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Beschluss (EU) 2021/1363 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Ermächtigung Finnlands, bestimmte in den Artikeln 2, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4976)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 22)
s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 1 vorgesehenen Zeiträume, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
(3) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(4) Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 festgelegten Sicherheitsgenehmigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
(5) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(6) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten Sicherheitsgenehmigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(7) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.
(8) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären, verlängert.
(9) Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(10) Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.
(11) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(12) Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird der Zeitraum von 18 Monaten für die Durchführung verschiedener Übungen nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 verlängert, der andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
(13) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(14) Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird der Zeitraum von 18 Monaten für den Abschluss verschiedener Ausbildungsübungen verlängert, der andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
(15) Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 stellte Finnland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter Zeiträume und Fristen, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegt sind. Finnland hat am 1., 7., 10. und 14. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
(16) Finnland beantragt erstens die Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke jener Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 und des in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 1 und 2 und in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Zeitraums um jeweils vier Monate, und zweitens die Ermächtigung zur Verlängerung der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung jeweils auf den 30. September 2021 festgelegten Frist um vier Monate.
(17) Den von Finnland vorgelegten Informationen zufolge dürften der Abschluss der Weiterbildung und ihres Nachweises, die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes "95" und die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen in Finnland, die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen, die Erneuerung von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge führen, der Abschluss der einschlägigen regelmäßigen Überprüfungen, die regelmäßige Überprüfung von Eisenbahnunternehmen, die Verlängerung vorübergehender Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen, die Durchführung von Sicherheitsbewertungen für Hafenanlagen, die Durchführung von Bewertungen der Gefahrenabwehr im Hafen, die Durchführung einschlägiger Ausbildungsübungen aufgrund der zur Vermeidung bzw. Eindämmung von COVID-19 erlassenen Maßnahmen über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.
(18) Insbesondere sind die finnischen Behörden der Ansicht, dass sich die Entwicklung der Epidemie nicht vorhersehen lasse und sich die Lage möglicherweise verschlechtern könne. Die Lage sei immer noch instabil, es gebe bei der Eindämmung der Pandemie regionale Unterschiede und die COVID-19-Infektionszahlen seien in jüngster Zeit wieder gestiegen. Sollte sich die pandemische Lage in Finnland plötzlich wieder verschlechtern, könne dies ein Problem für die Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen darstellen und zur Verschiebung bestimmter regelmäßiger Überprüfungen und Weiterbildungen führen.
(19) Zu Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 teilte Finnland mit, dass die von diesem Land zur Vermeidung oder Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen zu Einschränkungen und Stornierungen von Weiterbildungskursen geführt haben.
(20) Insbesondere hätten die von den finnischen Behörden auferlegten Versammlungsbeschränkungen sich auf die Organisation von Weiterbildungen für Bus- und Lastkraftwagenfahrer ausgewirkt und wirken sich darauf immer noch aus. Weiterbildungen würden als Fernunterricht durchgeführt, bei dem Lehrer und Teilnehmer sich an unterschiedlichen Orten befänden. Aufgrund dieser Einschränkungen sei das Angebot an Weiterbildungen begrenzt.
(21) Zudem schwanke die höchstzulässige Teilnehmerzahl an den Weiterbildungskursen je nach Pandemielage zwischen sechs und 20 Personen, wobei derzeit sechs Teilnehmer erlaubt seien. Solche Beschränkungen hätten auch dazu geführt, dass in der jüngsten Vergangenheit weniger Kurse für Weiterbildungen stattgefunden hätten. So hätten mehrere Organisationen und Unternehmen, die Weiterbildungen für Bus- und Lastkraftwagenfahrer anbieten, keine Pläne mehr für Weiterbildungen im Jahr 2020-2021 gemacht, da sie von einer Stornierung der Kurse hätten ausgehen müssen. Daher habe sich ein Rückstau an Weiterbildungen gebildet, der abgearbeitet werden müsse.
(22) Außerdem rechne Finnland mit einer größeren Nachfrage nach Weiterbildungen, sobald die Beschränkungen aufgehoben würden, weshalb die beantragte Verlängerung um vier Monate den Anbietern der Weiterbildungskurse Zeit gebe, ihr Angebot anzupassen. In dem Maße wie sich die Pandemielage verbessere, dürfte auch das Verkehrsaufkommen deutlich steigen, während gleichzeitig die verschobenen Weiterbildungen abgeschlossen werden müssten. Die Unternehmen müssten dies so koordinieren, dass die Sicherheit des Liefer- und Personenverkehrs nicht gefährdet werde, was jedoch Zeit koste.
(23) So beziehe sich die beantragte Verlängerung der in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeiträume nur auf die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021, worunter nur eine begrenzte Anzahl von Berufskraftfahrern falle. Darüber hinaus habe die Mehrheit der Fahrer, denen eine solche verlängerte Gültigkeitsdauer zugutekommt, bereits mindestens einmal eine Weiterbildung absolviert und damit ihre Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen. Zudem betreffe die beantragte Verlängerung einen relativ kurzen Zeitraum und beziehe sich nur auf den in der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Bezugszeitraum und nicht auf die Gültigkeit der betreffenden Dokumente. Die beantragten Verlängerungen sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
(24) Was Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und in Häfen betrifft, so hätten die Maßnahmen, die Finnland zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffen habe, regelmäßige Inspektionen und Weiterbildungen zwar beeinträchtigt, aber nicht vollständig verhindert.
(25) Inspektionen vor Ort seien zwar nicht möglich gewesen, doch die einschlägigen Inspektionen seien auf Distanz durchgeführt worden. Allerdings seien kleinere Häfen seit Beginn der Pandemie so verfahren, dass Besuche im Hafen entweder ausgesetzt wurden oder die Anzahl der Besucher strikt begrenzt war und nur ein bis drei Besucher gleichzeitig erlaubt waren. Die größten Fracht- und Passagierhäfen in Helsinki, Turku und Hamina/Kotka hätten ein Modell gewählt, bei dem ihre Mitarbeiter in zwei Schichten arbeiteten, um die Übertragung des Virus zu verhindern. Solche Maßnahmen führten eindeutig zu Beschränkungen des Zugangs zu Häfen und wirkten sich somit auf Tätigkeiten wie die Überprüfung der Risikobewertungen von Hafenanlagen, der Risikobewertungen von Häfen und der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen aus.
(26) Auch sei es für das reibungslose Funktionieren der Häfen von entscheidender Bedeutung, dass systemrelevante Mitarbeiter im Hafen nicht dem Virus ausgesetzt würden und nicht unter Quarantäne gestellt werden müssten. Bestimmte Aufgaben erforderten die Anwesenheit am Arbeitsplatz, was bei einer Exposition systemrelevanter Mitarbeit nicht gewährleistet werden könne. Maßnahmen zur Begrenzung der Anwesenheit systemrelevanten Personals erschwerten daher die Durchführung der Überprüfung der vorstehend genannten Risikobewertungen von Hafenanlagen, von Häfen und der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen.
(27) Zudem seien aufgrund der zur Vermeidung der Ausbreitung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen die umfangreicheren Übungen, die alle zwei Jahre stattfänden und die Teilnahme von Bediensteten verschiedener Ämter, wie des finnischen Verkehrs- und Kommunikationsamts, des Zolls, der Polizei sowie der Brandbekämpfungs- und Rettungsdienste, erforderten, auf Eis gelegt worden. Auch wenn solche Übungen online geplant werden könnten, werde die Vorbereitung dieser Übungen und deren Durchführung in einem Hafen durch die große Anzahl an Beteiligten ein großes Infektionsrisiko darstellen. Trotz ihrer umfangreichen Aufgaben hätten die Hafenbetriebe sehr wenig Personal. Im Durchschnitt verfügten die Unternehmen, die den Hafenverkehr ganzjährig abwickeln, über ein Verwaltungspersonal von 4 bis 8 Personen, wobei die kleinsten Unternehmen 1 bis 4 Mitarbeiter beschäftigten. Aus diesem Grund komme es für die Betriebe auf jeden Mitarbeiter an.
(28) Die Einführung neuer Abläufe aufgrund der COVID-19-Pandemie habe zu erheblicher Mehrarbeit geführt, da die Betreiber Leitlinien benötigten, wie sie zu verfahren hätten, wenn COVID-19-Fälle auf Schiffen vermutet oder gemeldet werden. Auch die Fälle, in denen Hafenmitarbeiter dem Virus ausgesetzt gewesen seien und in Quarantäne mussten, hätten die Abläufe in den Unternehmen beeinträchtigt, da bestimmte Aufgaben die Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderten.
(29) Die finnischen Behörden gehen davon aus, dass sich die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Situation in den nächsten vier Monaten - also in relativ kurzer Zeit - normalisieren dürfte. Die Impfkampagne mache gute Fortschritte, weshalb nach Schätzungen des finnischen Instituts für Gesundheit und Wohlfahrt bis Ende Oktober 2021 ein erheblicher Teil der Bevölkerung vollständig geimpft sein werde. Daher halten die finnischen Behörden eine Verlängerung um vier Monate für gerechtfertigt und eine längere Verlängerung für nicht notwendig. Dieser zusätzliche Zeitraum ermögliche die Wiederaufnahme bestimmter Abläufe und unterstütze damit die Rückkehr zum vorpandemischen Normalzustand.
(30) Finnland beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und der entsprechenden Fristen, jedoch keine Verlängerung der in Artikel 16 Absatz 2 und in Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 vorgesehenen 10-Monats-Zeiträume. Darüber hinaus könnten Sicherheitsübungen weiterhin durchgeführt werden, auch wenn in geringerem Umfang oder online. Die beantragten Verlängerungen sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
(31) Finnland sollte daher ermächtigt werden zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke jener Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 und des in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Zeitraums, sowie zur Verlängerung der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Frist bis 30. September 2021 um vier Monate.
(32) In Bezug auf Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 haben die finnischen Behörden erklärt, dass auch wenn in Finnland der direkte internationale Eisenbahnverkehr mit der EU (zwischen Tornio/Finnland und Haparanda/Schweden) sehr gering sei, der Schienengüterverkehr zwischen Finnland und Russland sowie von und nach China sehr wichtig sei und dass der Eisenbahnverkehr während der COVID-19-Pandemie seine Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. So sei das internationale Schienengüterverkehrsaufkommen während der Pandemie sogar gestiegen. Daher werde die Verlängerung von Genehmigungen für den Eisenbahnverkehr von den finnischen Behörden als notwendig erachtet.
(33) Die finnischen Behörden halten es für notwendig, eine Verlängerung der Sicherheitsgenehmigungen zu gewährleisten, da die Zahl dieser Genehmigungen am höchsten sei und regelmäßige Überprüfungen erforderlich seien.
(34) Die finnischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass ein bestimmtes Eisenbahnunternehmen nach einem Modell verfahre, das es auch unter außergewöhnlichen Umständen erlaube, den Nachweis der Befähigung nach dem geplanten Zeitplan zu organisieren. Zudem werde erwartet, dass zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Oktober 2021 nur sehr wenige Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen erneuert oder beantragt werden müssten.
(35) Trotz mehrerer Ersuchen um konkrete Informationen und zusätzliche Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Antrag, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um vier Monate zu verlängern, hat die Kommission nicht die erforderlichen Informationen erhalten, um den begründeten Antrag der finnischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 5 der genannten Verordnung zu prüfen.
(36) Die Kommission ist der Auffassung, dass Finnland keine konkreten Informationen zu den Gründen vorgelegt hat, weshalb aufgrund der zur Vermeidung oder Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen, die Erneuerung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigungen oder der Sicherheitsgenehmigungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2, die Erneuerung der Genehmigungen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2, die Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen oder die Beendigung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen Genehmigungen bereits früher nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 widerrufen wurden, über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben sollten. Finnland hat auch keine Informationen darüber vorgelegt, weshalb die beantragten Verlängerungen nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr führen sollten.
(37) Finnland hat zwar bestimmte Informationen über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie übermittelt, die sich möglicherweise auf den gesamten Verkehrssektor auswirken können, jedoch nicht dargelegt, wie sich diese Maßnahmen konkret auf die Erneuerung der Lizenzen und Genehmigungen oder auf den Abschluss der Tätigkeiten nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 ausgewirkt haben. Insbesondere wurden keine konkreten Informationen zu den Maßnahmen, die sich auf die Erneuerung der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer auswirken, oder zu den Bestimmungen über die Eisenbahnsicherheit übermittelt. Darüber hinaus hat die Kommission keine konkreten Informationen zur Notwendigkeit einer Verlängerung der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Frist erhalten.
(38) Die Kommission kann nicht feststellen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen erfüllt sind oder dass die beantragten Verlängerungen nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr führen. Finnland sollte daher nicht ermächtigt werden, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 zu verlängern.
(39) Finnland hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Finnland wird ermächtigt, folgende Verlängerungen anzuwenden:
Finnland wird nicht ermächtigt, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um vier Monate zu verlängern.
Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 8. Juli 2021
2) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.09.2003 S. 4).
3) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102).
4) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).
5) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6).
ENDE |