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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Bromuconazol, Buprofezin, Cyflufenamid, Fluazinam, Fluopyram, Flutolanil, Lambda-Cyhalothrin, Mecoprop-P, Mepiquat, Metsulfuron-methyl, Phosphan und Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/324 vom 22.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe sind in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.

(2) Die Wirkstoffe Bromuconazol, Buprofezin, Cyflufenamid, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat und Pyraclostrobin sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Wirkstoffe Fluopyram und Phosphan sind in Teil B des genannten Anhangs und die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Lambda-Cyhalothrin und Metsulfuron-methyl in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/114 der Kommission 4 wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Buprofezin, Mecoprop-P und Pyraclostrobin bis zum 31. Januar 2024, für die Wirkstoffe Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat bis zum 29. Februar 2024, für den Wirkstoff Benzovindiflupyr bis zum 2. März 2024 und für die Wirkstoffe Cyflufenamid, Lambda-Cyhalothrin, Metsulfuron-methyl und Phosphan bis zum 31. März 2024 verlängert.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission 5 wurde der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Bromuconazol bis zum 31. Januar 2024 verlängert.

(5) Die Genehmigung für den Wirkstoff Fluopyram läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2013 der Kommission 6 am 31. Januar 2024 aus.

(6) Für jeden dieser Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung einschließlich ergänzender Dossiers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 7 übermittelt. Alle Anträge wurden von den jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für zulässig erklärt.

(7) Für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Bromuconazol, Cyflufenamid, Fluopyram, Lambda-Cyhalothrin und Metsulfuron-methyl ist die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 seitens der jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen.

(8) In Bezug auf den Wirkstoff Phosphan benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") mehr Zeit für die Erarbeitung einer Schlussfolgerung; gegebenenfalls ist dafür auch eine Sachverständigenkonsultation erforderlich. Des Weiteren benötigt die Kommission mehr Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(9) In Bezug auf den Wirkstoff Fluazinam forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen an und setzte dafür eine Frist bis zum 17. Dezember 2023.

(10) In Bezug auf die Wirkstoffe Buprofezin, Mepiquat und Pyraclostrobin forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen an. Diese Informationen wurden von den Antragstellern innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist übermittelt. Allerdings benötigt die Behörde mehr Zeit für die Bewertung der vorgelegten Informationen und die Erarbeitung einer Schlussfolgerung dazu, ob angenommen werden kann, dass die Wirkstoffe die Genehmigungskriterien erfüllen, und ebenso benötigt die Kommission mehr Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(11) Für die Wirkstoffe Flutolanil und Mecoprop-P übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung. Die Kommission hat Erörterungen zu diesen Wirkstoffen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel eingeleitet.

(12) Da wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe vor Ablauf der jeweiligen Genehmigung am 31. Januar 2024, 29. Februar 2024, 2. März 2024 bzw. 31. März 2024 getroffen werden kann und die Gründe für die Verzögerungen bei den Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller liegen, sollte die Laufzeit der Genehmigung für diese Wirkstoffe verlängert werden, um den Abschluss der erforderlichen Bewertungen zu ermöglichen und die regulatorische Entscheidungsfindung in Bezug auf die jeweiligen Anträge auf Erneuerung der Genehmigung abzuschließen.

(13) Da die Risikobewertung seitens der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist und weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte eines jeden Erneuerungsverfahrens benötigt wird, sollte die Dauer der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Bromuconazol und Cyflufenamid auf 39 Monate und für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Fluopyram, Lambda-Cyhalothrin und Metsulfuron-methyl auf 29 Monate festgesetzt werden.

(14) Da die Behörde mehr Zeit benötigt, um zu einer Schlussfolgerung über die Risikobewertung für den Wirkstoff Phosphan zu gelangen, für die gegebenenfalls auch eine Sachverständigenkonsultation erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für diesen Wirkstoff auf 23 Monate und zwei Wochen festgesetzt werden.

(15) Da die Behörde in Bezug auf den Wirkstoff Fluazinam für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen angefordert hat und da weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens benötigt wird, sollte die Dauer der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für diesen Wirkstoff auf 25 Monate und zwei Wochen festgesetzt werden.

(16) Da die Behörde mehr Zeit für die Bewertung der für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegten zusätzlichen Informationen benötigt und da weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte eines jeden Erneuerungsverfahrens erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für den Wirkstoff Buprofezin auf 22 Monate und zwei Wochen und für die Wirkstoffe Mepiquat und Pyraclostrobin auf 19 Monate und zwei Wochen festgesetzt werden.

(17) In Erwartung einer Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel und angesichts der erforderlichen Zeit für den Abschluss eines jeden Erneuerungsverfahrens sollte die Dauer der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Flutolanil und Mecoprop-P auf 15 Monate und zwei Wochen festgesetzt werden.

(18) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19) Sollte die Kommission eine Verordnung erlassen, nach der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, setzt sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten fest: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, nach der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2024

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/114 der Kommission vom 16. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Buprofezin, Cyflufenamid, Fluazinam, Flutolanil, Lambda-Cyhalothrin, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Metsulfuron-methyl, Phosphan und Pyraclostrobin (ABl. L 15 vom 17.01.2023 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/114/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission vom 30. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Bromuconazol, Buprofezin, Haloxyfop-P und Napropamid (ABl. L 113 vom 03.05.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/670/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluopyram gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 225 vom 23.08.2013 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/802/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj).


.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1. Teil A wird wie folgt geändert:

(1) In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch "15. Mai 2025" ersetzt;

(2) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch "15. September 2025" ersetzt;

(3) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch "15. Juni 2025" ersetzt;

(4) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch "15. April 2026" ersetzt;

(5) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch "15. Oktober 2025" ersetzt;

(6) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 296 zu Cyflufenamid wird das Datum durch "30. Juni 2027" ersetzt;

(7) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 318 zu Bromuconazol wird das Datum durch "30. April 2027" ersetzt;

(8) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 320 zu Buprofezin wird das Datum durch "15. Dezember 2025" ersetzt.

2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:

(1) In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 28 zu Phosphan wird das Datum durch "15. März 2026" ersetzt;

(2) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 51 zu Fluopyram wird das Datum durch "30. Juni 2026" ersetzt.

3. Teil E wird wie folgt geändert:

(1) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 3 zu Metsulfuron-methyl wird das Datum durch "31. August 2026" ersetzt;

(2) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 4 zu Benzovindiflupyr wird das Datum durch "2. August 2026" ersetzt;

(3) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 5 zu Lambda-Cyhalothrin wird das Datum durch "31. August 2026" ersetzt.


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