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Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 der Kommission vom 26. März 2021 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 hinsichtlich der Instandhaltungsunterlagen und des Einbaus bestimmter Luftfahrzeugkomponenten während der Instandhaltung
(ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen für den Einbau von Komponenten in Luftfahrzeuge.
(2) Wird während der Instandhaltung eines Luftfahrzeugs eine neue Komponente eingebaut, so ist ihr ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 ausgestelltes EASA-Formblatt 1 beizufügen, mit dem die Konformität der neuen Komponente mit ihren genehmigten Konstruktionsdaten bescheinigt wird.
(3) Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und Effizienz der Anforderungen an neue Komponenten, wurde die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 kürzlich durch die Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission 4 dahingehend geändert, dass für neue Komponenten, deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftfahrzeugbetriebs im Falle einer Nichtkonformität mit ihren Konstruktionsdaten vernachlässigbar ist, die Pflicht zur Konformitätszertifizierung gestrichen und ihr Einbau in musterzertifizierte Produkte ohne Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gestattet wurde.
(4) Auch die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte dahingehend geändert werden, dass solche neuen Komponenten während der Instandhaltung eingebaut werden können.
(5) Für Komponenten, die instandgehalten werden, sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ein EASA-Formblatt 1 ausgestellt werden, um zu bescheinigen, dass die gekennzeichneten Instandhaltungsarbeiten an diesen Komponenten im Einklang mit den geltenden Anforderungen durchgeführt wurden.
(6) Um dasselbe Ziel der Verhältnismäßigkeit und Effizienz wie in der kürzlich geänderten Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu erreichen, sollten in die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 dieselben Erleichterungen für die Instandhaltung von Komponenten aufgenommen werden, für die die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 nicht erforderlich ist.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wurde in Bezug auf die Kennzeichnung, Genehmigung, Formatierung und Verfügbarkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) sowie durch die Festlegung der ICA als Teil der Musterzulassung von Luftfahrzeugen geändert. Dies hat Auswirkungen auf die Definition der anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die daher geändert werden sollte, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu gewährleisten.
(8) Mit der Verordnung (EU) 2019/1383 der Kommission 5 wurde ein Übergangszeitraum für die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen eingeführt, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich der Instandhaltung, beteiligt sind. Dieser Übergangszeitraum endet am 24. September 2021. Angesichts der noch anhaltenden COVID-19-Pandemie ist es erforderlich, diesen Übergangszeitraum um sechs Monate zu verlängern, um der Branche während dieser Krise zusätzliche Belastungen zu ersparen und ihr die Einhaltung der mit jener Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren zu erleichtern.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der Stellungnahme Nr. 07/2019 6, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.
(10) Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 nimmt Bezug auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1383, sollte jedoch auf ihren Geltungsbeginn Bezug nehmen. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher berichtigt werden.
(11) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält falsche Bezugnahmen auf die einschlägigen Qualifikationsanforderungen von freigabeberechtigtem Personal in Teil-M und Teil-CAO. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher berichtigt werden.
(12) Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist identisch mit Artikel 3 Absatz 7 jener Verordnung. Um diese Duplizierung zu streichen, sollte Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 berichtigt werden.
(13) Die redaktionellen Fehler, die zu Auslegungsschwierigkeiten bei einigen Bestimmungen der Anhänge I, III, Vb und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geführt haben, sollten ebenfalls berichtigt werden.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Erteilung von Genehmigungen für an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Organisationen
(1) An der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin, einschließlich ihrer Instandhaltung, beteiligten Organisationen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung auf der Grundlage der für die jeweilige Organisation geltenden Anforderungen von Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) erteilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Organisationen, sofern sie dies beantragen, bis zum 24. September 2020 von der zuständigen Behörde Genehmigungen auf der Grundlage von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilt werden. Alle auf der Grundlage von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilten Genehmigungen gelten bis zum 24. März 2022.
(3) Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates * in Anhang II genannten Zertifizierungsspezifikation JAR-145 erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 29. November 2003 gültig waren, gelten als nach den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) dieser Verordnung erteilt.
(4) Organisationen mit einer gültigen, nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilten Zulassung als Instandhaltungsbetrieb wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das Formblatt 3-CAO nach Anhang Vd (Teil-CAO) Anlage I ausgestellt und sie werden anschließend von der zuständigen Behörde nach Anhang Vd (Teil-CAO) beaufsichtigt.
Die mit der auf der Grundlage von Anhang Vd (Teil-CAO) erteilten Genehmigung verbundenen Rechte einer solchen Organisation gelten als dieselben Rechte, die mit der Genehmigung verbunden sind, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilt wurde. Diese Rechte dürfen jedoch nicht über die Rechte einer Organisation nach Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A hinausgehen.
Abweichend von Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.B.060 kann die Organisation bis zum 24. März 2022 etwaige Verstöße im Zusammenhang mit den mit Anhang Vd (Teil-CAO) eingeführten Anforderungen beheben, die nicht in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G oder in Anhang II (Teil-145) enthalten sind.
Werden die Verstöße bis zum 24. März 2022 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
(5) Organisationen mit einer gültigen, nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G erteilten Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das EASA-Formblatt 14 "Zulassung" nach Anhang Vc (Teil-CAMO) ausgestellt und sie werden anschließend von der zuständigen Behörde nach Anhang Vc (Teil-CAMO) beaufsichtigt.
Abweichend von Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.B.350 kann die Organisation bis zum 24. März 2022 etwaige Verstöße im Zusammenhang mit den mit Anhang Vc (Teil-CAMO) eingeführten Anforderungen beheben, die nicht in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G enthalten sind.
Werden die Verstöße bis zum 24. März 2022 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
(6) Zulassungen und Genehmigungen für Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der vor dem 24. März 2020 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.
____
*) Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4)."
2. Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
3. Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
4. Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
1. Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme für die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge, die den in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genannten Anforderungen genügen, die bereits vor dem 24. März 2020 galten, gelten entsprechend den Absätzen 1 und 2 als mit den Anforderungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.302 in Einklang stehend."
2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Freigabeberechtigtes Personal muss den Qualifikationsanforderungen nach Anhang III (Teil-66) genügen, ausgenommen den Anforderungen in Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(c) und M.A.803, in Anhang Vb (Teil-ML) Punkte ML.A.801(c) und ML.A.803, in Anhang Vd (Teil-CAO) Punkte CAO.A.040(b) und CAO.A.040(c) sowie in Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30(j) und Anlage IV."
3. Artikel 8 Absatz 7 wird gestrichen.
4. Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung berichtigt.
5. Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung berichtigt.
6. Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung berichtigt.
7. Anhang Vd (Teil-CAO) wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 18. Mai 2022, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I Nummern 5, 6 und 8, die ab dem 18. Mai 2021 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. März 2021
2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 04.09.2019 S. 1).
6) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
Anhang I |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
(1) Punkt M.A.305(e)(3)(iii) erhält folgende Fassung:
"(iii) die CRS und die Abnahmeerklärung des Eigentümers für jede Komponente, die in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut wird, ohne dass das in Punkt 21.A.307(b)(2) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geforderte EASA-Formblatt 1 vorliegt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;"
(2) Punkt M.A.401(b) erhält folgende Fassung:
"(b) Im Sinne dieses Anhangs gelten als anzuwendende Instandhaltungsunterlagen:
(3) Punkt M.A.501(a)(1) erhält folgende Fassung:
"(1) Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in diesem Anhang (Teil-M) oder in Anhang Vd (Teil-CAO) nicht anderweitig festgelegt."
(4) Punkt M.A.502 erhält folgende Fassung:
"M.A.502 Instandhaltung von Komponenten
(a) Die Instandhaltung von Komponenten, die nicht in Punkt 21.A.307(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannt sind, ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die - je nach Sachlage - über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.
(b) Abweichend von Punkt (a) kann eine in ein Luftfahrzeug eingebaute Komponente von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder von freigabeberechtigtem Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) instandgehalten werden. Eine solche Instandhaltung ist in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Luftfahrzeuge bzw. mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchzuführen, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt. Die genannten Luftfahrzeuginstandhaltungsbetriebe oder das genannte freigabeberechtigte Personal dürfen bzw. darf Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig ist, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.
(c) Abweichend von Punkt (a) kann eine in den Motor oder das Hilfstriebwerk (APU) eingebaute Komponente von einem Motoreninstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, instandgehalten werden. Eine solche Instandhaltung ist in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Motoren oder APU bzw. mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchzuführen, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt. Solche Betriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B dürfen Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig ist, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten.
(d) Die Instandhaltung von in Anhang I (Teil-21) Punkt 21A.307(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Komponenten muss, sofern diese Komponenten in das Luftfahrzeug eingebaut sind oder für die leichtere Zugänglichkeit vorübergehend ausgebaut werden, von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder vom freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) oder vom Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801(b)(2) durchgeführt werden. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.
(e) Die Instandhaltung von Komponenten nach Anhang I (Teil-21) Punkt 21A.307(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 muss von dem unter Punkt (a) genannten Betrieb oder von einer Person oder Organisation durchgeführt und mit einer von der Person oder dem Betrieb bzw. der Organisation, die/der die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellten "Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung" freigegeben werden. Die "Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung" muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instand gehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig."
(5) In Punkt M.A.618(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"(a) Eine Genehmigung bleibt bis zum 24. März 2022 gültig, abhängig von Folgendem:"
(6) In Punkt M.A.715(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"(a) Eine Genehmigung bleibt bis zum 24. März 2022 gültig, abhängig von Folgendem:"
(7) Punkt M.A.802(a) erhält folgende Fassung:
"(a) Nach Abschluss einer im Einklang mit Punkt M.A.502 durchgeführten Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden, sofern es sich nicht um Komponenten, die von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben werden, bzw. um einen Fall nach Punkt M.A.502(e) handelt."
(8) Die Anlagen V und VI erhalten folgende Fassung:
"Anlage V
Zulassung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F - EASA-Formblatt 3-MF
Seite 1 von 2
[MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.[XXXX] Im Einklang mit der Verordnung (EG) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Zulassung als Instandhaltungsbetrieb entsprechend Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission, dem die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, die in dem beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Freigabebescheinigungen unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente und, sofern angegeben, die Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission für jene Luftfahrzeuge, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, genehmigt ist. BEDINGUNGEN:
Datum der Erstausstellung: ... Datum dieser Revision: ... Revision Nr.: ... Unterschrift:.... Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] |
EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 6
(*) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
Seite 2 von 2
INSTANDHALTUNGSBETRIEB GENEHMIGUNGSUMFANG Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.XXXX Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]
Dieser Genehmigungsumfang ist beschränkt auf die Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie die Tätigkeiten, die im Abschnitt "Arbeitsumfang" des genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuchs aufgeführt sind. Referenz des Instandhaltungsbetriebshandbuchs: ... Datum der Erstausstellung: ... Datum der letzten genehmigten Revision: ... Revision Nr.: ... Unterschrift: ... Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] |
EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 6
(*) | Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist. |
(**) | Nichtzutreffendes streichen, falls die Organisation nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt. |
(***) | Entsprechende Kategorie und Einschränkung ergänzen. |
(****) | Entsprechende Einschränkung eintragen und angeben, ob die Abgabe von Empfehlungen und Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, wenn der Betrieb die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusammen mit der jährlichen Inspektion im Rahmen des AMP durchführt). |
Anlage VI
Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G - EASA-Formblatt 14-MG
[MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ZULASSUNG Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX (Ref. AOC XX.XXXX) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS] die Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Genehmigung erteilt wurde, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die Luftfahrzeuge zu führen, die im beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt sind, und, sofern angegeben, Empfehlungen und Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach erfolgter Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 oder Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 auszustellen, und, sofern angegeben, Fluggenehmigungen nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.711(c) der genannten Verordnung zu erteilen. BEDINGUNGEN
Datum der Erstausstellung: ... Unterschrift: ... Datum dieser Revision: ... Revision Nr.: ... Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] Seite 1 von 2 |
EASA-Formblatt 14-MG Ausgabe 6
Seite 2 von 2 UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT GENEHMIGUNGSUMFANG Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX (Az.: AOC XX.XXXX) Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]
Dieser Genehmigungsumfang ist auf den im Abschnitt ... des genehmigten Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Arbeitsumfang beschränkt. Referenz des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: ... Datum der Erstausstellung: ... Unterschrift: ... Datum dieser ... Revision: Revision Nr.: ... Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS*] |
EASA-Formblatt 14-MG Ausgabe 6
(*) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
(***) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
Anhang II |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhält folgende Fassung:
(1) Punkt 145.A.42 wird wie folgt geändert:
(a) Punkt (a)(i) erhält folgende Fassung:
"(i) Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, in Punkt M.A.502 des Anhangs I (Teil-M), in Punkt ML.A.502 des Anhangs III (Teil-ML) oder in diesem Anhang (Teil-145) nicht anderweitig festgelegt."
(b) Punkt (b)(iv) erhält folgende Fassung:
"(iv) In Punkt 21.A.307(b) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie durch den Luftfahrzeugeigentümer als zum Einbau in sein eigenes Luftfahrzeug zugelassen gelten."
(2) Punkt 145.A.45(b) erhält folgende Fassung:
"(b) Anwendbare Instandhaltungsunterlagen sind - je nach Sachlage - die in Punkt M.A.401(b) des Anhangs I (Teil-M) bzw. in Punkt ML.A.401(b) des Anhangs Vb (Teil-ML) angegebenen Unterlagen."
Anhang III |
Anhang Vb der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
(1) Punkt ML.A.401(b) erhält folgende Fassung:
"(b) Im Sinne dieses Anhangs gelten als "anwendbare Instandhaltungsunterlagen"
(2) Punkt ML.A.501(a) erhält folgende Fassung:
"(a) Sofern in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vd (Teil-CAO) dieser Verordnung oder Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes angegeben ist, kann eine Komponente nur dann eingebaut werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Punkt ML.A.502(a) erhält folgende Fassung:
"(a) Vom Eigentümer gemäß Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.307(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 akzeptierte Komponenten müssen von jeder Person oder Organisation instand gehalten werden, sofern der Eigentümer sie gemäß den Bedingungen von Punkt 21.A.307(b)(2) des genannten Anhangs erneut akzeptiert." Diese Instandhaltung kommt für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gemäß Anhang I (Teil-M) Anlage II nicht infrage und unterliegt den Freigabeanforderungen für Luftfahrzeuge."
(4) in Punkt ML.A.502 wird folgender Punkt (c) hinzugefügt:
"(c) In Anhang I (Teil-21) Punkte 21.A.307(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten können von jeder Person oder Organisation instand gehalten werden. In diesem Fall muss abweichend von Punkt (b) die Instandhaltung dieser Komponenten mit einer "Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung" freigegeben werden, die von der Person oder Organisation, die die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellt wird. Die "Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung" muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instand gehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig."
(5) Punkt ML.A.802(a) erhält folgende Fassung:
"(a) Mit Ausnahme der in Punkt ML.A.502(c) genannten Fälle muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten ausgestellt werden, nachdem die erforderliche Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente nach Punkt ML.A.502 ordnungsgemäß ausgeführt worden ist."
Anhang IV |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
(1) Punkt M.A.201(h)(3) erhält folgende Fassung:
"(3) das bzw. die in Punkt (2) genannte CAMO oder CAO über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) oder nach Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder als CAO mit Instandhaltungsrechten verfügt oder dass das CAMO bzw. die CAO einen schriftlichen Vertrag mit Organisationen geschlossen hat, die über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) oder nach Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) mit Instandhaltungsrechten verfügen."
(2) Punkt M.A.801(d) erhält folgende Fassung:
"(d) Im Fall einer Freigabe nach Punkt (b)(1) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von Personen unterstützt werden, die seiner direkten und ständigen Kontrolle unterliegen."
(3) In Punkt M.A.901(e) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"(e) Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.730 kg und darunter, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, kann jedes bzw. jede vom Eigentümer oder Betreiber gewählte CAMO oder CAO, vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt (j), nach Punkt CAMO.A.125(e) des Anhangs Vc, Punkt M.A.711(b) dieses Anhangs bzw. Punkt CAO.A.095(c) des Anhangs Vd"
(4) In Anlage III erhält der Satz über die Bescheinigung auf dem EASA-Formblatt 15b folgende Fassung:
"Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt das folgende Unternehmen, das nach Abschnitt A des Anhangs Vc (Teil-CAMO) bzw. nach Abschnitt A von Unterabschnitt G des Anhangs I (Teil-M) bzw. nach Abschnitt A des Anhangs Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigt ist,
[NAME UND ANSCHRIFT DES GENEHMIGTEN UNTERNEHMENS]
[Aktenzeichen der Genehmigung]
hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.901 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben:"
Anhang V |
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
(1) Punkt 66.A.20(b)(1) erhält folgende Fassung:
"1. die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vd (Teil-CAO) erfüllt sind; und"
(2) Punkt 66.A.25(a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorie L hat ein Antragsteller, der eine solche Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen."
(3) Punkt 66.B.120(b)(2) erhält folgende Fassung:
"(2) hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;"
(4) In Teil B erhält der Einleitungssatz des Unterabschnitts E folgende Fassung:
"Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Anrechnungen gemäß Punkt 66.A.25(e)."
(5) Punkt 66.B.500(8) erhält folgende Fassung:
"(8) Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden."
(6) Anlage V Punkt (2) erhält folgende Fassung:
"(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen dieser Verordnung erlauben oder verlangen."
Anhang VI |
Anhang Vb der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
(1) In Punkt ML.A.901 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung seiner Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden."
(2) Anlage IV erhält folgende Fassung:
"Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15c
ANMERKUNG: | Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht. |
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (für Luftfahrzeuge, die Teil-ML genügen) ARC-Aktenzeichen: ... Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE] hiermit, [ ] ... an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug [oder] [ ]... an dem nachfolgend aufgeführten neuen Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: ... Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: ... Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs: ... Seriennummer des Luftfahrzeugs: ... (und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: ... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ... Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ... Unterschrift: ... Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ... [ODER] [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (**) [oder] [VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH Teil-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT)] (**) bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: ... Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: ... Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs: ... Seriennummer des Luftfahrzeugs: ... (und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: ... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ... Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ... Unterschrift: ... Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ... ================================================================================ 1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c). Ausstellungsdatum: ... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ... Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): ... Unterschrift: ... Nr. der Erlaubnis ... Name des Unternehmens: ... Aktenzeichen der Genehmigung: ... ================================================================================ 2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c). Ausstellungsdatum: ... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ... Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): ... Unterschrift: ... Nr. der Erlaubnis ... Name des Unternehmens: ... Aktenzeichen der Genehmigung: ... |
(*) Außer für Ballone und Luftschiffe.
(**) Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind.
EASA-Formblatt 15c Ausgabe 4."
Anhang VII |
Anhang Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
(1) Punkt CAO.A.045(a)(2) erhält folgende Fassung:
"(2) eine entsprechende gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erteilte Lizenz oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation oder in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworbene Erfahrung, die über die in Punkt (1) genannte Erfahrung hinausgeht, von mindestens zwei Jahren bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens vier Jahren bei allen anderen Luftfahrzeugen,"
(2) In Punkt CAO.A.105(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"(a) Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs weiterhin erfüllt werden, muss die CAO die zuständige Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:"
ENDE |