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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/64 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente und der Mengen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

(ABl. L 11 vom 18.01.2022 S. 6)


Ergänzende Informationen
s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 5 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(3) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/2234 des Rates 6 geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Australien einzuführenden Erzeugnismengen geändert.

(4) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates 7 geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Indonesien einzuführenden Erzeugnismengen geändert.

(5) Die durch diese Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.

(6) Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die Mengen mitteilen, für die Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 zusätzlich zu den bereits in Artikel 16 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Mengen erteilt wurden.

(7) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien wird die Aufteilung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4129 in Teilzeiträume aufgehoben. Diese Änderung sollte in Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 zum Ausdruck kommen.

(8) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 beginnt der Zollkontingentszeitraum am 1. Juli. In Artikel 43 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte klargestellt werden, dass Einfuhrlizenzen, die vor Beginn des Zollkontingentszeitraums erteilt wurden, ab dem 1. Juli drei Monate lang gültig sind.

(9) Gemäß Artikel 72 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist die Menge in ganzen, aufgerundeten Einheiten anzugeben. Um die Kohärenz mit den Rundungsregeln gemäß Titel II Gruppe 6 (Nämlichkeit der Waren) von Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 8 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 9 zu gewährleisten, sollte auf den von Drittländern für die Verwaltung bestimmter Zollkontingente ausgestellten Echtheitszeugnissen und "Inward Monitoring Arrangement"-Bescheinigungen (Bescheinigungen IMA 1) die auf Kilogramm gerundete Menge angegeben werden, für die sie verwendet werden.

(10) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates 10 geschlossen wurde, wurde die Menge erhöht, die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4168 für Reis mit Ursprung in allen Ländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs verfügbar ist. Mit diesem Abkommen wurden zudem zwei neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 9.4289 und 09.4290 für Geflügel mit Ursprung in Argentinien geschaffen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1401 der Kommission 11 wurden die entsprechenden Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 vorgenommen, einschließlich in der Tabelle für das Zollkontingent 09.4168 in Anhang III der genannten Verordnung und in den Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4412 in Anhang XII der genannten Verordnung, in denen Argentinien unter den Ländern aufgeführt ist, aus denen die Erzeugnisse nicht kommen dürfen. In diesem Änderungsrechtsakt wurde jedoch versäumt, die Aufteilung der neuen Menge für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4168 auf dessen Teilzeiträume anzupassen und in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" in den Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4412 einen Verweis auf Argentinien aufzunehmen.

(11) In Artikel 47 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird bei der Definition der Temperatur von gefrorenem Fleisch auf das Verbringen in das Zollgebiet der Union Bezug genommen, während in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union Bezug genommen wird. Um Kohärenz zu gewährleisten und jegliche Gefahr von Missverständnissen zu vermeiden, sollte der Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 an den Wortlaut von Artikel 47 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 angeglichen werden.

(12) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13) Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten für nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnende Zollkontingentszeiträume gelten. Die Änderungen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4129, 09.4521, 09.4522, 09.4213 und 09.4412 sollten jedoch ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

(14) Die Änderungen von Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollten ab den nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträumen gelten. Die Änderung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0126, 09.2105, 09.2106 und 09.2012 sollte ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume gelten.

(15) Es sollten bestimmte Übergangsbestimmungen für die Anpassung der bereits laufenden Zollkontingentszeiträume an die Mengen festgelegt werden, die nach den durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen verfügbar sind. Insbesondere sollten für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0126, 09.2105, 09.2106 und 09.2012 Marktteilnehmer, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, auf Antrag eine Erstattung erhalten.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4003, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt. Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 muss das Ursprungsland jedoch nicht gemeldet werden."

2. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die laufende Nummer "09.4129" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die laufende Nummer "09.4129" gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugeteilt wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen. Dies gilt auch für die Mengen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4129, die vor dem 1. September nicht zugeteilt oder vor dem 1. Oktober nicht in Anspruch genommen wurden."

3. Artikel 43 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 erteilte Einfuhrlizenzen sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Vor Beginn des Zollkontingentszeitraums erteilte Lizenzen sind ab dem 1. Juli drei Monate lang gültig."

4. Artikel 72 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis bzw. auf der Bescheinigung IMA 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, nach den Regeln in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 auf das nächste Kilogramm gerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis oder die Bescheinigung IMA 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist."

5. Die Anhänge III, IV, VIII, IX und XII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 als 'gefrorenes Saumfleisch' Saumfleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist."

2. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) 'Gefrorenes Fleisch' ist Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet in der Union eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist;"

3. Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Übergangsbestimmungen

(1) Sofern in Artikel 4 dieser Verordnung oder in den Anhängen II bis XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 nichts anderes bestimmt ist, wird im Falle, dass der Zollkontingentszeitraum für ein bestimmtes Zollkontingent am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 entspricht die Menge, die für den verbleibenden Teil des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, der Differenz zwischen der neuen Menge und den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits zugeteilten Mengen.

Ist bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2105, 09.2106 und 09.2012 die zuvor verfügbare Menge am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeschöpft, so wird die Differenz zwischen der neuen und der vorherigen Menge den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmer, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, erhalten auf Antrag und soweit die verbleibende Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, eine Erstattung, sofern die Zollsatzdifferenz bereits gezahlt wurde.

Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0126, für das vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung keine Menge verfügbar war, erhalten die Marktteilnehmer auf Antrag und soweit die verbleibende Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, eine Erstattung, sofern die Zollsatzdifferenz bereits gezahlt wurde.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die betreffenden Zollkontingente ab dem ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeitraum. Artikel 1 Nummer 2 und Anhang I Nummern 1 und 4 sowie Nummer 5 Buchstabe b gelten jedoch ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2 Nummern 1 und 2 gilt ab den nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträumen. Artikel 2 Nummer 3 gilt ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 1.

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4).

6) Beschluss (EU) 2021/2234 des Rates vom 29. November 2021 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 452 vom 16.12.2021 S. 1).

7) Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 260 vom 21.07.2021 S. 1).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44).

10) Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 264 vom 26.07.2021 S. 1).

11) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1401 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Mengen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen (ABl. L 302 vom 26.08.2021 S. 1).

.

Anhang I

Die Anhänge III, IV, VIII, IX und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4129 wird wie folgt geändert:

i) Die Zeile "Zollkontingentsteilzeiträume" erhält folgende Fassung:

"Zollkontingentsteilzeitraum1. Januar bis 30. September"

ii) Die Zeile "Menge in kg" erhält folgende Fassung:

"Menge in kg240.000 kg"

b) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4168 erhält die Zeile "Menge in kg" folgende Fassung:

"Menge in kg28.360.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
28.360.000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. September
Übertrag aus dem vorangegangenen Teilzeitraum auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember"

2. In Anhang IV wird in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4317 in der Zeile "Menge in kg" die Menge "4.961 000 kg" durch "9.925.000 kg" ersetzt.

3. In Anhang VIII wird in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4451 in der Zeile "Menge in kg" die Menge "2.481.000 kg" durch "3.389.000 kg" ersetzt.

4. Anhang IX wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4521 wird in der Zeile "Menge in kg" die Menge "3.711.000 kg" durch "1.113.000 kg" ersetzt.

b) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4522 wird in der Zeile "Menge in kg" die Menge "500.000 kg" durch "150.000 kg" ersetzt.

5. Anhang XII wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4213 erhält die Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der LizenzDie Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, Thailand, Argentinien und im Vereinigten Königreich'"

b) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4412 erhält die Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der LizenzDie Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, Thailand, Argentinien und im Vereinigten Königreich'"


.

Anhang II

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt unter der Überschrift "Zollkontingente im Getreidesektor" wird nach der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0125 die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0126 eingefügt:

"Laufende Nummer09.0126
Spezifische RechtsgrundlageAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (*), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates (**).
Warenbezeichnung und KN-CodesManiok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:
ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung
0714 30 00
0714 40 00
0714 50 00
0714 90 20
TARIC-Codes0714100010
0714100099
UrsprungIndonesien
Menge165.000 000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum1. Januar bis 31. Dezember
ZollkontingentsteilzeiträumeEntfällt
UrsprungsnachweisVon den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis
Kontingentszollsatz6 % Wertzollsatz
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende SicherheitEntfällt
Besondere BedingungenEntfällt
*) ABl. L 260 vom 21.07.2021 S. 3.

**) Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 260 vom 21.07.2021 S. 1)."

2. Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor" wird in der Tabelle für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2105, 09.2106 und 09.2012 in der Zeile "Menge" die Menge "3.837.000 kg" durch "5.851.000 kg" ersetzt.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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