Berücksichtigung von Risikominderungseffekten gemäß Teil 3 Titel VI CRR verwendet wird. Bei Geschäften, die nach der Ursprungsrisikomethode (alternativer Ansatz) behandelt werden, ist der Risikopositionswert der Wert, der zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wurde. |
b | RWEA
Risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Artikel 438 Buchstabe d und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR, d. h. Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko, berechnet nach der gewählten Methode und gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b mit 12,5 multipliziert. |
Meldebogen EU CCR3 - Standardansatz - CCR-Risikopositionen nach regulatorischer Risikopositionsklasse und Risikogewicht: Format: Unveränderlich.
8. Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR3 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
9. Institute, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen (außer aus Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko abgeleiteten Positionen und durch eine CCP geclearten Risikopositionen) gemäß Artikel 107 CRR den Standardansatz für das Kreditrisiko anwenden, legen unabhängig von dem zur Ermittlung von Positionsbeträgen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR verwendeten CCR-Ansatz die nachfolgenden Informationen offen.
10. Ist ein Institut der Auffassung, dass die in diesem Meldebogen verlangten Informationen nicht aussagekräftig sind, weil Risikopositionsbetrag und risikogewichteter Positionsbetrag nicht wesentlich sind, kann das Institut beschließen, den Meldebogen nicht offenzulegen. In diesem Fall ist jedoch in einer begleitenden Beschreibung zu erläutern, warum es die Informationen für nicht aussagekräftig hält, einschließlich einer Beschreibung der Risikopositionen in den betreffenden Portfolios und der Angabe der aggregierten Summe der risikogewichteten Risikopositionsbeträge aus solchen Risikopositionen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
1-9 | Risikopositionsklassen
Diese Zeilen beziehen sich auf die in Artikel 112 bis 134 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR definierten aufsichtsrechtlichen Risikopositionsklassen. In jeder Zeile sind die entsprechenden Risikopositionswerte anzugeben (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1). |
10 | Sonstige Positionen
Bezieht sich auf Aktiva mit einem spezifischen Risikogewicht gemäß Artikel 134 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR sowie alle anderen Posten, die nicht in den Zeilen 1 bis 9 dieses Meldebogens erfasst sind. Bezieht sich ferner auf Aktiva, die in Anwendung von Artikel 39 CRR (Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche), Artikel 41 CRR (Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage), Artikel 46 und Artikel 469 CRR (nicht wesentliche Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 49 und Artikel 471 CRR (Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese gemäß der Richtlinie über Finanzkonglomerate beaufsichtigt werden), Artikel 60 und Artikel 475 CRR (nicht wesentliche und wesentliche indirekte Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital (AT1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 70 und Artikel 477 CRR (nicht wesentliche und wesentliche indirekte und synthetische Beteiligungen am Ergänzungskapital (T2) von Unternehmen der Finanzbranche) nicht in Abzug gebracht werden, wenn sie nicht anderen Risikopositionsklassen zugeordnet sind, sowie qualifizierte Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche, wenn sie nicht in Anwendung von Anwendung von Artikel 36 Buchstabe k in Teil 2 Titel I Kapitel 1 CRR mit 1.250 % risikogewichtet sind. |
11 | Wert der Risikoposition - Insgesamt |
Spalte | Erläuterung |
a-k | Diese Spalten beziehen sich auf die in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR festgelegten Bonitätsstufen/Risikogewichte, für die die entsprechenden Risikopositionswerte (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1) offengelegt werden. |
l | Wert der Risikoposition - Insgesamt |
Meldebogen EU CCR4 - IRB-Ansatz - CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala Format: Unveränderlich.
11. Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR4 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
12. Institute, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen (außer aus Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko abgeleiteten Positionen und durch eine CCP geclearten Risikopositionen) gemäß Artikel 107 CRR entweder den fortgeschrittenen IRB-Ansatz oder den IRB-Grundansatz für das Kreditrisiko anwenden, legen unabhängig von dem zur Ermittlung des Positionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR verwendeten CCR-Ansatz die nachfolgenden Informationen offen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
1 bis 8 | PD-Skala
Die CCR-Risikopositionen sind der passenden Unterklasse der festgelegten PD-Skala zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie oder eines Kreditderivats). Die Institute ordnen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Skala zu, wobei auch fortlaufende Skalen zu berücksichtigen sind. Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. |
1 bis x | Risikopositionsklasse X
Bezieht sich auf die in Artikel 147 in Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR definierten aufsichtsrechtlichen Risikopositionsklassen. |
x und y | Zwischensumme (Risikopositionsklasse X)/Summe (alle CCR-relevanten Risikopositionsklassen)
Die (Zwischen-)Summe der Risikopositionswerte, der risikogewichteten Positionsbeträge und der Anzahl der Schuldner ist die Summe der jeweiligen Spalten. In Bezug auf die Parameter "durchschnittliche PD", "durchschnittliche LGD", "durchschnittliche Laufzeit" und "RWEA-Dichte" gelten die nachstehenden Definitionen im Hinblick auf die Stichprobe der Risikopositionsklasse X oder alle CCR-relevanten Risikopositionsklassen. |
Spalte | Erläuterung |
a | Risikopositionswert
Risikopositionswert (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1), aufgeschlüsselt nach Risikopositionsklassen und der gegebenen PD-Skala gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR. |
b | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (Produkt) (%)
Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens. |
c | Anzahl der Schuldner
Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Skala zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satz CRR verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden. |
d | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)
Durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall in den einzelnen Schuldner-Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert. Die offengelegte LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, sofern relevant, herangezogen wird. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die offenzulegende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen, bei denen nach dem A-IRB-Ansatz verfahren wird, sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Die offengelegte LGD muss der LGD-Schätzung bei Ausfall entsprechen. |
e | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)
Durchschnittliche Laufzeiten in Jahren, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Der offengelegte Laufzeitwert wird nach Artikel 162 CRR bestimmt. |
f | RWEA
Auszuweisen sind die gemäß den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge. Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen ist dies der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; hier sind die gemäß den Artikeln 501 und 501a CRR bestimmten Unterstützungsfaktoren für KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. Für Beteiligungsrisikopositionen nach PD-/LGD-Ansatz ist der gemäß Artikel 155 Absatz 3 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag auszuweisen. |
g | Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge
Verhältnis zwischen der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Spalte f dieses Meldebogens und dem Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens. |
Meldebogen EU CCR5 - Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen: Format: Unveränderlich.
13. Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR5 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
14. In diesem Meldebogen anzugeben sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten (ob hinterlegt oder entgegengenommen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit Derivatgeschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäfte über eine ZGP gecleart werden und ob Sicherheiten bei einer ZGP hinterlegt werden oder nicht.
15. Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitenswaps, so kann die zuständige Behörde Institute von der Bereitstellung von Informationen in diesem Meldebogen ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung dieser Angaben aufzeigen könnte, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
1-8 | Art der Sicherheit(en)
Aufschlüsselung nach Art der Sicherheit |
9 | Insgesamt |
Spalte | Erläuterung |
a, c, e und g | Getrennte Sicherheiten
Sicherheiten, die insolvenzgeschützt im Sinne von Artikel 300 Nummer 1 CRR außergerichtlich gehalten werden. |
b, d, f und h | Nicht getrennte Sicherheiten
Sicherheiten, die nicht insolvenzgeschützt im Sinne von Artikel 300 Nummer 1 CRR außergerichtlich gehalten werden. |
a bis d | Sicherheiten für Derivatgeschäfte
Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem der in Anhang II CRR aufgelisteten Derivatgeschäfte oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist nach Artikel 271 Absatz 2 CRR, das nicht als Wertpapierfinanzierungsgeschäft infrage kommt, verwendet werden. |
e bis h | Sicherheiten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen sowie der Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist, das nicht als Derivat infrage kommt, verwendet werden. |
Meldebogen EU CCR6 - Risikopositionen in Kreditderivaten Format: Unveränderlich.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
1-6 | Nominalwerte
Summe der absoluten Derivat-Nominalbeträge vor etwaigem Netting, aufgeschlüsselt nach Produktart. |
7-8 | Beizulegende Zeitwerte
Beizulegende Zeitwerte, aufgeschlüsselt nach Aktiva (positive beizulegende Zeitwerte) und Passiva (negative beizulegende Zeitwerte). |
Spalte | Erläuterung |
a-b | Kreditderivate-Besicherung
Erworbene oder veräußerte Kreditderivate-Besicherung nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR. |
16. Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR6 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Meldebogen EU CCR7 - RWEA-Flussrechnungen von CCR-Risikopositionen nach der IMM: Format: Unveränderlich.
17. Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR7 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
18. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer CCR-Risikopositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR dargelegten IMM berechnen, legen unabhängig davon, nach welchem Ansatz für das Kreditrisiko sie die dazugehörigen Risikogewichte bestimmen, eine Flussrechnung offen, aus der sich Abweichungen bei den risikogewichteten Positionsbeträgen der unter die IMM fallenden Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erklären, wobei nach den wichtigsten Faktoren zu differenzieren ist und vernünftige Schätzungen zugrunde gelegt werden.
19. Unberücksichtigt bleiben in diesem Meldebogen risikogewichtete Positionsbeträge für das CVA-Risiko (Teil 3 Titel VI CRR) und Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR).
20. Die Institute legen die RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (gemäß Zeile 9 dieses Meldebogens) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungsstichtags (gemäß Zeile 1 dieses Meldebogens) offen. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 ergänzen, indem sie die gleichen Informationen für die drei vorangegangenen Quartale offenlegen.
21. Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die in Zeile 8 dieses Meldebogens angegebenen Zahlen, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Schwankungen beitragen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
1 | RWEA am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums
Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums. |
2 | Umfang der Vermögenswerte
(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf organische Veränderungen in Umfang und Zusammensetzung des Buchs zurückzuführen sind (einschließlich Originierung neuer Geschäfte und fällig werdender Risikopositionen), aber ohne Veränderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen. |
3 | Bonitätstufe der Gegenparteien
(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf Veränderungen bei der Bonitätsbewertung der Gegenparteien des Instituts zurückzuführen sind, die unabhängig davon, nach welchem Ansatz das Institut verfährt, innerhalb des Kreditrisikorahmens ermittelt wurden. Wendet das Institut einen IRB-Ansatz an, sind in dieser Zeile auch mögliche Veränderungen beim RWEA durch IRB-Modelle anzugeben. |
4 | Modellaktualisierungen (nur IMM)
(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf die Umsetzung des Modells, Änderungen am Umfang des Modells oder Änderungen, mit denen etwaigen Schwächen des Modells entgegengewirkt werden soll, zurückzuführen sind. Diese Zeile betrifft ausschließlich Änderungen am IMM. |
5 | Methodik und Regulierung (nur IMM)
(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA aufgrund von Umstellungen der Berechnungsmethodik, die durch Änderungen bei der Regulierung wie neue Rechtsvorschriften bedingt sind (nur IMM). |
6 | Erwerb und Veräußerung
(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA aufgrund von Änderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen. |
7 | Wechselkursschwankungen
(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die sich aus Schwankungen bei Währungsumrechnungen ergeben. |
8 | Sonstige
Hier sind (positive oder negative) Veränderungen des RWEA anzugeben, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen. Die Institute geben in dieser Zeile die Summe dieser RWEA-Änderungen an. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen jegliche weiteren wesentlichen Faktoren für Bewegungen der risikogewichteten Beträge während des in diesem Meldebogen erfassten Offenlegungszeitraums. |
9 | RWEA am Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums
Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums. |
Spalte | Erläuterung |
a | RWEA |
Meldebogen EU CCR8 - Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien: Format: Unveränderlich.
22. Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe i CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR8 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
23. Risikopositionen gegenüber CCP: In Artikel 301 Absatz 1 CRR aufgeführte Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer CCP ausstehend sind, einschließlich Risikopositionen aus CCP-bezogenen Geschäften im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 CRR, für die die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR berechnet werden.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
1-10 | Qualifizierte CCP (QCCP)
Eine qualifizierte zentrale Gegenpartie oder "QCCP" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR. |
7 und 8
17 und 18 | Ersteinschuss
Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten offenzulegen, die als Ersteinschuss im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 CRR entgegengenommen oder hinterlegt wurden. Für die Zwecke dieses Meldebogens umfassen Ersteinschüsse keine Beiträge zu einer CCP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen (d. h., in Fällen, in denen eine CCP Ersteinschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter den Clearingmitgliedern verwendet, sind diese als Ausfallfonds-Risikopositionen zu behandeln). |
9 und 19 | Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds
Vom Institut gezahlter Beitrag zum Ausfallfonds einer CCP. "Ausfallfonds" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 CRR. |
20 | Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds
Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer CCP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds erschöpft hat, um Verluste abzudecken, die nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder entstanden sind."Ausfallfonds" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 CRR. |
7 und 17 | Getrennte Sicherheiten
Siehe Definition im Meldebogen EU CCR5. |
8 und 18 | Nicht getrennte Sicherheiten
Siehe Definition im Meldebogen EU CCR5. |
Spalte | Erläuterung |
a | Risikopositionswert
Risikopositionswert, berechnet nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden für Geschäfte im Anwendungsbereich von Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR, nach Anwendung der einschlägigen Anpassungen gemäß den Artikeln 304, 306 und 308 des genannten Abschnitts. Bei einer Risikoposition kann es sich um eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR handeln. Offenzulegen ist der Betrag, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR maßgeblich ist, wobei während der in Artikel 497 CCR vorgesehenen Übergangszeit die dort genannten Anforderungen zu beachten sind. |
b | RWEA
Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a CRR genannten risikogewichteten Positionsbeträge, berechnet gemäß Artikel 107 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR. |
________
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
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