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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor

(ABl. L 2023/2430 vom 03.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, f und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die unter anderem den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie den Bananensektor umfasst. Ferner wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen und die damit zusammenhängenden Mitteilungen zu erlassen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 sieht Vermarktungsnormen und Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor und enthält Anforderungen an Mitteilungen. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission 3 werden Vermarktungsnormen, Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor festgelegt.

(3) Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, alle Vorschriften über die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen und alle Anforderungen an Mitteilungen über Nichtkonformität für die Erzeugnisse und Sektoren, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission 4 fallen, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der bestehenden spezifischen Verordnungen in einer einzigen neuen Verordnung zu bündeln. Darüber hinaus werden die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 aufgehoben.

(4) Für die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführten selektiven Kontrollen gemäß Artikel 90a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Dabei sollte insbesondere die Rolle der Risikoanalyse bei der Auswahl der Erzeugnisse für die Kontrollen klar definiert werden.

(5) Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen benennen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine einzige zuständige Behörde sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen benannten Kontrollstellen zuständig sein.

(6) Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse sowie Bananen erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass alle an der Vermarktungskette Beteiligten erfasst sind, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff "Händler" genau definiert werden.

(7) Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht mit den Vermarktungsnormen konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten Regeln zur Priorisierung der Kontrollen bestimmter Händlerkategorien erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden.

(8) Werden bei Konformitätskontrollen mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen festgestellt, sollten die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ergreifen und Betrugsmeldungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 6 austauschen.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in Drittländer ausgeführtes Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung des im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) geschlossenen Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und des Schemas zur Anwendung von internationalen Normen für Obst und Gemüse der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bescheinigen.

(10) Einfuhren von Obst und Gemüse aus Drittländern sollten den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Vor der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Union sollten daher Konformitätskontrollen durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrollstellen nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. Es sollte vorgesehen werden, dass in bestimmten Drittländern, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Konformität eingehalten wird, vor der Ausfuhr von den Kontrollstellen dieser Drittländer Kontrollen vorgenommen werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit und Qualität der von den Drittlandkontrollstellen vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen überprüfen.

(11) Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte unabhängig von der Vermarktungsstufe derselben Art Kontrolle unterworfen werden. Zu diesem Zweck sollten auch die von der UNECE empfohlenen Inspektionsmethoden der OECD angewandt werden. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen.

(12) Um die Kohärenz zwischen den Vermarktungsnormen und ihren Kontrollen zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten und ab demselben Tag gelten wie die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

  1. Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für die Sektoren und Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 auf allen Vermarktungsstufen und
  2. die Anforderungen an die Mitteilungen über Nichtkonformität im Anschluss an Konformitätsprüfungen.

Kapitel II
Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 Koordinierende Behörden und Kontrollstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt

  1. eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter diese Verordnung fallenden Fragen zuständig ist (im Folgenden "koordinierende Behörde"), und
  2. die für die Anwendung dieser Verordnung zuständige(n) Kontrollstelle(n) (im Folgenden "Kontrollstellen").

(2) Bei den in Absatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

  1. Name, Postanschrift und E-Mail-Adressen der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe a benannten koordinierenden Behörde,
  2. Name, Postanschrift und E-Mail- Adressen der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannten Kontrollstellen und
  3. die genaue Definition der Aufgabenbereiche der von ihnen benannten Kontrollstellen.

(3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten benannten koordinierenden Behörden auf der Europa-Website.

Artikel 3 Händlerdatenbank

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eine Datenbank mit in den Sektoren und mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 tätigen Händlern (im Folgenden "Händlerdatenbank").

Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein "Händler" jede natürliche oder juristische Person, die

  1. Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 besitzt, um sie
    1. feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten,
    2. zu verkaufen,
    3. anderweitig in den Verkehr zu bringen oder
  2. tatsächlich eine der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten bei Vermarktungsnormen unterliegenden Sektoren und Erzeugnissen durchführt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten umfassen

  1. den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise,
  2. solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person in eigenem oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden,
  3. Tätigkeiten, die in der Union und/oder durch die Ausfuhr in Drittländer und/oder die Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen folgende Händler in der Händlerdatenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden:

  1. Händler, deren Tätigkeiten Erzeugnisse betreffen, die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 aufgeführt sind, oder Erzeugnisse, die gemäß Artikel 5 derselben Verordnung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen sind,
  2. natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit auf die Beförderung von Waren beschränkt ist,
  3. Händler, deren Tätigkeit auf den Verkauf im Einzelhandel beschränkt ist.

(4) Besteht die Händlerdatenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung.

(5) Die Händlerdatenbank enthält für jeden Händler

  1. die Registriernummer, den Namen und die Anschrift sowie die Angabe der in Absatz 1 genannten relevanten Sektoren oder Erzeugnisse, in bzw. mit denen er tätig ist,
  2. die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 3, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette und Angaben über die Bedeutung des Unternehmens,
  3. Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen,
  4. jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen,
  5. die Angabe, ob der Händler gemäß Artikel 4 zugelassen wurde oder nicht.

Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Händlerdatenbank erforderlichenfalls unter Berücksichtigung insbesondere der bei Konformitätskontrollen gesammelten Informationen.

(6) Unbeschadet des Absatzes 3 werden alle Händler registriert und übermitteln die Informationen, die die Mitgliedstaaten zum Erstellen und Aktualisieren der Händlerdatenbank für erforderlich halten. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Händler, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in ihre Datenbank aufgenommen werden.

Artikel 4 Zugelassene Händler

(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass die Händler, die aufgrund der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 5 in die Kategorie mit dem niedrigsten Risiko eingestuft wurden, auf Antrag und vorbehaltlich besonderer Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen,

  1. die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 unterzeichnen,
  2. bei der Kennzeichnung jeder Verpackung auf der Stufe des Versands das Muster gemäß Anhang I für in der Union erzeugtes frisches Obst und Gemüse sowie Bananen verwenden oder
  3. die Freistellungsbescheinigung gemäß Anhang II für in Drittländern erzeugte Bananen verwenden.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen auf einen oder zwei der Sektoren und Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 beschränken.

Die Freistellungsbescheinigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt im Falle von Bananen, die in dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme gewährt hat, entladen wurden, für den gesamten Unionsmarkt.

(2) Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.

(3) Händler, die die in Absatz 1 genannte Möglichkeit in Anspruch nehmen, müssen

  1. über Kontrollpersonal verfügen, das geschult wurde oder über einschlägige Erfahrung verfügt,
  2. über angemessene Ausrüstung für die Aufbereitung, Verpackung und Kontrolle der Erzeugnisse verfügen,
  3. sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind,
  4. Kontrollen durch die koordinierenden Behörden ermöglichen.

(4) Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.

(5) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler unter Angabe der Registriernummer gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie der Erzeugnisse und des Zeitraums, für die die Genehmigung erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um diese Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

Abschnitt 2
Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Konformitätskontrollen

Artikel 5 Konformitätskontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Konformitätskontrollen selektiv, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 75 und 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 zu gewährleisten und mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken zu ermitteln.

Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos können Folgendes umfassen:

  1. das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung, die von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurde,
  2. das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgestellt wurde, in dem die Konformitätskontrollen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung anerkannt wurden,
  3. die Art des Erzeugnisses, den Erzeugungszeitraum, den Preis des Erzeugnisses, die Witterungsbedingungen, die Verpackungs- und Behandlungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Ursprungsland, das Transportmittel oder den Umfang der Partie,
  4. die Größe der Händler, ihren Platz in der Vermarktungskette, die Menge bzw. den Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, ihre Erzeugnispalette, das Liefergebiet oder die Art des Unternehmens (Lagerung, Sortieren, Verpacken, Verkauf usw.),
  5. Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der marktüblichen Qualität der vermarkteten Erzeugnisse, des Niveaus der verwendeten technischen Ausrüstung,
  6. die Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Händler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen,
  7. den Ort, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der Union oder den Ort handelt, an dem die Erzeugnisse verpackt oder verladen werden,
  8. jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Konformitätsbescheinigungen gelten als ein Faktor, der das Risiko der Nichtkonformität verringert.

(3) Die Risikoanalyse gründet sich auf die Angaben in der Händlerdatenbank gemäß Artikel 3 und die Mitgliedstaaten stufen die Händler anhand dieser Risikoanalyse in Risikokategorien ein.

Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:

  1. die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien,
  2. den Mindestanteil der Händler oder Partien und/oder Mengen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie einer Konformitätskontrolle unterzogen werden.

Bei Erzeugnissen, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, keine selektiven Kontrollen durchzuführen.

(4) Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern, Erzeugnissen, Ursprüngen oder anderen Parametern.

(5) Die Händler teilen den Kontrollstellen alle Informationen und Räumlichkeiten mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen als notwendig erachten.

Artikel 6 Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde

(1) Die Zollbehörde darf Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. den Waren ist eine Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 oder - im Fall von Bananen - die Freistellungsbescheinigung gemäß Anhang II beigefügt, oder
  2. die zuständige Kontrollstelle hat der Zollbehörde mitgeteilt, dass sie für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, oder
  3. die zuständige Kontrollstelle hat der Zollbehörde mitgeteilt, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.

Die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen erfolgt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 durchführen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf Erzeugnisse anwenden, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 unterliegen, und auf Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies angesichts der Risikoanalyse gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für erforderlich hält.

Artikel 7 Konformitätsbescheinigung und Freistellungsbescheinigung

(1) Konformitätsbescheinigungen für frisches Obst und Gemüse oder Bananen, die Vermarktungsnormen unterliegen, und Freistellungsbescheinigungen für Bananen können von einer zuständigen Behörde ausgestellt werden.

Die Konformitätsbescheinigung wird ausgestellt, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der einschlägigen Vermarktungsnorm entsprechen. Die von den zuständigen Behörden in der Union zu verwendende Konformitätsbescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.

Anstelle der von den zuständigen Behörden in der Union erteilten Konformitätsbescheinigungen können bei frischem Obst und Gemüse die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Drittländer ihre eigenen Konformitätsbescheinigungen verwenden, sofern sie zumindest der Unionsbescheinigung gleichwertige Angaben enthalten. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen auf der Europa-Website öffentlich zugänglich.

(2) Die Freistellungsbescheinigung kann von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, um zu bestätigen, dass der betreffende zugelassene Händler in der Lage ist, die Konformität der eingeführten Bananen mit der einschlägigen Vermarktungsnorm zu gewährleisten. Die Freistellungsbescheinigung ist in Anhang II aufgeführt.

(3) Die Bescheinigungen können von der zuständigen Behörde entweder in Papierform mit ihrem Stempel oder in geprüfter elektronischer Form erteilt werden. Sie sind von der/den hierzu von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Person(en) entweder handschriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. Die gemäß Artikel 4 zugelassenen Händler können die Konformitätsbescheinigung ebenso handschriftlich oder elektronisch unterzeichnen.

(4) Die Bescheinigungen sind mindestens in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen.

(5) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer. Die zuständige Behörde bewahrt eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung auf.

Abschnitt 3
Von Drittländern durchgeführte Konformitätskontrollen

Artikel 8 Anerkennung der von Drittländern vor Einfuhr in die Union durchgeführten Konformitätskontrollen

(1) In dem Antrag eines Drittlands auf Anerkennung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 ist die amtliche Behörde in dem Drittland anzugeben, unter deren Verantwortung die Kontrollen auf Konformität mit den in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Vermarktungsnormen durchgeführt werden. Diese Behörde ist für die Kontakte zur Kommission verantwortlich. Der Antrag auf Anerkennung muss auch die Informationen enthalten, die für die Bewertung der in Artikel 9 Absatz 4 der genannten delegierten Verordnung genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Die Drittländer, in denen die Konformitätskontrollen gemäß den Anforderungen des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 und dieses Artikels anerkannt wurden, sowie die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Für jede neue Anerkennung aktualisiert die Kommission den genannten Anhang gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Die Kommission macht Angaben zu den betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen auf der Europa-Website öffentlich zugänglich.

Artikel 9 Aussetzung der Anerkennung der Konformitätskontrollen

Die Kommission kann die Anerkennung der von Drittländern durchgeführten Konformitätskontrollen aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittlandkontrollstellen erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen. Im Falle einer Aussetzung der Anerkennung aktualisiert die Kommission Anhang IV gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Abschnitt 4
Kontrollverfahren

Artikel 10 Kontrollverfahren und Regeln für Beanstandungsprotokolle

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 gemäß den Kontrollmethoden des Anhangs V vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.

(2) Stellt die Kontrollstelle fest, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann sie gemäß Artikel 7 die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.

(3) Im Falle der Nichtkonformität mit den Vermarktungsnormen stellt die Kontrollstelle ein an den Händler oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von durch die vorgenannte Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Händler können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon normgerecht nachzubessern. Die normgerecht nachgebesserten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die normgerechte Nachbesserung vorgenommen worden ist. Die Kontrollstelle erteilt gegebenenfalls eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die normgerechte Nachbesserung erfolgt ist.

Gibt eine Kontrollstelle dem Antrag eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat normgerecht nachzubessern als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Feststellung der Nichtkonformität geführt hat, so unterrichtet der Händler die Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem die Nichtkonformität festgestellt wurde, übersendet dem Bestimmungsmitgliedstaat der beanstandeten Partie sowie den anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine Kopie dieser Feststellung.

Können die Waren weder normgerecht nachgebessert noch der industriellen Verarbeitung, der Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Händler auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Die Händler übermitteln den Kontrollstellen die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen.

(4) Werden bei Konformitätskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen festgestellt, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und tauschen Betrugsmeldungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aus.

Abschnitt 5
Mitteilungen

Artikel 11 Mitteilungen

(1) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilt die festgestellte Beanstandung unverzüglich den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit, einschließlich denjenigen, in denen die Waren verpackt wurden.

(2) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Partie Waren aus einem Drittland aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, teilt dies unverzüglich den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten und dem betroffenen Drittland mit, sofern dies in Anhang IV aufgeführt ist.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusammengefassten Ergebnisse der Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres mit. In Bezug auf Einfuhren aus den in Anhang IV aufgeführten Drittländern enthält diese Mitteilung die Anzahl der Warenpartien, die im Vorjahr aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wurden.

(4) Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Absatz 3 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 7.

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2023

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011 S. 23).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429 vom 03.11.2023, ELI link: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2429/oj).

5) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).


.

Muster gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe bAnhang I


bildVermarktungsnorm der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse und Bananen
Nr. (des zugelassenen Händlers)
(Mitgliedstaat)

.

Bescheinigung über die Freistellung von der Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Bananen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe abAnhang II

Freigestellter zugelassener Händler (Name, Unternehmen, Anschrift):

...

...

Von der zuständigen Kontrollstelle oder -einrichtung erteilte Registriernummer:

...

Zuständige Stelle oder Einrichtung (Name, Anschrift):

...

Datum der Ausstellung der Bescheinigung:

...

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung:

...

Unterschrift und/oder amtlicher Stempel der zuständigen Stelle oder Einrichtung:

...

.

Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 für die Erzeugnisse, die den Vermarktungsnormen der Europäischen Union entsprechen müssenbAnhang III


1. HändlerBescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse und Bananen
Nr. ...
(Diese Bescheinigung ist ausschließlich für die Kontrollstelle bestimmt.)
2. Auf der Verpackung angegebener Packbetrieb (soweit es sich nicht um den Händler handelt)3. Kontrollstelle
4. Kontrollort/Ursprungsland 15. Bestimmungsregion bzw. -land
6. Kennzeichen des Transportmittels7.
[ ]intern
[ ]Einfuhr
[ ]Ausfuhr

(Bei Bananen bezieht sich dies gegebenenfalls auf Kontrollen am Bestimmungsort)

8. Packstücke (Anzahl und Art)

-

-

9. Art des Erzeugnisses (Sorte, soweit in der Norm vorgegeben)10. Güteklasse11. Gesamtgewicht in kg (netto)
12. Die vorstehend bezeichnete Sendung entspricht zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung den geltenden Vermarktungsnormen der Europäischen Union.

...

...

Voraussichtliche Zollstelle ... Ort und Datum der Ausstellung...

Gültig bis (Datum):

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Kontrolleur (Name in Druckbuchstaben):

Unterschrift ... Siegel der zuständigen Behörde...

13. Feststellungen
1) Bei Wiederausfuhr in Feld 9 den Ursprung der Ware angeben.

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Drittländer, in denen die Konformitätskontrollen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anerkannt wurden, sowie die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 8 der vorliegenden VerordnungAnhang IV


LandErzeugnis
SchweizFrisches Obst und Gemüse
MarokkoFrisches Obst und Gemüse
SüdafrikaFrisches Obst und Gemüse
Israel 1Frisches Obst und Gemüse
IndienFrisches Obst und Gemüse
NeuseelandÄpfel, Birnen und Kiwis
SenegalFrisches Obst und Gemüse
KeniaFrisches Obst und Gemüse
TürkeiFrisches Obst und Gemüse
Vereinigtes Königreich:
  • Großbritannien
  • Nordirland 2
Frisches Obst und Gemüse
1) Die Anerkennung der Kommission wird Obst und Gemüse mit Ursprung im Staat Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) gewährt.

2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und gemäß Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieses Protokolls sind jedoch in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat erfolgende Anerkennung von technischen Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder einer in einem anderen Mitgliedstaat eingerichteten Stelle ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts hinsichtlich technischer Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, nicht dahin gehend zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.

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Kontrollverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1Anhang V

Die nachstehend beschriebenen Kontrollverfahren beruhen auf Bestimmungen des Leitfadens zur Durchführung der Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, der von dem OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse verabschiedet wurde.

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Packstück

Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Die Verpackung dient der Erleichterung des Hantierens und des Transports von mehreren Verkaufseinheiten oder von Erzeugnissen, die lose oder gelegt aufgemacht sind, um Beschädigungen beim Hantieren und Transport zu vermeiden. Das Packstück kann auch eine Verkaufspackung bilden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten nicht als Packstücke.

1.2. Verkaufspackung

Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Das Packen von Verkaufspackungen dient der Bildung einer Verkaufseinheit für den Endverbraucher oder den Verbraucher am Kaufort.

1.3. Vorverpackungen

Eine Vorverpackung ist eine Verkaufspackung, bei der die Verpackung das Lebensmittel vollständig oder nur teilweise, jedoch so umschließt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Ändern der Verpackung nicht verändert werden kann. Schutzfolien, die einzelne Erzeugnisse umhüllen, gelten nicht als Vorverpackungen.

1.4. Sendung

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Menge an Erzeugnissen, die von einem bestimmten Händler vermarktet werden soll und in einem Begleitpapier aufgeführt ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem, trockenem oder getrocknetem Obst und Gemüse bestehen.

1.5. Partie

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle an ein und demselben Ort vorliegende Menge an Erzeugnissen, die in Bezug auf die folgenden Merkmale gleich sind:

Lassen sich verschiedene Partien bei der Konformitätskontrolle einer Sendung gemäß Nummer 1.4 jedoch nur schwer unterscheiden und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer bestimmten Sendung als eine einzige Partie behandelt werden, wenn sie in Bezug auf Art des Erzeugnisses, Absender, Ursprungsland, Erzeugnisklasse und, falls dies in der jeweiligen Vermarktungsnorm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp gleich sind.

1.6. Probenahme

Im Rahmen der Konformitätskontrolle der Partie einstweilig entnommene Sammelprobe.

1.7. Einzelprobe

Der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommenes Packstück bzw. - bei Ware in loser Schüttung (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen) - an einer bestimmten Stelle der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge.

1.8. Sammelprobe

Mehrere der Partie entnommene, als repräsentativ geltende Einzelproben, deren Umfang ausreicht, um die Partie auf Erfüllung sämtlicher Kriterien zu überprüfen.

1.9. Sekundärprobe

Eine der Einzelprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene gleiche Erzeugnismenge.

Bei abgepackten Schalenfrüchten wiegt die Sekundärprobe zwischen 300 g und 1 kg. Besteht die Einzelprobe aus Packstücken, die Verkaufspackungen enthalten, so besteht die Sekundärprobe in einer oder mehreren Verkaufspackungen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 300 g.

Bei sonstigen abgepackten Erzeugnissen umfasst die Sekundärprobe 30 Stück, wenn das Nettogewicht des Packstücks 25 kg oder weniger beträgt und das Packstück keine Verkaufspackungen enthält. In bestimmten Fällen bedeutet dies, dass der gesamte Inhalt des Packstücks kontrolliert werden muss, wenn die Einzelprobe nicht mehr als 30 Stück enthält.

1.10. Mischprobe (nur bei Trocken- und getrockneten Erzeugnissen)

Eine Mischprobe ist eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Sammelprobe. Die die Mischprobe ausmachenden Erzeugnisse müssen gleichmäßig gemischt sein.

1.11. Reduzierte Sammelprobe

Der Sammel- oder Mischprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge, deren Umfang der Mindestmenge entspricht, die ausreicht, um die Erfüllung bestimmter Einzelkriterien zu überprüfen.

Würde das Kontrollverfahren das Erzeugnis zerstören, so darf die reduzierte Sammelprobe 10 % der Sammelprobe, oder bei ungeschälten Schalenfrüchten 100 Nüsse aus der Mischprobe nicht überschreiten. Bei kleinfallenden Trocken- oder getrockneten Erzeugnissen (d. h. wenn 100 g mehr als 100 Stück umfassen), darf die reduzierte Sammelprobe 300 g nicht überschreiten.

Für die Bewertung von Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad erfolgt die Zusammenstellung der Probe nach den objektiven Methoden des Leitfadens zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen.

Aus einer Sammel- oder Mischprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden, um die Konformität der Partie hinsichtlich verschiedener Kriterien zu überprüfen.

2. Durchführung der Konformitätskontrolle

2.1. Allgemeine Anmerkung

Die Konformitätskontrolle erfolgt durch die Untersuchung von Proben, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Qualität der Proben grundsätzlich für die Qualität der Partie repräsentativ ist.

2.2. Ort der Kontrolle

Eine Konformitätskontrolle kann während der Verpackung, am Versandort, während des Transports, am Ankunftsort und im Groß und Einzelhandel durchgeführt werden.

Führt die Kontrollstelle die Konformitätskontrolle nicht in ihren eigenen Räumlichkeiten durch, so muss der Eigentümer Einrichtungen zur Durchführung der Kontrolle zur Verfügung stellen.

2.3. Identifizierung von Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung

Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder nach anderen Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1. Besteht die Sendung aus mehreren Partien, so muss der Kontrolleur/die Kontrolleurin anhand der Begleitpapiere oder beigefügten Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung gewinnen. Danach stellt er/sie fest, inwieweit die gestellten Partien den Angaben in diesen Papieren entsprechen.

Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits darauf verladen worden, so wird die Sendung anhand des amtlichen Kennzeichens dieses Transportmittels identifiziert.

2.4. Darlegung der Erzeugnisse

Der Kontrolleur/die Kontrolleurin entscheidet, welche Packstücke zu kontrollieren sind. Die Vorführung durch den Unternehmer schließt die Darlegung der Sammelprobe sowie die Erteilung aller Auskünfte, die zur Identifizierung der Sendung oder Partie notwendig sind, ein.

Sind reduzierte Sammelproben oder Sekundärproben erforderlich, so bestimmt der Kontrolleur/die Kontrolleurin selbst, welche Proben aus der Sammelprobe zu entnehmen sind.

2.5. Warenkontrolle

Bei großfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder die weniger als 10 kg wiegen, betrifft die Kontrolle die gesamte Partie.

Kann der Kontrolleur/die Kontrolleurin nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil fällen, so kann er/sie eine weitere Warenkontrolle durchführen und das Gesamtergebnis als Durchschnittswert der beiden Kontrollen ausdrücken.

2.6. Kontrolle des Erzeugnisses

Bei abgepackten Erzeugnissen erfolgt die Prüfung des allgemeinen Aussehens der Erzeugnisse, der Aufmachung, der Sauberkeit der Packstücke und der Kennzeichnung anhand der Einzelproben. In allen anderen Fällen erfolgen diese Kontrollen anhand der Partie oder des Beförderungsmittels.

Für die Konformitätskontrolle ist das Erzeugnis vollständig aus seiner Verpackung zu entnehmen. Der Kontrolleur/die Kontrolleurin darf nur hiervon absehen, wenn sich die Probenahme auf Mischproben stützt.

Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Klasse und der Größe erfolgt anhand der Sammelprobe oder anhand der Mischprobe unter Berücksichtigung der Erläuterungsbroschüren, die vom OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse veröffentlicht werden.

Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur/die Kontrolleurin den prozentualen Anteil nach der Anzahl oder dem Gewicht der nicht normgerechten Erzeugnisse.

Äußere Mängel werden anhand der Sammel- oder der Mischprobe überprüft. Die Konformität mit bestimmten Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von inneren Mängeln kann anhand von reduzierten Sammelproben kontrolliert werden. Die Überprüfung anhand der reduzierten Sammelprobe ist insbesondere in den Fällen durchzuführen, in denen der Handelswert des Erzeugnisses zerstört wird.

Die Überprüfung der Konformität hinsichtlich der Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Instrumente und/oder Verfahren oder nach dem Leitfaden zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen erfolgen.

2.7. Berichterstattung über die Kontrollergebnisse

Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 7 ausgestellt.

Bei Feststellung von Mängeln, die zu Beanstandungen führen, müssen diese Mängel und der festgestellte Prozentsatz sowie die Gründe für die Beanstandung dem Händler oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht hergerichtet werden, so muss dies dem Händler oder seinem Vertreter mitgeteilt werden.

Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss angegeben werden, welcher Prozentanteil für nicht normgerecht befunden wurde.

2.8. Wertminderung aufgrund einer Konformitätskontrolle

Nach der Konformitätskontrolle wird die Sammel- oder Mischprobe dem Unternehmer oder seinem Vertreter wieder zur Verfügung gestellt.

Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Konformitätskontrolle zerstörten Teile der Sammel- oder Mischprobe zu ersetzen.

1) Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).


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