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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/351 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen, der Muster für Erklärungen sowie der Muster für amtliche Erklärungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials

(ABl. L 2024/351 vom 09.02.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 3 enthält Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen unter anderem für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/686 4 und (EU) 2020/692 5 der Kommission fallen.

(2) In den Artikeln 14 bis 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Erklärungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union zu verwenden sind, mit einem der in Anhang II Kapitel 1 bis 68 bzw. Anhang III Kapitel 1 und 2 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinzustimmen haben. Aus Gründen der Klarheit und der rechtlichen Kohärenz ist es notwendig, den Wortlaut aller dieser Muster anzupassen.

(3) In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechenden Verbringungen genannten und in ihrem Anhang II festgelegten Muster übereinzustimmen haben. Es ist erforderlich, die Gruppierung dieser Muster je nach betroffener Tierart anzupassen.

(4) In Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen sowie die solche Bescheinigungen begleitenden Erklärungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union oder ihre Durchfuhr durch die Union zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechenden Verbringungen genannten und in ihrem Anhang II festgelegten Muster übereinzustimmen haben. Kapitel 14 und 15 dieses Anhangs enthalten das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Durchfuhr durch die Union von nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster "EQUI-TRANSIT-X") bzw. das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Durchfuhr durch die Union von zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster "EQUI-TRANSIT-Y"). Die Kapitel 14 und 15 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten gestrichen werden, da in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 keine besonderen Anforderungen für die Durchfuhr von Equiden durch die Union festgelegt sind. Diese Durchfuhren sollten den Anforderungen für den Eingang von Equiden in die Union entsprechen. Beim Eingang in die Union sollten Sendungen von Equiden, deren endgültiger Bestimmungsort nicht in der Union liegt, von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem Muster "EQUI-X" in Anhang II Kapitel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 entspricht. Es ist daher erforderlich, Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 entsprechend zu ändern. Folglich sollte auch die Nummerierung der in Anhang II jener Durchführungsverordnung festgelegten und in ihrem Artikel 15 genannten Muster angepasst werden.

(5) In den Artikeln 14 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, mit einem der in Anhang II Kapitel 1 bis 12 und 19 bis 22 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinzustimmen haben. Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission 6 geändert. Gemäß dieser Änderung ist der Eingang in die Union von Huftieren, ausgenommen Equiden, zulässig, die mit einem physischen Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, das den Code des Ausfuhrlandes enthält, der nicht der Norm ISO 3166 entspricht. Diese Änderung sollte sich in den Erläuterungen zu Teil I dieser Muster niederschlagen.

(6) In Artikel 20 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang des Zuchtmaterials bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, mit einem der in Anhang II Kapitel 39 bis 68 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinzustimmen haben. Es ist erforderlich, diese Artikel und die Titel dieser Muster entsprechend anzupassen.

(7) Die Richtlinie 96/23/EG des Rates 7 wurde aufgehoben, und die Bestimmungen über den Eingang in die Union gemäß Artikel 29 der genannten Richtlinie wurden in die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 8 aufgenommen. Der Beschluss 2011/163/EU der Kommission 9 wurde aufgehoben, und sein Anhang wurde in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 10 aufgenommen. Daher ist es erforderlich, die Verweise auf die genannte Richtlinie und den genannten Beschluss in allen Mustern in Anhang II Kapitel 1 bis 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zu ändern.

(8) Anhang II Kapitel 4, 4a und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten die Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Schafen und Ziegen (Muster "OV/CAP-X") und von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen (Muster "OV/CAP-Y") sowie für den Eingang nach Nordirland von Schafen und Ziegen aus Großbritannien, gültig bis zum 31. Dezember 2024 (Muster "OV/CAP-X-NI"). Die Änderung von Anhang X Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 betreffend den Haltungszeitraum im Herkunftsbetrieb für unkastrierte Schafböcke in Bezug auf die Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) sollte sich in den Nummern II.2.12 und II.2.13 dieser Modelle niederschlagen.

(9) Die Änderung der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 zur Angleichung der in diesen Bestimmungen verwendeten Terminologie an den Begriff "vektorgeschützter Betrieb" sollte sich in Anhang II Kapitel 12 Nummern II.3, II.4 und II.5 (Muster "EQUI-X") und Kapitel 13 Nummer II.3 (Muster "EQUI-Y") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 niederschlagen. Darüber hinaus sollte Nummer II.3.2 des Musters "EQUI-X" hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest und die Isolierung von Equiden in vektorgeschützten Betrieben in Drittländern, die der Statusgruppe F zugeordnet sind, an die Bestimmungen von Anhang XI Nummer 2.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angepasst werden.

(10) Anhang II Kapitel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (Fédération Équestre Internationale, FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen (Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-COMP"). Die FEI hat die Kommission über geänderte Bezeichnungen bestimmter Pferdesportveranstaltungen informiert, die im Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-COMP" aufgeführt sind. Daher ist es erforderlich, das Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-COMP" zu ändern, um es an die vom FEI mitgeteilten Änderungen anzupassen. Die oben genannten Änderungen sollten sich auch im Muster der entsprechenden Erklärung niederschlagen.

(11) Anhang II Kapitel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Katar, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten und den Vereinigten Staaten (Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-RACE"). Bahrain und Saudi-Arabien haben die Aufnahme der Bahrain Turf Series bzw. des Saudi Cup in das Modell "EQUI-RE-ENTRY-90-RACE" beantragt. Bahrain hat zudem beantragt, an internationalen Gruppen-/Klassenrennen teilzunehmen, damit die registrierten Pferde mit Herkunft aus der Union an den Bahrain Turf Series und anschließend an den Rennen in den Vereinigten Arabischen Emiraten teilnehmen können, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen seit der Ausfuhr aus der Union bis zur Wiedereinfuhr in die Union. Bahrain und Saudi-Arabien gaben die erforderlichen Garantien, insbesondere, dass registrierte Pferde mit Herkunft aus der Union während des gesamten Zeitraums der vorübergehenden Ausfuhr nicht mit anderen Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen und dass die Möglichkeit des direkten Kontakts von registrierten Pferden mit Herkunft aus der Union mit anderen Tieren auf die Dauer der betreffenden Rennen beschränkt ist. Ferner übermittelte Bahrain Informationen über die Vereinbarungen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von registrierten Pferden mit Herkunft aus der Union von Bahrain in die Vereinigten Arabischen Emirate, aus denen hervorgeht, dass diese Anforderungen mindestens so streng sind wie die im Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-RACE" festgelegten Anforderungen. Den Anträgen Bahrains und Saudi-Arabiens sollte daher stattgegeben werden. Das Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-RACE" sollte entsprechend geändert werden. Die oben genannten Änderungen sollten sich auch im Muster der entsprechenden Erklärung niederschlagen.

(12) Die Nummer II.2.2 des Musters der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen in Anhang II Kapitel 12, 13, 16, 17 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 betreffend Seuchen, die im Versandland oder Versandgebiet meldepflichtig sind, sollte gestrichen werden, da diese Meldung eine der von den zuständigen Behörden der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben festzustellenden Voraussetzungen dafür ist, für den Eingang von Equiden in die Union zugelassen zu werden. Daher ist es nicht erforderlich, dass diese Meldung einzeln von amtlichen Tierärzten bzw. Tierärztinnen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben bescheinigt wird.

(13) Anhang II Kapitel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union (Muster "CANIS-FELIS-FERRETS"). Die Änderung von Artikel 73 und von Anhang XXI Nummer 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 in Bezug auf die Zulassungspflicht für Heime, aus denen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union versandt werden, und den Zeitrahmen für die Verabreichung der Behandlung gegen einen Befall mit Echinoccocus multilocularis sollte sich in Nummer II.2 bzw. in der Erläuterung 10 zu Teil II dieses Musters niederschlagen.

(14) Anhang II Kapitel 39 (Muster "BOV-SEM-A-ENTRY"), 42 (Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY"), 48 (Muster "OV/CAP-SEM-A-ENTRY") und 50 (Muster "OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten die Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen von bestimmtem Zuchtmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union. Die Änderung von Artikel 2 Nummer 12, Anhang II Teil 5 und Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 der Kommission 11 betreffend die Begriffsbestimmung von Embryo-Entnahmeeinheiten, die saisonale Freiheit von einer Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie und den Zusatz von Antibiotika zu Samen sollte sich in diesen Mustern niederschlagen.

(15) Anhang II Kapitel 39 (Muster "BOV-SEM-A-ENTRY"), 42 (Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY"), 46 (Muster "BOV-GP-PROCESSING-ENTRY"), 47 (Muster "BOV-GP-STORAGE-ENTRY"), 48 (Muster "OV/CAP-SEM-A-ENTRY"), 50 (Muster "OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY"), 52 (Muster "OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY"), 53 (Muster "OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY"), 54 (Muster "POR-SEM-A-ENTRY"), 56 (Muster "POR-OOCYTES-EMB-ENTRY"), 57 (Muster "POR-GP-PROCESSING-ENTRY") und 58 (Muster "POR-GP-STORAGE-ENTRY") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte geändert werden, um der Änderung von Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 in Bezug auf die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche Rechnung zu tragen.

(16) Anhang II Kapitel 42 (Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY") Nummer II.6 und Anhang II Kapitel 50 (Muster "OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY") Nummer II.6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten angepasst werden, um die in Anhang II Teile 1 und 5 und Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Samen, der zur Erzeugung von Embryonen verwendet wird, besser widerzuspiegeln und umzusetzen.

(17) Anhang II Kapitel 48 (Muster "OV/CAP-SEM-A-ENTRY") Nummern II.2.5 und II.2.6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte geändert werden, um der Änderung von Anhang X Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 betreffend den Haltungszeitraum im Herkunftsbetrieb für unkastrierte Schafböcke in Bezug auf die Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) Rechnung zu tragen.

(18) Anhang II Kapitel 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde (Muster "POR-SEM-A-ENTRY"). Die Änderung von Anhang II Teil 2 und Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 betreffend Tests auf klassische Schweinepest bei in Besamungsstationen gehaltenen Schweinen und den Zusatz von Antibiotika zu Samen sollte sich in diesem Muster der Veterinärbescheinigung niederschlagen.

(19) Anhang II Kapitel 56 (Muster "POR-OOCYTES-EMB-ENTRY") und 63 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte geändert werden, um der Änderung von Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 betreffend die Begriffsbestimmung von Embryo-Entnahmeeinheiten Rechnung zu tragen und um die in Anhang II Teile 1 und 5 und Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Samen, der zur Erzeugung von Embryonen verwendet wird, besser widerzuspiegeln und umzusetzen.

(20) Die Kapitel 59 (Muster "EQUI-SEM-A-ENTRY"), 63 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY"), 66 (Muster "EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY") und 67 (Muster "EQUI-GP-STORAGE-ENTRY") enthalten die Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Sendungen von Equidenzuchtmaterial in die Union. Nummer II.1.2 dieser Muster betreffend Seuchen, die im Versandland oder Versandgebiet meldepflichtig sind, sollte gestrichen werden, da diese Meldung eine der von den zuständigen Behörden der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben festzustellenden Voraussetzungen dafür ist, für den Eingang von Equidenzuchtmaterial in die Union zugelassen zu werden. Daher ist es nicht erforderlich, dass diese Meldung einzeln von amtlichen Tierärzten bzw. Tierärztinnen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben bescheinigt wird.

(21) Anhang II Kapitel 59 (Muster "EQUI-SEM-A-ENTRY") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte geändert werden, um der Änderung von Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 betreffend den Zusatz von Antibiotika zu Samen Rechnung zu tragen.

(22) Anhang II Kapitel 63 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY"), 64 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY") und 65 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten geändert werden, um klarzustellen, dass Tests auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer nur eine Blutprobe gemäß Anhang II Teil 4 Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 umfassen.

(23) Anhang II Kapitel 68 (Muster "GP-CONFINED-ENTRY") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden. Die Nummern II.1.1 und II.1.2 dieses Musters sollten geändert werden, um der Änderung von Artikel 117 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 betreffend die Liste zugelassener Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben sowie die Liste der zugelassenen geschlossenen Herkunftsbetriebe Rechnung zu tragen.

(24) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25) Die deutsche Sprachfassung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält nichtmaterielle Fehler, darunter fehlerhafte Verweise, geringfügige Auslassungen sowie terminologische, grammatische und orthografische Fehler, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Vereinfachung im Zuge der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung berichtigt werden sollten, da die vorliegende Verordnung Anhang II der Durchführungsverordnung vollständig ersetzt. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(26) Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorgenommenen Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Erklärungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden.

(27) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 14 bis 17 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 14 Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union

Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:

  1. BOV-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 1, für Rinder
  2. BOV-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 2, für zur Schlachtung bestimmte Rinder
  3. BOV-X-TRANSIT-RU, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 3, für Rinder für die Durchfuhr aus der Region Kaliningrad in andere Regionen Russlands durch das Hoheitsgebiet Litauens
  4. OV/CAP-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4, für Schafe und Ziegen
  5. OV/CAP-X-NI, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4a, für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland, gültig bis zum 31. Dezember 2024
  6. OV/CAP-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 5, für zur Schlachtung bestimmte Schafe und Ziegen
  7. ENTRY-EVENTS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 6, für bestimmte Huftiere, die aus der Union stammen und zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden
  8. SUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 7, für Schweine und Tiere der Familie Tayassuidae
  9. SUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 8, für zur Schlachtung bestimmte Schweine
  10. RUM, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 9, für Tiere der Familien Antilocapridae, Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Giraffidae, Moschidae und Tragulidae
  11. RHINO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 10, für Tiere der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae
  12. HIPPO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 11, für Tiere der Familie Hippopotamidae
  13. CAM-CER, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 12, für Camelidae und Cervidae

Artikel 15 Muster der Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union

Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung und die Erklärungen gemäß Artikel 3 Buchstabe c Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffenen Verbringungen einem der folgenden Muster:

  1. EQUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 13, für den Eingang von Equiden in die Union
  2. EQUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 14, für den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Equiden in die Union
  3. EQUI-RE-ENTRY-30, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 15, für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen
  4. EQUI-RE-ENTRY-90-COMP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 16, für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen
  5. EQUI-RE-ENTRY-90-RACE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 17, für die Wiedereinfuhr registrierter Rennpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Bahrain, Hongkong, Japan, Kanada, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder den Vereinigten Staaten von Amerika

Artikel 16 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Huftieren in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:

  1. CONFINED-RUM, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 18 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
  2. CONFINED-SUI, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 19 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
  3. CONFINED-TRE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 20 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
  4. CONFINED-HIPPO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 21, für Tiere der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind

Artikel 17 Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union

Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Kategorie von Vögeln und betroffenem Zuchtmaterial einem der folgenden Muster:

  1. BPP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 22, für Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel
  2. BPR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 23, für Zuchtlaufvögel oder Nutzlaufvögel
  3. DOC, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 24, für Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel
  4. DOR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 25, für Eintagsküken von Laufvögeln
  5. HEP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 26, für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
  6. HER, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 27, für Bruteier von Laufvögeln
  7. SPF, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 28, für spezifiziert pathogenfreie Eier
  8. SP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 29, für zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel
  9. SR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 30, für zur Schlachtung bestimmte Laufvögel
  10. POU-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 31, für weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel
  11. HE-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 32, für weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
  12. CAPTIVE-BIRDS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 33, für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen nach dem Eingang in die Union unverzüglich freigelassene Brieftauben
  13. RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 34, für nach dem Eingang in die Union unverzüglich freigelassene Brieftauben
  14. HE-CAPTIVE-BIRDS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 35, für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln"

2. Die Artikel 20 bis 24 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 20 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

  1. BOV-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 39, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
  2. BOV-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 40, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
  3. BOV-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
  4. BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 42, für Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert, sowie von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versendet wurden
  5. BOV-in vivo-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 43, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen entnommen wurden, versandte Sendungen von Beständen in vivo hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
  6. BOV-in vitro-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 44, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG unter Verwendung von Samen, der den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG genügte, hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
  7. BOV-in vitro-EMB-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 45, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG unter Verwendung von Samen aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
  8. BOV-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 46, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
  9. BOV-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 47, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Artikel 21 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

  1. OV/CAP-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 48, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
  2. OV/CAP-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 49, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
  3. OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 50, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt wurden
  4. OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 51, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahme- oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
  5. OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 52, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
  6. OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 53, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Artikel 22 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

  1. POR-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 54, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
  2. POR-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 55, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
  3. POR-OOCYTES-EMB-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 56, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
  4. POR-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 57, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
  5. POR-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 58, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Artikel 23 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

  1. EQUI-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 59, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
  2. EQUI-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 60, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
  3. EQUI-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 61, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma gewonnen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
  4. EQUI-SEM-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 62, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
  5. EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 63, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
  6. EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 64, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
  7. EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 65, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
  8. EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 66, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
  9. EQUI-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 67, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Artikel 24 Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Zuchtmaterial bestimmter Kategorien von Landtieren in die Union

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von Sendungen in die Union zu verwenden ist, die Samen, Eizellen und Embryonen von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren enthalten, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n), entspricht dem Muster GP-CONFINED-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 68."

3. Die Anhänge II und III erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 15. November 2024 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials weiterhin zulässig, wenn sie von den entsprechenden Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen sowie amtlichen Erklärungen begleitet sind, die gemäß den Mustern in Anhang II Kapitel 1 bis 68 und Anhang III Kapitel 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern diese Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am 15. August 2024 ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/686/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/119/oj).

7) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/23/oj).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).

9) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/163(1)/oj).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/oj).

11) Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 der Kommission vom 13. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 81 vom 21.03.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/647/oj).

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Anhang

"Anhang II

Anhang II enthält die Muster der folgenden Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang in die Union sowie für die Durchfuhr durch die Union:

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Anhang III

Anhang III enthält die Muster der folgenden amtlichen Erklärungen:

Kapitel 1:
Muster der amtlichen Erklärung des/der Schiffskapitäns/-Kapitänin: Addendum für die Verbringung von Landtieren in die Union auf dem Seeweg (MUSTER "AT-TERRE-SEA") *

(Auszufüllen und der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung beizufügen, wenn der Transport zur Grenze der Union einen Schiffstransport umfasst, auch wenn dies nur einen Teil der Strecke betrifft)

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Kapitel 2:
Muster der amtlichen Erklärung für die Umladung von Equiden (MUSTER "EQUI-TRANS")

(Auszufüllen und der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung beizufügen, wenn der Transport zur Grenze der Union eine Umladung von einem Flugzeug in ein anderes oder von einem Schiff auf ein anderes umfasst, die in einem Land oder Gebiet oder einer Zone derselben stattfindet, das/die nicht in Spalte 1 bzw. 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.)

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