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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1361 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Vorschriften für Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 127)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, darunter auch an die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, festgelegt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission 3 enthält einfache und angemessene Vorschriften für im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzte Luftfahrzeuge, die kosteneffizient sind und unnötigen administrativen und finanziellen Aufwand für die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligten Organisationen verringern, wobei das erforderliche Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

(3) Daher sollten auch für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der zuständigen Behörden geeignete Vorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Umsetzung der einfachen und verhältnismäßigen Vorschriften zu gewährleisten, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 für in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Luftfahrzeuge eingeführt wurden.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 sieht einen ausreichenden Übergangszeitraum für Organisationen vor, die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligt sind, damit sichergestellt ist, dass sie den mit jener Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren genügen. In Bezug auf die für die zuständigen Behörden geltenden Vorschriften sollte derselbe Übergangszeitraum festgelegt werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 4, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2022

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 7).

4) Stellungnahme Nr. 05/2021 vom 22. Oktober 2021 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ("Part 21 Light - Certification and declaration of design compliance of aircraft used for sport and recreational aviation and related products and parts, and declaration of design and production capability of organisations) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-052021

.

Anhang

Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Punkte 21L.1 und 21L.2 werden eingefügt:

"21L.1 Umfang

  1. Hauptabschnitt A dieses Anhangs (Teil 21 Leicht) enthält die Rechte und Pflichten der folgenden Personen mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat:
    1. Antragsteller und Inhaber einer gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zulassung,
    2. natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Anhang Compliance-Erklärungen für die Konstruktion oder Erklärungen über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgeben oder abgeben wollen,
    3. Unterzeichner einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für gemäß diesem Anhang hergestellte Motoren, Propeller oder Teile.
  2. Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bestimmungen für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung durch die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden gemäß diesem Anhang sowie die Anforderungen an deren Verwaltungs- und Managementsysteme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben.

21L.2 Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die "zuständige Behörde"

  1. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt A -
    1. für Entwicklungsorganisationen die Agentur,
    2. für Herstellungsorganisationen die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,
  2. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte B, C, D, E, F, J, K, M, N und Q - die Agentur,
  3. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte G, H, I und R - die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,
  4. - für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt P -
    1. für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde,
    2. für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde,
    3. für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur."

2. Hauptabschnitt B wird wie folgt geändert:

a) Folgender Abschnitt A wird eingefügt:

"Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

21L.B.11 Aufsichtsdokumentation

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

21L.B.12 Informationsaustausch

  1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Agentur müssen die Informationen, die ihnen im Rahmen der auf der Grundlage dieses Hauptabschnitts durchgeführten Untersuchungen und Aufsichtsmaßnahmen zur Kenntnis gelangen, und die für die jeweils andere Partei für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben nach diesem Abschnitt relevant sind, gegenseitig austauschen.
  2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Agentur müssen die im Rahmen dieses Anhangs durchgeführte produktorientierte Untersuchung und Aufsicht über die Entwicklung und Herstellung von Produkten und Teilen koordinieren und erforderlichenfalls gemeinsame Aufsichtsbesuche durchführen.

21L.B.13 Mitteilungen an die Agentur

  1. Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Problem aufgetreten ist.
  2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

21L.B.14 Lufttüchtigkeitsanweisungen aus Nicht-Mitgliedstaaten

Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Lufttüchtigkeitsanweisung von der zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaats, wird diese Lufttüchtigkeitsanweisung an die Agentur übermittelt.

21L.B.15 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
  2. Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Produkten, Teilen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
  3. Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
  4. Nach Punkt 21L.B.15(c) ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

21L.B.16 Managementsystem

  1. Die zuständige Behörde errichtet und pflegt ein Managementsystem, das mindestens Folgendes umfasst:
    1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Grundlage für alle entsprechenden Aufgaben,
    2. ausreichendes Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen,
    3. für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Auffrischungsschulungen verfügt, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen,
    4. geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben,
    5. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Funktion zur Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,
    6. eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde verantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.
  2. Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.
  3. Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden festlegen und diesen Unterstützung anbieten, unabhängig davon, ob im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
    1. Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Beanstandungen getroffenen Maßnahmen,
    2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 21L.A.3.
  4. Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

21L.B.17 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

  1. Eine zuständige Behörde kann qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder der fortlaufenden Aufsicht über Produkte und Teile sowie natürliche oder juristische Personen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie
    1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI "Grundlegende Anforderungen an qualifizierte Stellen" der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren,
    2. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
      1. die durchzuführenden Aufgaben,
      2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
      3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
      4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
      5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
  2. Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 21L.B.16(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

21L.B.18 Änderungen am Managementsystem

  1. Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es ihr ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
  2. Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
  3. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss die Agentur über jegliche Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

21L.B.19 Beilegung von Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen innerhalb ihrer dokumentierten Verfahren ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen einrichten.

21L.B.20 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:
    1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
    2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
    3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 21L.B.17 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
    4. der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene und erklärte Organisationen, einschließlich
      1. der Zulassungsanträge,
      2. der Erklärungen über die Befähigung,
      3. der Compliance-Erklärungen für die Konstruktion,
      4. des Programms der zuständigen Behörde über die fortlaufende Aufsicht einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
      5. der ausgestellten Zulassungen, einschließlich etwaiger Änderungen,
      6. einer Kopie des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
      7. der Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,
      8. der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung oder der Aufrechterhaltung der Registrierung einer Erklärung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,
      9. etwaiger Bewertungs-, Audit- oder Inspektionsberichte einer anderen zuständigen Behörde,
      10. der Kopien aller Handbücher, Verfahren und Prozesse der Organisation sowie deren Änderungen,
      11. der Kopien sonstiger von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,
    5. der Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller oder Teile, die sie gemäß Abschnitt R dieses Anhangs inspiziert hat.
  2. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nimmt in die Aufzeichnungen Folgendes auf:
    1. die Bewertung der von den Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und die Benachrichtigung der Agentur darüber sowie die Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden,
    2. Sicherheitsinformationen nach Punkt 21L.B.13 und Folgemaßnahmen,
    3. die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.
  3. Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen und aller von ihr registrierten Erklärungen führen.
  4. Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  5. Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

21L.B.21 Beanstandungen und Bemerkungen

  1. Stellt die zuständige Behörde während der Untersuchung oder Aufsicht oder auf andere Weise eine Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, eines in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens oder Handbuchs oder einer gemäß diesen Verordnungen ausgestellten Zulassung oder Erklärung fest, muss sie unbeschadet etwaiger zusätzlicher Maßnahmen, die nach diesen Verordnungen erforderlich sind, eine Beanstandung feststellen.
  2. Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

    Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichtkonformität festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet oder die - im Falle von Entwicklungsorganisationen - zu einer unkontrollierten Nichtkonformität und zu einem potenziell unsicheren Zustand gemäß Punkt 21L.B.23 führen kann. Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem Folgendes:

    1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, der natürlichen oder juristischen Person nach Punkt 21L.A.10 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
    2. falsche Angaben oder gefälschte Nachweise,
    3. festgestellte missbräuchliche Praktiken oder betrügerische Verwendung einer Zulassung, einer nach diesem Anhang ausgestellten oder sonstigen Erklärung,
    4. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters bzw. eines Leiters der Entwicklungsorganisation.

    Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, eines in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens oder Handbuchs oder einer gemäß diesen Verordnungen ausgestellten Erklärung festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

  3. Die zuständige Behörde teilt der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person die Beanstandung schriftlich mit und fordert Abhilfemaßnahmen zur Behebung der festgestellten Nichtkonformität.
  4. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen, es sei denn, die Beanstandung betrifft eine Entwicklungsorganisation, der eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgegeben hat, wobei in diesem Fall die Agentur der Organisation zunächst eine der Art der Beanstandung angemessene Frist für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen einräumt, die in keinem Fall mehr als 21 Arbeitstage betragen darf. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichtkonformität verlangt werden. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.
  5. Bei Beanstandungen der Stufe 2 räumt die zuständige Behörde der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person eine Frist für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen ein, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichtkonformität verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.

    Die zuständige Behörde muss die von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und diese akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichtkonformität abzuhelfen.

    Legt eine Organisation oder eine natürliche oder juristische Person keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

  6. Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:
    1. zu jedem Artikel, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,
    2. wenn festgestellt wurde, dass ein Artikel das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung zu verursachen, oder
    3. wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

    Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

21L.B.22 Durchsetzungsmaßnahmen

  1. Die zuständige Behörde
    1. muss eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit von Luftfahrzeugen abzuwenden,
    2. muss eine Lufttüchtigkeitsanweisung bei Vorliegen der in Punkt 21L.B.23 genannten Zustände erlassen,
    3. muss eine Zulassung aussetzen, zurücknehmen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt 21L.B.21(d) notwendig ist,
    4. muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn die in Punkt 21L.B.163(b) genannten Bedingungen erfüllt sind,
    5. muss ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn die in Punkt 21L.B.173(b) genannten Bedingungen erfüllt sind,
    6. muss unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person einzuschränken oder zu untersagen, wenn sie der Auffassung ist, dass es triftige Gründe dafür gibt, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit von Luftfahrzeugen abzuwenden,
    7. muss die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person, die nach Hauptabschnitt A eine Erklärung über ihre Befähigung zur Entwicklung oder Herstellung von Produkten oder Teilen abgegeben hat oder nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellt, auf der Grundlage von Punkt 21L.B.21(d) einschränken oder verbieten;
    8. darf keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registrieren, solange die bei der Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht festgestellten Beanstandungen noch nicht behoben sind,
    9. muss auf der Grundlage von Punkt 21L.B.21(d) eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über die Befähigung vorübergehend oder dauerhaft aus dem Register löschen,
    10. muss weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen und dieses Anhangs beendet wird, und um gegebenenfalls die Folgen dieser Nichteinhaltung zu beheben.
  2. Ergreift die zuständige Behörde eine Durchsetzungsmaßnahme nach Buchstabe a, so teilt sie dies dem Adressaten unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs.

21L.B.23 Lufttüchtigkeitsanweisungen

  1. Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, mit denen sie die Maßnahmen vorschreibt, die an einem Luftfahrzeug zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgenommen werden müssen, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.
  2. Die Agentur muss Lufttüchtigkeitsanweisungen ausstellen, wenn:
    1. sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller oder Teil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und
    2. dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.
  3. Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. Bezeichnung des unsicheren Zustands,
    2. Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,
    3. die angeforderten Maßnahmen,
    4. die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,
    5. das Datum des Inkrafttretens.

21L.B.24 Nachweisverfahren

  1. Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
  2. Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
  3. Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden."

b) Die folgenden Abschnitte G, H und I werden eingefügt:

"Abschnitt G - Erklärte Herstellungsorganisationen

21L.B.141 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

  1. Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Herstellungsbefähigung erklärt, muss die zuständige Behörde prüfen, ob
    1. die Organisation nach Punkt 21L.A.122 berechtigt ist, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abzugeben,
    2. die Erklärung alle in Punkt 21L.A.123(c) genannten Angaben enthält und
    3. die Erklärung keine Angaben enthält, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt G dieses Anhangs hindeuten.
  2. Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der Organisation eine individuelle Referenznummer als erklärte Herstellungsorganisation zu.

21L.B.142 Registrierung einer Erklärung über die Herstellungsbefähigung

Die zuständige Behörde muss die Erklärung über die Herstellungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern

  1. die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.123 angegeben hat,
  2. die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.127 nachzukommen
  3. und sofern keine nach Punkt 21L.B.141 aufgeworfenen Problem noch ungelöst sind.

21L.B.143 Aufsicht

  1. Die zuständige Behörde für die Aufsicht über die erklärte Herstellungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchführt.
  2. Die Aufsicht umfasst eine Erstmusterprüfung aller neuen Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile, die erstmals hergestellt wurden, und, gemäß dem Aufsichtsprogramm nach Punkt 21L.B.144, Inspektionen von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Teilen, die von der erklärten Herstellungsorganisation hergestellt werden.

21L.B.144 Aufsichtsprogramm

  1. Die zuständige Behörde muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.143 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:
    1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
      1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
      2. Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,
      3. Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
      4. unangekündigte Inspektionen,
    2. Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.
  2. Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
  3. Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
    1. die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
    2. die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.128 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,
    3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.
  5. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
  6. Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
  7. Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Herstellungsorganisation auf der Grundlage der Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung.

21L.B.145 Aufsichtstätigkeiten

  1. Überprüft die zuständige Behörde die Konformität der erklärten Herstellungsorganisation nach Punkt 21L.B.143 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.144, muss sie
    1. den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
    2. Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
    3. die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
    4. die erklärte Herstellungsorganisation über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.
  2. Befinden sich Einrichtungen der erklärten Herstellungsorganisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21L.2 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die anderen Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Erklärte Herstellungsorganisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.
  3. Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
  4. Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
  5. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die erklärte Herstellungsorganisation die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A nicht erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt, muss sie nach den Punkten 21L.B.21 und 21L.B.22 verfahren.

21L.B.146 Änderungen von Erklärungen

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.128 muss die zuständige Behörde deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.141 überprüfen.
  2. Die zuständige Behörde muss ihr nach Punkt 21L.B.144 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf.
  3. Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.142 registrierten Erklärung, muss die zuständige Behörde das Register aktualisieren.
  4. Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die zuständige Behörde der erklärten Herstellungsorganisation den Eingang der Mitteilung.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse

21L.B.161 Untersuchung

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens folgende Elemente enthalten:
    1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
    2. Prüfung der Antragsbedingungen,
    3. Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
    4. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
    5. Inspektion des Luftfahrzeugs,
    6. Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen des Zeugnisses.
  2. Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats prüfen, ob das Luftfahrzeug in den in Punkt 21L.A.141 festgelegten Umfang fällt.
  3. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen. Bei der Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein neu hergestelltes Luftfahrzeug muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats bewerten, ob vor der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs erforderlich ist, um die Konformität und Flugsicherheit des Luftfahrzeugs zu gewährleisten. In diese Bewertung muss Folgendes einbezogen werden:
    1. die Ergebnisse der nach Punkt 21L.B.143(b) bzw. Punkt 21L.B.251(b) durchgeführten physischen Erstmusterprüfung dieses Produkts in der endgültigen Konfiguration durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats oder, falls abweichend, die zuständige Behörde, die die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug hergestellt hat, beaufsichtigt,
    2. der Zeitraum seit der letzten physischen Inspektion, die die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats an einem von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person hergestellten Luftfahrzeug durchgeführt hat,
    3. die Ergebnisse der nach Abschnitt G dieses Anhangs oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt B Abschnitt G durchgeführten Aufsicht über die Organisation, die die Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug ausgestellt hat, oder die Prüfung anderer Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden,
    4. der Zeitraum seit dem letzten Aufsichtsbesuch der Organisation nach Abschnitt G dieses Anhangs oder Abschnitt G des Hauptabschnitts B von Anhang I (Teil 21) dieser Verordnung, oder seit der letzten Prüfung der Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden.

21L.B.162 Ausstellung oder Änderung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anhang I (Teil 21) Anlage VI) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.143 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Pflichten nach Punkt 21L.A.144 erfüllt und wenn sie sich vergewissert hat, dass
    1. - bei einem neuen Luftfahrzeug - das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer nach Abschnitt B dieses Anhangs genehmigten Konstruktion entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden,
    2. - bei einem gebrauchten Luftfahrzeug -
      1. das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer nach Abschnitt B dieses Anhangs genehmigten Musterbauart und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen, die nach den Abschnitten D, E oder M dieses Anhangs genehmigt wurden, entsprechen,
      2. die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
      3. das Luftfahrzeug sowie gegebenenfalls sein Motor und Propeller gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 kontrolliert wurden.
  2. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24B, siehe Anlage I) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.143 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Pflichten nach Punkt 21L.A.144 erfüllt und wenn sie sich vergewissert hat, dass
    1. - bei einem neuen Luftfahrzeug - das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer Luftfahrzeugbauart entsprechen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs ist und von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde, und sich das Luftfahrzeug in einem sicheren Betriebszustand befindet,
    2. - bei einem gebrauchten Luftfahrzeug -
      1. das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer Luftfahrzeugbauart entsprechen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs ist und von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde, zusammen mit allen Konstruktionsänderungen oder Änderungen der Reparaturverfahren, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion gemäß Hauptabschnitt A Abschnitte F oder N dieses Anhangs sind und die von der Agentur nach Punkt 21L.B.122 oder Punkt 21L.B.222 oder der Person, die die Erklärung abgegeben hat, nach Punkt 21L.A.105(c) registriert wurden,
      2. die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
      3. das Luftfahrzeug gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 kontrolliert wurde.
  3. Bei einem gebrauchten Luftfahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat muss die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats abweichend von Punkt 21L.B.162(a) und (b) das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.145(b) erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Antragsteller Punkt 21L.A.144(a) erfüllt.
  4. Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge und gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:
    1. für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II),
    2. für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II),
    3. für gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.
  5. Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ist auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Es kann nur von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats geändert werden.

21L.B.163 Aufsicht

  1. Liegen Nachweise für einen Verstoß gegen eine der Bedingungen, auf deren Grundlage das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, oder dafür vor, dass der Inhaber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, oder die anzuwendende Musterbauart oder die anzuwendenden Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, oder die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.
  2. Wird die Musterzulassung, auf deren Grundlage das Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, nach Punkt 21L.A.30 ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig ungültig oder wird die Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf deren Grundlage das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nicht mehr nach Punkt 21L.B.63 eingetragen, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen.

Abschnitt I - Lärmzeugnisse

21L.B.171 Untersuchung

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens folgende Elemente enthalten:
    1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
    2. Prüfung der Antragsbedingungen,
    3. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
    4. Inspektion des Luftfahrzeugs.
  2. Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats prüfen, ob das Luftfahrzeug in den in Punkt 21L.A.161 festgelegten Umfang fällt.
  3. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss in Bezug auf Antragsteller oder Inhaber von Lärmzeugnissen oder eingeschränkten Lärmzeugnissen hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Zeugnisses rechtfertigen.

21L.B.172 Ausstellung oder Änderung von Lärmzeugnissen

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Lärmzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anhang I (Teil 21) Anlage VII) und eingeschränkte Lärmzeugnisse (EASA-Formblatt 45B, siehe Anlage II) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.163 geforderten Unterlagen vorgelegt hat und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den geltenden Lärmdaten genügt, die gemäß den geltenden Lärmanforderungen festgestellt wurden.
  2. Bei gebrauchten Luftfahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, wird das Lärmzeugnis oder das eingeschränkte Lärmzeugnis anhand der entsprechenden Daten ausgestellt, die von der Datenbank der Agentur zu Lärmpegeln bereitgestellt werden.
  3. Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis ist auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Es kann nur von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats geändert werden.

21L.B.173 Aufsicht

  1. Liegen Nachweise für einen Verstoß gegen eine der Bedingungen, auf deren Grundlage das Lärmzeugnis oder das eingeschränkte Lärmzeugnis erteilt wurde, oder dafür vor, dass der Inhaber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, oder die anzuwendende Musterbauart oder die anzuwendenden Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.
  2. Wird die Musterzulassung, auf deren Grundlage das Lärmzeugnis erteilt wurde, nach Punkt 21L.A.30 ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig ungültig oder wird die Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf deren Grundlage das eingeschränkte Lärmzeugnis ausgestellt wurde, nicht mehr nach Punkt 21L.B.63 eingetragen, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen."

c) Folgender Abschnitt P wird eingefügt:

"Abschnitt P - Fluggenehmigung

21L.B.241 Untersuchung vor Erteilung einer Fluggenehmigung

  1. Unbeschadet des Hauptabschnitts B Abschnitt P von Anhang I (Teil 21) führt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, vor dem Flug eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs durch und überzeugt sich von der Konstruktionscompliance des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.708, sofern sich der Antrag auf eine Fluggenehmigung auf Folgendes bezieht:
    1. Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 für ein Luftfahrzeug, das musterzertifiziert ist oder werden soll,
    2. Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 für ein Luftfahrzeug, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder abgegeben werden soll.
  2. Bei allen anderen Anträgen auf Erteilung einer Fluggenehmigung für Tätigkeiten und Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, prüft die zuständige Behörde nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.520, ob eine physische Inspektion erforderlich ist.
  3. Findet die zuständige Behörde Hinweis darauf, dass das Luftfahrzeug nicht der in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.708 definierten Konstruktion genügt, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden.

21L.B.242 Untersuchung vor Herausgabe der Flugbedingungen

  1. Unbeschadet des Hauptabschnitts B Abschnitt P von Anhang I (Teil 21) muss die Agentur bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung von Flugbedingungen für ein Luftfahrzeug, das in den Umfang dieses Anhangs fällt,
    1. - sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 in Bezug auf ein Luftfahrzeug in Zusammenhang stehen, das musterzertifiziert ist oder werden soll - eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase und eine physische Inspektion sowie eine Bewertung des Luftfahrzeugs durchführen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
    2. - sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 in Bezug auf ein Luftfahrzeug in Zusammenhang stehen, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder werden soll - eine physische Inspektion sowie eine Bewertung des Luftfahrzeugs durchführen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
    3. - sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf eine erhebliche Änderung nach Punkt 21L.A.66, eine ergänzende Musterzulassung nach Punkt 21L.A.85 oder eine erhebliche Reparatur nach Punkt 21L.A.206 in Zusammenhang stehen - auf der Grundlage der Bewertung nach Punkt 21L.B.83, Punkt 21L.B.102 und Punkt 21L.B.203 feststellen, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs sowie eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
    4. - sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf eine erhebliche Änderung nach Punkt 21L.A.108 oder eine erhebliche Reparatur nach Punkt 21L.A.227 in Zusammenhang stehen - auf der Grundlage der Bewertung nach Punkt 21L.B.121 und Punkt 21L.B.221 feststellen, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann.
  2. Findet die zuständige Behörde Hinweise darauf, dass mit dem Luftfahrzeug kein sicherer Flug durchgeführt werden kann, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden."

d) Folgender Abschnitt R wird eingefügt:

"Abschnitt R - Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge und Freigabebescheinigungen (Easa-Formblatt 1) für Motoren und Propeller und Teile davon, die einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion entsprechen

21L.B.251 Aufsicht

  1. Die zuständige Behörde muss im Rahmen ihrer Aufsicht über die natürliche oder juristische Person, die Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs ausstellt, überprüfen, ob die natürliche oder juristische Person die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt hat.
  2. Die Aufsicht umfasst eine Erstmusterprüfung aller neuen Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile, die erstmals hergestellt werden und für die die natürliche oder juristische Person eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt hat, sowie, entsprechend dem Aufsichtsprogramm nach Punkt 21L.B.252, Inspektionen von weiteren Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Teilen, die von dieser natürlichen oder juristischen Person hergestellt wurden.

21L.B.252 Aufsichtsprogramm

  1. Die zuständige Behörde muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.251 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm wird unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der natürlichen oder juristischen Person, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:
    1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
      1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
      2. Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte und Teile, die in den Tätigkeitsbereich der natürlichen oder juristischen Person fallen,
      3. Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
      4. unangekündigte Inspektionen,
    2. Besprechungen zwischen der natürlichen oder juristischen Person und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.
  2. Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
  3. Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
    1. die natürliche oder juristische Person nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
    2. die natürliche oder juristische Person kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.273 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,
    3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.
  5. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
  6. Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der natürlichen oder juristischen Person nachgelassen hat.
  7. Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der von der natürlichen oder juristischen Person durchgeführten Tätigkeiten, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

21L.B.253 Aufsichtstätigkeiten

  1. Überprüft die zuständige Behörde die Konformität der natürlichen oder juristischen Person nach Punkt 21L.B.251 und die Festlegung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.252, muss sie
    1. den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
    2. Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
    3. die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
    4. die natürliche oder juristische Person über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.
  2. Befinden sich Einrichtungen der natürlichen oder juristischen Person in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21L.2 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die anderen Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Natürliche oder juristische Personen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.
  3. Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
  4. Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
  5. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die natürliche oder juristische Person, die Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellt, die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A nicht erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE