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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen

(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 1;)

▾ Änderungen


Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 werden gemeinsame grundlegende Anforderungen festgelegt, um ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Integrität und sicherheitsbezogene Leistung von Systemen und Komponenten für ihren Verwendungszweck geeignet sind. Die Interoperabilität der Systeme für Flugverkehrsmanagement/Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) und ATM/ANS-Komponenten soll den nahtlosen Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) gewährleisten.

(2) Für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sollten detaillierte Spezifikationen festgelegt werden. Diese detaillierten Spezifikationen sollten sich nach Möglichkeit auf anerkannte Industriestandards von Normungsorganisationen stützen, die dem Stand der Technik und der bewährten Konstruktionspraxis entsprechen. Bei der Konstruktion und Herstellung von ATM/ANS-Systemen sowie ATM/ANS-Komponenten sollten die Anforderungen an die Zertifizierung und die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion berücksichtigt sowie die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") herausgegebenen detaillierten Spezifikationen eingehalten werden.

(3) Für die Bewertung der Konformität mit den in einem der Anhänge dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen und detaillierten Spezifikationen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sollten verschiedene Bescheinigungsverfahren festgelegt werden. Hinsichtlich des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen und der Ausrüstungen, die für die Interoperabilität und Sicherheit des EATMN kritisch sind, sollten strengere Bescheinigungsverfahren angewandt werden.

(4) Da sie zur Gewährleistung der Staffelung und zur Vermeidung von Zusammenstößen Luftfahrzeugen Anweisungen erteilen, kommt den Flugverkehrskontrolldiensten (ATC) innerhalb der ATM/ANS unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitsrisiken bei der Navigation von Luftfahrzeugen die größte Bedeutung zu. Die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten haben den besten Überblick über die Sicherheit des Luftraums. Daher sollten für die kritischsten ATM/ANS-Ausrüstungen, d. h. für Ausrüstungen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle, strengere Bescheinigungsverfahren gelten, nämlich die Zertifizierung.

(5) Mit Hilfe der ATM/ANS-Ausrüstung, die die Bord/Boden-Kommunikation unterstützt, werden Luftfahrzeugen direkte Anweisungen erteilt, weshalb diese Ausrüstung ebenfalls einer Zertifizierung unterliegen sollte.

(6) Kommunikations-, Überwachungs- und Navigationsdienste werden direkt vom Flugverkehrsdienst (ATS) für die sichere Navigation von Luftfahrzeugen genutzt, auch wenn die drei genannten Dienste keinen vollständigen Überblick über den Verkehr haben und keine aktive Kontrolle über die Staffelung von Luftfahrzeugen ausüben. Folglich spielen sie eine weniger wichtige Rolle. Die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die sie unterstützen, sollten einem weniger strengen Bescheinigungsverfahren, nämlich der Compliance-Erklärung für die Konstruktion, unterliegen.

(7) Schließlich sollten andere weniger kritische ATM/ANS-Systeme und -Ausrüstungen, die meteorologische Dienste, Flugberatungsdienste, Luftraummanagementdienste und Verkehrsflussregelungsdienste unterstützen, dem am wenigsten strengen Bescheinigungsverfahren, nämlich der Compliance-Bestätigung, unterliegen.

(8) Zusätzlich zur Managementkontrolle über die Sicherheitsrisiken der von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten unterstützten Dienste und Funktionen können zusätzliche Kriterien für die Entscheidung über deren Kritikalität herangezogen werden.

(9) Daher sollten für die Anforderungen und detaillierten Spezifikationen drei verschiedene Niveaus festgelegt werden: i) die Zertifizierung durch die Agentur - das strengste Niveau; ii) die Erklärung einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist - das mittlere Niveau; iii) die Compliance-Bestätigung, die vom ATM/ANS-Anbieter, der die ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 2 integriert, oder auf Antrag des ATM/ANS-Anbieters von einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, ausgestellt wird.

(10) Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit der Verwaltung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und dessen Betrieb betraut, was unter anderem auch die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungsbemühungen umfasst.

(11) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 sind sowohl die EUSPA als auch die Europäische Weltraumorganisation (ESA) für die Konzeption des EGNOS-Systems und seiner Ausrüstung zuständig. Über die Compliance-Erklärungen für die Konstruktion der EGNOS-Ausrüstung sollte die Agentur die Aufsicht führen und hierzu mit der EUSPA spezifische Vereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen müssen technische, administrative und finanzielle Aspekte wie die Verpflichtung zur Konsultation der EUSPA bei der Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen ebenso umfassen wie die Aufsicht der EASA über die Compliance-Erklärungen für die Konstruktion des EGNOS-Systems und den Datenaustausch zwischen beiden Agenturen in Bezug auf die einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen (SARPS) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Diese Vereinbarungen sollen ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten, das den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist.

(12) In bestimmten abgelegenen Gebieten außerhalb der europäischen ICAO-Region (EUR) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO, die ein geringes Verkehrsaufkommen aufweisen, und dort, wo dieser Luftraum nur an einen Luftraum grenzt, der in die Zuständigkeit eines Drittland-ATM/ANS-Anbieters fällt, kann die Anwendung der Zertifizierungsverfahren und der Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung aufgrund ihrer besonderen Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen schwierig oder sogar unmöglich sein. In solchen Fällen wird es für ATM/ANS-Ausrüstung, die von ATM/ANS-Anbietern in abgelegenen Gebieten außerhalb der ICAO-Region EUR verwendet wird, für angemessen erachtet, Ausnahmen von den für solche ATM/ANS-Ausrüstungen geltenden Zertifizierungs- oder Deklarierungsanforderungen vorzusehen. Um eine sichere und interoperable Erbringung von ATM/ANS zu gewährleisten, muss der ATM/ANS-Anbieter in dieser Region stattdessen sicherstellen, dass die geltenden Spezifikationen eingehalten werden, indem er eine Compliance-Bestätigung ausstellt.

(13) Zur Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in der Union ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zu dem mit dieser Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten. Daher ist es wichtig, der Entwicklungs- und Herstellungsbranche der ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sowie der Agentur und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an diesen neuen Rahmen einzuräumen. Bereits in Betrieb befindliche ATM/ANS-Ausrüstung, für die Bescheinigungen nach dem bisher geltenden Rechtsrahmen ausgestellt wurden, sollte während eines Übergangszeitraums so behandelt werden, als ob für sie Zulassungen oder Erklärungen nach dem neuen Rahmen ausgestellt worden wären, es sei denn, die Agentur stellt fest, dass diese Ausrüstung nicht das in der Verordnung (EU) 2018/1139 geforderte Sicherheits- und Interoperabilitätsniveau gewährleistet.

(14) Während des Übergangszeitraums sollte der zuständigen Behörde des betreffenden ATM/ANS-Anbieters im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 für alle neu in Betrieb genommenen ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten eine Compliance-Bestätigung vorgelegt werden, die von dem ATM/ANS-Anbieter, der diese Systeme und Komponenten in sein funktionales System integriert, oder auf Verlangen von der Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die diese entwickelt und herstellt, ausgestellt wurde.

(15) Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollte die Zuständigkeit für die Zertifizierung und die Entgegennahme von Erklärungen in Bezug auf ATM/ANS-Ausrüstungen allein bei der Agentur liegen, weshalb die Agentur die Compliance-Informationen, die den nationalen Behörden auf der Grundlage des bislang geltenden Rechtsrahmens vorgelegt wurden, evaluieren sollte, bevor solche ATM/ANS-Ausrüstungen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollten die nationalen Behörden diese Informationen der Agentur zur Verfügung stellen. Nach der Evaluierung durch die Agentur sollte davon ausgegangen werden, dass für die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung eine Zulassung oder eine Compliance-Bestätigung ausgestellt wurde. Die Evaluierung muss auf Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur veröffentlicht werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2023, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zertifizierung und Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten festgelegt. Diese Verordnung enthält die Vorschriften über

  1. die Identifizierung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten, die entweder einer Zertifizierung, einer Erklärung oder einer Compliance-Bestätigung unterliegen;
  2. die Erteilung von Zulassungen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten;
  3. die Ausstellung von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten durch Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind und denen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission 4 die Genehmigung zur Ausstellung solcher Compliance-Erklärungen erteilt wurde;
  4. die Ausstellung von Compliance-Bestätigungen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten durch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zertifizierte ATM/ANS-Anbieter oder durch Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung dieser Systeme beteiligt sind und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigt wurden;
  5. die Herausgabe von Anweisungen für ATM/ANS-Ausrüstung durch die Agentur.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "ATM/ANS-Ausrüstung" (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 5 unterliegen;
  2. "ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung" (ATM/ANS equipment directive): ein von der Agentur ausgestelltes Dokument, mit dem ATM/ANS-Anbieter angewiesen werden, bei einer ATM/ANS-Ausrüstung Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität dieser ATM/ANS-Ausrüstung zu ergreifen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte;
  3. "Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz" (European Air Traffic Management Network, EATMN): die Gesamtheit der in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Systeme, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Union ermöglichen, darin eingeschlossen sind die Schnittstellen an Grenzen zu Drittländern;
  4. "Funktionales System" (functional system): eine Kombination von Verfahren, Personal und Ausrüstung, einschließlich Hardware und Software, zur Erfüllung einer Funktion im Bereich ATM/ANS und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes.

Artikel 3 Zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde, die für die Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß Artikel 4, für die Annahme von nach Artikel 5 ausgestellten Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstungen und für die Aufsicht über Zulassungen und Erklärungen zuständig ist, ist die Agentur. Zu diesem Zweck muss die Agentur die in Anhang I festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) Bei der für die Aufsicht über die von einem ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 6 ausgestellte Compliance-Bestätigung zuständigen Behörde muss es sich um dieselbe Behörde handeln, die auch für die Zertifizierung und Aufsicht über diesen ATM/ANS-Anbieter zuständig ist.

Artikel 4 Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung

(1) Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Zulassung nach Anhang II ausgestellt werden:

  1. Ausrüstung zur Unterstützung des Fluglotsens - Pilotenkommunikation;
  2. Ausrüstung zur Unterstützung von Flugverkehrskontrolldiensten als Voraussetzung für die Staffelung von Luftfahrzeugen oder die Vermeidung von Zusammenstößen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unentgeltlich ausgestellt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unbefristet ausgestellt. Sie bleiben auf unbestimmte Zeit gültig, es sei denn

  1. der Inhaber der Zulassung erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr oder
  2. die Agentur erteilt in Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der betreffenden Organisation keine Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 oder
  3. die ATM/ANS-Ausrüstung entspricht nicht mehr ihrer Zertifizierungsgrundlage gemäß Anhang II Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025 oder
  4. die Zulassung wurde von ihrem Inhaber zurückgegeben oder von der Agentur widerrufen.

Werden in Papierform ausgestellte Zulassungen zurückgegeben oder widerrufen, müssen sie unverzüglich an die Agentur zurückgegeben werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Zulassung ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.

Artikel 5 Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

(1) Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang III wird für folgende ATM/ANS-Ausrüstung ausgestellt, die für die Zwecke einer sicheren und interoperablen Flugsicherung Daten und/oder Signale im Weltraum erzeugt, empfängt und überträgt:

  1. Ausrüstung zur Unterstützung der Boden-Boden-Kommunikation;
  2. Ausrüstung zur Unterstützung der Navigation oder Überwachung.

(2) Compliance-Erklärungen für die Konstruktion werden von Organisationen ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigt sind.

(3) Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung werden unbefristet ausgestellt. Erklärungen bleiben gültig, es sei denn, sie werden nach Anhang I Punkt DPO.AR.C.015 Buchstabe g Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 aus einem der folgenden Gründe gelöscht:

  1. Die ATM/ANS-Ausrüstung entspricht nicht mehr den detaillierten Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung ausgestellt wurde.
  2. Der Aussteller der Erklärung erfüllt nicht mehr die geltenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769, oder seine Genehmigung wurde zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen.
  3. Die ATM/ANS-Ausrüstung birgt nachweislich ein unannehmbares Risiko oder zeigt nachweislich eine unannehmbare Leistung im Betrieb.
  4. Die Organisation hat die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zurückgezogen.

(4) Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.

(5) In Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) muss die in Anhang III dieser Verordnung enthaltene Compliance-Erklärung für die Konstruktion von der mit der Verordnung (EU) 2021/696 errichteten Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) ausgestellt werden, die als eine an der Entwicklung oder Herstellung von EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisation zu betrachten ist.

(6) Die Punkte ATM/ANS.EQMT.DEC.005 und ATM/ANS.EQMT.DEC.045 des Anhangs III gelten nicht für die EUSPA. Die EUSPA stellt sicher, dass die Agentur Zugang zu Nachweisen der verschiedenen Stellen erhält, die an der Entwicklung und Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung des EGNOS-Systems beteiligt sind, damit sie feststellen kann, ob die geltenden technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung für die ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang III ausgestellt wurde, weiterhin eingehalten werden.

Artikel 6 Compliance-Bestätigung

(1) Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Compliance-Bestätigung ausgestellt werden:

  1. Ausrüstung, die weder einer Zertifizierung nach Artikel 4 noch einer Compliance-Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, und
  2. die Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste, Luftraummanagement, Verkehrsflussregelung, Flugberatungsdienste oder Wetterdienste unterstützt.

In der Compliance-Bestätigung wird bestätigt, dass die ATM/ANS-Ausrüstung den von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen detaillierten Spezifikationen entspricht.

(2) Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird vom ATM/ANS-Anbieter, der diese ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System integriert, oder auf Antrag des ATM/ANS-Anbieters von einer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigten Organisation ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung solcher ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

(3) Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird unbefristet ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern nicht einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. Die ATM/ANS-Ausrüstung erfüllt nicht mehr die in Anhang VIII und gegebenenfalls in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen.
  2. Der ATM/ANS-Anbieter erfüllt nicht mehr die geltenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 oder hat die nach Artikel 6 jener Durchführungsverordnung erteilten Zeugnisse zurückgegeben oder diese wurden ausgesetzt oder widerrufen.
  3. Der ATM/ANS-Anbieter hat die Compliance-Bestätigung zurückgezogen oder es wurden Durchsetzungsmaßnahmen nach Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.C.050 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 ergriffen.

Artikel 7 Übergangsbestimmungen

(1) Folgende Übergangsbestimmungen gelten für ATM/ANS-Ausrüstung, für die EG-Erklärungen nach Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ausgestellt worden waren und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden:

  1. ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Zertifizierung nach Artikel 4 erforderlich ist, gilt als nach Artikel 4 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 2 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.
  2. Für ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Erklärung nach Artikel 5 erforderlich ist, gilt eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 als erteilt, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 2 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.
  3. Bei einer ATM/ANS-Ausrüstung, für die eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 erforderlich ist, gilt die Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 als erteilt und bleiben die EG-Prüferklärungen für Systeme, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ausgestellt oder anerkannt wurden, unbefristet gültig.

(2) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung evaluiert die Agentur die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte ATM/ANS-Ausrüstung und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Evaluierung. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist. Das Ergebnis der Evaluierung wird veröffentlicht und alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung müssen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewandt werden, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem die Evaluierung stattfindet, es sei denn, bei der Evaluierung wird ein Mangel festgestellt, der die Sicherheit beeinträchtigen kann. Wird ein die Sicherheit beeinträchtigender Mangel festgestellt, müssen alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung unverzüglich angewandt werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten ATM/ANS-Ausrüstungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) ATM/ANS-Ausrüstung, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, kann ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 12. September 2028 auf der Grundlage einer nach Artikel 6 ausgestellten Compliance-Bestätigung in Betrieb genommen werden. Ab dem 13. September 2028 gelten für solche ATM/ANS-Ausrüstungen folgende Bestimmungen:

  1. ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Zertifizierung nach Artikel 4 erforderlich ist und für die der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung ausgestellt hat, gilt als nach Artikel 4 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 4 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.
  2. ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 erforderlich ist und für die der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung ausgestellt hat, gilt als nach Artikel 5 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 4 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

(4) Die Agentur evaluiert die in Absatz 3 genannte ATM/ANS-Ausrüstung spätestens bis zum 12. September 2030. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2023

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 69).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).

5) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

6) Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 26).


.

Anforderungen an die Agentur
(Teil-ATM/ANS.EQMT.AR)
Anhang I

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen (ATM/ANS.EQMT.AR.A)

ATM/ANS.EQMT.AR.A.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Agentur in Bezug auf die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierung und sonstiger erforderlicher Tätigkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über ATM/ANS-Ausrüstung sowie die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.020 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

  1. Beschließt die Agentur, qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung der dieser Verordnung unterliegenden ATM/ANS-Ausrüstung oder im Zusammenhang mit der Genehmigung oder fortlaufenden Aufsicht über der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 unterliegende Organisationen zuzuweisen, so sorgt sie dafür, dass sie mit der betreffenden qualifizierten Stelle eine von beiden Parteien auf der geeigneten Managementebene genehmigte Vereinbarung schließt und dokumentiert, in der Folgendes eindeutig festgelegt wird:

    (1) die durchzuführenden Aufgaben,

    (2) die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,

    (3) die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,

    (4) der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,

    (5) der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

  2. Die Agentur stellt sicher, dass das interne Auditverfahren und das Verfahren für das Management von Sicherheitsrisiken nach Punkt DPO.AR.B.001 Buchstabe a Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 alle Aufgaben abdecken, die von den qualifizierten Stellen in ihrem Auftrag ausgeführt werden.
  3. In Bezug auf die Genehmigung und Beaufsichtigung der Einhaltung des Punktes DPO.OR.B.001 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 durch die Organisation kann die Agentur nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in der Union für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die Agentur sicher, dass

    (1) die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;

    (2) die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Genehmigungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen zu der Organisation integriert werden;

    (3) ihr eigenes nach Punkt DPO.AR.B.001 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

  1. Die Agentur stellt ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen aus, wenn:

    (1) sie bei einer Ausrüstung infolge eines Mangels einen unsicheren Zustand, einen Zustand unzureichender Leistung oder einen nicht-interoperablen Zustand feststellt, und

    (2) dieser Zustand auch in anderer ATM/ANS-Ausrüstung vorliegen oder auftreten könnte.

  2. ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    (1) Identifizierung des unsicheren Zustands, des Zustands unzureichender Leistung oder des nicht-interoperablen Zustands,

    (2) die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung,

    (3) die erforderlichen Maßnahmen mit Begründung,

    (4) die Frist für die Durchführung der geforderten Maßnahmen,

    (5) das Datum des Inkrafttretens.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.035 Detaillierte Spezifikationen für die Compliance der Konstruktion der Ausrüstung

  1. Die Agentur muss detaillierte Spezifikationen festlegen und zur Verfügung stellen, anhand deren Organisationen den Nachweis der Einhaltung der in Anhang VIII und gegebenenfalls in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen für folgende Fälle erbringen können:
    (1) Beantragung der Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 4,

    (2) Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 5,

    (3) Ausstellung einer Compliance-Bestätigung nach Artikel 6.

  2. Die in Buchstabe a genannten detaillierten technischen Spezifikationen müssen Konstruktionsstandards enthalten, die dem Stand der Technik und der bewährten Konstruktionspraxis entsprechen und auf wertvollen Erfahrungen sowie dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt und den besten verfügbaren Erkenntnissen und Analysen zur ATM/ANS-Ausrüstung beruhen.

Teilabschnitt B
Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung (ATM/ANS.EQMT.AR.B)

ATM/ANS.EQMT.AR.B.001

  1. Zertifizierungsgrundlage für ATM/ANS-Ausrüstung Wird für eine ATM/ANS-Ausrüstung eine Zulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Diese Zertifizierungsgrundlage muss Folgendes umfassen:

    (1) die von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.035 herausgegebenen detaillierten Zertifizierungsspezifikationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die betreffende Zulassung der jeweiligen ATM/ANS-Ausrüstung gelten, es sei denn

    1. der Antragsteller hat sich dafür entschieden oder ist nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.015 Buchstabe e dazu verpflichtet, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbaren detaillierten Zertifizierungsspezifikationen einzuhalten, was für die Agentur bedeutet, dass sie etwaige sonstige Zertifizierungsspezifikationen, die damit in direktem Zusammenhang stehen, in die Zertifizierungsgrundlage für die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung aufnehmen muss; oder
    2. die Agentur akzeptiert eine Alternative zu einer bestimmten, jedoch nicht erfüllbaren detaillierten Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten oder die Gleichwertigkeit mit den geltenden Zertifizierungsspezifikationen gewährleisten, gefunden wurden, und

    (2) etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.005.

  2. Die Agentur muss einer etwaigen Aufnahme zusätzlicher Merkmale, Eigenschaften oder Funktionen, die ursprünglich nicht in der Zertifizierungsgrundlage enthalten waren, zustimmen.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.005 Sonderbedingungen

  1. Die Agentur muss für ATM/ANS-Ausrüstung zusätzliche Anforderungen, sogenannte "Sonderbedingungen" festlegen, wenn die diesbezüglich geltenden detaillierten Spezifikationen aus einem der nachstehenden Gründe für ungeeignet erachtet werden:

    (1) Die ATM/ANS-Ausrüstung besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die geltenden detaillierten Spezifikationen beruhen.

    (2) Die ATM/ANS-Ausrüstung ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt.

    (3) Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger ATM/ANS-Ausrüstung mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass unsichere Zustände eintreten können.

    (4) Die Umgebung am Standort der Anlage verhindert physisch die Erfüllung bestimmter Anforderungen der geltenden detaillierten Spezifikationen.

  2. Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheits- Leistungs- und Interoperabilitätsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, damit gewährleistet ist, dass das Leistungsniveau der ATM/ANS-Ausrüstung dem mit den geltenden Zertifizierungsspezifikationen geforderten Niveau gleichwertig ist.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 Umfang der Einbeziehung

  1. Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Zulassung oder deren Änderung beteiligt. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung relevanter Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis aus dem Zertifizierungsprogramm.

    Die Einschätzung berücksichtigt alle folgenden Aspekte:

    (1) die Wahrscheinlichkeit eines nicht erkannten Verstoßes gegen die Zertifizierungsgrundlage;

    (2) die potenziellen Folgen dieses Verstoßes auf die Sicherheit, die Dienst-Spezifikationen und die Funktionsweise der ATM/ANS-Ausrüstung.

    und zumindest Folgendes:

    1. neuartige oder ungewöhnliche Merkmale des Zertifizierungsprojekts, einschließlich der Aspekte Betrieb, Organisation und Wissensmanagement;
    2. Komplexität der Konstruktion und/oder des Compliance-Nachweises;
    3. Kritikalität der Konstruktion oder Technologie und der damit verbundenen Risiken für die Flug- und Luftsicherheit sowie für die Service-Compliance und die Funktionsweise der ATM/ANS-Ausrüstung, einschließlich solcher, die bei ähnlichen Konstruktionen festgestellt wurden;
    4. Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet.
  2. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den Umfang ihrer Einbeziehung, den sie entsprechend anpasst, sobald sie Informationen erhält, die sich spürbar auf das bereits nach Buchstabe a eingeschätzte Risiko auswirken. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über jegliche Änderung des Umfangs ihrer Einbeziehung.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.015 Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung

  1. Die Agentur stellt eine Zulassung für ATM/ANS-Ausrüstung aus, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    (1) Der Antragsteller hat die Einhaltung des Punktes ATM/ANS.EQMT.CERT.015 nachgewiesen.

    (2) Die Agentur hat im Rahmen ihrer Verifizierung des Compliance-Nachweises entsprechend ihrem nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 festgelegten Umfang der Einbeziehung keinen Verstoß gegen die Zertifizierungsgrundlage der ATM/ANS-Ausrüstung festgestellt.

    (3) Es wurde kein Merkmal und auch keine Eigenschaft festgestellt, die die Sicherheit der Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.

  2. ie ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt zur Aufrechterhaltung der Eignung, die geltende Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung, die der Agentur für die Aufzeichnung der Compliance dient, und alle sonstigen Bedingungen oder Einschränkungen enthalten, die in den geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen vorgeschrieben sind.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung

  1. Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung von einer an der Konstruktion oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten und von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigten Organisation überprüft die Agentur, ob Folgendes erfüllt ist:

    (1) Der Anmelder hat das Recht, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.005 vorzulegen.

    (2) Die Erklärung enthält alle unter Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.010 aufgeführten Informationen.

    (3) Die Erklärung enthält keine Informationen, die darauf hindeuten, dass die geltenden Anforderungen des Anhangs III nicht erfüllt sind, und es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden

  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung muss die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt zur Aufrechterhaltung der Eignung, die geltenden detaillierten Spezifikationen, deren Einhaltung die Organisation nachgewiesen hat, und alle sonstigen Bedingungen oder Einschränkungen enthalten, die in den geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen vorgeschrieben sind.
  3. Entspricht die Erklärung nicht den Rechten der Organisation oder enthält sie Informationen, die auf einen Verstoß gegen die geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen hindeuten, unterrichtet die Agentur die betreffende Organisation hierüber und fordert weitere Informationen, Abhilfemaßnahmen und Nachweise dafür an.
  4. Sind die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt, bestätigt die Agentur den Eingang der Erklärung.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.025 Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung

Die Agentur registriert eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung in einer geeigneten Datenbank, sofern

  1. die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.010 abgegeben wurde;
  2. die Person, die die Erklärung abgegeben hat, sich verpflichtet, die in Anhang III festgelegten Pflichten zu erfüllen;
  3. es keine ungelösten Probleme nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 gibt.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.030 Änderungen von Erklärungen

  1. Nach Eingang einer Änderungsmitteilung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.020 überprüft die Agentur die Vollständigkeit der Mitteilung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.020.
  2. Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.025 registrierten Erklärung, muss die zuständige Behörde das Register aktualisieren.
  3. Nach Abschluss der unter den Buchstaben a und b geforderten Tätigkeiten bestätigt die Agentur den Eingang der Meldung gegenüber der Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

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ATM/ANS-Ausrüstungszertifizierung
(Teil-ATM/ANS.EQMT.CERT)
Anhang II

ATM/ANS.EQMT.CERT.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Verfahren für die Erteilung von Zulassungen für ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 4 sowie die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers dieser Zulassungen festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.CERT.005 Antragsberechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.010 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen die Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung beantragen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.010 Nachweis der Befähigung

Ein Antragsteller, der eine ATM/ANS-Ausrüstungszulassung beantragt, muss Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation sein, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 erteilt wurde und unter die auch die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung fällt.

ATM/ANS.EQMT.CERT.015 Beantragung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung

  1. Ein Antrag auf Erteilung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung oder deren Änderung muss in der von der Agentur festgelegten Form und Weise gestellt werden.
  2. Ein Antrag auf Erteilung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss mindestens Folgendes enthalten:

    (1) vorläufige Beschreibungsdaten der ATM/ANS-Ausrüstung und ihres Verwendungszwecks;

    (2) ein Zertifizierungsprogramm für den Compliance-Nachweis nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025, das Folgendes umfasst:

    1. eine detaillierte Beschreibung der Konstruktion, einschließlich aller zu zertifizierenden Konfigurationen;
    2. die vorgeschlagenen Merkmale und Einschränkungen der Ausrüstung;
    3. den Verwendungszweck der ATM/ANS-Ausrüstung;
    4. einen Vorschlag für die Erstzertifizierungsgrundlage, einschließlich der geltenden detaillierten Zertifizierungsspezifikationen und Vorschläge für Sonderbedingungen, gleichwertige Sicherheitsfeststellungen sowie für Nachweisverfahren und gegebenenfalls Abweichungen gemäß den Anforderungen und Optionen von Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001;
    5. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach relevanten Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Compliance-Nachweis;
    6. einen Vorschlag zur Bewertung der relevanten Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß gegen die Zertifizierungsgrundlage nicht erkannt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieses Verstoßes für die ATM/ANS-Ausrüstung. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i bis iv genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für den Umfang der Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis enthalten.
    7. einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.
  3. Nachdem der Antrag bei der Agentur erstmals eingereicht wurde, muss der Antragsteller das Zertifizierungsprogramm aktualisieren, sofern sich Änderungen des Zertifizierungsprojekts ergeben, die sich auf eine der Ziffern i bis vii des Buchstabens b Nummer 2 auswirken.
  4. Ein Antrag auf Erteilung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, es sei denn, der Antragsteller weist zum Zeitpunkt der Antragstellung nach, dass er für den Compliance-Nachweis einen längeren Zeitraum benötigt, und die Agentur stimmt einer Fristverlängerung zu.
  5. Falls eine ATM/ANS-Ausrüstungszulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der in Buchstabe d genannten Frist ausgestellt wird, kann der Antragsteller

    (1) einen neuen Antrag einreichen und muss dann den Anforderungen der Zertifizierungsgrundlage genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 für den Zeitpunkt der Einreichung des neuen Antrags festgelegt und mitgeteilt wurden, oder

    (2) eine Verlängerung der in Buchstabe d genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Ausstellung der Zulassung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann den Anforderungen der Zertifizierungsgrundlage genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt und mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt nicht mehr als fünf Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung liegen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.020 Änderungen, die die Ausstellung einer neuen ATM/ANS-Ausrüstungszulassung erfordern

Eine genehmigte Entwicklungsorganisation, die Änderungen an einer ATM/ANS-Ausrüstung vorschlägt, muss die Ausstellung einer neuen Zulassung beantragen, wenn die Änderungen an der Konstruktion oder der Funktionsweise dieser ATM/ANS-Ausrüstung so umfangreich sind, dass eine vollständige Prüfung der Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage erforderlich ist.

ATM/ANS.EQMT.CERT.025 Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung

  1. Ein Antragsteller muss, nachdem das Zertifizierungsprogramm von der Agentur akzeptiert wurde, nachweisen, dass die Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung, wie sie von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurde, eingehalten wurde und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht worden ist.
  2. Ein Antragsteller, der eine ATM/ANS-Ausrüstungszulassung beantragt hat, muss, sofern die Agentur dies für erforderlich hält, nach der erstmaligen Beantragung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.015 das Zertifizierungsprogramm anhand der aktualisierten Zertifizierungsgrundlage aktualisieren.
  3. Antragsteller müssen der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitteilen, die während des Verfahrens des Compliance-Nachweises aufgetreten sind und sich spürbar auf die Bewertung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.015 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer vi oder auf das Zertifizierungsprogramm auswirken können oder auf andere Weise eine Änderung des Umfangs der Einbeziehung der Agentur erfordern, der dem Antragsteller nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.010(b) bereits mitgeteilt worden war.
  4. Ein Antragsteller muss entsprechend dem Zertifizierungsprogramm die Compliance-Nachweise in die Compliance-Dokumentation aufnehmen.
  5. Nachdem der Antragsteller alle Compliance-Nachweise entsprechend dem Zertifizierungsprogramm erbracht hat und auch die Inspektionen und Tests nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.040 durchgeführt wurden, muss er in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise folgende Erklärungen vorlegen:

    (1) Der Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage, wie sie von der Agentur entsprechend dem von ihr nach Buchstabe a akzeptierten Zertifizierungsprogramm festgelegt und mitgeteilt wurde, wurde erbracht.

    (2) Es wurde kein Merkmal und auch keine Eigenschaft festgestellt, die die Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.

  6. Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Merkmale, Eigenschaften oder Funktionen, die nicht Teil der Zertifizierungsgrundlage sind, die Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck weder stören noch beeinträchtigen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.030 Nachweisverfahren

  1. Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
  2. Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

ATM/ANS.EQMT.CERT.035 Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

  1. Der ATM/ANS-Ausrüstungsentwurf muss Folgendes umfassen:

    (1) die für die Definition der Konfiguration und Konstruktionsmerkmale notwendigen Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die nachweislich der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage genügen;

    (2) Informationen über die zur Sicherung der Konformität der ATM/ANS-Ausrüstung erforderlichen Prozesse sowie Herstellungs- und Montageverfahren;

    (3) den genehmigten Abschnitt über Einschränkungen aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Eignung gemäß den geltenden detaillierten Zertifizierungsspezifikationen;

    (4) sonstige Daten, die durch Vergleich die Feststellung der Eignung der Konstruktion ermöglichen.

  2. Jede Konstruktion muss in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.

ATM/ANS.EQMT.CERT.040 Inspektion und Tests

  1. Vor der Durchführung der einzelnen Tests, die im Rahmen des Compliance-Nachweises nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025 durchgeführt werden, muss der Antragsteller Folgendes überprüfen:

    (1) für das Prüfmuster:

    1. dass die Standardteile, Elemente, Konfiguration, Codierung und Prozesse den Spezifikationen der vorgeschlagenen Konstruktion entsprechen;
    2. dass die entwickelte ATM/ANS-Ausrüstung der vorgeschlagenen Konstruktion entspricht;
    3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgeschlagenen Ausrüstungskonstruktion genügen und

    (2) dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

  2. Auf der Grundlage der nach Buchstabe a durchgeführten Verifizierung muss der Antragsteller eine Verifizierungserklärung ausstellen, in der er etwaige Nichtkonformitäten aufführt und belegt, dass diese die Testergebnisse nicht beeinträchtigen werden, und der Agentur ermöglichen, Inspektionen durchzuführen, die diese zur Überprüfung der Gültigkeit dieser Erklärung für notwendig erachtet.
  3. Der Antragsteller muss der Agentur gestatten,

    (1) alle mit dem Compliance-Nachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,

    (2) zum Nachweis der Compliance Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein.

  4. Für alle Tests und Inspektionen, die in Anwesenheit der Agentur durchgeführt werden, gilt Folgendes:

    (1) Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe b genannte Verifizierungserklärung vor.

    (2) Weder das Prüfmuster noch die Prüf- und Messeinrichtung dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Verifizierungserklärung nach Buchstabe b und dem Zeitpunkt, an dem das Prüfmuster der Agentur zur Prüfung vorgelegt wird oder diese bei der Prüfung anwesend ist, nicht so verändert werden, dass sich dies auf die Gültigkeit der Verifizierungserklärung auswirkt.

ATM/ANS.EQMT.CERT.045 Aufzeichnungspflichten

Zusätzlich zu den für das Managementsystem angemessenen oder damit verbundenen Aufzeichnungspflichten stellt der Zulassungsinhaber der Agentur alle relevanten Informationen, Zeichnungen und Prüfberichte zu der Konstruktion, einschließlich der Aufzeichnungen über Inspektionen und Tests, zur Verfügung und bewahrt sie auf, um die für die Aufrechterhaltung der Compliance notwendigen Informationen vorlegen zu können.

ATM/ANS.EQMT.CERT.050 Handbücher

Der Inhaber einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss Originale aller nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage erforderlichen Handbücher erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Verlangen Kopien zur Verfügung stellen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.055 Instandhaltungsanweisungen

  1. Der Inhaber einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss allen bekannten Nutzern mindestens einen Satz vollständiger Instandhaltungsanweisungen mit den nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage erstellten Beschreibungsdaten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen und diese auf Anfrage allen anderen Personen zur Verfügung stellen, die eine dieser Instandhaltungsanweisungen einhalten müssen.
  2. Änderungen der Instandhaltungsanweisungen müssen allen bekannten Benutzern und auf Anfrage allen Personen zur Verfügung gestellt werden, die diese Instandhaltungsanweisungen einhalten müssen. Der Agentur muss ein Programm vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, wie Änderungen der Instandhaltungsanweisungen allen bekannten Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

ATM/ANS.EQMT.CERT.060 Änderungen der Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung

  1. Nachdem der Inhaber der Zulassung nachgewiesen hat, dass die Änderungen und die von den Änderungen betroffenen Bereiche der von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 festgelegten Zertifizierungsgrundlage genügen, genehmigt die Agentur alle diese Änderungen.
  2. Abweichend von Buchstabe a müssen die Änderungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Rechte der Organisation nach einem genehmigten Änderungsmanagementverfahren von der genehmigten Entwicklungsorganisation verwaltet werden und auf bestimmte Konfigurationen der ATM/ANS-Ausrüstung, auf die sich die Änderungen beziehen, beschränkt sein.
  3. Hierzu muss der Inhaber einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung über ein System verfügen, mit dem der Umfang der Änderungen an der ATM/ANS-Ausrüstung als "geringfügig" bzw."erheblich" eingestuft wird.
  4. Den Änderungen muss eine Bestätigung nach Punkt DPO.OR.C.001 Buchstabe b Nummer 2 des Anhangs II (Teil-DPO.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 beigefügt werden.

ATM/ANS.EQMT.CERT.065 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

Wird zur Korrektur eines Zustands nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 Buchstabe b eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung erlassen, muss der Inhaber der ATM/ANS-Ausrüstungszulassung, sofern die Agentur bei dringendem Handlungsbedarf nichts anderes bestimmt hat,

  1. entsprechende Korrekturmaßnahmen vorschlagen und der Agentur hierzu Einzelheiten zur Genehmigung vorlegen,
  2. nach Genehmigung durch die Agentur allen bekannten Nutzern der ATM/ANS-Ausrüstung und den betroffenen zuständigen Behörden und gegebenenfalls auf Verlangen allen Personen, die zur Einhaltung der ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung verpflichtet sind, geeignete Beschreibungsdaten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.070 Inspektionen durch die Agentur

Auf Verlangen der Agentur ist jede Organisation, die Inhaber einer von der Agentur nach diesem Anhang erteilten Zulassung ist, zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss der Agentur Zugang zu allen Einrichtungen, Ausrüstungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit sie diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation erforderlich ist.
  2. Sie muss als natürliche oder juristische Person mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die Agentur Zugang zu diesen erhält und die nach Buchstabe a genannten Untersuchungen durchführen kann.

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Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung
(Teil-ATM/ANS.EQMT.DEC)
Anhang III

ATM/ANS.EQMT.DEC.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Verfahren für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung sowie die Rechte und Pflichten der an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten und zur Abgabe von Erklärungen befugten Organisationen festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.DEC.005 Antragsberechtigung und Compliance-Nachweis

Organisationen, die an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bestimmter ATM/ANS-Ausrüstungen abzugeben, indem sie Inhaber einer von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 erteilten Genehmigung sind, wie in den Genehmigungsbedingungen festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.DEC.010 Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

Eine genehmigte Organisation muss der Agentur eine datierte und unterzeichnete Compliance-Erklärung für die Konstruktion bestimmter ATM/ANS-Ausrüstungen vorlegen. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung der Konstruktion, einschließlich aller Konfigurationen;
  2. die Nennleistung der Ausrüstung, sofern zutreffend, entweder direkt oder durch Verweis auf andere ergänzende Dokumente;
  3. eine Compliance-Bestätigung, in der bescheinigt wird, dass die Ausrüstung den geltenden Spezifikationen entspricht, und gegebenenfalls eine Liste der Spezifikationen der Erklärung und der Sonderbedingungen;
  4. einen Verweis auf einschlägige Belege, einschließlich Prüfberichte;
  5. einen Verweis auf die geeigneten Betriebs-, Aufbau- und Instandhaltungshandbücher;
  6. die Compliance-Niveaus, sofern verschiedene Niveaus gemäß den Spezifikationen in der Erklärung zulässig sind,
  7. gegebenenfalls eine Liste der Abweichungen.

ATM/ANS.EQMT.DEC.015 Nachweisverfahren

  1. Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
  2. Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

ATM/ANS.EQMT.DEC.020 Änderungen an der Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

  1. Eine genehmigte Organisation, die an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, kann im Rahmen ihrer Rechte Änderungen an der Konstruktion vornehmen. In diesem Fall muss die geänderte Ausrüstung ihre ursprüngliche Teilenummer behalten.
  2. Jede Konstruktionsänderung, die eine genehmigte Organisation im Rahmen ihrer Rechte vornimmt und die so umfangreich ist, dass sie für die Compliance-Feststellung eine vollständige Untersuchung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 erforderlich macht, bedingt die Zuweisung einer neuen Musterbezeichnung für die Ausrüstung.

ATM/ANS.EQMT.DEC.025 Aufzeichnungspflichten

Zusätzlich zu den für das Managementsystem angemessenen oder damit verbundenen Aufzeichnungspflichten müssen der Agentur alle relevanten Informationen, Zeichnungen und Prüfberichte zu der Konstruktion, einschließlich der Aufzeichnungen über Inspektionen der geprüften Ausrüstung, zur Verfügung gestellt und aufbewahrt werden, um die für die Aufrechterhaltung der Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung notwendigen Informationen vorlegen zu können.

ATM/ANS.EQMT.DEC.030 Handbücher

Die an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation, die die Erklärung abgegeben hat, erstellt, pflegt und aktualisiert die Originale aller in der Erklärung aufgeführten Handbücher und stellt der Agentur auf Anfrage Kopien zur Verfügung.

ATM/ANS.EQMT.DEC.035 Instandhaltungsanweisungen

  1. Die Entwicklungsorganisation, die die Erklärung abgegeben hat, muss allen bekannten Nutzern mindestens einen Satz vollständiger Instandhaltungsanweisungen mit den Beschreibungsdaten und Ausführungsanweisungen, die nach den für die unter die Erklärung fallende ATM/ANS-Ausrüstung geltenden Spezifikationen erstellt wurden, zur Verfügung stellen und diese auf Anfrage allen anderen Personen zur Verfügung stellen, die eine dieser Instandhaltungsanweisungen einhalten müssen.
  2. Änderungen der Instandhaltungsanweisungen müssen allen bekannten Benutzern und auf Anfrage allen Personen zur Verfügung gestellt werden, die diese Instandhaltungsanweisungen einhalten müssen. Der Agentur muss auf Anfrage ein Programm vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, wie Änderungen der Instandhaltungsanweisungen allen bekannten Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

ATM/ANS.EQMT.DEC.040 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

Wird zur Korrektur eines Zustands nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 Buchstabe b eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung erlassen, muss die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung abgegeben hat, sofern die Agentur bei dringendem Handlungsbedarf nichts anderes bestimmt hat,

  1. entsprechende Korrekturmaßnahmen vorschlagen und der Agentur hierzu Einzelheiten zur Genehmigung vorlegen,
  2. nach Genehmigung durch die Agentur allen bekannten Nutzern der Ausrüstung und den betroffenen zuständigen Behörden und gegebenenfalls auf Verlangen allen Personen, die zur Einhaltung der ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung verpflichtet sind, geeignete Beschreibungsdaten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen.

ATM/ANS.EQMT.DEC.045 Inspektionen durch die Agentur

Auf Ersuchen der Agentur ist jede Organisation, die zur Ausstellung einer Erklärung nach dieser Verordnung befugt ist, zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss der Agentur Zugang zu allen Einrichtungen, Ausrüstungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit sie diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der Compliance und der Aufrechterhaltung der Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation erforderlich ist.
  2. Sie muss als natürliche oder juristische Person mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die Agentur Zugang zu diesen erhält und die in nach Buchstabe a genannten Untersuchungen durchführen kann.


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