Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund
Frame öffnen

Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 103)



Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2023/2091; 2023/2090; 2023/2060; 2023/2059; 2023/2058

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 (im Folgenden "Austrittsabkommen") wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 4 abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens, in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich galt, endete am 31. Dezember 2020.

(2) Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden "Protokoll") ist Bestandteil des Austrittsabkommens.

(3) Gemäß dem Protokoll enthalten einige dort in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts Vorschriften, die insbesondere für den Eingang nach Nordirland von aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs kommenden Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von Knollen von Solanum tuberosum L. zum Anpflanzen ("Pflanzkartoffeln") und von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken gelten.

(4) Insbesondere enthalten einige in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher, die für den Eingang nach Nordirland von aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs kommenden Sendungen mit Einzelhandelswaren gelten, einschließlich Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse.

(5) Darüber hinaus enthalten die Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 5, (EU) 2016/429 6 und (EU) 2016/2031 7 des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschriften für den Eingang nach Nordirland von aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs kommenden Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, andere Pflanzen zum Anpflanzen als Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie Pflanzkartoffeln um die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Binnenmarkt zu schützen, darunter auch Anforderungen an individuelle amtliche Bescheinigungen, Quoten für amtliche Kontrollen und Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse.

(6) Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen aller Sendungen mit Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechen. Insbesondere schreibt Artikel 47 der genannten Verordnung vor, dass bestimmte Kategorien von Waren amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterzogen werden müssen, wenn sie in die Union verbracht werden. Gemäß dem Protokoll gelten in diesem Fall für aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbrachte Sendungen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 9 verbietet die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in die Union. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten, dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Union eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung beiliegt und die angemessen kontrolliert und überprüft werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 enthält tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Verbringung von Haushunden, -katzen und -frettchen zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland sowie Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen und für einen Ausweis in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung, der am Einreiseort für Reisende kontrolliert wird.

(9) Es sollten besondere Vorschriften erlassen werden, die der besonderen Situation Nordirlands Rechnung tragen. Insbesondere sollten besondere Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit für Endverbraucher vorverpackten Einzelhandelswaren und bestimmten Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, und Pflanzkartoffeln, die in Nordirland in Verkehr gebracht und verwendet werden sollen, sowie für die Verbringung von Haushunden, -katzen und -frettchen zu anderen als Handelszwecken nach Nordirland erlassen werden.

(10) Bei diesen besonderen Vorschriften sollte die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher in Nordirland berücksichtigt werden, wenn es um die Verbringung von Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland geht. Es sollten daher besondere Vorschriften festgelegt werden, die von den Vorschriften abweichen, die in bestimmten in Anhang 2 des Protokolls und in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts festgelegt sind, die ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher dienen, um zu gewährleisten, dass jene Vorschriften nicht für Sendungen mit Einzelhandelswaren gelten, die zum Inverkehrbringen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden. Diese Bestimmungen des Unionsrechts sollten jedoch weiterhin uneingeschränkt für solche Einzelhandelswaren, die aus anderen Drittländern als dem Vereinigten Königreich direkt nach Nordirland eingeführt werden, sowie für deren Herstellung und Weiterverarbeitung in Nordirland gelten, da sie nicht in den Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften dieser Verordnung fallen.

(11) Es sollte klargestellt werden, dass die in Anhang 2 des Protokolls und nicht in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bestimmungen des Unionsrecht für Sendungen mit Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, gelten, sofern mit dieser Verordnung keine besonderen Vorschriften festgelegt sind. In Fällen, in denen besondere Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden und diese besonderen Vorschriften mit den Bestimmungen des Unionsrechts nicht kohärent sind, sollten diese besonderen Vorschriften Vorrang haben.

(12) Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Vorschriften für schriftliche Garantien festgelegt, die vom Vereinigten Königreich vorzulegen sind, um sicherzustellen, dass durch die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften Tiere und Pflanzen auf der Insel Irland keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, der gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche (SPS-)Status der Insel Irland gewahrt bleibt, Menschen, Tiere oder Pflanzen im Binnenmarkt keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, das Risiko, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in der Union in Verkehr gebracht werden, nicht steigt und weder das Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt noch dessen Integrität beeinträchtigt werden (schriftliche Garantien).

(13) Die besonderen Vorschriften sollten besondere Quoten für amtliche Kontrollen für Sendungen mit Einzelhandelswaren bei ihrer Ankunft in den SPS-Inspektionseinrichtungen in Nordirland und die Anforderung umfassen, dass solchen Sendungen eine allgemeine Bescheinigung beizufügen ist, sobald das Vereinigte Königreich die schriftlichen Garantien vorgelegt hat. Solche besonderen Vorschriften sollten erst dann gelten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, darunter die Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf diese Einzelhandelswaren, eine besondere Kennzeichnung der Einzelhandelswaren und die Auflistung der Betriebe für den Versand und die Annahme dieser Einzelhandelswaren sowie der Bau von SPS-Inspektionseinrichtungen in Nordirland in dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitraum - und in Bezug auf Fischereierzeugnisse die Berücksichtigung des Konzepts der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, wie es von der Union im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 definiert wurde, ohne das Vereinigte Königreich dazu zu verpflichten, dieselben Bescheinigungsanforderungen und damit zusammenhängenden Verfahren anzuwenden, die in der genannten Verordnung festgelegt sind.

(14) Darüber hinaus sollten auch besondere Vorschriften für den Eingang nach Nordirland von aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs kommenden Sendungen mit Einzelhandelswaren festgelegt werden, die aus Lebensmitteln, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzte Erzeugnisse handelt, und Lebensmittelkontaktmaterialien bestehen, sodass solche Sendungen nicht denselben Bescheinigungsanforderungen unterliegen wie Sendungen mit Einzelhandelswaren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen.

(15) In jenen Fällen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und in denen amtliche Kontrollen in Form von Bescheinigungen und Kontrollen von Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, reduziert werden und daher sichergestellt werden muss, dass diese Einzelhandelswaren in Nordirland verbleiben und dass, indem den Verbrauchern Informationen zu diesen Einzelhandelswaren gegeben werden, diese Einzelhandelswaren weder den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher im Binnenmarkt noch dessen Integrität gefährden, sind besondere Kennzeichnungsvorschriften angezeigt. Diese besonderen Vorschriften sollten gewährleisten, dass die Verbraucher informiert werden und die Einzelhandelswaren rückverfolgbar sind. Sie sollten auch unterschiedliche Anforderungen an die Kennzeichnung in Bezug auf Behältnis, Regal und Produkt vorsehen. Bei der Anwendung dieser besonderen Vorschriften sollte berücksichtigt werden, dass angemessene Fristen für die Kennzeichnung festgelegt werden müssen, um die Lieferketten zu entlasten und Schwierigkeiten für sie zu minimieren, und dass der anhaltende Einzelhandelswarenverkehr innerhalb des Vereinigten Königreichs im Einklang mit der Position Nordirlands als Teil des Vereinigten Königreichs wichtig ist.

(16) Maßgeschneiderte Mechanismen sind angebracht, die ausschließlich dafür sorgen, dass aus anderen Drittländern als dem Vereinigten Königreich kommende Einzelhandelswaren (im Folgenden "Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt"), die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, aus zusammengesetzten Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen bestehen, von den in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften profitieren. Erstens würde im Fall von Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder bestehend aus zusammengesetzten Erzeugnissen der geeignete Mechanismus angewandt, falls das Vereinigte Königreich beschließt, seine Vorschriften innerhalb seines innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Anforderungen anzupassen. Sollte das Vereinigte Königreich beschließen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen zu diesem Zweck Verfahren zur Anpassung dieser Vorschriften, nämlich über einen Mechanismus zur Auflistung und Streichung der Erzeugnisse aus der Liste, sowie andere erforderliche Garantien festgelegt werden. Wenn das Vereinigte Königreich eine Anpassung seiner Vorschriften beschließt, steht es ihm weiterhin frei, striktere Bedingungen hinzuzufügen. Zweitens sollten bei Fischereierzeugnissen die Vorschriften des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei nicht in das Vereinigte Königreich eingeführt werden.

(17) Es ist erforderlich, dass Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, die von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs zur Annahme durch Unternehmer in Nordirland oder zum sofortigen Verkauf im Vereinigten Königreich nach ihrer Annahme durch Unternehmer in Nordirland versandt werden, vor dem Eingang nach Nordirland kein unannehmbares Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland und für den Binnenmarkt darstellen. Daher sollte der Eingang dieser Sendungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland besonderen Vorschriften unterliegen, um sicherzustellen, dass diese Sendungen weder das Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland erhöhen oder den Pflanzengesundheitsstatus der Insel Irland beeinträchtigen noch das Risiko für die Pflanzengesundheit im Binnenmarkt erhöhen oder dessen Integrität beeinträchtigen.

(18) Der Eingang aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland von Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzkartoffeln, die von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs zur Annahme durch Unternehmer in Nordirland oder zum sofortigen Verkauf im Vereinigten Königreich nach ihrer Annahme durch Unternehmer in Nordirland versandt werden, sollte kein unannehmbares Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland oder für den Binnenmarkt darstellen. Daher sollte der Eingang dieser Sendungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland bestimmten besonderen Vorschriften unterliegen, um sicherzustellen, dass diese Sendungen weder das Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland erhöhen oder den Pflanzengesundheitsstatus der Insel Irland beeinträchtigen noch das Risiko für die Pflanzengesundheit im Binnenmarkt erhöhen oder dessen Integrität beeinträchtigen.

(19) Da im Vereinigten Königreich Tollwut schon lange nicht mehr aufgetreten ist und Infektionen mit Echinoccoccus multilocularis streng überwacht werden und da strenge, im nationalen Recht festgelegte Anforderungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen im und ins Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gelten, sollte die Verbringung von Haushunden, -katzen und -frettchen zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland das Risiko für die Tiergesundheit in Nordirland und auf der Insel Irland nicht erhöhen, den Gesundheitsstatus der Insel Irland nicht beeinträchtigen sowie das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier im Binnenmarkt nicht erhöhen, wenn für diese Verbringungen besondere Vorschriften gelten. Diese besonderen Vorschriften sollten auch die Vorlage eines vereinfachten Ausweises und einer schriftlichen Erklärung des Halters oder einer ermächtigten Person, dass diese Tiere zu einem späteren Zeitpunkt nicht in einen Mitgliedstaat verbracht werden, umfassen. Darüber hinaus sollten Haushunde, -katzen und -frettchen aus Nordirland, die in andere Teile des Vereinigten Königreichs reisen und anschließend direkt nach Nordirland zurückkehren, nur mit einem Transponder identifiziert werden.

(20) Darüber hinaus sollten geeignete Schutzvorkehrungen für die Union getroffen werden, um sicherzustellen, dass durch die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften Tiere und Pflanzen auf der Insel Irland keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, der SPS-Status der Insel Irland gewahrt bleibt, Menschen, Tiere oder Pflanzen im Binnenmarkt keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, das Risiko, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in der Union in Verkehr gebracht werden, nicht steigt und weder das Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt noch dessen Integrität beeinträchtigt werden.

(21) Daher sollte vorgesehen werden, dass die besonderen Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und Pflanzkartoffeln, sowie die besonderen Vorschriften für die Verbringung von Heimhunden, -katzen und -frettchen zu anderen als Handelszwecken erst gelten, wenn die Kommission angemessene schriftliche Garantien vom Vereinigten Königreich erhalten und geprüft hat, ob die Bedingungen für die Anwendung der besonderen Vorschriften erfüllt sind. In diesem Fall sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die operativen Vorschriften, die für die Durchführung der besonderen Vorschriften erforderlich sind, darunter Häufigkeit der Kontrollen, Muster für Bescheinigungen und Pflanzengesundheitsetiketten, sowie Kennzeichnungsanforderungen festzulegen.

(22) Die Kommission sollte Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Schutzmaßnahmen erlassen, um spezifische Probleme zu beheben, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der besonderen Vorschriften dieser Verordnung ergeben, wenn das Vereinigte Königreich nachweislich keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften vorzugehen.

(23) Um auf Verstöße gegen diese Verordnung angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Aussetzung der Anwendung einiger oder aller in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften zu erlassen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser besonderen Vorschriften nicht oder nicht mehr erfüllt ist, wie die Fertigstellung der SPS-Inspektionseinrichtungen, oder wenn das Vereinigte Königreich die besonderen Vorschriften dieser Verordnung in grundlegender Weise nicht einhält. Für einen solchen Fall sollte ein förmlicher Informations- und Konsultationsmechanismus mit klaren Fristen vorgesehen werden, innerhalb dessen die Kommission tätig werden sollte.

(24) Im Falle der Aussetzung der in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland sollten die Vorschriften, die in den in Anhang 2 des Protokolls und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts festgelegt sind, erneut für solche Sendungen gelten.

(25) Um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern, insbesondere um die Liste der Rechtsakte der Union oder von Teilen davon, von denen die besonderen Vorschriften abweichen, anzupassen, um weitere Einzelheiten betreffend die Durchführung der besonderen Vorschriften für die SPS-Inspektionseinrichtungen, die Auflistung der Betriebe, die Überwachungsmechanismen und die Kennzeichnung von Einzelhandelswaren nach geeigneten Kriterien festzulegen und um es der Kommission zu ermöglichen, Aussetzungsmaßnahmen zu ergreifen, falls das Vereinigte Königreich die besonderen Vorschriften dieser Verordnung in grundlegender Weise nicht einhält, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen.

(26) Ferner sollte der Kommission in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben werden, nach einem Dringlichkeitsverfahren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wirksam und rasch auf ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen reagieren zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zur Sitzung der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(27) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und die allgemeine Bescheinigung samt Muster, die Liste von Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, die für die Herstellung von Einzelhandelswaren verwendet werden dürfen, für die die besonderen Vorschriften dieser Verordnung gelten sollten, die Liste der Flaggenstaaten der Fischereifahrzeuge, für die die besonderen Vorschriften gelten sollten, das Muster des Pflanzengesundheitsetiketts für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, und für Pflanzkartoffeln, die ins Heimtierreisedokument aufzunehmenden Angaben sowie geeignete besondere Schutzmaßnahmen, um spezifische Probleme zu beheben, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der besonderen Vorschriften dieser Verordnung ergeben, wenn das Vereinigte Königreich nachweislich keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften vorzugehen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.

(28) Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, wirksam und rasch auf ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder den Verbraucherschutz zu reagieren sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(29) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30) Es ist angezeigt, einen Übergangszeitraum für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften zu Kennzeichnungsvorschriften für Einzelhandelswaren vorzusehen, die sich bereits auf dem Markt befinden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt besondere Vorschriften für den Eingang folgender Sendungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland fest:

  1. bestimmte Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen;
  2. bestimmte Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie Pflanzkartoffeln, die in Nordirland in Verkehr gebracht und verwendet werden sollen.

Diese Verordnung legt auch besondere Vorschriften betreffend die Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Haushunden, -katzen und -frettchen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland fest.

(2) Abweichend von den in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden "Protokoll") aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, die auch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gelten jene Bestimmungen nicht für Sendungen mit Einzelhandelswaren, die zum Inverkehrbringen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden und in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 dieser Verordnung fallen.

Die in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gelten für Sendungen mit Einzelhandelswaren, die zum Inverkehrbringen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, sofern in dieser Verordnung keine präziseren Bestimmungen festgelegt sind.

(3) Diese Verordnung legt auch Vorschriften für die Aussetzung der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften fest.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Sendung" eine Menge von Waren, für die dieselbe amtliche Bescheinigung, dieselbe amtliche Attestierung oder dasselbe andere Dokument gilt, die mit demselben Transportmittel befördert werden und - in Bezug auf Einzelhandelswaren - von demselben gelisteten Betrieb in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und an denselben gelisteten Betrieb in Nordirland geliefert wird und - in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden - von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von einem Unternehmer in Nordirland empfangen wird;
  2. "Einzelhandelswaren" die folgenden Waren, die an Verladestellen geliefert werden, einschließlich Stellen, an denen Einzelhandelswaren unter kontrollierten Temperaturen verladen werden, Supermarkt-Vertriebszentren, Großhandelsverkaufsstellen und Verkaufsstellen, oder die direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, einschließlich durch Verpflegungseinrichtungen, in Betriebskantinen, durch Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung und durch Läden:
    1. Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs;
    2. Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;
    3. zusammengesetzte Erzeugnisse;
    4. andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Lebensmittel;
    5. Lebensmittelkontaktmaterialien;
    6. verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
  3. "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung durch einen Unternehmer für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe dieser Waren;
  4. "Endverbraucher" den letzten Verbraucher einer Einzelhandelsware, der sie nicht im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit oder eines Gewerbes verwendet;
  5. "Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt" Einzelhandelswaren aus Erzeugnissen, die aus anderen Drittländern als dem Vereinigten Königreich stammen und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt werden;
  6. "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Folgendem bestehen:
    1. Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut;
    2. zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken;
    3. sonstige Tiere, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen;
  7. "Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs" Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Pflanzen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, einschließlich verarbeitetem Material, bestehen;
  8. "verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde" Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde für den Direktverkauf, die zur Verwendung durch den Endverbraucher in verkaufsfertigen Verpackungen verpackt sind;
  9. "zusammengesetzte Erzeugnisse" Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten;
  10. "Lebensmittel" Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 13;
  11. "besondere Quote für amtliche Kontrollen" die Quote für amtliche Kontrollen, die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird;
  12. "allgemeine Bescheinigung" ein vom Bescheinigungsbefugten der zuständigen Behörden auf Papier oder elektronisch unterzeichnetes Dokument für eine Sendung mit Einzelhandelswaren, das die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet;
  13. "vorverpackt" den vorbereiteten Zustand für die Präsentation jeder Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Verpflegungseinrichtungen abgegeben werden soll und die aus der Verpackung besteht, in die die Einzelhandelswaren vor dem Feilbieten verpackt worden sind, gleichviel, ob die Verpackung die Einzelhandelsware ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;
  14. "Kennzeichnung" alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis einer Einzelhandelsware geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind und die nicht leicht zu entfernen sind und nicht leicht verblassen;
  15. "Fischereierzeugnisse" Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
  16. "Betrieb" jede Unternehmenseinheit, die Einzelhandelswaren versendet oder empfängt;
  17. "gelisteter Betrieb" einen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gelisteten Betrieb;
  18. "SPS-Inspektionseinrichtung" eine Kontrollstelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625 und einen Einreiseort für Reisende im Sinne des Artikels 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, wobei beide den Bestimmungen der genannten Verordnungen entsprechen;
  19. "SPS-Status" den Gesundheitsstatus im Sinne von Artikel 4 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2016/429 oder den Schädlingsstatus im Sinne der aktualisierten Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 5 - Glossar pflanzenschutzrechtlicher Begriffe 2022, angenommen im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, in der jeweils geltenden Fassung.
  20. "Milcherzeugnisse" Milcherzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 14;
  21. "Fleisch" Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  22. "Pflanzengesundheitsetikett" alle geschriebenen, gedruckten, geprägten, markierten, gravierten oder gestempelten Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die nicht leicht zu entfernen sind und nicht leicht verblassen und die durch eine amtliche Stelle oder unter amtlicher Kontrolle gemäß Artikel 10 oder 11 der vorliegenden Verordnung für Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, einschließlich Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, ausgestellt wurden;
  23. "Pflanzkartoffeln" zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L.;
  24. "Heimtiere" Heimtiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Arten, und zwar Haushunde, -katzen und -frettchen;
  25. "Heimtierreisedokument" ein von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs auf Papier oder elektronisch ausgestelltes Dokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland.

Kapitel 2
Besondere Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie für das Inverkehrbringen in Nordirland von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die ihren Ursprung in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs haben oder aus einem Mitgliedstaat stammen, und mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt

Artikel 3 Gegenstand und Anwendungsbereich von Kapitel 2

Die besonderen Vorschriften dieses Kapitels gelten für folgende Einzelhandelswaren:

  1. Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde;
  2. zusammengesetzte Erzeugnisse;
  3. Lebensmittel;
  4. Lebensmittelkontaktmaterialien.

Artikel 4 Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b

(1) Der Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b unterliegen nur dann besonderen Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen und allgemeine Bescheinigungen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Einzelhandelswaren sind vorverpackt und tragen erforderlichenfalls eine Kennzeichnung gemäß Artikel 6;
  2. die Einzelhandelswaren erfüllen eine der folgenden Anforderungen:
    1. sie haben ihren Ursprung in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland;
    2. sie kommen aus einem Mitgliedstaat;
    3. es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen bestehen, die nicht den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen;
    4. es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die den besonderen Vorschriften des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung entsprechen;
    5. es handelt sich um Fischereierzeugnisse aus Fängen, die
      • entweder von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge des Vereinigten Königreichs getätigt und in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland angelandet wurden oder
      • oder von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder eines anderen Drittlands als des Vereinigten Königreichs, das in einem gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, getätigt und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt wurden;
  3. die Einzelhandelswaren entsprechen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 und tragen im Falle von Fischereierzeugnissen dem Konzept der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Rechnung, wie es von der Union im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 definiert wurde;
  4. die Einzelhandelswaren sollen in Nordirland lediglich für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden;
  5. die Einzelhandelswaren werden von gelisteten Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von gelisteten Betrieben in Nordirland angenommen;
  6. die Einzelhandelswaren werden in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland für amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt;
  7. das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien für das Folgende vorgelegt:
    1. dass in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen, wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 stattfinden und
    2. dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, um den Weg dieser Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu dem gelisteten Bestimmungsbetrieb nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass diese Sendungen lediglich dem Einzelhandelsverkauf in gelisteten Betrieben in Nordirland dienen und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden;

    diese schriftlichen Garantien bieten der Union somit die Gewähr, dass dank der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und der allgemeinen Bescheinigungen Tiere und Pflanzen auf der Insel Irland keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, der SPS-Status der Insel Irland gewahrt bleibt, Menschen, Tiere oder Pflanzen im Binnenmarkt keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, das Risiko, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in der Union in Verkehr gebracht werden, nicht steigt und weder das Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt noch dessen Integrität beeinträchtigt werden;

  8. die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen und keine Maßnahmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 14 ergriffen.

(2) Sendungen mit Einzelhandelswaren ist die in Absatz 1 genannte allgemeine Bescheinigung beizulegen, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellt wird. Diese allgemeine Bescheinigung bestätigt, dass die Einzelhandelswaren in der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f erfüllen.

(3) Sind die Bedingungen in Bezug auf die schriftlichen Garantien nach Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels erfüllt, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Kontrollen, die sie hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an SPS-Inspektionseinrichtungen gemäß Anhang II durchführt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die besonderen Quoten für amtliche Kontrollen sowie die Vorschriften für diese amtlichen Kontrollen und das Muster für die allgemeine Bescheinigung für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sendungen festlegen.

Die besonderen Quoten für Nämlichkeitskontrollen, auch bezüglich der Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, werden in Abhängigkeit davon angepasst, in welchem Maß verschiedene Arten von Einzelhandelswaren individuell gekennzeichnet sind.

Sind die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, so wird die besondere Quote für Nämlichkeitskontrollen auf 8 % aller Sendungen gesenkt.

Sind die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, so wird die besondere Quote für Nämlichkeitskontrollen auf 5 % aller Sendungen gesenkt.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission überwacht, ob das Vereinigte Königreich die besonderen Vorschriften über die besonderen Quoten für amtliche Sendungskontrollen und die allgemeine Bescheinigung gemäß den Absätzen 1 und 2 anwendet.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, Daten zu den Handelsvolumina bei Weinbauerzeugnissen, ein Audit oder eine Meldung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 (IMSOC) oder über das von der Kommission gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 bereitgestellte Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Auflagen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung etwaiger Sondervorschriften und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen hinsichtlich der Geltung der besonderen Vorschriften für bestimmte Sendungen oder Betriebe, oder zur Änderung des gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

(5) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können beschließen, für die amtlichen Kontrollen der in Absatz 1 genannten Einzelhandelswaren keine Gebühren oder Entgelte zu erheben.

Artikel 5 Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben c und d

(1) Der Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben c und d unterliegen nur dann besonderen Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen und allgemeine Bescheinigungen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. sie sind vorverpackt und tragen erforderlichenfalls eine Kennzeichnung gemäß Artikel 6;
  2. sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:
    1. die Einzelhandelswaren haben ihren Ursprung in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland;
    2. die Einzelhandelswaren kommen aus einem Mitgliedstaat;
    3. es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen bestehen, die weder den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 noch den Vorschriften für Fischereierzeugnisse der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterliegen;
  3. die Einzelhandelswaren sollen in Nordirland lediglich für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden;
  4. die Einzelhandelswaren werden von gelisteten Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von gelisteten Betrieben in Nordirland angenommen;
  5. die Einzelhandelswaren werden in den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland für amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt;
  6. das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien für das Folgende vorgelegt:
    1. dass in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen, wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 stattfinden und
    2. dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, um den Weg dieser Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu den gelisteten Bestimmungsbetrieben nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass diese Sendungen lediglich dem Einzelhandelsverkauf in Betrieben in Nordirland dienen und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden;

    diese schriftlichen Garantien bieten der Union somit die Gewähr, dass dank der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und der allgemeinen Bescheinigungen die Menschen im Binnenmarkt keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt und weder das Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt noch dessen Integrität beeinträchtigt werden;

  7. den Einzelhandelswaren ist eine allgemeine Bescheinigung beigelegt, die dem Muster entspricht, das durch einen gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird;
  8. die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassen und weder Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 2 des vorliegenden Artikels noch gemäß Artikel 14 ergriffen.

(2) Die Kommission überwacht, ob das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Eingang dieser Sendungen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und für ihr Inverkehrbringen in Nordirland anwendet.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC oder das OFIS nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Auflagen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sondervorschriften und -maßnahmen oder zur Änderung des gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

(3) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können beschließen, für die amtlichen Kontrollen der in Absatz 1 genannten Einzelhandelswaren keine Gebühren oder Entgelte zu erheben.

Artikel 6 Kennzeichnung von Einzelhandelswaren

(1) Einzelhandelswaren sind gemäß den folgenden Anforderungen zu kennzeichnen:

  1. ab dem 1. Oktober 2023 werden alle Einzelhandelswaren gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet, mit Ausnahme der folgenden Einzelhandelswaren, die eine individuelle Kennzeichnung gemäß Anhang IV Nummer 1 tragen:
    1. vorverpacktes Fleisch, vorverpackte Fleischerzeugnisse und am Verkaufsort verpacktes Fleisch;
    2. vorverpackte Milch, vorverpackte Milcherzeugnisse und am Verkaufsort verpackte Milcherzeugnisse gemäß Anhang V Teil 1;
  2. ab dem 1. Oktober 2024 tragen Milch und Milcherzeugnisse eine individuelle Kennzeichnung gemäß Anhang IV Nummer 1;
  3. ab dem 1. Juli 2025 tragen alle Einzelhandelswaren eine individuelle Kennzeichnung gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummer 1, mit Ausnahme der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Einzelhandelswaren, die gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

  1. einzelne Waren, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort lose oder nach Gewicht verkauft werden, einschließlich einzelner Waren, die von einem Einzelhändler zum unmittelbaren Verbrauch durch den Verbraucher am Verkaufsort verarbeitet und verkauft werden, sind gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 zu kennzeichnen;
  2. einzelne Waren, die durch Verpflegungseinrichtungen, in Betriebskantinen, durch Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung zum unmittelbaren Verzehr vor Ort angeboten werden, sind nicht kennzeichnungspflichtig.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang IV durch Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften an technische oder operative Entwicklungen zu ändern.

(4) Die Kommission überwacht, ob alle Einzelhandelswaren gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit, eine Meldung über das IMSOC oder das OFIS oder durch Daten zu den Handelsvolumina bei Weinbauerzeugnissen nachgewiesen, dass Einzelhandelswaren nicht den Anforderungen des vorliegenden Artikels entsprechen oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, so kann die Kommission die Anhänge IV und V im Wege eines gemäß den Artikeln 16 und 17 erlassenen delegierten Rechtsakts ändern.

(5) Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Einzelhandelswaren in Anhang V Teil 2 entsprechend den folgenden Kriterien zu ändern:

  1. eine Einzelhandelsware wird in die Liste aufgenommen, wenn eine individuelle Kennzeichnung dieser Einzelhandelsware nicht vonnöten ist, da keine amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 mehr erforderlich sind;
  2. eine Einzelhandelsware wird aus der Liste gestrichen, wenn für die Zwecke der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung eine individuelle Kennzeichnung vonnöten ist oder wenn amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind.

(6) Gelangt die Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 zu der Einschätzung, dass die relevanten Vorschriften in Bezug auf öffentliche Gesundheit und Verbraucherinformation, die in den in Anhang I aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakten der Union oder in Teilen davon festgelegt sind, nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs Anwendung finden, so kann sie einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 16 erlassen, um Anhang V durch Hinzufügung von Kategorien von Einzelhandelswaren, die gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet werden dürfen, zu ändern.

Versäumt das Vereinigte Königreich es, der Kommission mitzuteilen, dass ein Rechtsakt der Union bzw. Änderungsrechtsakt der Union nach seinem nationalen Recht Anwendung findet, und dies gemäß Artikel 9 Absatz 5 nachzuweisen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß den Artikeln 16 und 17 zur Änderung von Annex V im Hinblick auf die Streichung der betreffenden Kategorien von Einzelhandelswaren.

Artikel 7 Überwachung von Einzelhandelswaren

(1) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs überwachen die Sendungen mit Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, gemäß den Überwachungsanforderungen in Anhang III Teil 1.

(2) Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Teil 1 durch Anpassung der Überwachungsanforderungen an technische oder operative Entwicklungen zum Zwecke der Überwachung von Sendungen mit Einzelhandelswaren zu ändern.

Artikel 8 Auflistung von Betrieben zum Zwecke des Versands von Sendungen mit Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihrer Annahme in Nordirland

(1) Sendungen mit Einzelhandelswaren werden von Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von Betrieben in Nordirland angenommen, die jeweils zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß den Anforderungen an die Auflistung von Betrieben in Anhang III Teil 2 gelistet werden.

(2) Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Teil 2 durch Anpassung der Anforderungen an die Auflistung von Betrieben an technische oder operative Entwicklungen für die Zwecke der Artikel 4 und 5 zu ändern.

Artikel 9 Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt

(1) Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, dürfen nur dann gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, wenn:

  1. das Vereinigte Königreich beschließt, den folgenden Anforderungen zu entsprechen, und daraufhin schriftlich nachweist, dass
    1. für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sowie in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind; und
    2. das Vereinigte Königreich die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen wirksam umsetzt;
  2. diese Erzeugnisse in einem gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistet sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels dürfen Fischereierzeugnisse, die von einem Schiff unter der Flagge eines anderen Drittlands als des Vereinigten Königreichs gefangen und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt werden, nur dann gemäß Artikel 4 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Einzelhandelswaren nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. das Vereinigte Königreich beschließt, den folgenden Anforderungen zu entsprechen, und daraufhin schriftlich nachweist, dass
    1. nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen gelten, sodass sichergestellt ist, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der gemäß jener Verordnung erlassenen Rechtsakte der Union nicht in das Vereinigte Königreich eingeführt werden;
    2. das Vereinigte Königreich die unter Ziffer i genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen wirksam umsetzt;
  2. der Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs in einem gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistet ist.

Beabsichtigt das Vereinigte Königreich, neue Maßnahmen einzuführen oder bestehende Maßnahmen zu ändern, die die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen gemäß Buchstabe a Ziffer i des vorliegenden Absatzes betreffen, so setzt es die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt Informationen zum Inhalt dieser Maßnahmen, bevor die Maßnahmen im nationalen Recht des Vereinigten Königreichs in Kraft treten.

Beabsichtigt die Union, neue Maßnahmen in Bezug auf einen Flaggenstaat einzuführen, die sich auf einen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt auswirken, so setzt sie das Vereinigte Königreich unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt Informationen zum Inhalt der neuen Maßnahmen, bevor die Maßnahmen in Kraft treten.

(3) Um festzustellen, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen wirksam umgesetzt werden, kann die Kommission Audits oder Überprüfungsverfahren im Vereinigten Königreich durchführen, die Folgendes umfassen können:

  1. eine komplette oder teilweise Prüfung des gesamten Kontrollplans der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und, falls angezeigt, eine Überprüfung der Inspektionen und Auditprogramme;
  2. eine Prüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen des nationalen Rechts des Vereinigten Königreichs wirksam umgesetzt werden;
  3. eine Überprüfung vor Ort.

Die Kommission erstattet Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Audits und macht den Bericht den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zugänglich.

(4) Hat die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten schriftlichen Nachweise erhalten, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, um Folgendes zu listen:

  1. die Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnisse, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie ihre Ursprungsdrittländer;
  2. die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Flaggenstaaten.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission setzt das Vereinigte Königreich davon in Kenntnis, wenn sie Rechtsakte der Union wie in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ausarbeitet oder Änderungen an diesen Rechtsakten vornimmt, und stellt ihm die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission spätestens 15 Tage vor Geltungsbeginn der in Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union mit, ob die in den Rechtsakten bzw. Änderungsrechtsakten der Union festgelegten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der jeweiligen Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union im Rahmen seines nationalen Rechts Anwendung finden, und legt Nachweise dafür vor.

Falls sie sofort geltende Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union erlässt, informiert die Kommission das Vereinigte Königreich schnellstmöglich über diese Rechtsakte oder Änderungsrechtsakte. Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission spätestens drei Tage vor dem Datum des Inkrafttretens jener Rechtsakten bzw. Änderungsrechtsakte mit, ob die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen seines nationalen Rechts Anwendung finden.

Versäumt das Vereinigte Königreich es, der Kommission mitzuteilen, dass ein Rechtsakt der Union bzw. eine Änderung daran nach seinem nationalen Recht Anwendung findet, und dies gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 des vorliegenden Absatzes nachzuweisen, so erlässt die Kommission einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren, um diejenigen Erzeugnisse aus den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erstellten Listen zu streichen, die unter den im Vereinigten Königreich nicht geltenden Rechtsakt der Union bzw. Änderung daran der Union fallen.

(6) Die Kommission überwacht gegebenenfalls, ob das Vereinigte Königreich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen anwendet.

Wird beispielsweise durch eine Kommissionsprüfung, eine Überprüfung gemäß Absatz 3, einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren vorzugehen, dass es die in jenen Absätzen genannten amtlichen Kontrollen oder Überprüfungen nicht wirksam durchführt oder dass es keine dieser Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen oder Überprüfungen im Rahmen seines nationalen Rechts anwendet, so erlässt die Kommission einen sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Maßnahmen, wozu auch die Streichung bestimmter Erzeugnisse, Ursprungsdrittländer oder Flaggenstaaten aus den gemäß Absatz 4 erstellten Listen gehören kann.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel 3
Besondere Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln, mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie mit Pflanzkartoffeln, die zum Inverkehrbringen und zur Verwendung in Nordirland bestimmt sind

Artikel 10 Besondere Vorschriften für Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, für den Versand und den Verkauf durch Unternehmer

(1) Für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, gelten nur dann besondere Vorschriften und das Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Diese Sendungen werden von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu dem Zweck ermächtigt und registriert wurden, den Versand dieser Sendungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu garantieren, zur Annahme durch Unternehmer in Nordirland oder zum sofortigen Verkauf im Vereinigten Königreich nach ihrer Annahme durch Unternehmer in Nordirland versandt.
  2. Die kleinsten Handelseinheiten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln in jeder Sendung sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sind mit einem Pflanzengesundheitsetikett versehen, das unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von einem Unternehmer ausgestellt wurde und das inhaltlich und formal dem Muster in einem gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt entspricht.
  3. Die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, entsprechen den Vorschriften für ihren Eingang in die Union gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625.
  4. Die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, werden nach ihrem Eingang nach Nordirland nur im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht und verwendet und nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht.
  5. Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu amtlichen Kontrollen vorgeführt.
  6. Die Unternehmer in Nordirland, die diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln annehmen, und die Unternehmer, die diese Maschinen, Geräte und Fahrzeuge nach deren Eingang nach Nordirland als erste annehmen, werden jeweils zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in das Register gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 nach dem Verfahren des Artikels 66 der genannten Verordnung aufgenommen.
  7. Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien dafür vorgelegt, dass ein Verfahren zur Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern besteht, das den Versand dieser Sendungen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung dieser Verordnung und zur Ahndung von Verstößen gewährleisten soll, dass Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen, amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen werden und dass bei der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zum Bestimmungsort in Nordirland amtliche Kontrollen, belegt durch einen Kontrollplan, sowie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Sendungen nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Diese schriftlichen Garantien bieten somit der Union die Gewähr, dass die besonderen Vorschriften dieses Artikels das Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland nicht erhöhen, den SPS-Status der Insel Irland nicht beeinträchtigen und das Risiko für die Pflanzengesundheit im Binnenmarkt nicht erhöhen oder dessen Integrität beeinträchtigen.
  8. Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 hinsichtlich Inhalt und Form des Musters des Pflanzengesundheitsetiketts erlassen und die Anwendung der unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes festgelegten besonderen Vorschriften nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 14 ausgesetzt.

(2) Durch das in Absatz 1 genannte Pflanzengesundheitsetikett wird bestätigt, dass die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d entsprechen.

(3) Sind die Bedingungen bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten schriftlichen Garantien erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Inhalt und Form des Musters des in Absatz 1 genannten Pflanzengesundheitsetiketts festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten besonderen Vorschriften in Bezug auf Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, und in Bezug auf das Pflanzengesundheitsetikett durch das Vereinigte Königreich.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen der Anwendung der Vorschriften in Bezug auf bestimmte Sendungen oder Unternehmer, oder zur Änderung der gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

Artikel 11 Besondere Vorschriften für Sendungen mit Pflanzkartoffeln

(1) Für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, gelten nur dann besondere Vorschriften und das Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Diese Sendungen werden von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu dem Zweck ermächtigt und registriert wurden, den Versand dieser Sendungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu garantieren, zur Annahme durch Unternehmer in Nordirland versandt.
  2. Jede Sendung mit Pflanzkartoffeln ist mit einem Pflanzengesundheitsetikett gemäß Absatz 2 versehen.
  3. Die Pflanzkartoffeln entsprechen den Anforderungen des gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts bezüglich des Eingangs von Pflanzkartoffeln nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und des Inverkehrbringens in Nordirland.
  4. Die Pflanzkartoffeln sind nach ihrem Eingang nach Nordirland nur für das Inverkehrbringen und die Verwendung im Vereinigten Königreich bestimmt und sind nicht später in einen Mitgliedstaat zu verbringen.
  5. Die Pflanzkartoffeln werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu amtlichen Kontrollen vorgeführt.
  6. Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien dafür vorgelegt, dass ein Verfahren zur Registrierung und Ermächtigung von Unternehmern in Kraft ist, einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung dieser Verordnung und zur Behebung von Verstößen, dass Sendungen mit Pflanzkartoffeln in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen, amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen werden und dass bei der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zum Bestimmungsort in Nordirland amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Sendungen nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Diese schriftlichen Garantien bieten somit der Union die Gewähr, dass die besonderen Vorschriften dieses Artikels das Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland nicht erhöhen, den SPS-Status der Insel Irland nicht beeinträchtigen und das Risiko für die Pflanzengesundheit im Binnenmarkt nicht erhöhen oder dessen Integrität beeinträchtigen.
  7. Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 erlassen und die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Vorschriften nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 14 ausgesetzt.

(2) Das in Absatz 1 genannte Pflanzengesundheitsetikett wird von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nach systematischen, physischen amtlichen Kontrollen vergeben und entweder von diesen zuständigen Behörden oder unter amtlicher Aufsicht dieser zuständigen Behörden von den Unternehmern gedruckt.

Durch das Etikett wird bestätigt, dass die Sendungen mit Pflanzkartoffeln den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d sowie den Vorschriften eines gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts entsprechen.

(3) Sind die Bedingungen bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten schriftlichen Garantien erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf Folgendes festlegen:

  1. die Anforderungen an den Eingang von Pflanzkartoffeln nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und an deren Verwendung in Nordirland;
  2. das Muster des in Absatz 1 genannten Pflanzengesundheitsetiketts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Vorschriften in Bezug auf Sendungen mit Pflanzkartoffeln und auf das Pflanzengesundheitsetikett durch das Vereinigte Königreich.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen der Anwendung der Vorschriften in Bezug auf bestimmte Sendungen oder Unternehmer, oder zur Änderung der gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

Kapitel 4
Besondere Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs

Artikel 12 Besondere Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

(1) Die in diesem Artikel festgelegten besonderen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs gelten nur dann, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien in Bezug auf Folgendes vorgelegt:
    1. Diese Heimtiere erhöhen nicht das Risiko für die Tiergesundheit auf der Insel Irland oder beeinträchtigen deren Gesundheitsstatus, und sie erhöhen auch nicht das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier im Binnenmarkt oder gefährden dessen Integrität.
    2. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs treffen wirksame Maßnahmen, um die Möglichkeit einer Verbringung von Heimtieren aus Nordirland in einen Mitgliedstaat auf ein Minimum zu reduzieren, belegt durch Informationen über die amtlichen Verfahren zur Entscheidung darüber, welche Maßnahmen bei Verstößen zu ergreifen sind.
    3. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs wenden Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Vereinigte Königreich an, um dessen Tiergesundheitsstatus zu schützen.
    4. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führen bei Heimtieren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, effektive Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen gemäß Buchstabe f durch.
    5. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nutzen ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden Wildtieren und setzen die Kommission bei Feststellung eines solchen Falls unverzüglich in Kenntnis.
    6. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nutzen ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Tollwut bei empfänglichen gehaltenen und wildlebenden Tieren und setzen die Kommission über jeden Verdachtsfall und jeden festgestellten Fall einer Tollwutinfektion unverzüglich in Kenntnis.
  2. Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erlassen.
  3. Die Heimtiere stammen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und werden nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht.
  4. Die Heimtiere sind durch einen Transponder gekennzeichnet, der den technischen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.
  5. Mit den Heimtieren wird ein Heimtierreisedokument in schriftlicher oder elektronischer Form gemäß Absatz 4 mitgeführt, das von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 2 validiert wurde, und der Halter oder die ermächtigte Person legt eine unterzeichnete Erklärung vor, dass diese gemäß Buchstabe d gekennzeichneten und in dem Heimtierreisedokument bezeichneten Heimtiere nicht später aus Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
  6. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führen bei den Heimtieren, mit denen das Heimtierreisedokument und die Erklärung gemäß Buchstabe e mitgeführt werden und die vom Halter oder der ermächtigten Person nach dem Anbordbringen der Tiere und vor der Ankunft in Nordirland oder bei der ersten Ankunft in Nordirland vorgeführt werden, Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durch, um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten besonderen Vorschriften zu überprüfen. Wird bei diesen Prüfungen gemäß den unter Buchstabe a Ziffer ii genannten amtlichen Verfahren ein Verstoß festgestellt, so sind die Heimtiere den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II entsprechen, vorzuführen, um diesen Verstoß zu beheben.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Heimtierreisedokument wird erst ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäß festgestellt haben, dass die entsprechend einem nach Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt erforderlichen Angaben in dem Dokument korrekt und wahrheitsgemäß gemacht wurden, wodurch die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Bedingungen bescheinigt wird.

(3) Für die Verbringung von aus Nordirland stammenden Heimtieren zu anderen als Handelszwecken, die nur in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbracht werden und anschließend auf direktem Wege nach Nordirland zurückkehren, gilt Folgendes:

  1. Die Heimtiere müssen mit einem Transponder gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe d gekennzeichnet sein;
  2. die Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben c, e und f finden keine Anwendung;
  3. die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 finden keine Anwendung.

(4) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu den Angaben festlegen, die in dem Heimtierreisedokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs zu machen sind, einschließlich des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Erklärung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

(5) Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften durch das Vereinigte Königreich.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen oder zur Änderung der gemäß Artikel 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

Kapitel 5
Verbot und Aussetzung

Artikel 13 Verbot der Verbringung bzw. des Inverkehrbringens von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren in einen bzw. in einem Mitgliedstaat und Verbot der Verbringung von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Heimtieren in einen Mitgliedstaat

(1) Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nicht von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden.

(2) Heimtiere, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nicht von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen an, wenn die besonderen Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

Artikel 14 Aussetzung der besonderen Vorschriften der Kapitel 2, 3 und 4

(1) Die Kommission überwacht aufmerksam die Anwendung der in den Kapiteln 2, 3 und 4 sowie in Artikel 13 festgelegten besonderen Vorschriften, insbesondere ob

  1. amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor dem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie von Pflanzkartoffeln und von Heimtieren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, durchgeführt werden;
  2. angemessene amtliche Kontrollen und Überwachungen gemäß den Anforderungen in Anhang III für die Verbringung von Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu dem gelisteten Bestimmungsbetrieb bestehen, um sicherzustellen, dass die Einzelhandelswaren ausschließlich für gelistete Betriebe in Nordirland bestimmt sind und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden;
  3. die besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6 und 9, eingehalten werden.

(2) Die Kommission überwacht, ob

  1. die SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland Anhang II entsprechen;
  2. die Vertreter der Union ständigen und ununterbrochenen Zugang zu den einschlägigen Datenbanken haben, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Nordirland für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen und Überwachung genutzt werden, einschließlich zur Inspektionsplattform für das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED), zu anderen einschlägigen Datenbanken und sonstigem relevantem Informationsaustausch, und ob die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Nordirland ihrer Verpflichtung zur Verwendung des Traces-Systems gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 nachkommen.

(3) Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 genannten besonderen Vorschriften in grundlegender Weise nicht einhält oder dass das Vereinigte Königreich eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so unterrichtet sie das Vereinigte Königreich innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich über diese Feststellung und legt eine ausführliche Begründung dar.

(4) Während eines Zeitraums von vier Wochen ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 3 führt die Kommission Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich durch, um der Situation abzuhelfen, die zu der schriftlichen Mitteilung geführt hat.

(5) Wird der Situation, die Anlass zu der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 3 dieses Artikels gegeben hat, nicht innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Frist von vier Wochen abgeholfen oder wurden einschlägige Bestimmungen des Abschnitts 2 (Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, und Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/2020) des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses 16 gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses aus Gründen ausgesetzt, die für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten relevant sind, ist die Kommission befugt, innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften aufführt, deren Anwendung auszusetzen ist.

Erfüllt das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen nicht, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17, um die vorliegende Verordnung durch die Aussetzung der Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 bis 12 zu ergänzen.

(6) Hat das Vereinigte Königreich die Situation, die zum Erlass des in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakts geführt hat, behoben, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem sie festlegt, welche der ausgesetzten besonderen Vorschriften wieder in Kraft gesetzt werden.

Kapitel 6
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 15 Änderung der Anhänge I und II

(1) Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, wenn Rechtsakte der Union oder Teile davon, auf die in Anhang 2 des Protokolls Bezug genommen wird, gestrichen oder hinzugefügt werden müssen.

(2) Der Kommission ist befugt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten Anforderungen an SPS-Inspektionseinrichtungen zu erlassen, sofern dies erforderlich und angemessen ist, um relevanten technischen und operativen Entwicklungen Rechnung zu tragen, und diese Änderungen mit den besonderen Vorschriften dieser Verordnung in Einklang stehen.

Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 15 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Juli 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 15 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 15 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17 Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 18 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird die Kommission jedoch von dem durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Sie wird von diesem Ausschuss auch für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 4 und des Artikels 9 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung in Angelegenheiten unterstützt, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen.

Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Kapitel 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 19 Übergangsbestimmungen für die Kennzeichnungsvorschriften

(1) Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2023 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2023 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gebunden.

(2) Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2024 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2024 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gebunden.

(3) Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Juli 2025 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Juli 2025 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gebunden.

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2023.

1) Stellungnahme vom 27. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2023.

3) ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7.

4) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).

8) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).

10) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1).

11) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

13) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

14) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

15) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).

16) ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 61.

17) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

.

Liste von Rechtsakten der Union und von Teilen von Rechtsakten der UnionAnhang I

Hinweis: In der folgenden Liste von Rechtsakten der Union und von Teilen von Rechtsakten der Union, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Bezug genommen wird, sind die in Artikel 6 Absatz 6 erwähnten Rechtsakte und Teile von Rechtsakten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit und Verbraucherinformationen mit einem Sternchen * gekennzeichnet:

  1. *Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 1
  2. Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische 2
  3. *Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel 3
  4. Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven 4
  5. Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven 5
  6. *Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 6
  7. *Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG 7
  8. Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse 8
  9. *Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile 9
  10. *Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen 10
  11. *Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 11
  12. *Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung 12
  13. *Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 13
  14. *Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig 14
  15. *Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung 15
  16. *Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung 16
  17. *Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung 17
  18. *Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung 18
  19. Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. 19
  20. *Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 20
  21. *Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 21
  22. *Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 22
  23. *Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 23, mit Ausnahme von Artikel 32 Absatz 2
  24. *Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG 24
  25. *Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 25
  26. *Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen 26
  27. *Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 27
  28. *Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln 28
  29. *Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 29
  30. *Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 30
  31. *Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 31
  32. *Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 32
  33. *Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 33
  34. *Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 34
  35. *Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 35
  36. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates 36
  37. Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals 37, soweit Bestimmungen über Vermarktungsnormen betroffen sind
  38. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates 38
  39. Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates 39
  40. *Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 40
  41. *Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 41
  42. *Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 42
  43. *Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 43
  44. *Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden 44
  45. *Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern 45
  46. *Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 46
  47. *Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 47
  48. *Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 48
  49. Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 49, soweit Bestimmungen über Vermarktungsnormen betroffen sind
  50. Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates 50
  51. *Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 51
  52. *Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission 52
  53. *Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 53
  54. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates 54
  55. *Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission 55
  56. *Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 56
  57. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates 57, soweit Bestimmungen über Vermarktungsnormen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur betroffen sind
  58. *Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates 58
  59. *Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates 59
  60. *Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 60
  61. *Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission 61
  62. *Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 62
  63. Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates 63
  64. *Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG 64
  65. *Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 65 und Kapitel I dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung synthetischen Alkohols und gewisser Farbstoffe
  66. Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 66, soweit Bestimmungen über Mindestgrößen von Meerestieren, die auch Mindestvermarktungsgrößen darstellen, betroffen sind
  67. *Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union 67
1) ABl. L 277 vom 20.10.1984 S. 12.

2) ABl. L 351 vom 28.12.1985 S. 63.

3) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 34.

4) ABl. L 212 vom 22.07.1989 S. 79.

5) ABl. L 163 vom 17.06.1992 S. 1.

6) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

7) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 3.

8) ABl. L 334 vom 23.12.1996 S. 1.

9) ABl. L 66 vom 13.03.1999 S. 16.

10) ABl. L 66 vom 13.03.1999 S. 24.

11) ABl. L 66 vom 13.03.1999 S. 26.

12) ABl. L 197 vom 03.08.2000 S. 19.

13) ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1.

14) ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 47.

15) ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 53.

16) ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58.

17) ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 67.

18) ABl. L 15 vom 17.01.2002 S. 19.

19) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 1.

20) ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10.

21) ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51.

22) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

23) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.

24) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 24.

25) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

26) ABl. L 287 vom 05.11.2003 S. 1.

27) ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 1.

28) ABl. L 309 vom 26.11.2003 S. 1.

29) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1.

30) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

31) ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.

32) ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1.

33) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

34) ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 9.

35) ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 26.

36) ABl. L 247 vom 21.09.2007 S. 17.

37) ABl. L 248 vom 22.09.2007 S. 17.

38) ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.

39) ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82.

40) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

41) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 7.

42) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

43) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.

44) ABl. L 141 vom 06.06.2009 S. 3.

45) ABl. L 164 vom 26.06.2009 S. 45.

46) ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 11.

47) ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1.

48) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

49) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1.

50) ABl. L 194 vom 24.07.2010 S. 1.

51) ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1.

52) ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18.

53) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

54) ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

55) ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35.

56) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

57) ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22.

58) ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 14.

59) ABl. L 314 vom 01.12.2015 S. 1.

60) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

61) ABl. L 13 vom 20.01.2016 S. 2.

62) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

63) ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 1.

64) ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43.

65) ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1.

66) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

67) ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1.

.

Anforderungen an SPS-InspektionseinrichtungenAnhang II

Die strukturellen und personellen Ressourcen der SPS-Inspektionseinrichtungen in Nordirland müssen über Kapazitäten und Fähigkeiten verfügen, die an die Art und Menge der Einzelhandelswaren angepasst sind, die für gemäß dieser Verordnung vorgeschriebene amtliche Kontrollen vorgeführt werden.

Zudem müssen sie über Kapazitäten und Fähigkeiten verfügen, die an die Art und Menge der Tiere und Waren angepasst sind, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und für gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeschriebene amtliche Kontrollen vorgeführt werden.

Teil 1
Betrieb temporärer SPS-Inspektionseinrichtungen

Mindestanforderungen an SPS-InspektionseinrichtungenZeitplan
Ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter im Einklang mit Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625Spätestens ab dem 1. Oktober 2023
Geeignete Infrastruktur zur Ermöglichung der Durchführung amtlicher Kontrollen im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 bis 6 und 11, 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission 1
Geeignete Ausrüstung zur Ermöglichung der Durchführung amtlicher Kontrollen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission
Erforderliche Technologie und Ausstattung, um das Traces-System und gegebenenfalls andere für die Bearbeitung und den Austausch von Daten und Informationen notwendige computergestützte Informationsmanagementsysteme effizient einsetzen zu können, im Einklang mit Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625
Es werden amtliche Kontrollen, einschließlich Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, durchgeführt.
Die SPS-Inspektionseinrichtungen sind betriebsbereit für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Heimtieren im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Heimtieren, bei denen gegen die Vorschriften verstoßen wurde, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung.
1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 10).

Teil 2
Errichtung dauerhafter SPS-Inspektionseinrichtungen

Mindestanforderungen an SPS-InspektionseinrichtungenZeitplan
Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/625.Spätestens ab dem 1. Juli 2025
Amtliche Kontrollen, einschließlich Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, werden in SPS-Inspektionseinrichtungen durchgeführt, und zwar im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625.

Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission bis zum 31. Juli 2024 und danach alle drei Monate einen Fortschrittsbericht über die Fertigstellung der SPS-Inspektionseinrichtungen, bis die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Das Vereinigte Königreich und die Kommission arbeiten bei der elektronischen Bescheinigung zusammen.

.

Anforderungen an die Überwachung und an die Auflistung von Betrieben gemäß den Artikeln 7 und 8Anhang III

Teil 1
Anforderungen an die Überwachung

  1. Sendungen mit Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, werden von den zuständigen Behörden Nordirlands im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c und Absatz 3 sowie Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission 1 von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland bis zum Bestimmungsbetrieb überwacht.
  2. Sendungen mit Einzelhandelswaren werden von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder unter ihrer Verantwortung verplombt, und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Sendungen unversehrt sind und auf dem Weg von der SPS-Inspektionseinrichtung der ersten Ankunft in Nordirland zum Bestimmungsbetrieb nicht manipuliert wurden.

    Die Plombennummer einer derartigen Sendung wird von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs vergeben und wird in die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung erwähnte allgemeine Bescheinigung sowie in das in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) eingetragen.

    Die Plombennummer wird von den zuständigen Behörden Nordirlands in der SPS-Inspektionseinrichtung der ersten Ankunft in Nordirland bestätigt oder in Einklang gebracht. Wird eine Sendung neu verplombt, so wird die neue Plombennummer in das GGED eingetragen.

  3. Der für den Betrieb am Bestimmungsort verantwortliche Unternehmer setzt die zuständigen Behörden Nordirlands, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in diesem Betrieb verantwortlich sind, binnen zwei Tagen ab Eintreffen von Sendungen mit Einzelhandelswaren in Nordirland über deren Eintreffen in Kenntnis.

Teil 2
Auflistung von Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland, die Sendungen mit Einzelhandelswaren versenden, und Auflistung von Betrieben in Nordirland, die diese Sendungen empfangen

  1. Die Listen der Betriebe in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und in Nordirland, die Sendungen mit Einzelhandelswaren versenden oder empfangen dürfen, werden von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten, wobei sie öffentlich zugängliche Verfahren einhalten, die ebenfalls auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  2. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs stellen sicher, dass die in Nummer 1 erwähnten versendenden und empfangenden Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, indem sie in diesen Betrieben risikobasierte und erkenntnisgestützte Stichprobenkontrollen durchführen. Mit den Stichprobenkontrollen soll sichergestellt werden, dass die Einzelhandelswaren lediglich für den Einzelhandelsverkauf in Nordirland bestimmt sind, und dass diese Einzelhandelswaren nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
  3. Im Rahmen der risikobasierten und erkenntnisgestützten Stichprobenkontrollen gemäß Nummer 2 wird unter anderem ermittelt, ob die Betriebe die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen, und wird insbesondere überprüft, ob bei den Einzelhandelswaren die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingehalten werden, wobei die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch die Betriebe und die Menge der Einzelhandelswaren ohne individuelle Kennzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b berücksichtigt werden.

    Die Stichprobenkontrollen umfassen eine visuelle Überprüfung der im Einklang mit Anhang IV Nummer 2 auf Behältnisebene gekennzeichneten Einzelhandelswaren sowie der Einzelhandelswaren in den Regalen des Betriebs und eine Überprüfung der relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit der den Einzelhandelswaren beigefügten allgemeinen Bescheinigung sowie der Eingangsregister der Bestimmungsbetriebe.

    Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni 2025 alle drei Monate einen Bericht über die Ebene und die Ergebnisse der gemäß Nummer 2 durchgeführten Stichprobenkontrollen.

  4. Haben die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Grund zu der Annahme, dass schwerwiegend oder wiederholt gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen wurde, so streichen sie die entsprechenden Betriebe sofort aus den in Nummer 1 genannten Listen der Betriebe.
  5. Die in Nummer 1 genannten Listen der Betriebe werden der Kommission und den zuständigen Behörden Nordirlands unverzüglich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 04.10.2019 S. 1).

.

KennzeichnungsvorschriftenAnhang IV

1. Individuelle Kennzeichnungen

Die Kennzeichnung ist an einer auffälligen Stelle an der Verpackung angebracht und ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar. Sie darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Auf der Kennzeichnung stehen die folgenden Worte: "Not for EU".

2. Kennzeichnungen auf Behältnisebene

Es wird das kleinste Behältnis gleichartiger vorverpackter Einzelhandelswaren gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung ist an einer auffälligen Stelle an dem Behältnis angebracht und ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar. Sie darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Auf der Kennzeichnung stehen die folgenden Worte: "Not for EU".

3. Schilder und Poster auf Regalebene

In den Regalen in dem Betrieb, in dem die Einzelhandelswaren dem Endverbraucher präsentiert werden, wird neben dem Preisschild oder einer gleichwertigen Form der Preisangabe ein Schild mit den Worten "Not for EU" aufgestellt.

Es sollten ausreichend Poster sichtbar in der Nähe der Einzelhandelswaren angebracht werden, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass die Einzelhandelswaren lediglich für den Verkauf an Endverbraucher in Nordirland bestimmt sind und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen.

.

Listen der Einzelhandelswaren gemäß Artikel 6 Absatz 1Anhang V

Teil 1
Vorverpackte Milch und vorverpackte Milcherzeugnisse, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gekennzeichnet werden muss bzw. müssen:

  1. pasteurisierte Milch;
  2. pasteurisierte Sahne;
  3. Sauerrahm;
  4. Crème fraîche;
  5. pasteurisierte Buttermilch;
  6. nicht pasteurisierter (Rohmilch-)Käse;
  7. Quark/Topfen oder Hüttenkäse.

Teil 2
Bestimmte Einzelhandelswaren, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c nicht individuell gekennzeichnet werden müssen

  1. Folgende Einzelhandelswaren, wenn es sich dabei um haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse handelt, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission 1 erfüllen:
    1. Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen;
    2. Teigwaren, Nudeln und Couscous, die bzw. der nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind bzw. ist;
    3. Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren;
    4. mit Fisch gefüllte Oliven;
    5. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus;
    6. für den Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen;
    7. für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten;
    8. Liköre und Fruchtsirupe.
  2. Einzelhandelswaren, die keinen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/625, z.B. Obst- und Gemüsekonserven, Mehl, Gewürze, Aromen, Essig, Samen, Nüsse, Puffmais, Cracker, Chips, Tomatenketchup, Tomatensuppe, getrocknete Kräuter, tiefgefrorene Pommes frites, Teebeutel, getrocknete Teeblätter und Kaffee.
  3. Folgende Einzelhandelswaren pflanzlichen Ursprungs, sofern gemäß den Unionsvorschriften kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist:
    1. Ananas;
    2. Kokosnüsse;
    3. Durianfrüchte;
    4. Bananen;
    5. Datteln.
  4. Einzelhandelswaren, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, sofern sie nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, z.B.:
    1. Getreide;
    2. Reis;
    3. Zucker;
    4. Olivenöl und Tafeloliven;
    5. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
    6. Wein;
    7. Konfitüre;
    8. Erdnussbutter;
    9. gefrorene Erbsen;
    10. Ahornsirup.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 17).


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen