Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission vom 28. Juni 2021
mit besonderen, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkten Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 230 vom 30.06.2021 S. 10 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 20
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine durch Vektoren übertragene Seuche, von der Rinder und asiatische Wasserbüffel befallen werden und die zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen, die Milchleistung verringern, starke Abmagerung, dauerhafte Fellschäden, mehrere sekundäre Komplikationen und chronische Schwächezustände verursachen sowie Verbringungs- oder Handelsverbote nach sich ziehen kann. Sie steht auf der Liste der anzeigepflichtigen Seuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). 2
(2) In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt. Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und dementsprechend eine gelistete Seuche im Sinne der genannten Verordnung, und für sie gelten die dort festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuche der Kategorien A, D und E aufgeführt.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 4 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. Die Verordnung (EU) 2016/429, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gelten alle ab dem 21. April 2021.
(4) Zuvor wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission 5 Vorschriften für tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den in seinem Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Impfprogramme gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. Bulgarien und Griechenland sind von einer solchen Listung betroffen. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 endete am 20. April 2021, und die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen des genannten Durchführungsbeschlusses ersetzen.
(5) In Europa wurden seit 2017 keine Ausbrüche von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet, in Anatolien (Türkei) und Russland sowie in Ostasien, wo Bangladesch, China und Indien betroffen sind, tritt die Seuche jedoch weiter auf. Die Ausbreitung dieser Seuche stellt daher ein potenzielles Risiko für den Agrarsektor in der Union dar.
(6) Neben Bulgarien und Griechenland haben Kroatien und eine beträchtliche Zahl benachbarter Drittländer wie Bosnien und Herzegowina, das Kosovo 6, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei der Kommission mitgeteilt, dass Impfungen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in ihre Seuchenbekämpfungsstrategie aufgenommen worden sind. Die meisten dieser Drittländer haben die Impfung eingestellt und halten Überwachungsmaßnahmen aufrecht.
(7) Die epidemiologische Lage in Osteuropa und in Nachbarregionen deutet darauf hin, dass in stark gefährdeten Gebieten, in denen die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit eingestellt wurde, ein gewisses Risiko einer erneuten Einschleppung oder eines erneuten Auftretens weiterhin bestehen kann.
(8) In Anbetracht der derzeit verfügbaren epidemiologischen Informationen, der Ergebnisse der Überwachung in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit und der Impfung gegen diese Seuche sollten die Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit zumindest in den stark gefährdeten Gebieten Bulgariens und Griechenlands fortgesetzt werden. Darüber hinaus sollte in allen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, in denen die Impfung gegen diese Seuche eingeschränkt oder vollständig eingestellt wurde, die systematische - sowohl aktive als auch passive - Überwachung fortgesetzt werden.
(9) Dem am 30. Januar 2020 gebilligten wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 7 (im Folgenden "EFSA-Bericht") zufolge sollte ein homologer Impfstoff verwendet werden, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Südosteuropa zu reduzieren. Nach Einstellung der Impfung wären im Fall eines erneuten Auftretens dieser Seuche ein Notfallplan und eine - auch regionale - Impfstoffbevorratung erforderlich, um rasch mit Notimpfungen reagieren zu können.
(10) Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und die ergänzenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle relevanten Aspekte der Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. In der vorliegenden Verordnung sollten daher einheitliche Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene festgelegt werden, die besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum unter Bedingungen regeln, die der epidemiologischen Lage in Bezug auf diese Seuche in der Union und in benachbarten Drittländern angemessen sind. Die in dieser Verordnung festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen sollten den bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 gewonnenen Erfahrungen sowie den internationalen Standards des Kapitels 11.9 "Infection with lumpy skin disease virus (Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit) des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (im Folgenden "OIE-Kodex") 8 Rechnung tragen.
(11) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten eine Regionalisierung ermöglichen und zusammen mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 angewendet werden. Darüber hinaus sollten in der vorliegenden Verordnung die Sperrzonen von Mitgliedstaaten aufgeführt werden, in denen ohne Ausbrüche von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit Schutzimpfungspläne mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen durchgeführt werden (Sperrzone I), ferner auch Gebiete mit Ausbrüchen von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (Sperrzone II). Die Gebiete der Sperrzone I bzw. Sperrzone II sollten unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.
(12) Geimpfte Rinder und Erzeugnisse von diesen Rindern können ein Risiko für die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bergen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher bestimmte Verbote und spezifische Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Rindern oder unterschiedlichen Arten von Erzeugnissen aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Sperrzonen vorgesehen werden. Um unnötige Störungen des Handels zu verhindern, sollten bestimmte Ausnahmen von diesen Verboten und spezifische Bedingungen festgelegt werden. Diese Ausnahmeregelungen und spezifischen Bedingungen sollten den Grundsätzen des OIE-Kodex hinsichtlich Maßnahmen zur Risikominderung in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sowie den Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Rechnung tragen.
(13) Das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist bei unterschiedlichen Waren unterschiedlich hoch. Dem EFSA-Bericht zufolge birgt die Verbringung von lebenden Rindern, von Rindersamen sowie von rohen Häuten und Fellen infizierter Rinder ein höheres Risiko hinsichtlich Exposition und Auswirkungen als andere Erzeugnisse wie Milch und Milcherzeugnisse, behandelte Häute und Felle oder frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern. Ihre Rolle bei der Übertragung des Lumpy-skin-Virus wurde jedoch weder wissenschaftlich noch experimentell ausreichend nachgewiesen. Die Übertragung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern kann nicht ausgeschlossen werden. Milch und Milcherzeugnisse sowie Kolostrum können nur dann ein Risiko für die Ausbreitung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit bergen, wenn sie für die Verfütterung an Tiere der empfänglichen Arten bestimmt sind.
(14) Ausgehend vom EFSA-Bericht und den aktuellen Standards und Empfehlungen der OIE sollten daher bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese Waren vorgesehen werden.
(15) Die Verbringung von Sendungen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung birgt ein geringeres Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen als andere Arten der Verbringung von Tieren, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, in Ausnahmefällen Ausnahmeregelungen von bestimmten, in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verboten der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb außerhalb von Sperrzonen I und II in demselben Mitgliedstaat zu gewähren.
(16) Die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen bestimmter Rinder aus einer Sperrzone I oder II in eine andere Sperrzone I oder II eines anderen Mitgliedstaats mit einem ähnlichen Seuchenstatus sind gerechtfertigt, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Dies erfordert die Einrichtung eines sicheren Kanalisierungsverfahrens unter der strengen Aufsicht der zuständigen Behörden des Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaats.
(17) Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 zufolge müssen Veterinärbescheinigungen Verbringungen von Tieren, einschließlich Rindern, begleiten. Wenn für Sendungen von Rindern, die für die Verbringung innerhalb der Union bestimmt sind, Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II angewandt werden, sollten diese Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf diese Verordnung einschließen, um sicherzustellen, dass in diesen Veterinärbescheinigungen angemessene und genaue Gesundheitsinformationen enthalten sind.
(18) In den Fällen, in denen die vorliegende Verordnung Ausnahmen von Verbringungsverboten für Sendungen von Zuchtmaterial aus Sperrzonen I und II vorsieht, sollten die begleitenden Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten, um eine angemessene und genaue Gesundheitsinformation im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 9 sicherzustellen.
(19) Der Transport von Rindern und tierischen Nebenprodukten aus diesen Tieren aus Sperrzonen I und II sollte unter Einhaltung von Tierschutz- und Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit zu verhindern.
(20) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gilt ab dem 21. April 2021. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung daher umgehend in Kraft treten.
(21) Diese Verordnung sollte für einen Zeitraum bis zum 21. April 2023 gelten, wobei den Erfahrungen der Union bei der Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit, der gegenwärtigen diesbezüglichen Seuchenlage in Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern sowie etwaigen künftigen Vorschriften für die Impfung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung zu tragen ist.
(22) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit festgelegt, die von den Mitgliedstaaten während eines begrenzten Zeitraums in Gebieten ihres Hoheitsgebiets anzuwenden sind, in denen
Die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für Rinder sowie Nebenprodukte und Zuchtmaterial von solchen Rindern und ergänzen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für die Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen gelten, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 infolge eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit eingerichtet wurden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Ferner bezeichnet der Ausdruck:
Kapitel II
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen Infektionen mit dem Virus der LUMPY-SKIN-Krankheit
Abschnitt 1
Einrichtung von Sperrzonen und Impfung gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit
Artikel 3 Einrichtung von Sperrzonen I und II
(1) Bei Bestätigung eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern gilt für die zuständige Behörde Folgendes:
Wurde jedoch nur ein einziger Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei gehaltenen Rindern in einem Gebiet eines Mitgliedstaats bestätigt, in dem diese Seuche vor diesem Ausbruch nicht auftrat, und erweisen sich die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführten Maßnahmen als wirksam zur Eindämmung der Ausbreitung der Seuche, so kann die zuständige Behörde beschließen, keine Sperrzone II einzurichten.
(2) Die zuständige Behörde kann gemäß den Kriterien des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zur Verhinderung der Ausbreitung eine Sperrzone I in Gebieten einrichten, in denen kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde. In dieser Sperrzone I führt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b Impfungen gegen diese Seuche durch.
(3) Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten, die Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durchführt, übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor Anlaufen der Impfungen und des Impfplans gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die in Anhang II Teil III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.
Artikel 4 Verbringungsverbote in Sperrzonen I und II
(1) Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen folgender Sendungen in Sperrzonen II:
(2) Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen folgender Sendungen in Sperrzonen I:
(3) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Verbringungen gemäß Kapitel III unter den dort festgelegten Bedingungen genehmigen.
Abschnitt 2
Aufnahme von Sperrzonen I und II in Anhang I
Artikel 5 Aufnahme von Sperrzone II in Anhang I Teil II
Wird ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das ganz oder teilweise von einer gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingerichteten Sperrzone II abgedeckt ist, aus epidemiologischen Gründen in Anhang I Teil II aufgenommen, so gilt für die zuständige Behörde Folgendes:
Artikel 6 Aufnahme von Sperrzone I in Anhang I Teil I
(1) Wird ein Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde, aus epidemiologischen Gründen gemäß den Kriterien des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung aufgenommen, so gilt für die zuständige Behörde Folgendes:
(2) Beschließt die zuständige Behörde, eine Sperrzone I gemäß Artikel 3 Absatz 2 einzurichten, so wird diese Sperrzone in Anhang I Teil I aufgenommen.
Kapitel III
Bedingungen für Verbringungen innerhalb und aus Gebieten, in denen besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Virus der LUMPY-SKIN-Krankheit angewendet werden
Abschnitt 1
Ausnahmen von den Verboten für die Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II
Artikel 7 Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzone I
Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern aus in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
Artikel 8 Ausnahmen von Verboten für Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzone II
Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern aus in Sperrzone II gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
Artikel 9 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in einen außerhalb dieser Zonen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung
Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in einen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb außerhalb dieser Zonen genehmigen, sofern die Rinder im Einklang mit den allgemeinen Bedingungen in Artikel 28 Absätze 2 bis 5 und Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht werden.
Artikel 10 Ausnahmen vom Verbot für Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus den Sperrzonen I und II
(1) Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben oder anderen in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
(2) Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben oder anderen in Sperrzone II gelegenen Betrieben an jeden Bestimmungsort in einer anderen Sperrzone II desselben Mitgliedstaats genehmigen.
Artikel 11 Ausnahmen vom Verbot der Verbringung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I
Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
Artikel 12 Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen II
Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus in Sperrzone II gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
Abschnitt 2
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen
Artikel 13 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in den von den Artikeln 7, 8 und 9 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die zu verbringenden Tieren von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 13 begleitet sind, die mindestens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:
Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.
Artikel 14 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Betrieben in Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Sperrzonen I und II gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Sendungen von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet sind, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:
Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.
Artikel 15 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen
Unternehmer verbringen Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I und II in den von Artikel 12 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Sendungen von Folgendem begleitet sind:
Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.
Abschnitt 3
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Rindern, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen und für Kanalisierungsverfahren
Artikel 16 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für die Verbringung von Sendungen von Rindern und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen verwendeten Transportmittel
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Rindern und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen nur, wenn die für die Verbringung dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:
Artikel 17 Pflichten der zuständigen Behörde des Ursprungsbetriebs in Bezug auf Kanalisierungsverfahren
(1) Bei Bestimmungsorten in anderen Mitgliedstaaten richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Ursprungsbetriebs für Verbringungen von Sendungen von Rindern oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten, die unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 8, 9 und 12 fallen, ein Kanalisierungsverfahren unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten ein (im Folgenden "Kanalisierungsverfahren").
(2) Die zuständige Behörde des Ursprungsbetriebs stellt sicher, dass:
Ist während der Verbringung der Sendung durch eine Sperrzone II eine eintägige oder längere Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen, sind die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen,
(3) Für die Zwecke der Kanalisierung sorgt die zuständige Behörde des Ursprungsbetriebs vor dem ersten Versand einer Sendung aus Sperrzonen I oder II, in Bezug auf die ein Kanalisierungsverfahren durchgeführt wird, dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den relevanten zuständigen Behörden der Durchgangs- und Bestimmungsorte und den Unternehmern getroffen werden, um Folgendes sicherzustellen:
Artikel 18 Pflichten der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in Bezug auf Kanalisierungsverfahren
Für die zuständige Behörde des Bestimmungsorts, die ein Kanalisierungsverfahren verfolgt, gilt Folgendes:
Artikel 19 Pflichten des Mitgliedstaats des Ursprungsorts der Sendungen von Rindern, Zuchtmaterial oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über auf der Grundlage von Risikobewertungen gewährte Ausnahmen
Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern oder Zuchtmaterial auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10, so unterrichtet der Mitgliedstaat des Ursprungsorts unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Tiergesundheitsgarantien und über die Billigung des Orts des Bestimmungsbetriebs durch die zuständigen Behörden.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 20 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 21. April 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2021
2) OIE - für 2021 gelistete Seuchen, Infektionen und Infestationen. OIE Terrestrial Animal Health Code (OIE-Gesundheitskodex für Landtiere), 28. Ausgabe, 2019, ISBN 978-92-95108-85-1 (https://www.oie.int/en/animal-health-in-the-world/oie-listed-diseases-2021/).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016 S. 51).
6) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
7) EFSA Journal 2020; 18(2):6010.
8) OIE Terrestrial animal health code (2019). (Gesundheitskodex für Landtiere der OIE), 28. Ausgabe, 2019, ISBN 978-92-95108-85-1 (www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
11) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
12) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
13) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).
14) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).
Sperrzonen I und II (gemäß Artikel 3) | Anhang I |
Teil I
Sperrzone I
1. Bulgarien:
das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens
2. Griechenland:
A. Die folgenden Regionen in Griechenland:
- Region Attika
- Region Mittelgriechenland
- Region Zentralmakedonien
- Region Kreta
- Region Ostmakedonien und Thrakien
- Region Epirus
- Region Ionische Inseln, ausgenommen der Regionalbezirk Kerkyra
- Region Nördliche Ägäis, ausgenommen der Regionalbezirk Limnos
- Region Peloponnes
- Region Südliche Ägäis
- Region Thessalien
- Region Westgriechenland
- Region Westmakedonien
B. Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:
- Regionalbezirk Limnos
- Regionalbezirk Kerkyra
Teil II
Sperrzone II
Keine
Vorschriften für Impfpläne in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der LUMPY-SKIN-Krankheit (gemäß Artikel 3) | Anhang II |
Teil I
In den Impfplan gemäß Artikel 3 aufzunehmende Angaben
Führt ein Mitgliedstaat Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch, so erfolgen diese gemäß einem Impfplan mit folgenden Mindestangaben:
(a) die Beschreibung und die Ergebnisse der gemäß den Kriterien in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführten Bewertung, einschließlich der epidemiologischen Lage und sonstiger relevanter Informationen, die als Grundlage für die Bewertung herangezogen wurden,(b) die wichtigsten Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit der gewählten Impfstrategie und dem Impfplan,
(c) die genaue geografische Beschreibung der Impfzone, in der geimpft werden soll, und der Standort der Betriebe, in denen die zu impfenden Rinder gehalten werden, einschließlich Karten,
(d) die für die Verabreichung des Impfstoffs an die Rinder zuständige Behörde,
(e) das System zur Überwachung der Impfstoffverabreichung,
(f) die Zahl der Rinderhaltungsbetriebe in der Sperrzone und, falls abweichend, die Zahl der Betriebe, in denen Impfungen durchgeführt werden sollen,
(g) die geschätzte Zahl der Rinder, deren Kategorien und das Alter der zu impfenden Tiere,
(h) die geplante Dauer der Impfkampagne vom Impfbeginn bis zum Abschluss der Überwachung nach der Impfung,
(i) die Zusammenfassung der Merkmale des Impfstoffs, einschließlich des Namens des Produkts und des Herstellers sowie der Verabreichungswege,
(j) Angabe, ob der Impfstoff gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verwendet wird,
(k) die Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Impfung,
(l) die anzuwendenden Hygiene- und Biosicherheitsvorschriften,
(m) das Aufzeichnungssystem zur Impfung,
(n) andere für die spezifische Situation relevante Aspekte.
Teil II
Mindestanforderungen an Impfpläne in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 3
Die Impfpläne zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit müssen den folgenden technischen Anforderungen genügen:
(a) Impfung aller Rinder unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter und Graviditäts- oder Produktivitätszustand in den Sperrzonen I und II, in denen geimpft werden muss,(b) Impfung der über vier Monate alten Nachkommen geimpfter Rinder gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffs,
(c) Nachimpfung aller Rinder gemäß den Anweisungen des Herstellers,
(d) Eintragung der Impfdaten durch die zuständige Behörde für jedes geimpfte Rind in die einschlägige Online-Datenbank, die mit der zentralen Datenbank gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/2035 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verknüpft ist,
(e) Einrichtung einer erweiterten Überwachungszone im Umkreis von mindestens 20 km um die Sperrzonen I und II, in denen geimpft wird, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern durch die zuständige Behörde kontrolliert wird,
(f) Durchimpfungsrate von mindestens 95 % der Herden, die mindestens 75 % des Rinderbestands ausmachen.
Teil III
Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor Impfbeginn zu übermittelnde Vorabinformationen
Mitgliedstaaten, die Impfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchführen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor Impfbeginn folgende Informationen:
(a) eine kurze Begründung für die Einleitung der Impfung,(b) die Art der zu impfenden Rinder,
(c) die geschätzte Zahl der zu impfenden Rinder,
(d) die geschätzte Dauer der Impfkampagne,
(e) die Art und der Handelsname des eingesetzten Impfstoffs mit Angabe, ob der Impfstoff gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden soll,
(f) eine Beschreibung der voraussichtlichen Impfzone.
1) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43).
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).
ENDE |