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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2004 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen und der Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

(ABl. L 2024/2004 vom 26.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absätze 2 und 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. an deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. im Gebiet der Union zu verhindern.

(2) Es liegen aktualisierte oder neue wissenschaftliche und fachliche Informationen aus Risikobewertungen für Schädlinge, Risikoeinstufungen für Schädlinge und Risikoanalysen für Schädlinge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde"), die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) und die Mitgliedstaaten vor, die als Grundlage für die Auflistung neuer Schädlinge dienen. Daher ist es erforderlich, die entsprechenden besonderen Anforderungen an das Einführen in die Union und die Verbringung innerhalb der Union der für diese Schädlinge anfälligen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die entsprechenden Vorschriften für die Bescheinigung dieser Waren zu aktualisieren. Angesichts des Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen auf eingeführten Sendungen aus bestimmten Ursprungsländern sollten ferner neue besonderen Vorschriften hinsichtlich bestimmter Übertragungswege und Drittländer festgelegt werden.

(3) Des Weiteren zeigen Unionsquarantäneschädling-Befallsherde im Gebiet der Union, dass es erforderlich ist, den Status bestimmter Unionsquarantäneschädlinge in Abhängigkeit davon, ob sie im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten oder ob ihr Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde, zu überprüfen.

(4) Die Bezeichnung des Schädlings Guignardia laricina (Sawada) W. Yamam & Kaz. Itô sollte ersetzt werden durch die Bezeichnung Neofusicoccum laricinum (Sawada) Y. Hattori & C. Nakashima 3, um den von der EPPO festgestellten jüngsten Entwicklungen bei der internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen 4.

(5) Der Schädling Melampsora medusae f. sp. tremuloidis Shain erfüllt aufgrund seiner Wirtsspezifität nicht mehr die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich seiner potenziellen nicht hinnehmbaren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Daher ist er nicht länger als Unionsquarantäneschädling einzustufen und sollte aus der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.

(6) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthalten bestimmte Einträge für Unionsquarantäneschädlinge der Gruppen Choristoneura spp. und Cicadomorpha, die bekanntermaßen Vektoren von Xylella fastidiosa, Margarodidae, Tephritidae und Citrus leprosis viruses sind, noch nicht die zugehörigen Codes, die ihnen von der EPPO zugewiesen wurden. Da die EPPO diese Codes nach der letzten Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt hat, sollten diese Codes in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden.

(7) Es wurde weiterhin festgestellt, dass die Schädlinge Neoceratitis asiatica (Becker), Neoceratitis cyanescens (Bezzi) und Neotephritis finalis (Loew), die der Familie der Tephritidae angehören, alle Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich ihrer Auflistung als Unionsquarantäneschädlinge erfüllen 5. Daher sollten sie in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.

(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission 6 wurden Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus festgelegt. Anhand der jährlichen Erhebungen in allen Mitgliedstaaten hat sich gezeigt, dass das Virus und sein Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) nicht im Gebiet der Union vorkommt. Auf der Grundlage der Risikoanalyse für den Schädling durch die EPPO 7 wurde festgestellt, dass der Schädling und sein Vektor in Bezug auf das Unionsgebiet die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen. Daher sollten sie als Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde, in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. Infolgedessen sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 festgelegten besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa L. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den Vereinigten Staaten in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.

(9) Ripersiella hibisci Kawai & Takagi, das Sweet potato chlorotic stunt virus und das Sweet potato mild mottle virus erfüllen nicht mehr die Anforderungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Auflistung als Unionsquarantäneschädlinge. Der Grund hierfür ist, dass die von den Mitgliedstaaten bei Befallsfällen im Gebiet der Union beobachteten Auswirkungen dieser Schädlinge auf die Wirtspflanzen nicht von Bedeutung ist. Damit ist das Kriterium nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher, sozialer und/oder ökologischer Folgen für das Gebiet der Union nicht mehr erfüllt. Folglich sollten die besonderen Anforderungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Sweet potato chlorotic stunt virus und das Sweet potato mild mottle virus festgelegt sind, gestrichen werden.

(10) Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI] und Draeculacephala sp. [1DRAEG] sind beide in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge gelistet. Der Klarheit halber sollte der Eintrag "Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI]" gestrichen werden, da es sich dabei um eine Art der Gattung Draeculacephala [1DRAEG] handelt.

(11) Das Tobacco ringspot virus und das Tomato ringspot virus kommen im Gebiet der Union auf mehreren Zierpflanzen vor, jedoch sind die bei den auftretenden Befallsfällen beobachteten Folgen begrenzt. Daher lassen sich Tilgungsmaßnahmen in Bezug auf diese Zierwirtspflanzen nicht rechtfertigen. Sie erfüllen nicht mehr die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Kriteriums nicht hinnehmbarer ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Folgen für das Gebiet der Union. Daher sollten sie aus der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden. Infolgedessen sollten die besonderen Anforderungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus Mill. und Pelargonium L"Herit. ex Ait., außer Saatgut, sowie für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus L. und Rubus L. in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Tomato ringspot virus gestrichen werden.

(12) Auf der Grundlage einer von der EPPO entwickelten Methodik 8 sollte der Schluss gezogen werden, dass das Tobacco ringspot virus die für RNQPs geltenden Kriterien gemäß Artikel 36 und Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf bestimmte Wirtspflanzen erfüllt. Daher ist es gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teile H und J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in denen RNQPs in Bezug auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen bzw. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Glycine max (L.) Merr. und Vaccinium L. gelistet sind. Um das Auftreten dieses Schädlings auf dem Saatgut von Glycine max (L.) Merr. zu verhindern, sollten darüber hinaus in Anhang V Teil G der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 spezifische Maßnahmen festgelegt werden.

(13) Auf der Grundlage einer von der EPPO entwickelten Methodik8 sollte der Schluss gezogen werden, dass das Tomato ringspot virus die für RNQPs geltenden Kriterien gemäß Artikel 36 und Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf bestimmte Wirtspflanzen erfüllt. Daher ist es gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in dem RNQPs in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Malus Mill., Prunus L., Rubus L. und Vaccinium L. gelistet sind.

(14) Auf der Grundlage einer von der EPPO entwickelten Methodik8 sollte der Schluss gezogen werden, dass Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur die für RNQPs geltenden Kriterien gemäß Artikel 36 und Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf bestimmte Wirtspflanzen erfüllt. Daher ist es gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in dem RNQPs in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Vaccinium L. mit einer Toleranzschwelle von 0 % gelistet sind.

(15) Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit dem Fig mosaic agent haben ergeben, dass das Auftreten dieses Schädlings auf Pflanzen von Ficus carica L. keine signifikanten wirtschaftlichen Folgen hat. Infolgedessen erfüllt dieser Schädling nicht mehr die Bedingungen von Artikel 36 und Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich seiner potenziellen nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Folgen für die geplante Verwendung von Pflanzen von Ficus carica L. Daher sollte er aus der Liste der RNQPs in Anhang IV Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.

(16) Gemäß Anhang VI Nummer 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist das Einführen in das Gebiet der Union von zum Anpflanzen bestimmten ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter Nummer 15 des genannten Anhangs genannten Knollen von Solanum tuberosum L., verboten. Diese Pflanzen umfassen auch Samen von Solanum L. Die unter Nummer 16 aufgeführten KN-Codes umfassen jedoch nicht denjenigen für Samen von Solanum L. Daher sollte der Klarheit und der Rechtssicherheit halber der KN-Code für diese Samen unter der genannten Nummer ergänzt werden. Aus dem gleichen Grund sollte der entsprechende Eintrag mit dem KN-Code für Samen von Solanum L. aus Anhang XI Teil A der genannten Verordnung gestrichen werden.

(17) Bestimmte Teile des Staatsgebiets Portugals wurden in Bezug auf Gonipterus scutellatus Gyllenhal als Schutzgebiet anerkannt. Portugal hat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragt, dass der Status seines gesamten Staatsgebiets als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings aufgehoben wird. Auf den genannten Antrag hin sollte das gesamte Staatsgebiet Portugals daher nicht mehr als Schutzgebiet in Bezug auf Gonipterus scutellatus Gyllenhal anerkannt sein, und die entsprechenden Einträge in den Anhängen III und X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten gestrichen werden.

(18) In einer aktuellen wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde zur Wahrscheinlichkeit der Einschleppung von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) in das Gebiet der Union durch die Einfuhr von Schnittrosen 9 wurde geschlussfolgert, dass Schnittblumen von Rosa L. einen Einschleppungspfad für den genannten Schädling darstellen, der in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling gelistet ist, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Da Sendungen von Schnittblumen von Rosa L. anhaltend nicht konform sind, weil der genannte Schädling auftritt, wie infolge von Grenzkontrollen im Gebiet der Union festgestellt wurde, ist es gerechtfertigt, in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen für das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union aufzunehmen.

(19) Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) ist ein polyphager Unionsquarantäneschädling, der im Gebiet der Union vorkommt. In den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind besondere Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Pflanzenarten festgelegt, deren Befall mit dem genannten Schädling festgestellt wurde. Bei weiteren Erhebungen zum Nachweis dieses Schädlings im Gebiet der Union wurde festgestellt, dass mehr Wirtsarten befallen sind. Daher sollten diese Arten in die Liste der Wirte aufgenommen werden.

(20) Der Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission 10 enthält Anforderungen an die Einfuhr in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit dem Ziel, die Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) zu verhindern. Da dieser Schädling kürzlich bei Grenzkontrollen festgestellt wurde, sollten diese Maßnahmen so angepasst werden, dass sichergestellt wird, dass die betreffenden Waren frei von diesem Schädling sind. Im Sinne der rechtlichen Kohärenz und Klarheit sollten diese Maßnahmen Eingang in die Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 finden, und der Beschluss 2012/697/EU ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission 11 aufzuheben.

(21) In den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind besondere Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von bestimmten Pflanzenarten festgelegt, die Agrilus planipennis Fairmaire als Wirt dienen. Diese Pflanzenarten sind ferner Bestandteil der in Anhang XI bzw. Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthaltenen Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass benötigt wird. Gemäß der Schädlingserhebungskarte der Behörde 12 wurde nicht bestätigt, dass Pflanzen von Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. potenzielle Wirte für den genannten Schädling sind, und bei Feldversuchen wurde festgestellt, dass bei Arten dieser Gattungen keine Larvalentwicklung möglich ist.

(22) Daher sollten alle entsprechenden Bezugnahmen auf diese Pflanzen aus den Anhängen VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.

(23) Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission 13 enthält ferner Ausnahmeregelungen für die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets für den Fall, dass das Auftreten des genannten Schädlings amtlich bestätigt wurde. Aus diesem Grund sollte im Sinne der Kohärenz und der rechtlichen Klarheit in Anhang VIII Nummern 26 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden, dass die Pflanzen, für die diese Ausnahmeregelungen gelten, von den entsprechenden Anforderungen ausgenommen werden.

(24) Bestimmte KN-Codes oder die zugehörigen Beschreibungen, die in den Anhängen VI, VII, X, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwendet werden, sollten an die aktualisierten Codes aus Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates angeglichen werden 14.

(25) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(26) Die Vorschriften für die Auflistung neuer Unionsquarantäneschädlinge, für die keine Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden, die Vorschriften für die Auflistung neuer RNQPS und die entsprechenden Maßnahmen sowie die Maßnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Bezug auf die Schädlinge Pomacea (Perry) und Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sollten ab dem 26. Januar 2025 gelten. Diese Frist ist erforderlich, damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer auf die neuen Anforderungen einstellen können.

(27) Gestützt auf die Stellungnahmen, die nach Konsultationen im Rahmen der Welthandelsorganisation (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen) und mit den betreffenden Interessenträgern in der Union von Drittländern übermittelt wurden, sollten die Maßnahmen für Schnittblumen von Rosa L. in Bezug auf den Schädling Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) ab dem 26. April 2025 gelten. Diese Frist ist erforderlich, damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer auf die neuen Anforderungen einstellen können.

(28) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer iv, Nummer 3, Nummer 4, Nummer 6 Buchstaben a, e und h sowie Nummer 7 Buchstaben a und b des Anhangs gelten ab dem 26. Januar 2025.

Nummer 6 Buchstabe i des Anhangs gilt ab dem 26. April 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

3) EPPO (2024), Neofusicoccum laricinum. EPPO datasheets on pests recommended for regulation. Online abrufbar. https://gd.eppo.int.

4) Annual Report and Council Recommendations 2022. EPPO Bulletin. 2023;53:675-690; DOI: 10.1111/epp.12975.

5) Pest categorisation of non-EU Tephritidae. EFSA Journal 2020;18(1):5931, 62 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5931.

6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission vom 20. Juli 2022 mit Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus (ABl. L 192 vom 21.07.2022 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1265/oj).

7) EPPO (2018), Pest risk analysis for Rose rosette virus and its vector Phyllocoptes fructiphilus. Abrufbar unter https://gd.eppo.int/taxon/RRV000/documents.

8) A methodology for preparing a list of recommended regulated non-quarantine pests (RNQPs). EPPO Bulletin (2017) 47(3), S. 551-558. https://doi.org/10.1111/epp.12420.

9) Assessment of the probability of introduction of Thaumatotibia leucotreta into the European Union with import of cut roses. EFSA Journal, 21(10), S. 1-166. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8107.

10) Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU (ABl. L 311 vom 10.11.2012 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/697/oj).

11) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission vom 23. Juli 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union und zu ihrer Tilgung sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU (ABl. L, 2024/2013, 26.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2013/oj).

12) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2023. Pest survey card on Agrilus planipennis. EFSA supporting publication 2023:EN-8479. Online abrufbar unter https://efsa.europa.eu/plants/planthealth/monitoring/surveillance/agrilus-planipennis.

13) Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission vom 5. Februar 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire im Gebiet der Union (ABl. L, 2024/434, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/434/oj).

14) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 26. September 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L, 2023/2364, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2364/oj).


.

Anhang

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1. Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle "2. Pilze und Oomyzeten" wird wie folgt geändert:

i) Die Nummern 13 und 18 werden gestrichen;

ii) zwischen den Nummern 21 und 22 wird folgende Nummer eingefügt:

"21.1. Neofusicoccum laricinum (Sawada) Y. Hattori & C. Nakashima [GUIGLA]"

b) die Tabelle "3. Insekten und Milben" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 22.5. erhält folgende Fassung:

"22.5. Choristoneura occidentalis biennis Freeman [CHONBI]";

ii) Nummer 23 erhält folgende Fassung:

"23. Cicadomorpha, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.):

23.1. Acrogonia citrina Marucci [ACRGCI]
23.2. Acrogonia virescens (Metcalf) [ACRGVI]
23.3. Aphrophora angulata Ball [APHRAN]
23.4. Aphrophora permutata Uhler [APHRPE]
23.5. Bothrogonia ferruginea (Fabricius) [TETTFE]
23.6. Bucephalogonia xanthophis (Berg) [BUCLXA]
23.7. Clastoptera achatina Germar [CLASAC]
23.8. Clastoptera brunnea Ball [CLASBR]
23.9. Cuerna costalis (Fabricius) [CUERCO]
23.10. Cuerna occidentalis Osman & Beamer [CUEROC]
23.11. Cyphonia clavigera (Fabricius) [CYPACG]
23.12. Dechacona missionum (Berg) [ONCMMI]
23.13. Dilobopterus costalimai Young [DLBPCO]
23.14. Draeculacephala sp. [DRAESP]
23.15. Ferrariana trivittata (Signoret) [FRRATR]
23.16. Fingeriana dubia Cavichioli [FINGDU]
23.17. Friscanus friscanus (Ball) [FRISFR]
23.18. Graphocephala atropunctata (Signoret) [GRCPAT]
23.19. Graphocephala confluens ( Uhler) [GRCPCF]
23.20. Graphocephala versuta (Say) [GRCPVE]
23.21. Helochara delta Oman [HELHDE]
23.22. Homalodisca ignorata Melichar [HOMLIG]
23.23. Homalodisca insolita Walker [HOMLIN]
23.24. Homalodisca vitripennis (Germar) [HOMLTR]
23.25. Lepyronia quadrangularis (Say) [LEPOQU]
23.26. Macugonalia cavifrons (Stal) [MAGOCA]
23.27. Macugonalia leucomelas (Walker) [MAGOLE]
23.28. Molomea consolida Schroder [MOLMCO]
23.29. Neokolla hieroglyphica (Say) [GRCPHI]
23.30. Neokolla severini DeLong [NKOLSE]
23.31. Oncometopia facialis Signoret [ONCMFA]
23.32. Oncometopia nigricans Walker [ONCMNI]
23.33. Oncometopia orbona (Fabricius) [ONCMUN]
23.34. Oragua discoidula Osborn [ORAGDI]
23.35. Pagaronia confusa Oman [PGARCO]
23.36. Pagaronia furcata Oman [PGARFU]
23.37. Pagaronia tredecimpunctata Ball [PGARTR]
23.38. Pagaronia triunata Ball [PGARTN]
23.39. Parathona gratiosa (Blanchard) [PTHOGR]
23.40. Plesiommata corniculata Young [PLSOCO]
23.41. Plesiommata mollicella (Fowler) [PLSOMO]
23.42. Poophilus costalis (Walker) [POOPCO]
23.43. Sibovia sagata (Signoret) [SIBOSA]
23.44. Sonesimia grossa (Signoret) [SONEGR]
23.45. Tapajosa rubromarginata (Signoret) [TAPARU]
23.46. Xyphon flaviceps (Riley) [CARNFL]
23.47. Xyphon fulgida (Nottingham) [CARNFU]
23.48. Xyphon triguttata (Nottingham) [CARNTR]"

iii) Nummer 44.1 erhält folgende Fassung:

"44.1. Dimargarodes meridionalis Morrison [MARGME]"

iv) Nummer 44.4 erhält folgende Fassung:

"44.4. Eurhizococcus colombianus Jakubski [EURHCO]"

v) zwischen den Nummern 52 und 53 wird folgende Nummer eingefügt:

"52.1 Phyllocoptes fructiphilus (Germar) [PHYCFR]"

vi) Nummer 67 wird gestrichen;

vii) Nummer 77 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 26.01.2025)

"77. Tephritidae:

77.1. Acidiella kagoshimensis (Miyake) [ACIEKA]
77.2. Acidoxantha bombacis de Meijere [ACIXBO]
77.3. Acroceratitis distincta (Zia) [ACRSDI]
77.4. Adrama spp. [1ADRAG]
77.5. Anastrepha spp. [1ANSTG]
77.6. Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU]
77.7. Asimoneura pantomelas (Bezzi) [ASIMPA]
77.8. Austrotephritis protrusa (Hardy & Drew) [AUSHPR]
77.9. Bactrocera spp. [1BCTRG], außer Bactrocera oleae (Gmelin) [DACUOL]
77.10. Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO]
77.11. Bactrocera latifrons (Hendel) [DACULA]
77.12. Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO]
77.13. Bistrispinaria fortis (Speiser) [BISRFO]
77.14. Bistrispinaria magniceps (Bezzi) [BISRMA]
77.15. Callistomyia flavilabris Hering [CLMYFL]
77.16. Campiglossa albiceps (Loew) [CAMGAL]
77.17. Campiglossa californica (Novak) [CAMGCA]
77.18. Campiglossa duplex (Becker) [CAMGDU]
77.19. Campiglossa reticulata (Becker) [CAMGRE]
77.20. Campiglossa snowi (Hering) [CAMGSN]
77.21. Carpomya incompleta (Becker) [CARYIN]
77.22. Carpomya pardalina (Bigot) [CARYPA]
77.23. Ceratitis spp. [1CERTG], außer Ceratitis capitata (Wiedemann) [CERTCA]
77.24. Craspedoxantha marginalis (Wiedemann) [CRSXMA]
77.25. Dacus spp. [1DACUG]
77.26. Dioxyna chilensis (Macquart) [DIOXCH]
77.27. Dirioxa pornia (Walker) [TRYEMU]
77.28. Euleia separata (Becker) [EULISE]
77.29. Euphranta camelliae (Ito) [EPHNCA]
77.30. Euphranta canadensis (Loew) [EPOCCA]
77.31. Euphranta cassiae (Munro) [RHACCA]
77.32. Euphranta japonica (Ito) [RHACJA]
77.33. Euphranta oshimensis (Shiraki) [EPHNOS]
77.34. Eurosta solidaginis (Fitch) [EUOSSO]
77.35. Eutreta spp. [1EUTTG]
77.36. Gastrozona nigrifemur David & Hancock [GASZNI]
77.37. Goedenia stenoparia (Steyskal) [GOEDST]
77.38. Gymnocarena spp. [GYMRSP]
77.39. Insizwa oblita (Munro) [INZWOB]
77.40. Marriottella exquisita Munro [MARREX]
77.41. Monacrostichus citricola Bezzi [MNAHCI]
77.42. Neaspilota alba (Loew) [NEAIAL]
77.43. Neaspilota reticulata Norrbom & Foote [NEAIRE]
77.44. Neoceratitis asiatica (Becker) [NCERAS]
77.45. Neoceratitis cyanescens (Bezzi) [CERTCY]
77.46. Neotephritis finalis (Loew) [NTPRFI]
77.47. Paracantha trinotata (Foote) [PCANTR]
77.48. Parastenopa limata (Coquillett) [PSTELI]
77.49. Paratephritis fukaii Shiraki [PTEPFU]
77.50. Paratephritis takeuchii Ito [PTEPTA]
77.51. Paraterellia varipennis (Coquillett) [PTLLVA]
77.52. Philophylla fossata (Fabricius) [PHIPFO]
77.53. Procecidochares spp. [1PROIG]
77.54. Ptilona confinis (Walker) [PTIOCO]
77.55. Ptilona persimilis Hendel [PTIOPE]
77.56. Rhagoletis spp. [1RHAGG], außer Rhagoletis alternata (Fallén) [RHAGAL], Rhagoletis batava Hering [RHAGBA], Rhagoletis berberidis Jermy [RHAGBE], Rhagoletis cerasi L. [RHAGCE], Rhagoletis cingulata (Loew) [RHAGCI], Rhagoletis completa Cresson [RHAGCO], Rhagoletis meigenii (Loew) [CERTME], Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU], Rhagoletis zernyi Hendel [RHAGZR]
77.57. Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO]
77.58. Rioxoptilona dunlopi (Wulp) [ACNVDU]
77.59. Sphaeniscus binoculatus (Bezzi) [SFANBI]
77.60. Sphenella nigricornis Bezzi [SFENNI]
77.61. Strauzia spp. [1STRAG], außer Strauzia longipennis (Wiedemann) [STRALO]
77.62. Taomyia marshalli Bezzi [TAOMMA]
77.63. Tephritis leavittensis Blanc [TEPRLE]
77.64. Tephritis luteipes Merz [TEPRLU]
77.65. Tephritis ovatipennis Foote [TEPROV]
77.66. Tephritis pura (Loew) [TEPRPU]
77.67. Toxotrypana curvicauda Gerstaecker [TOXTCU]
77.68. Toxotrypana recurcauda Tigrero [ANSTRE]
77.69. Trupanea bisetosa (Coquillett) [TRUPBI]
77.70. Trupanea femoralis (Thomson) [TRUPFE]
77.71. Trupanea wheeleri (Curran) [TRUPWH]
77.72. Trypanocentra nigrithorax Malloch [TRYNNI]
77.73. Trypeta flaveola Coquillett [TRYEFL]
77.74. Urophora christophi Loew [URORCH]
77.75. Xanthaciura insecta (Loew) [XANRIN]
77.76. Zacerata asparagi Coquillett [ZACEAS]
77.77. Zeugodacus spp. [1ZEUDG]
77.78. Zonosemata electa (Say) [ZONOEL]"

c) die Tabelle "6. Viren, Viroide und Phytoplasmen" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Citrus leprosis viruses:

6.1.Citrus leprosis virus C [CILVC0]
6.2.Citrus leprosis virus C2 [CILVC2]
6.3.Hibiscus green spot virus 2 [HGSV20]
6.4.Citrus-Stamm des Orchid fleck virus [OFV00] (Citrus-Stamm)
6.5.Citrus leprosis virus N sensu novo [CILVNO]
6.6.Citrus chlorotic spot virus [CICSV0]"

ii) zwischen den Nummern 12 und 13 wird folgende Nummer eingefügt: (Hinweis d. Red.: Punkt 12.1 ist bereits vorhanden)

"12.1Rose rosette virus [RRV000]"

iii) die Nummern 15 und 16 werden gestrichen;

iv) die Nummern 17 und 21 werden gestrichen; (Gültig ab 26.01.2025)

2. in Anhang III wird in der Tabelle in Abschnitt c "Insekten und Milben" unter Nummer 6 in Spalte 3 "Schutzgebiete" Buchstabe b gestrichen;

3. Anhang IV wird wie folgt geändert: (Gültig ab 26.01.2025)

a) in Teil H wird folgende Tabelle eingefügt:

"Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte SymptomePflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)Schwellenwert für VorstufensaatgutSchwellenwert für BasissaatgutSchwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Tobacco ringspot virus [TRSV00] Glycine max (L.) Merr.0 %0 %0 %"

b) Teil J wird wie folgt geändert:

i) in der Tabelle "Pilze und Oomyzeten" wird zwischen den Einträgen für "Podosphaera mors-uvae (Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU]" und "Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR]" folgende Zeile eingefügt:

"Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur [THEKMI] Vaccinium L., außer Pollen und Saatgut0 %"

ii) die Tabelle "Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen" wird wie folgt geändert:

1. der Eintrag für "Fig mosaic agent [FGM000]" wird gestrichen;

2. zwischen den Einträgen für "Strawberry vein banding virus [SVBV00]" und "Tomato black ring virus [TBRV00]" wird folgende Zeile eingefügt:

"Tobacco ringspot virus [TRSV00]Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Samen
Vaccinium L.
0 %"

3. es wird folgende Zeile angefügt:

"Tomato ringspot virus [TORSV0]Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Samen
Malus Mill.; Prunus L. und Vaccinium L.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen
Rubus L.
0 %"

4. in Anhang V Teil G Nummer 3 "Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen" wird zwischen den Nummern 4 und 5 folgende Nummer eingefügt: (Gültig ab 26.01.2025)

"4.1. Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merr. zur Verhütung des Auftretens von Tobacco ringspot virus:

  1. Die Samen von Glycine max (L.) Merr. stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind;
    oder
  2. auf der Vermehrungsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindesten zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis von Symptomen einer Infektion mit Tobacco ringspot virus durchgeführt, und alle Pflanzen mit Symptomen wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Tobacco ringspot virus gefunden;"

5. in Anhang VI Nummer 16 wird in der Spalte "KN-Code" "ex 1209 91 80" angefügt;

6. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) zwischen den Nummern 4.2 und 5 wird folgende Nummer eingefügt: (Gültig ab 26.01.2025)

"4.3Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die in Süßwasser oder in ständig mit Süßwasser gesättigter Erde angezogen werden, außer Samenex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 30 00
ex 0602 40 00
ex 0602 90 20
ex 0602 90 30
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
DrittländerAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pomacea (Perry) anerkannt wurde,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pomacea (Perry) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik "Ursprungsort" angegeben ist,
    oder
  3. unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden und als frei von Pomacea (Perry) befunden wurden."

b) unter Nummer 7 werden in der Spalte "Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände" im zweiten Satz die Gedankenstriche "Sweet potato chlorotic stunt virus" und "Sweet potato mild mottle virus" gestrichen;

c) Nummer 27 wird gestrichen;

d) zwischen den Nummern 27 und 28 werden folgende Nummern eingefügt:

"27.1Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Rosa L.,
außer Pollen, Samen und Pflanzen in Gewebekultur
ex 0602 40 00Kanada, Indien und Vereinigte StaatenAmtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben ist,
    oder
  2. die Pflanzen:
    1. von einem Erzeugungsort stammen, an dem während der amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode weder Symptome von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden,
      und
    2. vor der Ausfuhr beprobt und auf Rose rosette virus getestet und bei diesen Tests als frei von dem genannten Schädling befunden wurden
      und
    3. so gehandhabt, verpackt und befördert wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde.
27.2Pflanzen in Gewebekultur von Rosa L.ex 0602 40 00Kanada, Indien und Vereinigte StaatenAmtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben ist,
    oder
  2. die Pflanzen:
    1. aus Mutterpflanzen gewonnen wurden, die getestet und als frei von Rose rosette virus befunden wurden,
      und
    2. so gehandhabt wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde.
27.3Schnittblumen von Rosa L.ex 0603 11 00Kanada, Indien und Vereinigte StaatenAmtliche Feststellung, dass:
  1. die Schnittblumen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben ist,
    oder
  2. die Schnittblumen:
    1. von einem Erzeugungsort stammen, an dem während der amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode weder Symptome von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden,
      und
    2. vor der Ausfuhr kontrolliert wurden und im Fall von Symptomen von Rose rosette virus beprobt und getestet und als frei von Rose rosette virus befunden wurden
      und
    3. so gehandhabt, verpackt und befördert wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde."

e) unter Nummer 30.1 erhält der Text in der Spalte "Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände" folgende Fassung: (Gültig ab 26.01.2025)

"Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ceratonia siliqua L., Cercis siliquastrum L., Clematis vitalba L., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia oblonga L., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Hedera L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Myrtus communis L., Parthenocissus Planch., Photinia Lindley, Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L. und Wisteria Nutt., außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur";

f) Nummer 36 erhält folgende Fassung:

"36.Pflanzen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer Früchte, Pollen, Saatgut und Pflanzen in Gewebekulturex 0602 10 90
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte StaatenAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 * als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde.Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat."

g) Nummer 40 wird gestrichen;

h) die Nummern 46, 47 und 48 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 26.01.2025)

"46.Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samenex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus bekanntermaßen auftrittAmtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen:
    1. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus amtlich getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde,
      oder
    2. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus amtlich getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;
  2. weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Cherry rasp leaf virus verursachte Symptome festgestellt wurden.
47.Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samenex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus und Peach rosette mosaic virus bekanntermaßen auftretenAmtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen:
    1. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde,
      oder
    2. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde,
  2. weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden.
48.Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmtex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 1209 99 91
ex 1209 99 99
Drittländer, in denen Black raspberry latent virus bekanntermaßen auftrittAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen frei von Blattläusen, einschließlich ihrer Eier, sind
und
  1. die Pflanzen:
    • im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Black raspberry latent virus mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten von Black raspberry latent virus oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei Black raspberry latent virus befunden wurde,
      oder
    • in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf Black raspberry latent virus mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten von Black raspberry latent virus oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Black raspberry latent virus befunden wurde;
  2. weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Black raspberry latent virus verursachten Krankheit festgestellt wurden.
48.1Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samenex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus und Cherry rasp leaf virus bekanntermaßen auftretenAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen frei von Blattläusen, einschließlich ihrer Eier, sind
und
  1. die Pflanzen:
    • im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde,
      oder
    • in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde;
  2. weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden."

i) Nummer 62 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 26.04.2025)

"62.Schnittblumen von Rosa L. und Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., außer Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Citrus limon (L.) Osbeck und Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L.0603 11 00
0709 60 10
0709 60 91
0709 60 95
0709 60 99
ex 0805 10 80
0805 21 10
0805 21 90
0805 22 00
0805 29 00
0805 40 00
ex 0805 90 00
0809 30 20
0809 30 30
0809 30 80
ex 0810 9 75
Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und IsraelAmtliche Feststellung, dass:
  1. die Schnittblumen und die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. die Schnittblumen und die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 * als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
    oder
  3. die Schnittblumen und die Früchte:
    1. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 10 ** als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und der in der Liste der Erzeugungsort-Codes erfasst ist, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes zuvor schriftlich mitgeteilt worden ist,
      und
    2. am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Inspektionen unterzogen wurden, einschließlich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 *** ermöglicht, sowie einschließlich destruktiver Probenahme bei Früchten im Fall von Symptomen, und die als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,
      und
    3. mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Erzeugungsort-Codes angegeben sind,

    oder

  4. die Schnittblumen und die Früchte:
    1. auf einer zugelassenen Produktionsfläche hergestellt wurden, die in der Liste der Produktionsflächencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,
      und
    2. einem wirksamen Systemansatz zur Gewährleistung der Freiheit von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 **** oder einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission den jeweiligen Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen für ihre Wirksamkeit vorab schriftlich mitgeteilt hat und die Nacherntebehandlung von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde,
      und
    3. vor der Ausfuhr amtlichen Inspektionen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht und bei Früchten im Fall von Symptomen destruktive Probenahmen umfasst,
      und
    4. mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes angegeben sind."

j) die Nummern 87, 87.1, 87.2, 88 und 89 erhalten folgende Fassung:

"87.Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände
ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 95 10
4407 95 91
4407 95 99
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 95
ex 4409 29 10
ex 4409 29 91
ex 4409 29 99
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und UkraineAmtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 * als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
    oder
  2. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
    oder
  3. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
87.1Holz von Fraxinus L., außer in Form von
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände
ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 95 10
4407 95 91
4407 95 99
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 95
ex 4409 29 10
ex 4409 29 91
ex 4409 29 99
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Kanada und Vereinigte StaatenAmtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 * als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
    oder
  2. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,
    oder
    1. das Holz allen nachstehenden Schritten unterzogen wurde:
      • Es wurde entrindet, d. h., das Holz wurde entweder vollständig entrindet oder enthält nur visuell trennbare und deutlich voneinander unabhängige Rindenstücke. Jedes der Stücke ist weniger als 3 cm breit oder - wenn breiter als 3 cm - hat eine Oberfläche von weniger als 50 cm2;
      • es wurde gesägt;
      • es wurde wärmebehandelt, d. h., das Holz wird durch sein Profil für 1.200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer vor dieser Organisation zugelassenen Agentur zugelassen wurde; und
      • es wurde getrocknet, d. h., das Holz wird nach einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet, und der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen;

      und

    2. es wurde in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert, welche alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:
      • Die Einrichtung ist von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur gemäß deren Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schädling Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen;
      • sie ist in einer auf der Website der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes veröffentlichten Datenbank registriert;
      • sie wird mindestens einmal pro Monat von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur mit dem Ergebnis überprüft, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Falls diese Prüfungen von einer anderen Agentur als der Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes durchgeführt wurden, hat diese Organisation Prüfungen dieser Art mindestens alle sechs Monate vorgenommen. Diese Prüfungen umfassten die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in den zugelassenen Räumlichkeiten;
      • sie verwendet Geräte für die Behandlung von Holz, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden;
      • sie führt für die Überprüfung durch die nationale Pflanzenschutzorganisation des Landes oder durch eine von ihr zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren; diese Aufzeichnungen umfassen die Dauer der Behandlung, die Temperaturen während der Behandlung und für jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte Bündel die Konformitätskontrolle und den Endfeuchtegehalt;

      und

    3. jedes Bündel Holz weist gut sichtbar sowohl eine Nummer als auch ein Etikett mit dem Schriftzug "HT - KD" oder "Heat Treated - Kiln Dried" (wärmebehandelt - künstlich getrocknet) auf. Dieses Etikett wurde von einem zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt, nachdem sichergestellt wurde, dass die unter Ziffer i beschriebenen Verarbeitungsanforderungen und die unter Ziffer ii beschriebenen Anforderungen an Einrichtungen erfüllt wurden;
      und
    4. das für die Union bestimmte Holz wurde von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Landes oder von einer von dieser Behörde amtlich zugelassenen Agentur daraufhin überprüft, dass die unter den Ziffern i und iii festgelegten Anforderungen erfüllt wurden. Die Nummer(n) des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird, und der/die Name(n) der zugelassenen Einrichtung(en) im Ursprungsland werden auf dem Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben.
87.2Holz von Chionanthus virginicus L., außer in Form von
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände
ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 95
ex 4409 29 10
ex 4409 29 91
ex 4409 29 99
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Kanada und Vereinigte StaatenAmtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 * als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
    oder
  2. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
88.Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.ex 4401 22 90
ex 4401 49 00
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte StaatenAmtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 * als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
89.Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.ex 1404 90 00
ex 4401 49 00
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte StaatenAmtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 * als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde.Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort' angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat."

7. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) zwischen den Nummern 2.1 und 3 wird folgende Nummer eingefügt: (Gültig ab 26.01.2025)

"2.2Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die in Süßwasser oder in ständig mit Süßwasser gesättigter Erde angezogen wurden, außer SamenAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus Gebieten stammen, die als frei von Pomacea (Perry) befunden wurden,
    oder
  2. unmittelbar vor der Verbringung kontrolliert wurden und als frei von Pomacea (Perry) befunden wurden."

b) unter Nummer 17.1 erhält der Text in der Spalte "Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände" folgende Fassung: (Gültig ab 26.01.2025)

"Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Ceratonia siliqua L., Cercis siliquastrum L., Clematis vitalba L., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia oblonga L., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Hedera L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Myrtus communis L., Parthenocissus Planch., Photinia Lindley, Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L., Vitis L. und Wisteria Nutt., außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur"

c) die Nummern 26 bis 29 erhalten folgende Fassung:

"26.Pflanzen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer Früchte und SaatgutDie Pflanzen stammen aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission.
27.Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., das aus einem Gebiet stammt, dass sich in einer Entfernung von weniger als 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission, außer in Form von
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
    oder
  2. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
28.Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.Das Holz stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission.
29.Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.Die Rinde stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission."

8. in Anhang X wird in der Tabelle unter Nummer 19 in der Spalte "Schutzgebiete" Buchstabe b gestrichen;

9. Anhang XI Teil A wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 ("Pflanzenteile, außer Früchte und Samen, von") wird wie folgt geändert:

i) Der Eintrag für "Zea mays L." erhält folgende Fassung:

"Zea mays L.Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

- - - Zuckermais:ex 0709 99 60

Mais,
anderer:
ex 1005 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse von Mais ( Zea mays), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer mit Ausnahme der Schweiz"

ii) der Eintrag für "Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch." erhält folgende Fassung:

"Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten"

b) unter Nummer 8 ("Samen von") wird der Eintrag für "Solanum tuberosum L." gestrichen;

c) unter Nummer 11 ("Lose Rinde von") erhält der Eintrag für "Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch." folgende Fassung:

"Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

- andere:

ex 4401 49 00

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten"

d) unter Nummer 12 ("Holz, soweit es") erhält der Eintrag für "Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch., ..." folgende Fassung:

"Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., auch Holz ohne seine natürliche OberflächenrundungBrennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:
-Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen;
- -anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

-Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:
- -anderes als Nadelholz:
---anderes als von Eucalyptus ( Eucalyptus spp.):

ex 4401 22 90

-Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
- -andere:

ex 4401 49 00

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

-mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
- -anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

-nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

-anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

-nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

-anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- -Eschenholz ( Fraxinus spp.):

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

- -anderes:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

---anderes als Nadelholz, anderes:

ex 4409 29 10

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten"

10. Anhang XIII Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

"4.1.Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., wie unter Anhang VIII Nummer 27 genannt."

11. in den Anhängen VI, VII, X, XI und XII werden alle Bezugnahmen auf den KN-Code "ex 4401 40 90" ersetzt durch "ex 4401 49 00";

12. in den Anhängen VII, X und XI werden alle Bezugnahmen auf den KN-Code "ex 4401 40 10" ersetzt durch "ex 4401 41 00".


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