umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 (2)

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Anhang XI

Meldebogen EU LR1 - LRSum - Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote

a)
Maßgeblicher Betrag
1Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss
2Anpassung bei Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommen sind
3(Anpassung bei verbrieften Risikopositionen, die die operativen Anforderungen für die Anerkennung von Risikoübertragungen erfüllen)
4(Anpassung bei vorübergehendem Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken (falls zutreffend))
5(Anpassung bei Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe i CRR bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleibt)
6Anpassung bei marktüblichen Käufen und Verkäufen finanzieller Vermögenswerte gemäß dem zum Handelstag geltenden Rechnungslegungsrahmen
7Anpassung bei berücksichtigungsfähigen Liquiditätsbündelungsgeschäften
8Anpassung bei derivativen Finanzinstrumenten
9Anpassung bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs)
10Anpassung bei außerbilanziellen Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)
11(Anpassung bei Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung und spezifischen und allgemeinen Rückstellungen, die eine Verringerung des Kernkapitals bewirkt haben)
EU-11a(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)
EU-11b(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)
12Sonstige Anpassungen
13Gesamtrisikopositionsmessgröße

Meldebogen EU LR2 - LRCom - Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote

Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote
a)b)
TT-1
Bilanzwirksame Risikopositionen (ohne Derivate und SFTs)
1Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate und SFTs, aber einschließlich Sicherheiten)
2Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden
3(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)
4(Anpassung bei im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommenen Wertpapieren, die als Aktiva erfasst werden)
5(Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzwirksamen Posten)
6(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)
7Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFTs)
Risikopositionen aus Derivaten
8Wiederbeschaffungskosten für Derivatgeschäfte nach SA-CCR (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)
EU-8aAbweichende Regelung für Derivate: Beitrag der Wiederbeschaffungskosten nach vereinfachtem Standardansatz
9Aufschläge für den potenziellen künftigen Risikopositionswert im Zusammenhang mit SA-CCR-Derivatgeschäften
EU-9aAbweichende Regelung für Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach vereinfachtem Standardansatz
EU-9bRisikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode
10(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (SA-CCR)
EU-10a(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (vereinfachter Standardansatz)
EU-10b(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (Ursprungsrisikomethode)
11Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate
12(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)
13Gesamtsumme der Risikopositionen aus Derivaten
Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs)
14Brutto-Aktiva aus SFTs (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte
15(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFTs)
16Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva
EU-16aAbweichende Regelung für SFTs: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR
17Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften
EU-17a(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter SFT-Risikopositionen)
18Gesamtsumme der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen
19Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert
20(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)
21(Bei der Bestimmung des Kernkapitals abgezogene allgemeine Rückstellungen sowie spezifische Rückstellungen in Verbindung mit außerbilanziellen Risikopositionen)
22Außerbilanzielle Risikopositionen
Ausgeschlossene Risikopositionen
EU-22a(Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)
EU-22b((Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden)
EU-22c(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) - öffentliche Investitionen)
EU-22d(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) - Förderdarlehen)
EU-22e(Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Institute, die keine öffentlichen Entwicklungsbanken (oder als solche behandelte Einheiten) sind)
EU-22f(Ausgeschlossene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten)
EU-22g(Ausgeschlossene überschüssige Sicherheiten, die bei Triparty Agents hinterlegt wurden)
EU-22h(Von CSDs/Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR ausgeschlossen werden)
EU-22i(Von benannten Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR ausgeschlossen werden)
EU-22j(Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungs- oder Zwischenkrediten)
EU-22kGesamtsumme der ausgeschlossenen Risikopositionen
Kernkapital und Gesamtrisikopositionsmessgröße
23Kernkapital
24Gesamtrisikopositionsmessgröße
Verschuldungsquote
25Verschuldungsquote (in %)
EU-25Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen der Ausnahmeregelung für öffentliche Investitionen und Förderdarlehen) (in %)
25aVerschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) (in %)
26Regulatorische Mindestanforderung an die Verschuldungsquote (in %)
EU-26aZusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung (in %)
EU-26bdavon: in Form von hartem Kernkapital
27Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote (in %)
EU-27aGesamtanforderungen an die Verschuldungsquote (in %)
Gewählte Übergangsregelung und maßgebliche Risikopositionen
EU-27bGewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße
Offenlegung von Mittelwerten
28Mittelwert der Tageswerte der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen
29Quartalsendwert der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen
30Gesamtrisikopositionsmessgröße (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)
30aGesamtrisikopositionsmessgröße (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)
31Verschuldungsquote (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)
31aVerschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Meldebogen EU LR3 - LRSpl - Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen)

a)
Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote
EU-1Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen), davon:
EU-2Risikopositionen im Handelsbuch
EU-3Risikopositionen im Anlagebuch, davon:
EU-4Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
EU-5Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden
EU-6Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden
EU-7Risikopositionen gegenüber Instituten
EU-8Durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen
EU-9Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
EU-10Risikopositionen gegenüber Unternehmen
EU-11Ausgefallene Risikopositionen
EU-12Sonstige Risikopositionen (z.B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)

Tabelle EU LRA - Offenlegung qualitativer Informationen zur Verschuldungsquote

a)

Zeile

Freitext

a)Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung
b)Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten


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Erläuterungen zur Offenlegung der VerschuldungsquoteAnhang XII


Meldebogen EU LR1 - LRSum - Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote. Format: Unveränderlich.

1. Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR1 - LRSum in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
1Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss

Die Institute legen die Summe ihrer Aktiva laut dem Abschluss offen, der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR veröffentlicht wurde.

2Anpassung bei Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommen sind

Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in Zeile 13 des Meldebogens EU LR1 - LRSum offengelegten Gesamtrisikopositionsmessgröße und der in Zeile 1 des Meldebogens EU LR1 - LRSum offengelegten Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ergibt.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

3(Anpassung bei verbrieften Risikopositionen, die die operativen Anforderungen für die Anerkennung von Risikoübertragungen erfüllen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe m CRR

Die Institute legen den Betrag der verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen offen, die die in Artikel 244 Absatz 2 CRR festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

4(Anpassung bei vorübergehendem Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR

Die Institute legen gegebenenfalls den Betrag der Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank und der Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven, offen. Diese Risikopositionen können unter den in Artikel 429a Absätze 5 und 6 CRR genannten Bedingungen vorübergehend ausgeschlossen werden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

5(Anpassung bei Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe i CRR bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleibt)

Die Institute legen den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe i CRR ausgebuchten Treuhandpositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

6Anpassung bei marktüblichen Käufen und Verkäufen finanzieller Vermögenswerte gemäß dem zum Handelstag geltenden Rechnungslegungsrahmen

Artikel 429g Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute legen die Anpassung des Buchwerts im Zusammenhang mit zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen nach Artikel 429g Absätze 1 und 2 CRR offen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag angesetzt werden. Die Anpassung ergibt sich aus der Summe

  • des Betrags, der sich aus der nach dem entsprechenden Rahmen zulässigen Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe ergibt (Positivbetrag); und
  • des Betrags, der sich aus der Aufrechnung zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten ergibt, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach Artikel 429g Absatz 2 CRR nach dem Grundsatz "Lieferung gegen Zahlung" abgewickelt werden (Negativbetrag).

Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach Artikel 429g Absatz 3 CRR, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag angesetzt werden, sind in Zeile 10 des Meldebogens EU LR1 - LRSum offenzulegen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

7Anpassung bei berücksichtigungsfähigen Liquiditätsbündelungsgeschäften

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Die Institute legen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Liquiditätsbündelungsvereinbarung gemäß den in Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR genannten Bedingungen offen.

Führt diese Anpassung aufgrund von Geschäften, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen netto dargestellt werden, aber die Bedingungen für eine Nettodarstellung nach Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR nicht erfüllen, zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung aufgrund von Geschäften, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht netto dargestellt werden, obwohl sie die Bedingungen für eine Nettodarstellung nach Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR erfüllen, zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

8Anpassung bei derivativen Finanzinstrumenten

Bei Kreditderivaten und den in Anhang II der CRR genannten Geschäften legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten Derivate und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 429c, 429d, Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h und Artikel 429 Absatz 5 CRR ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

9Anpassung bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs)

Bei SFTs legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten SFTs und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 429e, Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

10Anpassung bei außerbilanziellen Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)

Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in Zeile 13 des Meldebogens EU LR1 - LRSum offengelegten Risikoposition für die Verschuldungsquote und der in Zeile 1 des Meldebogens EU LR1 - LRSum offengelegten Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus der Einbeziehung außerbilanzieller Posten in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ergibt.

Dabei sind die gemäß Artikel 429g Absatz 3 CRR berechneten Zahlungszusagen in Verbindung mit den marktüblichen Käufen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag angesetzt werden, einzurechnen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße erhöht, wird sie als Positivbetrag offengelegt.

11(Anpassung bei Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung und spezifischen und allgemeinen Rückstellungen, die eine Verringerung des Kernkapitals bewirkt haben)

Die Institute legen den Betrag der Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a und b CRR sowie den Betrag der spezifischen (sofern relevant) und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen an bilanziellen und außerbilanziellen Posten gemäß Artikel 429 Absatz 4 letzter Satz und Artikel 429f Absatz 2 CRR offen, durch die das Kernkapital reduziert wurde. Spezifische Rückstellungen sind nur einzurechnen, wenn sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits vom Bruttobuchwert abgezogen werden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-11a(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR

Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossenen Risikopositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-11b(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 116 Absatz 4 CRR

Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossenen Risikopositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

12Sonstige Anpassungen

Die Institute rechnen die etwaige verbleibende wertmäßige Differenzen zwischen der Gesamtrisikopositionsmessgröße und der Summe der bilanzierten Aktiva ein. Die Institute berücksichtigen die Risikopositionsanpassungen gemäß Artikel 429 Absatz 8 CRR sowie andere Risikopositionsanpassungen gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben d, e, f, h, k, l, o und p CRR, die an keiner Stelle im Meldebogen offengelegt werden.

Führen diese Anpassungen zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führen diese Anpassungen zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

13Gesamtrisikopositionsmessgröße

Gesamtrisikopositionsmessgröße (auch in Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 - LRCom offengelegt), bei der es sich um die Summe der vorherigen Posten handelt.

Meldebogen EU LR2 - LRCom - Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote. Format: Unveränderlich.

2. Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR2 - LRCom in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a und b CRR und Artikel 451 Absatz 3 CRR sowie gegebenenfalls von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 451 Absatz 2 CRR beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

3. In Spalte a sind die Werte der verschiedenen Zeilen für den betreffenden Offenlegungszeitraum und in Spalte b die Werte der Zeilen für den vorangegangenen Offenlegungszeitraum offenzulegen.

4. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Zusammensetzung der in den Zeilen EU-22d und EU-22e dieses Meldebogens offengelegten Förderdarlehen und machen Angaben je nach Art der Gegenpartei.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
1Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate und SFTs, aber einschließlich Sicherheiten)

Artikel 429 und 429b CRR

Die Institute legen alle Aktiva offen, mit Ausnahme der in Anhang II der CRR aufgeführten Geschäfte sowie von Kreditderivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs). Die Institute bewerten diese Aktiva nach den in Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 429b Absatz 1 CRR niedergelegten Grundsätzen.

Bei der Berechnung berücksichtigen die Institute gegebenenfalls Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben i, m und n CRR, Artikel 429g und Artikel 429 Absatz 4 letzter Unterabsatz CRR.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch entgegengenommene Barmittel und Sicherheiten, die einer Gegenpartei über SFTs gegeben werden und weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).

Bei der Berechnung berücksichtigen die Institute nicht Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a bis h, j und k CRR nicht, d. h. sie verringern den in dieser Zeile offenzulegenden Betrag nicht um diese Ausnahmen.

2Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden

Artikel 429c Absatz 2 CRR

Die Institute legen den Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten offen, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429c Absatz 2 CRR reduziert.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten CCP (QCCP) oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR.

3(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)

Artikel 429c Absatz 3 CRR

Die Institute legen die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse offen, wenn sie nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet sind, sofern die Bedingungen des Artikels 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR erfüllt sind.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

4(Anpassung bei im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommenen Wertpapieren, die als Aktiva erfasst werden)

Anpassung bei im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommenen Wertpapieren, die die Bank in ihrer Bilanz als Aktiva erfasst hat. Diese Beträge sind gemäß Artikel 429e Absatz 6 CRR von der Gesamtrisikopositionsmessgröße auszuschließen.

Da die Anpassungen in dieser Zeile die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringeren, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

5(Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzwirksamen Posten)

Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die den in Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR genannten bilanzwirksamen Posten entsprechen und von den Instituten gemäß Artikel 429 Absatz 4 letzter Unterabsatz CRR in Abzug gebracht werden.

Da die Anpassungen in dieser Zeile die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringeren, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

6(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 499 Absatz 2 CRR

Die Institute legen den Betrag der aufsichtlichen Wertberichtigungen der Kernkapitalbeträge gemäß der Entscheidung nach Artikel 499 Absatz 2 CRR offen.

Insbesondere legen die Institute die wertmäßige Summe aller Wertberichtigungen von Aktiva offen, die durch die jeweils zutreffenden folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch den in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe a CRR genannten Betrag.

Entscheiden sich die Institute für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Entscheiden sich die Institute hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen.

Um eine Doppelzählung zu vermeiden, legen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts weder bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommene Anpassungen noch solche Anpassungen offen, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da der in dieser Zeile offengelegte Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

7Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFTs)

Summe der Zeilen 1 bis 6.

8Wiederbeschaffungskosten für Geschäfte nach SA-CCR (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)

Artikel 274, 275, 295, 296, 297, 298, 429c und Artikel 429c Absatz 3 CRR

Die Institute legen die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 275 Absatz 1 für die in Anhang II der CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen. Die Wiederbeschaffungskosten werden unter Abzug anrechenbarer, in bar erhaltener Nachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR offengelegt, wobei in bar erhaltene Nachschüsse im Rahmen eines nach Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g oder h ausgeschlossenen CCP-Teils unberücksichtigt bleiben.

Nach Artikel 429a Absatz 1 CRR dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 CRR berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach den Methoden gemäß Artikel 429c Absatz 6, d. h. den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR dargelegten Methoden (vereinfachter SA-CCR oder Ursprungsrisikomethode), bewertet werden.

Bei der Berechnung der Wiederbeschaffungskosten berücksichtigen die Institute gemäß Artikel 429c Absatz 4 CRR auch die NICA-Auswirkung der Anerkennung von Sicherheiten für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden.

Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

EU-8aAbweichende Regelung für Derivate: Beitrag der Wiederbeschaffungskosten nach vereinfachtem Standardansatz

Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 281 CRR

In diesem Feld ist die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II der CRR Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte offenzulegen, die nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 281 CRR berechnet wird, ohne dass die Auswirkungen von Sicherheiten auf NICA berücksichtigt werden. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die in Artikel 429c Absatz 4 CRR vorgesehene Ausnahme für Derivatkontrakte mit Kunden, die über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach dem SA-CCR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

9Aufschläge für den potenziellen künftigen Risikopositionswert im Zusammenhang mit SA-CCR-Derivatgeschäften

Artikel 274, 275, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2 und Artikel 429c CRR

Die Institute legen den Aufschlag für den potenziellen künftigen Risikopositionswert der in Anhang II der CRR genannten Geschäfte und von Kreditderivaten einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen, wobei sie die Berechnung nach Artikel 278 CRR für die in Anhang II der CRR genannten Geschäfte bzw. Artikel 299 Absatz 2 CRR für Kreditderivate durchführen und Netting-Regeln gemäß Artikel 429c Absatz 1 CRR anwenden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 CRR berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Nach Artikel 429c Absatz 5 CRR setzen die Institute den Wert des bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Maßgabe des Artikels 278 Absatz 1 verwendeten Multiplikators gleich eins, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach den Methoden gemäß Artikel 429c Absatz 6, d. h. den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR dargelegten Methoden (vereinfachter SA-CCR oder Ursprungsrisikomethode), bewertet werden.

EU-9aAbweichende Regelung für Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach vereinfachtem Standardansatz

Artikel 429c Absatz 5 CRR

Der potenzielle künftige Risikopositionswert nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 281 CRR unter Annahme eines Multiplikators von 1. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die in Artikel 429c Absatz 5 CRR vorgesehene Ausnahme für Derivatkontrakte mit Kunden, die über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach dem SA-CCR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

EU-9bRisikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode

Artikel 429c Absatz 6 sowie Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR

Die Institute legen die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II der CRR Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte offen, die nach der Ursprungsrisikomethode gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR berechnet wird.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.

Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

10(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (SA-CCR)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (SA-CCR) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Da sich dadurch die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

EU-10a(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (vereinfachter Standardansatz)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (vereinfachter Standardansatz) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

EU-10b(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (Ursprungsrisikomethode)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (Ursprungsrisikomethode) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Da sich dadurch die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

11Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate

Artikel 429d CRR

Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert geschriebener Kreditderivate (d. h. bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung stellt) gemäß Artikel 429d CRR offen.

12(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)

Artikel 429d CRR

Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf dieselbe Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts offen, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in Zeile 11 des Meldebogens EU LR2 - LRCom ausgewiesene Wert.

Da der offengelegte Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch im vorangehenden Feld berücksichtigt werden, so als würde keine Anpassung vorgenommen.

13Gesamtsumme der Risikopositionen aus Derivaten

Summe der Zeilen 8 bis 12.

14Brutto-Aktiva aus SFTs (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429e Absatz 6 CRR

Die Institute legen den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert sowohl von SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, als auch von SFTs offen, die nicht von einer solchen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekten in der Bilanz erfasst sind (d. h. um Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungseffekte bereinigter Bilanzwert).

Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute gemäß Artikel 429e Absatz 6 CRR für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Wertpapiere aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).

15(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFTs)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206, Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 sowie Artikel 429e Absatz 6 CRR

Die Institute legen den Betrag der Barverbindlichkeiten aus den Brutto-Aktiva aus SFTs offen, die gemäß Artikel 429b Absatz 4 CRR aufgerechnet wurden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

16Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva

Artikel 429e Absatz 1 CRR

Die Institute legen den nach Artikel 429e Absatz 2 bzw. Absatz 3 CRR ermittelten Aufschlag für das Gegenparteiausfallsrisiko bei SFTs offen, wobei sie auch außerbilanzielle SFTs berücksichtigen.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine als Beauftragter getätigten SFTs, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.

EU-16aAbweichende Regelung für SFTs: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Die Institute legen den nach Artikel 222 CRR ermittelten Aufschlag für SFTs einschließlich außerbilanzieller SFTs offen, wobei für das anwendbare Risikogewicht eine Untergrenze von 20 % gilt.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429e Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.

17Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften

Artikel 429e Absätze 2 und 3 sowie Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR

Die Institute legen den Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs offen, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Der Risikopositionswert entspricht gänzlich dem gemäß Artikel 429e Absätze 2 bzw. 3 CRR berechneten Aufschlag.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

EU-17a(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter SFT-Risikopositionen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h sowie Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR

Die Institute legen den aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossenen CCP-Teil offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Ist der gegenüber der CCP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird er in dieser Zelle nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit seinem gesamten Wert berücksichtigt wird.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

18Gesamtsumme der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Summe der Zeilen 14 bis EU-17a.

19Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert

Artikel 429f CRR

Die Institute legen den Nominalwert aller außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 429f CRR vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren und spezifischer Kreditrisikoanpassungen offen.

20(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)

Artikel 429f CRR

Verringerung des Bruttobetrags außerbilanzieller Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren (CCFs). Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, wirkt sich der in dieser Zeile offengelegte Wert bei der Berechnung der in Zeile 22 des Meldebogens EU LR2 - LRCom offenzulegenden Summe negativ aus.

21(Bei der Bestimmung des Kernkapitals abgezogene allgemeine Rückstellungen sowie spezifische Rückstellungen in Verbindung mit außerbilanziellen Risikopositionen)

Artikel 429 Nummer 4 und Artikel 429f Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute dürfen den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag der vom Kernkapital in Abzug gebrachten allgemeinen Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Die Institute dürfen den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Der absolute Wert dieser Kreditrisikoanpassungen darf die Summe der Zeilen 19 und 20 nicht übersteigen.

Da diese Anpassungen die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringern, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als würde diese Verringerung nicht angewendet.

22Außerbilanzielle Risikopositionen

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 166 Absatz 9 CRR Summe der Zeilen 19 bis 21.

Die Institute legen die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote von außerbilanziellen Posten offen, die gemäß Artikel 429f CRR unter Anwendung der relevanten Umrechnungsfaktoren ermittelt werden.

Die Institute berücksichtigen, dass sich die Zeilen 20 und 21 des Meldebogens EU LR2 - LRCom bei der Berechnung dieser Summe negativ auswirken.

EU-22a(Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgeschlossen werden können.

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als gälte keine Ausnahme.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22b((Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als gälte keine Ausnahme.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22c(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) - öffentliche Investitionen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absatz 2 CRR

Die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d CRR ausgeschlossen werden können. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder in denen die Risikopositionen innerhalb einer Einheit gehalten werden, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22d(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) - Förderdarlehen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absatz 2 CRR

Die Institute legen die Förderdarlehen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d CRR ausgeschlossen werden können. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder in denen die Förderdarlehen innerhalb einer Einheit gehalten werden, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22e(Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Institute, die keine öffentlichen Entwicklungsbanken (oder als solche behandelte Einheiten) sind)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e CRR

Die Institute legen die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultierenden Teile der Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e CRR ausgeschlossen werden. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut nicht um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt und in denen die Tätigkeit mit einer Einheit erfolgt, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22f(Ausgeschlossene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die ausgeschlossen werden können, wenn die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22g(Ausgeschlossene überschüssige Sicherheiten, die bei Triparty Agents hinterlegt wurden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR

Die nicht verliehenen, bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22h(Von CSDs/Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR

Die von Zentralverwahrern (CSDs)/Instituten erbrachten CSD-bezogenen Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22i(Von benannten Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR

Die von benannten Instituten erbrachten CSD-bezogenen Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22j(Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungs- oder Zwischenkrediten)

Artikel 429 Absatz 8 CRR

Der Betrag, um den der Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits gemäß Artikel 429 Absatz 8 CRR vermindert wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22kGesamtsumme der ausgeschlossenen Risikopositionen

Summe der Zeilen EU-22a bis EU-22j.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

23Kernkapital

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute legen die Höhe des Kernkapitals offen, das entsprechend der vom Institut gemäß Artikel 499 Absatz 2 CRR getroffenen und in Zeile EU-27 des Meldebogens EU LR2 - LRCom offengelegten Entscheidung berechnet wird.

Hat sich das Institut für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals offen, ohne die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen zu berücksichtigen.

Hat sich das Institut hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen offen.

24Gesamtrisikopositionsmessgröße

Summe der Beträge in den Zeilen 7, 13, 18, 22 und EU-22k des Meldebogens EU LR2 - LRCom.

25Verschuldungsquote (in %)

Die Institute legen in diesem Feld den in Zeile 23 des Meldebogens EU LR2 - LRCom ausgewiesenen Betrag als Prozentsatz des in Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 - LRCom ausgewiesenen Betrags offen.

EU-25Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen der Ausnahmeregelung für öffentliche Investitionen und Förderdarlehen) (in %)

Gemäß Artikel 451 Absatz 2 CRR legen öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne von Artikel 429a Absatz 2 CRR die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung der Gesamtrisikopositionsmessgröße offen, d. h. die Anpassung, die in den Zeilen EU-22c und EU-22d dieses Meldebogens offengelegt wird.

25aVerschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) (in %)

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts einer vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR, so wird diese Quote definiert als Kernkapitalmessgröße geteilt durch die Summe der Gesamtrisikopositionsmessgröße und des sich aus der Ausnahme von Zentralbankreserven ergebenden Betrags, wobei diese Quote als Prozentsatz ausgedrückt wird.

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts keiner vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven, entspricht diese Quote der in Zeile 25 offengelegten Quote.

26Regulatorische Mindestanforderung an die Verschuldungsquote (in %)

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 429a Absatz 7 CRR

Die Institute legen die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannte Anforderung an die Verschuldungsquote offen. Schließt ein Institut die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR genannten Risikopositionen aus, so legt es die gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR berechnete Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote offen.

EU-26aZusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung (in %)

Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU (im Folgenden "CRD") auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

EU-26bdavon: in Form von hartem Kernkapital (in Prozentpunkten)

Der Teil der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsatz 3 mit hartem Kernkapital zu erfüllen ist.

27Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote (in %)

Artikel 92 Absatz 1a CRR

Institute, die Artikel 92 Absatz 1a der CRR unterliegen, legen die für sie geltende Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote offen.

EU-27aGesamtanforderungen an die Verschuldungsquote (in %)

Summe der Zeilen 26, EU-26a, und 27 dieses Meldebogens.

EU-27bGewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße

Artikel 499 Absatz 2 CRR

Die Institute geben an, welche Übergangsregelung sie für die Zwecke der Offenlegungspflichten im Hinblick auf das Kapital gewählt haben, und entscheiden sich für eine der beiden folgenden Angaben:

  • "Vollständig eingeführt", wenn das Institut die Verschuldungsquote nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR offenlegt;
  • "Übergangsregelung", wenn das Institut die Verschuldungsquote nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR offenlegt.
28Mittelwert der Tageswerte der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen

Artikel 451 Absatz 3 CRR Mittelwert der Summen der Zeilen 14 und 15, der auf der Grundlage der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Summen bestimmt wird.

29Quartalsendwert der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen

Beruhen die Zeilen 14 und 15 auf Quartalsendwerten, entspricht dieser Betrag der Summe der Zeilen 14 und 15.

Beruhen die Zeilen 14 und 15 auf Durchschnittswerten, entspricht dieser Betrag der Summe der zugehörigen Quartalsendwerte für die Zeilen 14 und 15.

30Gesamtrisikopositionsmessgröße (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Gesamtrisikopositionsmessgröße (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Mittelwerte der Beträge der Risikopositionsmessgröße im Zusammenhang mit Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen).

30aGesamtrisikopositionsmessgröße (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Gesamtrisikopositionsmessgröße (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Mittelwerte der Beträge der Risikopositionsmessgröße im Zusammenhang mit Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen).

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts keiner vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven, entspricht dieser Wert dem in Zeile 30 dieses Meldebogens offengelegten Wert.

31Verschuldungsquote (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

31aVerschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Meldebogen EU LR3 - LRSpl - Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen). Format: Unveränderlich.

5. Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR3 - LRSpl in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b CRR beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
EU-1Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen), davon:

Die Institute legen die Summe der in den Zeilen EU-2 und EU-3 des Meldebogens EU LR3 - LRSpl ausgewiesenen Beträge offen.

EU-2Risikopositionen im Handelsbuch

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die Teil des Gesamtwerts der Risikopositionen im Handelsbuch mit Ausnahme von Derivaten, SFTs und ausgenommenen Risikopositionen sind.

EU-3Risikopositionen im Anlagebuch, davon:

Die Institute legen die Summe der in den Zeilen EU-4 bis EU-12 des Meldebogens EU LR3 - LRSpl ausgewiesenen Werte offen.

EU-4Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR entspricht.

Die Institute legen den Gesamtwert der Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-5Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber Stellen entspricht, die nach der CRR wie Staaten behandelt werden (Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 114 und Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR); Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden (Artikel 115 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR); Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen, die wie Staaten behandelt werden (Artikel 117 Absatz 2, Artikel 118 und Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR); Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 116 Absatz 4 und Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR).

Die Institute legen den Gesamtwert der Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden, nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-6Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert folgender Risikopositionen entspricht: Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Sinne von Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz), Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne von Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR (Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR (IRB-Ansatz) und Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen und öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR (Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR (IRB-Ansatz), die nach der CRR nicht wie Staaten behandelt werden.

Die Institute legen den Gesamtwert der vorstehend genannten Risikopositionen nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-7Risikopositionen gegenüber Instituten

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber Instituten entspricht, die unter die Artikel 119 bis 121 CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz) fallen und die weder Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR sind noch unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-8Durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherten Risikopositionen entspricht, die unter Artikel 124 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR oder Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, sofern diese Risikopositionen gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-9Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen aus dem Mengengeschäft entspricht, die unter Artikel 123 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. bei denen es sich um Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, sofern diese Risikopositionen nicht gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-10Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber (finanziellen und nichtfinanziellen) Unternehmen entspricht. Hierbei handelt es sich um unter Artikel 122 CRR fallende Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, sofern diese Risikopositionen nicht gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Als Finanzunternehmen sind beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen, mit Ausnahme der in Zeile EU-7 dieses Meldebogens genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der CRD aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile EU-7 dieses Meldebogens genannten Institute.

Für dieses Feld gilt die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-11Ausgefallene Risikopositionen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der ausgefallenen Risikopositionen entspricht, die unter Artikel 127 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) oder im Falle eines Ausfalls gemäß Artikel 178 CRR einer der in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen zugeordnet werden (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

EU-12Sonstige Risikopositionen (z.B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der sonstigen Risikopositionen im Anlagebuch gemäß der CRR entspricht (z.B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind; hierbei handelt es sich um Aktiva, die den in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz) aufgeführten Risikopositionsklassen zugeordnet werden. Die Institute berücksichtigen auch Aktiva, die bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogen und daher in Zeile 2 des Meldebogens EU LR2 - LRCom offengelegt werden, es sei denn, diese Aktiva werden in den Zeilen EU-2 oder EU-4 bis EU-11 des Meldebogens EU LR3 - LRSpl berücksichtigt.

Tabelle EU LRA - Offenlegung qualitativer Informationen zur Verschuldungsquote. Freitext - Offenlegung qualitativer Informationen.

6. Beim Ausfüllen der Tabelle EU LRA in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben d und e CRR beachten die Institute die folgenden Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
a)Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe d CRR

Unter "Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung" werden alle relevanten Informationen zu Folgendem angeführt:

  1. Verfahren und Ressourcen, die eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu beurteilen;
  2. quantitative Instrumente, sofern vorhanden, die zur Beurteilung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingesetzt werden, mit Angaben zu internen Zielvorgaben und zur etwaigen Heranziehung anderer Indikatoren neben der Verschuldungsquote gemäß der CRR;
  3. Art und Weise, wie Laufzeitinkongruenzen und Vermögenswertbelastungen bei der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung berücksichtigt werden;
  4. Verfahren für die Reaktion auf Veränderungen der Verschuldungsquote, einschließlich Verfahren und Zeitvorgaben für eine etwaige Aufstockung des Kernkapitals zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; oder Verfahren und Zeitvorgaben für die Anpassung des Nenners der Verschuldungsquote (Gesamtrisikopositionsmessgröße).
b)Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten

Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe e CRR

Unter "Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten" werden alle wesentlichen Informationen zu Folgendem angeführt:

  1. Quantifizierung der Veränderung der Verschuldungsquote seit dem letzten Offenlegungsstichtag;
  2. Haupttreiber der Verschuldungsquote seit dem letzten Offenlegungsstichtag mit Erläuterungen zu Folgendem:
    1. Art der Veränderung und dazu, ob sich Zähler, Nenner oder Zähler und Nenner der Quote verändert haben;
    2. dazu, ob die Veränderung das Ergebnis einer internen strategischen Entscheidung ist und, wenn ja, ob diese strategische Entscheidung unmittelbar auf die Verschuldungsquote gerichtet war oder sich nur mittelbar auf die Verschuldungsquote ausgewirkt hat;
    3. wichtigste externe Faktoren im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld, die sich auf die Verschuldungsquote ausgewirkt haben.

____
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).


.

Anhang XIII

Tabelle EU LIQA - Liquiditätsrisikomanagement
gemäß Artikel 451a Absatz 4 CRR

Zeilen-
nummer
Qualitative Angaben - Freitext
a)Strategien und Prozesse im Liquiditätsrisikomanagement, einschließlich Strategien zur Diversifizierung der Quellen und Laufzeiten geplanter Finanzierungen
b)Struktur und Organisation der Liquiditätsrisikomanagement-Funktion (Zuständigkeiten, Satzung, sonstige Verfahren)
c)Eine Beschreibung des Zentralisierungsgrads des Liquiditätsmanagements und der Interaktion zwischen den Einheiten der Gruppe
d)Umfang und Art der Risikoberichts- und Messsysteme
e)Leitlinien für die Liquiditätsrisikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen
f)Ein Überblick über die Notfallfinanzierungspläne der Bank
g)Eine Erläuterung, wie Stresstests verwendet werden
h)Eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Liquiditätsrisikomanagementverfahren des Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Liquiditätsrisikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind
i)Eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Liquiditätsrisikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Liquiditätsrisikoprofil des Instituts knapp beschrieben wird. Diese Erklärung enthält wichtige Kennzahlen und Angaben (mit Ausnahme derjenigen, die bereits im Meldebogen EU LIQ1 gemäß diesen technischen Durchführungsstandards erfasst sind), die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Liquiditätsrisikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.

Diese Kennzahlen können Folgendes umfassen:

  • Konzentrationslimits für Sicherheitenpools und Finanzierungsquellen (sowohl für Produkte als auch für Gegenparteien)
  • Individuelle Messinstrumente oder Parameter zur Bewertung der Struktur der Bankbilanz oder zur Projizierung von Mittelflüssen und künftigen Liquiditätspositionen, unter Berücksichtigung außerbilanzieller bankspezifischer Risiken
  • Liquiditätsrisikopositionen und Finanzierungsbedarf auf Ebene der einzelnen Rechtsträger, ausländischen Zweigstellen und Tochterunternehmen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, sonstigen rechtlichen und operationellen Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Liquidität
  • Bilanzielle und außerbilanzliche Positionen, aufgeschlüsselt nach Laufzeitbändern, und daraus erwachsende Liquiditätslücken

Meldebogen EU LIQ1 - Quantitative Angaben zur LCR
Konsolidierungskreis: (auf Einzel-/konsolidierter Basis)

abcdefgh
Ungewichteter Gesamtwert
(Durchschnitt)
Gewichteter Gesamtwert
(Durchschnitt)
EU 1aQuartal endet am (TT. Monat JJJJ)

T

T-1

T-2

T-3

T

T-1

T-2

T-3

EU 1bAnzahl der bei der Berechnung der Durchschnittswerte verwendeten Datenpunkte
HOCHWERTIGE LIQUIDE VERMÖGENSWERTE
1Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA)Bild
MITTELABFLÜSSE
2Privatkundeneinlagen und Einlagen von kleinen Geschäftskunden, davon:
3 Stabile Einlagen
4 Weniger stabile Einlagen
5Unbesicherte großvolumige Finanzierung
6 Operative Einlagen (alle Gegenparteien) und Einlagen in Netzwerken von Genossenschaftsbanken
7 Nicht operative Einlagen (alle Gegenparteien)
8 Unbesicherte Schuldtitel
9 Besicherte großvolumige FinanzierungBild
10Zusätzliche Anforderungen
11 Abflüsse im Zusammenhang mit Derivate-Risikopositionen und sonstigen Anforderungen an Sicherheiten
12 Abflüsse im Zusammenhang mit dem Verlust an Finanzmitteln aus Schuldtiteln
13 Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
14Sonstige vertragliche Finanzierungsverpflichtungen
15Sonstige Eventualfinanzierungsverpflichtungen
16GESAMTMITTELABFLÜSSEBild
MITTELZUFLÜSSE
17Besicherte Kreditvergabe (z.B. Reverse Repos)
18Zuflüsse von in vollem Umfang bedienten Risikopositionen
19Sonstige Mittelzuflüsse
EU-19a(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)Bild
EU-19b(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)Bild
20GESAMTMITTELZUFLÜSSE
EU-20a Vollständig ausgenommene Zuflüsse
EU-20b Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %
EU-20c Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %
BEREINIGTER GESAMTWERT
EU-21LIQUIDITÄTSPUFFERBild
22GESAMTE NETTOMITTELABFLÜSSEBild
23LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTEBild

Tabelle EU LIQB zu qualitativen Angaben zur LCR, die Meldebogen EU LIQ1 ergänzt
gemäß Artikel 451a Absatz 2 CRR

Zeilen-
nummer
Qualitative Angaben - Freitext
a)Erläuterungen zu den Haupttreibern der LCR-Ergebnisse und Entwicklung des Beitrags von Inputs zur Berechnung der LCR im Zeitverlauf
b)Erläuterungen zu den Veränderungen der LCR im Zeitverlauf
c)Erläuterungen zur tatsächlichen Konzentration von Finanzierungsquellen
d)Übergeordnete Beschreibung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers des Instituts
e)Derivate-Risikopositionen und potenzielle Sicherheitenanforderungen
f)Währungsinkongruenz in der LCR
g)Sonstige Positionen in der LCR-Berechnung, die nicht in im Meldebogen für die LCR-Offenlegung erfasst sind, aber die das Institut als für sein Liquiditätsprofil relevant betrachtet

Meldebogen EU LIQ2: Strukturelle Liquiditätsquote
gemäß Artikel 451a Absatz 3 CRR

abcde
(Währungbetrag)Ungewichteter Wert nach RestlaufzeitGewichteter Wert
Keine Restlaufzeit< 6 Monate6 Monate bis < 1 Jahr> 1 Jahr
Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF)
1Kapitalposten und -instrumente
2 Eigenmittel
3 Sonstige Kapitalinstrumente
4Privatkundeneinlagen
5 Stabile Einlagen
6 Weniger stabile Einlagen
7Großvolumige Finanzierung:
8 Operative Einlagen
9 Sonstige großvolumige Finanzierung
10Interdependente Verbindlichkeiten
11Sonstige Verbindlichkeiten:
12 NSFR für Derivatverbindlichkeiten
13 Sämtliche anderen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind
14Verfügbare stabile Refinanzierung (ASF) insgesamt
Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF)
15Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA)
EU-15aMit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastete Vermögenswerte im Deckungspool
16Einlagen, die zu operativen Zwecken bei anderen Finanzinstituten gehalten werden
17Vertragsgemäß bediente Darlehen und Wertpapiere:
18 Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch HQLA der Stufe 1 besichert, auf die ein Haircut von 0 % angewandt werden kann
19 Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch andere Vermögenswerte und Darlehen und Kredite an Finanzkunden besichert
20 Vertragsgemäß bediente Darlehen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Darlehen an Privat- und kleine Geschäftskunden und Darlehen an Staaten und öffentliche Stellen, davon:
21 Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II
22 Vertragsgemäß bediente Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien, davon:
23 Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II
24 Sonstige Darlehen und Wertpapiere, die nicht ausgefallen sind und nicht als HQLA infrage kommen, einschließlich börsengehandelter Aktien und bilanzwirksamer Posten für die Handelsfinanzierung
25Interdependente Aktiva
26Sonstige Aktiva
27 Physisch gehandelte Waren
28 Als Einschuss für Derivatekontrakte geleistete Aktiva und Beiträge zu Ausfallfonds von CCPs
29 NSFR für Derivateaktiva
30 NSFR für Derivatverbindlichkeiten vor Abzug geleisteter Nachschüsse
31 Alle sonstigen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind
32Außerbilanzielle Posten
33RSF insgesamt
34Strukturelle Liquiditätsquote (%)


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Erläuterungen zu den Meldebögen für die LiquiditätsanforderungenAnhang XIV

Erläuterungen zu Tabelle EU LIQA zum Liquiditätsrisikomanagement und zu Meldebogen EU LIQ1 zur LCR

1. Institute, die Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") unterliegen, legen die in Artikel 451a CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQA, den Meldebogen EU LIQ1und die Tabelle EU LIQB ausfüllen.

Tabelle EU LIQA - Liquiditätsrisikomanagement

2. Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 4 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQA in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

3. Für die Zwecke der Tabelle EU LIQA betrachten Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, die in der Tabelle enthaltenen Textfelder als Freitextkästen. Sie stellen sowohl quantitative als auch qualitative relevante Informationen zu Risikomanagementzielen und -politik für das Liquiditätsrisiko bereit, je nach Geschäftsmodell und Liquiditätsrisikoprofil, sowie zur Organisation und zu den am Liquiditätsrisikomanagement beteiligten Funktionen im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 CRR und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute 2.

Meldebogen EU LIQ1 - Quantitative Angaben zur LCR

4. Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LIQ1 in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

5. Die von den Teil 6 CRR unterliegenden Instituten im Rahmen dieses Meldebogens offenzulegenden Informationen umfassen die erforderlichen Werte und Zahlen für jedes der vier dem Offenlegungstag vorangehenden Kalenderquartale (Januar-März, April-Juni, Juli-September, Oktober-Dezember). Die Institute berechnen diese Werte und Zahlen als einfache Durchschnittswerte der Erhebungen am Monatsende über die zwölf Monate, die dem Ende eines jeden Quartals vorangehen.

6. Die Informationen, die im Meldebogen EU LIQ1 anzugeben sind, umfassen alle Positionen, unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, und werden in der Meldewährung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offengelegt.

7. Bei der Berechnung der ungewichteten und gewichteten Zuflüsse und Abflüsse sowie der gewichteten HQLA für die Zwecke des Meldebogens EU LIQ1 gelten für die Institute folgende Erläuterungen:

  1. Zuflüsse/Abflüsse: Der "ungewichtete" Wert der Zuflüsse und Abflüsse wird als offener Saldo verschiedener Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten, außerbilanziellen Positionen oder vertraglichen Forderungen berechnet. Der "gewichtete" Wert für Zuflüsse und Abflüsse wird als der Wert nach Anwendung der Zufluss- und Abflussraten berechnet.
  2. HQLA: Der "gewichtete" Wert der hochwertigen liquiden Vermögenswerte (High Quality Liquid Assets, HQLA) wird als der Wert nach Anwendung der Abschläge berechnet.

8. Bei der Berechnung des angepassten Werts des Liquiditätspuffers unter Posten 21 und des angepassten Werts der gesamten Netto-Mittelabflüsse unter Posten 22 des Meldebogens EU LIQ1 gelten für die Institute folgende Erläuterungen:

  1. Der angepasste Wert des Liquiditätspuffers ist der Wert der gesamten HQLA nach Anwendung beider Abschläge und etwaiger anwendbarer Obergrenzen;
  2. der angepasste Wert der Netto-Mittelabflüsse wird nach Anwendung der Obergrenze für Zuflüsse berechnet, sofern anwendbar.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
1Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA)

Als gewichteten Wert legen die Institute den Betrag der liquiden Aktiva gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vor Anwendung des in Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten Anpassungsmechanismus offen.

2Privatkundeneinlagen und Einlagen von kleinen Geschäftskunden, davon:

Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute legen hier Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 411 Absatz 2 CRR offen.

Die Institute legen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission innerhalb der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen auch den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen offen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Die Institute berücksichtigen bei dieser Kategorie von Verbindlichkeiten die anwendbaren Abflussraten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission für die verschiedenen Kategorien von Privatkundeneinlagen vorgesehen sind.

3Stabile Einlagen

Als ungewichteten Wert legen die Institute die Summe des Betrags der stabilen Einlagen im Sinne des Artikels 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus stabilen Einlagen im Sinne des Artikels 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute legen hier den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen offen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG 1 oder der Richtlinie 2014/49/EU 2 oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

  • Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absatz 2, 3 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission niedergelegten Kriterien für die Anwendung einer höheren Abflussrate, und
  • diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission eine höhere Abflussrate angewendet wird.
4Weniger stabile Einlagen

Als ungewichteten Wert legen die Institute die Summe des Betrags der Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

5Unbesicherte großvolumige Finanzierung

Die Institute legen die Summen der ungewichteten und der gewichteten Beträge offen, deren Offenlegung in Zeile 6 "Operative Einlagen (alle Gegenparteien) und Einlagen in Netzwerken von Genossenschaftsbanken", Zeile 7 "Nicht operative Einlagen (alle Gegenparteien)" und Zeile 8 "Unbesicherte Verbindlichkeiten" dieses Meldebogens erforderlich ist.

6Operative Einlagen (alle Gegenparteien) und Einlagen in Netzwerken von Genossenschaftsbanken

Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Hier legen die Institute den Teil der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden als nicht operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission betrachtet.

Der Teil der operativen Einlagen, der den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigt, wird nicht hier offengelegt.

7Nicht operative Einlagen (alle Gegenparteien)

Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der nicht operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus nicht operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute legen hier Einlagen offen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergeben.

Der Teil der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, der über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgeht, wird hier offengelegt.

8Unbesicherte Verbindlichkeiten

Als ungewichteten Wert legen die Institute den offenen Saldo der von dem Institut begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen offen, die nicht den als Privatkundeneinlagen offengelegten Anleihen und Schuldverschreibungen gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechen. Dieser Betrag umfasst auch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende Coupons in Bezug auf all diese Wertpapiere.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus diesen im vorstehenden Absatz genannten Anleihen und Schuldverschreibungen offen.

9Besicherte großvolumige Finanzierung

Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus der besicherten Kreditvergabe oder Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission und aus Sicherheitenswaps und anderen Geschäften ähnlicher Form gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

10Zusätzliche Anforderungen

Die Institute legen die Summen der ungewichteten und gewichteten Beträge offen, die in Zeile 11 "Abflüsse im Zusammenhang mit Derivate-Risikopositionen und sonstigen Anforderungen an Sicherheiten", Zeile 12 "Abflüsse im Zusammenhang mit dem Verlust an Finanzmitteln aus Schuldtiteln" und Zeile 13 "Kredit- und Liquiditätsfazilitäten" dieses Meldebogens offenzulegen sind.

11Abflüsse im Zusammenhang mit Derivate-Risikopositionen und sonstigen Anforderungen an Sicherheiten

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der folgenden Beträge bzw. Abflüsse offen:

  • Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von anderen Sicherheiten als Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1, die für die in Anhang II CRR aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die für die in Anhang II CRR aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Den Gesamtbetrag der zusätzlichen Abflüsse, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet und den zuständigen Behörden als wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität gemeldet wurden.
  • Den Betrag der Abflüsse aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte im Sinne des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, berechnet im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission 3.
  • Den gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechneten Betrag der innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Abflüsse aus den in Anhang II CRR genannten Kontrakten und aus Kreditderivaten im Sinne des Artikels 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse der von dem Institut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die gemäß Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können.
  • Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse der Sicherheiten, die nach Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen.
  • Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von Sicherheiten, die für die Zwecke des Titels II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden, wie in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgesehen.
12Abflüsse im Zusammenhang mit dem Verlust an Finanzmitteln aus Schuldtiteln

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Betrag bzw. die Abflüsse des Verlusts an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Artikel 30 Absatz 8 bis Artikel 30 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute setzen einen Abfluss von 100 % für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten an, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und vom Kreditinstitut selbst oder von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften begeben wurden.

Institute, die hier offengelegte Liquiditätsfazilitäten in Verbindung mit Finanzierungsprogrammen anbieten, müssen das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt erfassen.

13Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Betrag bzw. die Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute legen hier auch Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

14Sonstige vertragliche Finanzierungsverpflichtungen

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der Beträge bzw. Abflüsse folgender Posten offen:

  • Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, im Sinne des Artikels 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vermögenswerte vollständig auslaufen, was zu einem 100 % igen Abfluss führt. Die Institute legen den Marktwert der Vermögenswerte offen, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, sofern das Kreditinstitut nicht Eigentümer der Wertpapiere ist und sie nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts sind.
  • Durch ein unbesichertes Wertpapierleihgeschäft gedeckte Leerverkaufspositionen. Wie in Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt, sehen Institute einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.
  • Aus Betriebskosten erwachsende Verbindlichkeiten. Wie in Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt, legen Institute den Betrag des offenen Saldos der Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Kreditinstituts offen. Diese Verbindlichkeiten lösen keine Abflüsse aus.
  • Andere innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende unbesicherte Transaktionen, die nicht unter die Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission fallen, lösen nach Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission Abflüsse von 100 % aus.
15Sonstige Eventualfinanzierungsverpflichtungen

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der Beträge bzw. Abflüsse folgender Posten offen:

  • Andere Produkte und Dienstleistungen nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Institute legen hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Der offenzulegende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte.
  • Überschüssige vertragliche Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nichtfinanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen im Sinne des Artikels 31a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden im Einklang mit Artikel 30 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Institute legen hier den Marktwert der nicht liquiden Vermögenswerte eines Kunden offen, die das Institut im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen verwendet hat, um durch internes Matching die Leerverkäufe eines anderen Kunden zu decken.
16GESAMTMITTELABFLÜSSE

Die Institute legen nach Maßgabe dieser Erläuterungen die Summe des gewichteten Werts der folgenden Posten offen:

  • Zeile 2: Privatkundeneinlagen und Einlagen von kleinen Geschäftskunden nach diesem Meldebogen
  • Zeile 5: Unbesicherte großvolumige Finanzierung nach diesem Meldebogen
  • Zeile 9: Besicherte großvolumige Finanzierung nach diesem Meldebogen
  • Zeile 10: Zusätzliche Anforderungen nach diesem Meldebogen
  • Zeile 14: Sonstige vertragliche Finanzierungsverpflichtungen nach diesem Meldebogen
  • Zeile 15: Sonstige Eventualfinanzierungsverpflichtungen nach diesem Meldebogen.
17Besicherte Kreditvergabe (z.B. Reverse Repos)

Die Institute legen als ungewichteten Wert die Summe aus Folgendem offen:

  • Beträge aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Marktwert der verliehenen Sicherheiten bei Sicherheitenswaps im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Die Institute legen als gewichteten Wert die Summe aus Folgendem offen:

  • Zuflüsse aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Zuflüsse aus Sicherheitenswaps im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
18Zuflüsse aus vollumfänglich bedienten Risikopositionen

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der gesamten Beträge bzw. Zuflüsse folgender Posten offen:

  • Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
19Sonstige Mittelzuflüsse

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der gesamten Beträge bzw. Zuflüsse folgender Posten offen:

  • Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Tagen fällig werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Diese Position umfasst innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich fällige Zahlungen, wie z.B. Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgerechnet sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anerkannt sind.
  • Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Zuflüsse werden nur berücksichtigt, wenn diese Salden in liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden.
  • Zuflüsse aus Derivaten im Sinne des Artikels 32 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
  • Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständigen Behörden die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt haben.
  • Sonstige Zuflüsse nach Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
EU-19a(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

Im Einklang mit Artikel 32 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission legen die Institute als gewichteten Wert die gegenüber diesen Abflüssen überschüssigen gewichteten Zuflüsse offen.

EU-19b(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission legen Kreditinstitute für die Zwecke der Offenlegung auf konsolidierter Basis als gewichteten Wert die Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut im Sinne des Artikels 33 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, die den Betrag der Abflüsse aus demselben Institut überschreiten.

20GESAMTMITTELZUFLÜSSE

Die Institute legen nach Maßgabe dieser Erläuterungen die Summe des ungewichteten und des gewichteten Werts der folgenden Posten offen:

  • Zeile 17: Besicherte Kreditvergabe (z.B. Reverse Repos) nach diesem Meldebogen
  • Zeile 18: Zuflüsse aus vollumfänglich bedienten Positionen nach diesem Meldebogen
  • Zeile 19: Sonstige Mittelzuflüsse nach diesem Meldebogen
  • ohne:
  • Zeile EU-19a: (Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten) nach diesem Meldebogen
  • Zeile EU-19b: (Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut) nach diesem Meldebogen.
EU-20aVollständig ausgenommene Zuflüsse

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die von der Obergrenze für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind.

EU-20bZuflüsse mit einer Obergrenze von 90 %

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

EU-20cZuflüsse mit einer Obergrenze von 75 %

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

EU-21LIQUIDITÄTSPUFFER

Als angepassten Wert legen die Institute den Wert des Liquiditätspuffers des Instituts offen, der im Einklang mit Anhang I - Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet wird.

22GESAMTE NETTOMITTELABFLÜSSE

Als angepassten Wert legen die Institute den Netto-Liquiditätsabfluss offen, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

23LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE (%)

Als angepassten Wert legen die Institute den Prozentsatz für den Posten "Liquiditätsdeckungsquote (%)" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und ist als Prozentsatz anzugeben.

1) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.05.1994 S. 5).

2) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (ABl. L 33 vom 08.02.2017 S. 14).

Tabelle EU LIQB zu qualitativen Angaben zur LCR, die Meldebogen EU LIQ1 ergänzt

9. Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQB in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

10. In Tabelle EU LIQB werden qualitative Informationen zu den Posten bereitgestellt, die in Meldebogen EU LIQ1 zu quantitativen Angaben zur LCR enthalten sind.

11. Die Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, betrachten die in dieser Tabelle enthaltenen Textfelder als Freitextkästen und legen die dort erfassten Posten soweit möglich entsprechend ihrer Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Definition der LCR in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission und der zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Kapitel 7b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 3 offen.

Erläuterungen zu Meldebogen EU LIQ2 zur Offenlegung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR)

12. Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Meldebogen EU LIQ2 enthaltenen Informationen unter Anwendung von Artikel 451a Absatz 3 CRR nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen offen. Es werden Quartalsendzahlen für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums offengelegt. So sind für die jährlichen Offenlegungen vier Datensätze offenzulegen, die das letzte und die drei vorangehenden Quartale abdecken.

13. Die Informationen, die im Meldebogen EU LIQ2 anzugeben sind, umfassen alle Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten, unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, und werden in der Meldewährung gemäß Artikel 411 Absatz 15 CRR offengelegt.

14. Um Doppelzählungen zu vermeiden, legen Institute keine Aktiva oder Verbindlichkeiten offen, die mit geleisteten oder mit als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten im Sinne von Artikel 428k Absatz 4 und Artikel 428ah Absatz 2 CRR, Einschüssen und Beiträgen zum Ausfallfonds einer CCP im Sinne von Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ag Buchstabe b CRR zusammenhängen.

15. Im Kontext eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehaltene Einlagen, die als liquide Aktiva betrachtet werden, werden als solche offengelegt. Sonstige Posten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems werden in den einschlägigen allgemeinen Kategorien im Meldebogen zur erforderlichen oder verfügbaren stabilen Refinanzierung offengelegt.

16. Die Institute legen als "Ungewichteten Wert nach Restlaufzeit" in den Spalten a, b, c und d des Meldebogens stets die Buchwerte offen, ausgenommen für Derivatkontrakte, bei denen die Institute den Zeitwert gemäß Artikel 428d Absatz 2 CRR heranziehen.

17. Die Institute legen den "gewichteten Wert" in Spalte e dieses Meldebogens offen. Dieser Wert spiegelt den Wert gemäß Artikel 428c Absatz 2 CRR wider, der das Produkt aus dem ungewichteten Wert und den Faktoren für die stabile Refinanzierung ist.

18. Der Betrag der Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) mit ein und derselben Gegenpartei wird auf Nettobasis berücksichtigt, sofern Artikel 428e CRR Anwendung findet. Für den Fall, dass die einzelnen aufgerechneten Geschäfte unterschiedlichen Faktoren für die stabile Refinanzierung (RSF) unterlagen, falls sie einzeln berücksichtigt wurden, wird auf den offenzulegenden aufgerechneten Betrag, sofern es sich um ein Aktivum handelt, der jeweils höhere RSF-Faktor angewandt.

19. Die Institute legen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen gegebenenfalls Erläuterungen vor, um das Verständnis der Ergebnisse und der beigefügten Daten zu erleichtern. Die Institute erläutern zumindest Folgendes:

  1. die Faktoren, die ihre NSFR-Ergebnisse beeinflussen, und die Gründe für Veränderungen während des Berichtszeitraums und im Zeitverlauf (z.B. Änderungen bei Strategien, Finanzierungsstruktur, Umständen); und
  2. die Zusammensetzung der interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten des Instituts, und in welchem Umfang diese Geschäfte miteinander in Zusammenhang stehen.

Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF)

20. Sofern nicht anders in Teil 6 Titel IV Kapital 3 CRR festgelegt, wird im Einklang mit Artikel 428i CRR der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF) berechnet, indem der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel als ungewichteter Wert mit den Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der gewichtete Wert in Spalte e dieses Meldebogens spiegelt den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung wider.

21. Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit in den Spalten a, b, c und d dieses Meldebogens offengelegt, berechnet im Einklang mit den Artikeln 428j, 428o und 428k CRR, wobei nach folgenden Laufzeitkategorien aufgeschlüsselt wird:

  1. keine Restlaufzeit: Posten, die unter dem Laufzeitband "keine Restlaufzeit" offengelegt werden, weisen keine Angabe der Fälligkeit auf oder sind unbefristet;
  2. Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;
  3. Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr;

    und

  4. Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF)

22. Die Institute legen in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, offen, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie nicht bleiben, werden nicht offengelegt, selbst wenn diese bilanziert werden.

23. Sofern nicht anders in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR festgelegt, wird im Einklang mit Artikel 428p CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der ungewichtete Wert der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird.

24. Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als hochwertige liquide Vermögenswerte (HQLA) behandelt werden können, werden als solche in einer gesonderten Zeile offengelegt, unabhängig von ihrer Restlaufzeit.

25. Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428q CRR offengelegt. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:

  1. Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;
  2. Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr; und
  3. Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF)
1Kapitalposten und -instrumente

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 2 und Zeile 3 dieses Meldebogens offen.

2Eigenkapital

Artikel 428o Buchstaben a, b und c CRR

Die Institute weisen hier die Summe der folgenden Posten aus:

  • Posten des harten Kernkapitals vor Anwendung der Anpassungen (Prudential Filters), Abzüge und Ausnahme oder Alternativen nach den Artikeln 32 bis 36, 48, 49 und 79 CRR;
  • Posten des zusätzlichen Kernkapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 56 und 79 CRR; und
  • Posten des Ergänzungskapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 66 und 79 CRR, die zum Offenlegungsstichtag eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen.

Posten des harten Kernkapitals und Posten des zusätzlichen Kernkapitals sind unbefristete Instrumente, die unter dem Laufzeitband "keine Restlaufzeit" offengelegt werden. Posten des zusätzlichen Kernkapitals, die vom Institut abrufbar sind, werden nur dann nicht unter dem Laufzeitband "keine Restlaufzeit", sondern unter dem entsprechenden Laufzeitband (d. h. Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr) offengelegt, wenn der Zeitraum bis zum Datum, zu dem eine Kaufoption ausgeübt werden kann, weniger als ein Jahr beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Option ausgeübt wurde oder nicht.

Im Hinblick auf Posten des Ergänzungskapitals fallen unter das Laufzeitband von einem Jahr oder mehr Instrumente mit einer äquivalenten Restlaufzeit sowie Instrumente des Ergänzungskapitals ohne Restlaufzeit, bei denen es sich um Ausnahmefälle handelt. Falls Posten des Ergänzungskapitals vom Institut abrufbar waren, bestimmt sich deren Restlaufzeit nach dem Datum der Kaufoption, unabhängig davon, ob das Institut die Option ausgeübt hat. In diesem Fall legt das Institut diese Posten unter dem betreffenden Laufzeitband offen und wendet keinen ASF-Faktor von 100 % an, wenn die Option innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann.

3Sonstige Eigenkapitalinstrumente

Artikel 428o Buchstabe d und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR

Sonstige Eigenkapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zum Offenlegungsstichtag.

Falls sonstige Eigenkapitalinstrumente vom Institut abrufbar waren, bestimmt sich deren Restlaufzeit nach dem Datum der Kaufoption, unabhängig davon, ob das Institut die Option ausgeübt hat. In diesem Fall legt das Institut diese Posten unter dem betreffenden Laufzeitband offen und wendet keinen ASF-Faktor von 100 % an, wenn die Option innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann.

4Privatkundeneinlagen

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 5 und Zeile 6 dieses Meldebogens offen.

5Stabile Privatkundeneinlagen

Artikel 428n CRR

Die Institute weisen den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen aus, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

  • Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission niedergelegten Kriterien für die Anwendung einer höheren Abflussrate, in welchem Falle sie als "weniger stabile Einlagen" berücksichtigt werden; oder
  • diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie als "weniger stabile Einlagen" berücksichtigt werden.
6Weniger stabile Privatkundeneinlagen

Artikel 428m CRR

Die Institute legen den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen offen, die nicht als "stabile Privatkundeneinlagen" in Zeile 5 dieses Meldebogens erfasst wurden.

7Großvolumige Finanzierung:

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 8 und Zeile 9 dieses Meldebogens offen.

8Operative Einlagen

Artikel 428l Buchstabe a CRR

Die Institute legen hier den Teil der empfangenen Einlagen (von Finanzkunden und anderen Nichtfinanzkunden) offen, die die Kriterien für operative Einlagen nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Operative Einlagen, die den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigen, werden nicht hier, sondern in Zeile 9 "Sonstige großvolumige Finanzierung" dieses Meldebogens offengelegt.

Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als nicht operative Einlagen berücksichtigt und unter Zeile 9 "Sonstige großvolumige Finanzierung" dieses Meldebogens offengelegt.

9Sonstige großvolumige Finanzierung

Artikel 428l Buchstaben b bis d, Artikel 428g und Artikel 428k Absatz 3 Buchstaben c und d CRR

Die Institute legen hier die großvolumige Finanzierung ausgenommen den Betrag der operativen Einlagen offen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Darin enthalten sind von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen, Zentralbanken und jeglichen anderen Nichtfinanzkunden oder Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht bestimmt werden kann, einschließlich begebener Wertpapiere, deren Inhaber nicht bestimmt werden kann.

10Interdependente Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe b CRR

Die Institute legen Verbindlichkeiten offen, die nach Zustimmung der einschlägigen zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 428f CRR als mit Aktiva interdependent behandelt werden.

11Sonstige Verbindlichkeiten

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 12 und Zeile 13 dieses Meldebogens offen.

12NSFR für derivative Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 4 CRR

Die Institute legen den absoluten Wert der Negativdifferenz zwischen Netting-Sätzen offen, berechnet nach Artikel 428k Absatz 4 CRR.

13Sämtliche anderen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind

Artikel 428k Absatz 1 und Artikel 428k Absatz 3 CRR

Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen:

  • Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe a CRR;
  • latente Steuerschulden, unter Berücksichtigung des nächstmöglichen Zeitpunkts, zu dem deren Betrag realisiert werden kann, als Restlaufzeit, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 2 Buchstabe a CRR;
  • Minderheitsbeteiligungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit des Instruments als Restlaufzeit, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 1 Buchstabe b CRR; und
  • sonstige Verbindlichkeiten, z.B. Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, im Einklang mit den Artikeln 428k Absatz 1 und Artikel 428k Absatz 3 CRR.
14Verfügbare stabile Refinanzierung (ASF) insgesamt

Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR

Die Institute legen hier die Gesamtsumme der Posten offen, mit denen verfügbare stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR bereitgestellt wird (Summe der Beträge in den Zeilen 1, 4, 7, 10 und 11 dieses Meldebogens).

Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF)
15Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA)

Die Institute legen hier außerdem belastete und unbelastete hochwertige liquide Vermögenswerte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen, im Einklang mit den Artikeln 428r bis 428ae CRR.

EU-15aMit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete Vermögenswerte in einem Deckungspool

Artikel 428ag Buchstabe h CRR

Die Institute legen hier den Betrag der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und der liquiden Aktiva, die sich für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet in einem Deckungspool befinden, der aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG 1 oder gedeckten Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, besteht.

16Einlagen, die zu operativen Zwecken bei anderen Finanzinstituten gehalten werden

Artikel 428ad Buchstabe b CRR

Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die operative Einlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission sowie für die Erbringung operativer Dienste erforderlich sind.

17Vertragsgemäß bediente Darlehen und Wertpapiere:

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in den Zeilen 18, 19, 20, 22 und 24 dieses Meldebogens offen.

18Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch HQLA der Stufe 1 besichert, auf die ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann

Artikel 428e, Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Buchstabe b CRR

Die Institute legen hier den Betrag der fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die durch Aktiva der Stufe 1 besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann.

19Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch sonstige Aktiva und sonstige Darlehen und Kredite an Finanzkunden besichert

Artikel 428s Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe d, Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a CRR

Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen:

  • Betrag der fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die durch Aktiva, die nicht unter Stufe 1 fallen, besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann; und
  • Betrag der fälligen Zahlungen aus sonstigen Darlehen und Krediten an Finanzkunden, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, im Einklang mit Artikel 428v Buchstabe a und Artikel 428ad Buchstabe d Ziffer iii CRR.
20Vertragsgemäß bediente Darlehen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Darlehen an Privat- und kleine Geschäftskunden und Darlehen an Staaten und öffentliche Stellen, davon:

Artikel 428ad Buchstabe c, Artikel 428af und Artikel 428ag Buchstabe c CRR

Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, bei denen es sich um durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e CRR oder um Darlehen handelt, ausgenommen Darlehen an Finanzkunden und Darlehen gemäß Artikel 428r bis Artikel 428ad, ausgenommen Artikel 428ad Buchstabe c CRR, ungeachtet der diesen Darlehen zugewiesenen Risikogewichte. Durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen sind nicht in diesem Betrag enthalten.

21Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II

Artikel 428ad Buchstabe c und Artikel 428af CRR

Die Institute legen hier die Beträge der Darlehen aus Zeile 21 dieses Meldebogens offen, denen ein Risikogewicht von höchstens 35 % nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zugewiesen wurde.

22Vertragsgemäß bediente Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien, davon:

Artikel 428ad Buchstabe c, Artikel 428af Buchstabe a und Artikel 428ag Buchstabe c CRR

Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, bei denen es sich um durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen handelt, ausgenommen Darlehen an Finanzkunden und Darlehen gemäß Artikel 428r bis Artikel 428ad, ausgenommen Artikel 428ad Buchstabe c CRR, ungeachtet der diesen Darlehen zugewiesenen Risikogewichte.

23Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II

Artikel 428ad Buchstabe c und Artikel 428af Buchstabe a CRR

Die Institute weisen hier die Beträge der Darlehen aus Zeile 22 dieses Meldebogens aus, denen ein Risikogewicht von höchstens 35 % nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zugewiesen wurde.

24Sonstige Darlehen und Wertpapiere, die nicht ausgefallen sind und nicht als HQLA infrage kommen, einschließlich börsengehandelter Aktien und bilanzwirksamer Posten für die Handelsfinanzierung

Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen:

  • nach Artikel 428ag Buchstaben e und f CRR Wertpapiere, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind und die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission liquide Aktiva sind, unabhängig davon, ob sie die darin festgelegten operativen Anforderungen erfüllen; und
  • bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung nach Artikel 428v Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe e und Artikel 428ag Buchstabe d CRR.
25Interdependente Aktiva

Artikel 428f und Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die Institute legen hier Aktiva offen, die nach Zustimmung der einschlägigen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 428f CRR als mit Verbindlichkeiten interdependent behandelt werden.

26Sonstige Aktiva:

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in den Zeilen 27, 28, 29, 30 und 31 dieses Meldebogens offen.

27Physisch gehandelte Waren

Artikel 428ag Buchstabe g CRR

Die Institute legen hier den Betrag der physisch gehandelten Waren offen. Warenderivate sind in diesem Betrag nicht enthalten.

28Als Einschuss für Derivatekontrakte geleistete Aktiva und Beiträge zu Ausfallfonds von CCPs

Die Institute legen hier die Summe der folgenden Beträge offen:

  • den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR, der mit bei Derivatekontrakten geleisteten Ersteinschüssen verbunden ist; und
  • den Betrag im Zusammenhang mit als Beitrag zum Ausfallfonds einer CCP geleisteten Posten gemäß Artikel 428ag Buchstabe b CRR.
29NSFR für Derivate-Aktiva

Artikel 428d und Artikel 428ah Absatz 2 CRR

Die Institute weisen hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR aus, der als absoluter Betrag der positiven Differenz zwischen nach Artikel 428ah Absatz 2 CRR berechneten Netting-Sätzen berechnet wird.

30NSFR für Derivatverbindlichkeiten vor Abzug geleisteter Nachschüsse

Artikel 428s Absatz 2 CRR

Die Institute legen hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung im Zusammenhang mit Derivatverbindlichkeiten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR offen, bei dem es sich um den absoluten Zeitwert der Netting-Sätze mit einem nach Artikel 428s Absatz 2 CRR berechneten negativen Zeitwert handelt.

31Alle sonstigen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind

Die Institute weisen hier die Summe der folgenden Posten aus:

  • Handelstagforderungen gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe e CRR;
  • notleidende Aktiva gemäß Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR;
  • Reserven bei Zentralbanken, die nicht als HQLA betrachtet werden; und
  • sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Posten genannt sind.
32Außerbilanzielle Posten

Die Institute legen hier den Betrag der außerbilanziellen Posten offen, die den Anforderungen an die erforderliche stabile Refinanzierung unterliegen.

33Erforderliche stabile Refinanzierung (RSF) insgesamt

Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR

Die Institute weisen hier die Gesamtsumme der Posten aus, die der erforderlichen stabilen Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR unterliegen (Summe der Beträge in den Zeilen 15, EU-15a, 16, 17, 25, 26 und 32 dieses Meldebogens).

34Strukturelle Liquiditätsquote (%)

Im Einklang mit Artikel 428b Absatz 1 CRR berechnete NSFR

1) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

______
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) NR. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).


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Anhang XV

Tabelle EU CRA: Allgemeine qualitative Angaben zu Kreditrisiken

Die Institute beschreiben ihre Risikomanagementziele und -politik für Kreditrisiken anhand folgender Angaben:

Qualitative Offenlegungen
a)In der konzisen Risikoerklärung im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR wird erläutert, welcher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsmodell und den Bestandteilen des Kreditrisikoprofils des Instituts besteht.
b)Im Rahmen der Erörterung ihrer Strategien und Verfahren zur Steuerung des Kreditrisikos und der Strategien zur Risikoabsicherung und -minderung gemäß Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR werden die Kriterien und der Ansatz für die Festlegung der Grundsätze für das Kreditrisikomanagement und für die Festlegung von Kreditrisikoobergrenzen erläutert.
c)Im Rahmen der Unterrichtung über Struktur und Organisation der Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Struktur und die Organisation der Kreditrisikomanagement- und -kontrollfunktion erläutert.
d)Im Rahmen der Unterrichtung über Zuständigkeiten, Satzung und sonstige Verfahren für die Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Zusammenhänge zwischen den Funktionen für Kreditrisikomanagement, Risikokontrolle, Rechtsbefolgung (Compliance) und interner Revision erläutert.

Tabelle EU CRB: Zusätzliche Offenlegung im Zusammenhang mit der Kreditqualität von Aktiva

Qualitative Offenlegungen
a)Der Geltungsbereich und die Definitionen, die für Rechnungslegungszwecke für "überfällige" und "wertgeminderte" Risikopositionen verwendet werden, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen für überfällig und Ausfall für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke gemäß den EBA-Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition im Einklang mit Artikel 178 CRR.
b)Der Umfang von (mehr als 90 Tage) überfälligen Risikopositionen, die nicht als wertgemindert gelten, und die Gründe hierfür.
c)Eine Beschreibung der Methoden, die zur Bestimmung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen verwendet werden.
d)Die institutseigene Definition einer umstrukturierten Risikoposition für die Umsetzung von Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d CRR, die in den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition im Einklang mit Artikel 178 CRR präzisiert ist, sofern diese von der Definition einer gestundeten Risikoposition gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission abweicht.

Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen

abcdefghijklmno
Bruttobuchwert / NominalbetragKumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und RückstellungenKumulierte teilweise AbschreibungEmpfangene Sicherheiten und Finanzgarantien
Vertragsgemäß bediente RisikopositionenNotleidende RisikopositionenVertragsgemäß bediente Risikopositionen - kumulierte Wertminderung und RückstellungenNotleidende Risikopositionen - kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und RückstellungenBei vertrags-
gemäß bedienten Risikoposi-
tionen
Bei notleidenden Risikoposi-
tionen
Davon Stufe 1Davon Stufe 2Davon Stufe 2Davon Stufe 3Davon Stufe 1Davon Stufe 2Davon Stufe 2Davon Stufe 3
005Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben
010Darlehen und Kredite
020 Zentralbanken
030 Sektor Staat
040 Kreditinstitute
050 Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
060 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
070 Davon: KMU
080 Haushalte
090Schuldverschreibungen
100 Zentralbanken
110 Sektor Staat
120 Kreditinstitute
130 Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
140 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
150Außerbilanzielle Risikopositionen
160 Zentralbanken
170 Sektor Staat
180 Kreditinstitute
190 Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
200 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
210 Haushalte
220 Insgesamt

Meldebogen EU CR1-A: Restlaufzeit von Risikopositionen

abcdef
Netto-Risikopositionswert
Jederzeit kündbar< = 1 Jahr> 1 Jahr < = 5 Jahre> 5 JahreKeine angegebene RestlaufzeitInsgesamt
1Darlehen und Kredite
2Schuldverschreibungen
3 Insgesamt

Meldebogen EU CR2: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite

a
Bruttobuchwert
010Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite
020Zuflüsse zu notleidenden Portfolios
030Abflüsse aus notleidenden Portfolios
040Abflüsse aufgrund von Abschreibungen
050Abfluss aus sonstigen Gründen
060Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Meldebogen EU CR2a: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite und damit verbundene kumulierte Nettorückflüsse

ab
BruttobuchwertVerbundene kumulierte Nettorückflüsse
010Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite
020Zuflüsse zu notleidenden Portfolios
030Abflüsse aus notleidenden Portfolios
040Abfluss an vertragsgemäß bedientes Portfolio
050Abfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen, teilweise oder vollständig
060Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten
070Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten
080Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten
090Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen
100Abflüsse aufgrund von Abschreibungen
110Abfluss aus sonstigen Gründen
120Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten
130Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Meldebogen EU CQ1: Kreditqualität gestundeter Risikopositionen

abcdefgh
Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit StundungsmaßnahmenKumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und RückstellungenEmpfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für gestundete Risikopositionen
Vertrags-gemäß bedient gestundetNotleidend gestundetBei vertragsgemäß bedienten gestundeten RisikopositionenBei notleidend gestundeten RisikopositionenDavon: Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen
Davon: ausgefallenDavon: wertgemin-dert
005Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben
010Darlehen und Kredite
020 Zentralbanken
030 Sektor Staat
040 Kreditinstitute
050 Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
060 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
070 Haushalte
080Schuldverschreibungen
090Erteilte Kreditzusagen
100 Insgesamt

Meldebogen EU CQ2: Qualität der Stundung

a
Bruttobuchwert gestundeter Risikopositionen
010Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden
020Notleidende gestundete Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben

Meldebogen EU CQ3: Kreditqualität vertragsgemäß bedienter und notleidender Risikopositionen nach Überfälligkeit in Tagen

abcdefghijkl
Bruttobuchwert / Nominalbetrag
Vertragsgemäß bediente RisikopositionenNotleidende Risikopositionen
Nicht überfällig oder < 30 Tage überfälligÜberfällig > 30 Tage < 90 TageWahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Risikopositionen, die nicht überfällig oder < 90 Tage überfällig sindÜberfällig > 90 Tage < 180 TageÜberfällig > 180 Tage < 1 JahrÜberfällig > 1 Jahr < 2 JahreÜberfällig > 2 Jahre < 5 JahreÜberfällig > 5 Jahre < 7 JahreÜberfällig > 7 JahreDavon: ausgefallen
005Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben
010Darlehen und Kredite
020 Zentralbanken
030 Sektor Staat
040 Kreditinstitute
050 Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
060 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
070 Davon: KMU
080 Haushalte
090Schuldverschreibungen
100 Zentralbanken
110 Sektor Staat
120 Kreditinstitute
130 Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
140 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
150Außerbilanzielle Risikopositionen
160 Zentralbanken
170 Sektor Staat
180 Kreditinstitute
190 Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
200 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
210 Haushalte
220 Insgesamt

Meldebogen EU CQ4: Qualität notleidender Risikopositionen nach geografischem Gebiet

abcdefg
Bruttobuchwert / NominalbetragKumulierte WertminderungRückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten aus Zusagen und erteilte FinanzgarantienKumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen
Davon: notleidendDavon: der Wertminderung unterliegend
Davon: ausgefallen
010 Bilanzwirksame Risikopositionen
020 Land 1
030 Land 2
040 Land 3
050 Land 4
060 Land N
070 Sonstige Länder
080 Außerbilanzielle Risikopositionen
090 Land 1
100 Land 2
110 Land 3
120 Land 4
130 Land N
140 Sonstige Länder
150 Insgesamt

Meldebogen EU CQ5: Kreditqualität von Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweig

abcdef
BruttobuchwertKumulierte WertminderungKumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen
Davon: notleidendDavon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite
Davon: ausgefallen
010Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
020Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
030Herstellung
040Energieversorgung
050Wasserversorgung
060Baugewerbe
070Handel
080Transport und Lagerung
090Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
100Information und Kommunikation
110Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
120Grundstücks- und Wohnungswesen
130Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
140Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
150Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
160Bildung
170Gesundheits- und Sozialwesen
180Kunst, Unterhaltung und Erholung
190Sonstige Dienstleistungen
200 Insgesamt

Meldebogen EU CQ6: Bewertung von Sicherheiten - Darlehen und Kredite

abcdefghijkl
Darlehen und Kredite
Vertragsgemäß bedientNotleidend
Wahrschein-licher Zahlungs-ausfall bei Risikoposi-tionen, die nicht überfällig oder < 90 Tage überfällig sindÜberfällig > 90 Tage
Davon: Überfällig > 30 Tage < 90 TageDavon: Überfällig > 90 Tage < 180 TageDavon: Überfällig > 180 Tage < 1 JahrDavon: Überfällig > 1 Jahr < 2 JahreDavon: Überfällig > 2 Jahre < 5 JahreDavon: Überfällig > 5 Jahre < 7 JahreDavon: Überfällig > 7 Jahre
010Bruttobuchwert
020 Davon: besichert
030 Davon: durch Immobilien besichert
040 Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %
050 Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %
060 Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 100 %
070Kumulierte Wertminderung besicherter Vermögenswerte
080Sicherheiten
090 Davon: Beim Risikopositionswert begrenzter Wert
100 Davon: Immobilien
110 Davon: Wert über der Obergrenze
120 Davon: Immobilien
130Empfangene Finanzgarantien
140Kumulierte teilweise Abschreibung

Meldebogen EU CQ7: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

ab
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten
Beim erstmaligen Ansatz beizulegender WertKumulierte negative Änderungen
010Sachanlagen
020Außer Sachanlagen
030 Wohnimmobilien
040 Gewerbeimmobilien
050 Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.)
060 Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel
070 Sonstige Sicherheiten
080 Insgesamt

Meldebogen EU CQ8: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten - aufgeschlüsselt nach Jahrgang (Vintage)

abcdefghijkl
Verringerung des SchuldensaldosDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt
Zwangs-
vollstreckung < 2 Jahre
Zwangs-
vollstreckung > 2 Jahre < 5 Jahre
Zwangs-
vollstreckung > 5 Jahre
Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte
Brutto-
buchwert
Kumulierte negative ÄnderungenBeim erstmaligen Ansatz beizulegender WertKumulierte negative ÄnderungenBeim erstmaligen Ansatz beizulegender WertKumulierte negative ÄnderungenBeim erstmaligen Ansatz beizulegender WertKumulierte negative ÄnderungenBeim erstmaligen Ansatz beizulegender WertKumulierte negative ÄnderungenBeim erstmaligen Ansatz beizulegender WertKumulierte negative Änderungen
010Durch Inbesitznahme erlangte als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten
020Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die nicht als Sachanlagen eingestuft sind
030 Wohnimmobilien
040 Gewerbeimmobilien
050 Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.)
060 Eigenkapitalinstru-mente und Schuldtitel
070 Sonstige Sicherheiten
080 Insgesamt

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Erläuterungen zur Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik, Kredit- und Verwässerungsrisiko und KreditqualitätAnhang XVI

1. Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthält eine Reihe von Meldebögen, die auf alle Institute Anwendung finden, die Artikel 442 CRR unterliegen. Er enthält außerdem einige zusätzliche Meldebögen, die für große Institute erforderlich sind, bei denen der Prozentsatz für das Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert notleidender Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, und dem Gesamt-Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die unter Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, mindestens 5 % beträgt. Für die Zwecke dieses Anteils und der in Anhang XV enthaltenen Meldebögen sind zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben sowohl aus dem Zähler als auch aus dem Nenner sowie aus den Zeilen zu Darlehen und Krediten in den Meldebögen auszuschließen. Die Angaben zu Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben werden in einigen Meldebögen separat offengelegt.

2. Die zusätzlichen Meldebögen sind erforderlich, um hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen für Nutzer solcher Informationen zu übermitteln, damit diese die Risikoprofile von Instituten bewerten können. Aus diesem Grund berücksichtigen die Institute mit Blick auf diese Erläuterungen die in Artikel 9 dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Kriterien zur Verhältnismäßigkeit.

Tabelle EU CRA: Allgemeine qualitative Angaben zu Kreditrisiken

3. Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 ("CRR") genannten Informationen zu ihren Risikomanagementzielen und ihrer Risikomanagementpolitik für Kreditrisiken offen, indem sie die in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltene Tabelle EU CRA nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
a)In der konzisen Risikoerklärung im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR wird erläutert, welcher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsmodell und den Bestandteilen des Kreditrisikoprofils des Instituts besteht.
b)Im Rahmen der Erörterung ihrer Strategien und Verfahren zur Steuerung des Kreditrisikos und der Strategien zur Risikoabsicherung und -minderung gemäß Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR werden die Kriterien und der Ansatz für die Festlegung der Grundsätze für das Kreditrisikomanagement und für die Festlegung von Kreditrisikoobergrenzen erläutert.
c)Im Rahmen der Unterrichtung über Struktur und Organisation der Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Struktur und die Organisation der Kreditrisikomanagement- und -kontrollfunktion erläutert.
d)Im Rahmen der Unterrichtung über Zuständigkeiten, Satzung und sonstige Verfahren für die Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Zusammenhänge zwischen den Funktionen für Kreditrisikomanagement, Risikokontrolle, Rechtsbefolgung (Compliance) und interner Revision erläutert.

Tabelle EU CRB: Zusätzliche Offenlegung im Zusammenhang mit der Kreditqualität von Aktiva

4. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben a und b CRR genannten Informationen offen, indem sie die in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltene Tabelle EU CRB nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
a)Der Geltungsbereich und die Definitionen, die für Rechnungslegungszwecke für "überfällige" und "wertgeminderte" Risikopositionen verwendet werden, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen für überfällig und Ausfall für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke im Einklang mit Artikel 178 CRR.
b)Der Umfang von (mehr als 90 Tage) überfälligen Risikopositionen, die nicht als wertgemindert gelten, und die Gründe hierfür.
c)Eine Beschreibung der Methoden, die zur Bestimmung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen verwendet werden.
d)Die institutseigene Definition einer umstrukturierten Risikoposition für die Umsetzung von Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d CRR gemäß Artikel 178 CRR, sofern diese von der Definition vertragsgemäß bedienter Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b CRR abweicht.

Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen

5. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR1 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
005Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 1 gemeldeten Informationen offen.

010Darlehen und Kredite

Darlehen und Kredite sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind; zu diesem Posten gehören "Kredite" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 ("EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute") 2 sowie Kredite, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als "Darlehen" gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission eingestuft werden können, ausgenommen Darlehen und Kredite, die zur Veräußerung gehalten werden, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben,

020 - 060, 080, 100 -140, 160 -210Aufschlüsselung der Gegenparteien

Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

070KMU

Wie in Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert.

090Schuldverschreibungen

"Schuldverschreibungen" sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine "Kredite" im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind.

150Außerbilanzielle Risikopositionen

Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten.

220Summe
1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbankvom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 07.11.2013 S. 1).


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aBruttobuchwert / Nominalbetrag vertragsgemäß bedienter Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

b, c, e, f, h, i, k und lDavon Stufe 1/Stufe 2/Stufe 3

Für Institute, die nach IFRS bilanzieren, gelten die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen."Stufe 1" bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden."Stufe 2" bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden."Stufe 3" bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang A definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.

Die Spalten "Davon Stufe 1", "Davon Stufe 2" und "Davon Stufe 3" werden von Instituten, die nationale allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätzen auf Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten 1 anwenden, nicht offengelegt.

dBruttobuchwert / Nominalbetrag notleidender Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

gVertragsgemäß bediente Risikopositionen - kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

jNotleidend - kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

mKumulierte teilweise Abschreibung

Zu berücksichtigen sind hier der kumulierte Teilbetrag zum Stichtag der Hauptforderung und die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel, wobei nach einer der unter Anhang V Teil 2 Abschnitt 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission dargelegten Methoden zu verfahren ist; die Beträge sind offenzulegen, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Die Beträge sind so lange offenzulegen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch offenzulegen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.

Abschreibungen stellen einen Ausbuchungsvorgang dar und haben einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben (im Falle einer teilweisen Abschreibung) zum Gegenstand, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen.

nEmpfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

oEmpfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

1) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

Meldebogen EU CR1-A: Restlaufzeit von Risikopositionen

6. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR1-A nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010Darlehen und Kredite

Darlehen und Kredite sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind; zu diesem Posten gehören "Kredite" im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie Kredite, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als "Darlehen" gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission eingestuft werden können, ausgenommen Darlehen und Kredite, die zur Veräußerung gehalten werden, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben.

020Schuldverschreibungen

"Schuldverschreibungen" sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine "Kredite" im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind.

030Summe


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
a bis eNettowerte von Risikopositionen

Die Nettowerte werden nach vertraglicher Restlaufzeit offengelegt.

Nettowert der Risikoposition: Für bilanzwirksame Posten ist der Nettowert der Bruttobuchwert der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen. Für außerbilanzielle Posten ist der Nettowert der Bruttobuchwert der Risikoposition abzüglich Rückstellungen.

Risikoposition: Im Einklang mit Artikel 5 CRR handelt es sich bei einer Risikoposition um einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten, aus dem im Einklang mit der CRR ein Kreditrisiko erwächst.

Bruttobuchwerte: Der Buchwert vor etwaigen Wertberichtigungen/Wertminderungen, aber nach der Berücksichtigung von Abschreibungen. Die Institute berücksichtigen bei der Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR keine Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM). Außerbilanzielle Posten werden mit ihrem Nominalbetrag ohne Berücksichtigung jeglicher im Einklang mit Artikel 111 und 166 CRR anzuwendenden Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) oder Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) und ohne jegliche Rückstellungen offengelegt, insbesondere ohne a) erteilte Garantien (maximaler Betrag, den das Institut bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste) und b) Kreditzusagen und sonstige Zusagen (Gesamtbetrag, dessen Ausleihung das Institut zugesagt hat).

Für diese Offenlegung gilt:

  • Wenn eine Gegenpartei die Wahl hat, wann ein Betrag zurückgezahlt wird, wird der Betrag der Spalte "auf Aufforderung" zugewiesen. Die Spalte umfasst kurzfristig fällige Saldoforderungen (Kündigung), Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen (darunter fallen möglicherweise Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen sind, ungeachtet ihrer rechtlichen Form). Dieser Posten umfasst auch "Überziehungen", d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden;
  • Wenn eine Risikoposition aus anderen Gründen als dem Umstand, dass die Gegenpartei das Rückzahlungsdatum wählen kann, keine festgelegte Restlaufzeit hat, wird der Betrag dieser Risikoposition in der Spalte "keine angegebene Restlaufzeit" offengelegt.
  • Wird der Betrag in Tranchen zurückgezahlt, wird die Risikoposition dem für die letzte Tranche geltenden Laufzeitband zugewiesen.
fSumme

Meldebogen EU CR2: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite

1. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe f CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR2 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in den ergänzenden Angaben zu diesen Meldebögen jegliche wesentlichen Differenzen zwischen den notleidenden Werten, die in den einzelnen Zeilen offengelegt werden, und den Werten, wenn sie als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft würden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Ende des letzten Geschäftsjahres.

020Zuflüsse zu notleidenden Portfolios

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind (seit Ende des letzten Geschäftsjahres).

030Abflüsse aus notleidenden Portfolios

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die nicht mehr als notleidend eingestuft werden.

040Abfluss aufgrund von Abschreibungen

Vollständige oder teilweise Abschreibungen der während der Berichtsperiode ausgewiesenen Darlehen und Kredite insgesamt.

Eine Abschreibung (vollständig oder teilweise) stellt einen Ausbuchungsvorgang dar. Daher wird der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten um den Betrag der Abschreibungen verringert. Darüber hinaus ist in dieser Kategorie auch ein Schuldenerlass im Kontext von Stundungsmaßnahmen zu berücksichtigen, d. h. Abschreibungen, bei denen der Betrag der vom Darlehensnehmer ausstehenden Schulden gelöscht wurde (das Institut verwirkt das Recht auf eine rechtmäßige Einziehung).

050Abfluss aus sonstigen Gründen

Etwaige sonstige Verringerungen des Buchwerts von Darlehen und Krediten, bei denen es sich nicht um Abschreibungen handelt, werden in dieser Zeile berücksichtigt. Diese Anpassungen können beispielsweise Abflüsse umfassen, die auf Folgendes zurückzuführen sind: i) Darlehensrückzahlungen, vollständig oder teilweise; ii) Liquidation von Sicherheiten; iii) Inbesitznahme von Sicherheiten; iv) Veräußerung von Instrumenten; v) Risikoübertragungen; vi) Wechselkursänderungen; vii) sonstige abschließende Maßnahmen; viii) Reklassifizierungen zwischen Anlageklassen usw. Darüber hinaus umfassen die Anpassungen Abflüsse aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehaltene Risikopositionen.

Ist der Betrag für diese Kategorie signifikant, sind die Institute gehalten, zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen vorzulegen.

060Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aBruttobuchwert

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Meldebogen EU CR2a: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite und damit verbundene kumulierte Nettorückflüsse

2. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und f CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR2a nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in den ergänzenden Angaben zu diesen Meldebögen jegliche wesentlichen Differenzen zwischen den notleidenden Werten, die in den einzelnen Zeilen offengelegt werden, und den Werten, wenn sie als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft würden, insbesondere für die Zeilen 010, 030, 100 und 130.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Ende des letzten Geschäftsjahres.

020Zuflüsse zu notleidenden Portfolios

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind (seit Ende des letzten Geschäftsjahres).

030Abflüsse aus notleidenden Portfolios

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die nicht mehr als notleidend eingestuft werden.

040Abfluss an vertragsgemäß bedientes Portfolio

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums nicht mehr als notleidend eingestuft wurden (seit Ende des letzten Geschäftsjahres).

050Abfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen, vollständig oder teilweise

Die Verringerung des Bruttobuchwerts notleidender Darlehen und Kredite aufgrund von Barzahlungen, insbesondere regelmäßiger Zahlungen von Kapital und Ad-hoc-Rückzahlungen während des Berichtszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres).

060Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten

Der Effekt der Liquidation jeglicher Art von Sicherheit auf den Bruttobuchwert eines Instruments wird in dieser Zeile offengelegt. Abflüsse aufgrund anderer Liquidationen oder Verfahren und der freiwilligen Veräußerung von Immobilien sind ebenfalls in dieser Zeile zu berücksichtigen. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass der Bruttobuchwert des Instruments offengelegt wird, einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen.

060 Spalte bVerbundene kumulierte Nettorückflüsse

Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten aufgrund der Liquidation von Sicherheiten (abzüglich der einschlägigen Kosten für die Liquidation von Sicherheiten) sind in dieser Zeile offenzulegen.

070Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

Der Effekt der Zwangsvollstreckung jeglicher Art von Sicherheit auf den Bruttobuchwert eines Instruments wird in dieser Zeile offengelegt. Eine Inbesitznahme bezieht sich auf den Erwerb unbarer Sicherheiten, an denen das Institut oder ein Tochterunternehmen der Gruppe Eigentum erworben hat und die noch nicht an einen Dritten veräußert wurden. Debt-Asset-Swaps, freiwillige Herausgaben und Debt-Equity-Swaps sind ebenfalls in dieser Kategorie zu berücksichtigen. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass der Bruttobuchwert des Instruments offengelegt wird, einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen.

070 Spalte bVerbundene kumulierte Nettorückflüsse

In dieser Zeile ist der beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts beizulegende Zeitwert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Inbesitznahme offenzulegen. Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext einer Inbesitznahme von Sicherheiten entgegengenommen werden (abzüglich Kosten), werden nicht in dieser Zeile berücksichtigt, sondern sind unter Abfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen, teilweise oder vollständig, offenzulegen.

080Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

Änderungen der Bilanzsumme aufgrund der Veräußerung von Darlehen und Krediten an andere Institute, ausgenommen gruppeninterne Geschäfte.

Zur Klarstellung: Die Institute beachten, dass der Bruttobuchwert der veräußerten Darlehen und Kredite offenzulegen ist (einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen), nicht die Bewertung oder der Preis im Rahmen der Transaktion. Darüber hinaus beachten die Institute, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen.

080 Spalte bVerbundene kumulierte Nettorückflüsse

Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext einer Veräußerung von Darlehen und Krediten entgegengenommen werden (abzüglich Verkaufskosten), werden in dieser Zeile berücksichtigt.

090Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen

Die Bruttominderung bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgrund von Verbriefungen oder anderen Risikoübertragungen, für die eine Ausbuchung aus der Bilanz in Frage kommt.

Die Institute beachten, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen.

090 Spalte bVerbundene kumulierte Nettorückflüsse

Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext der Abflüsse aufgrund der Übertragung signifikanter Risiken entgegengenommen werden, sind in dieser Zeile zu berücksichtigen.

100Abfluss aufgrund von Abschreibungen

Vollständige oder teilweise Abschreibungen der während der Berichtsperiode ausgewiesenen Darlehen und Kredite insgesamt.

Eine Abschreibung (vollständig oder teilweise) stellt einen Ausbuchungsvorgang dar. Daher wird der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten um den Betrag der Abschreibungen verringert. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass diese Zeile die Änderungen des Bruttobuchwerts von Darlehen und Krediten widerspiegelt und etwaige potenzielle teilweise Abschreibungen, die bereits in vorangehenden Zeilen offengelegt wurden (z.B. in Verbindung mit der Veräußerung von Darlehen und Krediten, Liquidation von Darlehen, Inbesitznahme von Sicherheiten oder Übertragung signifikanter Risiken) nicht in dieser Zeile berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist in dieser Kategorie auch ein Schuldenerlass im Kontext von Stundungsmaßnahmen zu berücksichtigen, d. h. Abschreibungen, bei denen der Betrag der vom Darlehensnehmer ausstehenden Schulden gelöscht wurde (das Institut verwirkt das Recht auf eine rechtmäßige Einziehung).

110Abfluss aus sonstigen Gründen

Etwaige sonstige Verringerungen des Buchwerts von Darlehen und Krediten, die nicht unter die oben genannten Ereignisse fallen, werden in dieser Zeile berücksichtigt. Diese Anpassungen können beispielsweise Wechselkursänderungen, andere abschließende Maßnahmen, Reklassifizierungen zwischen Anlageklassen usw. umfassen. Ist der Betrag für diese Kategorie signifikant, sind die Institute gehalten, zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen vorzulegen.

120Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten

Verringerungen des Buchwerts notleidender Darlehen und Kredite aufgrund ihrer Reklassifizierung als zur Veräußerung gehaltene Instrumente

130Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aBruttobuchwert

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

bVerbundene kumulierte Nettorückflüsse

Siehe Definitionen für die Zeilen in diesem Meldebogen.

Meldebogen EU CQ1: Kreditqualität gestundeter Risikopositionen

3. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ1 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
005Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission gemeldeten Informationen offen.

010Darlehen und Kredite

Siehe Definition in EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

020 - 070Aufschlüsselung der Gegenparteien

Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

080Schuldverschreibungen

Siehe Definition in EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

090Erteilte Kreditzusagen

Für erteilte Kreditzusagen wird der Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission offengelegt.

100Summe


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aBruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen - davon: vertragsgemäß bedient gestundet

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR.

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen.

Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden.

bBruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen - davon: notleidend gestundet

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen.

Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie "vertragsgemäß bedient" ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden.

cDavon: ausgefallen

Gestundete Risikopositionen, die außerdem als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR eingestuft wurden.

dDavon: wertgemindert

Gestundete Risikopositionen, die außerdem im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach Anhang V Teil 2 Abschnitt 215 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission wertgemindert sind.

eKumulierte Wertminderungen, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen

Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR.

Die Institute geben die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge an.

Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a und Artikel 47b CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden.

fKumulierte Wertminderungen, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für notleidende gestundete Risikopositionen

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie "vertragsgemäß bedient" ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden.

gEmpfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für gestundete Risikopositionen

Diese werden für alle gestundeten Risikopositionen offengelegt, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

hDavon: Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie "vertragsgemäß bedient" ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden.

Meldebogen EU CQ2: Qualität der Stundung

1. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ2 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
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Erläuterung
010Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, für die in der Vergangenheit mehr als zwei Mal Stundungsmaßnahmen gewährt wurden.

Darlehen und Kredite, für die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden und die aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden (z.B. genesene gestundete Darlehen und Kredite), werden ebenfalls hier berücksichtigt, wenn eine neue Stundungsmaßnahme gewährt wurde.

020Notleidende gestundete Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben

Bruttobuchwert notleidender gestundeter Darlehen und Kredite, die sich in der Kategorie notleidender gestundeter Darlehen und Kredite mit der Abhilfefrist von einem Jahr befinden und die die Stundungsmaßnahmen nach der zwölfmonatigen Abhilfefrist nicht erfüllt haben und daher nicht als vertragsgemäß bedient gestundet eingestuft werden konnten, sondern weiter als notleidend gestundet innerhalb der Abhilfefrist gelten.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aBruttobuchwert gestundeter Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR.

Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a oder Artikel 47b CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden.

Meldebogen EU CQ3: Kreditqualität vertragsgemäß bedienter und notleidender Risikopositionen nach Überfälligkeit in Tagen

4. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ3 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
005Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission gemeldeten Informationen offen.

010Darlehen und Kredite

Siehe Definition in EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

020 - 060,
080, 100 - 140, 160 -210
Aufschlüsselung der Gegenparteien

Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

070KMU

Wie in Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert.

090Schuldverschreibungen

Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

150Außerbilanzielle Risikopositionen

Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

210Summe


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aBruttobuchwert / Nominalbetrag vertragsgemäß bedienter Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

bDavon: Nicht überfällig oder < 30 Tage überfällig

Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Risikopositionen, die nicht überfällig oder 1-30 Tage überfällig sind.

cDavon: Überfällig > 30 Tage < 90 Tage

Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Risikopositionen, die 31-90 Tage überfällig sind.

Darüber hinaus werden Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind und nicht wesentlich sind, in dieser Unterkategorie berücksichtigt.

dBruttobuchwert / Nominalbetrag notleidender Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

eDavon: Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Risikopositionen, die nicht überfällig oder < 90 Tage überfällig sind

Unterkategorie von Risikopositionen, die entweder nicht überfällig oder bis zu 90 Tage überfällig sind, aber dennoch nach Artikel 47a CRR als notleidend eingestuft werden.

fDavon: Überfällig > 90 Tage < 180 Tage

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 90 Tage, aber nicht mehr als 180 Tage überfällig sind.

gDavon: Überfällig > 180 Tage < 1 Jahr

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 180 Tage, aber nicht mehr als 1 Jahr überfällig sind.

hDavon: Überfällig > 1 Jahr < 2 Jahre

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre überfällig sind.

iDavon: Überfällig > 2 Jahre < 5 Jahre

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre überfällig sind.

jDavon: Überfällig > 5 Jahre < 7 Jahre

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 7 Jahre überfällig sind.

kDavon: Überfällig > 7 Jahre

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 7 Jahre überfällig sind.

lDavon: ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.

Meldebogen EU CQ4: Qualität notleidender Risikopositionen nach geografischem Gebiet

5. Wenn die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der gesamten (inländischen und ausländischen) ursprünglichen Risikopositionen betragen, legen die Institute die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ4 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010Bilanzwirksame Risikopositionen

Bilanzwirksame Risikopositionen insgesamt.

020 - 070 und
090 - 140
Land

Ein Land, in dem die Risikopositionen eines Instituts wesentlich im Sinne des Artikels 432 CRR sind.

Wird die Wesentlichkeit von Ländern anhand einer Wesentlichkeitsschwelle bestimmt, so wird diese Schwelle offengelegt, ebenso wie die Liste der nicht wesentlichen Länder, die in den für "Sonstige Länder" bestimmten Zeilen anzugeben sind.

Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem wesentlichen Land legen die Institute das Sitzland der unmittelbaren Gegenpartei zugrunde. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik "Sonstige Länder" zugewiesen.

080Außerbilanzielle Risikopositionen

Siehe Definition in EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

150Summe


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aBruttobuchwert / Nominalbetrag

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen.

bBruttobuchwert / Nominalbetrag - davon: notleidend

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

cDavon: ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.

dBruttobuchwert / Nominalbetrag - davon: der Wertminderung unterliegend

Der Bruttobuchwert oder Nominalbetrag, der mit Risikopositionen verbunden ist, die den Wertminderungsanforderungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens unterliegen.

eKumulierte Wertminderung

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

fRückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten und erteilte Finanzgarantien

Diese Zeile umfasst die Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten und erteilte Finanzgarantien.

gKumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

Meldebogen EU CQ5: Kreditqualität von Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweig

6. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ5 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010 - 190Aufschlüsselung der Gegenparteien nach Wirtschaftszweig

Bei der Einstufung einer Gegenpartei werden lediglich solche Gegenparteien berücksichtigt, die in Sektoren im Zusammenhang mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften fallen.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners.

Die Zeilen werden verwendet, um die wesentlichen Wirtschaftssektoren oder Arten von Gegenparteien, gegenüber denen die Institute Risikopositionen halten, offenzulegen. Die Wesentlichkeit wird im Einklang mit Artikel 432 CRR bewertet, und nicht wesentliche Wirtschaftssektoren oder Arten von Gegenparteien werden aggregiert in der Zeile "Sonstige Dienstleistungen" angegeben.

200Summe


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aBruttobuchwert

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen.

bBruttobuchwert - davon: notleidend

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

cDavon: ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.

dBruttobuchwert - davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die den Wertminderungsanforderungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens unterliegen.

eKumulierte Wertminderung

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

fKumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

Die Institute geben die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge an.

Meldebogen EU CQ6: Bewertung von Sicherheiten - Darlehen und Kredite

7. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ6 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010Bruttobuchwert

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

020Davon: besichert

Der Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission von besicherten und teilweise besicherten Darlehen wird in dieser Zeile offengelegt.

Unbesicherte Darlehen und Kredite umfassen Risikopositionen, für die weder Sicherheiten hinterlegt noch Finanzgarantien empfangen wurden; der unbesicherte Teil einer teilweise besicherten oder teilweise garantierten Risikoposition wird in dieser Zeile berücksichtigt, im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 323 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Daher müssen besicherte Darlehen und Kredite als Differenz zwischen dem Bruttobuchwert aller Darlehen und Kredite und dem Bruttobuchwert der unbesicherten Darlehen und Kredite berechnet werden; darin enthalten sind sowohl der besicherte als auch der unbesicherte Teil des Darlehens.

Im Falle einer Übersicherung wird der Bruttobuchwert des Darlehens offengelegt.

030Davon: durch Immobilien besichert

Durch Immobilien besicherte Darlehen umfassen gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitt 86 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als "Beleihungssatz" bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind.

040Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Die Beleihungsquote wird anhand der in der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) 1 für die aktuelle Beleihungsquote (LTV-C) spezifizierten Berechnungsmethode berechnet. Die Institute legen den Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 % offen.

050Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Die Institute legen den Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 % offen.

060Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 100 %.

070Kumulierte Wertminderung besicherter Vermögenswerte

Für besicherte Schuldtitel wird die kumulierte Wertminderung als kumulierter Betrag des Wertminderungsaufwands berechnet, der - soweit relevant - für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen (Anhang V Teil 2 Abschnitt 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission).

In dieser Zeile wird die kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit dem unbesicherten Teil einer teilweise besicherten oder teilweise garantierten Risikoposition berücksichtigt.

090Sicherheiten - davon: beim Risikopositionswert begrenzter Wert

Beträge für empfangene Sicherheiten werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der Beträge für Sicherheiten in dieser Zeile gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

100Davon: Immobilien

Der aus Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestehende Teil der Sicherheiten (Anhang V Teil 2 Abschnitt 173 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission).

Als Obergrenze für die Summe der Beträge für Sicherheiten in dieser Zeile gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

110Sicherheiten - davon: Wert über der Obergrenze

In dieser Zeile wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Sicherheiten und dem gedeckelten Wert der Sicherheiten (Buchwert der betreffenden Risikoposition) offengelegt (die Institute wenden für die Berechnung des tatsächlichen Werts der Sicherheiten nicht Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an).

120Davon: Immobilien

Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem gedeckelten Wert des aus Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestehenden Teils der Sicherheiten (Anhang V Teil 2 Abschnitt 173 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission).

130Empfangene Finanzgarantien

Wie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert.

140Kumulierte teilweise Abschreibung

Zu berücksichtigen sind hier der kumulierte Teilbetrag zum Stichtag der Hauptforderung und die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel, wobei nach einer der unter Anhang V Teil 2 Abschnitt 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission dargelegten Methoden zu verfahren ist; die Beträge sind offenzulegen, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Die Beträge sind so lange offenzulegen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch offenzulegen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.

Abschreibungen stellen einen Ausbuchungsvorgang dar und haben einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben (im Falle einer teilweisen Abschreibung) zum Gegenstand, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen.

1) Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.01.2017 S. 1).


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aDarlehen und Kredite

Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

bDarlehen und Kredite - davon: vertragsgemäß bedient

Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

cDavon: Überfällig > 30 Tage < 90 Tage

Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Darlehen und Kredite, die 31-90 Tage überfällig sind.

dDarlehen und Kredite - davon: notleidende Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

eDavon: Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Risikopositionen, die nicht überfällig oder < 90 Tage überfällig sind

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die entweder nicht überfällig oder bis zu 90 Tage überfällig sind, aber dennoch aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung nach Artikel 47a CRR als notleidend eingestuft werden.

fÜberfällig > 90 Tage

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die mehr als 90 Tage überfällig sind.

gDavon: Überfällig > 90 Tage < 180 Tage

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 91-180 Tage überfällig sind.

hDavon: Überfällig > 180 Tage < 1 Jahr

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 181 Tage bis 1 Jahr überfällig sind.

iDavon: Überfällig > 1 Jahr < 2 Jahre

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 1-2 Jahre überfällig sind.

jDavon: Überfällig > 2 Jahre < 5 Jahre

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 2-5 Jahre überfällig sind.

kDavon: Überfällig > 5 Jahre < 7 Jahre

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 5-7 Jahre überfällig sind.

lDavon: Überfällig > 7 Jahre

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die mehr als 7 Jahre überfällig sind.

Meldebogen EU CQ7: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

8. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ7 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010Sachanlagen

Die Institute legen den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten offen, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird.

020Außer Sachanlagen

Der Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und nicht als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, wird automatisch in dieser Zeile offengelegt. Der Gesamtbestand wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Bestands (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) und der Zu- und Abflüsse während des Offenlegungszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) berechnet. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten (die nicht als Sachanlagen eingestuft sind) werden in den Zeilen nach Art der Sicherheit ausgewiesen.

030Wohnimmobilien

Durch Inbesitznahme von Wohnimmobilien (z.B. Häuser, Wohnungen usw.) oder Immobilien mit potenziellem künftigen Nutzen als solche (z.B. noch nicht fertiggestellte Wohnimmobilien usw.) erlangte Sicherheiten.

040Gewerbeimmobilien

Durch Inbesitznahme von Gewerbeimmobilien oder gewerblichem Eigentum, das für geschäftliche und/oder Anlagezwecke genutzt werden kann, oder von Immobilien, bei denen es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten, wie vorstehend beschrieben.

Flächen (sowohl nicht-landwirtschaftliche als auch landwirtschaftliche) werden ebenfalls in dieser Kategorie berücksichtigt.

050Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.)

In dieser Zeile werden durch Inbesitznahme von Eigentum, bei dem es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten offengelegt.

060Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel

Durch Inbesitznahme von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten erlangte Sicherheiten werden in dieser Zeile offengelegt.

070Sonstige Sicherheiten

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die nicht unter die Kategorien der anderen Zeilen fallen.

Ist der Betrag in dieser Zeile relativ wesentlich, stellen die Institute zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen bereit.

080Summe


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten - beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Die Institute legen in dieser Spalte den Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts offen.

bDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten - kumulierte negative Änderungen

Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben.

Die Institute geben außerdem kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an.

Meldebogen EU CQ8: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten - aufgeschlüsselt nach Jahrgang (Vintage)

9. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ8 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010Sachanlagen

Die Institute legen den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten offen, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird.

020Außer Sachanlagen

Der Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und nicht als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, wird automatisch in dieser Zeile offengelegt. Der Gesamtbestand wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Bestands (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) und der Zu- und Abflüsse während des Offenlegungszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) berechnet. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten (die nicht als Sachanlagen eingestuft sind) werden in den Zeilen nach Art der Sicherheit ausgewiesen.

030Wohnimmobilien

Durch Inbesitznahme von Wohnimmobilien (z.B. Häuser, Wohnungen usw.) oder Immobilien mit potenziellem künftigen Nutzen als solche (z.B. noch nicht fertiggestellte Wohnimmobilien usw.) erlangte Sicherheiten.

040Gewerbeimmobilien

Durch Inbesitznahme von Gewerbeimmobilien oder gewerblichem Eigentum, das für geschäftliche und/oder Anlagezwecke genutzt werden kann, oder von Immobilien, bei denen es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten, wie vorstehend beschrieben.

Flächen (sowohl nicht-landwirtschaftliche als auch landwirtschaftliche) werden ebenfalls in dieser Kategorie berücksichtigt.

050Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.)

In dieser Zeile werden durch Inbesitznahme von Eigentum, bei dem es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten offengelegt.

060Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel

Durch Inbesitznahme von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten erlangte Sicherheiten werden in dieser Zeile offengelegt.

070Sonstige Sicherheiten

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die nicht unter die Kategorien der anderen Zeilen fallen.

Ist der Betrag in dieser Zeile relativ wesentlich, stellen die Institute zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen bereit.

080Summe


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
aVerringerung des Schuldensaldos - Bruttobuchwert

Der Bruttobetrag der Schulden, die durch Gerichtsverfahren oder bilaterale Vereinbarungen im Austausch für die durch Inbesitznahme erlangte Sicherheit gelöscht wurden, zum genauen Zeitpunkt des Austauschs.

Der Bruttobetrag wird als Bruttoverringerung des Saldos des Instruments ohne Berücksichtigung etwaiger Rückstellungen berechnet. Zur Klarstellung: Verringerungen des Saldos aus anderen Gründen (z.B. Entgegennahme von Barmitteln) werden nicht in dieser Spalte ausgewiesen.

bVerringerung des Schuldensaldos - kumulierte negative Änderungen

Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben.

Siehe Definition in Meldebogen CQ7"Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten".

Die Institute geben kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an.

cDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

In dieser Spalte wird der Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts offengelegt.

dDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - kumulierte negative Änderungen

Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben.

Die Institute geben kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an.

eDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - Zwangsvollstreckung < 2 Jahre - davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag 2 Jahre oder weniger in der Bilanz ausgewiesen sind.

fDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - Zwangsvollstreckung < 2 Jahre - davon: kumulierte negative Änderungen

Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag 2 Jahre oder weniger in der Bilanz ausgewiesen sind.

gDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - Zwangsvollstreckung > 2 Jahre < 5 Jahre - davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind.

hDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - Zwangsvollstreckung > 2 Jahre < 5 Jahre - davon: kumulierte negative Änderungen

Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind.

iDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - Zwangsvollstreckung > 5 Jahre - davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind.

jDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - Zwangsvollstreckung > 5 Jahre - davon: kumulierte negative Änderungen

Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind.

kDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - davon: zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte - davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Der ursprüngliche Wert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten, die als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft sind, wird offengelegt. Ist diese Einstufung im Einklang mit dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht relevant, wird diese Information nicht angegeben.

lDurch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt - davon: zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte - davon: kumulierte negative Änderungen

Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft sind, werden offengelegt. Ist diese Einstufung im Einklang mit dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht relevant, wird diese Information nicht angegeben.

_________

1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).


.

Anhang XVII

Tabelle EU-CRC - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Kreditrisikominderungstechniken

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

RechtsgrundlageZeileFreier Text
Artikel 453 Buchstabe a CRRa)Beschreibung der Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und Angabe des Umfangs, in dem die Institute davon Gebrauch machen.
Artikel 453 Buchstabe b CRRb)Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten.
Artikel 453 Buchstabe c CRRc)Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Institut zur Kreditrisikominderung angenommen werden.
Artikel 453 Buchstabe d CRRd)Für Garantien und Kreditderivate, die zur Kreditbesicherung verwendet werden, die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit, die zur Verringerung der Eigenkapitalanforderungen verwendet werden, unter Ausschluss derjenigen, die als Teil von synthetischen Verbriefungsstrukturen verwendet werden.
Artikel 453 Buchstabe e CRRe)Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung.

Meldebogen EU CR3 - Übersicht über Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

Unbesicherte Risikopositionen - BuchwertBesicherte Risikopositionen - Buchwert
Davon durch Sicherheiten besichertDavon durch Finanzgarantien besichert
Davon durch Kreditderivate besichert
abcde
1Darlehen und Kredite
2Schuldverschreibungen
3Summe
4 Davon notleidende Risikopositionen
EU-5 Davon ausgefallen


.

Offenlegung der Verwendung von KreditrisikominderungstechnikenAnhang XVIII


Tabelle EU CRC - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Kreditrisikominderungstechniken. Format: Flexibel.

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU-CRC in Anhang XVII nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

ZeileVerweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
Erläuterung
a)Artikel 453 Buchstabe a CRRBei der Offenlegung von Informationen über ihre Nettingvorschriften und die Anwendung des Nettings gemäß Artikel 453 Buchstabe a sollten Institute eine klare Beschreibung ihrer Kreditrisikominderungsvorschriften und -verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting sowie Netting-Rahmenvereinbarungen bereitstellen. Ferner sollte angegeben werden, in welchem Umfang von bilanziellem und außerbilanziellem Netting sowie Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch gemacht wird und welche Bedeutung dies für das Kreditrisikomanagement hat. Institute können insbesondere Einzelheiten zu den genutzten Techniken liefern sowie zu den Positionen, die unter Vereinbarungen über das bilanzielle Netting fallen, und zu den Finanzinstrumenten, die Teil der Netting-Rahmenvereinbarungen sind. Möglich wäre ferner eine Beschreibung der Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um die Wirksamkeit dieser Techniken sicherzustellen, und der für das rechtliche Risiko durchgeführten Kontrollen.
b)Artikel 453 Buchstabe b CRRIm Rahmen der Offenlegung der Kernmerkmale ihrer Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 453 Buchstabe b können Institute Folgendes offenlegen:
  • die Grundlage für die Beurteilung und Validierung von verpfändeten Sicherheiten, einschließlich der Beurteilung der Rechtssicherheit von Kreditrisikominderungstechniken;
  • die Art der Bewertung (Marktwert, Beleihungswert, andere Werte);
  • den Umfang, in dem der berechnete Wert einer Sicherheit durch einen Abschlag gemindert wird;
  • Verfahren, Häufigkeit und Methoden der Überwachung des Wertes von Immobilien- und sonstigen Sachsicherheiten.

Zusätzlich können Institute offenlegen, ob es ein System zur Begrenzung des Kreditrisikos gibt und wie sich die akzeptierten Sicherheiten auf die Festlegung dieser Grenzen auswirken.

c)Artikel 453 Buchstabe c CRRBei der Beschreibung der angenommenen Sicherheiten gemäß Artikel 453 Buchstabe c CRR nennen die Institute im Detail die wichtigsten Arten von Sicherheiten, die zur Minderung des Kreditrisikos angenommen wurden, aufgeschlüsselt nach Art der Risikopositionen.
d)Artikel 453 Buchstabe d CRRBei der Beschreibung der wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit, die gemäß Artikel 453 Buchstabe d offenzulegen sind, werden auch Kreditderivate berücksichtigt, die zur Minderung der Eigenmittelanforderungen eingesetzt werden, mit Ausnahme solcher, die Teil synthetischer Verbriefungsstrukturen sind Die Institute könnten auch eine Beschreibung der Methoden zur Anerkennung der Auswirkungen der von den wichtigsten Arten von Garantiegebern und Gegenparteien bereitgestellten Garantien oder Kreditderivaten beifügen.
e)Artikel 453 Buchstabe e CRRBei der Offenlegung von Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung gemäß Artikel 453 Buchstabe e CRR sollten die Institute eine Analyse aller Konzentrationen liefern, die sich aus Kreditrisikominderungsmaßnahmen ergeben und die Wirksamkeit von Kreditrisikominderungsinstrumenten beeinträchtigen können. Zu den Konzentrationen, die in den Rahmen einer solchen Offenlegung fallen, können Konzentrationen nach Art des Instruments, das als Sicherheit dient, zählen sowie Konzentrationen nach Unternehmen (Konzentrationen nach Art des Garantiegebers und des Kreditderivateanbieters), Wirtschaftszweig, geografischem Gebiet, Währung, Rating oder sonstigen Faktoren, die potenziell Auswirkungen auf den Wert der Sicherheit haben und diese Sicherheit dadurch mindern.

Meldebogen EU CR3 - Übersicht über Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken. Format: Unveränderlich.

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstabe f CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR3 in Anhang XVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Dieser Meldebogen erfasst alle nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anerkannten Kreditrisikominderungstechniken, unabhängig davon, ob diese Techniken nach der CRR anerkannt sind; dazu gehören unter anderem alle Arten von Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivaten, die für alle besicherten Risikopositionen verwendet werden, wobei es keine Rolle spielt, ob der risikogewichtete Positionsbetrag (RWEA) anhand des Standardansatzes oder des IRB-Ansatzes berechnet wird. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen alle wesentlichen Änderungen, die während des Offenlegungszeitraums eingetreten sind, sowie deren wichtigsten Ursachen.

SpalteRechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
aUnbesicherte Risikopositionen - Buchwert

Der Buchwert von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), auf die keine Kreditrisikominderungstechnik angewandt wurde, unabhängig davon, ob diese Technik in der CRR anerkannt wird.

Dies bezieht sich insbesondere auf Risikopositionen, für die weder Sicherheiten verpfändet noch Finanzgarantien empfangen wurden. Der unbesicherte Teil teilweise oder vollständig garantierter Risikopositionen fällt nicht hierunter.

bBesicherte Risikopositionen - Buchwert:

Buchwert von Risikopositionen, denen mindestens ein Kreditrisikominderungsmechanismus zugeordnet ist (Sicherheiten, Finanzgarantien oder Kreditderivate).

Übersteigt der Wert der Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivate zur Besicherung einer Risikoposition den Buchwert dieser Position, so sind nur die Werte bis zum Buchwert dieser Risikoposition aufzunehmen. Übersteigt der Buchwert einer Risikoposition den Wert der zur Besicherung dieser Position verwendeten Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivate, ist der gesamte Buchwert dieser Risikoposition aufzunehmen.

Für die Zwecke der nachfolgenden Spalten c, d und e erfolgt die Zuordnung des Buchwerts mehrfach besicherter Risikopositionen zu ihren verschiedenen Kreditrisikominderungstechniken nach Priorität, beginnend mit der Kreditrisikominderungstechnik, die bei Verlustfall voraussichtlich zuerst abgerufen wird, und innerhalb der Grenzen des Buchwerts der besicherten Risikopositionen. Jeder Teil der Risikoposition wird nur in eine der Spalten c, d oder e dieses Meldebogens aufgenommen.

cDurch Sicherheiten besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte b dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts der Risikoposition (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch die Sicherheit ganz oder teilweise besichert sind. Ist eine Risikoposition durch eine Sicherheit und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch eine Sicherheit besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.

dDurch Finanzgarantien besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte b dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch Finanzgarantien teilweise oder ganz besichert sind. Ist eine Risikoposition durch Finanzgarantien und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch Finanzgarantien besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.

eDurch Kreditderivate besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte d (Finanzgarantien) dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch Kreditderivate teilweise oder ganz besichert sind. Ist eine Risikoposition durch Kreditderivate und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch Kreditderivate besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.


ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
1Darlehen und Kredite

"Darlehen und Kredite" sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Dazu gehören "Kredite" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 ("EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute") 1 sowie "Darlehen und Kredite" im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2, die nicht als "Kredite" im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft werden können.

2Schuldverschreibungen

"Schuldverschreibungen" sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine "Kredite" im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind.

3Summe

Summe der in den Zeilen 1 und 2 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

4Notleidende Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen gemäß Artikel 47a CRR.

EU-5Davon ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.

1) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbankvom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 07.11.2013 S. 1)

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).


_____

1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).


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