Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund
Frame öffnen

Beschluss (EU) 2023/375 der Kommission vom 16. Februar 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die 2021 und 2022 von Litauen zur Bewältigung der Migrationskrise eingeführt Gegenständen wurden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1032)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(ABl. L 51 vom 20.02.2023 S. 83)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni 2021 begann die Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten, anzusteigen. Grund dafür waren die Missachtung des Völkerrechts, der Grundrechte und der Menschenrechte mittels der Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten durch das belarussische Regime, was erhebliche Auswirkungen auf das Nachbarland Litauen hatte und großen Druck und außerordentliche Herausforderungen in Bezug auf die Gewährleistung des Grenzschutzes sowie die Aufnahme und Unterbringung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verursachte. Bis August 2021 waren 55 mal mehr Personen erfasst worden, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, als während des ganzen Jahres 2020. Die Zunahme der Zahl von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten, veranlasste Litauen am 2. Juli 2021, den landesweiten Ausnahmezustand auszurufen.

(2) Am 15. Juli 2021 ersuchte Litauen gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 um Hilfe bei der Bewältigung der Notfallsituation. Neunzehn Mitgliedstaaten und ein Drittland, das am Katastrophenschutzverfahren der Union teilnimmt, antworteten auf das Ersuchen Litauens. Die Hilfsangebote umfassten die Bereitstellung von Heiz- und Klimaanlagen, Feldbetten, Stromgeneratoren, Wohn- und Sanitärcontainern, Zelten und Bodenbelägen, Beleuchtungskits, Tischen, Stühlen, Decken, Kissen, Schlafsäcken, Matratzen, Spinden, Lagerzelten und Lebensmittelrationen sowie andere nichtfinanzielle Hilfen.

(3) Am 13. Oktober 2021 beantragte Litauen, Gegenstände, die zwecks unentgeltlicher Verteilung und Bereitstellung an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Litauen eingeführt wurden, von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer zu befreien; dieser Antrag wurde am 15. April 2022 und am 6. Juni 2022 geändert.

(4) Bis zur Mitteilung der Entscheidung der Kommission genehmigte Litauen die Einfuhr der Gegenstände unter Aussetzung der Eingangsangaben nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und unter Aussetzung der Mehrwertsteuer nach Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 2009/132/EG.

(5) Litauen bestätigte, dass die erste Einfuhr von Gegenständen zwecks unentgeltlicher Verteilung und Bereitstellung an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, am 12. August 2021 erfolgte.

(6) Litauen informierte die Kommission, dass die Gegenstände von der staatlichen Grenzschutzbehörde Litauens zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eingeführt wurden und dass die unentgeltliche Verteilung und Bereitstellung von eingeführten Gegenständen an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durch hierfür benannte staatliche Organisationen erfolgte.

(7) Die humanitäre Krise, die die dringende Unterstützung durch die anderen Mitgliedstaaten und Drittländer erforderlich macht, um eine hohe Zahl an Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, insbesondere im Herbst und Winter zu schützen, sowie die extremen Herausforderungen, mit denen Litauen durch diese Krise konfrontiert ist, stellen eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG dar.

(8) Es ist daher angezeigt, Litauen für Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 beschriebenen Zwecke eingeführt wurden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben und für Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG beschriebenen Zwecke eingeführt wurden, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu gewähren.

(9) Damit die von den Eingangsabgaben und von der Mehrwertsteuer befreiten Einfuhren überwacht werden können und die korrekte Anwendung der vorliegenden Maßnahmen gewährleistet wird, und angesichts der Tatsache, dass seit dem 24. Februar 2022 eine ähnliche, mit dem Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission 4 eingeführte Maßnahme gilt, sollte Litauen verpflichtet werden, der Kommission mitzuteilen, welche Art und Mengen von Gegenständen für die unentgeltliche Verteilung und Bereitstellung an Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, es zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen hat und welche Maßnahmen es ergriffen hat, um zu verhindern, dass die Gegenstände für andere Zwecke als zugunsten der genannten Personen verwendet werden.

(10) Um die Einhaltung der in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte Litauen der Kommission binnen der in diesem Beschluss gesetzten Frist die Risikomanagement- und einschlägigen Zollkontrollmaßnahmen mitteilen, die es gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und die Verwendung der von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände ergriffen hat.

(11) Angesicht der extremen Herausforderungen, mit denen Litauen konfrontiert ist, sollte die Befreiung von Einfuhren, die zwischen dem 12. August 2021 und dem 31. Juli 2022 erfolgt sind, von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gemäß dem Antrag Litauens vom 6. Juni 2022 gewährt werden.

(12) Am 25. November 2022 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Gegenstände, die von der staatlichen Grenzschutzbehörde Litauens zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:
    1. kostenlose Verteilung durch staatliche Organisationen an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben;
    2. unentgeltliche Bereitstellung an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durch staatliche Organisationen, wobei die Gegenstände Eigentum dieser Organisationen bleiben;
  2. die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG.

Artikel 2

Bis spätestens 1. März 2023 übermittelt Litauen der Kommission folgende Informationen:

  1. konsolidierte Informationen über die Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden:
    1. Nummer der Zollanmeldung
    2. Datum der Annahme
    3. Code der Kombinierten Nomenklatur
    4. Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften
    5. Eigenmasse
    6. besondere Maßeinheit (falls zutreffend)
    7. Wert der Gegenstände
    8. Zollsatz
    9. Mehrwertsteuersatz
    10. Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben und Mehrwertsteuer
    11. Warenursprung
    12. Bezeichnung der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Organisationen für Gegenstände, die für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bereitgestellt wurden;
  2. Liste der benannten staatlichen Organisationen, die für die Verteilung und die Bereitstellung der von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zuständig sind;
  3. Maßnahmen, die getroffen wurde, um die Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG zu gewährleisten;
  4. Maßnahmen des Risikomanagements und, falls zutreffend, Zollkontrollmaßnahmen, die Litauen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Gegenstände ergriffen hat.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren von Gegenständen nach Litauen zwischen dem 12. August 2021 und dem 31. Juli 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Er gilt ab dem 12. August 2021.

Brüssel, den 16. Februar 2023

1) ABl. L 292 vom 10.11.2009 S. 5.

2) ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23.

3) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924).

4) Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 05.07.2022 S. 57).

5) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen