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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission

(ABl. L 2023/2429 vom 03.11.2023)


Neufassung - Ersetzt zum 01.01.2025 VO"en (EU) 543/2011, (EU) 1333/2011 sowie (EG) 1666/1999

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4 und Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die unter anderem die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor umfasst. Mit der Verordnung wurde der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für diese Sektoren oder Erzeugnisse zu erlassen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 enthält ausführliche Bestimmungen für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, mit denen Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen festgelegt werden. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission 3 sind Vermarktungsnormen für Bananen, Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor festgesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission 4 enthält Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen. Diese Verordnungen wurden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt, die Befugnisübertragungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens für Befugnisübertragungen gemäß dem Vertrag von Lissabon enthält.

(3) Um die Vorschriften für Vermarktungsnormen, für Konformitätskontrollen und für Mitteilungen für die genannten Sektoren zu harmonisieren und zu vereinfachen, um die aufgrund der bisherigen Erfahrungen angezeigten Änderungen aufzunehmen und um die Vorschriften an die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übertragenen Befugnisse anzugleichen, sollten sie in einer einzigen delegierten Verordnung und einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden und die Verordnungen (EG) Nr. 1666/1999 und (EU) Nr. 543/2011 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 sollten aufgehoben werden.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse bzw. für Bananen vorsehen. Gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die Durchführung dieser Bestimmung zu harmonisieren, empfiehlt es sich, diesbezüglich ausführliche Angaben zu machen und eine allgemeine Vermarktungsnorm für alles frische Obst und Gemüse vorzusehen.

(5) Für Obst und Gemüse, das der Anwendung von Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegt, sollten auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Relevanz spezielle Vermarktungsnormen beibehalten werden, wobei insbesondere die Erzeugnisse zu berücksichtigen sind, die gemäß den Daten der Eurostat-Referenzdatenbank für detaillierte Statistiken über den internationalen Warenverkehr, Comext, weiterhin wertmäßig am meisten gehandelt werden.

(6) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie reife Bananen fallen weder unter Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 noch unter eine spezielle Vermarktungsnorm. Die Ursprungskennzeichnung ist für die Verbraucher jedoch relevant und erforderlich, und zwar im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" 6 (im Folgenden "Strategie "Vom Hof auf den Tisch""), die auch darauf abzielt, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich sachkundig für nachhaltige Lebensmittel zu entscheiden, und sollte daher auch für solche Erzeugnisse verbindlich sein, die nach einfachen Vorgängen wie Trocknung oder Reifung für den direkten Verzehr bestimmt sind.

(7) Angesichts der vielen verschiedenen in der Union vermarkteten Bananensorten und der Vermarktungspraktiken sollten für unreife grüne Bananen Mindestnormen eingehalten werden. Es ist jedoch angezeigt, die Vermarktungsnorm für Bananen an den Codex Alimentarius anzugleichen und auf weitere Sorten auszuweiten, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden. Um Lebensmittelverschwendung und -verluste im Rahmen der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" zu verringern, insbesondere durch eine größere Flexibilität bei der Portionierung, ist es angebracht, die im Codex Alimentarius festgelegten Mindestmengen von vier Fingern pro Hand oder Cluster nicht zu übernehmen. Im Hinblick auf die verfolgten Ziele sollte es den Mitgliedstaaten, die Bananen erzeugen, gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet nationale Normen auf ihre eigene Erzeugung anzuwenden, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Unionsnormen stehen und den freien Verkehr von Bananen in der Union nicht beeinträchtigen.

(8) Es sollte berücksichtigt werden, dass die klimatischen Faktoren auf Madeira, den Azoren, in der Algarve, auf den Kanarischen Inseln, auf Kreta, in Lakonien und auf Zypern die Erzeugungsbedingungen erschweren. Bestimmte in diesen geografischen Gebieten erzeugte Bananen entwickeln sich infolgedessen nicht bis zu der in der internationalen Norm festgelegten Mindestlänge. In diesen Fällen sollten solche Bananen vermarktet werden dürfen.

(9) Sind spezielle Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse festzulegen, so sollten diese Normen - um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden - denjenigen entsprechen, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegt worden sind. Wurde für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm auf EU-Ebene erlassen, so sollte das Erzeugnis als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend gelten, wenn der Besitzer nachweisen kann, dass es einer von der UNECE festgelegten Norm entspricht.

(10) Um der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" und den Interessen der Verbraucher Rechnung zu tragen, sollten in den Vermarktungsnormen für alle Sektoren, für die diese Verordnung gilt, die hohen Qualitätsanforderungen beibehalten werden, die international anerkannt sind, während gleichzeitig alternative Verwendungen gefördert werden sollten, um Lebensmittelverluste und Lebensmittelverschwendung bei Nichteinhaltung der Norm zu vermeiden. Dies sollte für alle Erzeugnisse gelten, die nicht den Anforderungen der Klasse II der UNECE-Vermarktungsnormen entsprechen, aber noch genießbar sind. Ausnahmen von den Vermarktungsnormen sollten daher für bestimmte Erzeugnisse gewährt werden, die zur Verarbeitung bestimmt sind oder die vom Erzeuger direkt an die Verbraucher verkauft werden.

(11) Bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse können Merkmale aufweisen, die nicht den geltenden Vermarktungsnormen entsprechen. Ein traditioneller Anbau und lokaler Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse kann aber dennoch gängig sein. Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die von örtlichen Gemeinschaften als verzehrtauglich angesehen werden, aber nicht den Vermarktungsnormen der Union entsprechen, vor Ort vermarktet werden können, sollten diese Erzeugnisse von den Vermarktungsnormen der Union ausgenommen werden, es sei denn, diese Ausnahme ist geeignet, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts zu verhindern oder zu verfälschen oder den freien Handel oder die Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 39 AEUV zu gefährden.

(12) Mehrere Obst- und Gemüseerzeugnisse dürfen von den Vermarktungsnormen abweichen, um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Händler als auch für die Behörden, die die Kontrollen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchführen, zu verringern. Nichtsdestotrotz ist die Ursprungskennzeichnung für die Verbraucher erforderlich, und im Einklang mit der politischen Ausrichtung der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" sollte die Angabe des Ursprungslands für solche Erzeugnisse verpflichtend sein, damit die Verbraucher eine fundierte Kaufentscheidung treffen können.

(13) Die Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, die gespendet werden sollen, sollten vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Händler zu verringern, ohne dass dies Auswirkungen auf die Qualität hat. Sofern das Erzeugnis eindeutig als Spende gekennzeichnet ist, sollten andere Kennzeichnungen fakultativ sein. Um den Empfänger der Spende zu schützen, sollte das Erzeugnis jedoch der allgemeinen Vermarktungsnorm in Bezug auf die Qualität entsprechen.

(14) Um zu gewährleisten, dass Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt werden können, sollten die nicht für die Verbraucher bestimmten Rechnungen und Begleitpapiere bestimmte Basisinformationen auf der Grundlage der Vermarktungsnormen enthalten.

(15) Von den Vermarktungsnormen vorgegebene Angaben sollten auf der Verpackung und/oder dem Etikett deutlich sichtbar sein. Um Betrug und die Irreführung der Verbraucher zu verhindern, sollten die in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben vor dem Kauf für den Verbraucher verfügbar sein; dies gilt auch für den Fernabsatz, bei dem die Erfahrung gezeigt hat, dass Betrugsrisiken bestehen und der durch die Normen gewährte Verbraucherschutz möglicherweise umgangen wird.

(16) Um eine Irreführung der Verbraucher in Bezug auf die Klasse zu vermeiden, sollten die auf der Ebene des Einzelhandels vorgeschriebenen Angaben keine Begriffe wie "ausgezeichnet", "premium" oder ähnliche Formulierungen enthalten, die für die Definition der tatsächlichen Qualität des Erzeugnisses nicht geregelt sind, ungeachtet der Möglichkeit, andere Angaben wie "Lufttransport" oder ähnliche sachliche Angaben zu machen, die den Verbraucher nicht irreführen.

(17) Um die Irreführung der Verbraucher in Bezug auf den Ursprung der Erzeugnisse zu vermeiden, sollte die Angabe des Ursprungslands besser sichtbar sein als die Angabe des Landes des Verpackers.

(18) Verkaufsverpackungen, die Mischungen verschiedener Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen enthalten, die unter diese Verordnung fallen, finden auf dem Markt infolge der wachsenden Verbrauchernachfrage mehr und mehr Verbreitung. Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass in ein und demselben Packstück verkaufte Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen von gleicher Qualität sind. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine EU-Normen gibt, durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen sichergestellt werden. Für Mischungen aus verschiedenen Erzeugnissen oder Arten von Erzeugnissen in ein und demselben Packstück sollten daher Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Sie sollten weniger streng sein als die in den Vermarktungsnormen festgelegten Vorschriften, da die Kennzeichnung von Mischungen aufwendiger ist und die Anwendung der Vorschriften die Vermarktung dieser Erzeugnisse behindern könnte.

(19) Einfuhren von Obst und Gemüse aus Drittländern müssen den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Daher sollten Bedingungen erlassen werden, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten.

(20) Um den Marktteilnehmern und den nationalen Verwaltungen ausreichend Zeit zu geben, sich an die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen anzupassen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2025 gelten.

(21) Angesichts des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übertragenen Befugnissen in Bezug auf die Vorschriften über Vermarktungsnormen, die Mindestqualitätsanforderungen für Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüses und die Konformität eingeführter Erzeugnisse mit den Vermarktungsnormen der Union sollten diese Vorschriften in demselben delegierten Rechtsakt festgelegt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der genannten Verordnung, der Mindestanforderungen gemäß Artikel 76 der genannten Verordnung für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, und der Konformität eingeführter Erzeugnisse mit den Vermarktungsnormen der Union gemäß Artikel 89 der genannten Verordnung.

(2) Diese Verordnung gilt für folgende Sektoren und Erzeugnisse:

  1. Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  2. getrocknete Früchte der KN-Codes 0804 20 90, 0806 20 und ex 0813 gemäß Anhang I Teil X der genannten Verordnung,
  3. Bananen des KN-Codes 0803 90 10 gemäß Anhang I Teil XI der genannten Verordnung.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist das Ursprungsland von Erzeugnissen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zu bestimmen.

Kapitel II
Vermarktungsnormen

Artikel 2 Allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

(1) Die Anforderungen aus Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bilden die allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.

Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a muss dieser allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, es sei denn, es unterliegt einer speziellen Vermarktungsnorm.

Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Kann der Besitzer von Obst und Gemüse gemäß Absatz 1 nachweisen, dass die Erzeugnisse einer von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegten geltenden Norm entsprechen, so gelten sie als der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Besitzer" jede natürliche oder juristische Person, die im materiellen Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist oder sie zum Verkauf im Fernabsatz oder auf digitalem Weg anbietet.

Artikel 3 Ursprungsangabe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie reife Bananen

Die folgenden Erzeugnisse müssen mit der Angabe des Ursprungslands versehen sein:

  1. getrocknete Früchte des KN-Codes ex 0813 gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  2. getrocknete Feigen des KN-Codes 0804 20 90,
  3. getrocknete Weintrauben des KN-Codes 0806 20,
  4. reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10 und im Hoheitsgebiet der Union gereifte Bananen.

Artikel 4 Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sowie für Bananen

(1) Die folgenden Erzeugnisse oder Sektoren müssen den speziellen Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B entsprechen:

  1. Äpfel,
  2. Zitrusfrüchte,
  3. Kiwis,
  4. Salate, krause Endivie und Eskariol,
  5. Pfirsiche und Nektarinen,
  6. Birnen,
  7. Erdbeeren,
  8. Gemüsepaprika,
  9. Tafeltrauben,
  10. Tomaten/Paradeiser,
  11. Bananen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k gilt Folgendes:

  1. Die spezielle Vermarktungsnorm für den Bananensektor ist in Anhang I Teil B Teil 11 für Bananen der in der Anlage des Anhangs aufgeführten Sorten mit Ausnahme von für die Verarbeitung bestimmten Bananen festgelegt. Diese Vermarktungsnorm gilt für Bananen mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Bananen mit Ursprung in der Union auf der Stufe der ersten Entladung in der Union bzw. für Bananen, die in der Anbauregion im Frischzustand an den Verbraucher geliefert werden, ab Packstation;
  2. die unter Buchstabe a genannte spezielle Vermarktungsnorm steht der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese
    1. den freien Verkehr von Bananen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Union, die der in Unterabsatz 1 genannten Vermarktungsnorm entsprechen, nicht beeinträchtigen und
    2. nicht mit der Vermarktungsnorm gemäß Unterabsatz 1 unvereinbar sind.

Artikel 5 Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen

(1) Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

  1. müssen die folgenden Erzeugnisse nicht den Vermarktungsnormen entsprechen:
    1. Erzeugnisse, die deutlich die Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder eine synonyme Angabe tragen und
      • zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
      • im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf der Verbraucher angeboten werden und zur Verarbeitung durch den Verbraucher bestimmt sind oder
      • für die Zubereitung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe b Ziffer xvii dieses Absatzes bestimmt sind oder
      • zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
    2. Erzeugnisse, die vom Erzeuger in seinem Betrieb direkt an die Verbraucher für deren persönlichen Bedarf oder innerhalb eines von der zuständigen Behörde festgelegten Erzeugungsgebiets verkauft werden, und zwar
      • auf einem lokalen Markt an einem nur den Erzeugern vorbehaltenen Ort oder
      • per Direktlieferung;
    3. Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen und als Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingestuft sind;
    4. Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets im Falle eines etablierten traditionellen örtlichen Verbrauchs oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen unter den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Bedingungen verkauft werden;
  2. müssen die folgenden Erzeugnisse der Vermarktungsnorm nur in Bezug auf die Angabe des Ursprungslands gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen:
    1. nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes ex 0709 51 bis ex 0709 56 und 0709 59,
    2. Kapern des KN-Codes 0709 99 40,
    3. bittere Mandeln des KN-Codes 0802 11 10,
    4. Mandeln ohne Schale des KN-Codes 0802 12,
    5. Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 22,
    6. Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 32,
    7. Pistazien ohne Schale des KN-Codes 0802 52,
    8. Macadamia-Nüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 62,
    9. Pinienkerne des KN-Codes 0802 92,
    10. Pekan-(Hickory-)Nüsse des KN-Codes 0802 99 10,
    11. andere Schalenfrüchte des KN-Codes 0802 99 90,
    12. getrocknete Mehlbananen des KN-Codes 0803 10 90,
    13. getrocknete Zitrusfrüchte des KN-Codes ex 0805,
    14. Mischungen von tropischen Nüssen des KN-Codes 0813 50 31,
    15. Mischungen von anderen Schalenfrüchten des KN-Codes 0813 50 39,
    16. Safran des KN-Codes 0910 20,
    17. Erzeugnisse, die als Obst und Gemüse eingestuft und in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, die einer Zubereitung unterzogen wurden, die über das in der geltenden spezifischen UNECE-Norm angegebene Zuschneiden hinausgeht, oder die im Sinne der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht unversehrt sind und zum unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand zubereitet wurden,
  3. müssen für Spenden vorgesehene Erzeugnisse, die nicht im Rahmen von Vereinbarungen und Beschlüssen gemäß Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kostenlos verteilt werden oder die im Rahmen operationeller Programme gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unterstützt werden und die unter die vorliegende Verordnung fallen, der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften, sofern sie deutlich mit dem Hinweis "Lebensmittelspende" oder einer gleichwertigen Kennzeichnung versehen sind.

(2) Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die folgenden Erzeugnisse den Vermarktungsnormen innerhalb eines vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Erzeugungsgebiets nicht entsprechen, auch wenn es sich bei dem von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsgebiet um ein länderübergreifendes Erzeugungsgebiet handelt:

  1. Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren verbracht werden,
  2. Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden,
  3. Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der EU haben und aufgrund von Umständen "höherer Gewalt" 9 nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vermarktungsnormen entsprechen, sodass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vermarktet werden dürfen.

(3) Um die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe c sowie Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anzuwenden, müssen Händler bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen, dass die betreffenden Erzeugnisse die in den genannten Absätzen festgelegten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, erfüllen.

(4) Händler dürfen die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv nur anwenden, wenn die Mitgliedstaaten zuvor Vorschriften zur Befreiung solcher Erzeugnisse erlassen haben. Diese Vorschriften dürfen nicht geeignet sein, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts zu verhindern oder zu verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 39 AEUV zu gefährden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die hierzu erlassenen Vorschriften umgehend mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung solcher Vorschriften.

(5) Die Mitteilungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 10.

Artikel 6 Angaben entlang der Lieferkette

(1) Die in Anhang I festgelegten Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist, und dürfen nicht irreführend sein.

(2) Bei in loser Schüttung beförderten Erzeugnissen, die direkt auf das Transportmittel verladen werden, müssen die Angaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Schild vermerkt sein.

(3) Im Falle von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 müssen die Angaben, einschließlich der Angabe des einzigen Ursprungslands des Erzeugnisses, das zum Verkauf angeboten wird, vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.

(4) Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.

(5) Die Möglichkeit, den regionalen oder lokalen Ursprung gemäß Anhang I Teil B anzugeben, lässt den Schutz bestimmter geografischer Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 unberührt.

Artikel 7 Angaben auf der Einzelhandelsstufe

(1) Im Einzelhandel müssen die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Angaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt.

Zusätzliche Begriffe, die auf eine höhere/herausragende Qualität hindeuten, dürfen nicht angezeigt werden. Insbesondere darf das Etikett außer den in den Anforderungen für die Vermarktung gemäß Anhang I genannten Angaben keine Qualitätsbeschreibung enthalten.

Ist das Land des Verpackers und/oder des Absenders angegeben oder weist die angegebene Sorte auf einen Ort hin, so muss die Schrift der Angabe des Ursprungslands größer und sichtbarer sein als die, die für das Land des Verpackers und/oder Absenders und gegebenenfalls die Sorte verwendet wird.

(2) Bei Erzeugnissen, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 vorverpackt sind, muss zusätzlich zu allen in den Vermarktungsnormen vorgeschriebenen Angaben gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung das Nettogewicht angegeben werden.

Artikel 8 Mischungen

(1) Die Vermarktung von Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von bis zu 10 kg, die Mischungen verschiedener von dieser Verordnung abgedeckter Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen enthalten, ist zulässig, sofern

  1. die Erzeugnisse und Arten von Erzeugnissen hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes Erzeugnis der jeweiligen speziellen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht,
  2. die Verpackung gemäß der vorliegenden Verordnung und den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet ist und
  3. auszuschließen ist, dass die Verbraucher durch die Mischung von Erzeugnissen irregeführt werden.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, um getrocknetes Obst oder Erzeugnisse des Bananensektors gemäß Artikel 1 handelt.

(3) Stammen die in einer Mischung aus verschiedenen Erzeugnissen oder Arten von Erzeugnissen, für die die vorliegende Verordnung gilt, enthaltenen Erzeugnisse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:

  1. "EU",
  2. "Nicht-EU",
  3. "EU und Nicht-EU".

Kapitel III
Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit eingeführten Erzeugnissen

Artikel 9 Bedingungen für die Annahme, dass eingeführte Erzeugnisse ein gleichwertiges Konformitätsniveau aufweisen

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands für den Sektor gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.

(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für Drittländer erteilt werden, in denen die Vermarktungsnormen der Union oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Union ausgeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission 14 eingehalten werden.

(3) Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.

(4) Um die Anerkennung gemäß Absatz 1 zu erhalten, müssen die Kontrollstellen der Drittländer, die für die Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen zuständig sind,

  1. amtliche Stellen oder von einer zuständigen Behörde des Drittlands amtlich anerkannte Stellen sein,
  2. ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Räumlichkeiten verfügen, um diese Kontrollen nach den Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 10 Aufhebung

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und sind entsprechend nach der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 11 Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2023

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011 S. 23).

4) Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 197 vom 29.07.1999 S. 32).

5) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

6) COM(2020) 381 final.

7) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1).

9) Mitteilung der Kommission C(88) 1696 über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 259 vom 06.10.1988 S. 10).

10) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).

11) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).

12) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).

13) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).

14) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor (ABl. L, 2023/2430 vom 03.11.2023, ELI link: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2430/oj).


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Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6Anhang I

Teil A
Allgemeine Vermarktungsnorm

Diese allgemeine Vermarktungsnorm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen Obst und Gemüse nach Aufbereitung und Verpackung genügen muss.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

1. Mindesteigenschaften

Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

2. Mindestreifeanforderungen

Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, dürfen aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein.

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen und einen zufriedenstellenden Reifegrad erreichen können.

3. Toleranzen

In jeder Partie sind nach Anzahl oder Gewicht höchstens 10 % Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestqualitätsanforderungen nicht genügen. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

4. Kennzeichnung

Jedes Packstück 1 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Ursprung

Vollständiger Name des Ursprungslandes 2. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine für den Verbraucher irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil B
Spezielle Vermarktungsnormen

Teil 1
Vermarktungsnorm für Äpfel

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Äpfel vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie

B. Reifeanforderungen

Die Äpfel müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen.

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Äpfel müssen so sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestreifeanforderungen können unterschiedliche Parameter herangezogen werden, z.B. morphologische Aspekte, Geschmack, Festigkeit und der Refraktometerwert.

C. Klasseneinteilung

Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen 3 Merkmale aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen.

Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ii) Klasse I

Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen 5 Merkmale aufweisen.

Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Äpfel ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert 8 des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a) für nach dem Durchmesser sortierte Früchte:

b) für nach dem Gewicht sortierte Früchte:

Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

Sorten von Miniäpfeln, die in der Anlage zu dieser Norm mit "M" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Größenkriterien befreit. Diese Minisorten müssen einen Brix-Wert 9 von mindestens 12° Brix aufweisen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse "Extra" ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

B. Verpackung

Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 10 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 12 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.

D. Handelsmerkmale

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

  1. bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
  2. bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber" oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

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Nicht erschöpfende Liste von ApfelsortenAnlage

Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. In den ersten drei Spalten der Liste erscheinen solche Handelsmarken nicht. Bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der vierten Spalte aufgeführt.

Legende:

M= Minisorte
R= Berostungssorte
V= Glasigkeit
*= Mutante, die keinen Sortenschutz hat, aber einer eingetragenen/geschützten Handelsmarke zuzurechnen ist; Mutanten, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben Sortenschutz.


SorteMutanteSynonymeHandelsmarkenFärbungsgruppeZusätzliche Angaben
African RedAfrican Carmine ™B
AkaneTohoku 3, PrimerougeB
AlkmeneEarly WindsorC
AlwaB
AmasyaB
AmbrosiaAmbrosia ®B
AnnurcaB
ArianeLes Naturianes ®B
ArletSwiss GourmetBR
AW 106Sapora ®C
BelgicaB
Belle de BoskoopSchone van Boskoop, GoudreinetteDR
Boskoop rougeRed Boskoop, Roter Boskoop, Rode BoskoopBR
Boskoop ValastridBR
BerlepschFreiherr von BerlepschC
Berlepsch rougeRed Berlepsch, Roter BerlepschB
BonitaA
BraeburnB
HidalaHillwell ®A
JoburnAurora ™,
Red Braeburn ™,
Southern Rose ™
A
Lochbuie Red BraeburnA
Mahana Red BraeburnRedfield ®A
Mariri RedEve ™, Aporo ®A
Royal BraeburnA
Bramley"s SeedlingBramley, Triomphe de KielD
CardinalB
CaudleCameo ®, Camela®B
CauflightCameo ®, Camela®A
CIV323Isaaq ®B
CIVG198Modi ®A
CivniRubens ®B
CollinaC
Coop 38Goldrush ®, Delisdor ®DR
Coop 39Crimson Crisp ®A
Coop 43Juliet ®B
Coromandel RedCorodelA
CortlandB
Cox"s Orange PippinCox orange, Cox"s O.P.CR
Cripps PinkPink Lady ®, Flavor Rose ®C
Lady in RedPink Lady ®B
Rosy GlowPink Lady ®B
Ruby PinkB
Cripps RedSundowner ™, Joya ®B
DalinbelAntares ®BR
DalitronAltess ®D
DelblushTentation ®D
DelcorfDelbarestivale ®C
CelesteB
Bruggers FestivaleSissired ®A
DaliliAmbassy ®A
Wonik*Appache ®A
DelcorosAutento ®A
DelgolluneDelbard Jubilé ®B
Delicious ordinaireOrdinary DeliciousB
DiscoveryC
Dykmanns ZoetC
Egremont RussetDR
EliseDe Roblos, Red DelightA
ElstarC
Bel-ElRed Elswout ®C
DaliestElista ®C
DaliterElton ™C
ElshofC
Elstar BoerekampExcellent Star ®C
Elstar PalmElstar PCP ®C
GoedhofElnica ®C
Red ElstarC
RNA9842Red Flame ®C
ValstarC
VermuelElrosa ®C
EmpireA
FengapiTessa ®B
FiestaRed PippinC
FrescoWellant ®BR
FujiBV
AztecFuji Zhen ®AV
BrakFuji Kiku ® 8BV
FUCIV51SAN-CIV ®AV
Fuji FubraxFuji Kiku ® FubraxBV
Fuji SupremeAV
Fuji VWKing Fuji ®AV
Heisei FujiBeni Shogun ®AV
Raku-RakuBV
GalaC
AlvinaA
ANABP 01Bravo ™A
BaigentBrookfield ®A
BigigalaprimEarly Red Gala ®B
Devil GalaA
FengalGala VenusA
Gala SchnicoSchniga ®A
Gala Schnico RedSchniga ®A
GalafreshBreeze ®A
GalavalA
GalaxySelekta ®B
GilmacNeon ®A
Imperial GalaB
JugalaB
MitchglaMondial Gala ®B
Natali GalaB
Regal PrinceGala Must ®B
Royal BeautA
SimmonsBuckeye ® GalaA
TenroyRoyal Gala ®B
ZoukG1Gala One®A
GalmacCamelot ®B
GlosterB
Golden 972D
Golden DeliciousGoldenD
CG10 Yellow DeliciousSmothee ®D
Golden Delicious ReindersReinders ®D
Golden ParsiDa Rosa ®D
LeratessPink Gold ®D
QuemoniRosagold ®D
GoldstarRezista Gold Granny ®D
GradigoldGolden Supreme ™, Golden Extreme ™D
GradiyelGoldkiss ®D
Granny SmithD
DalivairChallenger ®D
GravensteinerGravensteinD
GS 66Fräulein ®B
HC2-1Easy pep"s! Zingy ®A
HokutoC
Holsteiner CoxHolsteinCR
HoneycrispHoneycrunch ®C
HorneburgerD
IdaredB
IdaredestB
NajdaredB
Ingrid MarieBR
InoredStory ®, LoliPop ®A
James GrieveD
JonagoldC
Early JonagoldMilenga ®C
DalyrianC
DecostaC
Jonagold BoerekampEarly Queen ®C
Jonagold NovajoVeulemannsC
JonagoredMorren"s Jonagored ®C
Jonagored SupraMorren"s Jonagored ® Supra ®C
Red JonaprinceWilton"s ®, Red Prince ®C
RubinstarC
SchneicaJonicaC
VivistaC
JonathanB
Karmijn de SonnavilleCR
KizuriMorgana ®B
LadinaA
La FlamboyanteMairac ®B
Laxton"s SuperbCR
LigolB
LoboB
LurefreshRedlove ® Era ®A
LureprecRedlove ® Circe ®A
LuregustRedlove ® Calypso ®A
LuresweetRedlove ® Odysso ®A
MaigoldB
MaribelleLola ®B
MC38Crimson Snow ®A
McIntoshB
MelroseC
MilwaDiwa ®, Junami ®B
MinneiskaSweeTango ®B
MoongloC
MorgenduftImperatoreB
Mountain CoveGinger Gold ™D
MoredJoly Red ®A
MutsuCrispinD
NewtonC
NicogreenGreenstar ®D
NicoterKanzi ®B
Northern SpyC
OhrinOrinD
Paula RedB
PinovaCorail ®C
RoHo 3615Evelina ®B
PirosC
PlumacKoru ®B
Prem A153Lemonade ®, Honeymoon ®C
Prem A17Smitten ®C
Prem A280Sweetieε™B
Prem A96Rockit ™BM
R201Kissabel ® RougeA
RafzubinRubinette ®C
FrubaurRubinette ® RossinaA
RafzubexRubinette ® RossoA
RajkaRezista Romelike ®B
RegalyouCandine ®A
Red DeliciousRouge américaineA
CampsurRed Chief ®A
ErovanEarly Red One ®A
EvasniScarlet Spur ®A
Stark DeliciousA
StarkingC
StarkrimsonA
StarkspurA
TopredA
TrumdorOregon Spur Delicious ®A
Reine des ReinettesGold Parmoné, GoldparmäneCV
Reinette grise du CanadaGraue Kanadarenette, Renetta CanadaDR
RM1Red Moon ®A
Rome BeautyBelle de Rome, Rome, Rome SportB
RS1Red Moon ®A
RubelitA
RubinC
RubinolaB
ŠampionShampion, Champion, SzampionB
Reno 2A
Šampion ArnoSzampion ArnoA
SantanaB
SciearlyPacific Beauty ™,
NZ Beauty
A
ScifreshJazz ™B
ScigloSouthern Snap ™A
ScilateEnvy ®B
ScirayGS48A
SciredNZ QueenAR
ScirosPacific Rose ™,
NZ Rose
A
SenshuC
Shinano GoldYello ®D
SpartanA
SQ 159Natyra ®,
Magic Star ®
A
StaymanB
SummerredB
SunriseA
SunsetDR
SuntanDR
Sweet CarolineC
TCL3Posy ®A
TopazB
Tydeman"s Early WorcesterTydeman"s EarlyB
TsugaruC
UEB32642Opal ®D
WA 2Sunrise Magic ™A
WA 38Cosmic Crisp ™A
Worcester PearmainB
XelevenSwing ® natural moreA
YorkB
ZariB
Zouk 16Flanders Pink ®,
Mariposa ®
B
Zouk 31Rubisgold ®D
Zouk 32Coryphée ®A

Teil 2
Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Anbausorten von Zitrusfrüchten der folgenden Arten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte für die industrielle Verarbeitung:

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Entwicklung und Zustand der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie

B. Reifeanforderungen

Die Zitrusfrüchte müssen einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben.

Die physiologische Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:

Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.

FruchtMindestsaftgehalt (in %)Mindestzuckergehalt (in °Brix)Mindest-Zucker- Säure-VerhältnisFärbung
Zitronen20Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen.
Limetten
Gewöhnliche Limette42Die Frucht muss grün sein, darf aber bei Gewöhnlichen Limetten auf bis zu 30 % ihrer Oberfläche und bei Mexikanischen und Indischen Limetten auf bis zu 20 % ihrer Oberfläche gelbe Flecken aufweisen.
Mexikanische und Indische süße Limetten40
Satsumas, Clementinen, andere Mandarinensorten und ihre Hybriden
Satsumas336,5 :1Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein.
Clementinen407,0 :1
Andere Mandarinensorten und ihre Hybriden337,5 :1 1
Orangen
Blutorangen306,5:1Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet und sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten.
Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten.
Gruppe der Navelorangen336,5:1
Andere Sorten356,5:1
Mosambi, Sathgudi und Pacitan mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung33
Andere Sorten mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung45
Grapefruits und ihre Hybriden
Alle Sorten und ihre Hybriden35Die Färbung muss sortentypisch sein.
Die Früchte können jedoch eine grünliche (grün bei Oroblanco) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen.
Oroblanco359
Pomelos (Pampelmusen) und ihre Hybriden8Die Färbung muss auf mindestens zwei Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein.
1) Bei den Sorten Mandora und Minneola entspricht bis zum Ende des am 1. Januar 2023 beginnenden Wirtschaftsjahrs das Mindestzucker-Säure-Verhältnis 6,0:1.

Die Zitrusfrüchte, die diesen Reifeanforderungen entsprechen, dürfen "entgrünt" werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.

C. Klasseneinteilung

Die Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Teil A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser der Frucht oder nach der Stückzahl bestimmt.

A. Mindestgröße

Die folgenden Mindestgrößen sind festgelegt:

FruchtDurchmesser (mm)
Zitronen45
Gewöhnliche Limetten42
Mexikanische und Indische süße Limetten25
Satsumas, andere Mandarinensorten und ihre Hybriden45
Clementinen35
Orangen53
Grapefruits und ihre Hybriden70
Pomelos und ihre Hybriden100

B. Gleichmäßigkeit

Zitrusfrüchte können nach einer der folgenden Optionen nach Größe sortiert werden:

a) Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

b) Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:

FruchtGrößencodeDurchmesser (mm)
Zitronen
079-90
172-83
268-78
363-72
458-67
553-62
648-57
745-52
Limetten
Gewöhnliche Limetten158-67
253-62
348-57
445-52
542-49
Mexikanische und Indische süße Limetten1> 45
240,1-45
335,1-40
430,1-35
525-30
Satsumas, Clementinen und andere Mandarinensorten und Hybriden
1 - XXX78 und mehr
1 - XX67-78
1 oder 1 - X63-74
258-69
354-64
450-60
546-56
6 143-52
741-48
839-46
937-44
1035-42
Orangen
092-110
187-100
284-96
381-92
477-88
573-84
670-80
767-76
864-73
962-70
1060-68
1158-66
1256-63
1353-60
Grapefruits und ihre Hybriden
0> 139
1109-139
2100-119
393-110
488-102
584-97
681-93
777-89
873-85
970-80
Pomelos und ihre Hybriden
0> 170
1156-170
2148-162
3140-154
4132-146
5123-138
6116-129
7100-118
1) Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen.

Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgendem Fall:

Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind, und bei Früchten in Verkaufspackungen bis zu einem Nettogewicht von 5 kg darf der maximale Unterschied die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen der Größenskala ergibt.

c) Früchte, die nach Stückzahl sortiert wurden, müssen hinsichtlich der Größenunterschiede Buchstabe a entsprechen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.

Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:

FruchtDurchmesser (mm)
Zitronen43
Gewöhnliche Limetten40
Mexikanische und Indische süße LimettenNicht zutreffend
Satsumas, andere Mandarinensorten und ihre Hybriden43
Clementinen34
Orangen50
Grapefruits und ihre Hybriden67
Pomelos und ihre Hybriden98

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.

Außerdem ist für die Klasse "Extra" eine einheitliche Färbung vorgeschrieben.

In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten zulässig, sofern diese gleicher Güte und für jede Art gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses 14 Papier zu verwenden.

Die Verwendung beliebiger Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks 15, ist untersagt.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Aufmachung mit einem kurzen (nicht verholzten) und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 16 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

"Zitronen", "Limetten", "Gewöhnliche Limetten", "Mexikanische Limetten", "Indische süße Limetten"/"Palästinische süße Limetten", "Mandarinen", "Orangen", "Grapefruits", "Pomelos"/"Pampelmusen", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

"Mischung von Zitrusfrüchten" oder eine gleichwertige Bezeichnung und die gebräuchlichen Namen der verschiedenen Arten im Falle einer Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten.

Bei Orangen, der Name der Sorte und/oder bei Orangen der Sorten "Navel" und "Valencia", der Name der entsprechenden Sortengruppe.

Bei "Satsumas" und "Clementinen" obligatorisch der gebräuchliche Name der Art und wahlfrei der Name der Sorte.

Bei anderen Mandarinen und ihren Hybriden obligatorisch der Name der Sorte.

Bei allen anderen Arten: wahlfrei der Name der Sorte.

Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname 17 darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.

gegebenenfalls Fruchtfleisch "weiß", "pink" oder "rot" für Grapefruits und Pomelos.

"mit Kernen" im Fall von Clementinen mit mehr als zehn Kernen,

"kernlos" (wahlfrei, kernlose Zitrusfrüchte können gelegentlich Kerne enthalten).

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 3
Vermarktungsnorm für Kiwis

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Kiwis (auch als Actinidia bekannt) der aus Actinidia chinensis Planch. und Actinidia deliciosa (A. Chev., C.F. Liang und A.R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie

B. Mindestreifeanforderungen

Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen.

Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte zum Zeitpunkt der Verpackung einen Reifegrad von mindestens 6,2° Brix 19 oder einen Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 % aufweisen, um am Beginn der Vertriebskette 9,5° Brix zu erreichen.

C. Klasseneinteilung

Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.

ii) Klasse I

Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Teil A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt.

Für Früchte der Klasse "Extra" beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

Die Kiwis dürfen jedoch in der Klasse "Extra" nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 20 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 21 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 4
Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für:

die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.

Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse, die in Form von einzelnen Blättern, Salaten mit Wurzelballen oder Salaten in Töpfen angeboten werden.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen des Salats dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein.

Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie

B. Klasseneinteilung

Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse I

Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:

Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.

Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.

Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.

ii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den in Teil A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.

Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem Stückgewicht bestimmt.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a) Salate:

b) krause Endivie und Eskariol:

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

ii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die weder die Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl der Erzeugnisse, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Sorte, Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 22 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 5
Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Naktarinen

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Pfirsiche und Nektarinen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie

B. Reifeanforderungen

Die Früchte müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen. Der Refraktometerwert des Fruchtfleisches sollte mindestens 8° Brix 24 betragen.

C. Klasseneinteilung

Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die Früchte dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Teil A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.

Für Klasse II ist die Anwendung der folgenden Bestimmungen wahlfrei.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
  2. bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
  3. bei Früchten, die nach Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a oder b im Einklang stehen.

Bei der Anwendung von Größencodes sind die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte einzuhalten.

DurchmesseroderGewicht
Codevonbisvonbis
(mm)(mm)(g)(g)
1D51566585
2C566185105
3B6167105135
4A6773135180
5AA7380180220
6AAA8090220300
7AAAA> 90> 300

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) und bei der Klasse "Extra" auch gleicher Färbung umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 25 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 26 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 6
Vermarktungsnorm für Birnen

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Birnen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie

B. Reifeanforderungen

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Birnen müssen so sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.

C. Klasseneinteilung

Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale 27 aufweisen.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

Der Stiel muss unversehrt sein.

Die Birnen dürfen nicht grießig sein.

ii) Klasse I

Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale 28 aufweisen.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

Der Stiel kann leicht beschädigt sein.

Die Birnen dürfen nicht grießig sein.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

a) bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:

Klasse "Extra" (mm)Klasse I (mm)Klasse II (mm)
Großfrüchtige Sorten605555
Andere Sorten555045

b) bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:

Klasse "Extra" (g)Klasse I (g)Klasse II (g)
Großfrüchtige Sorten130110110
Andere Sorten11010075

Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a) bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:

b) bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:

Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse "Extra" ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

Die Verkaufspackungen dürfen jedoch Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 29 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 31 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

.

Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der SommerbirnensortenAnlage

Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte der Liste. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.

Legende:

L =Großfrüchtige Sorte
SP =Sommerbirne, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist.


SorteSynonymeHandelsmarkenGröße
Abbé FételAbate FetelL
Abugo o Siete en BocaSP
Aκ ςaSP
AlkaL
AlsaL
AmforaL
Alexandrine DouillardL
BambinellaSP
BergamottenSP
Beurré Alexandre LucasLucasL
Beurré BoscBosc, Beurré d"Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser AlexanderL
Beurré ClairgeauL
Beurré d"ArenbergHardenpontL
Beurré GiffardSP
Beurré précoce MorettiniMorettiniSP
Blanca de AranjuezAgua de Aranjuez, Espadona, BlanquillaSP
CarusellaSP
CastellCastell de VeranoSP
Colorée de JuilletBunte JuliSP
Comice rougeL
ConcordeL
CondoulaSP
CosciaErcoliniSP
CuréCurato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de CampanaL
D"AnjouL
DitaL
D. JoaquinaDoyenné de JuilletSP
Doyenné d"hiverWinterdechantL
Doyenné du ComiceComice, VereinsdechantL
ErikaL
EtruscaSP
FlamingoL
ForelleL
Général LeclercAmber Graceε™L
GentileSP
Golden Russet BoscL
Grand ChampionL
Harrow DelightL
Jeanne d"ArcL
JoséphineL
KiefferL
Klapa MīluleL
LeonardetaMosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de MagallonSP
LombacadCascade ®L
MoscatellaSP
MramornajaL
MustafabeySP
Packham"s TriumphWilliams d"AutomneL
Passe CrassanePassa CrassanaL
Perita de San JuanSP
PérolaSP
PitmastonWilliams DuchesseL
Précoce de TrévouxTrévouxSP
Président DrouardL
RosemarieL
Santa MariaSanta Maria MorettiniSP
SpadoncinaAgua de Verano, Agua de AgostoSP
SuvenirsL
Taylors GoldL
Triomphe de VienneL
Vasarine SviestineL
Williams Bon ChrétienBon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer BartlettL

Teil 7
Vermarktungsnorm für Erdbeeren

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie

B. Klasseneinteilung

Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Sie müssen

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ii) Klasse I

Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

Sie müssen praktisch frei von Erde sein.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.

Erdbeeren der Klasse "Extra" - mit Ausnahme von Walderdbeeren - müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 32 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 33 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt IV Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 8
Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten 34 zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung genügen muss.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er

B. Klasseneinteilung

Gemüsepaprika werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Gemüsepaprika dieser Klasse muss von höchster Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.

Er darf keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Gemüsepaprika, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a) Für nach dem Durchmesser sortierten Gemüsepaprika:

b) für nach dem Gewicht sortierten Gemüsepaprika:

Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein.

Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse "Extra" und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 35 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 36 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 9
Vermarktungsnorm für Tafeltrauben

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Rispen und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Ferner müssen die Beeren sein:

Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler.

Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie

B. Reifeanforderungen

Der aus den Früchten gewonnene Saft muss einen Brechungsindex 37 aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:

Außerdem müssen alle Trauben ein zufriedenstellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.

C. Klasseneinteilung

Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse "Extra".

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die Rispen dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte - unter Berücksichtigung des Anbaugebiets - nicht beeinträchtigt werden.

Die Beeren müssen ausreichend prall sein, ausreichend fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Rispe.

Das Mindestgewicht je Rispe in der Klasse "Extra" und der Klasse I beträgt 75 g. Diese Bestimmung gilt nicht für Packstücke, die für Einzelportionen aller Klassen bestimmt sind.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Gewicht der Rispen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht der Rispen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Rispe gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren ges- und und ganz sind.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht Rispen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Rispe gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren ges- und und ganz sind.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht der Rispen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Jede Verkaufspackung (außer bei Einzelportionen) darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Rispe mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten sein, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Rispen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.

Bei der Klasse "Extra" müssen die Rispen im Wesentlichen einheitlich in Größe und Färbung sein.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern diese gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Rispenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 38 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

gegebenenfalls "Rispen mit einem Gewicht von weniger als 75 g für Einzelportionen" oder eine gleichwertige Bezeichnung.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 10
Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeise r

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Solanum lycopersicum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

Es werden vier Handelstypen unterschieden:

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein.

Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie

B. Reifeanforderungen

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen können und einen zufriedenstellenden Reifegrad erreichen können.

C. Klasseneinteilung

Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.

Sie dürfen keine "Grünkragen" und andere Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.

Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren "Grünkragen" aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

Außerdem dürfen "gerippte" Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Außerdem dürfen "gerippte" Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.

Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeiser und sind für folgende Tomaten/Paradeiser fakultativ:

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a) Für nach dem Durchmesser sortierte Tomaten/Paradeiser:

Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:

GrößencodeDurchmesser (mm)
0≤ 20
1> 20 ≤ 25
2> 25 ≤ 30
3> 30 ≤ 35
4> 35 ≤ 40
5> 40 ≤ 47
6> 47 ≤ 57
7> 57 ≤ 67
8> 67 ≤ 82
9> 82 ≤ 102
10> 102

b) Bei Tomaten/Paradeisern, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit dem unter Buchstabe a angegebenen Unterschied im Einklang stehen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen.

ii) Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

iii) Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder die Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen.

Tomaten/Paradeiser der Klasse "Extra" und der Klasse I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein."Längliche" Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 40 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 41 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps anzugeben.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt IV Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 11
Vermarktungsnormen für Bananen

I. Definition des Erzeugnisses

Diese Norm gilt für Bananen der Sorten (Anbausorten) Musa spp. und ihre Hybriden zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher nach Aufbereitung und Verpackung in den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Phasen. Nur zum Kochen bestimmte Bananen (Mehlbananen) oder für die industrielle Verarbeitung bestimmte Bananen fallen nicht darunter. Von dieser Norm abgedeckte Sorten sind in der Anlage aufgeführt.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

In dieser Norm werden die Qualitätsanforderungen festgelegt, denen die Bananen gemäß Abschnitt I genügen müssen.

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Bananen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Ferner müssen die Hände bzw. Cluster (Handteile) aufweisen:

Entwicklung und Reifezustand der Bananen müssen so sein, dass sie

B. Klasseneinteilung

Bananen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse "Extra"

Bananen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Die Finger dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, deren Fläche insgesamt 1 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung der Hand oder des Clusters im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Bananen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Folgende leichte Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung der Hand oder des Clusters im Packstück nicht beeinträchtigen:

Diese leichten Fehler dürfen das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Bananen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Bananen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Die Fehler dürfen das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen.

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Größensortierung von Bananen der Untergruppen Gros Michel und Cavendish:

Länge und Dicke der Referenzfrucht, anhand derer die Größensortierung erfolgt, werden gemessen

Die Länge muss mindestens 14 cm und die Dicke mindestens 27 mm betragen.

Abweichend von Absatz 3 können Bananen der Untersorten Gros Michel und Cavendish, die auf Madeira, auf den Azoren, in der Algarve, auf den Kanarischen Inseln, auf Kreta, in Lakonien oder auf Zypern erzeugt werden und weniger als 14 cm lang sind, in der Union vermarktet werden.

Die Bestimmungen über die Größensortierung gelten nicht für Feigenbananen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse "Extra"

5 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die nicht den Anforderungen der Klasse "Extra", aber denen der Klasse I, oder in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I, entsprechen.

ii) Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die nicht den Eigenschaften der Klasse, aber denen der Klasse II, oder in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II, entsprechen.

iii) Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die weder den Eigenschaften der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen 10 % nach Anzahl Bananen der Untergruppen Gros Michel und Cavendish, die nicht der Größensortierung entsprechen in einer Begrenzung auf 1 cm kleiner als die Mindestlänge von 14 cm, ausgenommen sind Bananen, die auf Madeira, auf den Azoren, in der Algarve, auf den Kanarischen Inseln, auf Kreta, in Lakonien und auf Zypern erzeugt werden.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Bananen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und/oder Handelstyps und gleicher Güte umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Bananen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Im Innern des Packstücks verwendetes Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Beeinträchtigungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung bzw. Etikettierung ungiftige Farben und Klebstoffe verwendet werden.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C. Aufmachung

Die Bananen können in Form von Händen oder Clustern (Teile von Händen) oder als einzelne Finger angeboten werden.

Der Stiel ist nicht abgebrochen, sondern glatt abgeschnitten.

In den Anbauregionen können Bananen als Büschel vermarktet werden.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteiltes oder anerkanntes Geschäftssymbol des Packers und/oder Absenders.

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und bei Unionserzeugnissen:

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

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Wichtigste Sortengruppen, Untergruppen und Anbausorten in der Union vermarkteter DessertbananenAnlage


GruppenUntergruppenHauptanbausorte (Liste nicht erschöpfend)
AAFigue-sucréeFigue-sucrée, Pisang Mas, Amas Datil, Bocadillo
ABNey PoovanNey Poovan, Safet Velchi
AAACavendishPetite naine (Dwarf Cavendish)
Grande naine (Giant Cavendish)
Lacatan
Poyo (Robusta)
Williams
Americani
Valery
Arvis
Gros MichelGros Michel ("Big Mike")
Highgate
HybridenFlhorban 920
Figue RoseFigue Rose
Figue Rose Verte
Ibota
AABFigue PommeFigue Pomme, Silk
Pome (Prata)Pacovan
Prata Ana
MysoreMysore, Pisang Ceylan, Gorolo
1) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

2) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

3) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.

4) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

5) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.

6) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

7) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

8) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

9) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: https://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications/guidelines-on-objective-tests.pdf.

10) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

11) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

12) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

13) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: https://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications/guidelines-on-objective-tests.pdf.

14) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen Unionsvorschriften eingehalten werden.

15) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen Unionsvorschriften eingehalten werden.

16) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

17) Ein Handelsname kann eine Handelsmarke, für die Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

18) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

19) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: https://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications/guidelines-on-objective-tests.pdf.

20) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

21) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

22) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

23) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

24) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: https://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications/guidelines-on-objective-tests.pdf.

25) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

26) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

27) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

28) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

29) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

30) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

31) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

32) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

33) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

34) Einige Gemüsepaprikasorten können scharf im Geschmack sein. Beispiele für handelsübliche Gemüsepaprikasorten mit leicht scharfem Geschmack sind Sivri, Padron und Somborka.

35) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

36) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

37) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

38) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

39) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

40) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

41) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.


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Entsprechungstabelle nach Artikel 10Anhang II


Verordnung (EU) Nr. 543/2011Verordnung (EU) Nr. 1333/2011Vorliegende VerordnungDurchführungsverordnung (EU) 2023/2430
Artikel 1-Artikel 1Artikel 1
Artikel 2---
Artikel 3 Absätze 1 und 3-Artikel 2-
Artikel 3 Absatz 2Artikel 4
Artikel 4-Artikel 5-
Artikel 5-Artikel 6-
Artikel 6-Artikel 7-
Artikel 7-Artikel 8-
Artikel 8---
Artikel 9--Artikel 2
Artikel 10--Artikel 3
Artikel 11-Artikel 5
Artikel 12-Artikel 4
Artikel 13--Artikel 6
Artikel 14--Artikel 7
Artikel 15-Artikel 9Artikel 8
Artikel 16--Artikel 9
Artikel 17--Artikel 10
Artikel 18--Artikel 11
Artikel 19 bis 151---
-Artikel 1Artikel 4 Absatz 1-
-Artikel 2Artikel 4 Absatz 2-
-Artikel 3--
-Artikel 4--
-Artikel 5--
-Artikel 6-Artikel 10
-Artikel 7--
-Artikel 8-Artikel 5
-Artikel 9-Artikel 4
-Artikel 10--
-Artikel 11--
-Artikel 12--
-Artikel 13--
Anhang I-Anhang I Teile A und B Teile 1 bis 10
Anhang II--Anhang I
Anhang III--Anhang III
Anhang IV-Anhang IV
Anhang V-Anhang V
Anhang Va bis Anhang XX---
-Anhang IAnhang I Teil B Teil 11-
-Anhang II-Anhang III
-Anhang III-Anhang II
-Anhang IVAnlage zu Anhang I Teil B Teil 11
-Anhang V--
-Anhang VI--


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