umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 (4)
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Anhang XXVII |
Tabelle EU-SECA - Qualitative Offenlegungspflichten in Bezug auf Verbriefungspositionen
Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Elemente.
Rechtsgrundlage | Zeilen- nummer | Qualitative Informationen - Freies Format |
Artikel 449 Buchstabe a CRR | a) | Beschreibung der Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich Risikomanagement- und Investitionszielen der Institute in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben dazu, ob sie den Rahmen der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) verwenden, und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen. |
Artikel 449 Buchstabe b CRR | b) | Die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:
|
Artikel 449 Buchstabe c CRR | c) | Ansätze der Institute zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen. |
Artikel 449 Buchstabe d CRR | d) | Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, mit einer Beschreibung der Arten von Risikopositionen des Instituts gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakten:
|
Artikel 449 Buchstabe e CRR | e) | Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 geleistet haben. |
Artikel 449 Buchstabe f CRR | f) | Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden. |
Artikel 449 Buchstabe g CRR | g) | Eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen. |
Artikel 449 Buchstabe h CRR | h) | Die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird. |
Artikel 449 Buchstabe i CRR | i) | Gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe h offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, der Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und der Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden. |
Meldebogen EU-SEC1 - Verbriefungspositionen im Anlagebuch
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | m | n | o | ||
Institut tritt als Originator auf | Institut tritt als Sponsor auf | Institut tritt als Anleger auf | ||||||||||||||
Traditionelle Verbriefung | Synthetische Verbriefung | Zwischen-summe | Traditionelle Verbriefung | Synthetische Verbriefung | Zwischen-summe | Traditionelle Verbriefung | Synthetische Verbriefung | Zwischen-summe | ||||||||
STS | Nicht-STS | davon Übertragung eines signifikanten Risikos (SRT) | STS | Nicht-STS | STS | Nicht-STS | ||||||||||
davon SRT | davon SRT | |||||||||||||||
1 | Gesamtrisikoposition | |||||||||||||||
2 | Mengengeschäft (insgesamt) | |||||||||||||||
3 | Hypothekenkredite für Wohnimmobilien | |||||||||||||||
4 | Kreditkarten | |||||||||||||||
5 | Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft | |||||||||||||||
6 | Wiederverbriefung | |||||||||||||||
7 | Großkundenkredite (insgesamt) | |||||||||||||||
8 | Kredite an Unternehmen | |||||||||||||||
9 | Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien | |||||||||||||||
10 | Leasing und Forderungen | |||||||||||||||
11 | Sonstige Großkundenkredite | |||||||||||||||
12 | Wiederverbriefung |
Meldebogen EU-SEC2 - Verbriefungspositionen im Handelsbuch
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | ||
Institut tritt als Originator auf | Institut tritt als Sponsor auf | Institut tritt als Anleger auf | |||||||||||
Traditionelle Verbriefung | Synthetische Verbriefung | Zwischen- summe | Traditionelle Verbriefung | Synthetische Verbriefung | Zwischen- summe | Traditionelle Verbriefung | Synthetische Verbriefung | Zwischen- summe | |||||
STS | Nicht-STS | STS | Nicht-STS | STS | Nicht-STS | ||||||||
1 | Gesamtrisikoposition | ||||||||||||
2 | Mengengeschäft (insgesamt) | ||||||||||||
3 | Hypothekenkredite für Wohnimmobilien | ||||||||||||
4 | Kreditkarten | ||||||||||||
5 | Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft | ||||||||||||
6 | Wiederverbriefung | ||||||||||||
7 | Großkundenkredite (insgesamt) | ||||||||||||
8 | Kredite an Unternehmen | ||||||||||||
9 | Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien | ||||||||||||
10 | Leasing und Forderungen | ||||||||||||
11 | Sonstige Großkundenkredite | ||||||||||||
12 | Wiederverbriefung |
Meldebogen EU-SEC3 - Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen - Institut, das als Originator oder Sponsor auftritt
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | m | n | o | EU-p | EU-q | |||
Risikopositionswerte (nach Risikogewichtungsbändern (RW)/Abzügen) | Risikopositionswerte (nach Regulierungsansatz) | RWEA (nach Regulierungsansatz) | Kapitalanforderung nach Obergrenze | ||||||||||||||||
< 20 % RW | > 20 % bis 50 % RW | > 50 % bis 100 % RW | > 100 % bis < 1.250 % RW | 1.250 % RW/ Abzüge | SEC-IRBA | SEC-ERBA (einschließ- lich IAA) | SEC-SA | 1.250 % RW/ Abzüge | SEC-IRBA | SEC-ERBA (einschließ- lich IAA) | SEC-SA | 1.250 % RW/ Abzüge | SEC-IRBA | SEC-ERBA (einschließ- lich IAA) | SEC-SA | 1.250 % RW/ Abzüge | |||
1 | Gesamtrisikoposition | ||||||||||||||||||
2 | Traditionelle Geschäfte | ||||||||||||||||||
3 | Verbriefung | ||||||||||||||||||
4 | Mengengeschäft | ||||||||||||||||||
5 | Davon STS | ||||||||||||||||||
6 | Großkundenkredite | ||||||||||||||||||
7 | Davon STS | ||||||||||||||||||
8 | Wiederverbriefung | ||||||||||||||||||
9 | Synthetische Geschäfte | ||||||||||||||||||
10 | Verbriefung | ||||||||||||||||||
11 | Mengengeschäft | ||||||||||||||||||
12 | Großkundenkredite | ||||||||||||||||||
13 | Wiederverbriefung |
Meldebogen EU-SEC4 - Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen - Institut, das als Anleger auftritt
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l | m | n | o | EU-p | EU-q | |||
Risikopositionswerte (nach Risikogewichtungsbändern (RW)/Abzügen) | Risikopositionswerte (nach Regulierungsansatz) | RWEA (nach Regulierungsansatz) | Kapitalanforderung nach Obergrenze | ||||||||||||||||
< 20 % RW | > 20 % bis 50 % RW | > 50 % bis 100 % RW | > 100 % bis < 1.250 % RW | 1.250 % RW/ Abzüge | SEC-IRBA | SEC-ERBA (einschließ- lich IAA) | SEC-SA | 1.250 % RW/ Abzüge | SEC-IRBA | SEC-ERBA (einschließ- lich IAA) | SEC-SA | 1.250 % RW/ Abzüge | SEC-IRBA | SEC-ERBA (einschließ- lich IAA) | SEC-SA | 1.250 % RW/ Abzüge | |||
1 | Gesamtrisikoposition | ||||||||||||||||||
2 | Traditionelle Verbriefung | ||||||||||||||||||
3 | Verbriefung | ||||||||||||||||||
4 | Mengengeschäft | ||||||||||||||||||
5 | Davon STS | ||||||||||||||||||
6 | Großkundenkredite | ||||||||||||||||||
7 | Davon STS | ||||||||||||||||||
8 | Wiederverbriefung | ||||||||||||||||||
9 | Synthetische Verbriefung | ||||||||||||||||||
10 | Verbriefung | ||||||||||||||||||
11 | Mengengeschäft | ||||||||||||||||||
12 | Großkundenkredite | ||||||||||||||||||
13 | Wiederverbriefung |
Meldebogen EU-SEC5 - vom Institut verbriefte Risikopositionen - ausgefallene Risikopositionen und spezifische Kreditrisikoanpassungen
a | b | c | ||
Vom Institut verbriefte Risikopositionen - Institut tritt als Originator oder Sponsor auf | ||||
Ausstehender Gesamtnominalbetrag | Gesamtbetrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen im Zeitraum | |||
Davon ausgefallene Risikopositionen | ||||
1 | Gesamtrisikoposition | |||
2 | Mengengeschäft (insgesamt) | |||
3 | Hypothekenkredite für Wohnimmobilien | |||
4 | Kreditkarten | |||
5 | Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft | |||
6 | Wiederverbriefung | |||
7 | Großkundenkredite (insgesamt) | |||
8 | Kredite an Unternehmen | |||
9 | Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien | |||
10 | Leasing und Forderungen | |||
11 | Sonstige Großkundenkredite | |||
12 | Wiederverbriefung |
Erläuterungen zur Offenlegung von Risikopositionen aus Verbriefungspositionen | Anhang XXVIII |
Tabelle EU-SECA - Qualitative Offenlegungspflichten in Bezug auf Verbriefungspositionen Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.
1. Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU-SECA in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
a) | Beschreibung der Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich der Risikomanagement- und Investitionsziele in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben zur Verwendung des Rahmens der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen, gemäß Artikel 449 Buchstabe a CRR. |
b) | Die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:
gemäß Artikel 449 Buchstabe b CRR. |
c) | Ansätze der Institute zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, gemäß Artikel 449 Buchstabe c CRR. |
d) | Eine Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, mit einer Beschreibung der Arten der Risikopositionen des Instituts gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakte:
gemäß Artikel 449 Buchstabe d CRR. |
e) | Eine Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung geleistet haben, gemäß Artikel 449 Buchstabe e in Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR. |
f) | Eine Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden, gemäß Artikel 449 Buchstabe f CRR. |
g) | Eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, gemäß Artikel 449 Buchstabe g CRR. |
h) | Die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird, gemäß Artikel 449 Buchstabe h CRR. |
i) | Gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe h offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, die Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden, gemäß Artikel 449 Buchstabe i CRR |
Meldebogen EU-SEC1 - Verbriefungspositionen im Anlagebuch Format: Unveränderlich.
2. Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU-SEC1 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen, ob ABCP-Programme Teil ihrer traditionellen Verbriefungen sind, und geben, sofern dies der Fall ist, das Volumen der ABCP-Transaktionen an.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
a - g | Institut tritt als Originator auf
Tritt das Institut als "Originator" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR auf, handelt es sich bei den Verbriefungspositionen um die gehaltenen Positionen, auch wenn sie wegen der fehlenden Übertragung signifikanter Risiken nicht für den Verbriefungsrahmen infrage kommen. Verbriefungspositionen in Geschäften, bei denen ein signifikantes Risiko übertragen wurde (SRT), sind gesondert auszuweisen. Originierende Institute legen den am Tag der Offenlegung bestehenden Buchwert aller laufenden Verbriefungspositionen offen, die sie in den von ihnen initiierten Verbriefungsgeschäften halten. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Verbriefungspositionen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Credit Default Swaps usw.) in diesen Verbriefungen offenzulegen. |
h - k | Institut tritt als Sponsor auf
Tritt das Institut als "Sponsor" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR auf, fallen unter die Verbriefungspositionen Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften für Geldmarktpapiere, denen das Institut programmübergreifend Bonitätsverbesserungen, Liquidität und andere Fazilitäten bietet. Tritt das Institut sowohl als Originator als auch als Sponsor auf, sind Doppelzählungen zu vermeiden. Das Institut kann dann die beiden Spalten "Institut tritt als Originator auf" und "Institut tritt als Sponsor auf" zusammenfassen und die Spalten "Institut fungiert als Originator/Sponsor" verwenden. |
l - o | Institut tritt als Anleger auf
Tritt das Institut als Anleger auf, sind die Verbriefungspositionen die durch Geschäfte mit Dritten erworbenen Anlagepositionen. In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes "Anleger" gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das eine Verbriefungsposition in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt. Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der Arten von Verbriefungspositionen, so gibt das Institut die wichtigste Art an. |
a - d; h, i, l, m | Traditionelle Geschäfte
Gemäß Artikel 242 Nummer 13 CRR in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 1 bezeichnet der Ausdruck "traditionelle Verbriefung " eine Verbriefung, die mit der Übertragung des wirtschaftlichen Interesses an den verbrieften Risikopositionen einhergeht. Dabei überträgt der Originator das Eigentum an den verbrieften Forderungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft oder gibt Unterbeteiligungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar. Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, werden vom Originator in diesem Meldebogen nicht offengelegt. |
e, f, j, n | Synthetische Geschäfte
Gemäß Artikel 242 Nummer 14 CRR in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet der Ausdruck "synthetische Verbriefung" eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben. Hat das Institut eine Besicherung erworben, legt es seine Nettopositionsbeträge, die nicht Gegenstand der erworbenen Besicherung sind, in den Spalten Originator/Sponsor dieses Meldebogens (d. h. den nicht besicherten Betrag) offen. Hat das Institut eine Besicherung veräußert, so wird der Positionsbetrag der Kreditbesicherung in der Spalte "Anleger" dieses Meldebogens offengelegt. |
a, b, h, l, | STS-Risikopositionen
Gesamtbetrag der STS-Verbriefungspositionen gemäß den Kriterien der Artikel 18 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402. |
b, d, f | SRT-Risikopositionen
Gesamtbetrag der Verbriefungspositionen, bei denen der Originator gemäß Artikel 244 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 245 (synthetische Verbriefung) ein signifikantes Risiko übertragen hat (SRT). |
1) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35). |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
06, 12 | Wiederverbriefung
Gesamtbetrag der ausstehenden Wiederverbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 CRR. Sämtliche Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit Wiederverbriefungen sind in den Zeilen "Wiederverbriefung" auszuweisen und nicht in den vorhergehenden Zeilen (nach Art der zugrunde liegenden Aktiva), in denen nur andere Verbriefungspositionen als Wiederverbriefungen angegeben werden. |
Meldebogen EU SEC2 - Verbriefungspositionen im Handelsbuch Format: Unveränderlich.
3. Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC2 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
4. Die Institute verweisen auf die Erläuterungen zum Meldebogen EU-SEC1 - Verbriefungspositionen im Anlagebuch.
Meldebogen EU SEC3 - Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen - Institut, das als Originator oder Sponsor auftritt Format: Unveränderlich.
5. Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe k Ziffer ii) CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC3 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
a bis d | Risikopositionswerte (nach Risikogewichtungsbändern (RW)/Abzügen)
Die in den Spalten a bis d dieses Meldebogens offenzulegenden Werte zu regulatorischen Risikogewichten werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR bestimmt. |
f bis h | Risikopositionswerte (nach Regulierungsansatz)
Die Angaben in den Spalten f bis h dieses Meldebogens richten sich nach dem Regulierungsansatz, der in der Rangfolge der Ansätze gemäß Artikel 254 CRR verwendet wird. |
j, k, l | RWEA (nach Regulierungsansatz)
Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA) nach Regulierungsansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR vor Anwendung der Obergrenze. |
n bis EU-p | Kapitalanforderung nach Obergrenze
Diese Spalten beziehen sich auf die Kapitalanforderung nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 267 und Artikel 268 CRR. |
e, i, m, EU-q | 1.250 % RW/Abzüge
Die Spalten beziehen sich auf Posten:
|
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
1 | Gesamtrisikoposition
Die Gesamtrisikoposition bezieht sich auf die Gesamtsumme der Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, die das als Originator oder Sponsor auftretende Institut hält. In dieser Zeile werden die von Originatoren und Sponsoren in den folgenden Zeilen offengelegten Informationen über traditionelle und synthetische Verbriefungen zusammengefasst. |
2 | Traditionelle Geschäfte
Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1. |
3, 10 | Verbriefung
Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 handelt. |
5, 7 | STS
Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1. |
8, 13 | Wiederverbriefung
Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1. |
9 | Synthetische Geschäfte
Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1. |
Meldebogen EU SEC4 - Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen - Institut, das als Anleger auftritt Format: Unveränderlich.
6. Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe k Ziffer ii) CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC4 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
7. Die Institute orientieren sich dabei an den Erläuterungen zum Meldebogen EU SEC3 - Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen - Institut, das als Originator oder Sponsor auftritt.
Meldebogen EU SEC5 - vom Institut verbriefte Risikopositionen - ausgefallene Risikopositionen und spezifische Kreditrisikoanpassungen Format: Unveränderlich.
8. Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe l CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC5 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
a | Ausstehender Gesamtnominalbetrag
Ausstehender Gesamtnominalbetrag der vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition. |
b | Ausstehender Gesamtnominalbetrag - davon ausgefallene Risikopositionen
Ausstehender Gesamtnominalbetrag der vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, die im Sinne von Artikel 178 CRR als "ausgefallene Risikopositionen" eingestuft werden, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition. |
c | Spezifische Kreditrisikoanpassungen im Zeitraum
Betrag der während des Zeitraums gemäß Artikel 110 CRR vorgenommenen spezifischen Kreditrisikoanpassungen an den vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition. |
________
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
Anhang XXIX |
Tabelle EU MRA: Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Marktrisiko
Freitext | ||
a | Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR
Beschreibung der Marktrisikomanagement-Strategien und -Prozesse des Instituts. Hierzu zählen:
| |
b | Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR
Eine Beschreibung von Struktur und Organisation der Marktrisikomanagementfunktion, einschließlich einer Beschreibung der zur Umsetzung der unter a erläuterten Strategien und Prozesse des Instituts geschaffenen Struktur für die Marktrisikosteuerung, die über die Beziehungen und die Kommunikationsmechanismen zwischen den verschiedenen, mit dem Marktrisikomanagement befassten Bereichen Aufschluss gibt. | |
c | Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR
Umfang und Art der Risikoberichts- und -messsysteme. |
Meldebogen EU MR1 - Marktrisiko beim Standardansatz
a | ||
Risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs) | ||
Outright-Termingeschäfte | ||
1 | Zinsrisiko (allgemein und spezifisch) | |
2 | Aktienkursrisiko (allgemein und spezifisch) | |
3 | Fremdwährungsrisiko | |
4 | Warenpositionsrisiko | |
Optionen | ||
5 | Vereinfachter Ansatz | |
6 | Delta-Plus-Ansatz | |
7 | Szenario-Ansatz | |
8 | Verbriefung (spezifisches Risiko) | |
9 | Gesamtsumme |
Tabelle EU MRB: Qualitative Offenlegungspflichten von Instituten, die interne Modelle für das Marktrisiko verwenden
Freitext | ||
EU (a) | Artikel 455 Buchstabe c CRR
Beschreibung der Verfahren und Systeme, die zur Sicherstellung der Marktfähigkeit der im Handelsbuch enthaltenen Positionen umgesetzt wurden, um den Anforderungen des Artikels 104 zu genügen. Beschreibung der Methodik, mit der sichergestellt werden soll, dass die für das allgemeine Management des Handelsbuchs umgesetzten Strategien und Verfahren angemessen sind. | |
EU (b) | Artikel 455 Buchstabe c CRR
Für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Risikopositionen, die gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und deren Risikopositionswert gemäß Artikel 34 und Teil 3 Titel I Kapitel 3 Artikel 105 CRR (und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/11) angepasst wird, eine Beschreibung der Systeme und Kontrollen, die sicherstellen sollen, dass die Schätzwerte vorsichtig und zuverlässig sind. Diese Offenlegung kann als Teil der Marktrisikooffenlegung für im Handelsbuch gehaltene Risikopositionen bereitgestellt werden. | |
Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i CRR
(A) Institute, die VaR-Modelle und SVaR-Modelle nutzen, legen Folgendes offen: | ||
a) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 455 Buchstabe b CRR
Beschreibung der von den VaR- und SVaR-Modellen abgedeckten Tätigkeiten und Risiken, aus der hervorgeht, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. | |
b) | Artikel 455 Buchstabe b CRR
Beschreibung des Anwendungsbereichs der VaR- und SVaR-Modelle, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, samt Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen, sowie den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen / oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben VaR-/SVaR-Modelle verwenden. | |
Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i CRR
Charakteristika der verwendeten Modelle. Dies muss Folgendes umfassen: | ||
c) | Eine allgemeine Beschreibung der aufsichtsrechtlichen VaR- und SVaR-Modelle | |
d) | Gegebenenfalls eine Erörterung der Hauptunterschiede zwischen den für Managementzwecke und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten VaR- und SVaR-Modell/en (10 Tage 99 %) | |
e) | Bei VaR-Modellen: | |
i) | Die Häufigkeit der Datenaktualisierung | |
ii) | Die Länge des Datenzeitraums, der zur Kalibrierung des Modells verwendet wird. Eine Beschreibung des verwendeten Gewichtungsschemas (sofern eines verwendet wird) | |
iii) | Eine Beschreibung, wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt (wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt?) | |
iv) | Eine Beschreibung des Aggregationsansatzes, d. h. der Methode für die Aggregierung des spezifischen und des allgemeinen Risikos (d. h. berechnen die Institute das spezifische Risiko als Einzelrisiko mit einer anderen Methode als der, die sie für die Berechnung des allgemeinen Risikos verwenden, oder verwenden Institute ein Einheitsmodell, das zwischen allgemeinem und spezifischem Risiko differenziert?) | |
v) | Bewertungsansatz (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen) | |
vi) | Ob bei der Simulation potenzieller Veränderungen der Risikofaktoren absolute oder relative Renditen (oder ein gemischter Ansatz) verwendet (d. h. anteilige oder absolute Preis- oder Zinsänderungen angesetzt werden). | |
f) | Bei SVaR-Modellen ist Folgendes anzugeben: | |
i) | Wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt. Wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt? Ist der Ansatz der gleiche wie bei VaR-Modellen, können die Institute dies bestätigen und auf ihre Angaben unter Buchstabe e Ziffer iii verweisen | |
ii) | Der vom Institut gewählte Stresszeitraum samt Begründung für diese Wahl | |
iii) | Bewertungsansatz (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen). | |
g) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR
Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests (Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die VaR- und SVaR-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden). | |
h) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR
Beschreibung des Ansatzes, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird. | |
Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR
(B) Institute, die zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC) interne Modelle verwenden, legen Folgendes offen: | ||
a) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 455 Buchstabe b CRR
Beschreibung der von den IRC-Modellen abgedeckten Risiken, aus der hervorgeht, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. | |
b) | Artikel 455 Buchstabe b CRR
Beschreibung des Anwendungsbereichs des IRC-Modells, für das die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, samt Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen, sowie den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen / oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben IRC-Modelle verwenden. | |
c) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR
Allgemeine Beschreibung der Methode, die bei internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko zur Anwendung kommt, einschließlich | |
i) | Angaben zum allgemeinen Modellansatz (insbesondere, ob Modelle verwendet werden, die sich auf Kreditspreads oder Übergangsmatrizen stützen) | |
ii) | Angaben zur Kalibrierung der Übergangsmatrix | |
iii) | Angaben zu Korrelationsannahmen. | |
d) | Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte. | |
e) | Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen. | |
f) | Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle. | |
g) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR
Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests (Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die IRC-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden). | |
h) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR
Beschreibung des Ansatzes, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen IRC-Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird. | |
Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR
(C) Institute, die zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio (Messung des Gesamtrisikos) interne Modelle verwenden, legen Folgendes offen: | ||
a) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 455 Buchstabe b CRR
Beschreibung der von den Modellen zur Messung des Gesamtrisikos abgedeckten Risiken, aus der hervorgeht, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. | |
b) | Artikel 455 Buchstabe b CRR
Beschreibung des Anwendungsbereichs der Modelle zur Messung des Gesamtrisikos, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, samt Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen, sowie den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen / oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben Modelle verwenden. | |
c) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR
Allgemeine Beschreibung der bei Korrelationshandelsaktivitäten verwendeten Methode. Hierzu zählen u. a.: | |
i) | Angaben zum allgemeinen Modellansatz (Wahl der Modellkorrelation zwischen Ausfall/Migration und Kreditspread: i) gesonderte, aber korrelierte stochastische Prozesse als Ursache von Migration/Ausfall und Bewegungen im Kreditspread ii) Änderungen im Kreditspread als Ursache von Migration/Ausfall oder iii) Ausfall/Migration als Ursache von Änderungen im Kreditspread) | |
ii) | Informationen, die für die Kalibrierung der Parameter für die Basiskorrelation verwendet werden: Preisfindung für die Tranchen über die LGD (konstant oder stochastisch) | |
iii) | Informationen über die Entscheidung hinsichtlich der Laufzeitenstruktur, von Positionen (Gewinne und Verluste auf Basis simulierter Marktbewegungen im Modell, deren Berechnung sich auf die Zeit bis zum Auslaufen der einzelnen Positionen am Ende des einjährigen Kapitalhorizonts stützt; alternativ wird die Zeit bis zum Auslaufen ab Berechnungsdatum angesetzt). | |
d) | Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte. | |
e) | Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen. | |
f) | Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle. | |
g) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR
Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests (Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die Modelle zur Messung des Gesamtrisikos auf Gruppenebene angewandt werden). | |
h) | Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR
Beschreibung des Ansatzes, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle zur Messung des Gesamtrisikos und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird. | |
i) | Artikel 455 Buchstabe f CRR
Angaben zum gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont für jedes von den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten abgedeckte Teilportfolio. |
Meldebogen EU MR2-A - Marktrisiko bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA)
a | b | ||
Risikoge- wichtete Positions- beträge (RWEAs) | Eigenmittel- anforderungen | ||
1 | VaR (der höhere der Werte a und b). | ||
a) | Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1). | ||
b) | Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg). | ||
2 | SVaR (der höhere der Werte a und b). | ||
a) | Letzter Wert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (SVaRt-1). | ||
b) | Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg). | ||
3 | IRC (der höhere der Werte a und b). | ||
a) | Letzte IRC-Maßzahl. | ||
b) | Durchschnittswert der IRC-Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen. | ||
4 | Messung des Gesamtrisikos (der höhere der Werte a, b und c). | ||
a) | Letzte Risikomaßzahl für die Messung des Gesamtrisikos. | ||
b) | Durchschnittswert der Maßzahl für die Messung des Gesamtrisikos in den vorausgegangenen zwölf Wochen. | ||
c) | Messung des Gesamtrisikos - Untergrenze. | ||
5 | Sonstige | ||
6 | Gesamtsumme |
Meldebogen EU MR2-B - RWEA-Flussrechnung der Marktrisiken bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA)
a | b | c | d | e | f | g | ||
VaR | SVaR | IRC | Messung des Gesamtrisikos | Sonstige | RWEAs insgesamt | Eigenmittel- anforderungen insgesamt | ||
1 | RWEAs am Ende des vorangegangenen Zeitraums | |||||||
1a | Regulatorische Anpassungen | |||||||
1b | RWEAs am Ende des vorangegangenen Quartals (Tagesende) | |||||||
2 | Entwicklungen bei den Risikoniveaus | |||||||
3 | Modellaktualisierungen/-änderungen | |||||||
4 | Methoden und Grundsätze | |||||||
5 | Erwerb und Veräußerungen | |||||||
6 | Wechselkursschwankungen | |||||||
7 | Sonstige | |||||||
8a | RWEAs am Ende des Offenlegungszeitraums (Tagesende) | |||||||
8b | Regulatorische Anpassungen | |||||||
8 | RWEAs am Ende des Offenlegungszeitraums |
Meldebogen EU MR3 - IMA-Werte für Handelsportfolios
a | ||
VaR (10 Tage 99 %) | ||
1 | Höchstwert | |
2 | Durchschnittswert | |
3 | Mindestwert | |
4 | Ende des Zeitraums | |
SVaR (10 Tage 99 %) | ||
5 | Höchstwert | |
6 | Durchschnittswert | |
7 | Mindestwert | |
8 | Ende des Zeitraums | |
IRC (99,9 %) | ||
9 | Höchstwert | |
10 | Durchschnittswert | |
11 | Mindestwert | |
12 | Ende des Zeitraums | |
Messung des Gesamtrisikos (99,9 %) | ||
13 | Höchstwert | |
14 | Durchschnittswert | |
15 | Mindestwert | |
16 | Ende des Zeitraums |
Meldebogen EU MR4 - Vergleich der VaR-Schätzwerte mit Gewinnen/Verlusten
Zu liefern ist eine Analyse der "Ausreißer" bei den Rückvergleichen (Überschreitungen gemäß Artikel 366 CRR). Hierfür sind die jeweiligen Daten und die entsprechende Überschreitung (VaR minus Gewinne und Verluste) auszuweisen. Dies muss zumindest die Hauptursachen für die Überschreitungen beinhalten, samt ähnlicher Vergleiche für die tatsächlichen Gewinne und Verluste sowie für die hypothetischen Gewinne und Verluste (Artikel 366 CRR).
Angaben zu den tatsächlichen Gewinnen und Verlusten und insbesondere eine Klarstellung, ob diese auch Reserven einschließen, und wenn nicht, wie Reserven in das Rückvergleichsverfahren eingebunden werden.
Tabellen und Meldebögen zum Marktrisiko beim Standardansatz und bei dem auf internen Modellen beruhenden Ansatz: Erläuterungen | Anhang XXX |
1. In diesem Anhang wird erläutert, wie die Institute zu verfahren haben, wenn sie zur Offenlegung der in den Artikeln 435, 445 und 455 der Verordnung (EU) 575/2013 1 ("CRR") genannten Angaben die in Anhang XXIX enthaltenen Tabellen und Meldebögen ausfüllen.
Tabelle EU MRA - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Marktrisiko: Freitext.
2. Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a bis d CRR genannten Informationen zum Marktrisiko offen, indem sie die Tabelle EU MRA in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
a) | Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR genannten Angaben zu Zielen und Politik ihres Marktrisikomanagements offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:
|
b) | Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Angaben zu Struktur und Organisation der Marktrisikomanagementfunktion offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:
|
c) | Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Informationen zu Umfang und Art der Systeme für Offenlegung und Messung des Marktrisikos offenlegen, beschreiben sie dabei den Umfang und die Art dieser Systeme. |
Meldebogen EU MR1 - Marktrisiko beim Standardansatz: Format: Unveränderlich
3. Die Institute legen die in Artikel 445 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR1 in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
Outright-Termingeschäfte | |
1 | Zinsrisiko (allgemein und spezifisch)
Allgemeines und spezifisches Risiko von Positionen in gehandelten Schuldtiteln ohne Optionscharakter im Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR (mit Ausnahme des spezifischen Risikos bei Verbriefungen). |
2 | Aktienkursrisiko (allgemein und spezifisch)
Allgemeines und spezifisches Risiko von Aktienpositionen im Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente. |
3 | Fremdwährungsrisiko
Risiko von Fremdwährungspositionen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente. |
4 | Warenpositionsrisiko
Risiko von Warenpositionen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente. |
Optionen | |
5 | Vereinfachter Ansatz
Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem vereinfachten Ansatz 1 berechnen. |
6 | Delta-Plus-Ansatz
Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR im Handelsbuch, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem Delta-Plus-Ansatz 2 berechnen. |
7 | Szenario-Ansatz
Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR im Handelsbuch, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem Szenario-Ansatz 3 berechnen. |
8 | Verbriefung (spezifisches Risiko)
Spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen im Handelsbuch gemäß den Artikeln 337 und 338 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR. |
9 | Gesamtsumme
Summe der in den Zeilen 1 bis 8 ausgewiesenen Beträge. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a | Risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs)
In Artikel 438 Buchstabe d CRR verlangte Offenlegung der risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR durch Multiplikation des Werts in Spalte b mit dem Faktor 12,5 berechnet werden. |
1) Definition siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 29).
2) Definition siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 29). 3) Definition siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 29). |
Tabelle EU MRB: Qualitative Offenlegungspflichten von Instituten, die interne Modelle für das Marktrisiko verwenden: Freitext
4. Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstaben a, b, c und f CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU MRB in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
EU (a) | Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe c CRR genannten Angaben zum Ausmaß der Einhaltung des Artikels 104 CRR und zu den dazu verwendeten Methoden offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:
|
EU (b) | Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe c CRR genannten Angaben zum Ausmaß der Einhaltung des Artikels 105 CRR und zu den dazu verwendeten Methoden offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:
|
(A) | Institute, die VaR-Modelle und SVaR-Modelle im Sinne von Artikel 365 CRR verwenden |
a) | Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie auch eine Beschreibung der von den VaR- und SVaR-Modellen abgedeckten Tätigkeiten und Risiken bei und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. |
b) | Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie Folgendes bei:
|
Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten Modelle müssen Folgendes beinhalten: | |
c) | Eine allgemeine Beschreibung der aufsichtsrechtlichen VaR- und SVaR-Modelle. |
d) | Gegebenenfalls eine Erörterung der Hauptunterschiede zwischen den für Managementzwecke und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten VaR- und SVaR-Modell/en (10 Tage 99 %). |
e) | Bei VaR-Modellen: |
i) | die Häufigkeit der Datenaktualisierung, |
ii) | die Länge des Datenzeitraums, der zur Kalibrierung des Modells verwendet wird. Eine Beschreibung des verwendeten Gewichtungsschemas (sofern eines verwendet wird), |
iii) | eine Beschreibung, wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt (wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt?), |
iv) | eine Beschreibung des Aggregationsansatzes, d. h. der Methode für die Aggregierung des spezifischen und des allgemeinen Risikos (d. h. berechnen die Institute das spezifische Risiko als Einzelrisiko mit einer anderen Methode als der, die sie für die Berechnung des allgemeinen Risikos verwenden, oder verwenden Institute ein Einheitsmodell, das zwischen allgemeinem und spezifischem Risiko differenziert?), |
v) | Bewertungsansatz (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen), |
vi) | Ob bei der Simulation potenzieller Veränderungen der Risikofaktoren absolute oder relative Renditen (oder ein gemischter Ansatz) verwendet (d. h. anteilige oder absolute Preis- oder Zinsänderungen angesetzt werden). |
f) | Bei SVaR-Modellen: |
i) | eine Beschreibung, wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt. Wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt? Ist der Ansatz der gleiche wie bei VaR-Modellen, können die Institute dies bestätigen und auf ihre Angaben unter Buchstabe e Ziffer iii verweisen; |
ii) | eine Beschreibung des vom Institut gewählten Stresszeitraums und Begründung dieser Wahl; |
iii) | eine Beschreibung des Bewertungsansatzes (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen). |
g) | Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie eine Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests bei, die mit den Angaben unter (A)(a) in Einklang steht (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die VaR- und sVaR-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden). |
h) | Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie eine Beschreibung des Ansatzes bei, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird. |
(B) | Institute, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 3 und 4 CRR zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC) interne Modelle verwenden |
a) | Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie auch eine Beschreibung der von den IRC-Modellen abgedeckten Risiken bei und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. |
b) | Die in Artikel 455 Buchstabe b genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des IRC-Modells enthalten, für das die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, und sind durch Angaben darüber zu ergänzen, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen. Dies schließt auch den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen ein oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben IRC-Modelle verwenden. |
Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten IRC-Modelle müssen Folgendes beinhalten: | |
c) | eine allgemeine Beschreibung der Methode, die bei internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko zur Anwendung kommt, einschließlich |
i) | Angaben zum allgemeinen Modellansatz (insbesondere, ob Modelle verwendet werden, die sich auf Kreditspreads oder Übergangsmatrizen stützen); |
ii) | Angaben zur Kalibrierung der Übergangsmatrix; |
iii) | Angaben zu Korrelationsannahmen. |
d) | Die Institute beschreiben auch ihre Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte. |
e) | Zu beschreiben ist ferner die Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen. |
f) | Die Institute legen ihre Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle dar. |
g) | Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Angaben müssen eine mit den Angaben unter (B)(a) in Einklang stehende Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests umfassen (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die IRC-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden). |
h) | Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Ansatzes enthalten, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen IRC-Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird. |
(C) | Institute, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio (Messung des Gesamtrisikos) interne Modelle verwenden |
a) | Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, beschreiben sie auch die von den Modellen zur Messung des Gesamtrisikos abgedeckten Risiken und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. |
b) | Die in Artikel 455 Buchstabe b genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Anwendungsbereichs der Modelle zur Messung des Gesamtrisikos umfassen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat; Ergänzt wird diese Beschreibung durch Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen. Dies schließt auch den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen ein oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben IRC-Modelle verwenden. |
Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten Modelle zur Messung des Gesamtrisikos müssen Folgendes beinhalten: | |
c) | eine allgemeine Beschreibung der bei Korrelationshandelsaktivitäten verwendeten Methode. Hierzu zählen u. a.: |
i) | Angaben zum allgemeinen Modellansatz (Wahl der Modellkorrelation zwischen Ausfall/Migration und Kreditspread: i) gesonderte, aber korrelierte stochastische Prozesse als Ursache von Migration/Ausfall und Bewegungen im Kreditspread, ii) Änderungen im Kreditspread als Ursache von Migration/Ausfall oder iii) Ausfall/Migration als Ursache von Änderungen im Kreditspread). |
ii) | Informationen, die für die Kalibrierung der Parameter für die Basiskorrelation verwendet werden: Preisfindung für die Tranchen über die LGD (konstant oder stochastisch). |
iii) | Informationen über die Entscheidung hinsichtlich der Laufzeitenstruktur, von Positionen (Gewinne und Verluste auf Basis simulierter Marktbewegungen im Modell, deren Berechnung sich auf die Zeit bis zum Auslaufen der einzelnen Positionen am Ende des einjährigen Kapitalhorizonts stützt; alternativ wird die Zeit bis zum Auslaufen ab Berechnungsdatum angesetzt). |
d) | Die Institute beschreiben auch ihre Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte. |
e) | Zu beschreiben ist ferner die Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen. |
f) | Die Institute legen ihre Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle dar. |
g) | Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests umfassen (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die Modelle zur Messung des Gesamtrisikos auf Gruppenebene angewandt werden). |
h) | Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Ansatzes enthalten, der für den Rückvergleich oder die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle zur Messung des Gesamtrisikos und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird. |
i) | Die Angaben zu den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie für Korrelationshandelsportfolios werden durch die in Artikel 455 Buchstabe f verlangten Angaben zum gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont von Teilportfolios ergänzt; diese Angaben müssen mit der Beschreibung in den Zeilen (B) (a) und (d) und (C) (a) und (d)) der Tabelle EU MRB übereinstimmen. |
Meldebogen EU MR2-A - Marktrisiko bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz: Format: Unveränderlich
5. Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR2-A in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
1 | VaR (der höhere der Werte a und b). |
a | Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)
Nach Artikel 365 Absatz 1 CRR berechneter Vortageswert des VaR (VaRt-1). |
b | Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)
Durchschnitt der nach Artikel 365 Absatz 1 CRR berechneten Tageswerte des Risikopotenzials in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366 CRR. |
2 | SVaR (der höhere der Werte a und b). |
a | Letzter Wert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (SVaRt-1)
Der nach Artikel 365 Absatz 2 CRR berechnete letzte Wert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (sVaRt-1). |
b | Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg)
Durchschnitt der Risikopotenzialwerte unter Stressbedingungen in den vorangegangenen 60 Geschäftstagen (VaRavg), die in der in Artikel 365 Absatz 2 CRR beschriebenen Weise und Häufigkeit berechnet werden, multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366 CRR. |
3 | IRC (der höhere der Werte a und b). |
a | Letzte IRC-Maßzahl
Die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechnete letzte Risikomaßzahl für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko. |
b | Durchschnittswert der IRC-Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen
Durchschnitt der nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechneten Risikomaßzahlen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko in den vorangegangenen zwölf Wochen. |
4 | Messung des Gesamtrisikos (der höhere der Werte a, b und c). |
a | Letzte Risikomaßzahl für die Messung des Gesamtrisikos
Die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR berechnete letzte Risikomaßzahl für das Korrelationshandelsportfolio. |
b | Durchschnittswert der Maßzahl für die Messung des Gesamtrisikos in den vorausgegangenen zwölf Wochen
Durchschnitt der nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR berechneten Risikomaßzahlen für das Korrelationshandelsportfolio in den vorausgegangenen zwölf Wochen. |
c | Messung des Gesamtrisikos - Untergrenze
8 % der Eigenmittelanforderungen, die zum Zeitpunkt der Berechnung der in Zeile a genannten letzten Risikomaßzahl gemäß Artikel 338 Absatz 4 CRR für alle in das interne Modell für das Korrelationshandelsportfolio einfließenden Positionen berechnet würde. |
5 | Sonstige
"Sonstige" bezieht sich auf zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden (z.B. zusätzliches Kapital gemäß Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU). |
6 | Summe (1+2+3+ 4+5) |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a | Risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs)
In Artikel 438 Buchstabe d CRR verlangte Offenlegung der risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR durch Multiplikation des Werts in Spalte b mit dem Faktor 12,5 berechnet werden. |
b | Eigenmittelanforderungen
In Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR bestimmte Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß den Erläuterungen in den Zeilen 1 bis 4. |
Meldebogen EU MR2-B - RWEA-Flussrechnung der Marktrisiken bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA): Format: Unveränderlich
6. Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR2-B in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
7. Die Institute geben RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (Zeile 8) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungsstichtags (Zeile 1) an. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 ergänzen, indem sie die gleichen Informationen für die drei vorangegangenen Quartale offenlegen.
8. In einer Begleitunterlage zu diesem Meldebogen erläutern die Institute die Werte in Zeile 8, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Abweichungen beitragen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
1 | RWEAs am Ende des vorangegangenen Zeitraums
Von der gemäß CRR (ohne Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a) bestimmten Summe der Eigenmittelanforderungen abgeleitete risikogewichtete Positionsbeträge am Ende des vorangegangenen Zeitraums sowie alle etwaigen zusätzlichen Eigenmittel, die die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden - gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multipliziert mit dem Faktor 12,5. |
2 | Entwicklungen bei den Risikoniveaus
Änderungen aufgrund von Positionsänderungen, die nicht auf eine Änderung der Regulierungsvorschriften zurückzuführen sind. |
3 | Modelländerungen
Bedeutsame Anpassungen des Modells zur Berücksichtigung neuer Erfahrungen (z.B. Neukalibrierung) und bedeutsame Veränderungen im Anwendungsbereich des Modells. Wenn Modelle mehrfach aktualisiert wurden, können zusätzliche Zeilen erforderlich werden. |
4 | Methoden und Grundsätze
Änderungen der Berechnungsmethoden, die auf Änderungen der Regulierungsvorschriften zurückzuführen sind. |
5 | Erwerb und Veräußerungen
Änderungen infolge des Erwerbs oder der Veräußerung von Geschäftsbereichen/Produktlinien oder von Gesellschaften. |
6 | Wechselkursschwankungen
Änderungen, die sich aus Schwankungen bei der Fremdwährungsumrechnung ergeben. |
7 | Sonstige
In dieser Kategorie werden Änderungen erfasst, die sich keiner der in den Zeilen 2 bis 6 genannten anderen Kategorien zuordnen lassen. Die Ursachen für diese Änderungen sind in der Begleitunterlage darzulegen. |
8 | RWEAs am Ende des Offenlegungszeitraums
Von der gemäß Artikel 364 CRR (ohne Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a) bestimmten Summe der Eigenmittelanforderungen abgeleitete risikogewichtete Positionsbeträge am Ende des Zeitraums sowie alle etwaigen zusätzlichen Eigenmittel, die die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden - gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multipliziert mit dem Faktor 12,5. |
1a /1b/ 8a/8b | Die Zeilen 1a/1b und 8a/8b dieses Meldebogens sind zu verwenden, wenn die RWEA/Eigenmittelanforderungen für eine der Spalten a bis d gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a CRR im 60-Tagedurchschnitt (für VaR und SVaR), im 12-Wochendurchschnitt oder als Untergrenze (im IRC-Modell und bei der Messung des Gesamtrisikos) ermittelt werden, und nicht als RWEA/Eigenmittelanforderungen am Ende des Zeitraums (des vorigen oder des Offenlegungszeitraums). In den zusätzlichen Zeilen 1a und 8b ist die Differenz auszuweisen zwischen dem in den Zeilen 1 oder 8 angegebenen finalen, von den ermittelten Durchschnitten abgeleiteten RWEA und den direkt von den Modellen in den Zeilen 1b/8a abgeleiteten Werten. In solchen Fällen stellen die zusätzlichen Zeilen für regulatorische Anpassungen (Zeilen 1a und 8b) sicher, dass das Institut die Ursachen für die Änderungen in den RWEA/Eigenmittelanforderungen anhand der letzten Ermittlung der RWEA/Eigenmittelanforderungen am Ende des Zeitraums (des vorigen oder des Berichtszeitraums), die in den Zeilen 1b und 8a offengelegt werden, angeben kann. In diesem Fall sorgen die Zeilen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 für die Übereinstimmung des Wertes in den Zeilen 1b und 8a 1. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a | VaR
Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a CRR abgeleiteten VaR-RWEAs (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums. |
b | SVaR
Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten VaR-RWEAs unter Stressbedingungen (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums. |
c | IRC
Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten RWEAs für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums. |
d | Messung des Gesamtrisikos
Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 3 CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten RWEAs des Korrelationshandelsportfolios (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums. |
e | Sonstige
Wesentliche Ursachen von Veränderungen bei RWEAs während des Zeitraums, die anhand von Modellansätzen ermittelt werden, die nicht in den Spalten a bis d aufgeführt sind (Zeile 2 bis 7). |
f | Summe RWEAs (a + b + c + d + e). |
g | Eigenmittelanforderungen insgesamt (f x 8 %). |
1) Siehe Darstellung DIS Disclosure requirements DIS 99 Worked examples, Dezember 2019 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. |
Meldebogen EU MR3 - IMA-Werte für Handelsportfolios: Format: Unveränderlich
9. Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR3 in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
VaR (10 Tage 99 %)
Maßzahl für das Risikopotenzial gemäß Artikel 365 Absatz 1 CRR. Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (z.B. in Zusammenhang mit dem Multiplikator). | |
1 bis 4 | Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Tageswert des Risikopotenzials während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums. |
SVaR (10 Tage 99 %)
Risikopotenzial unter Stressbedingungen gemäß Artikel 365 Absatz 2 CRR. Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (Multiplikator). | |
5 bis 8 | Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Tageswert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums. |
IRC (99,9 %)
Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR. Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (Multiplikator). | |
9 bis 12 | Höchster/niedrigster/durchschnittlicher IRC-Wert während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums. |
Messung des Gesamtrisikos (99,9 %)
Wert der Korrelationshandelsportfolios gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR. | |
13 bis 16 | Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Wert der Korrelationshandelsportfolios während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a | Höchst-/Tiefst-/Durchschnittswerte während des Offenlegungszeitraums und Werte der Zeilen 1 bis 16 am Ende des Zeitraums. |
Meldebogen EU MR4 - Vergleich der VaR-Schätzwerte mit Gewinnen/Verlusten: Format: Flexibel
10. Mit Blick auf die in Artikel 455 Buchstabe g CRR genannten Informationen legen die Institute das Schaubild in Anhang XXIX mit den dort genannten Angaben offen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Erläuterung | |
Die in Artikel 455 Buchstabe g CRR genannten Angaben umfassen die gemäß Artikel 365 Absatz 1 CRR für aufsichtliche Zwecke verwendete Maßzahl des Risikopotenzials, kalibriert auf eine eintägige Haltedauer, um einen Vergleich mit den Handelsergebnissen des Instituts (Konfidenzniveau 99 %) zu ermöglichen. | |
Die Institute legen eine Analyse der "Ausreißer" bei den Rückvergleichen vor (Überschreitungen gemäß Artikel 366 CRR), indem sie die jeweiligen Daten und die entsprechende Überschreitung (VaR minus Gewinne und Verluste) ausweisen.
In dieser Analyse sollten zumindest die wichtigsten Ursachen für diese Überschreitungen benannt werden.
Die Institute legen gemäß Artikel 366 CRR ähnliche Vergleiche für die tatsächlichen Gewinne und Verluste sowie für die hypothetischen Gewinne und Verluste offen und gehen dabei von hypothetischen Änderungen der Portfoliowerte aus, zu denen es käme, blieben die Tagesabschlusspositionen unverändert. Die Institute ergänzen diese Angaben durch Informationen über die tatsächlichen Gewinne und Verluste und insbesondere eine Klarstellung, ob diese auch Reserven einschließen, und wenn nicht, wie Reserven in das Rückvergleichsverfahren eingebunden werden. |
_______
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
Anhang XXXI |
Tabelle EU ORA - Qualitative Angaben zum operationellen Risiko
Freitextfelder für qualitative Angaben
Rechtsgrundlage | Nummer der Zeile | Qualitative Angaben - Freitext |
Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d CRR | a) | Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik |
Artikel 446 CRR | b) | Offenlegung der Vorgehensweisen bei der Beurteilung der Mindesteigenmittelanforderungen |
Artikel 446 CRR | c) | Beschreibung des verwendeten fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) (falls zutreffend) |
Artikel 454 CRR | d) | Risikominderung mithilfe von Versicherungen beim fortgeschrittenen Messansatz (falls zutreffend) |
Meldebogen EU OR1 - Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko und risikogewichtete Positionsbeträge
Banktätigkeiten | a | b | c | d | e | |
Maßgeblicher Indikator | Eigenmittel- anforderungen | Risiko- positionsbetrag | ||||
Jahr-3 | Jahr-2 | Vorjahr | ||||
1 | Banktätigkeiten, bei denen nach dem Basisindikatoransatz (BIA) verfahren wird | |||||
2 | Banktätigkeiten, bei denen nach dem Standardansatz (SA)/dem alternativen Standardansatz (ASA) verfahren wird | |||||
3 | Anwendung des Standardansatzes | |||||
4 | Anwendung des alternativen Standardansatzes | |||||
5 | Banktätigkeiten, bei denen nach fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) verfahren wird |
Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung des operationellen Risikos | Anhang XXXII |
Tabelle EU ORA - Qualitative Angaben zum operationellen Risiko. Format: Flexibel
1. Die Institute legen die in dieser Tabelle verlangten Angaben gemäß Artikel 435 Absatz 1, Artikel 446 und Artikel 454 der Verordnung (EU) 575/2013 1 ("CRR") offen.
2. Wenn die Institute ihre operationellen Risiken in der Tabelle EU ORA in Anhang XXXI offenlegen, folgen sie dabei den nachstehenden Erläuterungen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
a) | Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik
Nach Artikel 435 Absatz 1 CRR müssen die Institute ihre Ziele und Politik für das Management des operationellen Risikos offenlegen. Hierzu zählen u. a.:
|
b) | Offenlegung der Vorgehensweisen bei der Beurteilung der Mindesteigenmittelanforderungen
Hier liefern die Institute eine Beschreibung der Methoden, anhand deren sie die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko berechnen, und der Methoden, mit denen dieses Risiko ermittelt, beurteilt und gesteuert wird. Bei nur teilweiser Anwendung von Methoden sind Umfang und Deckungsgrad der einzelnen Methoden anzugeben. |
c) | Beschreibung des verwendeten fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) (falls zutreffend)
Institute, die gemäß Artikel 312 Absatz 2 CRR Informationen über das operationelle Risiko offenlegen, beschreiben auch die hierfür verwendete Methode, was eine Beschreibung der in Artikel 322 Absätze 3 und 4 CRR genannten Standards für externe und interne Daten einschließt. |
d) | Risikominderung mithilfe von Versicherungen beim fortgeschrittenen Messansatz (falls zutreffend)
Institute, die fortgeschrittene Messansätze anwenden, sollten gemäß Artikel 454 CRR angeben, ob sie zur Minderung des operationellen Risikos von Versicherungen oder anderen Risikoübertragungsmechanismen Gebrauch machen. |
Meldebogen EU OR1 - Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko und risikogewichtete Positionsbeträge. Format: Unveränderlich
3. Die Institute legen die in den Artikeln 446 und 454 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU OR1 zur Offenlegung des operationellen Risikos in Anhang XXXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Dieser Meldebogen liefert Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA) gemäß den Artikeln 312 bis 324 in Teil 3 Titel III CRR.
4. Institute, die den BIA, den TSA und/oder den ASA anwenden, geben in der für Freitext bestimmten Begleitunterlage zu diesem Meldebogen an, ob es sich bei den Geschäftsjahresendangaben, anhand deren sie die Eigenmittelanforderungen berechnen, a) um geprüfte Zahlen oder b) falls solche nicht vorliegen, um eigene Schätzungen handelt. In letztgenanntem Fall weisen die Institute auf alle etwaigen außergewöhnlichen Umstände hin, die eine Änderung dieser Werte bewirkt haben (wie Käufe oder Veräußerungen von Unternehmen oder Geschäftszweigen).
Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldebogens EU OR1 | |
Spalte | Erläuterung |
a, b, c | Maßgeblicher Indikator
Der Begriff "maßgeblicher Indikator" bezeichnet (für Institute, die den BIA nutzen) die Summe der in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 CRR genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres. Für Institute, die den TSA oder den ASA nutzen, ist der "maßgebliche Indikator" am Ende des Geschäftsjahres in den Artikeln 317 bis 319 CRR definiert. Institute, die den maßgeblichen Indikator zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko nutzen (BIA, TSA und ASA), geben diesen in den Spalten a bis c für die jeweiligen Jahre an. Werden gemäß Artikel 314 CRR verschiedene Ansätze miteinander kombiniert, geben die Institute den maßgeblichen Indikator auch für Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Banken, die einen AMA anwenden, geben den maßgeblichen Indikator auch für die Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden den entsprechenden Tabellenspalten vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte c anzugeben. Zukunftsgerichtete Schätzungen sind dann - falls angemessen - in die Spalten b (Schätzwerte für das nächste Jahr) und a (Schätzwerte für das Jahr +2) einzutragen. Sind keine historischen Daten zum "maßgeblichen Indikator" verfügbar, darf das Institut die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten eigenen zukunftsgerichteten Schätzungen angeben. |
d | Eigenmittelanforderungen
Die gemäß den Artikeln 312 bis 324 CRR dem verwendeten Ansatz entsprechend berechneten Eigenmittelanforderungen. Der sich daraus ergebende Betrag wird in Spalte d offengelegt. |
e | Risikopositionsbetrag
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 CRR Die in Spalte d angegebenen Eigenmittelanforderungen multipliziert mit dem Faktor 12,5. |
Zeile | Erläuterung |
1 | Banktätigkeiten, bei denen nach dem Basisindikatoransatz (BIA) verfahren wird
In dieser Zeile werden die Beträge für Tätigkeiten ausgewiesen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem BIA verfahren wird (Artikel 315 und 316 CRR). |
2 | Banktätigkeiten, bei denen nach dem Standardansatz (SA) / dem alternativen Standardansatz (ASA) verfahren wird
In dieser Zeile werden die nach dem SA und dem ASA berechneten Eigenmittelanforderungen ausgewiesen (Artikel 317 bis 320 CRR). |
3 | Anwendung des Standardansatzes
Wird der Standardansatz (SA) verwendet, muss der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr alle in Artikel 317 Tabelle 2 CRR definierten Geschäftsfelder umfassen. |
4 | Anwendung des alternativen Standardansatzes
Institute, die nach dem ASA verfahren (Artikel 319 CRR), legen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre offen. |
5 | Banktätigkeiten, bei denen nach fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) verfahren wird
Institute, die einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 CRR) legen die maßgeblichen Daten offen. Werden gemäß Artikel 314 CRR verschiedene Ansätze miteinander kombiniert, ist der maßgebliche Indikator auch für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach einem AMA verfahren wird. Banken, die einen AMA anwenden, geben den maßgeblichen Indikator auch für die Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird. |
_______
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
Anhang XXXIII |
Tabelle EU REMA - Vergütungspolitik
Hier sind die zentralen Merkmale der Vergütungspolitik des Instituts zu beschreiben. Darüber hinaus ist anzugeben, wie diese Politik umgesetzt wird. Darzulegen sind insbesondere die folgenden Merkmale, soweit relevant:
Qualitative Angaben | |
a) | Informationen über die für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Gremien.
Diese umfassen:
|
b) | Angaben zu Gestaltung und Struktur des Vergütungssystems für identifizierte Mitarbeiter.
Diese umfassen:
|
c) | Beschreibung, in welcher Weise die Vergütungsverfahren aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen. Dies muss einen Überblick über die zentralen Risiken, deren Messung und die Auswirkungen dieser Messungen auf die Vergütung einschließen. |
d) | Die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g CRD festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil. |
e) | Beschreibung der Art und Weise, in der das Institut sich bemüht, das Ergebnis während des Zeitraums der Ergebnismessung mit der Höhe der Vergütung zu verknüpfen.
Dies umfasst:
|
f) | Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut die Vergütung an das langfristige Ergebnis anzupassen sucht.
Dies umfasst:
|
g) | Beschreibung der wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Bestandteilen und sonstige Sachleistungen gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe f CRR. Dies umfasst:
|
h) | Wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung. |
i) | Gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe k CRR Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 CRD gilt.
|
j) | Große Institute liefern gemäß Artikel 450 Absatz 2 CRR quantitative Angaben zur Vergütung ihres kollektiven Leitungsorgans und differenzieren dabei nach geschäftsführenden und nicht-geschäftsführenden Mitgliedern. |
Meldebogen EU REM1 - Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung
a | b | c | d | |||
Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion | Leitungsorgan - Leitungsfunktion | Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung | Sonstige identifizierte Mitarbeiter | |||
1 | Feste Vergütung | Anzahl der identifizierten Mitarbeiter | ||||
2 | Feste Vergütung insgesamt | |||||
3 | Davon: monetäre Vergütung | |||||
4 | (Gilt nicht in der EU) | |||||
EU-4 a | Davon: Anteile oder gleichwertige Beteiligungen | |||||
5 | Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente | |||||
EU-5x | Davon: andere Instrumente | |||||
6 | (Gilt nicht in der EU) | |||||
7 | Davon: sonstige Positionen | |||||
8 | (Gilt nicht in der EU) | |||||
9 | Variable Vergütung | Anzahl der identifizierten Mitarbeiter | ||||
10 | Variable Vergütung insgesamt | |||||
11 | Davon: monetäre Vergütung | |||||
12 | Davon: zurückbehalten | |||||
EU-13a | Davon: Anteile oder gleichwertige Beteiligungen | |||||
EU-14a | Davon: zurückbehalten | |||||
EU-13b | Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente | |||||
EU-14b | Davon: zurückbehalten | |||||
EU-14x | Davon: andere Instrumente | |||||
EU-14y | Davon: zurückbehalten | |||||
15 | Davon: sonstige Positionen | |||||
16 | Davon: zurückbehalten | |||||
17 | Vergütung insgesamt (2 + 10) |
Meldebogen EU REM2 - Sonderzahlungen an Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter)
a | b | c | d | ||
Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion | Leitungsorgan - Leitungsfunktion | Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung | Sonstige identifizierte Mitarbeiter | ||
Garantierte variable Vergütung - Gesamtbetrag | |||||
1 | Gewährte garantierte variable Vergütung - Zahl der identifizierten Mitarbeiter | ||||
2 | Gewährte garantierte variable Vergütung - Gesamtbetrag | ||||
3 | Davon: während des Geschäftsjahres ausgezahlte garantierte variable Vergütung, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet wird | ||||
Die in früheren Zeiträumen gewährten Abfindungen, die während des Geschäftsjahres ausgezahlt wurden | |||||
4 | In früheren Perioden gewährte, während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen - Anzahl der identifizierten Mitarbeiter | ||||
5 | In früheren Perioden gewährte, während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen - Gesamtbetrag | ||||
Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen | |||||
6 | Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen - Anzahl der identifizierten Mitarbeiter | ||||
7 | Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen - Gesamtbetrag | ||||
8 | Davon: während des Geschäftsjahres gezahlt | ||||
9 | Davon: zurückbehalten | ||||
10 | Davon: während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet werden | ||||
11 | Davon: höchste Abfindung, die einer einzigen Person gewährt wurde |
Meldebogen EU REM3 - Zurückbehaltene Vergütung
a | b | c | d | e | f | EU - g | EU - h | ||
Zurückbehaltene und einbehaltene Vergütung | Gesamtbetrag der für frühere Leistungs- perioden gewährten, zurück- behaltenen Vergütungen | Davon: im Geschäfts- jahr zu beziehen | Davon: in nach- folgenden Geschäfts- jahren zu beziehen | Höhe von Leistungs- anpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, im Geschäftsjahr zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden | Höhe von Leistungs- anpassungen,die im Geschäfts- jahr bei zurück- behaltenen, in künftigen jährlichen Leistungs- perioden zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden | Gesamthöhe der durch nachträgliche implizite Anpassungen bedingten Anpassungen während des Geschäfts- jahres (wie Wertänderungen, die auf veränderte Kurse der betreffenden Instrumente zurückzuführen sind) | Gesamthöhe der vor dem Geschäfts- jahr gewährten, zurück- behaltenen Vergütungen, die im Geschäftsjahr tatsächlich gezahlt wurden | Gesamthöhe der für frühere Leistungs- perioden gewährten und zurückbehaltenen Vergütungen, die erdient sind, aber Sperrfristen unterliegen | |
1 | Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion | ||||||||
2 | Monetäre Vergütung | ||||||||
3 | Anteile oder gleichwertige Beteiligungen | ||||||||
4 | An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente | ||||||||
5 | Sonstige Instrumente | ||||||||
6 | Sonstige Formen | ||||||||
7 | Leitungsorgan - Leitungsfunktion | ||||||||
8 | Monetäre Vergütung | ||||||||
9 | Anteile oder gleichwertige Beteiligungen | ||||||||
10 | An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente | ||||||||
11 | Sonstige Instrumente | ||||||||
12 | Sonstige Formen | ||||||||
13 | Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung | ||||||||
14 | Monetäre Vergütung | ||||||||
15 | Anteile oder gleichwertige Beteiligungen | ||||||||
16 | An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente | ||||||||
17 | Sonstige Instrumente | ||||||||
18 | Sonstige Formen | ||||||||
19 | Sonstige identifizierte Mitarbeiter | ||||||||
20 | Monetäre Vergütung | ||||||||
21 | Anteile oder gleichwertige Beteiligungen | ||||||||
22 | An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente | ||||||||
23 | Sonstige Instrumente | ||||||||
24 | Sonstige Formen | ||||||||
25 | Gesamtbetrag |
Meldebogen EU REM4 - Vergütungen von 1 Mio. EUR oder mehr pro Jahr
a | ||
EUR | Identifizierte Mitarbeiter, die ein hohes Einkommen im Sinne von Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i CRR beziehen | |
1 | 1.000.000 bis unter 1.500.000 | |
2 | 1.500.000 bis unter 2.000.000 | |
3 | 2.000.000 bis unter 2.500.000 | |
4 | 2.500.000 bis unter 3.000.000 | |
5 | 3.000.000 bis unter 3.500.000 | |
6 | 3.500.000 bis unter 4.000.000 | |
7 | 4.000.000 bis unter 4.500.000 | |
8 | 4.500.000 bis unter 5.000.000 | |
9 | 5.000.000 bis unter 6.000.000 | |
10 | 6.000.000 bis unter 7.000.000 | |
11 | 7.000.000 bis unter 8.000.000 | |
x | Diese Liste ist verlängerbar, sollten weitere Vergütungsstufen benötigt werden. |
Meldebogen EU REM5 - Angaben zur Vergütung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter)
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | ||
Vergütung Leitungsorgan | Geschäftsfelder | ||||||||||
Leitungs- organ - Aufsichts- funktion | Leitungs- organ - Leitungs- funktion | Gesamt- summe Leitungs- organ | Investment Banking | Retail Banking | Vermögens- verwaltung | Unter- nehmens- funktionen | Unabhängige interne Kontroll- funktionen | Alle Sonstigen | Gesamt- summe | ||
1 | Gesamtanzahl der identifizierten Mitarbeiter | ||||||||||
2 | Davon: Mitglieder des Leitungsorgans | ||||||||||
3 | Davon: sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung | ||||||||||
4 | Davon: sonstige identifizierte Mitarbeiter | ||||||||||
5 | Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter | ||||||||||
6 | Davon: variable Vergütung | ||||||||||
7 | Davon: feste Vergütung |
Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung der Vergütungspolitik | Anhang XXXIV |
Tabelle EU REMA - Vergütungspolitik: Format:
Flexibel
1. Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, j und k und Artikel 450 Absatz 2 CRR 1 genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU REMA in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
2. Das Format dieser Tabelle ist flexibel. Sollten Institute ein anderes Format verwenden, müssen die gelieferten Angaben mit den in dieser Tabelle verlangten Angaben vergleichbar sein, den gleichen Detaillierungsgrad aufweisen und in der Substanz alle verlangten Informationen enthalten.
3. Für die Zwecke dieser Tabelle und der in diesem Anhang erläuterten Meldebögen bedeutet "Gewährung" die Gewährung einer variablen Vergütung für eine bestimmte Ansammlungsperiode, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der gewährte Betrag genau ausgezahlt wird.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
a) | Informationen über die für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Gremien.
Diese umfassen:
|
b) | Angaben zu Gestaltung und Struktur des Vergütungssystems für identifizierte Mitarbeiter.
Diese umfassen:
|
c) | Beschreibung, in welcher Weise die Vergütungsverfahren aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen.
Dies muss einen Überblick über die zentralen Risiken, deren Messung und die Auswirkungen dieser Messungen auf die Vergütung einschließen. |
d) | Die Werte, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU ("CRD") 1 für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil festgelegt wurden. |
e) | Beschreibung der Art und Weise, in der das Institut sich bemüht, das Ergebnis während des Zeitraums der Ergebnismessung mit der Höhe der Vergütung zu verknüpfen.
Dies umfasst:
|
f) | Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut die Vergütung an das langfristige Ergebnis anzupassen sucht.
Dies umfasst:
|
g) | Beschreibung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe f CRR genannten wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Bestandteilen und sonstige Sachleistungen.
Dies umfasst:
|
h) | Wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde angefordert, die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe j CRR genannte Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung. |
i) | Gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe k CRR Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 CRD gilt.
Für die Zwecke dieses Buchstabens geben Institute, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob diese aufgrund von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a oder b CRD gewährt wird. Sie geben ferner an, auf welche der Vergütungsvorschriften (d. h. Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l und/oder m und/oder o CRD) sie die Ausnahme(n) anwenden, wie viele Mitarbeiter in den Genuss dieser Ausnahme(n) kommen und wie hoch deren Gesamtvergütung ist - aufgeschlüsselt nach festen und variablen Bestandteilen. |
j) | Große Institute liefern gemäß Artikel 450 Absatz 2 CRR quantitative Angaben zur Vergütung ihres kollektiven Leitungsorgans und differenzieren dabei nach geschäftsführenden und nicht-geschäftsführenden Mitgliedern. |
1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338). |
Meldebogen EU REM1 - Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung: Format: Unveränderlich.
4. Die Institute füllen den Meldebogen EU REM1 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis ii CRR und nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
1 und 9 | Anzahl der identifizierten Mitarbeiter
Die Anzahl der gemäß Artikel 92 CRD und gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD 1 identifizierten Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben und die die in diesem Meldebogen aufgeführten Vergütungsbestandteile erhalten. Zu berechnen ist diese Anzahl anhand der Vollzeitäquivalente bei den nicht dem Leitungsorgan angehörenden identifizierten Mitarbeitern. Die Zahl der auf diese Weise ermittelten Mitarbeiter ist anzugeben. |
2 | Feste Vergütung insgesamt
Summe der in den Zeilen 3 bis 7 angegebenen Beträge. |
3 | Davon: monetäre Vergütung
Höhe des monetären Teils der festen Vergütung. |
EU-4 a | Davon:
Anteile oder gleichwertige Beteiligungen
Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der festen Vergütung sind. |
5 | Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente.
Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der festen Vergütung sind. |
EU-5x | Davon: andere Instrumente
Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der festen Vergütung sind. |
7 | Davon: sonstige Positionen
Die Beträge der sonstigen Bestandteile der für das Geschäftsjahr gewährten festen Vergütung, die nicht in den anderen Zeilen unter der Überschrift "Feste Vergütung insgesamt" ausgewiesen werden. Dies könnte die in Erwägungsgrund 64 CRD genannten regelmäßigen anteilmäßigen Altersvorsorgebeiträge oder Leistungen (sofern diese Leistungen nicht an Leistungskriterien gebunden sind) oder andere Vergütungsformen wie Fahrkostenpauschalen umfassen. |
10 | Variable Vergütung insgesamt
Summe der in den Zeilen 11, EU-13a, EU-13b, EU-14x und 15 ausgewiesenen Beträge. Summe aller Vergütungsbestandteile, die nicht zu der in Zeile 2 offengelegten festen Vergütung gehören, einschließlich der in diesem Jahr gewährten garantierten variablen Zahlungen und Abfindungszahlungen. |
11 | Davon: monetäre Vergütung
Höhe des monetären Teils der variablen Vergütung. |
12, EU-14a, EU-14b, EU-14y und 16 | Davon: zurückbehalten
Die gemäß Artikel 94 CRD bestimmten zurückbehaltenen Beträge der variablen Vergütung, aufgeschlüsselt nach Art des Bestandteils. |
EU-13a | Davon:
Anteile oder gleichwertige Beteiligungen
Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
EU-13b | Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente.
Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
EU-14x | Davon: andere Instrumente
Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
15 | Davon: sonstige Positionen
Die Beträge der sonstigen Bestandteile der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung, die nicht in den anderen Zeilen unter der Überschrift "Variable Vergütung insgesamt" ausgewiesen werden. |
17 | Vergütung insgesamt
Summe der in den Zeilen 2 und 10 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a | Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion
Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, d. h. seiner Rolle, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. Gemäß Artikel 13 CRR werden diese Angaben von EU-Mutterinstituten auf konsolidierter Basis und von großen Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit der genannten Verordnung und der CRD auf teilkonsolidierter Basis offengelegt. In dieser Spalte liefert das offenlegende Unternehmen Angaben zu seinem Leitungsorgan. Erfolgt die Offenlegung gemäß den Artikeln 6 und 13 CRR auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis, sind die Informationen zu den identifizierten Mitgliedern der Leitungsorgane der Tochterunternehmen unter dem jeweiligen Geschäftsbereich offenzulegen. |
b | Leitungsorgan - Leitungsfunktion
Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. Gemäß Artikel 13 CRR. Diese Angaben werden von EU-Mutterinstituten auf konsolidierter Basis und von großen Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit der genannten Verordnung und der CRD auf teilkonsolidierter Basis offengelegt. In dieser Spalte liefert das offenlegende Unternehmen Angaben zu seinem Leitungsorgan. Erfolgt die Offenlegung gemäß den Artikeln 6 und 13 CRR auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis, sind die Informationen zu den identifizierten Mitgliedern der Leitungsorgane der Tochterunternehmen unter dem jeweiligen Geschäftsbereich offenzulegen. |
c | Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung
Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD. Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter "Leitungsorgan - Leitungsfunktion" und "Sonstige identifizierte Mitarbeiter" erfasst werden. Diese Informationen sind auf Basis von Vollzeitäquivalenten offenzulegen. |
d | Sonstige identifizierte Mitarbeiter
Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD und gegebenenfalls sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. Die Institute können diesem Meldebogen die im Meldebogen EU REM5 enthaltene Aufschlüsselung nach Geschäftsfeldern hinzufügen. Diese Informationen sind auf Basis von Vollzeitäquivalenten offenzulegen. |
1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 06.06.2014 S. 30). |
Meldebogen EU REM2 - Sonderzahlungen an Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter): Format: Unveränderlich.
5. Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern v bis vii CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM2 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
1, 4 und 6 | Anzahl der identifizierten Mitarbeiter
Für jeden einzelnen Vergütungsbestandteil die Anzahl der gemäß Artikel 92 CRD und gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD identifizierten Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben. Die Werte in den Spalten a und b (Leitungsorgan) sind für die entsprechende Anzahl an Personen anzugeben. Die Werte in den Spalten c und d sind anhand von Vollzeitäquivalenten zu berechnen. Zeile 4 bezieht sich auf Abfindungen, die in früheren Perioden gewährt und im (laufenden) Geschäftsjahr ausgezahlt wurden, während Zeile 6 die im (laufenden) Geschäftsjahr gewährten Abfindungen betrifft. |
2 | Garantierte variable Vergütung - Gesamtbetrag
Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e CRD genannten garantierten variablen Vergütung. |
3 | Davon: während des Geschäftsjahres ausgezahlte garantierte variable Vergütung, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet wird
Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e CRD genannten garantierten variablen Vergütung, die im laufenden Geschäftsjahr ausgezahlt und nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet wird. Bei Offenlegung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und Buchstabe h Ziffern v bis vi CRR genannten Informationen geben die Institute unmissverständlich an, ob die nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten zusammengefassten quantitativen Angaben auch bei Einbeziehung von Neueinstellungen und Abfindungen noch der Obergrenze für Bonuszahlungen entsprechen. |
5 | In früheren Perioden gewährte, während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen - Gesamtbetrag
Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die in früheren Perioden gewährt und im (laufenden) Geschäftsjahr gezahlt wurden. |
7 | Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen - Gesamtbetrag
Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die im (laufenden) Geschäftsjahr gewährt wurden. |
8 | Davon: während des Geschäftsjahres gezahlt
Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten, während des Geschäftsjahres gewährten und im Geschäftsjahr gezahlten Abfindungen. |
9 | Davon:
Zurückbehalten
Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten, während des Geschäftsjahres gewährten und zurückbehaltenen Abfindungen, die gemäß Artikel 94 CRD bestimmt wurden. |
10 | Davon: während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet werden
Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die im Geschäftsjahr ausgezahlt und nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet werden. Bei Offenlegung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und Buchstabe h Ziffern v bis vi CRR genannten Informationen geben die Institute unmissverständlich an, ob die nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten zusammengefassten quantitativen Angaben auch bei Einbeziehung von Neueinstellungen und Abfindungen noch der Obergrenze für Bonuszahlungen entsprechen. |
11 | Davon: höchste Abfindung, die einer einzigen Person gewährt wurde
Höchste Abfindung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD an eine einzige Person während des Geschäftsjahres. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a | Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion
Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, deren Rolle darin besteht, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen (nach Anzahl der Mitglieder). |
b | Leitungsorgan - Leitungsfunktion
Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind (nach Anzahl der Mitglieder). |
c | Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung
Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD. Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter "Leitungsorgan - Leitungsfunktion" und "Sonstige identifizierte Mitarbeiter" erfasst werden (nach Vollzeitäquivalenten). |
d | Sonstige identifizierte Mitarbeiter
Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD und gegebenenfalls sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. Die Institute können diesem Meldebogen die im Meldebogen EU REM5 enthaltene Aufschlüsselung nach Geschäftsfeldern hinzufügen (nach Vollzeitivalenten). |
Meldebogen EU REM3 - Zurückbehaltene Vergütung: Format: Unveränderlich.
6. Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii bis iv CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM3 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
1 | Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion
Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, d. h. seiner Rolle, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Summe der in den Zeilen 2, 3, 4, 5 und 6 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
2, 8, 14 und 20 | Monetäre Vergütung
Höhe des monetären Teils der variablen Vergütung. |
3, 9, 15 und 21 | Anteile oder gleichwertige Beteiligungen
Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
4, 10, 16 und 22 | An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente
Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
5, 11, 17 und 23 | Sonstige Instrumente
Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
6, 12, 18 und 24 | Sonstige Formen
Höhe der variablen Vergütung, die nicht in den Zeilen "Monetäre Vergütung", "Anteile oder gleichwertige Beteiligungen" (je nach Rechtsform des betreffenden Instituts), "An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente" oder "Sonstige Instrumente" offengelegt wird. Dies könnte die in Erwägungsgrund 64 CRD genannten regelmäßigen anteilmäßigen Altersvorsorgebeiträge oder Leistungen (sofern diese Leistungen nicht an Leistungskriterien gebunden sind) oder andere Vergütungsformen wie Fahrkostenpauschalen umfassen. |
7 | Leitungsorgan - Leitungsfunktion
Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind. Summe der in den Zeilen 8, 9, 10, 11 und 12 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
13 | Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung
Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD. Summe der in den Zeilen 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter "Leitungsorgan - Leitungsfunktion" und "Sonstige identifizierte Mitarbeiter" erfasst werden. |
19 | Sonstige identifizierte Mitarbeiter
Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. Summe der in den Zeilen 20, 21, 22, 23 und 24 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
25 | Gesamtbetrag
Summe der in den Zeilen 1, 7, 13 und 19 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a | Gesamtbetrag der für frühere Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung
Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung (Summe der Beträge in den Spalten b und c). |
b | Davon: im Geschäftsjahr zu beziehen
Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung, die im Geschäftsjahr zu beziehen ist. |
c | Davon: in nachfolgenden Geschäftsjahren zu beziehen
Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung, die in den nachfolgenden Geschäftsjahren zu beziehen ist. |
d | Höhe von Leistungsanpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, im Geschäftsjahr zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden
Höhe etwaiger, gemäß Artikel 94 CRD bestimmter Leistungsanpassungen bei zurückbehaltenen, im Geschäftsjahr zu beziehenden Vergütungen. |
e | Höhe von Leistungsanpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, in künftigen Geschäftsjahren zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden
Höhe etwaiger, gemäß Artikel 94 CRD bestimmter Leistungsanpassungen bei zurückbehaltenen, in künftigen jährlichen Leistungsperioden zu beziehenden Vergütungen. |
f | Gesamthöhe der durch nachträgliche implizite Anpassungen während des Geschäftsjahres bedingten Anpassungen im Geschäftsjahr (wie Wertänderungen, die auf veränderte Kurse der betreffenden Instrumente zurückzuführen sind)
Falls zutreffend, die nach bestem Vermögen geschätzte Höhe der durch nachträgliche implizite Anpassungen bei der zurückbehaltenen Vergütung im Geschäftsjahr verursachten Wertänderung, wie Wertänderungen, die auf veränderte Kurse der betreffenden Instrumente zurückzuführen sind. |
EU - g | Gesamthöhe der vor dem Geschäftsjahr gewährten, zurückbehaltenen Vergütungen, die im Geschäftsjahr tatsächlich gezahlt wurden
Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, zurückbehaltenen Vergütungen, die im Geschäftsjahr ausgezahlt wurden. Sobald die zurückbehaltene Vergütung bezogen ist, ist sie als ausgezahlt zu betrachten. |
EU - h | Gesamthöhe der für frühere Leistungsperioden gewährten und zurückbehaltenen Vergütungen, die verdient sind, aber Sperrfristen unterliegen
Gesamthöhe der für frühere Leistungsperioden gewährten und zurückbehaltenen Vergütungen, die erdient sind, aber einer gemäß Artikel 94 CRD bestimmten Sperrfrist unterliegen. |
Meldebogen EU REM4 - Vergütungen von 1 Mio. EUR oder mehr pro Jahr: Format: Unveränderlich.
7. Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM4 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
8. Bei den übermittelten Daten muss es sich um Bilanzdaten zum Jahresende in EUR handeln. Es sind ausnahmslos die vollen Euro-Werte zu übermitteln, Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig (also 1.234.567 EUR anstatt 1,2 Mio. EUR). Lautet die Vergütung auf eine andere Währung als Euro, ist für die Umrechnung der offenzulegenden konsolidierten Werte der Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Kommission im Dezember des Meldejahres für Finanzplanung und Haushalt verwendet.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
1 bis 8 | Vergütung zwischen 1 und 5 Mio. EUR pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 500.000 EUR. |
9 bis x | Vergütung von über 5 Millionen EUR pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a | Anzahl der identifizierten Mitarbeiter, die pro Geschäftsjahr mit 1 Mio. EUR oder mehr vergütet wurden.
Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. |
Meldebogen EU REM5 - Angaben zur Vergütung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter): Format: Unveränderlich.
9. Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM5 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
10. Bei den nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten Spalten sind alle Kredite, auch Großkundenkredite, unter der Rubrik Retail-Kredite aufzuführen. Die Rubrik Investment Banking umfasst Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) und Handel (Trading and Sales). Weitere Orientierungshilfen bezüglich der unter diese Geschäftsbereiche fallenden Tätigkeiten liefert die Tabelle in Artikel 317 CRR, in der festgelegt ist, welchen Geschäftsfeldern Tätigkeiten beim Standardansatz für das operationelle Risiko zugeordnet werden.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeilen- nummer | Erläuterung |
1 | Gesamtanzahl der identifizierten Mitarbeiter
Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts und seiner Tochterunternehmen - auch solcher, die nicht unter die CRD fallen - haben (identifizierte Mitarbeiter), sowie sämtliche Mitglieder der jeweiligen Leitungsorgane. Dieser Wert ist anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen. |
2 | Davon:
Mitglieder des Leitungsorgans
Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion und in seiner Leitungsfunktion sowie Anzahl der Leitungsorganmitglieder insgesamt. |
3 | Davon: sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung
Sonstige Mitarbeiter, die nicht dem Leitungsorgan angehören, aber Mitglieder der Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD sind. |
4 | Davon: sonstige identifizierte Mitarbeiter
Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. |
5 | Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter
Die Gesamtvergütung schließt alle Formen von fester und variabler Vergütung ein und umfasst Zahlungen sowie monetäre und nicht monetäre Leistungen, die den Mitarbeitern von oder im Namen von Instituten als Gegenleistung für ihre berufliche Tätigkeit gewährt werden, "carried interest"-Zahlungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU 1 sowie weitere Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der Vergütungsanforderungen der CRD führen würden. |
6 | Davon: variable Vergütung
Summe aller Vergütungsbestandteile, die nicht in Zeile 7 als feste Vergütung ausgewiesen werden. |
7 | Davon: feste Vergütung
Die Institute sehen eine Vergütung als fest an, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung und ihre Höhe
|
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a, b, c | Leitungsorgan
Leitungsorgan des Instituts aufgeschlüsselt nach Aufsichts- und Leitungsfunktion. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. |
d bis h | Geschäftsfelder
Die Hauptgeschäftsfelder des Instituts wie Investment Banking, Retail Banking, Vermögensverwaltung, Unternehmensfunktionen, unabhängige interne Kontrollfunktionen. Diese Angaben sind anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen. |
i | Alle Sonstigen
Alle sonstigen Geschäftsfelder, die in den vorangegangenen Spalten nicht separat erfasst wurden. Diese Angaben sind anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen. |
1) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1). |
_____
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
Anhang XXXV |
Meldebogen EU AE1 - Belastete und unbelastete Vermögenswerte
Buchwert belasteter Vermögens- werte | Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögens- werte | Buchwert unbelasteter Vermögens- werte | Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögens- werte | ||||||
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar | davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar | davon: EHQLA und HQLA | davon: EHQLA und HQLA | ||||||
010 | 030 | 040 | 050 | 060 | 080 | 090 | 100 | ||
010 | Vermögenswerte des offenlegenden Instituts | ||||||||
030 | Eigenkapitalinstrumente | ||||||||
040 | Schuldverschreibungen | ||||||||
050 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||
060 | davon: Verbriefungen | ||||||||
070 | davon: von Staaten begeben | ||||||||
080 | davon: von Finanzunternehmen begeben | ||||||||
090 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben | ||||||||
120 | Sonstige Vermögenswerte |
Meldebogen EU AE2 - Entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen
Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen | Unbelastet | ||||
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen | |||||
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar | davon: EHQLA und HQLA | ||||
010 | 030 | 040 | 060 | ||
130 | Vom offenlegenden Institut entgegengenommene Sicherheiten | ||||
140 | Jederzeit kündbare Darlehen | ||||
150 | Eigenkapitalinstrumente | ||||
160 | Schuldverschreibungen | ||||
170 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen | ||||
180 | davon: Verbriefungen | ||||
190 | davon: von Staaten begeben | ||||
200 | davon: von Finanzunternehmen begeben | ||||
210 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben | ||||
220 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | ||||
230 | Sonstige entgegengenommene Sicherheiten | ||||
240 | Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen | ||||
241 | Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen | ||||
250 | SUMME DER ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN UND BEGEBENEN EIGENEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
Meldebogen EU AE3 - Belastungsquellen
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlich-keiten oder verliehene Wertpapiere | Belastete Vermögenswerte, belastete entgegengenommene Sicherheiten und belastete begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren | ||
010 | 030 | ||
010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten |
Tabelle EU AE4 - Erklärende Angaben
Offenlegung qualitativer Informationen gemäß Artikel 443 CRR (Freitext)
Zeile | Qualitative Informationen - Freitext |
(a) | Allgemeine erklärende Angaben zur Belastung von Vermögenswerten |
(b) | Angaben darüber, wie sich das Geschäftsmodell auf die Belastung von Vermögenswerten auswirkt und welche Bedeutung die Belastung für das Geschäftsmodell des Instituts hat. Damit sollen Hintergrundinformationen zu den in den Meldebögen EU AE1 und EU AE2 offengelegten Angaben vermittelt werden. |
Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung | Anhang XXXVI |
1. Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") genannten Informationen offen, indem sie die Meldebögen EU AE1 bis EU AE4 in Anhang XXXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
2. Für die Zwecke der Meldebögen für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung gilt die in Anhang XVII Nummer 1.7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2 enthaltene Definition von Vermögenswertbelastung (Erläuterungen zu den Meldebögen für die Belastung von Vermögenswerten).
3. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die in den Meldebögen EU AE1, EU AE2 und EU AE3 genannten Posten von den Instituten in gleicher Weise offenzulegen wie in Anhang XVI (Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.
4. Die unter Nummer 3 genannten Posten sind als Mediane anzugeben. Diese müssen rollierende Quartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate sein und sind durch Interpolation zu ermitteln.
5. Erfolgt die Offenlegung auf konsolidierter Basis, ist der maßgebliche Konsolidierungskreis der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR definierte aufsichtliche Konsolidierungskreis.
6. Die Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte nach Art des Vermögenswerts in Spalten C030, C050, C080 und C100 des Meldebogens EU AE1 und nach Art der entgegengenommenen Sicherheit und begebenen Schuldverschreibungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen, in Spalten C030 und C060 des Meldebogens EU AE2, gelten nur für Institute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Meldebogen EU AE1 - Belastete und unbelastete Vermögenswerte
7. Die Institute füllen den Meldebogen EU AE1 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
010 | Vermögenswerte des offenlegenden Instituts
Internationale Rechnungslegungsstandards (IAS) 1.9(a), Anwendungsleitlinie (Implementation Guidance) IG 6 für Institute, die nach IFRS bilanzieren Summe der in der Bilanz des Instituts erfassten Vermögenswerte ohne eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente, wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in den Zeilen 030, 040 und 120 offengelegten Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
030 | Eigenkapitalinstrumente
Mediane der Eigenkapitalinstrumente nach Definition der anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (IAS 32.1 für Institute, die nach IFRS bilanzieren), ausgenommen der eigenen Eigenkapitalinstrumente, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen. |
040 | Schuldverschreibungen
Mediane der vom Institut gehaltenen, als Wertpapiere begebenen Schuldtitel, die nach der Verordnung (EU) 1071/2013 der Europäischen Zentralbank ("BSI-Verordnung der EZB") 1 keine Darlehen sind, ausgenommen der eigenen Schuldverschreibungen, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen. |
050 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die Wertpapiere im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG 2 sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht. |
060 | davon:
Verbriefungen
Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR sind. |
070 | davon: von Staaten begeben
Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden. |
080 | davon: von Finanzunternehmen begeben
Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 1 CRR sowie sonstigen Finanzunternehmen begeben wurden. Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften schließen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften - außer Kreditinstitute - ein, wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher; |
090 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die begeben wurden von Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die im Sinne der BSI-Verordnung der EZB keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben, sondern hauptsächlich marktbestimmte Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. |
120 | Sonstige Vermögenswerte
Median sonstiger, nicht in den o. g. Zeilen offengelegter, in der Bilanz des Instituts erfasster Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente handelt, die von nicht nach IFRS bilanzierenden Instituten nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens EU AE2 auszuweisen und eigene Eigenkapitalinstrumente von der Offenlegung der Vermögenswertbelastungen auszunehmen. Unter sonstige Vermögenswerte fallen der Kassenbestand (Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen), jederzeit kündbare Darlehen (IAS 1.54(i) für Institute, die nach IFRS bilanzieren) einschließlich der täglich fälligen Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Unter sonstige Vermögenswerte fallen auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, das heißt von den Instituten gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind, ausgenommen täglich fällige Saldoforderungen, einschließlich durch Immobilien besicherte Darlehen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 86 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Ferner unter sonstige Vermögenswerte fallen können immaterielle Vermögenswerte einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihgeschäften. Wenn bei zurückbehaltenen Verbriefungen und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Deckungspool-Vermögenswerte jederzeit kündbare Darlehen oder Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen sind, sollten diese ebenfalls in dieser Zeile ausgewiesen werden. |
1) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 07.11.2013 S. 1).
2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32). |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
010 | Buchwert belasteter Vermögenswerte
Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der Betrag auf der Aktivseite der Bilanz zu verstehen. Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
030 | davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar
Median des Buchwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) oder Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 1 aufgeführten Vermögenswerte, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
040 | Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte
Median des beizulegenden Zeitwerts der vom offenlegenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die im Einklang mit der Definition von Vermögenswertbelastung als belastet gelten. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU 2 für nicht nach IFRS bilanzierende Institute). Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
050 | davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar
Median des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
060 | Buchwert unbelasteter Vermögenswerte
Der Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit der Definition von Vermögenswertbelastung als unbelastet gelten. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz offengelegte Betrag zu verstehen. Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
080 | davon:
EHQLA und HQLA
Median des Buchwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
090 | Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte
Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut gehaltenen unbelasteten Schuldverschreibungen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht nach IFRS bilanzierende Institute). Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
100 | davon:
EHQLA und HQLA
Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).
2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19). |
Meldebogen EU AE2 - Entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen
8. Die Institute füllen den Meldebogen EU AE2 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
130 | Vom offenlegenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
Sämtliche Kategorien der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten. In dieser Zeile offenzulegen sind sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei einem Wertpapierleihgeschäft entgegennimmt. Die Summe der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten ist der Median der in den Zeilen 140 bis 160, 220 und 230 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
140 | Jederzeit kündbare Darlehen
Der Median der vom Institut in Form jederzeit kündbarer Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten wird in dieser Zeile offengelegt (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
150 | Eigenkapitalinstrumente
Median der vom Institut in Form von Eigenkapitalinstrumenten entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
160 | Schuldverschreibungen
Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
170 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Median der vom Institut in Form gedeckter Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
180 | davon:
Verbriefungen
Median der vom Institut in Form von Verbriefungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
190 | davon: von Staaten begeben
Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
200 | davon: von Finanzunternehmen begeben
Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
210 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
220 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen
Median der vom Institut in Form von Darlehen und Krediten außer jederzeit kündbaren Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
230 | Sonstige entgegengenommene Sicherheiten
Median der vom Institut in Form sonstiger Vermögenswerte entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
240 | Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen
Median der begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen ausgegebenen Schuldverschreibungen laut IAS 39.42 (für nach IFRS bilanzierende Institute) die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die Vermögenswertekategorie des offenlegenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen. |
241 | Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen
Median der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und begebenen Verbriefungen, die das offenlegende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom offenlegenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
|
250 | Summe der entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Schuldverschreibungen
Alle Klassen der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten und der vom Institut begebenen und zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt. In dieser Zeile ist die Summe der Mediane der Zeile 010 des Meldebogens EU AE1 und der Zeilen 130 und 240 des Meldebogens EU AE2 anzugeben. |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
010 | Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen
Median des beizulegenden Zeitwerts der entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die im Sinne von Artikel 100 CRR belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (für nach IFRS bilanzierende Institute siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
030 | davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar
Median des beizulegenden Zeitwerts der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
040 | Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem Institut - sofern ihr Eigentümer nicht ausgefallen ist - deren Verkauf oder Weiterverpfändung gestattet ist. Hierunter fällt auch der beizulegende Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen mit Ausnahme eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind. Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
060 | davon:
EHQLA und HQLA
Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. |
Meldebogen EU AE3 - Belastungsquellen
9. Die Institute füllen den Meldebogen EU AE3 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten
Der Median des Postens "Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten" des Instituts, sofern diese Verbindlichkeiten für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
010 | Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
Median der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) oder der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert offengelegt, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert offengelegt und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert offengelegt. Als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. Verbindlichkeiten ohne verbundene Refinanzierungen, wie Derivate, sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
030 | Belastete Vermögenswerte, belastete entgegengenommene Sicherheiten und belastete begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen
Betrag der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, deren Belastung aus den hier offengelegten verschiedenen Geschäften resultiert. Um Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen EU AE1 und EU AE2 sicherzustellen, sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts als Median ihres Buchwerts offenzulegen, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Median ihres beizulegenden Zeitwerts offenzulegen sind. Als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. Belastete Vermögenswerte ohne kongruente Verbindlichkeiten sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
Tabelle EU AE4 - Erklärende Angaben
10. Die Institute füllen die Tabelle EU AE4 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
a | Allgemeine erklärende Angaben zur Belastung von Vermögenswerten.
Hierzu zählen u.a.:
|
b | Erklärende Angaben dazu, wie sich das Geschäftsmodell des Instituts auf die Höhe seiner Belastung auswirkt, und inwiefern die Belastung für das Finanzierungsmodell des Instituts von Belang ist. Hierzu zählen u. a.:
|
_______
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
2) Durchführungsverordnung (EU) NR. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).
Anhang XXXVII |
Tabelle EU IRRBBA - Qualitative Angaben zu Zinsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs
Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben
Zeile | Qualitative Angabe - Freitext | Rechtsgrundlage | |
a) | Eine Beschreibung, wie das Institut das IRRBB für die Zwecke der Risikokontrolle und -messung definiert | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e | |
b) | Eine Beschreibung der allgemeinen Strategien des Instituts zur Steuerung und Minderung des IRRBB | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe f | |
c) | Die Frequenz der Berechnung der IRRBB-Messgrößen des Instituts und eine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen, die das Institut verwendet, um seine Sensitivität gegenüber dem IRRBB zu berechnen | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und v; Artikel 448 Absatz 2 | |
d) | Eine Beschreibung der Zinsschock- und Stressszenarien, die das Institut für die Abschätzung von Änderungen des wirtschaftlichen Werts und der Nettozinserträge verwendet (falls zutreffend) | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii; Artikel 448 Absatz 2 | |
e) | Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die von den in Meldebogen EU IRRBB1 genannten Modell- und Parameterannahmen zur Offenlegung abweichen (falls zutreffend) | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii; Artikel 448 Absatz 2 | |
f) | Eine ausführliche Beschreibung, wie das Institut sein IRRBB absichert, sowie der damit verbundenen Rechnungslegungsbehandlung (falls zutreffend) | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv; Artikel 448 Absatz 2 | |
g) | Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die für die IRRBB-Messgrößen in Meldebogen EU IRRBB1 verwendet wurden (falls zutreffend) | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 448 Absatz 2 | |
h) | Eine Erläuterung der Bedeutung der IRRBB-Messgrößen und signifikanter Abweichungen dieser Messgrößen seit der letzten Offenlegung | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe d | |
i) | Sonstige einschlägige Angaben zu den in Meldebogen EU IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen (optional) | ||
1) 2) | Offenlegung der unbefristeten Einlagen zugeordneten durchschnittlichen und längsten Frist für Zinsanpassungen | Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe g |
Meldebogen EU IRRBB1 - Zinsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs
Aufsichtliche Schockszenarien | a | b | c | d | |
Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals | Änderungen der Nettozinserträge | ||||
Laufender Zeitraum | Letzter Zeitraum | Laufender Zeitraum | Letzter Zeitraum | ||
1 | Paralleler Aufwärtsschock | ||||
2 | Paralleler Abwärtsschock | ||||
3 | Steepener-Schock | ||||
4 | Flattener-Schock | ||||
5 | Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen | ||||
6 | Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen |
Erläuterungen zur Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen in den Meldebögen | Anhang XXXVIII |
Erläuterungen zur Offenlegung für Meldebogen EU IRRBBA
Die Institute müssen die nachstehend aufgeführten qualitativen Angaben auf der Grundlage ihrer internen Risikomesssystem-Methode, der standardisierten Methode oder der vereinfachten standardisierten Methode, sofern anwendbar, im Einklang mit Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU offenlegen.
Diese Erläuterungen wurden auf der Grundlage der Anforderungen in Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem Offenlegungsstandard nach Basel Säule 3 entwickelt.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Spalte | Erläuterung |
a) | Eine Beschreibung, wie das Institut das IRRBB für die Zwecke der Risikokontrolle und -messung definiert
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung vorlegen, wie das Zinsrisiko bei ihren Geschäften des Anlagebuchs für die Zwecke der Prüfung durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU definiert, gemessen, gemindert und kontrolliert wird. |
b) | Eine Beschreibung der allgemeinen Strategien des Instituts zur Steuerung und Minderung des IRRBB
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der allgemeinen Strategien zur Steuerung und Minderung des IRRBB vorlegen, einschließlich einer Beschreibung der Überwachung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge in Bezug auf festgelegte Grenzen, der Absicherungsmaßnahmen, der Durchführung von Stresstests, der Ergebnisanalyse, der Rolle der unabhängigen Rechnungsprüfung, der Rolle und Verfahren des Ausschusses für das Aktiv- und Passiv-Management, der Verfahren des Instituts zur Gewährleistung einer angemessenen Modellvalidierung und der rechtzeitigen Aktualisierung des Modells als Reaktion auf veränderte Marktbedingungen. |
c) | Die Frequenz der Berechnung der IRRBB-Messgrößen des Instituts und eine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen, die das Institut verwendet, um seine Sensitivität gegenüber dem IRRBB zu berechnen
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen vor, die zur Bewertung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals und Änderungen ihrer Nettozinserträge verwendet werden, vorlegen und angeben, wie oft das Zinsrisiko bewertet wird. Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Beschreibung der spezifischen Risikomessungen zur Berechnung der Sensitivität gegenüber dem IRRBB nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden. |
d) | Eine Beschreibung der Zinsschock- und Stressszenarien, die das Institut für die Abschätzung von Änderungen des wirtschaftlichen Werts und der Nettozinserträge verwendet (falls zutreffend)
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der Zinsschockszenarien vorlegen, die sie für die Abschätzung des Zinsrisikos verwenden. Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden. |
e) | Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die von den in Meldebogen EU IRRBB1 genannten Modell- und Parameterannahmen zur Offenlegung abweichen (falls zutreffend)
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss das Institut eine Beschreibung der wichtigsten im Rahmen seiner internen Messsysteme verwendeten Modell- und Parameterannahmen vorlegen, die von den Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU abweichen: diese Beschreibung muss auch die Gründe für diese Abweichungen enthalten (z.B. historische Daten, veröffentlichte Forschungsergebnisse, Einschätzungen und Analysen seitens der Geschäftsleitung usw.). Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden. |
f) | Eine ausführliche Beschreibung, wie das Institut sein IRRBB absichert, sowie der damit verbundenen Rechnungslegungsbehandlung (falls zutreffend)
Insbesondere müssen die Institute gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Auswirkungen von Absicherungen gegen ihre Zinsrisiken, einschließlich interner Sicherungsgeschäfte, die die Anforderungen des Artikels 106 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ermitteln. Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden. |
g) | Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die für die IRRBB-Messgrößen in Meldebogen EU IRRBB1 verwendet wurden (falls zutreffend)
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen vorlegen, mit Ausnahme der in Artikel 98 Absatz 5a Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten, die für die Berechnung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Änderungen der Nettozinserträge in Meldebogen EU IRRBB1 verwendet werden. Diese allgemeine Beschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:
Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden. |
h) | Eine Erläuterung der Bedeutung der IRRBB-Messgrößen und signifikanter Abweichungen dieser Messgrößen seit der letzten Offenlegung
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Erläuterung der Bedeutung der in Meldebogen EU IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen und etwaiger wesentlicher Abweichungen dieser Messgrößen seit dem letzten Offenlegungsstichtag vorlegen. |
i) | Sonstige einschlägige Angaben zu den in Meldebogen EU IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen (optional)
Sonstige einschlägige Angaben, die die Institute in Bezug auf die in Meldebogen EU IRRBB1 enthaltenen IRRBB-Messgrößen offenlegen möchten. Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die Institute die für die aufsichtlichen Schockszenarien verwendeten Parameter, die von ihnen verwendete Definition der Nettozinserträge und alle anderen relevanten Angaben, die für das Verständnis der Berechnung der Änderungen der Nettozinserträge erforderlich sind, in Meldebogen EU IRRBB1 offenlegen. |
1), 2) | Offenlegung der unbefristeten Einlagen zugeordneten durchschnittlichen und längsten Frist für Zinsanpassungen
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute die durchschnittliche und die längste Frist für Zinsanpassungen offenlegen, die unbefristeten Einlagen von Gegenparteien aus dem Privatkundengeschäft und dem nichtfinanziellen Großkundengeschäft zugeordnet werden. Die Offenlegung muss sich sowohl auf den Kernbestandteil als auch auf den Gesamtbetrag der unbefristeten Einlagen von Gegenparteien aus dem Privatkundengeschäft und dem nichtfinanziellen Großkundengeschäft beziehen. |
Erläuterungen zur Offenlegung für Meldebogen EU IRRBB1
1. Die Institute müssen das Zinsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs auf der Grundlage ihrer internen Messsystem-Methode, der standardisierten Methode oder gegebenenfalls der vereinfachten standardisierten Methode gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Schockszenarien und der in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen bewerten.
2. Diese Erläuterungen wurden auf der Grundlage der Anforderungen in Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem Offenlegungsstandard nach Basel Säule 3 entwickelt.
3. Die Institute sind nicht verpflichtet, bei der erstmaligen Offenlegung die Informationen für den früheren Zeitraum vorzulegen.
Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldebogens EU IRRBB1 | |
Spalte | Erläuterung |
a, b | Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals
Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei jedem aufsichtlichen Zinsschockszenario für den laufenden und den vorangegangenen Zeitraum gemäß den Anforderungen nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU melden. |
c, d | Änderungen der Nettozinserträge
Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Änderungen der Nettozinserträge bei den beiden im Meldebogen vorgesehenen aufsichtlichen Zinsschockszenarien für den laufenden und den vorangegangenen Zeitraum gemäß den Anforderungen nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU melden. Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die Institute die Definition und die wesentlichen Merkmale (Szenarios, Annahmen und Zeiträume für die Nettozinserträge) der von ihnen verwendeten Nettozinserträge unter Ziffer i der Tabelle EU-IRRBBA angeben oder, wenn sie diese Spalten leer lassen, die Gründe dafür unter Ziffer i der Tabelle EU-IRRBBA erläutern. |
Zeile |
Erläuterung |
1 | Paralleler Aufwärtsschock
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und die Änderungen der Nettozinserträge bei einem konstanten parallelen Aufwärtsschock bei den Zinsen offenlegen. Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden. |
2 | Paralleler Abwärtsschock
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und die Änderungen der Nettozinserträge bei einem konstanten parallelen Abwärtsschock bei den Zinsen offenlegen. Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden. |
3 | Steepener-Schock
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit Abwärtsbewegungen der kurzfristigen Zinsen und Aufwärtsbewegungen der langfristigen Zinsen offenlegen. Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden. |
4 | Flattener-Schock
Die Institute müssen die Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit Aufwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen und Abwärtsbewegung der langfristigen Zinsen offenlegen. Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden. |
5 | Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit einer Aufwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen offenlegen. Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden. |
6 | Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit einer Abwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen offenlegen. Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden. |
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