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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/250 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften

(ABl. L 2024/250 vom 12 02.2024, ber. L 2024/90428)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hat sich gezeigt, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 geändert werden muss, um die Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu aktualisieren. Die gemeinsamen Datenanforderungen müssen aktualisiert werden, damit die elektronischen Zollsysteme für die verschiedenen Arten von Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren nach der Aktualisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel bleiben.

(2) Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält die Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung der für Anträge und Entscheidungen erforderlichen Informationen. Im Hinblick auf eine umfassende Modernisierung der elektronischen Systeme, die mit dem System für Zollentscheidungen (CDS) und dem System für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) in Zusammenhang stehen, sollte Anhang A der genannten Durchführungsverordnung geändert werden, damit weiterhin für eine Harmonisierung der verschiedenen elektronischen Systeme für Zollanträge und -entscheidungen gesorgt ist. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vollständig ersetzt werden.

(3) In Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen festgelegt, die für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich sind. Um die Harmonisierung zwischen den verschiedenen elektronischen Systemen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu erreichen, sollte dieser Anhang geändert werden. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vollständig ersetzt werden.

(4) Anhang 12-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält die Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen. Damit den Zollbehörden relevante Informationen übermittelt werden können, ist es notwendig, die Anschrift der im Zollgebiet der Union gelegenen Betriebsstätten derjenigen Wirtschaftsbeteiligten aufzunehmen, die in einem Drittland ansässig sind, und die entsprechenden Formate und Codes für diese Angaben festzulegen. Einige der in Anhang 12-01 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Formate müssen modernisiert werden, damit weiterhin für eine Harmonisierung mit den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung gesorgt ist. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang 12-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ersetzt werden.

(5) Es ist erforderlich, die Anwendung der Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die elektronischen Systeme haben, zu verschieben, um es der Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, ihre elektronischen Systeme entsprechend anzupassen, und den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die Einhaltung der geänderten Datenanforderungen, Formate und Codes zu geben. Einige dieser Änderungen werden bereits bei aktuellen IT-Entwicklungsvorhaben berücksichtigt, während andere Änderungen Anpassungen der elektronischen Systeme erfordern, die noch nicht geplant sind. Die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten benötigen eine stabile Basis, um sich auf diese Änderungen vorbereiten und die erforderlichen Investitionen vorsehen zu können. Daher ist es notwendig, Änderungen einzuführen, die aber abhängig von den spezifischen IT-Entwicklungen erst ein bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) oder der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 in den Fällen, in denen ein Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt wurde, finden in Bezug auf die für diesen Antrag erforderlichen zusätzlichen Datenelemente die Formate und Codes gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 Anwendung."

(2) Artikel 7 Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

(3) Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(4) Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

(5) Anhang 12-01 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 1 bis 4 gelten ab dem 3. März 2024.

(3) Artikel 1 Nummer 5 gilt ab dem 1. März 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2024

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

.

Anhang I

"Anhang A
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen (Artikel 2 Absatz 1)

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Allgemeine Anmerkungen zur Auslegung

1. Die vorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.

2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

3. Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.

4. Titel II enthält die Formate, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweise auf Codelisten für die Datenelemente für Anträge und Entscheidungen.

5. Sind Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die Gegenstand von Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind, in Form von Codes anzugeben, so ist die Codeliste in Titel III des vorliegenden Anhangs anzuwenden.

6. Der Umfang eines Datenelements darf für den Antragsteller kein Hindernis darstellen, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelementformat, sind Anlagen zu verwenden.

7. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind:

aalphabetisch
nnumerisch
analphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a11 Buchstabe, festgelegte Länge
n22 Ziffern, festgelegte Länge
an33 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4bis zu 4 Buchstaben
n..5bis zu 5 Ziffern
an..6bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

8. Folgende Abkürzungen und Akronyme werden in diesem Anhang verwendet:

Abkürzung/AkronymBedeutung
D.E.Datenelement
Kard.Kardinalität
n. z.nicht zutreffend
Art.Artikel
Abs.Absatz
UZKZollkodex der Union - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
UZK-DelRDelegierter Rechtsakt zum Zollkodex - Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
UZK-DuRDurchführungsrechtsakt zum Zollkodex - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

9. Die Kardinalität bezeichnet die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.

10. Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in Unionsrechtsakten festgelegt sind, verwendet:

KurzbezeichnungQuelleDefinition
1.WährungscodeISO 4217Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217
2.GEONOM-CodeVerordnung (EU) 2020/1470 der KommissionDie alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken 1 vereinbar sind.Im Zusammenhang mit Versandverfahren oder Anträgen und Entscheidungen, die Länder betreffen, die keine EU-Mitgliedstaaten, aber Vertragsparteien von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sind, ist der Ländercode nach ISO 3166 Alpha 2 zu verwenden; der Ländercode für Nordirland ist "XI".
3.UN/LOCODEUN/ECE-Empfehlung Nr. 16UN/LOCODE gemäß der Definition der Empfehlung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
4.SprachencodeISO 639-1Codes ISO Alpha 2 gemäß der Definition in ISO 639-1 von 2002
5.HS-CodeVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht.
6.KN-CodeVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht.
7.TARIC-CodeVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen.
8.TARIC-ZusatzcodeVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD (Unionscodes) bzw. über die Websites der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten (nationale Codes) einzusehen.
9.TARIC-MaßnahmentypVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die TARIC-Maßnahmentypen sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen.

11. Die Datenanforderungen sowie die verschiedenen Formate, Kardinalitäten und geltenden Codes, die in bestimmten Spalten zu verwenden sind (Datensätze, die sich auf bestimmte Anträge oder Entscheidungen beziehen) werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Phasen) in Kraft treten, je nach der Planung für die Verfügbarkeit der Upgrades der IT-Systeme oder der Entwicklung von IT-Systemen. Die entsprechenden Phasen sind in Anhang A Titel I Abschnitt 2 (Tabelle - Legende) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1) angegeben.

Titel II
Formate, Kardinalitäten und Verweis auf geltende Codelisten für die gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen

Abschnitt 1
Einleitung

Dieser Titel enthält die Tabelle der Datenelemente mit den Formaten, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweisen auf Codelisten für Anträge und Entscheidungen.

Abschnitt 2
Tabelle der Datenelemente

D.E. Nr.Alt D.E. Nr.Bezeichnung des Datenelements/der DatenklasseBezeichnung des Datenunterelements/der DatenunterklasseBezeichnung des Datenunterelements/des DatenattributsFormatKard.Codeliste in Titel III (Ja/Nein)Anmerkungen/Verweis auf Codeliste
31 01 000 0001/1Code Art des Antrags/der Entscheidung1 x
31 01 000 0021/1Artan..41 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3101
31 02 000 0001/2Unterschrift/Authentifizierung1 x
31 02 000 2021/2Authentifizierungan..2561 xNein
31 03 000 0001/3Art des Antrags1 x
31 03 000 0081/3Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3103
31 03 010 0001/3Referenznummer der Entscheidung1 x
31 03 010 0201/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 03 010 2051/3Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
31 03 010 0011/3Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
31 04 000 0001/4Geografischer Geltungsbereich - Union1 x
31 04 000 0081/4Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3104
31 04 010 0001/4Mitgliedstaaten der Europäischen Union99 x
31 04 010 0201/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 05 000 0001/5Geografischer Geltungsbereich - Länder des gemeinsamen Versandverfahrens99 x
31 05 000 0201/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 06 000 0001/6Referenznummer der Entscheidung1 x
31 06 000 0201/6Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 06 000 2051/6Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
31 06 000 0011/6Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
31 07 000 0001/7Entscheidungsbefugte Zollbehörde1 x
31 07 000 3011/7Code der Zollstellean81 xNeinDie Struktur der Codes ist in Titel III (DEF-3107) festgelegt.
32 01 000 0002/1Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte1 x
32 01 000 2132/1Indikatorn11 xNeinZu verwendende Codes: "1" - "Ja"; "0" - "Nein"
32 01 010 0002/1Land der Antragstellung99 x
32 01 010 0202/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 01 010 2142/1Ort der Antragstellungan..351 xNein
32 01 020 0002/1Datum der Antragstellung99 x
32 01 020 2072/1Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 030 0002/1Referenznummer der Entscheidung99 x
32 01 030 0202/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 01 030 2052/1Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
32 01 030 0012/1Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
32 01 030 2152/1Ausstellungsdatum der Entscheidungn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 040 0002/1Beginn der Gültigkeit der Entscheidung99 x
32 01 040 2072/1Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 050 0002/1Warennummer99 x
32 01 050 0562/1Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
32 01 050 0572/1Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
32 01 050 0582/1TARIC-Codean21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
32 01 050 0592/1TARIC-Zusatzcodean499 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8 Bei vZTA-Anträgen ist die Kardinalität auf 2x beschränkt
32 02 000 0002/2Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden1 x
32 02 000 2132/2Indikatorn11 xNeinZu verwendende Codes: "1" - "Ja"; "0" - "Nein"
32 02 010 0002/2Referenznummer der Entscheidung0099 x
32 02 010 0202/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 02 010 2052/2Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
32 02 010 0012/2Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
32 02 020 0002/2Beginn der Gültigkeit der Entscheidung99 x
32 02 020 2072/2Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 02 030 0002/2Warennummer99 x
32 02 030 0562/2Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
32 02 030 0572/2Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
32 02 030 0582/2TARIC-Codean21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
32 02 030 0592/2TARIC-Zusatzcodean499 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8 Bei vZTA-Anträgen ist die Kardinalität auf 2x beschränkt
32 03 000 0002/3Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren99 x
32 03 000 0202/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 03 000 2212/3Bezeichnung des Gerichtsan..701 xNein
32 03 010 0002/3Anschrift des Gerichts1 x
32 03 010 0202/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 03 010 0212/3Postleitzahlan..171 xNein
32 03 010 0222/3Ortan..351 xNein
32 03 020 0002/3Verweisung auf Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren99 x
32 03 020 2222/3Referenznummer und relevante Angabenan..5121 xNein
32 04 000 0002/4Beigefügte Dokumente1 x
32 04 000 2232/4Gesamtzahl der beigefügten Dokumenten..31 xNein
32 04 010 0002/4Dokument999 x
32 04 010 2242/4Bezeichnung des Dokumentsan..25601 xNein0
32 04 010 2252/4Identifikationsnummer des Dokumentsan..701 xNein0
32 04 010 2262/4Dokumentdatumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 04 010 1192/4Anlagebinär1 xNein0
32 05 000 0002/5Lager000999 x00
32 05 010 0002/5Identifikation01 x00
32 05 010 1342/5Identifikationan..351 xNein0
32 05 020 0002/5Anschrift001 x00
32 05 020 0162/5Namean..701 xNein0
32 05 020 0192/5Straße und Hausnummeran..701 xNein0
32 05 020 0202/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 05 020 0212/5Postleitzahlan..171 xNein0
32 05 020 0222/5Ortan..351 xNein0
32 05 030 0002/5Einzelheiten001 x00
32 05 030 0092/5Textan..25601 xNein0
33 01 000 0003/1Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung0001 x00
33 01 000 0163/1Namean..701 xNein0
33 01 000 2273/1Vollständiger Namean..5121 xNein0
33 01 010 0003/1Anschrift001 x00
33 01 010 0193/1Straße und Hausnummeran..701 xNein0
33 01 010 0203/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 01 010 0213/1Postleitzahlan..171 xNein0
33 01 010 0223/1Ortan..351 xNein0
33 01 020 0003/1Antragsteller001 x00
33 01 020 2283/1Sprachencodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
33 02 000 0003/2Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung0001 x00
33 02 000 2293/2EORI-Nummeran..171 xNein0
33 02 000 2303/2MwSt-Nummeran..1799 xNein0
33 02 000 2313/2TIN-Nummeran..1799 xNein0
33 02 000 1243/2Nummer der amtlichen Eintragungan..351 xNein0
33 03 000 0003/3Vertreter001 x00
33 03 000 0163/3Namean..701 xNein0
33 03 010 0003/3Anschrift001 x00
33 03 010 0193/3Straße und Hausnummeran..701 xNein0
33 03 010 0203/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 03 010 0213/3Postleitzahlan..171 xNein0
33 03 010 0223/3Ortan..351 xNein0
33 03 020 0003/4Identifikation des Vertreters001 x00
33 03 020 2293/4EORI-Nummeran..171 xNein0
33 05 000 0003/5Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)00099 x00
33 05 000 0163/5Namean..701 xNein0
33 05 000 2373/5Nationale Identifikationsnummeran..351 xNein0
33 05 000 2383/5Geburtsdatumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
33 05 000 2293/5EORI-Nummeran..171 xNein0
33 05 010 0003/5Kontaktinformationen009 x00
33 05 010 2343/5Telefonnummeran..501 xNein0
33 05 010 0763/5E-Mail-Adressean..2561 xNein0
33 06 000 0003/6Für den Antrag zuständige Kontaktperson0001 x00
33 06 000 0163/6Namean..701 xNein0
33 06 000 2343/6Telefonnummeran..501 xNein0
33 06 000 0763/6E-Mail-Adressean..2561 xNein0
33 07 000 0003/7Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt0099 x00
33 07 010 0003/7Kontaktinformationen01 x00
33 07 010 0163/7Namean..701 xNein0
33 07 010 0193/7Straße und Hausnummeran..701 xNein0
33 07 010 0203/7Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 07 010 0213/7Postleitzahlan..171 xNein0
33 07 010 0223/7Ortan..351 xNein0
33 07 020 0003/7Besondere Angaben001 x00
33 07 020 2373/7Nationale Identifikationsnummeran..351 xNein0
33 07 020 2383/7Geburtsdatumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
33 08 000 0003/8Eigentümer der Waren00099 x00
33 08 000 0163/8Namean..701 xNein0
33 08 010 0003/8Anschrift001 x00
33 08 010 0193/8Straße und Hausnummeran..701 xNein0
33 08 010 0203/8Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 08 010 0213/8Postleitzahlan..171 xNein0
33 08 010 0223/8Ortan..351 xNein0
34 01 000 0004/1Ort000n. z.00
34 01 000 0224/1Ortn. z.n. z.Nein0
34 02 000 0004/2Datum001 x00
34 02 000 2074/2Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 03 000 0004/3Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist001 x00
34 03 010 0004/3Anschrift01 x00
34 03 010 0194/3Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 03 010 0204/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 03 010 0214/3Postleitzahlan..171 xNein0
34 03 010 0224/3Ortan..351 xNein0
34 03 020 0004/3UN/LOCODE001 x00
34 03 020 0364/3UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 04 000 0004/4Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden00099 x00
34 04 000 0164/4Namean..701 xNein0
34 04 010 0004/4Anschrift001 x00
34 04 010 0194/4Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 04 010 0204/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 04 010 0214/4Postleitzahlan..171 xNein0
34 04 010 0224/4Ortan..351 xNein0
34 04 020 0004/4UN/LOCODE001 x00
34 04 020 0364/4UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 05 000 0004/5Erster Ort der Verwendung oder Veredelung0001 x00
34 05 010 0004/5Angaben zum Ort01 x00
34 05 010 0454/5Art des Ortesa11 xJaVerwendung der in Anhang B dieser Verordnung definierten Codes für D.E. 16 15 045 000
34 05 010 0464/5Qualifikator der Ortsbestimmunga19 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 05 010 0364/5UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 05 010 0524/5Nummer der Bewilligungan..351 xNein0
34 05 010 0534/5Zusätzliche Kennungan..81 xNein0
34 05 020 0004/5Zollstelle001 x00
34 05 020 0014/5Referenznummeran81 xNeinWenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint. Die Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 05 030 0004/5GNSS001 x00
34 05 030 0494/5Breitengradan..171 xNein0
34 05 030 0504/5Längengradan..171 xNein0
34 05 040 0004/5Wirtschaftsbeteiligter001 x00
34 05 040 0174/5Identifikationsnummeran..171 xNein0
34 05 050 0004/5Anschrift001 x00
34 05 050 0194/5Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 05 050 0214/5Postleitzahlan..171 xNein0
34 05 050 0224/5Ortan..351 xNein0
34 05 050 0204/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 05 060 0004/5PLZ-Adresse001 x00
34 05 060 0214/5Postleitzahlan..171 xNein0
34 05 060 0254/5Hausnummeran..351 xNein0
34 05 060 0204/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 05 070 0004/5Kontaktperson009 x00
34 05 070 0164/5Namean..701 xNein0
34 05 070 2344/5Telefonnummeran..501 xNein0
34 05 070 0764/5E-Mail-Adressean..2561 xNein0
34 06 000 0004/6[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung0001 x00
34 06 000 2074/6Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 06 000 0094/6Textan..25601 xNein0
34 07 000 0004/7Ende der Geltungsdauer der Entscheidung001 x00
34 07 000 2074/7Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 08 000 0004/8Ort, an dem sich die Waren befinden009.999 x00
34 08 010 0004/8Angaben zum Ort01 x00
34 08 010 0464/8Qualifikator der Ortsbestimmunga11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 08 010 0364/8UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 08 010 0524/8Nummer der Bewilligungan..351 xNein0
34 08 010 0534/8Zusätzliche Kennungan..81 xNein0
34 08 020 0004/8Zollstelle001 x00
34 08 020 0014/8Referenznummeran81 xNeinDie Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 08 030 0004/8GNSS001 x00
34 08 030 0494/8Breitengradan..171 xNein0
34 08 030 0504/8Längengradan..171 xNein0
34 08 040 0004/8Wirtschaftsbeteiligter001 x00
34 08 040 0174/8Identifikationsnummeran..171 xNein0
34 08 050 0004/8Anschrift001 x00
34 08 050 0194/8Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 08 050 0214/8Postleitzahlan..171 xNein0
34 08 050 0224/8Ortan..351 xNein0
34 08 050 0204/8Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 08 060 0004/8PLZ-Adresse001 x00
34 08 060 0214/8Postleitzahlan..171 xNein0
34 08 060 0254/8Hausnummeran..351 xNein0
34 08 060 0204/8Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 08 070 0004/8Kontaktperson009 x00
34 08 070 0164/8Namean..701 xNein0
34 08 070 2344/8Telefonnummeran..501 xNein0
34 08 070 0764/8E-Mail-Adressean..2561 xNein0
34 09 000 0004/9Ort(e) der Veredelung oder Verwendung000999 x00
34 09 010 0004/9Angaben zum Ort01 x00
34 09 010 0464/9Qualifikator der Ortsbestimmunga11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 09 010 0364/9UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 09 010 0524/9Nummer der Bewilligungan..351 xNein0
34 09 010 0534/9Zusätzliche Kennungan..81 xNein0
34 09 020 0004/9Zollstelle001 x00
34 09 020 0014/9Referenznummeran81 xNeinWenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint.
Die Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 09 030 0004/9GNSS001 x00
34 09 030 0494/9Breitengradan..171 xNein0
34 09 030 0504/9Längengradan..171 xNein0
34 09 040 0004/9Wirtschaftsbeteiligter001 x00
34 09 040 0174/9Identifikationsnummeran..171 xNein0
34 09 050 0004/9Anschrift001 x00
34 09 050 0194/9Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 09 050 0214/9Postleitzahlan..171 xNein0
34 09 050 0224/9Ortan..351 xNein0
34 09 050 0204/9Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 09 060 0004/9PLZ-Adresse001 x00
34 09 060 0214/9Postleitzahlan..171 xNein0
34 09 060 0254/9Hausnummeran..351 xNein0
34 09 060 0204/9Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 09 070 0004/9Kontaktperson009 x00
34 09 070 0164/9Namean..701 xNein0
34 09 070 2344/9Telefonnummeran..501 xNein0
34 09 070 0764/9E-Mail-Adressean..2561 xNein0
34 10 000 0004/10Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren000999 x00
34 10 000 3014/10Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 11 000 0004/11Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens00999 x00
34 11 000 3014/11Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 12 000 0004/12Zollstelle der Sicherheitsleistung001 x00
34 12 000 3014/12Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 13 000 0004/13Überwachungszollstelle001 x00
34 13 000 3014/13Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 14 000 0004/14Bestimmungszollstelle(n)009.999 x00
34 14 000 3014/14Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 15 000 0004/15Abgangszollstelle(n)009.999 x00
34 15 000 3014/15Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 16 000 0004/16Frist0099 x00
34 16 000 3134/16Minutenn..41 xNein0
34 16 000 3144/16Ländercode MSa21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 17 000 0004/17Frist für die Erledigung des Verfahrens001 x00
34 17 000 2134/17Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch an dem Datum verlängert wird, an dem die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren abläuft.
34 17 000 0084/17Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3417
34 17 000 2454/17Fristn..21 xNein0
34 17 000 0094/17Textan..25601 xNein0
34 18 000 0004/18Abrechnung001 x0
34 18 000 2134/18Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Verwendung der Abrechnung erforderlich ist.
34 18 000 2464/18Fristn21 xNein0
34 18 000 0094/18Textan..25601 xNein0
35 01 000 0005/1Warenangaben009.999 xIn Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (Spalten BTI, BOI, BVI) beträgt die Kardinalität 1x
35 01 010 0005/1Warennummer01 x0
35 01 010 0565/1Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan..61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 01 010 0575/1Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 01 010 0585/1TARIC-Codean21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
35 01 011 0005/1TARIC-Zusatzcode0099 x00
35 01 011 2475/1TARIC-Zusatzcode (Union)an41 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 01 011 0605/1Nationaler Zusatzcodean..41 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 01 012 0005/1Zusätzliche Informationen009 x00
35 01 012 3155/1TARIC-Maßnahmentypan..61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 9
35 01 012 0205/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
35 01 012 0095/1Textan..25601 xNein0
35 01 020 0005/2Warenbezeichnung001 xNein0
35 01 020 2135/2Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob in der Beschreibung die Angabe gemacht wird, dass die Waren unter besondere Bestimmungen fallen
35 01 020 0095/2Textan..25601 xNein0
35 01 020 321[NEU]Äußere Merkmalean..25601 xNein0
35 01 020 322[NEU]Funktion oder Verwendungan..25601 xNein0
35 01 020 323[NEU]Zusammensetzung der Warenan..25601 xNein0
35 01 020 324[NEU]Merkmale der Bestandteile oder Zutaten der Warenan..25601 xNein0
35 01 030 0005/3Warenmenge001 x00
35 01 031 0005/3Andere als verbindliche Angaben zur Menge der Waren01 x00
35 01 031 2495/3Maßeinheitan..41 xNein0
35 01 031 0065/3Mengen..16,61 xNein0
35 01 032 0005/3Verbindliche Angaben zur Menge der Waren001 x00
35 01 032 2495/3Maßeinheitan..41 xNein0
35 01 032 0065/3Mengen..16,61 xNein0
35 01 040 0005/4Warenwert001 x00
35 01 040 0125/4Währunga31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
35 01 040 0145/4Betragn..16,21 xNein0
35 01 050 0005/5Ausbeutesatz001 x00
35 01 050 0095/5Textan..25601 xNein0
35 01 060 0005/6Ersatzwaren001 x00
35 01 060 2135/6Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Nichtunionswaren vorläufigen oder endgültigen Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzöllen oder sonstigen zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
35 01 060 0085/6Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-1
35 01 060 2535/6Handelsqualität und technische Merkmale der Warenan..25601 xNein0
35 01 061 0005/6Warennummer der Ersatzwaren001 x0
35 01 061 0565/6Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 01 061 0575/6Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 01 080 0005/8Nämlichkeit der Waren009 x00
35 01 080 0085/8Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-1
35 01 080 0095/8Textan..25601 xNein0
35 01 090 0006/2Wirtschaftliche Voraussetzungen001 x00
35 01 090 0086/2Coden..21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-2
35 01 090 0096/2Textan..25601 xNein0
35 07 000 0005/7Veredelungserzeugnisse000999 x00
35 07 010 0005/7Warennummer01 x0
35 07 010 0565/7Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan..61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 07 010 0575/7Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 07 010 0585/7TARIC-Codean21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
35 07 011 0005/7TARIC-Zusatzcode0099 x00
35 07 011 2475/7TARIC-Zusatzcode (Union)an41 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 07 020 0005/7Warenbezeichnung001 x00
35 07 020 2545/70Warenbezeichnungan..25601 xNein0
35 09 000 0005/9Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre00999 x00
35 09 000 0565/9Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 09 010 0005/9Verkehr00999 x0
35 09 010 0095/9Textan..5121 xNein0
36 01 000 0006/1Verbote und Beschränkungen0001 x00
36 01 000 0096/1Textan..25601 xNein0
36 03 000 0006/3Allgemeine Bemerkungen001 x00
36 03 000 0096/3Textan..25601 xNein0
36 04 000 000NEUStandardisierter Austausch von Informationen (INF)001 x00
36 04 000 002NEUArtn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3604
36 04 000 009NEUTextan..25601 xNeinDieses Datenelement ist zu verwenden, um andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen als INF (Verwendung der Codes "0" oder "2") oder den Typ INF (Verwendung des Codes "1") anzugeben.
37 01 000 0007/1Art des Vorgangs001 x00
37 01 000 2137/1Indikatorn11 xNeinDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3701
37 01 000 2567/1Art des besonderen Verfahrensan..701 xNein0
37 02 000 0007/2Art der Zollverfahren0099 x00
37 02 000 2577/2Verfahrenscodean21 xNeinFür die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 11 09 001 000 (Beantragtes Verfahren) gemäß Anhang B zu verwenden.
37 02 010 0007/2Referenznummer der Entscheidung0099 x0
37 02 010 0207/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 02 010 2057/2Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
37 02 010 0017/2Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 02 020 0007/2Referenznummer des Antrags0099 x0
37 02 020 0207/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 02 020 2057/2Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
37 02 020 0017/2Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 03 000 0007/3Art der Anmeldung00099 x00
37 03 000 0087/3Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3703 aufgeführt
37 03 010 0007/3Referenznummer der Entscheidung001 x0
37 03 010 0207/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 03 010 2057/3Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
37 03 010 0017/3Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 03 020 0007/3Referenznummer des Antrags001 x0
37 03 020 0207/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 03 020 2057/3Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
37 03 020 0017/3Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 04 000 0007/4Anzahl der Vorgänge00099 x00
37 04 000 2587/4Anzahl der Sendungenn..71 xNein0
37 04 000 2597/4Vorgänge pro Monatn..71 xNein0
37 04 000 2987/4Mitgliedstaata21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 05 000 0007/5Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten0099 x00
37 05 000 2987/5Mitgliedstaata21 x0Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 05 000 2447/5Textan..25601 xNein0
38 01 000 0008/1Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke001 x00
38 01 000 0098/1Textan..25601 xNein0
38 02 000 0008/2Art der Aufzeichnungen0099 x00
38 02 000 0098/2Textan..25601 xNein0
38 02 000 3168/2Art der Aufzeichnungen - Auszugbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
38 03 000 0008/3Datenzugang001 x00
38 03 000 0098/3Textan..5121 xNein0
38 04 000 0008/4Muster und Proben usw.001 x00
38 04 000 2138/4Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 05 000 0008/5Zusätzliche Informationen001 x00
38 05 000 0098/5Textan..25601 xNein0
38 06 000 0008/6Sicherheit001 x00
38 06 000 2608/6Indikator für Erforderlichkeitn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja, eine Sicherheitsleistung ist erforderlich", "0" für "Nein, eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich")
38 06 000 0698/6Referenznummer der Sicherheitsleistungan..2499 xNein0
38 06 000 0018/6Referenznummer (sonstige)an..3599 xNein0
38 06 000 0098/6Textan..5121 xNein0
38 07 000 0008/7Referenzbetrag pro Bewilligung001 x00
38 07 000 0128/7Währunga31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
38 07 000 0718/7Zu deckender Betragn..16,21 xNein0
38 08 000 0008/8Übertragung von Rechten und Pflichten001 x00
38 08 000 2138/8Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob eine Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten zwischen den Inhabern des Verfahrens gemäß Artikel 218 des Zollkodex vorliegt.
38 08 000 0098/8Textan..25601 xNein0
38 08 010 000NEUÜbernehmer0099 x00
38 08 010 016NEUNamean..701 xNein0
38 08 010 019NEUStraße und Hausnummeran..701 xNein0
38 08 010 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
38 08 010 021NEUPostleitzahlan..171 xNein0
38 08 010 022NEUOrtan..351 xNein0
38 08 010 134NEUIdentifikationan..171 xNein0
38 08 010 317NEUReferenz der Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO)an..351 xNein0
38 08 010 009NEUTextan..5121 xNein0
38 09 000 0008/9Schlagwörter00099 x00
38 09 000 2628/9Schlagwörteran..701 xNein0
38 11 000 0008/11Lagerung von Unionswaren001 x00
38 11 000 2138/11Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 11 000 0098/11Textan..25601 xNein0
38 12 000 0008/12Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen001 x00
38 12 000 2138/12Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 13 000 0008/13Berechnungsmethode für den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex001 x00
38 13 000 0088/13Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt (CL-3813)
38 13 000 009NEUTextan..25601 xNein0
42 01 000 000II/1Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung001 x00
42 01 010 000II/1Referenznummer der vZTA-Entscheidung001 x0
42 01 010 020II/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
42 01 010 205II/1Code Art der Entscheidungan..41 xNeinGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
42 01 010 001II/1Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
42 01 020 000II/1Geltungsdauer der vZTA-Entscheidung001 x0
42 01 020 207II/1Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 01 030 000II/1Warennummer001 x0
42 01 030 008II/1Codean..221 xNein0
42 02 000 000II/2Zollnomenklatur0001 x00
42 02 000 008Codean21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4202
42 02 000 266II/2Bezeichnung anderer Nomenklaturan..701 xNein0
42 03 000 000II/3Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen001 x00
42 03 000 009II/3Textan..25601 xNein0
42 04 000 000II/4Begründung für die Einreihung der Waren001 x00
42 04 000 009II/4Textan..25601 xNein0
42 05 000 000II/5Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist0099 x00
42 05 000 213II/5Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 05 010 000II/5Anlage0099 x00
42 05 010 267II/5IDan..401 xNein0
42 05 010 121II/5Beschreibungan..25601 xNein0
42 05 010 269II/5Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 05 010 270II/5Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 05 010 271II/5Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 06 000 000II/6Abbildungen00099 x00
42 06 000 213II/6Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 06 010 000II/6Bild0099 x00
42 06 010 267II/6IDan..401 xNein0
42 06 010 121II/6Beschreibungan..25601 xNein0
42 06 010 269II/6Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 06 010 270II/6Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 06 010 271II/6Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 07 000 000II/7Datum der Antragstellung0001 x00
42 07 000 207II/7Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 08 000 000II/8Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer001 x00
42 08 000 207II/8Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 09 000 000II/9Grund für die Ungültigerklärung001 x00
42 09 000 008II/9Coden21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4209 aufgeführt
42 10 000 000II/10Registriernummer des Antrags001 x0Die Struktur ist in Titel III festgelegt (DEF-3106)
42 10 000 020II/10Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
42 10 000 205II/10Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
42 10 000 001II/10Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
43 01 000 000III/1Rechtsgrundlage001 x00
43 01 000 009III/1Textan..25601 xNein0
43 02 000 000III/2Warenbezeichnung0099 x00
43 02 000 325III/2Handelsbezeichnungan..25601 xNein0
43 02 010 000III/2Zusammensetzung der Waren001 x0
43 02 010 009III/2Textan..25601 xNein0
43 02 010 271III/2Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 03 000 000III/3Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen00099 x00
43 03 000 327III/3Wechsel der Tarifpositionn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein") falls angezeigt, wenn Wechsel der Tarifposition erfolgt
43 03 000 328III/3Wertzuwachsn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein") falls angezeigt, wenn der Ursprung auf der Grundlage des Wertzuwachses bestimmt wird
43 03 010 000III/3Den Erwerb der Ursprungseigenschaft bestimmende Umstände001 x0
43 03 010 009III/3Textan..25601 xNein0
43 03 010 271III/3Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 03 020 000III/3Beschreibung des Vorgangs oder Verfahrens001 x0
43 03 020 009III/3Textan..25601 xNein0
43 03 020 271III/3Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 05 000 000III/5Ursprungsland und Rechtsrahmen0001 x00
43 05 000 020III/5Ländercodea21 xNein0
43 05 000 274III/5Rechtsrahmenan..25601 xNein0
43 06 000 000III/6Begründung für die Beurteilung des Ursprungs001 x00
43 06 000 009III/6Textan..25601 xNein0
43 07 000 000III/7Ab-Werk-Preis001 x00
43 07 000 014III/7Betragn..16,21 xNein0
43 08 000 000III/8Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert0099 x00
43 08 000 275III/8Verwendete Vormaterialienan..25601 xNein0
43 08 000 273III/8Ursprungslanda21 xNein0
43 08 000 057III/8Code der Kombinierten Nomenklaturan..221 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
43 08 000 276III/8Wertn..16,21 xNein0
43 09 000 000III/9Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung001 x00
43 09 000 009III/9Textan..25601 xNein0
43 10 000 000III/10Sprache001 x00
43 10 000 228III/10Sprachencodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
43 11 000 000[NEU]Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vUA-Entscheidung ergangen ist001 x00
43 11 000 213[NEU]Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 11 010 000[NEU]Anlage0099 x00
43 11 010 267[NEU]IDan..401 xNein0
43 11 010 121[NEU]Beschreibungan..25601 xNein0
43 11 010 269[NEU]Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 11 010 270[NEU]Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 11 010 271[NEU]Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 12 000 000[NEU]Abbildungen00099 x00
43 12 000 213[NEU]Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 12 010 000[NEU]Bild0099 x00
43 12 010 267[NEU]IDan..401 xNein0
43 12 010 121[NEU]Beschreibungan..25601 xNein0
43 12 010 269[NEU]Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 12 010 270[NEU]Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 12 010 271[NEU]Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 13 000 000[NEU]Datum der Antragstellung0001 x00
43 13 000 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
43 14 000 000[NEU]Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer001 x00
43 14 000 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
43 15 000 000[NEU]Grund für die Ungültigerklärung001 x00
43 15 000 008[NEU]Coden21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4315 aufgeführt
43 16 000 000[NEU]Registriernummer des Antrags001 x0Die Struktur ist in Titel III festgelegt (DEF-3106)
43 16 000 020[NEU]Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
43 16 000 205[NEU]Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
43 16 000 001[NEU]Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
43 17 000 000[NEU]Art der Transaktion (vUA)001 x00
43 17 000 008[NEU]Codean..21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4317 aufgeführt
63 01 000 000[NEU]Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts001 x00
63 01 000 008[NEU]Coden..21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-6301 aufgeführt
63 02 000 000[NEU]Umfang der vZWA001 x00
63 02 000 008[NEU]Coden21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-6302 aufgeführt
63 03 000 000[NEU]Angaben zu Bewertungsmethode/-kriterien001 x00
63 03 000 009[NEU]Textan..26501 xNein0
63 03 000 213[NEU]Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
63 03 010 000[NEU]Anlage01 x0
63 03 010 017[NEU]Identifikationsnummeran..701 xNein0
63 03 010 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 03 010 224[NEU]Bezeichnung des Dokumentsan..701 xNein0
63 03 010 121[NEU]Beschreibungan..26501 xNein0
63 03 010 269[NEU]Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
63 03 010 270[NEU]Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
63 04 000 000[NEU]Vertraulichkeitsindikator0001 x00
63 04 000 009[NEU]Textan..5121 xNein0
63 05 000 000[NEU]Begründung für die Eignung der Bewertungsmethode/-kriterien001 x00
63 05 000 009[NEU]Textan..26501 xNein0
63 06 000 000[NEU]Datum der Antragstellung001 x00
63 06 000 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 07 000 000[NEU]Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer001 x00
63 07 000 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 08 000 000[NEU]Grund für die Ungültigerklärung001 x00
63 08 000 008[NEU]Coden21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in CL-6308 aufgeführt
63 09 000 000[NEU]Registriernummer des Antrags001 x0Die Struktur ist in Titel III festgelegt (DEF-3106)
63 09 000 020[NEU]Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
63 09 000 205[NEU]Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
63 09 000 001[NEU]Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
63 10 000 000[NEU]Sprache001 x00
63 10 000 228[NEU]Sprachencodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
44 01 000 000IV/1Rechtsform des Antragstellers001 x00
44 01 000 244IV/1Freitextan..501 xNein0
44 02 000 000IV/2Gründungsdatum001 x00
44 02 000 207IV/2Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
44 03 000 000IV/3Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette0099 x00
44 03 000 008IV/3Codean..31 xJaDie zu verwendenden Codes sind in CL-4403 aufgeführt
44 03 000 009IV/3Textan..1001 xNein0
44 04 000 000IV/4Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden0099 x00
44 04 010 000IV/4Anschrift01 x00
44 04 010 020IV/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 04 010 019IV/4Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 04 010 021IV/4Postleitzahlan..171 xNein0
44 04 010 022IV/4Ortan..351 xNein0
44 04 020 000IV/4Art der Räumlichkeiten001 x0
44 04 020 244IV/4Freitextan..701 xNein0
44 05 000 000IV/5Informationen über Grenzübergänge00099 x00
44 05 000 301IV/5Code der Zollstellean81 xNeinDie Struktur der Codes ist in Titel III (DEF-3107) festgelegt.
44 06 000 000IV/6Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate0099 x00
44 06 000 278IV/6Art der Vereinfachung/Erleichterungan..701 xNein0
44 06 000 279IV/6Identifikationsnummer des Zertifikatsan..351 xNein0
44 06 000 020IV/6Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 06 000 280IV/6Code des Zollverfahrensan..51 xNeinFür die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 11 09 001 000 (Beantragtes Verfahren) gemäß Anhang B zu verwenden.
44 07 000 000IV/7Einverständnis für den Informationsaustausch001 x00
44 07 000 213IV/7Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
44 07 000 281IV/7Transliterierter Namean..701 xNein0
44 07 000 283IV/7Transliterierte Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 07 000 284IV/7Transliterierte Postleitzahlan..171 xNein0
44 07 000 285IV/7Transliterierter Ortan..351 xNein0
44 07 000 286IV/7E-Mailan..701 xNein0
44 07 000 020IV/7Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 08 000 000IV/8Ständige Niederlassung0099 x00
44 08 000 016IV/8Namean..701 xNein0
44 08 000 019IV/8Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 08 000 020IV/8Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 08 000 021IV/8Postleitzahlan..171 xNein0
44 08 000 022IV/8Ortan..351 xNein0
44 08 000 230IV/8MwSt-Nummeran..171 xNein0
44 09 000 000IV/9Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind0099 x00
44 09 000 016IV/9Namean..701 xNein0
44 09 000 019IV/9Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 09 000 020IV/9Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 09 000 021IV/9Postleitzahlan..171 xNein0
44 09 000 022IV/9Ortan..351 xNein0
44 10 000 000IV/10Ort, an dem die Informationen über die allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind001 x00
44 10 000 016IV/10Namean..701 xNein0
44 10 000 019IV/10Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 10 000 020IV/10Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 10 000 021IV/10Postleitzahlan..171 xNein0
44 10 000 022IV/10Ortan..351 xNein0
44 11 000 000IV/11Geschäftstätigkeiten0099 x00
44 11 000 287IV/11NACE-Codean..41 xNein0
44 11 010 000IV/11Beschreibung001 x00
44 11 010 009IV/11Textan..5121 xNein0
44 12 000 000NEUCode für die Größe des Antragstellers0001 x00
44 12 000 288NEUGrößencodean..31 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4412
44 13 000 000NEUPostanschrift001 x00
44 13 000 016NEUNamean..701 xNein0
44 13 000 019NEUStraße und Hausnummeran..701 xNein0
44 13 000 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 13 000 021NEUPostleitzahlan..171 xNein0
44 13 000 022NEUOrtan..351 xNein0
44 14 000 000NEUReferenznummer des Antrags001 x00
44 14 000 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 14 000 205NEUCode Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
44 14 000 001NEUReferenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
45 01 000 000V/1Gegenstand und Art der Vereinfachung001 x00
45 01 000 009V/1Textan..5121 xNein0
46 01 000 000VI/5Referenzbetrag insgesamt001 x00
46 01 000 295VI/5Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 01 000 296VI/5Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 01 000 297VI/5Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 02 000 000[NEU]Referenzbetrag pro Zollverfahren0099 x00
46 02 000 257[NEU]Verfahrenscodean21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4602-1
46 02 010 000[NEU]Referenznummer des Antrags bzw. der Entscheidung0099 x00
46 02 011 000[NEU]Referenznummer der Entscheidung01 x0
46 02 011 020[NEU]Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 011 205[NEU]Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
46 02 011 001[NEU]Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
46 02 012 000[NEU]Referenznummer des Antrags001 x0
46 02 012 020[NEU]Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 012 205[NEU]Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
46 02 012 001[NEU]Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
46 02 020 000VI/1Betrag der Zölle und anderer Abgaben001 x00
46 02 020 295VI/1Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 020 296VI/1Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 030 000VI/2Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung001 x0
46 02 030 289VI/2Durchschnittlicher Zeitraum (Art)n21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4602-2 aufgeführt
46 02 030 290VI/2Durchschnittlicher Zeitraum (Zahl)n..71 xNein0
46 02 040 000[NEU]Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren001 x00
46 02 040 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 040 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 040 297[NEU]Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 02 050 000[NEU]Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren001 x00
46 02 050 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 050 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 050 297[NEU]Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 02 060 000[NEU]Referenzbetrag für das betreffende Zollverfahren pro MS0099 x00
46 02 060 298[NEU]MSa21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 061 000[NEU]Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS001 x00
46 02 061 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 061 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 061 297[NEU]Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 02 062 000[NEU]Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS001 x00
46 02 062 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 062 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 062 297[NEU]Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 03 000 000VI/6Zahlungsfrist0001 x00
46 03 000 299VI/6Code für die Fristn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4603 aufgeführt
46 04 000 000VI/3Höhe der Sicherheitsleistung0099 x00
46 04 000 291VI/3Code für die Höhe der Sicherheitsleistunga21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4604 aufgeführt
46 04 000 244VI/3Freitextan..5121 xNein0
46 05 000 000VI/4Art der Sicherheitsleistung0099 x00
46 05 010 000VI/4Form der Sicherheitsleistung01 x00
46 05 010 292VI/4Form der Sicherheitsleistungn..21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4605 aufgeführt
46 05 020 000VI/4Bürge0099 x00
46 05 020 016VI/4Namean..701 xNein0
46 05 020 019VI/4Straße und Hausnummeran..701 xNein0
46 05 020 020VI/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 05 020 021VI/4Postleitzahlan..171 xNein0
46 05 020 022VI/4Ortan..351 xNein0
46 05 030 000VI/4Beschreibung (Freitext)001 x0
46 05 030 244VI/4Freitextan..5121 xNein0
46 06 000 000[NEU]Von der Sicherheitsleistung abgedeckter Betrag0001 x0
46 06 000 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 06 000 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
47 01 000 000VII/1Art des Zahlungsaufschubs00999 x00
47 01 000 002VII/1Artn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4701 aufgeführt
47 02 000 000NEUGlobalisierungszeitraum0099 x00
47 02 000 298NEUMSa21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
47 02 000 002NEUArtn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III (Codeliste CL-4702) aufgeführt
47 02 000 009NEUTextan..5121 xNein0
48 01 000 000VIII/1Titel für die Beitreibung00999 x00
48 01 000 300VIII/1Titelan..351 xNein0
48 02 000 000VIII/2Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde001 x00
48 02 000 301VIII/2Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
48 03 000 000VIII/3Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist001 x00
48 03 000 301VIII/3Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
48 04 000 000VIII/4Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist001 x00
48 04 000 009VIII/4Textan..25601 xNein0
48 05 000 000VIII/5Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten)001 x00
48 05 000 257VIII/5Verfahrenscodean21 xNeinFür die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 37 02 000 257 (Art der Zollverfahren - Verfahrenscode) gemäß Anhang A zu verwenden.
48 05 000 213VIII/5Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob eine vorherige Erfüllung der Förmlichkeiten beantragt wird
48 05 010 000VIII/5Referenznummer der Entscheidung001 x0
48 05 010 020VIII/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
48 05 010 205VIII/5Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
48 05 010 001VIII/5Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
48 06 000 000VIII/6Zollwert0001 x00
48 06 000 012VIII/6Währunga31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
48 06 000 014VIII/6Betragn..16,21 xNein0
48 07 000 000VIII/7Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind001 x00
48 07 000 012VIII/7Währunga31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
48 07 000 014VIII/7Betragn..16,21 xNein0
48 08 000 000VIII/8Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben0099 x00
48 08 000 302VIII/8Unionscodesa1+n21 xJaEs sind die Codes für D.E. 14 03 039 000 (Abgabenart) gemäß Anhang B zu verwenden.
48 08 000 303VIII/8Nationale Codesn1+an21 xNein0
48 09 000 000VIII/9Rechtsgrundlage001 x00
48 09 000 304VIII/9Code der Rechtsgrundlagea11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4809 aufgeführt
48 10 000 000VIII/10Verwendung oder Bestimmung der Waren001 x00
48 10 000 009VIII/10Textan..25601 xNein0
48 11 000 000VIII/11Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten0099 x00
48 11 000 305VIII/11Anzahl der Tagen..31 xNein0
48 12 000 000VIII/12Erklärung der entscheidungsbefugten Zollbehörde001 x00
48 12 000 009VIII/12Textan..25601 xNein0
48 13 000 000VIII/13Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass001 x00
48 13 000 009VIII/13Textan..99991 xNein0
48 14 000 000VIII/14Bank- und Kontoverbindung001 x00
48 14 000 009VIII/14Textan..25601 xNein0
49 01 000 000IX/1Beförderung von Waren00999 x00
49 01 000 306IX/1Code der Rechtsgrundlagean11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4901 aufgeführt
49 01 000 229IX/1EORI-Nummeran..171 xNein0
49 01 000 020IX/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
49 01 000 240IX/1Code für die Art des Ortesa11 xNein0
49 01 000 046IX/1Qualifikator der Ortsbestimmunga11 xNeinDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
49 01 010 000IX/1Code der Ortsbestimmung001 x0
49 01 010 242IX/1Identifikation des Ortesan..351 xNein0
49 01 010 053IX/1Zusätzliche Kennungn..31 xNein0
49 01 020 000IX/1Anschrift001 x0
49 01 020 016IX/1Namean..701 xNein0
49 01 020 019IX/1Straße und Hausnummeran..701 xNein0
49 01 020 020IX/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
49 01 020 021IX/1Postleitzahlan..171 xNein0
49 01 020 022IX/1Ortan..351 xNein0
50 01 000 000X/1Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)00099 x00
50 01 000 307X/1Qualifikatorn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5001 aufgeführt
50 01 000 020X/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
50 02 000 000X/2Schiffsnamen001 x00
50 02 000 308X/2Schiffsnamean..351 xNein0
50 02 000 309X/2IMO-Nummer des SchiffesIMO+n71 xNein0
50 03 000 000X/3Anlaufhäfen0099 x00
50 03 000 301X/3Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
50 04 000 000X/4Verpflichtungserklärung001 x00
50 04 000 213X/4Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
50 05 000 000NEUZollstelle des Hafens0099 x00
50 05 000 301NEUCode der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
51 01 000 000XI/1Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist(sind)00999 x00
51 01 000 301XI/1Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
52 01 000 000XII/1Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung001 x00
52 01 000 305XII/1Anzahl der Tagen..31 xNein0
52 02 000 000XII/2Subunternehmer00999 x00
52 02 000 016XII/2Namean..701 xNein0
52 02 000 019XII/2Straße und Hausnummeran..701 xNein0
52 02 000 020XII/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
52 02 000 021XII/2Postleitzahlan..171 xNein0
52 02 000 022XII/2Ortan..351 xNein0
52 03 000 000XII/3Identifikation des Subunternehmers00999 x00
52 03 000 229XII/3EORI-Nummeran..171 xNein0
53 01 000 000XIII/1Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind00999 x00
53 01 000 016XIII/1Namean..701 xNein0
53 01 000 019XIII/1Straße und Hausnummeran..701 xNein0
53 01 000 020XIII/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 01 000 021XIII/1Postleitzahlan..171 xNein0
53 01 000 022XIII/1Ortan..351 xNein0
53 02 000 000XIII/2Identifikation der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind00999 x00
53 02 000 229XIII/2EORI-Nummeran..171 xNein0
53 03 000 000XIII/3Zollstelle(n) der Gestellung00999 x00
53 03 000 301XIII/3Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
53 04 000 000XIII/4Identifikation der MwSt-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen00999 x00
53 04 000 016XIII/4Namean..701 xNein0
53 04 000 019XIII/4Straße und Hausnummeran..701 xNein0
53 04 000 020XIII/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 04 000 021XIII/4Postleitzahlan..171 xNein0
53 04 000 022XIII/4Ortan..351 xNein0
53 05 000 000XIII/5Zahlungsart der Mehrwertsteuer0099 x00
53 05 000 310XIII/5Indikator für die Methodea11 xJaEs sind die Codes für D.E. 14 03 038 000 (Zölle und Abgaben - Zahlungsart) gemäß Anhang B zu verwenden.
53 05 000 298XIII/5MSa21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 06 000 000XIII/6Steuervertreter0099 x00
53 06 000 016XIII/6Namean..701 xNein0
53 06 010 000XIII/6Identifikation001 x00
53 06 010 230XIII/6MwSt-Nummeran..171 xNein0
53 06 020 000XIII/6Anschrift001 x00
53 06 020 019XIII/6Straße und Hausnummeran..701 xNein0
53 06 020 020XIII/6Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 06 020 021XIII/6Postleitzahlan..171 xNein0
53 06 020 022XIII/6Ortan..351 xNein0
53 08 000 000XIII/8Code für den Status des Steuervertreters0001 x00
53 08 000 002XIII/8Artn11 x (pro Vertreter)NeinDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5308 aufgeführt
53 09 000 000XIII/9Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person0099 x00
53 09 000 016XIII/9Namean..701 xNein0
53 09 010 000XIII/9Angaben001 x00
53 09 010 019XIII/9Straße und Hausnummeran..701 xNein0
53 09 010 020XIII/9Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 09 010 021XIII/9Postleitzahlan..171 xNein0
53 09 010 022XIII/9Ortan..351 xNein0
53 09 020 000XIII/9Identifikation001 x00
53 09 020 229XIII/9EORI-Nummeran..171 xNein0
54 01 000 000XIV/1Verzicht auf die Gestellungsmitteilung0001 x00
54 01 000 213XIV/1Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
54 01 000 009XIV/1Textan..5121 xNein0
54 02 000 000XIV/2Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung001 x00
54 02 000 009XIV/2Textan..5121 xNein0
54 03 000 000XIV/3Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist009.999 x00
54 03 000 301XIV/3Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
54 04 000 000XIV/4Frist für die Vorlage der Angaben der vollständigen Zollanmeldung001 x00
54 04 000 305XIV/4Anzahl der Tagen..21 xNein0
55 01 000 000XV/1Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind001 x00
55 01 000 009XV/1Textan..25601 xNein0
56 01 000 000XVI/1Wirtschaftstätigkeit001 x00
56 01 000 002XVI/1Artn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5601 aufgeführt
56 02 000 000XVI/2Wiegesysteme001 x00
56 02 000 009XVI/2Textan..5121 xNein0
56 03 000 000XVI/3Zusätzliche Sicherheitsleistungen001 x00
56 03 000 009XVI/3Textan..5121 xNein0
56 04 000 000XVI/4Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden001 x00
56 04 000 009XVI/4Textan..5121 xNein0
57 01 000 000XVII/1Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM)001 x00
57 01 000 213XVII/1Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
57 01 000 311XVII/1Fristn..21 xNein0
57 02 000 000XVII/2Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verfahrens001 x00
57 02 000 213XVII/2Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 01 000 000XVIII/1Standardaustauschverfahren001 x00
58 01 000 213XVIII/1Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 01 000 312XVIII/1Art des Standardaustauschverfahrensn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5801 aufgeführt
58 01 000 009XVIII/1Textan..25601 xNein0
58 02 000 000XVIII/2Ersatzerzeugnisse009.999 x00
58 02 000 106XVIII/2Warennummeran81 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6 in Verbindung mit Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
58 02 000 121XVIII/2Beschreibungan..25601 xNein0
58 02 000 008XVIII/2Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5802 aufgeführt
58 02 000 009[NEU]Textan..5121 xNein
58 03 000 000XVIII/3Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen001 x00
58 03 000 213XVIII/3Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 03 000 311XVIII/3Fristn..21 xNein0
58 04 000 000XVIII/4Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)001 x00
58 04 000 213XVIII/4Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 04 000 311XVIII/4Fristn..21 xNein0
59 01 000 000XIX/1Vorübergehendes Entfernen001 x00
59 01 000 213XIX/1Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
59 01 000 009XIX/1Textan..5121 xNein0
59 02 000 000XIX/2Verlustrate001 x00
59 02 000 009XIX/2Textan..5121 xNein0
60 01 000 000XX/1Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung001 x00
60 01 000 009XX/1Textan..5121 xNein0
60 01 010 000XX/1Referenznummer der Entscheidung001 x00
60 01 010 020XX/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 01 010 205XX/1Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
60 01 010 001XX/1Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
60 02 000 000XX/2Gesamtsicherheit0001 x00
60 02 000 213XX/2Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Gesamtsicherheit verwendet wird.
60 02 010 000XX/2Referenznummer der Entscheidung001 x00
60 02 010 020XX/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 02 010 205XX/2Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
60 02 010 001XX/2Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
60 02 020 000NEUReferenznummer des Antrags001 x0
60 02 020 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 02 020 205NEUCode Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
60 02 020 001NEUReferenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
61 01 000 000XXI/1Art des Zollverschlusses0001 x00
61 01 000 009XXI/1Textan..5121 xNein0
62 01 000 000NEUBeteiligter (Abfertigungs-)Agent00999 x00
62 01 000 318NEUBezeichnung des Hafens bzw. Flughafensan..701 xNein0
62 01 000 319NEUBeteiligte Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der beteiligten Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
62 01 010 000NEUAbfertigungsagent001 x00
62 01 010 016NEUNamean..701 xNein0
62 01 010 134NEUIdentifikationan..171 xNein0
62 01 020 000NEUAnschrift des Abfertigungsagenten001 x00
62 01 020 019NEUStraße und Hausnummeran..701 xNein0
62 01 020 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
62 01 020 021NEUPostleitzahlan..171 xNein0
62 01 020 022NEUOrtan..351 xNein0

Titel III
Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen

Abschnitt 1
Einleitung

Dieser Titel enthält die in Anträgen und/oder Entscheidungen zu verwendenden Codes in Form von Codelisten.

Abschnitt 2
Codes in den Codelisten

CL-3101

Zu verwendende Codes für

CodeArt des Antrags/der EntscheidungEhemalige Spaltenüberschrift der Tabelle in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
BTIAntrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte1a
BOIAntrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte1b
BVIAntrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte[NEU]
AEOCAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen2
AEOSAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - Sicherheit2
AEOFAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit2
CVAAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind3
CGUAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung4a
DPOAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub4b
REPAntrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge4c
REMAntrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge4c
TSTAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren5
RSSAntrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines Linienverkehrs6a
ACPAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren6b
SDEAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung7a
CCLAntrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung7b
EIRAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Ausfuhrverfahren7c
SASAntrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle7d
AWBAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen7e
IPOAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung8a
OPOAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung8b
EUSAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung8c
TEAAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr8d
CWPAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten Zolllager8e
CW1Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I8e
CW2Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs II8e
ACTAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren9a
ACRAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren9b
ACEAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren9c
SSEAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen9d
TRDAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz9e
ETDBewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung9f

CL-3103

Für D.E. 31 03 000 008 (Art des Antrags / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1erster Antrag
2Antrag auf Änderung der Entscheidung
3Antrag auf Erneuerung der Bewilligung
4Antrag auf Widerruf der Entscheidung

CL-3104

Für D.E. 31 04 000 008 (Geografischer Geltungsbereich - Union / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1in allen Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in allen Mitgliedstaaten gültige Bewilligung
2in bestimmten Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in bestimmten Mitgliedstaaten gültige Bewilligung
3auf einen Mitgliedstaat beschränkter Antrag bzw. auf einen Mitgliedstaat beschränkte Bewilligung

DEF-3106

Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt strukturiert

DEF-3107

Die Codes für

Beispiel: BEBRU000: BE = GEONOM-Code für Belgien, BRU = UN/LOCODE-Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

CL-3405

Zu verwendende Codes für

Code des QualifikatorsIdentifikatorBeschreibung
TPLZ-AdresseFür den betreffenden Ort ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer zu verwenden.
UUN/LOCODEUN/LOCODE gemäß Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
VKennung der ZollstelleZu verwenden sind die unter D.E. 34 05 020 001 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Zollstelle / Referenznummer) genannten Codes.
WGNSS-KoordinatenDezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896° / 8.774792° oder 50.838068° / 4.381508°
XEORI-Nummer *Anzugeben ist die Identifikationsnummer gemäß der Beschreibung von D.E. 33 02 000 229 (Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung / EORI-Nummer).
Hat ein Wirtschaftsbeteiligter Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, so wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.
YNummer der Bewilligung *Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.

Z

AnschriftAnzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes

*) Wird der Code "X" (EORI-Nummer) oder der Code "Y" (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

CL-3417

Für D.E. 34 17 000 008 (Frist für die Erledigung des Verfahrens / Code) zu verwendende Codes

CodeBeschreibung
1Keine Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK
2Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Monat eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt
3Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Quartal eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt
4Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Halbjahr eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt

Im Falle der Codes 1 oder 2 wird die Frist in Monaten ausgedrückt, im Falle des Codes 3 in Quartalen und im Fall des Codes 4 in Halbjahren.

CL-3501-1

Zu verwendende Codes für

CodeBeschreibung
1Serien- oder Teilenummer des Herstellers
2Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen
4Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5Analysen
6Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet)
7sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)
8ohne Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehende Einfuhr geeignet)

CL-3501-2

Folgende Codes für D.E. 35 01 090 008 (Warenangaben / Wirtschaftliche Voraussetzungen / Code) sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten:

CodeBeschreibung
1Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind
2Reparatur
3nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist
4Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren
5Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die auf der Grundlage einer Bilanz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20 05.2014 S. 1) bestimmt werden
6Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden
7Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden
8Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können
9Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur 150 000 EUR nicht überschreitet
10Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen
11Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter
12Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind
13die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind
14Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung ausgestellt worden ist
15Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30 01.2003 S. 1) gewährt wird
16Verarbeitung von Waren zu Proben
17Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie
18Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707, 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur
19Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen
20Denaturierung
21übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex
22Der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

CL-3604

Für D.E. 36 04 000 002 (Standardisierter Austausch von Informationen (INF) / Art) sind folgende Codes zu verwenden

CodeBeschreibung
0Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird nicht verwendet
1Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird verwendet
2Es werden andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs verwendet

CL-3701

Für D.E. 37 01 000 213 (Art des Vorgangs / Indikator) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
2Besonderes Verfahren
3Ausfuhr

CL-3703

Für D.E. 37 03 000 008 (Art der Anmeldung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
2Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)
3Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)

CL-4202

Für D.E. 42 02 000 008 (Zollnomenklatur / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
CNKombinierte Nomenklatur
TCTARIC

CL-3813

Für D.E. 38 13 000 008 (Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben nur gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnen, wenn Artikel 76 UZK-DelR keine Anwendung findet
2Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen
3In spezifischen Fällen, in den Artikel 76 UZK-DelR nicht gilt, können die Einfuhrabgaben entweder gemäß Artikel 85 oder gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden (ausführliche Angaben im Freitextfeld)

CL-4209

Für D.E. 42 09 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
55Annulliert
61Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt
62Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
63Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt
64Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung
65Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung
66Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt
68Wegen Änderung der EORI-Nummer für ungültig erklärt
98Wegen des Brexits für ungültig erklärt

CL-4315

Für D.E. 43 15 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
60Annulliert
61Für ungültig erklärt, weil die vUA-Entscheidung nicht länger rechtskonform ist
62Aus anderen Gründen für ungültig erklärt
63Widerruf, weil die vUA-Entscheidung nicht länger mit den zollrechtlichen Vorschriften konform ist
64Widerruf, weil die Bedingungen für den Erlass der Entscheidung nicht länger erfüllt sind
65Widerruf, weil die Entscheidung nicht länger mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union kompatibel ist
66Widerruf in anderen Fällen

CL-4317

Für D.E. 43 17 000 008 (Art der Transaktion (vUA) / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
IMEinfuhrvorgang
EXAusfuhrvorgang

CL-6301

Für D.E. 63 01 000 008 (Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibungRechtsgrundlage
10Verkauf für die Zwecke des TransaktionswertsArtikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR
11Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere ZahlungenArtikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR
12Preisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren)Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR
13Bewertung von Bedingungen und LeistungenArtikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR
14Transaktionen zwischen verbundenen PersonenArtikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR
15Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen EinkaufsprovisionenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK
16Umschließungen und VerpackungArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK
17In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR
18Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
19Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte MaterialienArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
20Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurdenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR
21LizenzgebührenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR
22Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK
23Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische UnionArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR
24Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische UnionArtikel 72 Buchstabe a UZK
25Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der EinfuhrArtikel 72 Buchstabe b UZK
26ZinskostenArtikel 72 Buchstabe c UZK
27Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen UnionArtikel 72 Buchstabe d UZK
28EinkaufsprovisionenArtikel 72 Buchstabe e UZK
29Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende AbgabenArtikel 72 Buchstabe f UZK
30Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten WarenArtikel 72 Buchstabe g UZK
31Auf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR
32Auf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR
33Deduktive MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR
34Methode des errechneten WertsArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR
35SchlussmethodeArtikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR
36Andere als die von den vZWA-Rechtsgrundlagen der Codes 10-35 erfassten Fälle

CL-6302

Für D.E. 63 02 000 008 (Umfang der vZWA/ Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibungRechtsgrundlage
CAVerkauf für die Zwecke des TransaktionswertsArtikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR
CBTatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere ZahlungenArtikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR
CCPreisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren)Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR
CDBewertung von Bedingungen und LeistungenArtikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR
CETransaktionen zwischen verbundenen PersonenArtikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR
CFProvisionen und Maklerlöhne, ausgenommen EinkaufsprovisionenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK
CGUmschließungen und VerpackungArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK
CHIn den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CIBei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CJBei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte MaterialienArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CKFür die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurdenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CLLizenzgebührenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR
CMErlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK
CNBeförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische UnionArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR
DABeförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische UnionArtikel 72 Buchstabe a UZK
DBZahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der EinfuhrArtikel 72 Buchstabe b UZK
DCZinskostenArtikel 72 Buchstabe c UZK
DDKosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen UnionArtikel 72 Buchstabe d UZK
DEEinkaufsprovisionenArtikel 72 Buchstabe e UZK
DFEinfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende AbgabenArtikel 72 Buchstabe f UZK
DGZahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten WarenArtikel 72 Buchstabe g UZK
EAAuf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR
EBAuf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR
ECDeduktive MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR
EDMethode des errechneten WertsArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR
EESchlussmethodeArtikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR
FAAndere als die von den Codes CA-EE für den Umfang der vZWA erfassten Fälle

CL-6308

Für D.E. 63 08 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
67Annulliert
68Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
69Widerruf wegen Vorliegen einer ungeeigneten Bewertungsmethode bzw. ungeeigneter Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren
70Widerruf aus anderen Gründen als der Eignung der Bewertungsmethode oder der Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren
71Wegen Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert zur Auslegung dieses Übereinkommens angenommenen Entscheidungen für ungültig erklärt

CL-4403

Für D.E. 44 03 000 008 (Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeRolleBeschreibung
CABefördererBeteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten durchführt oder arrangiert
CBZollagentBeauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent, der für Rechnung des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt.
Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z.B. Speditionsbeauftragte).
CFBetreiber eines ContainerdienstesBeteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (z.B. eines Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für Mietzahlungen übertragen wurde
CSSammelspediteurBeteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw. konsolidiert
DEPStauerBeteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an mehreren Terminals abwickelt
EXAusführerBeteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Waren ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt
FWSpediteurBeteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert
HRSchifffahrtsgesellschaftIdentifizierung der Schifffahrtsgesellschaft
IMEinführerBeteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt.
Dies kann auch eine Person einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden.
MFHerstellerBeteiligter, der Waren herstellt.
Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z.B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst.
TRTerminalbetreiberBeteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt
WHLagerhalterBeteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden
Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, die andere Lagerstätten betreiben (z.B. Verwahrungslager, Freizone).
999AndereAndere als die oben genannten Beteiligten

CL-4412

Für D.E. 44 12 000 288 (Code für die Größe des Antragstellers / Größencode) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Kleinstunternehmen
2Kleines Unternehmen
3Mittleres Unternehmen
4Großes Unternehmen
5Natürliche Person

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in der Empfehlung 2003/361/EG definiert (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)).

CL-4602-1

Für D.E. 46 02 000 257 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Verfahrenscode) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
01Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten
07Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden
40Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
  • der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat
  • der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex. Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 23 02.2021 S. 450.
42Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
  • der Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
43Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
44Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der Endverwendung
  • der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Abgabenbefreiung oder zu einem ermäßigten Abgabensatz aufgrund der besonderen Verwendung der Waren
45Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
46Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen
48Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren
51Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung
53Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung
61Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
63Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
68Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren
80Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit dem Versandverfahren
XXDie Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines Verwahrungslagers
XRDie Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs I
XSDie Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs II
XUDie Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines privaten Zolllagers

CL-4602-2

Für D.E. 46 02 030 289 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung / Durchschnittlicher Zeitraum (Art)) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Tage
2Monate
3Wochen

CL-4603

Für D.E. 46 03 000 299 (Zahlungsfrist / Code für die Frist) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex
2Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex)
3Beide (Normale Zahlungsfrist und Zahlungsaufschub)

CL-4604

Für D.E. 46 04 000 291 (Höhe der Sicherheitsleistung / Code für die Höhe der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Ax):
AA100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
AB30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Bx):
BA100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BB50 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BC30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BD0 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

CL-4605

Für D.E. 46 05 010 292 (Art der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Barsicherheit
2Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden
Andere Arten gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (3*)
31Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache
32Abtretung von Forderungen, Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, Sicherungsübereignung, Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch
33gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat
34Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird
35Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags

CL-4701

Für D.E. 47 01 000 002 (Art des Zahlungsaufschubs / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen
2Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

CL-4702

Für D.E. 47 02 000 002 (Globalisierungszeitraum / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Kalendermonat (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)
2Kalenderwoche (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex)
3Kalendertage (Artikel 111 Absatz 5 des Zollkodex)

CL-4809

Für D.E. 48 09 000 304 (Rechtsgrundlage / Code der Rechtsgrundlage) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibungRechtsgrundlage
AZu hoch bemessene Einfuhr- oder AusfuhrabgabenbeträgeArtikel 117 des Zollkodex
BSchadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechenArtikel 118 des Zollkodex
CIrrtum der zuständigen BehördenArtikel 119 des Zollkodex
DBilligkeitArtikel 120 des Zollkodex
EErstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sindArtikel 116 Absatz 1 des Zollkodex

CL-4901

Für D.E. 49 01 000 306 (Beförderung von Waren / Code der Rechtsgrundlage) sind für Waren in vorübergehender Verwahrung folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung (Rechtsgrundlage)
AArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex
BArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex
CArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex

CL-5001

Für D.E. 50 01 000 307 (Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) / Qualifikator) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
0beteiligte Mitgliedstaaten
1möglicherweise beteiligte Mitgliedstaaten

CL-5308

Für D.E. 53 08 000 002 (Code für den Status des Steuervertreters / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung
2Ein Steuervertreter handelt für Rechnung des Antragstellers

CL-5601

Für D.E. 56 01 000 002 (Wirtschaftstätigkeit / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Einfuhr
2Beförderung
3Lagerung
4Behandlung

CL-5801

Für D.E. 58 01 000 312 (Standardaustauschverfahren / Art des Standardaustauschverfahrens) sind folgende Codes zu verwenden

CodeBeschreibung
1Standardaustauschverfahren ohne vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
2Standardaustauschverfahren mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

CL-5802

Für D.E. 58 02 000 008 (Ersatzerzeugnisse / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
4Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5Analysen
7Sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)

"

1) ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2.

.

Anhang II

"Anhang B
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des Zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 2 Absatz 2

Einleitende Bemerkungen

(1) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(2) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung.

(3) Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung (declaration - D) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

(4) Die Kardinalität auf der Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment level - MC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung verwendet werden darf.

(5) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung (Master Consignment Goods Item level - MI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung verwendet werden darf.

(6) Die Kardinalität auf Einzelsendungsebene (House Consignment level - HC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Einzelsendungsebene verwendet werden darf.

(7) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level - HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf.

(8) Die Kardinalität auf Ebene der Warenbeförderung (Goods Shipment level - GS) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenbeförderung verwendet werden darf.

(9) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene (Goods Item level - SI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene verwendet werden darf.

(10) Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel II oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

(11) Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren, 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelemente 12 01 002 000 Art und 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art und 12 03 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 04 000 000 Zusätzlicher Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), 14 03 000 000 Zölle und Abgaben (Unterelemente 14 03 039 000 Art der Abgabe und 14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator), 18 09 000 000 Warennummer (Unterelement 18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode), 16 04 000 000 Bestimmungsregion und 16 10 000 000 Versendungsregion. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

(12) Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:

aalphabetisch
nnumerisch
analphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an.

Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a11 Buchstabe, festgelegte Länge
n22 Ziffern, festgelegte Länge
an33 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4bis zu 4 Buchstaben
n..5bis zu 5 Ziffern
an..6bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

(13) Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in EU-Rechtsakten festgelegt sind, verwendet:

Nr.KurzbezeichnungQuelleDefinition
1Code für Arten von Verpackungen (package type code)UN/ECE-Empfehlung Nr. 21Code für Arten von Verpackungen gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21
2WährungscodeISO 4217Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217
3GEONOM-CodeDurchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige UnternehmensstatistikenDie alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2) vereinbar sind.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren und der summarischen Eingangsanmeldung ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; der Ländercode für Nordirland, falls erforderlich, lautet "XI"
4UN/LOCODEUN/ECE-Empfehlung Nr. 16UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16
5UN-NummerADR-ÜbereinkommenUN-Nummer gemäß Anlage A Teil 3 Tabelle A (Liste gefährlicher Güter) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
6Codes für Arten von BeförderungsmittelnUN/ECE-Empfehlung Nr. 28Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28
7Codes für Art des GeschäftsDurchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische UnternehmensstatistikenCode für die Art des Geschäfts gemäß der Definition in Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1)
8UPU-Codes für die Angabe der Art der WareStandard-Codeliste Nr. 136 des UPUCodes des UPU (Weltpostverein) zur Angabe der Art der Ware gemäß der Standard-Codeliste Nr. 136 des UPU
9CUS-NummerECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen)Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS - Customs Union and Statistics)

(14) In Titel I und Titel II werden die folgenden Zeichen verwendet, um anzuzeigen, dass eine Bestimmung ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar ist.

ZeichenBeschreibung des Zeichens
*Gilt ab dem 22. Januar 2025
***Gilt ab dem 1. März 2027
****Gilt ab dem 1. März 2028
°Ab dem 22. Januar 2025 gestrichen
°°°Ab dem 1. März 2027 gestrichen
°°°°Ab dem 1. März 2028 gestrichen

Ist eine Bestimmung dieses Anhangs mit *, ***, **** gekennzeichnet, so gilt bis zu dem in dieser Tabelle angegebenen Datum Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission 1 geänderten Fassung.


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