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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 78)



s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 90 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt), legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und regelt die Aussetzung des Eingangs bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang IIa der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2) Da der Begriff "zusammengesetzte Lebensmittel" in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 8, Anhang II Tabelle 2 und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht im selben Sinn wie in anderen Rechtsvorschriften der Union verwendet wird, sollte dieser Begriff durch "aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel" ersetzt werden.

(3) Um ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs "Ursprungsland" in Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(4) Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zu berücksichtigen.

(5) In Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern aufgeführt, für die gemäß Artikel 11a der genannten Verordnung eine Aussetzung des Eingangs in die Union gilt.

(6) Da in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht ausdrücklich eine Geltungsdauer der Sofortmaßnahmen für die in Anhang IIa aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen ist und diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn neue Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften vorliegen, sollte die Liste in Anhang IIa der genannten Verordnung ebenfalls regelmäßig überprüft werden. Daher sollte Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.

(7) Das Auftreten und die Relevanz jüngster Lebensmittelvorfälle, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden "RASFF") gemeldet wurden, und Informationen über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs im zweiten Halbjahr 2020 durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(8) Insbesondere bei Sendungen von Zitronen aus der Türkei deuten die Daten aus den RASFF-Meldungen und Informationen über amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Darüber hinaus deuten die Informationen über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen bei Sendungen von Erdnüssen aus Brasilien auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Daher sollten Einträge zu diesen beiden Waren in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % festgelegt werden.

(9) Aufgrund der Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände und aufgrund der hohen Zahl der Meldungen über das RASFF sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie von Gemüsepaprika und von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus der Türkei auf 20 % erhöht werden.

(10) Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Jackfrüchten aus Malaysia und von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Uganda auf 50 % erhöht werden.

(11) Aufgrund der Meldungen über das RASFF in Bezug auf eine Kontamination durch Rückstände von Ethylenoxid bei bestimmten Sendungen von Okra aus Indien sollte Ethylenoxid in die für diese Ware durchzuführenden Analysen aufgenommen werden, und die Häufigkeit der bei Okra aus Indien an den Unionsgrenzen durchzuführenden Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen auf Pestizidrückstände, einschließlich Ethylenoxid, sollte auf 20 % erhöht werden.

(12) Aufgrund der Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination und aufgrund der hohen Zahl der Meldungen über das RASFF sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Erdnüssen aus den Vereinigten Staaten auf 20 % erhöht werden.

(13) Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Sesamsamen aus dem Sudan auf 50 % erhöht werden.

(14) Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Weinblättern aus der Türkei auf 50 % erhöht werden.

(15) Bei Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien deuten die verfügbaren Informationen auf eine günstige Entwicklung hin, was die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination anbelangt. Es empfiehlt sich daher, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien auf 20 % zu verringern. Haselnüsse und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus der Türkei und aus Aserbaidschan sind aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Um eine einheitliche Risikominderung zu gewährleisten, sollte der bestehende Eintrag zu Haselnüssen aus Georgien und daraus hergestellten Erzeugnissen geändert werden, um dieselben Erzeugnisse wie jene aus der Türkei und aus Aserbaidschan zu erfassen.

(16) Sesamsamen aus Äthiopien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(17) Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Sesamsamen aus Äthiopien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen von Sesamsamen aus Äthiopien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Aus diesem Grund sollte der Eintrag zu Sesamsamen aus Äthiopien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und ein Eintrag für diese Samen in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(18) Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka unterliegen seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf Aflatoxine. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(19) Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen dieser Ware aus Sri Lanka eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse beprobt und auf Aflatoxine untersucht wurden, und alle Ergebnisse sollten zeigen, dass die betreffenden Aflatoxin-Höchstgehalte nicht überschritten wurden. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Aus diesem Grund sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und ein Eintrag für diese Paprika in Anhang II genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(20) In Bezug auf Pistazien aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(21) Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen zu gewährleisten, sollten in den Spalten "Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)" und "KN-Code" in Anhang II Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 die Worte "einschließlich Mischungen" und die KN-Codes für Mischungen in den Zeilen mit dem Eintrag "Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht" hinzugefügt werden.

(22) Für Sendungen von Sesamsamen aus Äthiopien und Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka, die nicht von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die aber bereits vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung an der Grenzkontrollstelle amtlichen Kontrollen nach harmonisierten Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 unterlagen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(23) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Anforderungen an das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Sendungen von Lebens- und Futtermitteln in die Union festgelegt.

(24) Zur Angleichung der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 für verschiedene Warenkategorien und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den neuen Bescheinigungsanforderungen in den amtlichen Bescheinigungen sollten das Muster der amtlichen Bescheinigung und die Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.

(25) Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit sollten die Anhänge I, II, IIa und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vollständig ersetzt werden.

(26) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;".

2. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) 'Ursprungsland'

  1. das Land, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind;
  2. das Land, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den unter Ziffer i genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.".

3. Artikel 8 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

(4) Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen."

4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12 Aktualisierungen der Anhänge

Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I, II und IIa regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen."

5. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Übergangszeitraum

Sendungen mit Sesamsamen aus Äthiopien und Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka, denen keine amtliche Bescheinigung und keine Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß der vorliegenden Verordnung beiliegen, werden bis zum 13. Januar 2022 für den Eingang in die Union zugelassen."

6. Die Anhänge I, II, IIa, und IV erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2021

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

.

Anhang

"Anhang I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

ZeileLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionUrsprungslandGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Bolivien (BO)Aflatoxine50
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
2- Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel - weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 0010Brasilien (BR)Salmonellen 250
3- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Brasilien (BR)Aflatoxine10
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
Pestizidrückstände 320
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
4- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00China (CN)Aflatoxine10
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
5Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 0011China (CN)Salmonellen 620
6Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902China (CN)Pestizidrückstände 3 720
7Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0709 30 00Dominikanische Republik (DO)Pestizidrückstände 320
8- Gemüsepaprika (Capsicum annuum)- 0709 60 10

0710 80 51

Dominikanische Republik (DO)Pestizidrückstände 3 850
- Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)- ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
- Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0708 20 0010
ex 0710 22 0010
9- Gemüsepaprika (Capsicum annuum)- 0709 60 10

0710 80 51

Ägypten (EG)Pestizidrückstände 3 920
- Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
10- Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale- 0802 21 00Georgien (GE)Aflatoxine20
- Haselnüsse (Corylus sp.), geschält- 0802 22 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend- ex 0813 50 3970
ex 0813 50 9170
ex 0813 50 9970
- Haselnusspaste- ex 2007 10 1070
ex 2007 10 9940
ex 2007 99 3905; 06
ex 2007 99 5033
ex 2007 99 9723
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- ex 2008 19 1230
ex 2008 19 1930
ex 2008 19 9230
ex 2008 19 9520
ex 2008 19 9930
ex 2008 97 1215
ex 2008 97 1415
ex 2008 97 1615
ex 2008 97 1815
ex 2008 97 3215
ex 2008 97 3415
ex 2008 97 3615
ex 2008 97 3815
ex 2008 97 5115
ex 2008 97 5915
ex 2008 97 7215
ex 2008 97 7415
ex 2008 97 7615
ex 2008 97 7815
ex 2008 97 9215
ex 2008 97 9315
ex 2008 97 9415
ex 2008 97 9615
ex 2008 97 9715
ex 2008 97 9815
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen- ex 1106 30 9040
- Haselnussöl

(Lebensmittel)

- ex 1515 90 9920
11Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90Ghana (GH)Sudanfarbstoffe 1050
1511 90 11
ex 1511 90 1990
1511 90 99
12Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 8610Indien (IN)Pestizidrückstände 3 1150
13Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 9020Indien (IN)Pestizidrückstände 3 12 2220
ex 0710 80 9530
14Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0708 20Kenia (KE)Pestizidrückstände 310
15Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 0020Kambodscha (KH)Pestizidrückstände 3 1350
16Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 0010Kambodscha (KH)Pestizidrückstände 31450
ex 0710 22 0010
17Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 9711; 19Libanon (LB)Rhodamin B50
18Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 8093Libanon (LB)Rhodamin B50
19- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Madagaskar (MG)Aflatoxine50
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
20Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel - frisch)

ex 0810 90 2020Malaysia (MY)Pestizidrückstände 350
21Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90Nigeria (NG)Salmonellen 250
- ex 2008 19 1940
- ex 2008 19 9940
22Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10
0910 91 90
Pakistan (PK)Aflatoxine50
23Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 0010Sierra Leone (SL)Aflatoxine50
ex 1208 90 0010
ex 2008 99 9950
24- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Senegal (SN)Aflatoxine50
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
25Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 9711; 19Syrien (SY)Rhodamin B50
26Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 8093Syrien (SY)Rhodamin B50
27Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920Thailand (TH)Pestizidrückstände 3 1520
ex 0710 80 5920
28- Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale- 0802 21 00Türkei (TR)Aflatoxine5
- Haselnüsse (Corylus sp.), geschält- 0802 22 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend- ex 0813 50 3970
ex 0813 50 9170
ex 0813 50 9970
- Haselnusspaste- ex 2007 10 1070
ex 2007 10 9940
ex 2007 99 3905; 06
ex 2007 99 5033
ex 2007 99 9723
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- ex 2008 19 1230
ex 2008 19 1930
ex 2008 19 9230
ex 2008 19 9520
ex 2008 19 9930
ex 2008 97 1215
ex 2008 97 1415
ex 2008 97 1615
ex 2008 97 1815
ex 2008 97 3215
ex 2008 97 3415
ex 2008 97 3615
ex 2008 97 3815
ex 2008 97 5115
ex 2008 97 5915
ex 2008 97 7215
ex 2008 97 7415
ex 2008 97 7615
ex 2008 97 7815
ex 2008 97 9215
ex 2008 97 9315
ex 2008 97 9415
ex 2008 97 9615
ex 2008 97 9715
ex 2008 97 9815
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen- ex 1106 30 9040
- Haselnussöl

(Lebensmittel)

- ex 1515 90 9920
29Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10Türkei (TR)Pestizidrückstände 320
30Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)

0805 21
0805 22
0805 29
Türkei (TR)Pestizidrückstände 320
31Orangen

(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)

0805 10Türkei (TR)Pestizidrückstände 320
32Granatäpfel

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 7530Türkei (TR)Pestizidrückstände 3 1620
33- Gemüsepaprika (Capsicum annuum)- 0709 60 10
0710 80 51
Türkei (TR)Pestizidrückstände 3 1720
- Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
34Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen 18 19

(Lebensmittel)

ex 1212 99 9520Türkei (TR)Cyanid50
35Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920Uganda (UG)Pestizidrückstände 350
ex 0710 80 5920
36- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Vereinigte Staaten (US)Aflatoxine20
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
37- Aprikosen/Marillen, getrocknet- 0813 10 00Usbekistan (UZ)Sulfite 2050
- Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

- 2008 50
38- Korianderblätter- ex 0709 99 9072Vietnam (VN)Pestizidrückstände 3 2150
- Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)- ex 1211 90 8620
- Minze- ex 1211 90 8630
- Petersilie

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

- ex 0709 99 9040
39Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 9020Vietnam (VN)Pestizidrückstände 3 2150
ex 0710 80 9530
40Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920Vietnam (VN)Pestizidrückstände 3 2150
ex 0710 80 5920
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Amitraz.

5) Rückstände von Nikotin.

6) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

7) Rückstände von Tolfenpyrad.

8) Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

9) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanatmethyl und Triforin.

10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 'Sudanfarbstoffe' folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

11) Rückstände von Acephat.

12) Rückstände von Diafenthiuron.

13) Rückstände von Phenthoat.

14) Rückstände von Chlorbufam.

15) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

16) Rückstände von Prochloraz.

17) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanatmethyl.

18) 'Unverarbeitete Erzeugnisse' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

19) 'Inverkehrbringen' und 'Endverbraucher' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

20) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

21) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

22) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

Anhang II
Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

ZeileLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionUrsprungslandGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Argentinien (AR)Aflatoxine5
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- ex 2008 19 1240
- ex 2008 19 1340
- ex 2008 19 1950
- ex 2008 19 9240
- ex 2008 19 9340
- ex 2008 19 9540
- ex 2008 19 9950
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
2- Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale- 0802 21 00Aserbaidschan (AZ)Aflatoxine20
- Haselnüsse (Corylus sp.), geschält- 0802 22 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend- ex 0813 50 3970
ex 0813 50 9170
ex 0813 50 9970
- Haselnusspaste- ex 2007 10 1070
ex 2007 10 9940
ex 2007 99 3905; 06
ex 2007 99 5033
ex 2007 99 9723
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- ex 2008 19 1230
ex 2008 19 1930
ex 2008 19 9230
ex 2008 19 9520
ex 2008 19 9930
ex 2008 97 1215
ex 2008 97 1415
ex 2008 97 1615
ex 2008 97 1815
ex 2008 97 3215
ex 2008 97 3415
ex 2008 97 3615
ex 2008 97 3815
ex 2008 97 5115
ex 2008 97 5915
ex 2008 97 7215
ex 2008 97 7415
ex 2008 97 7615
ex 2008 97 7815
ex 2008 97 9215
ex 2008 97 9315
ex 2008 97 9415
ex 2008 97 9615
ex 2008 97 9715
ex 2008 97 9815
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen- ex 1106 30 9040
- Haselnussöl

(Lebensmittel)

- ex 1515 90 9920
3- Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00 1010Bangladesch (BD)Salmonellen 650
4- Paranüsse in der Schale- 0801 21 00Brasilien (BR)Aflatoxine50
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

- ex 0813 50 3120
ex 0813 50 3920
ex 0813 50 9120
ex 0813 50 9920
5- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Ägypten (EG)Aflatoxine20
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- ex 2008 19 1240
- ex 2008 19 1340
- ex 2008 19 1950
- ex 2008 19 9240
- ex 2008 19 9340
- ex 2008 19 9540
- ex 2008 19 9950
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
6- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert- 0904Äthiopien (ET)Aflatoxine50
- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

- 0910
7Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90Äthiopien (ET)Salmonellen 650
- ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
8- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Ghana (GH)Aflatoxine50
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- ex 2008 19 1240
- ex 2008 19 1340
- ex 2008 19 1950
- ex 2008 19 9240
- ex 2008 19 9340
- ex 2008 19 9540
- ex 2008 19 9950
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
9- Erdnüsse,in der Schale- 1202 41 00Gambia (GM)Aflatoxine50
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse,in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- ex 2008 19 1240
- ex 2008 19 1340
- ex 2008 19 1950
- ex 2008 19 9240
- ex 2008 19 9340
- ex 2008 19 9540
- ex 2008 19 9950
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
10Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

0908 11 00
0908 12 00
Indonesien (ID)Aflatoxine20
11Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 0010Indien (IN)Salmonellen 210
12Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10Indien (IN)Aflatoxine20
ex 0904 22 0011; 19
ex 0904 21 9020
ex 2005 99 1010; 90
ex 2005 99 8094
13Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0908 11 00
0908 12 00
Indien (IN)Aflatoxine20
14- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Indien (IN)Aflatoxine50
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- 2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
- ex 2008 19 1240
- ex 2008 19 1340
- ex 2008 19 1950
- ex 2008 19 9240
- ex 2008 19 9340
- ex 2008 19 9540
- ex 2008 19 9950
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
15Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 9010Indien (IN)Pentachlorphenol und Dioxine 35
16Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920Indien (IN)Pestizidrückstände 4 510
ex 0710 80 5920
17Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- 1207 40 90Indien (IN)Salmonellen 6

Pestizidrückstände 4 11

20

50

- ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
18- Pistazien, in der Schale- 0802 51 00Iran (IR)Aflatoxine50
- Pistazien, geschält- 0802 52 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend- ex 0813 50 3960
ex 0813 50 9160
ex 0813 50 9960
- Pistazienpaste- ex 2007 10 1060
ex 2007 10 9930
ex 2007 99 3903; 04
ex 2007 99 5032
ex 2007 99 9722
- Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- ex 2008 19 1320
ex 2008 19 9320
ex 2008 97 1219
ex 2008 97 1419
ex 2008 97 1619
ex 2008 97 1819
ex 2008 97 3219
ex 2008 97 3419
ex 2008 97 3619
ex 2008 97 3819
ex 2008 97 5119
ex 2008 97 5919
ex 2008 97 7219
ex 2008 97 7419
ex 2008 97 7619
ex 2008 97 7819
ex 2008 97 9219
ex 2008 97 9319
ex 2008 97 9419
ex 2008 97 9619
ex 2008 97 9719
ex 2008 97 9819
- Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

- ex 1106 30 9050
19Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10Sri Lanka (LK)Aflatoxine50
ex 0904 21 9020
ex 0904 22 0011; 19
ex 2005 99 1010; 90
ex 2005 99 8094
20Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 0010Nigeria (NG)Aflatoxine50
ex 1208 90 0010
ex 2008 99 9950
21Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920Pakistan (PK)Pestizidrückstände 420
ex 0710 80 5920
22- Erdnüsse, in der Schale- 1202 41 00Sudan (SD)Aflatoxine50
- Erdnüsse, geschält- 1202 42 00
- Erdnussbutter- 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- 2008 11 91

2008 11 96

2008 11 98

- ex 2008 19 1240
- ex 2008 19 1340
- ex 2008 19 1950
- ex 2008 19 9240
- ex 2008 19 9340
- ex 2008 19 9540
- ex 2008 19 9950
- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets- 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 0020
23Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90Sudan (SD)Salmonellen 650
- ex 2008 19 1940
- ex 2008 19 9940
24- Feigen, getrocknet- 0804 20 90Türkei (TR)Aflatoxine20
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend- ex 0813 50 9950
- Feigenpaste, getrocknet- ex 2007 10 1050
ex 2007 10 9920
ex 2007 99 3901; 02
ex 2007 99 5031
ex 2007 99 9721
- getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- ex 2008 19 1211
ex 2008 19 1411
ex 2008 97 1611
ex 2008 97 1811
ex 2008 97 3211
ex 2008 97 3411
ex 2008 97 3611
ex 2008 97 3811
ex 2008 97 5111
ex 2008 97 5911
ex 2008 97 7211
ex 2008 97 7411
ex 2008 97 7611
ex 2008 97 7811
ex 2008 97 9211
ex 2008 97 9311
ex 2008 97 9411
ex 2008 97 9611
ex 2008 97 9711
ex 2008 97 9811
ex 2008 99 2810
ex 2008 99 3410
ex 2008 99 3710
ex 2008 99 4010
ex 2008 99 4960
ex 2008 99 6795
ex 2008 99 9960
- Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

- ex 1106 30 9060
25- Pistazien, in der Schale- 0802 51 00Türkei (TR)Aflatoxine50
- Pistazien, geschält- 0802 52 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend- ex 0813 50 3960
ex 0813 50 9160
ex 0813 50 9960
- Pistazienpaste- ex 2007 10 1060
ex 2007 10 9930
ex 2007 99 3903; 04
ex 2007 99 5032
ex 2007 99 9722
- Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen- ex 2008 19 1320
ex 2008 19 9320
ex 2008 97 1219
ex 2008 97 1419
ex 2008 97 1619
ex 2008 97 1819
ex 2008 97 3219
ex 2008 97 3419
ex 2008 97 3619
ex 2008 97 3819
ex 2008 97 5119
ex 2008 97 5919
ex 2008 97 7219
ex 2008 97 7419
ex 2008 97 7619
ex 2008 97 7819
ex 2008 97 9219
ex 2008 97 9319
ex 2008 97 9419
ex 2008 97 9619
ex 2008 97 9719
ex 2008 97 9819
- Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

- ex 1106 30 9050
26Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 9911; 19Türkei (TR)Pestizidrückstände 4 750
27Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90Uganda (UG)Salmonellen 620
- ex 2008 19 1940
- ex 2008 19 9940
28Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 2010Vietnam (VN)Pestizidrückstände 4 810
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

3) Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält:

  1. die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;
  2. die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;
  3. die Nachweisgrenze der Analysemethode und
  4. die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

4) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

5) Rückstände von Carbofuran.

6) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

8) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

9) Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte 'Warenbezeichnung' der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

10) Lebensmittel, die Betelblätter ( Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

11) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

2. Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

ZeileAus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt
KN-Code 1Warenbezeichnung 2
1ex 1704 90Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
2ex 1806Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
3ex 1905Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte 'Warenbezeichnung' der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

Anhang IIa
Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen

ZeileLebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-CodeTARIC-UnterpositionUrsprungslandGefahr
1- Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

(Lebensmittel)

- 0713 35 00
- 0713 39 00
- 0713 90 00
Nigeria (NG)Pestizidrückstände

Anhang IV
Muster der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union


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Erläuterungen zum Ausfüllen des Musters der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Teil I - BESCHREIBUNG DER SENDUNG
FeldBeschreibung
Land
Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.
I.1Absender/Ausführer
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode 1 der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.
I.2Bezugsnummer der Bescheinigung
Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.
I.2.aIMSOC-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
I.3Zuständige oberste Behörde
Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.
I.4Zuständige örtliche Behörde
Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.
I.5Empfänger/Einführer
Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.
I.6Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle (GKS) verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.
Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.
I.7Ursprungsland
Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind.
Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den im ersten Absatz genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.
I.8Ursprungsregion
Entfällt.
I.9Bestimmungsland
Geben Sie Name und ISO-Ländercode des Mitgliedstaats an, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.
I.10Bestimmungsregion
Entfällt.
I.11Versandort
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Erzeugnisse stammen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.
Für andere Erzeugnisse: jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.
Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.
I.12Bestimmungsort
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.
I.13Verladeort
Entfällt.
I.14Datum und Uhrzeit des Abtransports
Geben Sie das Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug) an.
I.15Transportmittel
Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:
  • Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);
  • Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an);
  • Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Wagennummer an);
  • Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen an, ggf. auch das Kennzeichen des Anhängers).

Im Falle einer Fähre kreuzen Sie 'Schiff' an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhängerkennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

I.16Eingangsgrenzkontrollstelle
Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an oder wählen Sie den Namen der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code aus.
I.17Begleitdokumente
Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: Analysebericht/Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und Angabe des einmaligen Codes der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslandes.
Andere Dokumente: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z.B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.
I.18Beförderungsbedingungen
Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).
I.19Transportbehälter-/Container-/Plombennummer
Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).
Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.
Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.
I.20Zertifiziert als/für
Wählen Sie den Verwendungszweck der Waren gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:
Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.
I.21Zur Durchfuhr
Entfällt.
I.22Für den Binnenmarkt
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.
I.23Zur Wiedereinfuhr
Entfällt.
I.24Gesamtzahl der Packstücke
Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an:
Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
I.25Gesamtmenge
Entfällt.
I.26Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27 eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.
Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung an.
I.27Beschreibung der Sendung
Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2. Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.
Anzugeben sind die Art, die Zulassungsnummer der Betriebe ggf. zusammen mit dem ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer und Nettogewicht. Kreuzen Sie 'Endverbraucher' an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.
Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 3 des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).


Teil II - Bescheinigung
FeldBeschreibung
Land
Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.
Musterbescheinigung
Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.
IIGesundheitsinformationen
Dieses Feld bezieht sich auf die für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder gemäß sonstigen Unionsvorschriften, z.B. zur Bescheinigung.
II.2aBezugsnummer der Bescheinigung
Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2 angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.
II.2bIMSOC-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2a angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.
Bescheinigungsbefugte/r
Dieses Feld ist für die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt.
Anzugeben sind der Name (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten, sowie der Name und Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.

"

1) Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3) Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html


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