Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2395 der Kommission vom 2. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Waren nicht tierischen Ursprungs in die Liste der Waren aus der übrigen Welt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2395 vom 03.10.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 werden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter spezifische Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt.
(2) Im Besonderen sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen ("Waren aus der übrigen Welt"), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nur dann nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass für die Waren aus der übrigen Welt nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 3, (EU) 2016/429 4, (EU) 2016/2031 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind, und dass das Vereinigte Königreich die genannten Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen wirksam umsetzt.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission 6 enthält in ihrem Anhang die Liste der Waren aus der übrigen Welt, in der derzeit Waren tierischen Ursprungs aufgeführt sind.
(4) Mit Schreiben vom 4. und 7. September sowie vom 1. Oktober 2023 hat das Vereinigte Königreich schriftlich nachgewiesen, dass die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf bestimmte Waren nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die pflanzlichen Ursprungs sind (im Folgenden "Waren nicht tierischen Ursprungs"), nach seinem nationalen Recht gelten und dass diese Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen in Bezug auf die Waren nicht tierischen Ursprungs vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden.
(5) Es ist daher angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 zu ändern, um die Kategorie der Waren nicht tierischen Ursprungs in die Liste der Waren aus der übrigen Welt im Anhang der genannten Durchführungsverordnung aufzunehmen.
(6) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollten die an der Verordnung (EU) 2023/2059 mit der vorliegenden Durchführungsverordnung vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(7) Da das Vereinigte Königreich die schriftlichen Nachweise in Bezug auf die Pflanzengesundheitsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 für die Waren nicht tierischen Ursprungs ab dem 1. Oktober 2023 vorlegt und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2023 gelten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2023
2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 103).
Anhang |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 wird die folgende Warenkategorie in die Liste der Waren aus der übrigen Welt aufgenommen:
"Waren nicht tierischen Ursprungs | ||||
1. | Tomaten, frisch oder gekühlt | 0702 00 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens * | Alle Drittländer |
2. | Speisezwiebeln, andere als Steckzwiebeln, frisch oder gekühlt | 0703 10 19 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
3 | Schalotten, frisch oder gekühlt | 0703 10 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
4 | Knoblauch, frisch oder gekühlt | 0703 20 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
5 | Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt | 0704 10 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
6 | Erbsen, frisch oder gekühlt | 0708 10 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
7 | Bohnen, frisch oder gekühlt | 0708 20 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
8 | Spargel, frisch oder gekühlt | 0709 20 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
9 | Paprika (frisch oder gekühlt, der Gattungen Capsicum oder Pimenta), ausgenommen Paprika der Gattung Capsicum, zum Herstellen von Capsicin- oder Capsicum-Oleoresin-Farbstoffen und Paprika zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder Resinoiden | 0709 60 10 0709 60 99 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
10 | Kürbisse (Cucurbita spp.), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zucchini | 0709 93 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
11 | Zuckermais, frisch oder gekühlt | 0709 99 60 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
12 | Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | 0714 20 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
13 | Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet | 0804 40 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
14 | Tafeltrauben, frisch | 0806 10 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
15 | Wassermelonen, frisch | 0807 11 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
16 | Melonen, frisch, ausgenommen Wassermelonen | 0807 19 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
17 | Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) | 0808 10 80 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
18 | Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember | 0808 30 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
19 | Erdbeeren, frisch | 0810 10 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
20 | Himbeeren, frisch | 0810 20 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
21 | Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | 0810 20 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
22 | Früchte der Art Vaccinium myrtillus, frisch Heidelbeeren und Cranbeeren, frisch | 0810 40 30 0810 40 50 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
23 | Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | 0910 11 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
*) https://www.ippc.int/en/core-activities/governance/convention-text/ |
ENDE |