Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 103 A;
VO (EU) 2023/2395 - ABl. L 2023/2395 vom 03.10.2023 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/3163 - ABl. L 2024/3163 vom 19.12.2024 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland 1 zu anderen als Handelszwecken, und insbesondere Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 werden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter spezifische Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt.
(2) Im Besonderen sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen ("Waren aus der übrigen Welt"), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nur dann nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 3, (EU) 2016/429 4 und (EU) 2016/2031 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind, und dass das Vereinigte Königreich die genannten Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen wirksam umsetzt ("schriftlicher Nachweis").
(3) Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 sieht vor, dass die Kommission, wenn sie die schriftlichen Nachweise erhalten hat, einen Durchführungsrechtsakt erlassen kann, in dem die Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, aufgelistet sind.
(4) Mit Schreiben vom 4., 7. und 12. September 2023 hat das Vereinigte Königreich die schriftlichen Nachweise vorgelegt, dass Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 betreffend Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen mit Ursprung in Neuseeland sowie Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde mit Ursprung in zugelassenen Drittländern gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 6 nach seinem nationalen Recht gelten und dass diese Einfuhrbedingungen und Anforderungen betreffend diese Waren vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden.
(5) Es ist daher angezeigt, die durch ihre Codes der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 7 eingeführten Kombinierten Nomenklatur gekennzeichneten und ihrem Ursprungsdrittland zugeordneten Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, in einer Liste aufzuführen.
(6) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Handelsstörungen sollte diese Verordnung umgehend wirksam werden.
(7) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Einzelhandelswaren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1231 gilt ab dem 1. Oktober 2023. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Oktober 2023 gelten, um Kohärenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötige Handelsstörungen zu vermeiden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird die Liste der Waren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 und denjenigen ihres Ursprungsdrittlands unterliegen, festgelegt, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen ("Waren aus der übrigen Welt").
Artikel 2 Im Anhang aufgeführte Waren aus der übrigen Welt
Die im Anhang aufgeführten Waren aus der übrigen Welt dürfen als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2023
2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).
6) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
7) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Liste der Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (nach Artikel 2) | Anhang 23 24 |
Zeile | Waren * | KN-Code ** | Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung *** | Ursprungsdrittland |
Warenkategorie | ||||
Waren tierischen Ursprungs | ||||
1 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren | 0204 10 00 0204 21 00 0204 22 10 0204 22 30 0204 22 50 0204 22 90 0204 23 00 0204 42 10 0204 42 30 0204 42 50 0204 42 90 0204 43 10 0204 43 90 | Neuseeland | |
2 | Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde | 0401 0402 0403 0404 0408 0504 0505 0506 0508 0511 1501 1502 1503 1504 2301 2309 2835 25 2835 26 3501 3502 3503 3504 4101 4205 |
| Zugelassene Drittländer nach Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 |
Waren nicht tierischen Ursprungs | ||||
1. | Tomaten, frisch oder gekühlt | 0702 00 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens 4 | Alle Drittländer |
2. | Speisezwiebeln, andere als Steckzwiebeln, frisch oder gekühlt | 0703 10 19 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
3 | Schalotten, frisch oder gekühlt | 0703 10 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
4 | Knoblauch, frisch oder gekühlt | 0703 20 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
5 | Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt | 0704 10 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
6 | Erbsen, frisch oder gekühlt | 0708 10 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
7 | Bohnen, frisch oder gekühlt | 0708 20 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
8 | Spargel, frisch oder gekühlt | 0709 20 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
9 | Paprika (frisch oder gekühlt, der Gattungen Capsicum oder Pimenta), ausgenommen Paprika der Gattung Capsicum, zum Herstellen von Capsicin- oder Capsicum-Oleoresin-Farbstoffen und Paprika zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder Resinoiden | 0709 60 10 0709 60 99 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
10 | Kürbisse (Cucurbita spp.), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zucchini | 0709 93 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
11 | Zuckermais, frisch oder gekühlt | 0709 99 60 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
12 | Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | 0714 20 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
13 | Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet | 0804 40 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
14 | Tafeltrauben, frisch | 0806 10 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
15 | Wassermelonen, frisch | 0807 11 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
16 | Melonen, frisch, ausgenommen Wassermelonen | 0807 19 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
17 | Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) | 0808 10 80 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
18 | Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember | 0808 30 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
19 | Erdbeeren, frisch | 0810 10 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
20 | Himbeeren, frisch | 0810 20 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
21 | Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | 0810 20 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
22 | Früchte der Art Vaccinium myrtillus, frisch Heidelbeeren und Cranbeeren, frisch | 0810 40 30 0810 40 50 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
23 | Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | 0910 11 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
24 | Feigen, frisch | 0804 20 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
Litschis, frisch | ex 0810 90 20 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer | |
Drachenfrucht (frische Pitahaya) | ex 0810 90 20 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer | |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten | ||||
1 | Frische Nelken | 0603 12 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
2 | Frische Chrysanthemen | 0603 14 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
3 | Frische Lilien (Lilium spp.) | 0603 15 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
4 | Frische Inkalilien (Alstroemeria) | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
5 | Frische Tulpen | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
6 | Frische Sonnenblumen | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
7 | Frisches Schleierkraut (Gypsohila) | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
8 | Frische Protea | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
9 | Frischer Zierkohl (Brassica) | ex 0603 19 70 ex 0704 90 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
Kräuter, geschnitten | ||||
1 | Frischer Schnittlauch | ex 0703 90 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
2 | Frisches Zitronengras | ex 0709 99 90 ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
3 | Frischer Estragon | ex 0709 99 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
4 | Frische Petersilie | ex 0709 99 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
5 | Frischer Dill | ex 0709 99 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
6 | Frischer Thymian | 0910 99 31 0910 99 33 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
7 | Frische Minze | ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
8 | Frischer Koriander | ex 0709 99 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
9 | Frischer Rosmarin | ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
10 | Frischer Salbei | ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
11 | Frisches Basilikum | ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
12 | Kurkuma | 0910 30 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
1) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1). 3) Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.07.1987 S. 1). 4) https://www.ippc.int/en/core-activities/governance/convention-text/. | ||||
Erläuterungen
*) Die Bezeichnung der in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführten Waren entspricht der Spalte "Warenbezeichnung" der Kombinierten Nomenklatur (KN), eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und genehmigt durch Beschluss 87/369/EWG des Rates. Die KN basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen wurde. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat der Wortlaut der Bezeichnung der Waren in der Tabelle in diesem Anhang lediglich Hinweischarakter, da die in der Liste in der Tabelle dieses Anhangs erfassten Waren durch KN-Codes bestimmt werden. **) Diese Spalte enthält den KN-Code. ***) In dieser Spalte wird das Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung angegeben, das gemäß den Rechtsvorschriften der Union die Sendung von Waren aus der übrigen Welt begleiten muss. |
ENDE |