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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 147 vom 07.06.2023 S. 111, ber. L 159 S. 127)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine, einer mikrobiologischen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxinen unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2) Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und der Kommission übermittelt wurden.

(3) Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4) Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus der Dominikanischen Republik werden seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit mehr darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus der Dominikanischen Republik aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(5) In Bezug auf Sendungen von Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) sowie Orangen aus Ägypten wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(6) In Bezug auf Sendungen von Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa) aus Ägypten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Ägypten vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(7) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gambia aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine entsprechen.

(8) In Bezug auf Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks") aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(9) In Bezug auf Sendungen von Reis aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(10) In Bezug auf Sendungen von Guaven (Psidium guajava) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(11) Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien werden seit Januar 2016 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 5 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(12) Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien sowie Guarkernmehl aus Indien werden seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollten die Einträge zu Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkernen, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien, aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(13) Guarkernmehl aus Indien wird seit Februar 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine bei seinem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegt besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Guarkernmehl aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(14) In Bezug auf Sendungen von Kreuzkümmelfrüchten aus Indien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Indien vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(15) Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16) In Bezug auf Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(17) Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia, werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(18) In Bezug auf Sendungen von grüner Papaya (Carica papaya) aus Mexiko deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Mexiko vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(19) Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(20) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände entsprechen.

(21) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Senegal werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(22) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus dem Sudan werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine seit Januar 2019 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus dem Sudan aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine entsprechen.

(23) In Bezug auf Sendungen von Tahini und Halva aus Syrien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Salmonellen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Syrien vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(24) In Bezug auf Sendungen von Granatäpfeln aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(25) Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollten die Einträge zu Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkernen, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(26) Getrocknete Aprikosen/Marillen und Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Usbekistan werden seit April 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Sulfite verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(27) Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(28) Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen zu gewährleisten, sollten im Eintrag für Bolivien in der Spalte "Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)" in Anhang II Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in der Zeile mit dem Eintrag "Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht" die Worte "einschließlich Mischungen" hinzugefügt werden. Ebenso sollten in der Spalte "KN-Code" die KN-Codes für Mischungen hinzugefügt werden.

(29) In Bezug auf Sendungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Ägypten wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(30) In Bezug auf den Eintrag zu Sesamsamen aus Indien, die aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen und Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen beim Eingang in die Union unterzogen wurde, wurde der vorgesehene Verwendungszweck seit Oktober 2021 auf "Futtermittel" ausgeweitet. Seitdem wurde diese Ware nicht zur Verwendung als "Futtermittel" in die Union eingeführt. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen und besondere Bedingungen aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen bei Sesamsamen aus Indien, die als "Futtermittel" verwendet werden sollen, nicht mehr gerechtfertigt, und im Eintrag für Indien sollte in der Spalte "Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)" in der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Wortlaut in der Zeile, die sich auf "Lebensmittel bzw. Futtermittel" bezieht, entsprechend angepasst werden.

(31) In Bezug auf Sendungen von Orangen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(32) Unverarbeitete Aprikosenkerne aus der Türkei werden seit Juli 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Cyanid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II Nummer 1 der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(33) Pistazien und daraus hergestellte Erzeugnisse aus der Türkei sind in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgrund einer möglichen Kontamination durch Aflatoxine aufgeführt; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ist auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt. Pistazien und daraus hergestellte Produkte aus den Vereinigten Staaten wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission 6 aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, da die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine ergaben und keine verstärkten amtlichen Kontrollen mehr erforderlich machten. Daten aus RASFF-Meldungen und Informationen über amtliche Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, deuten jedoch auf das Auftreten neuer Risiken für die menschliche Gesundheit hin, die besondere Einfuhrbedingungen erfordern, da Pistazien und daraus hergestellte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, möglicherweise durch Aflatoxine kontaminiert sind.

(34) Um den Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken zu gewährleisten, die sich aus einer möglichen Kontamination im Zusammenhang mit den in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren ergeben, sollte in den genannten Anhang eine Nummer 3 mit einer Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aufgenommen werden, die aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in die Union versandt werden.

(35) Angesichts der neuen Informationen über Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, müssen besondere Bedingungen für deren Eingang in die Union festgelegt werden. Daher sollten Pistazien und daraus hergestellte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, in Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden, wobei die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt wird, und von einer amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörden der Türkei begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahmeergebnisse die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erfüllen.

(36) Im Interesse der Rechtssicherheit für den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für nicht von Probenahme- und Analyseergebnissen und einer amtlichen Bescheinigung begleitete Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, und für Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, vorzusehen. Gleichzeitig ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, sowie bei Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, gewährleistet, da diese Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit einer Häufigkeit von 50 % der Sendungen unterzogen werden, die in die Union verbracht werden.

(37) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(38) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:

  1. Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;
  2. Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;
  3. Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in die Union versandt werden und eines der in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Lebens- und Futtermittel enthalten;";

2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Übergangszeitraum

(1) Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen und die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission * aus der Türkei oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 27. August 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

(2) Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission aus der Türkei in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 27. August 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 07.06.2023 S. 111).";

3. Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2023.

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89).

4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 78).

.

Anhang

"Anhang I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

ZeileUrsprungslandLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1Aserbaidschan (AZ)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 39;70
ex 0813 50 91;70
ex 0813 50 9970
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 10;70
ex 2007 10 99;40
ex 2007 99 39;05; 06
ex 2007 99 50;33
ex 2007 99 9723
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 12;30
ex 2008 19 19;30
ex 2008 19 92;30
ex 2008 19 95;20
ex 2008 19 99;30
ex 2008 97 12;15
ex 2008 97 14;15Aflatoxine20
ex 2008 97 16;15
ex 2008 97 18;15
ex 2008 97 32;15
ex 2008 97 34;15
ex 2008 97 36;15
ex 2008 97 38;15
ex 2008 97 51;15
ex 2008 97 59;15
ex 2008 97 72;15
ex 2008 97 74;15
ex 2008 97 76;15
ex 2008 97 78;15
ex 2008 97 92;15
ex 2008 97 93;15
ex 2008 97 94;15
ex 2008 97 96;15
ex 2008 97 97;15
ex 2008 97 98;15
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 9040
  • Haselnussöl
ex 1515 90 9920
(Lebensmittel)
2Brasilien (BR)
  • Paranüsse in der Schale
0801 21 00;
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31;20
ex 0813 50 39;20Aflatoxine50
ex 0813 50 91;20
ex 0813 50 9920
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91;Pestizidrückstände 330
2008 11 96;
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
3Côte d'Ivoire (CI)Palmöl1511 10 90
(Lebensmittel)1511 90 11Sudanfarbstoffe 1420
ex 1511 90 1990
1511 90 99
4China (CN)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00Aflatoxine10
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
Gemüsepaprika (Capsicum
annuum)
(Lebensmittel gemahlen oder sonst zerkleinert)
ex 0904 22 0011 Salmonellen 410
Tee, auch aromatisiert
(Lebensmittel)
0902Pestizidrückstände 3 520
5Kolumbien (CO)Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel)
ex 0810 90 2030Pestizidrückstände 310
6Dominikanische Republik
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10Pestizidrückstände 3 1750
0710 80 51
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
7Ägypten (EG)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 630
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
ex 0805 10Pestizidrückstände 330
Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 7520Pestizidrückstände 320
8Georgien (GE)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 39;70
ex 0813 50 91;70
ex 0813 50 9970
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 10;70
ex 2007 10 99;40
ex 2007 99 39;05; 06
ex 2007 99 50;33
ex 2007 99 9723
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 12;30
ex 2008 19 19;30
ex 2008 19 92;30
ex 2008 19 95;20
ex 2008 19 99;30
ex 2008 97 12;15
ex 2008 97 14;15Aflatoxine30
ex 2008 97 16;15
ex 2008 97 18;15
ex 2008 97 32;15
ex 2008 97 34;15
ex 2008 97 36;15
ex 2008 97 38;15
ex 2008 97 51;15
ex 2008 97 59;15
ex 2008 97 72;15
ex 2008 97 74;15
ex 2008 97 76;15
ex 2008 97 78;15
ex 2008 97 92;15
ex 2008 97 93;15
ex 2008 97 94;15
ex 2008 97 96;15
ex 2008 97 97;15
ex 2008 97 98;15
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 9040
  • Haselnussöl
ex 1515 90 9920
(Lebensmittel)
9Gambia (GM)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98;
ex 2008 19 12;40
ex 2008 19 19;50Aflatoxine50
ex 2008 19 92;40
ex 2008 19 95;40
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
10Israel (IL) 16Basilikum (Ocimum basilicum)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8620Pestizidrückstände 310
Minze (Mentha)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8630Pestizidrückstände 310
Betelblätter (Piper betle L.)
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 1010 Salmonellen 430
Okraex 0709 99 90;20Pestizidrückstände 3 7 1320
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)ex 0710 80 9530
Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks")ex 0709 99 9010Pestizidrückstände 320
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)ex 0710 80 9575
Reis
(Lebensmittel)
1006Aflatoxine und
Ochratoxin A
5
Pestizidrückstände 310
Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes
Gemüse)
ex 0708 20 00;10Pestizidrückstände 320
ex 0710 22 0010
Guaven (Psidium guajava)
(Lebensmittel)
ex 0804 50 0030Pestizidrückstände 330
Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00;
0908 12 00
Aflatoxine30
11Indien (IN)Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet,
gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10Aflatoxine10
ex 0904 22 0011; 19
ex 0904 21 9020
ex 2005 99 1010; 90
ex 2005 99 8094
  • Johannisbrot (Carob)
1212 92 00Pestizidrückstände 1320
  • Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
1212 99 41
  • Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10
Guarkernmehl
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 1302 32 90Pestizidrückstände 1320
Pentachlorphenol und Dioxine50
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00Pestizidrückstände 320
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
12Kenia (KE)Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)ex 0708 20Pestizidrückstände 310
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99;20Pestizidrückstände 320
ex 0710 80 5920
13Südkorea (KR)Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten 17
(Lebensmittel)
ex 1302
ex 2106
Pestizidrückstände 1330
Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten
(Lebensmittel)
ex 1902 30 1030Pestizidrückstände 1320
14Sri Lanka (LK)Gotu Kola (Centella asiatica)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8660Pestizidrückstände 350
Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)
(Lebensmittel)
ex 0709 99 9035Pestizidrückstände 350
15Madagaskar (MG)Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)
(Lebensmittel)
0713 35 00Pestizidrückstände 310
16Mexiko (MX)Grüne Papaya (Carica papaya)
(Lebensmittel - frisch und gekühlt)
0807 20 00Pestizidrückstände 320
17Malaysia (MY)Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 2020Pestizidrückstände 350
18Pakistan (PK)Gewürzmischungen
(Lebensmittel)
0910 91 10;
0910 91 90
Aflatoxine50
Reis
(Lebensmittel)
1006Aflatoxine und
Ochratoxin A
10
Pestizidrückstände 35
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99;20Pestizidrückstände 320
ex 0710 80 5920
19Ruanda (RW)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99;20Pestizidrückstände 320
ex 0710 80 5920
20Sudan (SD)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98;Aflatoxine50
ex 2008 19 12;40
ex 2008 19 19;50
ex 2008 19 92;40
ex 2008 19 95;40
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
ex 2007 10 9950
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 99 3907; 08
21Syrien (SY)Tahini und Halva aus Sesamsamen
(Lebensmittel)
ex 1704 90 99
ex 1806 20 95
ex 1806 90 50
ex 1806 90 60
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
12; 92
13; 93
10
11; 91
40
40
Salmonellen 220
22Thailand (TH)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99;20Pestizidrückstände 3 830
ex 0710 80 5920
23Türkei (TR)Zitronen (Citrus limon, Citrus
limonum)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)
0805 50 10Pestizidrückstände 330
Grapefruits
(Lebensmittel)
0805 40 00Pestizidrückstände 330
Granatäpfel
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 7530Pestizidrückstände 3 930
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 1020
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00Pyrrolizidinalkaloide20
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
Oregano, getrocknet
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8640Pyrrolizidinalkaloide20
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 220
ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
  • Johannisbrot (Carob)
1212 92 00Pestizidrückstände 1320
  • Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
1212 99 41
  • Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10
24Uganda (UG)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99;20Pestizidrückstände 350
ex 0710 80 5920Pestizidrückstände 1310
25Vereinigte Staaten (US)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine20
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
26Vietnam (VN)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99;20Pestizidrückstände 3 1250
ex 0710 80 5920
Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten
(Lebensmittel)
ex 1902 30 1030Pestizidrückstände 1320
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

5) Rückstände von Tolfenpyrad.

6) Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p'- und o,p'-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

7) Rückstände von Diafenthiuron.

8) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

9) Rückstände von Prochloraz.

10) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

11) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

12) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

13) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

14) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 'Sudanfarbstoffe' folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

15) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte 'KN-Code' angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

16) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

17) Rückstände von Acephat.

.

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxinen besonderen Bedingungen unterliegtAnhang II

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

ZeileUrsprungslandLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1Bangladesch (BD)Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 810 Salmonellen 550
2Bolivien (BO)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98;
ex 2008 19 12;40
ex 2008 19 19;50
ex 2008 19 92;40Aflatoxine50
ex 2008 19 95;40
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
3Brasilien (BR)Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)
(Lebensmittel - weder gemahlen noch
sonst zerkleinert)
ex 0904 11 0010 Salmonellen 250
4China (CN)Xanthan
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 3913 90 0040Pestizidrückstände 920
5Dominikanische
Republik (DO)
Auberginen (Solanum
melongena)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0709 30 00Pestizidrückstände 350
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0708 20 0010Pestizidrückstände 3 1130
ex 0710 22 00

10

6Ägypten (EG)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98;
ex 2008 19 12;40
ex 2008 19 19;50
ex 2008 19 92;40Aflatoxine30
ex 2008 19 95;40
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
7Äthiopien (ET)
  • Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904Aflatoxine50
  • Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0910
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 550
ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
8Ghana (GH)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98;
ex 2008 19 12;40
ex 2008 19 19;50Aflatoxine50
ex 2008 19 92;40
ex 2008 19 95;40
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
Palmöl1511 10 90
(Lebensmittel)1511 90 11Sudanfarbstoffe 1050
ex 1511 90 1990
1511 90 99
9Indonesien (ID)Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00;
0908 12 00
Aflatoxine30
10Indien (IN)Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)
ex 1211 90 8610Pestizidrückstände 3 1250
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98;
ex 2008 19 12;40
ex 2008 19 19;50Aflatoxine50
ex 2008 19 92;40
ex 2008 19 95;40
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99;20Pestizidrückstände 3 420
ex 0710 80 5920
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 520
ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
Sesamsamen
(Lebensmittel und Futtermittel)
1207 40 90Pestizidrückstände 950
ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 920
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0904Pestizidrückstände 920
Vanille
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0905Pestizidrückstände 920
Zimt und Zimtblüten
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0906Pestizidrückstände 920
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0907Pestizidrückstände 920
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908Pestizidrückstände 920
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0909Pestizidrückstände 920
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0910Pestizidrückstände 920
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
(Lebensmittel)
2103Pestizidrückstände 920
Calciumcarbonat
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 2530 90 70
2836 50 00
55
60
10
Pestizidrückstände 930
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten 13
(Lebensmittel)
ex 1302
ex 2106
Pestizidrückstände 920
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39;60
ex 0813 50 91;60
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10;60
ex 2007 10 99;30
ex 2007 99 39;03; 04
ex 2007 99 50;32
ex 2007 99 9722
11Iran (IR)
  • Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13;20Aflatoxine50
ex 2008 19 93;20
ex 2008 97 12;19
ex 2008 97 14;19
ex 2008 97 16;19
ex 2008 97 18;19
ex 2008 97 32;19
ex 2008 97 34;19
ex 2008 97 36;19
ex 2008 97 38;19
ex 2008 97 51;19
ex 2008 97 59;19
ex 2008 97 72;19
ex 2008 97 74;19
ex 2008 97 76;19
ex 2008 97 78;19
ex 2008 97 92;19
ex 2008 97 93;19
ex 2008 97 94;19
ex 2008 97 96;19
ex 2008 97 97;19
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
12Libanon (LB)Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)
ex 2001 90 9711; 19Rhodamin B 1450
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)
ex 2005 99 8093Rhodamin B 1450
13Sri Lanka (LK)Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10Aflatoxine50
ex 0904 21 9020
ex 0904 22 0011; 19
ex 2005 99 1010; 90
ex 2005 99 8094
14Malaysia (MY)Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92Pestizidrückstände 920
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
15Nigeria (NG)Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 550
ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
16Sudan (SD)Sesamsamen1207 40 90 Salmonellen 550
(Lebensmittel)ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
17Türkei (TR)
  • Feigen, getrocknet
0804 20 90
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
ex 0813 50 9950
  • Feigenpaste, getrocknet
ex 2007 10 10;50
ex 2007 10 99;20
ex 2007 99 39;01; 02
ex 2007 99 50;31
ex 2007 99 9721
  • Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 97 12;11
ex 2008 97 14;11
ex 2008 97 16;11
ex 2008 97 18;11
ex 2008 97 32;11
ex 2008 97 34;11
ex 2008 97 36;11
ex 2008 97 38;11
ex 2008 97 51;11Aflatoxine30
ex 2008 97 59;11
ex 2008 97 72;11
ex 2008 97 74;11
ex 2008 97 76;11
ex 2008 97 78;11
ex 2008 97 92;11
ex 2008 97 93;11
ex 2008 97 94;11
ex 2008 97 96;11
ex 2008 97 97;11
ex 2008 97 98;11
ex 2008 99 28;10
ex 2008 99 34;10
ex 2008 99 37;10
ex 2008 99 40;10
ex 2008 99 49;60
ex 2008 99 67;95
ex 2008 99 9960
  • Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen
ex 1106 30 9060
(Lebensmittel)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39;60
ex 0813 50 91;60
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10;60
ex 2007 10 99;30
ex 2007 99 39;03; 04
ex 2007 99 50;32
ex 2007 99 9722
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13;20Aflatoxine50
ex 2008 19 93;20
ex 2008 97 12;19
ex 2008 97 14;19
ex 2008 97 16;19
ex 2008 97 18;19
ex 2008 97 32;19
ex 2008 97 34;19
ex 2008 97 36;19
ex 2008 97 38;19
ex 2008 97 51;19
ex 2008 97 59;19
ex 2008 97 72;19
ex 2008 97 74;19
ex 2008 97 76;19
ex 2008 97 78;19
ex 2008 97 92;19
ex 2008 97 93;19
ex 2008 97 94;19
ex 2008 97 96;19
ex 2008 97 97;19
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 9911; 19Pestizidrückstände 3 650
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
ex 0805 21;
0805 22 00;
0805 29 00
Pestizidrückstände 320
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
ex 0805 10Pestizidrückstände 330
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 920
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen 15 16
(Lebensmittel)
ex 1212 99 9520Cyanid50
18Uganda (UG)Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 520
ex 2008 19 1940
ex 2008 19 9940
20Vereinigte Staaten (US)Vanilleextrakt
(Lebensmittel)
1302 19 05Pestizidrückstände 920
21Vietnam (VN)Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90;20Pestizidrückstände 3 750
ex 0710 80 9530
Pitahaya (Drachenfrucht)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 2010Pestizidrückstände 3 720
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Carbofuran.

5) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

6) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

8) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

9) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 'Sudanfarbstoffe' folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

11) Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p'- und o,p'-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

12) Rückstände von Acephat.

13) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte 'KN-Code' angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

14) Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

15) 'Unverarbeitete Erzeugnisse' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

16) 'Inverkehrbringen' und 'Endverbraucher' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

2. Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

ZeileAus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt
KN-Code 1Warenbezeichnung 2
1ex 1704 90Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
2ex 1806Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
3ex 1905Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte 'Warenbezeichnung' der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

ZeileUrsprungslandLand, aus dem die Sendungen in die Union versandt werdenLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1Vereinigte Staaten (US)Türkei (TR) 2
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00Aflatoxine50
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39;60
ex 0813 50 91;60
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10;60
ex 2007 10 99;30
ex 2007 99 39;03; 04
ex 2007 99 50;32
ex 2007 99 9722
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13;20
ex 2008 19 93;20
ex 2008 97 12;19
ex 2008 97 14;19
ex 2008 97 16;19
ex 2008 97 18;19
ex 2008 97 32;19
ex 2008 97 34;19
ex 2008 97 36;19
ex 2008 97 38;19
ex 2008 97 51;19
ex 2008 97 59;19
ex 2008 97 72;19
ex 2008 97 74;19
ex 2008 97 76;19
ex 2008 97 78;19
ex 2008 97 92;19
ex 2008 97 93;19
ex 2008 97 94;19
ex 2008 97 96;19
ex 2008 97 97;19
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen von den zuständigen Behörden durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden.

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