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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 120 vom 05.05.2023 S. 1, ber. L 2024/90280)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2015/2450

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch Meldungen übermittelte Informationen sind für eine risikobasierte Aufsicht und den Schutz der Versicherungsnehmer von elementarer Bedeutung. Zu diesem Zweck müssen die Aufsichtsbehörden innerhalb angemessener Fristen aussagekräftige Daten erhalten. Um sicherzustellen, dass die Meldepflichten stets auf dem neuesten Stand sind und neu aufkommenden Risiken sowie weiterentwickelten Praktiken Rechnung tragen, müssen die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 bereitgestellten Meldebögen grundlegend überarbeitet werden. Hierzu müssen zahlreiche Meldebögen geändert, neue Meldebögen aufgenommen und veraltete Meldebögen gestrichen werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 aufzuheben.

(2) Grenzüberschreitende Geschäfte sind ihrem Wesen nach nicht unbedingt risikoreicher, aber komplexer. Durch eine wirksame Aufsicht sollte sichergestellt werden, dass alle Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz gleichbehandelt werden. Um dies zu erleichtern, werden die bestehenden, für grenzüberschreitende Geschäfte relevanten Meldebögen durch neue Meldebögen ersetzt, in denen die Anforderung, Informationen über Prämien, Schadensfälle und Aufwendungen sowohl nach dem Ort der Zeichnung als auch dem Ort des Risikos zu erfassen, konsolidiert wird.

(3) Darüber hinaus muss eine gewisse rechtliche Mindestanforderung festgelegt werden, um zu klären, in welchem Umfang den Aufsichtsbehörden Informationen über mit dem Klimawandel verbundene Risiken zu melden sind. Die Unternehmen sollten den Aufsichtsbehörden einen Überblick über den Anteil der Investitionen geben, die einem klimawandelbedingten Transitionsrisiko und physischen Risiko ausgesetzt sind.

(4) Den Informationen über Nichtlebensversicherungsprodukte mangelt es an Granularität, was sich nachteilig auf den Schutz der Versicherungsnehmer auswirkt. Daher sollte sichergestellt werden, dass den Aufsichtsbehörden eindeutige Informationen über die Produktkategorie vorliegen. Zu diesem Zweck wird ein neuer Meldebogen zur Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen eingeführt, in dem bis auf einige Ausnahmen, bei denen nach Produktkategorien gemeldet wird, die Meldung nach Geschäftsbereichen erfolgt.

(5) Da Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in zunehmenden Maße Cyberrisiken übernehmen können, sollten die Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung auch diesem neu aufkommenden Risiko Rechnung tragen. Um solche Tätigkeiten zu erleichtern, wird ein neuer Meldebogen zum versicherungstechnischen Risiko bei Cyber-Risiken aufgenommen.

(6) Für die aufsichtliche Überprüfung ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden in der Lage sind, die Angemessenheit interner Modelle zu überwachen. Interne Voll- oder Partialmodelle ermöglichen eine bessere Erfassung des individuellen Risikos eines Unternehmens und dürfen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendet werden, um die Kapitalanforderungen ohne die Beschränkungen, die sich aus der Standardformel ergeben, zu ermitteln. Bewertungen auf der Grundlage nicht standardisierter Informationen erschweren jedoch die Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden sollten daher mit neuen Meldebögen und klareren Anweisungen arbeiten können, die einer sinnvollen Datenproduktion förderlich sind.

(7) Meldepflichten sollten für die Unternehmen nicht mit übermäßigem Aufwand verbunden sein. Deshalb sollte festgelegt werden, wie verschiedene Meldepflichten in verhältnismäßiger Weise angewandt werden können, ohne die Qualität der von den Unternehmen bereitzustellenden Daten zu beeinträchtigen.

(8) Firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, die Risiken nur innerhalb der Industrie- oder Geschäftsgruppe, der sie angehören, decken, weisen ein besonderes Risikoprofil auf, das bei der Festlegung der Meldepflichten berücksichtigt werden sollte. Für firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen sollten daher spezifische risikobasierte Melderegelungen gelten.

(9) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Übermittlung von Informationen seitens Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie seitens Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und Personen, die den entsprechenden Meldepflichten unterliegen, (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger) einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(10) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.

(11) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(12) Den Unternehmen sollte für die Umsetzung der aktualisierten Meldepflichten ausreichend Zeit eingeräumt werden. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher aufgeschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Meldebögen für die aufsichtliche Berichterstattung

Artikel 1 Format der aufsichtlichen Berichterstattung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind:

  1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Informationen in den Meldebögen S.06.02, S. 08.01 und S.11.01 in Anhang I und Anhang III dieser Durchführungsverordnung, in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind;
  2. Datenpunkte vom Datentyp "Prozentsatz" sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken;
  3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken;
  4. alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
    1. die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art;
    2. die Art des Datenpunkts ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte;
    3. nach Maßgabe der Hinweise im betreffenden Anhang ist ein anderes Meldeformat erforderlich.

Artikel 2 Berichtswährung

(1) Sofern die Aufsichtsbehörde für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung nichts anderes vorschreibt, ist die Berichtswährung die folgende Währung:

  1. für Meldungen auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;
  2. für Meldungen auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

(2) Datenpunkte vom Datentyp "monetär" sind in der Berichtswährung anzugeben, was bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in Anhang II und Anhang III dieser Durchführungsverordnung nichts anderes angegeben ist.

(3) Bei der Angabe des Werts von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, rechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften den Wert in die Berichtswährung um, als wäre die Umrechnung zum Schlusskurs des letzten Tages erfolgt, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar war.

(4) Bei der Angabe des Werts von Erträgen oder Aufwendungen rechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diesen Wert mittels der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsgrundlage in die Berichtswährung um.

(5) Bei der Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.

(6) Sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes vorschreibt, wird die Umrechnung in die Berichtswährung mittels des Wechselkurses aus derselben Quelle berechnet, die im Falle der Meldung auf Einzelebene für den Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder im Falle der Meldung auf Gruppenebene für den konsolidierten Abschluss verwendet wurde.

Artikel 3 Erneute Übermittlung von Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sind für die Qualität der gemeldeten Informationen verantwortlich.

Sie übermitteln die unter Verwendung der Meldebögen dieser Durchführungsverordnung gemeldeten Informationen so bald wie möglich erneut, wenn

  1. hinsichtlich der ursprünglich gemeldeten Informationen in Bezug auf denselben Berichtszeitraum nach Übermittlung dieser Informationen an die Aufsichtsbehörden oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentliche Änderungen eingetreten sind, oder
  2. die Aufsichtsbehörden oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dies aufgrund wesentlicher Probleme bei der Datenqualität verlangen.

Artikel 4 Risikobasierte Meldeschwellen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen von den Aufsichtsbehörden nicht dazu verpflichtet werden, jährlich die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die eine risikobasierte Meldeschwelle gilt, vorzulegen, wenn diese Schwelle weder im laufenden noch im vorangegangenen Berichtsjahr überschritten wird.

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die die im vorstehenden Absatz genannten, für sie geltenden risikobasierten Meldeschwellen nicht überschreiten, sind davon befreit, die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die in dieser Durchführungsverordnung festgelegte risikobasierte Meldeschwellen gelten, im laufenden und im nachfolgenden Berichtsjahr vorzulegen.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die die in Absatz 1 genannten, für sie geltenden risikobasierten Meldeschwellen überschreiten, legen die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die in dieser Durchführungsverordnung festgelegte risikobasierte Meldeschwellen gelten, im laufenden Berichtsjahr vor und prüfen im folgenden Berichtsjahr erneut, ob die Schwellen überschritten werden.

(4) Firmeneigene Versicherungsunternehmen verwenden die Meldebögen gemäß den Artikeln 7, 9, 11, 13, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 25, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. In Bezug auf die Versicherungsverpflichtungen sind alle Versicherten und Begünstigten juristische Personen der Gruppe, zu der das firmeneigene Versicherungsunternehmen gehört, oder natürliche Personen, die für eine Deckung durch die Gruppenversicherungspolicen in Betracht kommen, und auf die Geschäftstätigkeit, die natürliche Personen abdeckt, entfallen weniger als 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen;
  2. die Versicherungsverpflichtungen und Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegen, beziehen sich nicht auf eine obligatorische Haftpflichtversicherung.

(5) Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen verwenden die Meldebögen gemäß den Artikeln 7, 9, 12, 15, 17, 19, 21, 22 und 25, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Bedingungen unter den Buchstaben a und b des vorstehenden Absatzes;
  2. die Darlehen beim Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Cashpools der Gruppe, belaufen sich nicht auf mehr als 20 % der gesamten vom firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte;
  3. der aus den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen maximal resultierende Verlust kann ohne stochastische Methoden deterministisch bestimmt werden.

Kapitel II
Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen

Artikel 5 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

  1. Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01;
  2. Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02;
  3. Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01;
  4. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI spezifizierten Complementary Identification Code ("CIC-Code");
  6. wenn das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt 30 % übersteigt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.03;
  7. Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.08.01 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI spezifizierten CIC-Codes;
  8. Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung ("Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung") für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
  9. Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01;
  10. Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;
  11. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;
  12. für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f ermitteln Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt: Sie berechnen die Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 und dividieren diese durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02.

Artikel 6 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen

Firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

  1. Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01;
  2. Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02;
  3. Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01;
  4. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung ("Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung") für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
  6. Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung;
  7. Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;
  8. für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;
  9. für firmeneigene Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

Artikel 7 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen

(1) Bei den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Buchstabe c genannten Informationen basiert die Datenbewertung unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen und dass alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, gemäß Artikel 305 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgelegt werden.

(2) Bei der Übermittlung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h und i sowie Artikel 6 Buchstaben e und f genannten Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.

Artikel 8 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01;
  2. Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02;
  3. Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.03.

Artikel 9 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode und der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  2. sofern nicht mehr als 80 % der Gesamtverbindlichkeiten auf eine einzige Währung entfallen, Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.02;
  3. Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.03.01, sofern i) oder ii) zutrifft:
    1. Einer der nachstehend genannten Werte ist höher als 2 % der gesamten Vermögenswerte:

      1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert - Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400) oder

      2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200);

    2. das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten;
  4. Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.02 der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.04.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen - Liste der Versicherungseinheiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.03;
  6. Meldebogen S.04.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land - Ort der Zeichnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.04;
  7. Meldebogen S.04.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land - Ort des Risikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05;
  8. Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01.

Artikel 10 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Versicherungsunternehmen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode und der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.03.01, sofern i) oder ii) zutrifft:
    1. Einer der nachstehend genannten Werte ist höher als 2 % der gesamten Vermögenswerte:

      1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert - Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400) oder

      2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200);

    2. das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten;
  3. Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.02 der vorliegenden Verordnung;
  4. Meldebogen S.04.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen - Liste der Versicherungseinheiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.03;
  5. Meldebogen S.04.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land - Ort der Zeichnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.04;
  6. Meldebogen S.04.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land - Ort des Risikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05;
  7. Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01.

Artikel 11 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode und der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.02 der vorliegenden Verordnung;
  3. Meldebogen S.04.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen - Liste der Versicherungseinheiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.03;
  4. Meldebogen S.04.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land - Ort der Zeichnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.04;
  5. Meldebogen S.04.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land - Ort des Risikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05;
  6. Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01.

Artikel 12 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über Anlagen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, sofern sie nicht nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens befreit sind:

  1. wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.01 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.02 der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI der vorliegenden Verordnung spezifizierten CIC-Codes;
  2. wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.01 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung ausgeführt, 30 % nicht übersteigt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.03;
  3. Meldebogen S.06.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Risiken in Verbindung mit dem Klimawandel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.04;
  4. wenn der Wert der strukturierten Produkte, bestimmt als Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang V eingestuften Vermögenswerte, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.07.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.07.01;
  5. wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.08.01 der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI definierten CIC-Codes;
  6. Meldebogen S.09.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.09.01;
  7. wenn der Wert der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Meldestichtag liegt, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.10.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.10.01;
  8. wenn das Verhältnis des Wertes der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte zu der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0500 ausgewiesenen Gesamtbilanzsumme 10 % übersteigt, Meldebogen S.11.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich aller Arten von als Sicherheit gehaltenen außerbilanziellen Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.11.01.

Artikel 13 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen und Risiken

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01;
  2. Meldebogen S. 12.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, aufgeschlüsselt nach Ländern, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung in Bezug auf das Herkunftsland nicht 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.02;
  3. mit Ausnahme von Unternehmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen anwendet, ohne dass eine Schätzung der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Verträgen berechnet wird, Meldebogen S.13.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion des besten Schätzwerts für künftige Zahlungsströme des Lebensversicherungsgeschäfts, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.13.01;
  4. Meldebogen S.14.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensrückversicherungsverträgen sowie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, nach vom Unternehmen ausgegebenen Produkten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.01;
  5. Meldebogen S.14.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen nach Geschäftsbereich und den spezifischen vom Unternehmen ausgegebenen Produktkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.02;
  6. Meldebogen S.14.03 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das versicherungstechnische Risiko in Bezug auf Cyber-Risiken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.03, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Die Summe der verdienten Prämien für eigenständige Cyber-Versicherungspolicen und Versicherungspolicen mit Cyber-Zusatz, bei denen nur die geschätzten verdienten Prämien für das Cyberrisiko zu berücksichtigen sind, beträgt mehr als 5 % des gesamten Nichtlebensversicherungsgeschäfts des Unternehmens oder mehr als 5 Mio. EUR;
    2. die Zahl der Versicherungspolicen mit Deckung von Cyberrisiken macht mehr als 3 % der Gesamtzahl der Versicherungspolicen des Nichtlebensversicherungsgeschäfts aus;
  7. Meldebogen S.16.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen des Unternehmens im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts in Bezug auf alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche;
  8. Meldebogen S.17.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung;
  9. Meldebogen S.17.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Direktversicherungsgeschäft aufgeschlüsselt nach Ländern, wenn die nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf das Herkunftsland nicht 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.03;
  10. mit Ausnahme von Unternehmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen anwendet, ohne dass eine Schätzung der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Verträgen berechnet wird, Meldebogen S.18.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf der Grundlage des besten Schätzwerts für das Nichtlebensversicherungsgeschäft für die Geschäftsbereiche, die eine Deckung von 90 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.18.01;
  11. Meldebogen S.19.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen im Format von Entwicklungsdreiecken für die Summe aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche des Nichtlebensversicherungsgeschäfts;
  12. Meldebogen S.20.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.20.01 der vorliegenden Verordnung;
  13. Meldebogen S.21.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Risikoprofil der Verlustverteilung des Nichtlebensversicherungsgeschäfts für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.01 der vorliegenden Verordnung;
  14. Meldebogen S.21.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.02;
  15. Meldebogen S.21.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken nach Versicherungssumme für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.03 der vorliegenden Verordnung.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe g sind für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, auch nach Währung aufgeschlüsselte Informationen zu melden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.16.01. Die Angaben nach Währung sind nur dann zu übermitteln, wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, wobei folgende Aufteilung vorzunehmen ist:

  1. Betrag in der Berichtswährung;
  2. Beträge in Währungen, auf die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich entfallen;
  3. Beträge in Währungen, auf die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche entfallen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k sind für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, auch nach Währung aufgeschlüsselte Informationen zu melden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01. Die Angaben nach Währung sind nur dann zu übermitteln, wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung insgesamt mehr als 10 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, wobei folgende Aufteilung vorzunehmen ist:

  1. Beträge in Währungen, auf die mehr als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich entfallen;
  2. Beträge in Währungen, auf die weniger als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung entfallen.

Artikel 14 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereichen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.19.01.21 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen im Format von Entwicklungsdreiecken für die Summe aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche des Nichtlebensversicherungsgeschäfts.

Artikel 15 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über langfristige Garantien

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.01;
  2. Meldebogen S.22.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.04;
  3. Meldebogen S.22.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.05;
  4. Meldebogen S.22.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den besten Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.06.

Artikel 16 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über langfristige Garantien

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkungen von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S. 22.01.

Artikel 17 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;
  2. Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.02;
  3. wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.03;
  4. wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.04;
  5. Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.24.01.

Artikel 18 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01.

Artikel 19 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
  2. wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05;
  3. Meldebogen S.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.01;
  4. Meldebogen S.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.02;
  5. Meldebogen S.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.03;
  6. Meldebogen S.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.04;
  7. Meldebogen S.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.05;
  8. Meldebogen S.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.06;
  9. Meldebogen S.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.07;
  10. Meldebogen S.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.08;
  11. Meldebogen S.26.09.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.09;
  12. Meldebogen S.26.10.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für den Portfolioüberblick über das Risiko eines Kreditereignisses, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.10;
  13. Meldebogen S.26.11.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Finanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.11;
  14. Meldebogen S.26.12.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Nichtfinanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.12;
  15. Meldebogen S.26.13.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.13;
  16. Meldebogen S.26.14.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das lebensversicherungs- und krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.14;
  17. Meldebogen S.26.15.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.15;
  18. Meldebogen S.26.16.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Änderungen des internen Modells, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.16;
  19. Meldebogen S.27.01 zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.27.01 wie folgt:
    1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, Meldebogen S.27.01.01 in Anhang I,
    2. für firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen eine Zusammenfassung und Informationen über Vereinfachungen, die in Bezug auf das Katastrophenrisiko in der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung angewandt werden.

(2) Im Falle von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios sind die Informationen in den in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nicht für das Unternehmen als Ganzes zu übermitteln.

(3) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.

(4) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nicht übermittelt; die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen sind dagegen zu übermitteln.

Artikel 20 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

(1) Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
  2. wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.21 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05.

Artikel 21 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über Mindestkapitalanforderungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;
  2. für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

Artikel 22 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über die Veränderungsanalyse

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.29.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr mit einer Übersicht über die wichtigsten Quellen für diese Veränderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.29.01;
  2. Meldebogen S.29.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet ist, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.29.02;
  3. Meldebögen S.29.03.01 und S.29.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet ist, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitte S.29.03 und S.29.04.

Artikel 23 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen - Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, einschließlich Informationen über die 20 größten fakultativen Rückversicherungsexponierungen und die beiden größten Exponierungen in jedem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, die nicht durch die 20 größten Exponierungen abgedeckt sind und für die eine fakultative Rückversicherung genutzt wird, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.01 der vorliegenden Verordnung;
  2. wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S. 30.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Anteile von Rückversicherern an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, einschließlich Informationen über die 20 größten fakultativen Rückversicherungspositionen und die beiden größten Exponierungen in jedem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, die nicht durch die 20 größten Exponierungen abgedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.02 der vorliegenden Verordnung;
  3. wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, einschließlich prospektiver Angaben zu Rückversicherungsverträgen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.03;
  4. wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, einschließlich prospektiver Angaben zu Rückversicherungsverträgen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.04;
  5. Meldebogen S.31.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.31.01;
  6. Meldebogen S.31.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.31.02.

Artikel 24 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen - Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen SR.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01;
  2. für jeden wesentlichen Sonderverband und den übrigen Teil Meldebogen SR.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  3. Meldebogen SR.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
  4. Meldebogen SR.17.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen SR.22.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis der Berechnung des besten Schätzwerts für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.02;
  6. Meldebogen SR.22.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Matching-Adjustment-Portfolios für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.03;
  7. wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
  8. wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen SR.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05;
  9. Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.01;
  10. Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.02;
  11. Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.03;
  12. Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.04;
  13. Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.05;
  14. Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.06;
  15. Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.07;
  16. für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, Meldebogen SR.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das für die Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.08;
  17. Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.27.01.

(2) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben i bis o und q genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und der in Absatz 1 Buchstabe p genannte Meldebogen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.

(3) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben i bis o und q genannten Meldebögen nicht übermittelt; der in Absatz 1 Buchstabe p genannte Meldebogen ist dagegen zu übermitteln.

Artikel 25 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 265 der genannten Richtlinie unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, zu denen Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten zählen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.01;
  2. Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich der Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.02;
  3. Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.03;
  4. Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.04;
  5. Meldebogen S.36.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Gewinn und Verlust, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.05.

Artikel 26 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 3 der genannten Richtlinie so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.00.01 bis S.36.05.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitte S.36.00 bis S.36.05.

Kapitel III
Quantitative Meldebögen für Gruppen

Artikel 27 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen

(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

  1. Meldebogen S.01.01.05 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01;
  2. Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.02;
  3. wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Anwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  4. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI definierten CIC-Codes;
  6. wenn das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt 30 % übersteigt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.03;
  7. Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.08.01 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI definierten CIC-Codes;
  8. Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01.

(2) Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Artikel 28 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen

In Bezug auf die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

Artikel 29 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01;
  2. Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.02;
  3. wenn die Gruppe zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet, Meldebogen S.01.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.03 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 30 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode sowie der Bewertung gemäß dem konsolidierten Abschluss, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01;
  2. sofern nicht mehr als 80 % der Gesamtverbindlichkeiten auf eine einzige Währung entfallen, Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.02;
  3. Meldebogen S.03.01.04 in Anhang I zur Übermittlung allgemeiner Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.03.01, sofern i) oder ii) zutrifft:
    1. Einer der nachstehend genannten Werte ist höher als 2 % der gesamten Vermögenswerte:

      1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert - Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400); oder

      2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten - gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200);

    2. das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten;
  4. Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.02.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden.

Artikel 31 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Anlagen

(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, sofern sie nicht gemäß Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens befreit sind:

  1. wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.02 der vorliegenden Verordnung;
  2. wenn das Unternehmen nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.04 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt, wie in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung ausgeführt, 30 % nicht übersteigt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.03 der vorliegenden Verordnung;
  3. wenn das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt 5 % übersteigt, Meldebogen S.07.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.07.01;
  4. wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.08.01 der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.09.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.09.01;
  6. wenn das Verhältnis des Werts der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Meldestichtag liegt, zu den Anlagen insgesamt 5 % übersteigt, Meldebogen S.10.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.10.01;
  7. wenn das Verhältnis des Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte zu der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0500 ausgewiesenen Gesamtbilanzsumme 10 % übersteigt, Meldebogen S.11.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich aller Arten von als Sicherheit gehaltenen außerbilanziellen Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.11.01.

(2) Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

(3) Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Meldestichtag liegt, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Artikel 32 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über langfristige Garantien

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 33 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Eigenmittel

(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01;
  2. Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.02;
  3. wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.03;
  4. wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.04;

Für die Zwecke von Buchstabe d wird der Meldebogen unabhängig von der Schwelle mit Angabe der nicht verfügbaren Eigenmittelbestandteilen übermittelt.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden.

Artikel 34 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01;
  2. wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.05;
  3. Meldebogen S.26.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.01;
  4. Meldebogen S.26.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.02;
  5. Meldebogen S.26.03.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.03;
  6. Meldebogen S.26.04.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.04;
  7. Meldebogen S.26.05.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.05;
  8. Meldebogen S.26.06.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.06;
  9. Meldebogen S.26.07.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.07;
  10. Meldebogen S.26.08.04 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.08;
  11. Meldebogen S.26.09.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.09;
  12. Meldebogen S.26.10.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für den Portfolioüberblick über das Risiko eines Kreditereignisses, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.10;
  13. Meldebogen S.26.11.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Finanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.11;
  14. Meldebogen S.26.12.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Nichtfinanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.12;
  15. Meldebogen S.26.13.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.13;
  16. Meldebogen S.26.14.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.14;
  17. Meldebogen S.26.15.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.15;
  18. Meldebogen S.26.16.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Änderungen des internen Modells, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.16;
  19. Meldebogen S.27.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.27.01.

(2) Im Falle von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios sind die Informationen in den in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s sowie j bis r genannten Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.

(3) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.

(4) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s genannten Meldebögen nicht übermittelt; die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen sind dagegen zu übermitteln.

Artikel 35 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.31.01;
  2. Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.31.02.

Artikel 36 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - gruppenspezifische Informationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

  1. Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.32.01;
  2. Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.33.01;
  3. Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, und über nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.34.01;
  4. Meldebogen S.35.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.35.01;
  5. Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit Eigenkapitaltransaktionen und der Übertragung von Schulden und Vermögenswerten oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.01 der vorliegenden Verordnung;
  6. Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.02 der vorliegenden Verordnung;
  7. Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.03 der vorliegenden Verordnung;
  8. Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Versicherung und Rückversicherung oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.04 der vorliegenden Verordnung;
  9. Meldebogen S.36.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Gewinn und Verlust, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.05;
  10. Meldebogen S.37.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über erhebliche Risikokonzentrationen oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 244 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.01 der vorliegenden Verordnung;
  11. Meldebogen S.37.02.04 zur Übermittlung von nach Währung, Sektor und Land aufgeschlüsselten Informationen über Risikokonzentrationen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.02;
  12. Meldebogen S.37.03.04 zur Übermittlung von Informationen über die Risikokonzentrationen nach Kategorien von Vermögenswerten und Bonität, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.03.

Artikel 37 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:

  1. Meldebogen SR.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01;
  2. wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01;
  3. wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Vollmodell verwendet, Meldebogen SR.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.05;
  4. Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.01;
  5. Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.02;
  6. Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.03;
  7. Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.04;
  8. Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.05;
  9. Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.06;
  10. Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.07;
  11. Meldebogen SR.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.08;
  12. Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.27.01.

(2) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben d bis j und l genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und der in Absatz 1 Buchstabe k genannte Meldebogen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.

(3) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben d bis j und l genannten Meldebögen nicht übermittelt; der in Absatz 1 Buchstabe k genannte Meldebogen ist dagegen zu übermitteln.

(4) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Meldebögen jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 38 Quantitative Meldebögen für Gruppen - gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften melden die folgenden Informationen:

  1. bedeutende und außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 3 der genannten Richtlinie unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01, S.36.02.01, S.36.03.01, S.36.04.01 und S.36.05.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitte S.36.01 bis S.36.05;
  2. in Artikel 244 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte bedeutende Risikokonzentrationen sowie in Artikel 244 Absatz 3 derselben Richtlinie genannte auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen unter Verwendung des Meldebogens S.37.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.01 der vorliegenden Verordnung.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 39 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird aufgehoben.

Artikel 40 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2023

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

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Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von UnternehmenAnhang II

Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als "dieser Meldebogen" bezeichnet.

Falls nicht näher angegeben, beziehen sich alle Referenzen zu Artikeln auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).


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Hinweise zu den Meldebögen für GruppenAnhang III

Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als "dieser Meldebogen" bezeichnet.

Falls nicht näher angegeben, beziehen sich alle Referenzen zu Artikeln auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).


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VermögenswertkategorienAnhang IV


KategorieDefinition
1StaatsanleihenAnleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.
2Unternehmens-anleihenVon Unternehmen begebene Anleihen.
3Eigenkapital-instrumenteAnteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen.
4Organismen für gemeinsame AnlagenEin Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds ("AIF") im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
5Strukturierte SchuldtitelHybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ("CDS"), Constant Maturity Swaps ("CMS") und Credit Default Options ("CDOp"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
6Besicherte WertpapiereWertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ("ABS"), Mortgage Backed Securities ("MBS"), Commercial Mortgage Backed Securities ("CMBS"), Collateralised Debt Obligations ("CDO"), Collateralised Loan Obligations ("CLO") und Collateralised Mortgage Obligations ("CMO"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
7Barmittel und EinlagenGeld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen.
8Hypotheken und DarlehenFinanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

9

ImmobilienGebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen.

0

Sonstige AnlagenSonstige unter "Sonstige Anlagen" gemeldete Vermögenswerte.

A

FuturesStandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.

B

KaufoptionsscheineVertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen.

C

VerkaufsoptionsscheineVertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen.

D

SwapsVertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen.

E

ForwardsNichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.

F

KreditderivateDerivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird.

.

Tabelle des Complementary Identification Code (CIC)Anhang V


Erste zwei PositionenVermögenswerte notiert inLändercode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT
Dritte PositionKategorie1234567890
Staats-
anleihen
Unter-
nehmens-
anleihen
Eigen-
kapital-
instrumente
Investment-
fonds, Organismen für gemeinsame Anlagen
Strukturierte SchuldtitelBesicherte WertpapiereBarmittel und
Einlagen
Hypotheken und DarlehenImmobilienSonstige Anlagen
Vierte PositionUnterkategorie oder Hauptrisiko111111111
Anleihen von ZentralstaatenUnternehmens-
anleihen
Kern-
kapital
Aktien-
fonds
Aktien-
risiko
Aktien-
risiko
BargeldUnbesicherte DarlehenBüro- und Geschäfts-
immobilien
222222222
Supranatio-
nale Anlei-
hen
Wandelan- leihenBeteiligung
an Immobi-
liengesell-
schalten
RentenfondsZinsrisikoZinsrisikoJederzeit verfügbare Einlagen (Zah- lungs-
mittel-
äquivalente)
Wertpapier-
besicherte
Darlehen
Wohnim-
mobilien
33333333
Anleihen
von Regio-
nalregierun-
gen
Geldmarkt-
papiere
(Commer-
cial Papers)
Bezugs-
rechte
Geldmarkt-
fonds
Währungs- risikoWährungsri- sikoSonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)Immobilien
(zur Eigen-
nutzung)


Erste zwei
Positionen
Vermögens-
werte notiert in
Ländecode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT
444444444
Kommunal-
anleihen
Geldmark-
tinstrumente
Vorrangige BeteiligungThemen-
fonds
Kredit-
risiko
Kredit-
risiko
Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem JahrHypotheken und DarlehenIm Bau befindliche Immobilien (als Anlage)
55555555
Schatzan-
weisungen
Hybrid-
anleihen
Immobilien-
fonds
Immobilien-
risiko
Immobilien-
risiko
Depot-
forderungen
Sonstige besicherte DarlehenSachanlagen (zur Eigennutzung)
6666666
Gedeckte Schuld-
verschrei-
bungen (Covered Bonds)
Allgemeine besicherte Schuld-
verschrei-
bungen
Alternative FondsRohstoff-
risiko
Rohstoff-
risiko
PolicendarlehenIm Bau befindliche Immobilien (zur Eigen-
nutzung)
777777
Von natio- nalen Zen- tralbanken begebene AnleihenGedeckte Schuldver- schreibun- gen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen.Private-Equi-
ty-Fonds
Katastro- phen- und Wetterri- sikoKatastro-
phen- und
Wetter-
risiko
Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichts-
organs
888888
Staatsanleihen, die nicht auf die Landes-
währung lauten
Nachrangige Schuld-
verschrei-
bungen
Infrastruktur- fondsSterblich-
keitsrisiko
Sterblich-
keitsrisiko
Darlehen an
andere na-
türliche Per-
sonen
9999999999
SonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstige


Dritte PositionKategorieABCDEF
FuturesKaufoptionsscheineVerkaufsoptionsscheineSwapsForwardsKreditderivate
Vierte PositionUnterkategorie oder Hauptrisiko111111
Futures auf Aktien
und Indizes
Aktien- und Index-
optionen
Aktien- und Index-
optionen
ZinsswapsZinsaus-
gleichsverein-
barung
Credit Default Swap
222222
ZinsfuturesAnleihe-
otionen
Anleihe-
optionen
Währungs-
swaps
Devisen-
forwards
Kredit-
spreadoption
33333
WährungsfuturesWährungsoptionenWährungsoptionenZins- und Wäh-
rungsswaps
Credit Spread Swap
4444
OptionsscheineOptionsscheineTotal Return SwapTotal Return Swap
5555
WarenfuturesWarenoptionenWarenoptionenWertpapier-
swaps
66
Tausch-
option (Swap- tion)
Tauschoption (Swaption)
77777
Katastrophen- und
Wetterrisiko
Katastrophen- und
Wetterrisiko
Katastrophen- und
Wetterrisiko
Katastrophen- und
Wetterrisiko
Katastrophen- und
Wetterrisiko
88888
Sterblichkeits-
risiko
Sterblichkeits-
risiko
Sterblichkeits-
risiko
Sterblichkeits-
risiko
Sterblichkeits-
risiko
999999
SonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstige

.

Definitionen zur CIC-TabelleAnhang VI


Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert inDefinition
Dritte und vierte Position - KategorieDefinition
LandLändercode nach ISO 3166-1
Alpha-2
Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.
XVIn einem oder mehreren Ländern notierte VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.
XLNicht notierte VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
XTNicht an der Börse handelbare VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können.
1StaatsanleihenAnleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen.

11Anleihen von ZentralstaatenAnleihen, die von Zentralstaaten begeben werden, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats garantiert werden, mit Ausnahme von Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung dieses Zentralstaats lauten und aus dieser Währung finanziert sind.
12Supranationale AnleihenAnleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z.B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.


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13Anleihen von RegionalregierungenIn einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften sowie Anleihen, die von einem der in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten Regionalregierungen vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden.
14KommunalanleihenAnleihen, die von lokalen Behörden, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Behörden, ausgegeben werden, sowie Anleihen, die von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten lokalen Behörden vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden.
15SchatzanweisungenVon Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr) und Anleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr), die von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden.
16Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)Staatsanleihen und von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantierte Anleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten.
17Nationale ZentralbankenVon nationalen Zentralbanken begebene Anleihen und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank und Zentralbanken garantiert werden, mit Ausnahme von Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung der betreffenden Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind.
18Staatsanleihen, die nicht auf die Landeswährung lautenVon Zentralstaaten und Zentralbanken begebene Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung dieses Zentralstaats und der betreffenden Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind.
19SonstigeSonstige Staatsanleihen und von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantierte Anleihen, die nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnet sind.
2UnternehmensanleihenVon Unternehmen begebene Anleihen.
21UnternehmensanleihenVon Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog."Plain-Vanilla-Anleihen"), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen.
22WandelanleihenUnternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die entweder der Anleiheinhaber oder der Anleiheemittent in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann.


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23Geldmarktpapiere (Commercial Papers)Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen.
24GeldmarktinstrumenteSehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.
25HybridanleihenUnternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind.
26Allgemeine besicherte SchuldverschreibungenUnternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie.
27Gedeckte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen.Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder "deckt". Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß dem Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird.

28Nachrangige SchuldverschreibungenUnternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden.
29SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen.
3EigenkapitalinstrumenteAnteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen.
31KernkapitalEigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt.
32Beteiligung an ImmobiliengesellschaftenEigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt.
33BezugsrechteRechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis.


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34Vorrangige BeteiligungEigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen.
39SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen.
4Organismen für gemeinsame AnlagenEin Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU.
41AktienfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien.
42RentenfondsOrganismen für gemeinsame lagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen.
43GeldmarktfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESr.1.-049).
44ThemenfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z.B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele.
45ImmobilienfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien.
46Alternative FondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw..
47Private-Equity-FondsOrganismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity.egien im Zusammenhang mit Private Equity.
48InfrastrukturfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne von Artikel 1 Nummern 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren.
49SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen.
5Strukturierte SchuldtitelHybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ("CDS"), Constant Maturity Swaps ("CMS") und Credit Default Options ("CDOp"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
51AktienrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind.


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52ZinsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorw einem Zinsrisiko ausgesetzt sind.
53WährungsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind.
54KreditrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind.
55ImmobilienrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind.
56RohstoffrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind.
57Katastrophen- und WetterrisikoStrukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
58SterblichkeitsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
59SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel.
6Besicherte WertpapiereWertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ("ABS"), Mortgage Backed Securities ("MBS"), Commercial Mortgage Backed Securities ("CMBS"), Collateralised Debt Obligations ("CDO"), Collateralised Loan Obligations ("CLO") und Collateralised Mortgage Obligations ("CMO"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
61AktienrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind.
62ZinsrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind.
63WährungsrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind.
64KreditrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind.
65ImmobilienrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind.
66RohstoffrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind.
67Katastrophen- und WetterrisikoBesicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.


Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert inDefinition
Dritte und vierte Position - KategorieDefinition
68SterblichkeitsrisikoBesicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
69SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere.
7Barmittel und EinlagenGeld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen
71BargeldIm Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden.
72Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.
73Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
74Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem JahrEinlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
75DepotforderungenDepotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
79SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen.
8Hypotheken und DarlehenFinanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen.
81Unbesicherte DarlehenDarlehen ohne Sicherheiten.
82Wertpapierbesicherte DarlehenDarlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren.
84Hypotheken und DarlehenHypotheken und Darlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien.
85Sonstige besicherte DarlehenDarlehen mit Sicherheiten in anderer Form.
86PolicendarlehenDarlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit.


Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert inD-finition
Dritte und vierte Position - KategorieDefinition
87Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder AufsichtsorgansDarlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans. Diese Klasse hat Vorrang vor den vorstehend genannten Klassen.
88Darlehen an andere natürliche PersonenDarlehen an andere natürliche Personen. Diese Klasse hat Vorrang vor den vorstehend genannten Klassen.
89SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen.
9ImmobilienGebäude, Grundstücke und andere Bauten und Anlagen (unbewegliches Sachgut).
91Büro- und GeschäftsimmobilienBüro- und Geschäftshäuser als Anlage.
92WohnimmobilienWohngebäude als Anlage.
93Immobilien (zur Eigennutzung)Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen.
94Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage)Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage.
95Sachanlagen (zur Eigennutzung)Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen.
96Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung.
99SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Immobilien.
0Sonstige AnlagenUnter "Sonstige Anlagen" gemeldete Anlagen.
09Sonstige AnlagenUnter "Sonstige Anlagen" gemeldete Anlagen.
AFuturesStandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.
AlFutures auf Aktien und IndizesFutures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.
A2ZinsfuturesFutures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
A3WährungsfuturesFutures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.


Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert inDefinition
Dritte und vierte Position - KategorieDefinition
A5WarenfuturesFutures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
A7Katastrophen- und WetterrisikoFutures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
A8SterblichkeitsrisikoFutures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
A9SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Futures.
BKaufoptionsscheineVertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer des Kaufoptionsscheins das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen.
B1Aktien- und IndexoptionenKaufoptionsscheine mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.
B2AnleiheoptionenKaufoptionsscheine mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
B3WährungsoptionenKaufoptionsscheine mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
B4OptionsscheineKaufoptionsscheine, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen.
B5WarenoptionenKaufoptionsscheine mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
B6Tauschoption (Swaption)Kaufoptionsscheine, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt.
B7Katastrophen- und WetterrisikoKaufoptionsscheine, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
B8SterblichkeitsrisikoKaufoptionsscheine, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
B9SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionsscheine.
CVerkaufsoptionsscheineVertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer des Verkaufsoptionsscheins das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen.
C1Aktien- und IndexoptionenVerkaufsoptionsscheine mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.
C2AnleiheoptionenVerkaufsoptionsscheine mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
C3WährungsoptionenVerkaufsoptionsscheine mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.


Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert inDefinition
Dritte und vierte Position - KategorieDefinition
C4OptionsscheineVerkaufsoptionsscheine, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen.
C5WarenoptionenVerkaufsoptionsscheine mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
C6Tauschoption (Swaption)Verkaufsoptionsscheine, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt.
C7Katastrophen- und WetterrisikoVerkaufsoptionsscheine, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
C8SterblichkeitsrisikoVerkaufsoptionsscheine, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen-
C9SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionsscheine.
DSwapsVertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen.
DlZinsswapsAustausch von Zinszahlungen.
D2WährungsswapsAustausch von Währungen.
D3Zins- und WährungsswapsAustausch von Zinszahlungen und Währungsströmen.
D4Total Retum SwapSwap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet.
D5WertpapierswapsAustausch von Wertpapieren.
D7Katastrophen- und WetterrisikoSwaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
D8SterblichkeitsrisikoSwaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
D9SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Swaps.


Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert inDefinition
Dritte und vierte Position - KategorieDefinition
EForwardsNichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.
E1ZinsausgleichsvereinbarungForward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält.
E2DevisenforwardsForward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält.
E7Katastrophen- und WetterrisikoForwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
E8SterblichkeitsrisikoForwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
E9SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Forwards.
FKreditderivateDerivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird.
FlCredit Default SwapKreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt.
F2KreditspreadoptionKreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht.
F3Credit Spread SwapSwap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt
F4Total Return SwapSwap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet.
F9SonstigeSonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate.


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