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Regelwerk, EU 2023, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2894 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2894 vom 20.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, bei gehaltenen Schweinen und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Fall einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat in Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(5) Außerdem ist im Fall eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorgesehen, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird.

(6) Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat ist in Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer infizierten Zone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(7) Darüber hinaus ist nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den in ihren Anhängen I und II aufgeführten Mitgliedstaaten oder von den in den genannten Anhängen aufgeführten Gebieten in diesen Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") anzuwenden sind. Nach Ausbrüchen dieser Seuchen werden in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung die Sperrzonen I, II und III gelistet. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.

(9) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Kroatien, Estland, Deutschland, Italien, Polen und Schweden geändert hatte, wurden die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2708 der Kommission 5 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.

(10) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 6 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 7 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(11) Im Juni 2023 hat Kroatien die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche am 26. Juni 2023 bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Kroatien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 der Kommission 8 wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diese Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen in zuvor seuchenfreien Zonen in der kroatischen Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska vorgelegt hatte.

(13) Zudem unterrichtete Kroatien die Kommission im Juli 2023 über die Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gespanschaft Brodsko-Posavska. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Kroatien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(14) Ferner wurden die Sperrzonen, die von der zuständigen Behörde Kroatiens in den Gespanschaften Brodsko-Posavska und Vukovarsko-Srijemska eingerichtet wurden, in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 9 gelistet und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 wurde aufgehoben. Die Anwendungsdauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die genannten Sperrzonen wurde mehrmals verlängert, und diese Sperrzonen gelten derzeit bis zum 26. Dezember 2023 10. Seit den ersten Ausbrüchen im Juni und Juli 2023 sind jedoch in den Gespanschaften Vukovarsko-Srijemska und Brodsko-Posavska weitere Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen aufgetreten.

(15) Darüber hinaus hat Kroatien der Kommission mitgeteilt, dass am 12. Oktober 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gespanschaft Osijek-Baranja bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Sperrzone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wurde die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der Gespanschaft Osijek-Baranja abgegrenzte Sperrzone in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 11 aufgeführt. Seit dem ersten Ausbruch im Oktober 2023 sind jedoch in der Gespanschaft Osijek-Baranja bei gehaltenen Schweinen weitere Ausbrüche aufgetreten.

(16) Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien und des epidemiologischen Verlaufs dieser Seuche sowie unter Berücksichtigung internationaler Standards wie des Gesundheitskodex für Landtiere der WOAH sollten diese von diesen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebiete Kroatiens in den Gespanschaften Vukovarsko-Srijemska, Brodsko-Posavska und Osijek-Baranja nun als Sperrzonen III in Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet und aus Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden. Ferner werden die Gebiete, in denen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen amtlich bestätigt wurde und die an die von den genannten Ausbrüchen betroffenen Gebiete angrenzen, erforderlichenfalls in Anhang I Teil I als Sperrzonen I aufgeführt.

(17) Des Weiteren hat Kroatien die Kommission im September 2023 über die damals aktuelle Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gespanschaft Zadar unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Kroatien eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den genannten Verordnungen durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(18) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 der Kommission 12 wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diesen Ausbruch bei Wildschweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der kroatischen Region Zadar vorgelegt hatte. Ferner wurde die infizierte Zone, die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der Gespanschaft Zadar eingerichtet wurde, in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 13 gelistet und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 wurde aufgehoben. Die genannte Sperrzone gilt bis zum 27. Dezember 2023.

(19) Angesichts der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien und des epidemiologischen Verlaufs dieser Seuche sowie unter Berücksichtigung internationaler Standards wie des Gesundheitskodex für Landtiere der WOAH sollte dieses von diesem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet Kroatiens bis Januar 2024 weiterhin in dem genannten Anhang aufgeführt werden.

(20) Des Weiteren hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Italien aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt werden, verbessert.

(21) Italien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 22. September 2023 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Sardinien unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Italien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(22) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2393 der Kommission 14 wurde erlassen, nachdem Italien Informationen über diesen Ausbruch bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der italienischen Region Sardinien vorgelegt hatte.

(23) Außerdem wurde die Sperrzone, die von der zuständigen Behörde Italiens in der italienischen Region Sardinien eingerichtet wurde, in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 15 gelistet und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2393 wurde aufgehoben. Die genannte Sperrzone gilt bis zum 22. Dezember 2023.

(24) Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Sperrzone in der Region Sardinien derzeit günstig sei und dass die Maßnahmen für Schutz- und Überwachungszonen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(25) Angesichts der derzeit günstigen Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Region Sardinien und der von Italien ordnungsgemäß umgesetzten Maßnahmen sowie zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels ist es angezeigt, diese Region aus Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zu streichen.

(26) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2708 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu weiteren neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien, Polen und der Slowakei gekommen. Ferner hat sich die Seuchenlage in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III aufgeführten Zonen in Lettland in Bezug auf gehaltene Schweine aufgrund der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbessert.

(27) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien, Polen und der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich auch in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.

(28) Im November und Dezember 2023 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Piemont und Ligurien in Italien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Italien, die sich in unmittelbarer Nähe der Gebiete befinden, die als Sperrzonen II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(29) Zudem wurde im Dezember 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Lombardei in Italien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Italien in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden.

(30) Darüber hinaus wurde im Dezember 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Pomorskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden.

(31) Ferner wurden im November 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Nitrianský und Turčianske Teplice in der Slowakei in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in der Slowakei, die sich in unmittelbarer Nähe der Gebiete befinden, die als Sperrzonen II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(32) Schließlich sollten aufgrund der von Lettland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen III, die in Lettland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, bestimmte Zonen in den Bezirken Gulbenes, Madonas, Jēkabpils, und Rēzeknes in Lettland, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Diese Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden.

(33) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Italien, Lettland, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(34) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(35) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2708 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2708, 29.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2708/oj).

6) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Principles and criteria for geographically defining ASP regionalisation". https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_de.

7) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 der Kommission vom 3. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L 174 vom 07.07.2023 S. 12).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1485 der Kommission vom 18. Juli 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 182 vom 19.07.2023 S. 150).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2708.

11) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2421 der Kommission vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2421, 25.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2421/oj).

12) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 der Kommission vom 3. Oktober 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L, 2023/2398, 4.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2398/oj).

13) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2213 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2213, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2213/oj).

14) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2393 der Kommission vom 28. September 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L, 2023/2393, 3.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2393/oj).

15) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2213.

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Anhänge

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

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