Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/575 der Kommission vom 6. April 2022 bezüglich Sofortmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2078)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 69)
Hebt VO (EU) 2020/2208 auf
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine schwere, hochansteckende Viruserkrankung des Viehbestands, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Agrarsektor haben und sich durch kontaminiertes Pflanzenmaterial, einschließlich Heu und Stroh, rasch ausbreiten kann.
(2) Heu und Stroh sind das einzige Pflanzenmaterial, für das in der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission 3, die bis zum 20. April 2021 galt, der Eingang von Sendungen in die Union beschränkt wurde. Insbesondere durften nur Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufgeführt sind, in die Union verbracht werden. Angesichts des Risikos einer Ausbreitung der MKS durch diese Materialien sollten solche Beschränkungen weiterhin im Unionsrecht festgelegt sein.
(3) Der mit der Verordnung (EU) 2016/429 neu geschaffene Rechtsrahmen für Tiergesundheit, der seit dem 21. April 2021 gilt, dürfte einen reibungslosen Übergang von den Anforderungen in bereits bestehenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Pflanzenmaterial in die Union, gewährleisten, da sich diese als wirksam erwiesen haben. Daher sollten Ziel und Inhalt dieser bereits bestehenden Vorschriften in den Vorschriften in dem vorliegenden Beschluss beibehalten werden, bis ein wissenschaftliches Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) zu den Risiken vorliegt, die sich aus der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche und anderer Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 4 in die Union durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Tiergesundheit ergeben.
(4) Daher ist es erforderlich, in dem vorliegenden Beschluss eine Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete festzulegen, aus denen der Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist. Eine solche Liste sollte der Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 5 von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben Rechnung tragen, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren in die Union aufgrund ihrer günstigen Tiergesundheitslage unter anderem in Bezug auf die MKS zulässig ist. Um den Handel nicht zu stören und aus Gründen der Klarheit sollte es auch eine gesonderte Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete geben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Strohpellet, das zur Verbrennung in einer Anlage bestimmt ist, in die Union zugelassen ist.
(5) Um zu verhindern, dass Sendungen mit zur Verbrennung bestimmtem Strohpellet mit möglicherweise an MKS erkrankten Tieren in Berührung kommen, sollten in diesem Beschluss auch strenge Risikominderungsmaßnahmen für die Lieferung solcher Sendungen an die Bestimmungsanlage in der Union festgelegt werden. Sie sollten in das besondere Zollverfahren nach Artikel 210 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 übergeführt werden, ihre Beförderung sollte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission 7 anhand des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten computergestützten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) überwacht werden, und sie sollten unmittelbar von der Eingangsgrenzkontrollstelle in die Union zu der Bestimmungsanlage in der Union verbracht werden, wo sie verbrannt werden.
(6) Die KN-Codes für Heu und Stroh sind in Kapitel 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission 8 festgelegt und sollten daher im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden.
(7) Im Interesse der Vereinfachung und Rechtsklarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 der Kommission 9, nach der derzeit die Einfuhr von Sendungen mit Heu und Stroh aus Großbritannien und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten in die Union zulässig ist, aufgehoben werden, und die Sendungen sollten in Teil 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführt werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss werden Sofortmaßnahmen für den Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union festgelegt.
Artikel 2 Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union
(1) Sendungen mit Stroh (KN-Code Ex12130000) gemäß Kapitel 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 oder mit Heu (KN-Code Ex12 14 90) gemäß Kapitel 12 des genannten Anhangs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus den in Teil 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen mit zur Verbrennung in einer Anlage bestimmtem Strohpellet in die Union verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 wird aufgehoben.
Artikel 4 Gerichtet an
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. April 2022
2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.
3) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.01.2004 S. 11).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 04.10.2019 S. 1).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 24).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs als Drittland, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 21).
Anhang |
Teil 1 -
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Heu und Stroh gemäß Artikel 2 Absatz 1 in die Union zugelassen ist
ISO-Code des Drittlands oder Gebiets | Name des Drittlands oder Gebiets |
AU | Australien |
CA | Kanada |
CH | Schweiz |
CL | Chile |
GB | Vereinigtes Königreich 1 |
GG | Guernsey |
GL | Grönland |
IM | Insel Man |
IS | Island |
JE | Jersey |
NZ | Neuseeland |
RS | Serbien 2 |
US | Vereinigte Staaten |
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke von Teil 1 dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
2) Für die Zwecke der in Artikel 1 genannten Sofortmaßnahmen gilt, dass in diesem Anhang enthaltene Bezugnahmen auf Serbien nicht das Gebiet des Kosovos* umfassen * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. |
Teil 2 -
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Strohpellet in die Union gemäß Artikel 2 Absatz 2 zugelassen ist
ISO-Code des Drittlands oder Gebiets | Name des Drittlands oder Gebiets |
UA | Ukraine |
ENDE |