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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

(ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 46, ber. 2023 L 142 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 2 der Kommission sind die gemeinsamen technischen Anforderungen an Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2) Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Organisationen, die zivile Luftfahrzeuge sowie die darin einzubauenden Motoren, Propeller und Teile entwickeln und herstellen, je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in jenem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen, und die fortlaufende Verbesserung dieses Systems anstreben.

(3) Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen.

(4) Daher sollte für alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 fallen, ein Managementsystem eingeführt werden, damit sie den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügen.

(5) Alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen müssen ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten. Daher sollten die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert werden, damit sichergestellt ist, dass das System zur Meldung von Ereignissen als Teil des Managementsystems der Organisationen eingerichtet wird und dass die Anforderungen an die der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angepasst werden.

(6) Zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleisten können.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher geändert werden.

(8) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission 4 wurde Punkt 21.B.325 Buchstabe c ersetzt, damit deutlich wird, in welchen Fällen die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem in Punkt 21.B.325 Buchstaben a und b genannten Lufttüchtigkeitszeugnis auch eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen sollte, je nachdem, ob auf das betreffende Luftfahrzeug Teil-M oder Teil-ML der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 5 anwendbar ist. In dem angenommenen Text wurde jedoch nicht angemessen auf den Fall neuer Luftfahrzeuge eingegangen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme Nr. 04/2020 6 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(5) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann ein Herstellungsbetrieb, der Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission * eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.

Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.

(6) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.125 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.

Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Einzelzulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 46)."

2. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. März 2023 mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 7. März 2022 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2022

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung (ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

6) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions''

.

Anhang I

Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Punkt 21.1 erhält folgende Fassung:

"21.1 Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die 'zuständige Behörde'

  1. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt A -
    1. für Entwicklungsbetriebe die Agentur;
    2. für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde;
    3. für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur;
  2. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte B, D, E, J, K, M, O und Q - die Agentur;
  3. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte F und G -
    1. für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder, im Falle von Abschnitt G, Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde;
    2. für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur;
  4. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte H und I - die von dem Mitgliedstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder eingetragen wird, benannte Behörde;
  5. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt P -
    1. für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde;
    2. für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde;
    3. für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur."

2. Der folgende Punkt 21.2 wird angefügt:

"21.2 Umfang

Der Hauptabschnitt A dieses Anhangs enthält die Bestimmungen, mit denen die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers der nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Zertifikate festgelegt werden.

Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich der Zertifizierung sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von der für die Durchführung von Hauptabschnitt A dieses Anhangs zuständigen Behörde zu erfüllen sind."

3. Punkt 21.B.5 wird gestrichen.

4. Die folgenden Punkte 21.B.10 und 21.B.15 werden angefügt:

"21.B.10 Aufsichtsdokumentation

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen können.

21.B.15 Meldungen an die Agentur

  1. Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Problem Kenntnis erlangt hat.
  2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen."

5. Punkt 21.B.20 erhält folgende Fassung:

"21.B.20 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
  2. Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem in Bezug auf Produkte, Teile, Geräte, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
  3. Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
  4. Die zuständige Behörde unterrichtet sofort alle Personen oder Organisationen von den nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen."

6. Punkt 21.B.25 erhält folgende Fassung:

"21.B.25 Managementsystem

  1. Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:
    1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben;
    2. ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben gewährleistet ist;
    3. für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist;
    4. geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann;
    5. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Diese Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit vorgebrachten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;
    6. eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde für die Überwachung der Compliance verantwortlich ist.
  2. Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortung für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) betrauen.
  3. Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
    1. alle Informationen über Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, vorgebracht wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen;
    2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A.
  4. Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden."

7. Punkt 21.B.30 erhält folgende Fassung:

"21.B.30 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

  1. Die zuständige Behörde kann qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder der fortlaufenden Aufsicht über Produkte und Teile sowie natürliche oder juristische Personen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie
    1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren.
    2. eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes geregelt ist:
      1. die durchzuführenden Aufgaben,
      2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
      3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
      4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
      5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
  2. Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 21.B.25(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden."

8. Punkt 21.B.35 erhält folgende Fassung:

"21.B.35 Änderungen am Managementsystem

  1. Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
  2. Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
  3. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen."

9. Punkt 21.B.40 wird gestrichen.

10. Punkt 21.B.45 wird gestrichen.

11. Punkt 21.B.55 erhält folgende Fassung:

"21.B.55 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
    1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
    2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
    3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 21.B.30 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
    4. der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich
      1. der Beantragung einer Zertifizierung, Genehmigung, Autorisierung und Einzelzulassung,
      2. des fortdauernden Aufsichtsprogramms der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
      3. der Zertifikate, Genehmigungen, Autorisierungen und Einzelzulassungen, auch etwaiger Änderungen,
      4. eines Exemplars des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
      5. Kopien des gesamten offiziellen Schriftverkehrs,
      6. der Empfehlungen für die Ausstellung oder Verlängerung eines Zertifikats, einer Genehmigung oder einer Einzelzulassung, Einzelheiten zu Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,
      7. aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.120(d), Punkt 21.B.221(c) oder Punkt 21.b.431(c) erstellt wurden,
      8. der Exemplare sämtlicher Handbücher und deren Änderungen,
      9. der Exemplare aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigten Dokumente,
    5. der Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52, siehe Anlage VIII) und Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anlage I), die sie für Organisationen, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Hauptabschnitt A Abschnitt F dieses Anhangs herstellen, validiert hat.
  2. Die zuständige Behörde nimmt in die Aufzeichnungen Folgendes auf:
    1. Dokumente zum Nachweis der Verwendung alternativer Nachweisverfahren,
    2. Sicherheitsinformationen nach Punkt 21.B.15 und Folgemaßnahmen,
    3. die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen gemäß den Artikeln 70, 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.
  3. Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zertifikate, Genehmigungen, Autorisierungen und Einzelzulassungen führen.
  4. Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  5. Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden."

12. Punkt 21.B.60 wird gestrichen.

13. Folgender Punkt 21.B.65 wird angefügt:

"21.B.65 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf

Die zuständige Behörde muss

  1. ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit abzuwenden;
  2. ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, widerrufen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach den Punkten 21.B.125, 21.B.225 oder 21.B.433 erforderlich ist;
  3. ein Lufttüchtigkeitszeugni