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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Chronic Wasting Disease bei lebenden Hirschartigen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 295 vom 16.11.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23a Buchstaben j und m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien in der Union festgelegt. Die Verordnung gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für den unionsinternen Handel und Anhang IX die Bedingungen für Einfuhren in die Union. Die Verordnung sieht ferner den Erlass von Schutzmaßnahmen bei Ausbrüchen transmissibler spongiformer Enzephalopathien vor.

(2) Die Chronic Wasting Disease ist eine transmissible spongiforme Enzephalophatie bei Hirschartigen, die ansteckend ist und somit den Handel in der Union, Einfuhren in die Union und Ausfuhren in Drittländer stören kann.

(3) Norwegen unterrichtete die Kommission am 1. April 2016 über den ersten bestätigten Fall von Chronic Wasting Disease in seinem Hoheitsgebiet bei einem wild lebenden Rentier. Es war das erste Mal, dass Chronic Wasting Disease in Europa festgestellt wurde, und der weltweit erste Fall bei einem Rentier in freier Wildbahn. Seit der Meldung dieses ersten Falls hatte Norwegen bis Oktober 2021 mindestens einen Fall pro Jahr und insgesamt 31 Fälle gemeldet: zwanzig bei wild lebenden Rentieren, zwei bei Rotwild und neun bei Elchen.

(4) Am 11. Juli 2016 erließ Norwegen ein Verbot der Ausfuhr lebender Hirschartiger vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen.

(5) Da es sich bei der Chronic Wasting Disease um eine Infektionskrankheit handelt, besteht die Gefahr, dass sie sich auf andere Populationen von Hirschartigen sowie in anderen Regionen in der Union und in den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation ausbreitet. Daher hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission 2 erlassen, mit dem die Verbringung lebender Hirsche aus Norwegen in die EU verboten und spezifische Ausnahmen vorgesehen wurden.

(6) Am 2. Dezember 2016 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen (im Folgenden "EFSA-Gutachten von 2016") 3 an. Darin empfahl sie die Durchführung eines dreijährigen Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen und Schweden, d. h. den Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten mit einer Rentier- und/oder Elchpopulation, um das Vorkommen und die geografische Ausbreitung der Chronic Wasting Disease zu ermitteln und abzuschätzen. In dem EFSA-Gutachten von 2016 wurde außerdem der Schluss gezogen, dass der wahrscheinlichste Weg der Einschleppung und Ausbreitung der Chronic Wasting Disease die Verbringung lebender Hirschartiger sei, und es wurde unterstrichen, dass die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus Hirschurin die Wahrscheinlichkeit einer Einschleppung der Chronic Wasting Disease erhöhe. Es wurde daher empfohlen, die Verbringungen lebender Hirschartiger auf ein Minimum zu reduzieren und die Verwendung von Lockstoffen aus Hirschurin für die Jagd einzustellen.

(7) Nach der Annahme des EFSA-Gutachtens von 2016 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit der Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission 4 geändert und ein dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen vorgesehen; mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 der Kommission 5 wurde der Anwendungszeitraum des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 bis Ende 2020 und damit auch die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen bis zum Ende des dreijährigen Überwachungsprogramms verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 wurden außerdem Verbote und Beschränkungen in Bezug auf Lockstoffe aus Hirschurin für die Jagd in die Schutzmaßnahmen aufgenommen.

(8) Im Jahr 2018 wies Finnland den ersten Fall von Chronic Wasting Disease in der Union nach, und im November 2020 einen weiteren. Im Jahr 2019 wurden in Schweden drei Fälle von Chronic Wasting Disease und im September 2020 ein weiterer Fall nachgewiesen. Alle in Finnland und Schweden nachgewiesenen Fälle von Chronic Wasting Disease wurden im Zuge des dreijährigen Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen nachgewiesen und bei wildlebenden Elchen festgestellt.

(9) Am 11. November 2019 veröffentlichte die EFSA das wissenschaftliche Gutachten "Update on chronic wasting disease (CWD) III" 6 (im Folgenden "EFSA-Gutachten von 2019") mit verschiedenen Empfehlungen an die Kommission, unter anderem in Bezug auf die Risikofaktoren, die die Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union begünstigen können.

(10) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass neue Fälle von Chronic Wasting Disease in Norwegen, Finnland und Schweden nachgewiesen wurden, dass die wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorlagen und dass mehr Zeit erforderlich war, um sich mit den Empfehlungen des EFSA-Gutachten von 2019 auseinanderzusetzen, wurde der Anwendungszeitraum des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2167 der Kommission 7 bis zum 31. Dezember 2022 erneut verlängert, um auch der in jüngerer Vergangenheit erfolgten Bestätigung der Chronic Wasting Disease in Finnland und Schweden Rechnung zu tragen.

(11) Angesichts der Tatsache, dass die Schutzmaßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 seit 2016 angewandt werden und dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die Chronic Wasting Disease nicht mit einer baldigen Tilgung der Krankheit zu rechnen ist, dass es rechtlich nicht angemessen wäre, den Anwendungszeitraum der Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erneut zu verlängern und dass nichtsdestoweniger weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union und den EFTA-Staaten gelten sollten, sollten die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert werden, dass die derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 festgelegten Maßnahmen aufgenommen werden, wobei sie anzupassen sind, um der Bestätigung der Chronic Wasting Disease in Finnland und Schweden Rechnung zu tragen.

(12) Es ist daher notwendig, das Verbot der Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSA-Gutachten von 2016 und 2019 aufrechtzuerhalten. Aus praktischen Gründen sollte dieses Verbot weiter für lebende Hirschartige gelten, die im Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit verbracht werden, aber nicht für wilde Hirschartige, die unabhängig von einer solchen Tätigkeit die norwegische Grenze überschreiten. Es sollten spezifische Ausnahmen von diesem Verbot festgelegt werden, damit bestimmte Verbringungen lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union erlaubt sind, einschließlich der grenzüberschreitenden Verbringung halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung oder der Verbringung halbdomestizierter Rentiere für Kultur- und Sportveranstaltungen in Schweden. Da die ausnahmsweise erlaubten Verbringungen vor allem durch die Belastung der Umwelt mit Prionen der Chronic Wasting Disease in den Bestimmungsgebieten ein Risiko für die Tiergesundheit darstellen, sollten solche Verbringungen auf bestimmte Gebiete in Finnland und Schweden beschränkt bleiben, und die Verbringungen lebender Hirschartiger aus diesen Gebieten sollte unbeschadet spezifischer Ausnahmen weiterhin verboten werden.

(13) Angesichts der Tatsache, dass die Chronic Wasting Disease mittlerweile in zwei Mitgliedstaaten bestätigt wurde, und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSA-Gutachten von 2016 und 2019 betreffend die Risikofaktoren, die die Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union begünstigen können, ist es erforderlich, die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem von dieser Krankheit betroffenen Mitgliedstaat in die übrige Union zu verbieten. Aus praktischen Gründen sollte dieses Verbot für lebende Hirschartige gelten, die im Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit verbracht werden, aber nicht für wilde Hirschartige, die unabhängig von einer solchen Tätigkeit eine Grenze überschreiten. Es sollten spezifische Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, damit bestimmte Verbringungen lebender Hirschartiger aus den von der Chronic Wasting Disease betroffenen Mitgliedstaaten möglich sind, um unter anderem zu gewährleisten, dass die betroffenen Mitgliedstaaten gegenseitig sicheren Zugang zu wertvollen genetischen Ressourcen der Hirschartigen erhalten und diese nutzen können.

(14) Das Verbot der Einfuhr von Lockstoffen aus Hirschurin für die Jagd und das Verbot der Verbringung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschen mit Ursprung in Norwegen sollten aufrechterhalten werden. Verboten werden sollten außerdem Verbringungen von Lockstoffen aus dem Urin von Hirschen mit Ursprung in Mitgliedstaaten, in denen Fälle von Chronic Wasting Disease bestätigt wurden.

(15) Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2022

1) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission vom 28. Oktober 2016 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease (ABl. L 296 vom 01.11.2016 S. 21).

3) EFSA Journal 2017;15(1):4667.

4) Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/182/EG der Kommission (ABl. L 281 vom 31.10.2017 S. 14).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 der Kommission vom 21. November 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 der Kommission mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease (ABl. L 307 vom 23.11.2017 S. 58).

6) EFSA Journal 2019;17(11):5863.

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease durch Verlängerung des Anwendungszeitraums (ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 70).

.

Anhang

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Kapitel A wird wie folgt geändert:

i) Teil B wird gestrichen;

ii) folgender Teil C wird angefügt:

"Teil C
Bedingungen für Hirschartige

1. In Bezug auf die Chronic Wasting Disease erstellte Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete der Mitgliedstaaten

1.1. Mitgliedstaaten, in denen Fälle von Chronic Wasting Disease bestätigt wurden:

  1. Finnland
  2. Schweden

1.2. Gebiete Finnlands und Schwedens, die im Zusammenhang mit dem Risiko der Chronic Wasting Disease aufgrund traditioneller grenzüberschreitender Verbringungen von lebenden halbdomestizierten Rentieren nach und aus Norwegen stehen:

  1. in Finnland: Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun;
  2. in Schweden:

2. Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union

2.1. Die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union ist verboten.

2.2. Abweichend von Nummer 2.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger erlaubt:

  1. die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  2. die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Weidesaison, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  3. die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe a aufgeführten Gebiete in Finnland;
  4. die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere, die in Norwegen in dem Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gegrast haben, von Norwegen nach Finnland;
  5. die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen nach Schweden oder Finnland zur unmittelbaren Schlachtung, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  6. die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden für Sport- oder Kulturveranstaltungen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  7. die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Teilnahme an Sport- oder Kulturveranstaltungen in Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  8. die Durchfuhr lebender Hirschartiger aus Norwegen durch Schweden oder Finnland mit dem Ziel Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

3. Verbringungen lebender Hirschartiger aus den Gebieten Finnlands und Schwedens mit einer Tradition grenzüberschreitender Verbringungen halbdomestizierter Rentiere über die Grenze zu Norwegen

3.1. Die Verbringung lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten ist verboten.

3.2. Abweichend von Nummer 3.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten erlaubt:

  1. die Verbringung lebender Hirschartiger nach Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Norwegen dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  2. die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in Finnland oder Schweden, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  3. die Verbringung lebender Waldrentiere aus den unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebieten in Schweden nach Finnland, sofern die zuständige Behörde in Finnland dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  4. die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates *, der sich in einem unter Nummer 1.2 Buchstabe b dieses Anhangs aufgeführten Gebiet befindet, in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

4. Verbringungen lebender Hirschartiger aus einem Mitgliedstaat, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde

4.1. Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 3 ist die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verboten.

4.2. Abweichend von Nummer 4.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten erlaubt:

  1. die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen;
  2. die Verbringung lebender Hirschartiger zu anderen Zwecken als der unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
  3. die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat."

______
*) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ('Tiergesundheitsrecht') (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

b) In Kapitel C wird folgender Teil C angefügt:

"Teil C
Jagd-Lockstoffe aus dem Urin von Hirschartigen

  1. Die Verbringung von Sendungen mit Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus Norwegen in die Union ist verboten.
  2. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus den unter Kapitel A Teil C Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten ist verboten."

2. In Anhang IX Kapitel F wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Die Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen in die Union ist verboten."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE