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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen
(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 1;)
▾ Änderungen
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 werden gemeinsame grundlegende Anforderungen festgelegt, um ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Integrität und sicherheitsbezogene Leistung von Systemen und Komponenten für ihren Verwendungszweck geeignet sind. Die Interoperabilität der Systeme für Flugverkehrsmanagement/Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) und ATM/ANS-Komponenten soll den nahtlosen Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) gewährleisten.
(2) Für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sollten detaillierte Spezifikationen festgelegt werden. Diese detaillierten Spezifikationen sollten sich nach Möglichkeit auf anerkannte Industriestandards von Normungsorganisationen stützen, die dem Stand der Technik und der bewährten Konstruktionspraxis entsprechen. Bei der Konstruktion und Herstellung von ATM/ANS-Systemen sowie ATM/ANS-Komponenten sollten die Anforderungen an die Zertifizierung und die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion berücksichtigt sowie die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") herausgegebenen detaillierten Spezifikationen eingehalten werden.
(3) Für die Bewertung der Konformität mit den in einem der Anhänge dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen und detaillierten Spezifikationen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sollten verschiedene Bescheinigungsverfahren festgelegt werden. Hinsichtlich des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen und der Ausrüstungen, die für die Interoperabilität und Sicherheit des EATMN kritisch sind, sollten strengere Bescheinigungsverfahren angewandt werden.
(4) Da sie zur Gewährleistung der Staffelung und zur Vermeidung von Zusammenstößen Luftfahrzeugen Anweisungen erteilen, kommt den Flugverkehrskontrolldiensten (ATC) innerhalb der ATM/ANS unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitsrisiken bei der Navigation von Luftfahrzeugen die größte Bedeutung zu. Die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten haben den besten Überblick über die Sicherheit des Luftraums. Daher sollten für die kritischsten ATM/ANS-Ausrüstungen, d. h. für Ausrüstungen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle, strengere Bescheinigungsverfahren gelten, nämlich die Zertifizierung.
(5) Mit Hilfe der ATM/ANS-Ausrüstung, die die Bord/Boden-Kommunikation unterstützt, werden Luftfahrzeugen direkte Anweisungen erteilt, weshalb diese Ausrüstung ebenfalls einer Zertifizierung unterliegen sollte.
(6) Kommunikations-, Überwachungs- und Navigationsdienste werden direkt vom Flugverkehrsdienst (ATS) für die sichere Navigation von Luftfahrzeugen genutzt, auch wenn die drei genannten Dienste keinen vollständigen Überblick über den Verkehr haben und keine aktive Kontrolle über die Staffelung von Luftfahrzeugen ausüben. Folglich spielen sie eine weniger wichtige Rolle. Die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die sie unterstützen, sollten einem weniger strengen Bescheinigungsverfahren, nämlich der Compliance-Erklärung für die Konstruktion, unterliegen.
(7) Schließlich sollten andere weniger kritische ATM/ANS-Systeme und -Ausrüstungen, die meteorologische Dienste, Flugberatungsdienste, Luftraummanagementdienste und Verkehrsflussregelungsdienste unterstützen, dem am wenigsten strengen Bescheinigungsverfahren, nämlich der Compliance-Bestätigung, unterliegen.
(8) Zusätzlich zur Managementkontrolle über die Sicherheitsrisiken der von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten unterstützten Dienste und Funktionen können zusätzliche Kriterien für die Entscheidung über deren Kritikalität herangezogen werden.
(9) Daher sollten für die Anforderungen und detaillierten Spezifikationen drei verschiedene Niveaus festgelegt werden: i) die Zertifizierung durch die Agentur - das strengste Niveau; ii) die Erklärung einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist - das mittlere Niveau; iii) die Compliance-Bestätigung, die vom ATM/ANS-Anbieter, der die ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 2 integriert, oder auf Antrag des ATM/ANS-Anbieters von einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, ausgestellt wird.
(10) Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit der Verwaltung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und dessen Betrieb betraut, was unter anderem auch die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungsbemühungen umfasst.
(11) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 sind sowohl die EUSPA als auch die Europäische Weltraumorganisation (ESA) für die Konzeption des EGNOS-Systems und seiner Ausrüstung zuständig. Über die Compliance-Erklärungen für die Konstruktion der EGNOS-Ausrüstung sollte die Agentur die Aufsicht führen und hierzu mit der EUSPA spezifische Vereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen müssen technische, administrative und finanzielle Aspekte wie die Verpflichtung zur Konsultation der EUSPA bei der Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen ebenso umfassen wie die Aufsicht der EASA über die Compliance-Erklärungen für die Konstruktion des EGNOS-Systems und den Datenaustausch zwischen beiden Agenturen in Bezug auf die einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen (SARPS) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Diese Vereinbarungen sollen ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten, das den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist.
(12) In bestimmten abgelegenen Gebieten außerhalb der europäischen ICAO-Region (EUR) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO, die ein geringes Verkehrsaufkommen aufweisen, und dort, wo dieser Luftraum nur an einen Luftraum grenzt, der in die Zuständigkeit eines Drittland-ATM/ANS-Anbieters fällt, kann die Anwendung der Zertifizierungsverfahren und der Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung aufgrund ihrer besonderen Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen schwierig oder sogar unmöglich sein. In solchen Fällen wird es für ATM/ANS-Ausrüstung, die von ATM/ANS-Anbietern in abgelegenen Gebieten außerhalb der ICAO-Region EUR verwendet wird, für angemessen erachtet, Ausnahmen von den für solche ATM/ANS-Ausrüstungen geltenden Zertifizierungs- oder Deklarierungsanforderungen vorzusehen. Um eine sichere und interoperable Erbringung von ATM/ANS zu gewährleisten, muss der ATM/ANS-Anbieter in dieser Region stattdessen sicherstellen, dass die geltenden Spezifikationen eingehalten werden, indem er eine Compliance-Bestätigung ausstellt.
(13) Zur Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in der Union ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zu dem mit dieser Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten. Daher ist es wichtig, der Entwicklungs- und Herstellungsbranche der ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sowie der Agentur und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an diesen neuen Rahmen einzuräumen. Bereits in Betrieb befindliche ATM/ANS-Ausrüstung, für die Bescheinigungen nach dem bisher geltenden Rechtsrahmen ausgestellt wurden, sollte während eines Übergangszeitraums so behandelt werden, als ob für sie Zulassungen oder Erklärungen nach dem neuen Rahmen ausgestellt worden wären, es sei denn, die Agentur stellt fest, dass diese Ausrüstung nicht das in der Verordnung (EU) 2018/1139 geforderte Sicherheits- und Interoperabilitätsniveau gewährleistet.
(14) Während des Übergangszeitraums sollte der zuständigen Behörde des betreffenden ATM/ANS-Anbieters im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 für alle neu in Betrieb genommenen ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten eine Compliance-Bestätigung vorgelegt werden, die von dem ATM/ANS-Anbieter, der diese Systeme und Komponenten in sein funktionales System integriert, oder auf Verlangen von der Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die diese entwickelt und herstellt, ausgestellt wurde.
(15) Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollte die Zuständigkeit für die Zertifizierung und die Entgegennahme von Erklärungen in Bezug auf ATM/ANS-Ausrüstungen allein bei der Agentur liegen, weshalb die Agentur die Compliance-Informationen, die den nationalen Behörden auf der Grundlage des bislang geltenden Rechtsrahmens vorgelegt wurden, evaluieren sollte, bevor solche ATM/ANS-Ausrüstungen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollten die nationalen Behörden diese Informationen der Agentur zur Verfügung stellen. Nach der Evaluierung durch die Agentur sollte davon ausgegangen werden, dass für die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung eine Zulassung oder eine Compliance-Bestätigung ausgestellt wurde. Die Evaluierung muss auf Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur veröffentlicht werden.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2023, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zertifizierung und Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten festgelegt. Diese Verordnung enthält die Vorschriften über
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde, die für die Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß Artikel 4, für die Annahme von nach Artikel 5 ausgestellten Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstungen und für die Aufsicht über Zulassungen und Erklärungen zuständig ist, ist die Agentur. Zu diesem Zweck muss die Agentur die in Anhang I festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Bei der für die Aufsicht über die von einem ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 6 ausgestellte Compliance-Bestätigung zuständigen Behörde muss es sich um dieselbe Behörde handeln, die auch für die Zertifizierung und Aufsicht über diesen ATM/ANS-Anbieter zuständig ist.
Artikel 4 Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung
(1) Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Zulassung nach Anhang II ausgestellt werden:
(2) Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unentgeltlich ausgestellt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unbefristet ausgestellt. Sie bleiben auf unbestimmte Zeit gültig, es sei denn
Werden in Papierform ausgestellte Zulassungen zurückgegeben oder widerrufen, müssen sie unverzüglich an die Agentur zurückgegeben werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Zulassung ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.
Artikel 5 Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung
(1) Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang III wird für folgende ATM/ANS-Ausrüstung ausgestellt, die für die Zwecke einer sicheren und interoperablen Flugsicherung Daten und/oder Signale im Weltraum erzeugt, empfängt und überträgt:
(2) Compliance-Erklärungen für die Konstruktion werden von Organisationen ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigt sind.
(3) Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung werden unbefristet ausgestellt. Erklärungen bleiben gültig, es sei denn, sie werden nach Anhang I Punkt DPO.AR.C.015 Buchstabe g Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 aus einem der folgenden Gründe gelöscht:
(4) Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.
(5) In Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) muss die in Anhang III dieser Verordnung enthaltene Compliance-Erklärung für die Konstruktion von der mit der Verordnung (EU) 2021/696 errichteten Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) ausgestellt werden, die als eine an der Entwicklung oder Herstellung von EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisation zu betrachten ist.
(6) Die Punkte ATM/ANS.EQMT.DEC.005 und ATM/ANS.EQMT.DEC.045 des Anhangs III gelten nicht für die EUSPA. Die EUSPA stellt sicher, dass die Agentur Zugang zu Nachweisen der verschiedenen Stellen erhält, die an der Entwicklung und Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung des EGNOS-Systems beteiligt sind, damit sie feststellen kann, ob die geltenden technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung für die ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang III ausgestellt wurde, weiterhin eingehalten werden.
Artikel 6 Compliance-Bestätigung
(1) Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Compliance-Bestätigung ausgestellt werden:
In der Compliance-Bestätigung wird bestätigt, dass die ATM/ANS-Ausrüstung den von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen detaillierten Spezifikationen entspricht.
(2) Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird vom ATM/ANS-Anbieter, der diese ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System integriert, oder auf Antrag des ATM/ANS-Anbieters von einer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigten Organisation ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung solcher ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.
(3) Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird unbefristet ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern nicht einer der folgenden Fälle eintritt:
Artikel 7 Übergangsbestimmungen
(1) Folgende Übergangsbestimmungen gelten für ATM/ANS-Ausrüstung, für die EG-Erklärungen nach Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ausgestellt worden waren und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden:
(2) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung evaluiert die Agentur die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte ATM/ANS-Ausrüstung und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Evaluierung. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist. Das Ergebnis der Evaluierung wird veröffentlicht und alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung müssen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewandt werden, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem die Evaluierung stattfindet, es sei denn, bei der Evaluierung wird ein Mangel festgestellt, der die Sicherheit beeinträchtigen kann. Wird ein die Sicherheit beeinträchtigender Mangel festgestellt, müssen alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung unverzüglich angewandt werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten ATM/ANS-Ausrüstungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(3) ATM/ANS-Ausrüstung, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, kann ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 12. September 2028 auf der Grundlage einer nach Artikel 6 ausgestellten Compliance-Bestätigung in Betrieb genommen werden. Ab dem 13. September 2028 gelten für solche ATM/ANS-Ausrüstungen folgende Bestimmungen:
(4) Die Agentur evaluiert die in Absatz 3 genannte ATM/ANS-Ausrüstung spätestens bis zum 12. September 2030. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 69).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).
5) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 26).
Anforderungen an die Agentur (Teil-ATM/ANS.EQMT.AR) | Anhang I |
Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen (ATM/ANS.EQMT.AR.A)
ATM/ANS.EQMT.AR.A.001 Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Agentur in Bezug auf die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierung und sonstiger erforderlicher Tätigkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über ATM/ANS-Ausrüstung sowie die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur festgelegt.
ATM/ANS.EQMT.AR.A.020 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
(1) die durchzuführenden Aufgaben,
(2) die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
(3) die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
(4) der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
(5) der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
(1) die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;
(2) die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Genehmigungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen zu der Organisation integriert werden;
(3) ihr eigenes nach Punkt DPO.AR.B.001 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.
ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen
(1) sie bei einer Ausrüstung infolge eines Mangels einen unsicheren Zustand, einen Zustand unzureichender Leistung oder einen nicht-interoperablen Zustand feststellt, und
(2) dieser Zustand auch in anderer ATM/ANS-Ausrüstung vorliegen oder auftreten könnte.
(1) Identifizierung des unsicheren Zustands, des Zustands unzureichender Leistung oder des nicht-interoperablen Zustands,
(2) die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung,
(3) die erforderlichen Maßnahmen mit Begründung,
(4) die Frist für die Durchführung der geforderten Maßnahmen,
(5) das Datum des Inkrafttretens.
ATM/ANS.EQMT.AR.A.035 Detaillierte Spezifikationen für die Compliance der Konstruktion der Ausrüstung
(1) Beantragung der Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 4,(2) Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 5,
(3) Ausstellung einer Compliance-Bestätigung nach Artikel 6.
Teilabschnitt B
Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung (ATM/ANS.EQMT.AR.B)
(1) die von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.035 herausgegebenen detaillierten Zertifizierungsspezifikationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die betreffende Zulassung der jeweiligen ATM/ANS-Ausrüstung gelten, es sei denn
(2) etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.005.
ATM/ANS.EQMT.AR.B.005 Sonderbedingungen
(1) Die ATM/ANS-Ausrüstung besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die geltenden detaillierten Spezifikationen beruhen.
(2) Die ATM/ANS-Ausrüstung ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt.
(3) Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger ATM/ANS-Ausrüstung mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass unsichere Zustände eintreten können.
(4) Die Umgebung am Standort der Anlage verhindert physisch die Erfüllung bestimmter Anforderungen der geltenden detaillierten Spezifikationen.
ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 Umfang der Einbeziehung
Die Einschätzung berücksichtigt alle folgenden Aspekte:
(1) die Wahrscheinlichkeit eines nicht erkannten Verstoßes gegen die Zertifizierungsgrundlage;
(2) die potenziellen Folgen dieses Verstoßes auf die Sicherheit, die Dienst-Spezifikationen und die Funktionsweise der ATM/ANS-Ausrüstung.
und zumindest Folgendes:
ATM/ANS.EQMT.AR.B.015 Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung
(1) Der Antragsteller hat die Einhaltung des Punktes ATM/ANS.EQMT.CERT.015 nachgewiesen.
(2) Die Agentur hat im Rahmen ihrer Verifizierung des Compliance-Nachweises entsprechend ihrem nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 festgelegten Umfang der Einbeziehung keinen Verstoß gegen die Zertifizierungsgrundlage der ATM/ANS-Ausrüstung festgestellt.
(3) Es wurde kein Merkmal und auch keine Eigenschaft festgestellt, die die Sicherheit der Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.
ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung
(1) Der Anmelder hat das Recht, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.005 vorzulegen.
(2) Die Erklärung enthält alle unter Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.010 aufgeführten Informationen.
(3) Die Erklärung enthält keine Informationen, die darauf hindeuten, dass die geltenden Anforderungen des Anhangs III nicht erfüllt sind, und es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden
ATM/ANS.EQMT.AR.B.025 Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung
Die Agentur registriert eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung in einer geeigneten Datenbank, sofern
ATM/ANS.EQMT.AR.B.030 Änderungen von Erklärungen
ATM/ANS-Ausrüstungszertifizierung (Teil-ATM/ANS.EQMT.CERT) | Anhang II |
ATM/ANS.EQMT.CERT.001 Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die Verfahren für die Erteilung von Zulassungen für ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 4 sowie die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers dieser Zulassungen festgelegt.
ATM/ANS.EQMT.CERT.005 Antragsberechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.010 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen die Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung beantragen.
ATM/ANS.EQMT.CERT.010 Nachweis der Befähigung
Ein Antragsteller, der eine ATM/ANS-Ausrüstungszulassung beantragt, muss Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation sein, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 erteilt wurde und unter die auch die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung fällt.
ATM/ANS.EQMT.CERT.015 Beantragung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung
(1) vorläufige Beschreibungsdaten der ATM/ANS-Ausrüstung und ihres Verwendungszwecks;
(2) ein Zertifizierungsprogramm für den Compliance-Nachweis nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025, das Folgendes umfasst:
(1) einen neuen Antrag einreichen und muss dann den Anforderungen der Zertifizierungsgrundlage genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 für den Zeitpunkt der Einreichung des neuen Antrags festgelegt und mitgeteilt wurden, oder
(2) eine Verlängerung der in Buchstabe d genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Ausstellung der Zulassung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann den Anforderungen der Zertifizierungsgrundlage genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt und mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt nicht mehr als fünf Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung liegen.
ATM/ANS.EQMT.CERT.020 Änderungen, die die Ausstellung einer neuen ATM/ANS-Ausrüstungszulassung erfordern
Eine genehmigte Entwicklungsorganisation, die Änderungen an einer ATM/ANS-Ausrüstung vorschlägt, muss die Ausstellung einer neuen Zulassung beantragen, wenn die Änderungen an der Konstruktion oder der Funktionsweise dieser ATM/ANS-Ausrüstung so umfangreich sind, dass eine vollständige Prüfung der Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage erforderlich ist.
ATM/ANS.EQMT.CERT.025 Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage, wie sie von der Agentur entsprechend dem von ihr nach Buchstabe a akzeptierten Zertifizierungsprogramm festgelegt und mitgeteilt wurde, wurde erbracht.
(2) Es wurde kein Merkmal und auch keine Eigenschaft festgestellt, die die Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.
ATM/ANS.EQMT.CERT.030 Nachweisverfahren
ATM/ANS.EQMT.CERT.035 Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung
(1) die für die Definition der Konfiguration und Konstruktionsmerkmale notwendigen Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die nachweislich der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage genügen;
(2) Informationen über die zur Sicherung der Konformität der ATM/ANS-Ausrüstung erforderlichen Prozesse sowie Herstellungs- und Montageverfahren;
(3) den genehmigten Abschnitt über Einschränkungen aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Eignung gemäß den geltenden detaillierten Zertifizierungsspezifikationen;
(4) sonstige Daten, die durch Vergleich die Feststellung der Eignung der Konstruktion ermöglichen.
ATM/ANS.EQMT.CERT.040 Inspektion und Tests
(1) für das Prüfmuster:
(2) dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
(1) alle mit dem Compliance-Nachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
(2) zum Nachweis der Compliance Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein.
(1) Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe b genannte Verifizierungserklärung vor.
(2) Weder das Prüfmuster noch die Prüf- und Messeinrichtung dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Verifizierungserklärung nach Buchstabe b und dem Zeitpunkt, an dem das Prüfmuster der Agentur zur Prüfung vorgelegt wird oder diese bei der Prüfung anwesend ist, nicht so verändert werden, dass sich dies auf die Gültigkeit der Verifizierungserklärung auswirkt.
ATM/ANS.EQMT.CERT.045 Aufzeichnungspflichten
Zusätzlich zu den für das Managementsystem angemessenen oder damit verbundenen Aufzeichnungspflichten stellt der Zulassungsinhaber der Agentur alle relevanten Informationen, Zeichnungen und Prüfberichte zu der Konstruktion, einschließlich der Aufzeichnungen über Inspektionen und Tests, zur Verfügung und bewahrt sie auf, um die für die Aufrechterhaltung der Compliance notwendigen Informationen vorlegen zu können.
ATM/ANS.EQMT.CERT.050 Handbücher
Der Inhaber einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss Originale aller nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage erforderlichen Handbücher erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Verlangen Kopien zur Verfügung stellen.
ATM/ANS.EQMT.CERT.055 Instandhaltungsanweisungen
ATM/ANS.EQMT.CERT.060 Änderungen der Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung
ATM/ANS.EQMT.CERT.065 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen
Wird zur Korrektur eines Zustands nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 Buchstabe b eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung erlassen, muss der Inhaber der ATM/ANS-Ausrüstungszulassung, sofern die Agentur bei dringendem Handlungsbedarf nichts anderes bestimmt hat,
ATM/ANS.EQMT.CERT.070 Inspektionen durch die Agentur
Auf Verlangen der Agentur ist jede Organisation, die Inhaber einer von der Agentur nach diesem Anhang erteilten Zulassung ist, zu Folgendem verpflichtet:
Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung (Teil-ATM/ANS.EQMT.DEC) | Anhang III |
ATM/ANS.EQMT.DEC.001 Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die Verfahren für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung sowie die Rechte und Pflichten der an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten und zur Abgabe von Erklärungen befugten Organisationen festgelegt.
ATM/ANS.EQMT.DEC.005 Antragsberechtigung und Compliance-Nachweis
Organisationen, die an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bestimmter ATM/ANS-Ausrüstungen abzugeben, indem sie Inhaber einer von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 erteilten Genehmigung sind, wie in den Genehmigungsbedingungen festgelegt.
ATM/ANS.EQMT.DEC.010 Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung
Eine genehmigte Organisation muss der Agentur eine datierte und unterzeichnete Compliance-Erklärung für die Konstruktion bestimmter ATM/ANS-Ausrüstungen vorlegen. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
ATM/ANS.EQMT.DEC.015 Nachweisverfahren
ATM/ANS.EQMT.DEC.020 Änderungen an der Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung
ATM/ANS.EQMT.DEC.025 Aufzeichnungspflichten
Zusätzlich zu den für das Managementsystem angemessenen oder damit verbundenen Aufzeichnungspflichten müssen der Agentur alle relevanten Informationen, Zeichnungen und Prüfberichte zu der Konstruktion, einschließlich der Aufzeichnungen über Inspektionen der geprüften Ausrüstung, zur Verfügung gestellt und aufbewahrt werden, um die für die Aufrechterhaltung der Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung notwendigen Informationen vorlegen zu können.
ATM/ANS.EQMT.DEC.030 Handbücher
Die an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation, die die Erklärung abgegeben hat, erstellt, pflegt und aktualisiert die Originale aller in der Erklärung aufgeführten Handbücher und stellt der Agentur auf Anfrage Kopien zur Verfügung.
ATM/ANS.EQMT.DEC.035 Instandhaltungsanweisungen
ATM/ANS.EQMT.DEC.040 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen
Wird zur Korrektur eines Zustands nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 Buchstabe b eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung erlassen, muss die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung abgegeben hat, sofern die Agentur bei dringendem Handlungsbedarf nichts anderes bestimmt hat,
ATM/ANS.EQMT.DEC.045 Inspektionen durch die Agentur
Auf Ersuchen der Agentur ist jede Organisation, die zur Ausstellung einer Erklärung nach dieser Verordnung befugt ist, zu Folgendem verpflichtet:
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