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Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 120 vom 05.05.2023 S. 1, ber. L 2024/90280)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2015/2450
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch Meldungen übermittelte Informationen sind für eine risikobasierte Aufsicht und den Schutz der Versicherungsnehmer von elementarer Bedeutung. Zu diesem Zweck müssen die Aufsichtsbehörden innerhalb angemessener Fristen aussagekräftige Daten erhalten. Um sicherzustellen, dass die Meldepflichten stets auf dem neuesten Stand sind und neu aufkommenden Risiken sowie weiterentwickelten Praktiken Rechnung tragen, müssen die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 bereitgestellten Meldebögen grundlegend überarbeitet werden. Hierzu müssen zahlreiche Meldebögen geändert, neue Meldebögen aufgenommen und veraltete Meldebögen gestrichen werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 aufzuheben.
(2) Grenzüberschreitende Geschäfte sind ihrem Wesen nach nicht unbedingt risikoreicher, aber komplexer. Durch eine wirksame Aufsicht sollte sichergestellt werden, dass alle Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz gleichbehandelt werden. Um dies zu erleichtern, werden die bestehenden, für grenzüberschreitende Geschäfte relevanten Meldebögen durch neue Meldebögen ersetzt, in denen die Anforderung, Informationen über Prämien, Schadensfälle und Aufwendungen sowohl nach dem Ort der Zeichnung als auch dem Ort des Risikos zu erfassen, konsolidiert wird.
(3) Darüber hinaus muss eine gewisse rechtliche Mindestanforderung festgelegt werden, um zu klären, in welchem Umfang den Aufsichtsbehörden Informationen über mit dem Klimawandel verbundene Risiken zu melden sind. Die Unternehmen sollten den Aufsichtsbehörden einen Überblick über den Anteil der Investitionen geben, die einem klimawandelbedingten Transitionsrisiko und physischen Risiko ausgesetzt sind.
(4) Den Informationen über Nichtlebensversicherungsprodukte mangelt es an Granularität, was sich nachteilig auf den Schutz der Versicherungsnehmer auswirkt. Daher sollte sichergestellt werden, dass den Aufsichtsbehörden eindeutige Informationen über die Produktkategorie vorliegen. Zu diesem Zweck wird ein neuer Meldebogen zur Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen eingeführt, in dem bis auf einige Ausnahmen, bei denen nach Produktkategorien gemeldet wird, die Meldung nach Geschäftsbereichen erfolgt.
(5) Da Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in zunehmenden Maße Cyberrisiken übernehmen können, sollten die Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung auch diesem neu aufkommenden Risiko Rechnung tragen. Um solche Tätigkeiten zu erleichtern, wird ein neuer Meldebogen zum versicherungstechnischen Risiko bei Cyber-Risiken aufgenommen.
(6) Für die aufsichtliche Überprüfung ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden in der Lage sind, die Angemessenheit interner Modelle zu überwachen. Interne Voll- oder Partialmodelle ermöglichen eine bessere Erfassung des individuellen Risikos eines Unternehmens und dürfen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendet werden, um die Kapitalanforderungen ohne die Beschränkungen, die sich aus der Standardformel ergeben, zu ermitteln. Bewertungen auf der Grundlage nicht standardisierter Informationen erschweren jedoch die Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden sollten daher mit neuen Meldebögen und klareren Anweisungen arbeiten können, die einer sinnvollen Datenproduktion förderlich sind.
(7) Meldepflichten sollten für die Unternehmen nicht mit übermäßigem Aufwand verbunden sein. Deshalb sollte festgelegt werden, wie verschiedene Meldepflichten in verhältnismäßiger Weise angewandt werden können, ohne die Qualität der von den Unternehmen bereitzustellenden Daten zu beeinträchtigen.
(8) Firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, die Risiken nur innerhalb der Industrie- oder Geschäftsgruppe, der sie angehören, decken, weisen ein besonderes Risikoprofil auf, das bei der Festlegung der Meldepflichten berücksichtigt werden sollte. Für firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen sollten daher spezifische risikobasierte Melderegelungen gelten.
(9) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Übermittlung von Informationen seitens Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie seitens Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und Personen, die den entsprechenden Meldepflichten unterliegen, (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger) einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(10) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.
(11) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(12) Den Unternehmen sollte für die Umsetzung der aktualisierten Meldepflichten ausreichend Zeit eingeräumt werden. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher aufgeschoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Meldebögen für die aufsichtliche Berichterstattung
Artikel 1 Format der aufsichtlichen Berichterstattung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind:
Artikel 2 Berichtswährung
(1) Sofern die Aufsichtsbehörde für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung nichts anderes vorschreibt, ist die Berichtswährung die folgende Währung:
(2) Datenpunkte vom Datentyp "monetär" sind in der Berichtswährung anzugeben, was bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in Anhang II und Anhang III dieser Durchführungsverordnung nichts anderes angegeben ist.
(3) Bei der Angabe des Werts von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, rechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften den Wert in die Berichtswährung um, als wäre die Umrechnung zum Schlusskurs des letzten Tages erfolgt, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar war.
(4) Bei der Angabe des Werts von Erträgen oder Aufwendungen rechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diesen Wert mittels der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsgrundlage in die Berichtswährung um.
(5) Bei der Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.
(6) Sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes vorschreibt, wird die Umrechnung in die Berichtswährung mittels des Wechselkurses aus derselben Quelle berechnet, die im Falle der Meldung auf Einzelebene für den Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder im Falle der Meldung auf Gruppenebene für den konsolidierten Abschluss verwendet wurde.
Artikel 3 Erneute Übermittlung von Informationen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sind für die Qualität der gemeldeten Informationen verantwortlich.
Sie übermitteln die unter Verwendung der Meldebögen dieser Durchführungsverordnung gemeldeten Informationen so bald wie möglich erneut, wenn
Artikel 4 Risikobasierte Meldeschwellen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen von den Aufsichtsbehörden nicht dazu verpflichtet werden, jährlich die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die eine risikobasierte Meldeschwelle gilt, vorzulegen, wenn diese Schwelle weder im laufenden noch im vorangegangenen Berichtsjahr überschritten wird.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die die im vorstehenden Absatz genannten, für sie geltenden risikobasierten Meldeschwellen nicht überschreiten, sind davon befreit, die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die in dieser Durchführungsverordnung festgelegte risikobasierte Meldeschwellen gelten, im laufenden und im nachfolgenden Berichtsjahr vorzulegen.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die die in Absatz 1 genannten, für sie geltenden risikobasierten Meldeschwellen überschreiten, legen die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die in dieser Durchführungsverordnung festgelegte risikobasierte Meldeschwellen gelten, im laufenden Berichtsjahr vor und prüfen im folgenden Berichtsjahr erneut, ob die Schwellen überschritten werden.
(4) Firmeneigene Versicherungsunternehmen verwenden die Meldebögen gemäß den Artikeln 7, 9, 11, 13, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 25, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(5) Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen verwenden die Meldebögen gemäß den Artikeln 7, 9, 12, 15, 17, 19, 21, 22 und 25, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Kapitel II
Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen
Artikel 5 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f ermitteln Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt: Sie berechnen die Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 und dividieren diese durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02.
Artikel 6 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen
Firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:
Artikel 7 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen
(1) Bei den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Buchstabe c genannten Informationen basiert die Datenbewertung unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen und dass alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, gemäß Artikel 305 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgelegt werden.
(2) Bei der Übermittlung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h und i sowie Artikel 6 Buchstaben e und f genannten Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.
Artikel 8 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 9 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert - Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400) oder
2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200);
Artikel 10 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Versicherungsunternehmen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen
Firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert - Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400) oder
2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200);
Artikel 11 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen
Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 12 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über Anlagen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, sofern sie nicht nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens befreit sind:
Artikel 13 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen und Risiken
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe g sind für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, auch nach Währung aufgeschlüsselte Informationen zu melden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.16.01. Die Angaben nach Währung sind nur dann zu übermitteln, wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, wobei folgende Aufteilung vorzunehmen ist:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k sind für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, auch nach Währung aufgeschlüsselte Informationen zu melden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01. Die Angaben nach Währung sind nur dann zu übermitteln, wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung insgesamt mehr als 10 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, wobei folgende Aufteilung vorzunehmen ist:
Artikel 14 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen
Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 15 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über langfristige Garantien
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 16 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über langfristige Garantien
Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkungen von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S. 22.01.
Artikel 17 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 18 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen
Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01.
Artikel 19 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
(2) Im Falle von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios sind die Informationen in den in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nicht für das Unternehmen als Ganzes zu übermitteln.
(3) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.
(4) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nicht übermittelt; die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen sind dagegen zu übermitteln.
Artikel 20 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen
(1) Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 21 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über Mindestkapitalanforderungen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 22 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über die Veränderungsanalyse
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 23 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 24 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
(2) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben i bis o und q genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und der in Absatz 1 Buchstabe p genannte Meldebogen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.
(3) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben i bis o und q genannten Meldebögen nicht übermittelt; der in Absatz 1 Buchstabe p genannte Meldebogen ist dagegen zu übermitteln.
Artikel 25 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über gruppeninterne Transaktionen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 265 der genannten Richtlinie unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 26 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über gruppeninterne Transaktionen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 3 der genannten Richtlinie so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.00.01 bis S.36.05.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitte S.36.00 bis S.36.05.
Kapitel III
Quantitative Meldebögen für Gruppen
Artikel 27 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen
(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:
(2) Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.
Artikel 28 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen
In Bezug auf die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.
Artikel 29 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 30 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen
(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert - Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400); oder
2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200);
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden.
Artikel 31 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Anlagen
(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, sofern sie nicht gemäß Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens befreit sind:
(2) Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.
(3) Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Meldestichtag liegt, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.
Artikel 32 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über langfristige Garantien
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 33 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Eigenmittel
(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Für die Zwecke von Buchstabe d wird der Meldebogen unabhängig von der Schwelle mit Angabe der nicht verfügbaren Eigenmittelbestandteilen übermittelt.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden.
Artikel 34 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen
(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
(2) Im Falle von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios sind die Informationen in den in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s sowie j bis r genannten Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.
(3) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.
(4) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s genannten Meldebögen nicht übermittelt; die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen sind dagegen zu übermitteln.
Artikel 35 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 36 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - gruppenspezifische Informationen
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Artikel 37 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil
(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:
(2) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben d bis j und l genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und der in Absatz 1 Buchstabe k genannte Meldebogen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.
(3) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben d bis j und l genannten Meldebögen nicht übermittelt; der in Absatz 1 Buchstabe k genannte Meldebogen ist dagegen zu übermitteln.
(4) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Meldebögen jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 38 Quantitative Meldebögen für Gruppen - gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften melden die folgenden Informationen:
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 39 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird aufgehoben.
Artikel 40 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. April 2023
1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.
2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
=> als PDF öffnen | Anhang I |
Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen | Anhang II |
Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.
Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als "dieser Meldebogen" bezeichnet.
Falls nicht näher angegeben, beziehen sich alle Referenzen zu Artikeln auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).
S.01.01 - S.01.03 | => als PDF öffnen | ||
S.02.01 - S.02.02 | => als PDF öffnen | ||
S.03.01 | => als PDF öffnen | ||
S.04.02 - S.04.05 | => als PDF öffnen | ||
S.05.01 | => als PDF öffnen | ||
S.06.02 - S.06.03 | => als PDF öffnen | ||
S.07.01 | => als PDF öffnen | ||
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S.26.01 - S.26.16 | => als PDF öffnen | ||
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S.29.01 - S.29.04 | => als PDF öffnen | ||
S.30.01 - S.30.04 | => als PDF öffnen | ||
S.31.01 - S.31.02 | => als PDF öffnen | ||
S.36.01 - S.36.05 | => als PDF öffnen |
Hinweise zu den Meldebögen für Gruppen | Anhang III |
Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.
Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als "dieser Meldebogen" bezeichnet.
Falls nicht näher angegeben, beziehen sich alle Referenzen zu Artikeln auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).
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S.26.01 - S.26.16 | => als PDF öffnen | ||
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S.34.01 | => als PDF öffnen | ||
S.35.01 | => als PDF öffnen | ||
S.36.01 - S.36.05 | => als PDF öffnen | ||
S.37.01 - S.37.03 | => als PDF öffnen |
Vermögenswertkategorien | Anhang IV |
Kategorie | Definition | |||
1 | Staatsanleihen | Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt. | ||
2 | Unternehmens-anleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen. | ||
3 | Eigenkapital-instrumente | Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen. | ||
4 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds ("AIF") im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. | ||
5 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ("CDS"), Constant Maturity Swaps ("CMS") und Credit Default Options ("CDOp"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. | ||
6 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ("ABS"), Mortgage Backed Securities ("MBS"), Commercial Mortgage Backed Securities ("CMBS"), Collateralised Debt Obligations ("CDO"), Collateralised Loan Obligations ("CLO") und Collateralised Mortgage Obligations ("CMO"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. | ||
7 | Barmittel und Einlagen | Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen. | ||
8 | Hypotheken und Darlehen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen. | ||
9 | Immobilien | Gebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen. | ||
0 | Sonstige Anlagen | Sonstige unter "Sonstige Anlagen" gemeldete Vermögenswerte. | ||
A | Futures | Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis. | ||
B | Kaufoptionsscheine | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen. | ||
C | Verkaufsoptionsscheine | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen. | ||
D | Swaps | Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen. | ||
E | Forwards | Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis. | ||
F | Kreditderivate | Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird. |
Tabelle des Complementary Identification Code (CIC) | Anhang V |
Erste zwei Positionen | Vermögenswerte notiert in | Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT | |||||||||
Dritte Position | Kategorie | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 0 |
Staats- anleihen | Unter- nehmens- anleihen | Eigen- kapital- instrumente | Investment- fonds, Organismen für gemeinsame Anlagen | Strukturierte Schuldtitel | Besicherte Wertpapiere | Barmittel und Einlagen | Hypotheken und Darlehen | Immobilien | Sonstige Anlagen | ||
Vierte Position | Unterkategorie oder Hauptrisiko | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Anleihen von Zentralstaaten | Unternehmens- anleihen | Kern- kapital | Aktien- fonds | Aktien- risiko | Aktien- risiko | Bargeld | Unbesicherte Darlehen | Büro- und Geschäfts- immobilien | |||
2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |||
Supranatio- nale Anlei- hen | Wandelan- leihen | Beteiligung an Immobi- liengesell- schalten | Rentenfonds | Zinsrisiko | Zinsrisiko | Jederzeit verfügbare Einlagen (Zah- lungs- mittel- äquivalente) | Wertpapier- besicherte Darlehen | Wohnim- mobilien | |||
3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | ||||
Anleihen von Regio- nalregierun- gen | Geldmarkt- papiere (Commer- cial Papers) | Bezugs- rechte | Geldmarkt- fonds | Währungs- risiko | Währungsri- siko | Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr) | Immobilien (zur Eigen- nutzung) |
Erste zwei Positionen | Vermögens- werte notiert in | Ländecode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT | |||||||||
4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
Kommunal- anleihen | Geldmark- tinstrumente | Vorrangige Beteiligung | Themen- fonds | Kredit- risiko | Kredit- risiko | Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr | Hypotheken und Darlehen | Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage) | |||
5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | ||||
Schatzan- weisungen | Hybrid- anleihen | Immobilien- fonds | Immobilien- risiko | Immobilien- risiko | Depot- forderungen | Sonstige besicherte Darlehen | Sachanlagen (zur Eigennutzung) | ||||
6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | |||||
Gedeckte Schuld- verschrei- bungen (Covered Bonds) | Allgemeine besicherte Schuld- verschrei- bungen | Alternative Fonds | Rohstoff- risiko | Rohstoff- risiko | Policendarlehen | Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigen- nutzung) | |||||
7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | ||||||
Von natio- nalen Zen- tralbanken begebene Anleihen | Gedeckte Schuldver- schreibun- gen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen. | Private-Equi- ty-Fonds | Katastro- phen- und Wetterri- siko | Katastro- phen- und Wetter- risiko | Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichts- organs | ||||||
8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | ||||||
Staatsanleihen, die nicht auf die Landes- währung lauten | Nachrangige Schuld- verschrei- bungen | Infrastruktur- fonds | Sterblich- keitsrisiko | Sterblich- keitsrisiko | Darlehen an andere na- türliche Per- sonen | ||||||
9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | ||
Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige |
Dritte Position | Kategorie | A | B | C | D | E | F |
Futures | Kaufoptionsscheine | Verkaufsoptionsscheine | Swaps | Forwards | Kreditderivate | ||
Vierte Position | Unterkategorie oder Hauptrisiko | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Futures auf Aktien und Indizes | Aktien- und Index- optionen | Aktien- und Index- optionen | Zinsswaps | Zinsaus- gleichsverein- barung | Credit Default Swap | ||
2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Zinsfutures | Anleihe- otionen | Anleihe- optionen | Währungs- swaps | Devisen- forwards | Kredit- spreadoption | ||
3 | 3 | 3 | 3 | 3 | |||
Währungsfutures | Währungsoptionen | Währungsoptionen | Zins- und Wäh- rungsswaps | Credit Spread Swap | |||
4 | 4 | 4 | 4 | ||||
Optionsscheine | Optionsscheine | Total Return Swap | Total Return Swap | ||||
5 | 5 | 5 | 5 | ||||
Warenfutures | Warenoptionen | Warenoptionen | Wertpapier- swaps | ||||
6 | 6 | ||||||
Tausch- option (Swap- tion) | Tauschoption (Swaption) | ||||||
7 | 7 | 7 | 7 | 7 | |||
Katastrophen- und Wetterrisiko | Katastrophen- und Wetterrisiko | Katastrophen- und Wetterrisiko | Katastrophen- und Wetterrisiko | Katastrophen- und Wetterrisiko | |||
8 | 8 | 8 | 8 | 8 | |||
Sterblichkeits- risiko | Sterblichkeits- risiko | Sterblichkeits- risiko | Sterblichkeits- risiko | Sterblichkeits- risiko | |||
9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | ||
Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige |
Definitionen zur CIC-Tabelle | Anhang VI |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
Land | Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird. |
XV | In einem oder mehreren Ländern notierte Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört. |
XL | Nicht notierte Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden. |
XT | Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können. |
1 | Staatsanleihen | Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.
In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen. |
11 | Anleihen von Zentralstaaten | Anleihen, die von Zentralstaaten begeben werden, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats garantiert werden, mit Ausnahme von Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung dieses Zentralstaats lauten und aus dieser Währung finanziert sind. |
12 | Supranationale Anleihen | Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z.B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen. |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
13 | Anleihen von Regionalregierungen | In einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften sowie Anleihen, die von einem der in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten Regionalregierungen vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden. |
14 | Kommunalanleihen | Anleihen, die von lokalen Behörden, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Behörden, ausgegeben werden, sowie Anleihen, die von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten lokalen Behörden vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden. |
15 | Schatzanweisungen | Von Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr) und Anleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr), die von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden. |
16 | Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds) | Staatsanleihen und von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantierte Anleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. |
17 | Nationale Zentralbanken | Von nationalen Zentralbanken begebene Anleihen und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank und Zentralbanken garantiert werden, mit Ausnahme von Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung der betreffenden Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind. |
18 | Staatsanleihen, die nicht auf die Landeswährung lauten | Von Zentralstaaten und Zentralbanken begebene Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung dieses Zentralstaats und der betreffenden Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind. |
19 | Sonstige | Sonstige Staatsanleihen und von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantierte Anleihen, die nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnet sind. |
2 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen. |
21 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog."Plain-Vanilla-Anleihen"), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen. |
22 | Wandelanleihen | Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die entweder der Anleiheinhaber oder der Anleiheemittent in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann. |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
23 | Geldmarktpapiere (Commercial Papers) | Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen. |
24 | Geldmarktinstrumente | Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie. |
25 | Hybridanleihen | Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind. |
26 | Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen | Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie. |
27 | Gedeckte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen. | Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder "deckt". Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß dem Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird. |
28 | Nachrangige Schuldverschreibungen | Unternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden. |
29 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen. |
3 | Eigenkapitalinstrumente | Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen. |
31 | Kernkapital | Eigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt. |
32 | Beteiligung an Immobiliengesellschaften | Eigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt. |
33 | Bezugsrechte | Rechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis. |
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Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
34 | Vorrangige Beteiligung | Eigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen. |
39 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen. |
4 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU. |
41 | Aktienfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien. |
42 | Rentenfonds | Organismen für gemeinsame lagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen. |
43 | Geldmarktfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESr.1.-049). |
44 | Themenfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z.B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele. |
45 | Immobilienfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien. |
46 | Alternative Fonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw.. |
47 | Private-Equity-Fonds | Organismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity.egien im Zusammenhang mit Private Equity. |
48 | Infrastrukturfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne von Artikel 1 Nummern 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren. |
49 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen. |
5 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ("CDS"), Constant Maturity Swaps ("CMS") und Credit Default Options ("CDOp"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. |
51 | Aktienrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind. |
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Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
52 | Zinsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorw einem Zinsrisiko ausgesetzt sind. |
53 | Währungsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind. |
54 | Kreditrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind. |
55 | Immobilienrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind. |
56 | Rohstoffrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind. |
57 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
58 | Sterblichkeitsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
59 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel. |
6 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ("ABS"), Mortgage Backed Securities ("MBS"), Commercial Mortgage Backed Securities ("CMBS"), Collateralised Debt Obligations ("CDO"), Collateralised Loan Obligations ("CLO") und Collateralised Mortgage Obligations ("CMO"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. |
61 | Aktienrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind. |
62 | Zinsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind. |
63 | Währungsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind. |
64 | Kreditrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind. |
65 | Immobilienrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind. |
66 | Rohstoffrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind. |
67 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
68 | Sterblichkeitsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
69 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere. |
7 | Barmittel und Einlagen | Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen |
71 | Bargeld | Im Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden. |
72 | Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) | Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können. |
73 | Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr) | Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können. |
74 | Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr | Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können. |
75 | Depotforderungen | Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
79 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen. |
8 | Hypotheken und Darlehen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen. |
81 | Unbesicherte Darlehen | Darlehen ohne Sicherheiten. |
82 | Wertpapierbesicherte Darlehen | Darlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren. |
84 | Hypotheken und Darlehen | Hypotheken und Darlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien. |
85 | Sonstige besicherte Darlehen | Darlehen mit Sicherheiten in anderer Form. |
86 | Policendarlehen | Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit. |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | D-finition | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
87 | Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans | Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans. Diese Klasse hat Vorrang vor den vorstehend genannten Klassen. |
88 | Darlehen an andere natürliche Personen | Darlehen an andere natürliche Personen. Diese Klasse hat Vorrang vor den vorstehend genannten Klassen. |
89 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen. |
9 | Immobilien | Gebäude, Grundstücke und andere Bauten und Anlagen (unbewegliches Sachgut). |
91 | Büro- und Geschäftsimmobilien | Büro- und Geschäftshäuser als Anlage. |
92 | Wohnimmobilien | Wohngebäude als Anlage. |
93 | Immobilien (zur Eigennutzung) | Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen. |
94 | Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage) | Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage. |
95 | Sachanlagen (zur Eigennutzung) | Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen. |
96 | Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung) | Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung. |
99 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Immobilien. |
0 | Sonstige Anlagen | Unter "Sonstige Anlagen" gemeldete Anlagen. |
09 | Sonstige Anlagen | Unter "Sonstige Anlagen" gemeldete Anlagen. |
A | Futures | Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis. |
Al | Futures auf Aktien und Indizes | Futures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert. |
A2 | Zinsfutures | Futures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
A3 | Währungsfutures | Futures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
A5 | Warenfutures | Futures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
A7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Futures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
A8 | Sterblichkeitsrisiko | Futures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
A9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Futures. |
B | Kaufoptionsscheine | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer des Kaufoptionsscheins das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen. |
B1 | Aktien- und Indexoptionen | Kaufoptionsscheine mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert. |
B2 | Anleiheoptionen | Kaufoptionsscheine mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
B3 | Währungsoptionen | Kaufoptionsscheine mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
B4 | Optionsscheine | Kaufoptionsscheine, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen. |
B5 | Warenoptionen | Kaufoptionsscheine mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
B6 | Tauschoption (Swaption) | Kaufoptionsscheine, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt. |
B7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Kaufoptionsscheine, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
B8 | Sterblichkeitsrisiko | Kaufoptionsscheine, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
B9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionsscheine. |
C | Verkaufsoptionsscheine | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer des Verkaufsoptionsscheins das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen. |
C1 | Aktien- und Indexoptionen | Verkaufsoptionsscheine mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert. |
C2 | Anleiheoptionen | Verkaufsoptionsscheine mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
C3 | Währungsoptionen | Verkaufsoptionsscheine mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
C4 | Optionsscheine | Verkaufsoptionsscheine, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen. |
C5 | Warenoptionen | Verkaufsoptionsscheine mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
C6 | Tauschoption (Swaption) | Verkaufsoptionsscheine, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt. |
C7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Verkaufsoptionsscheine, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
C8 | Sterblichkeitsrisiko | Verkaufsoptionsscheine, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen- |
C9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionsscheine. |
D | Swaps | Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen. |
Dl | Zinsswaps | Austausch von Zinszahlungen. |
D2 | Währungsswaps | Austausch von Währungen. |
D3 | Zins- und Währungsswaps | Austausch von Zinszahlungen und Währungsströmen. |
D4 | Total Retum Swap | Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet. |
D5 | Wertpapierswaps | Austausch von Wertpapieren. |
D7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Swaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
D8 | Sterblichkeitsrisiko | Swaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
D9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Swaps. |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | |
E | Forwards | Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis. |
E1 | Zinsausgleichsvereinbarung | Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält. |
E2 | Devisenforwards | Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält. |
E7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Forwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
E8 | Sterblichkeitsrisiko | Forwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
E9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Forwards. |
F | Kreditderivate | Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird. |
Fl | Credit Default Swap | Kreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt. |
F2 | Kreditspreadoption | Kreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht. |
F3 | Credit Spread Swap | Swap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt |
F4 | Total Return Swap | Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet. |
F9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate. |
ENDE |