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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2047 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2047 vom 30.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/2283 gelten traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland als neuartige Lebensmittel.

(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Am 10. Oktober 2019 übermittelte das Unternehmen WhatIF F&I Pte Ltd (im Folgenden "Antragsteller") der Kommission eine Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass es beabsichtige, Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des betreffenden Lebensmittels als solches (gekochte Samen) oder als Mehl für die allgemeine Bevölkerung.

(4) Die Meldung entspricht den Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2015/2283. Insbesondere zeigen die vom Antragsteller vorgelegten Daten, dass die Samen und das Mehl aus den Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. in Afrika seit Langem als sicheres Lebensmittel verwendet werden.

(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 14. September 2023 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.

(6) Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens des betreffenden Lebensmittels in der Union ein.

(7) Am 29. Januar 2024 veröffentlichte die Behörde ihren "Technical Report on the notification of dried seeds and flour thereof of Vigna subterranea (L.) Verdc. as a traditional food from a third country pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2015/2283". 3 In diesem Bericht zog die Behörde den Schluss, dass die verfügbaren Daten zur Zusammensetzung und zur Geschichte der beantragten Verwendung von Samen und Mehl aus den Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geben.

(8) Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen von Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel entsprechend aktualisieren.

(9) In ihrem Bericht stellte die Behörde fest, dass nach dem Verzehr des traditionellen Lebensmittels allergische Reaktionen insbesondere bei Personen auftreten können, die allergisch auf Erdnüsse und Sojabohnen reagieren. In ihrem Bericht stellte die Behörde außerdem fest, dass die getrockneten Samen wie andere getrocknete Hülsenfrüchte vor dem Verzehr eingeweicht und gekocht werden sollten. Daher ist es angezeigt, Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc., die den Verbrauchern zugänglich gemacht werden, entsprechend den Anforderungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(10) Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. sollten als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. werden als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2024

1) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).

3) EFSA Supporting publication 2024:EN-8571.


.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges LebensmittelBedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darfzusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriftensonstige Anforderungen
"Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist,

    "Bambara ( Vigna subterranea)-Samen/-Nuss/-Bohne/-Erdnuss"

    oder

    "Bambara ( Vigna subterranea)-Samen-/-Nuss-/-Bohnen-/-Erdnuss-Mehl".

  2. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das traditionelle Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Samen und das Mehl aus den Samen von Vigna subterranea bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Erdnüsse und Sojabohnen allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
  3. Wenn die Samen in ungekochtem Zustand verkauft werden, muss die Kennzeichnung mit dem Hinweis versehen sein, dass sie vor dem Verzehr eingeweicht und gekocht werden sollten.
Keine Angabe

2. In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges LebensmittelSpezifikation
"Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus geschälten ganzen getrockneten Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. [Familie: Fabaceae (alt.: Leguminosae)] oder dem daraus in mehreren Schritten, darunter Wärmebehandlung und Mahlen der Samen, gewonnenen Mehl.Synonyme: Cryptolobus subterraneus (L.) Spreng., Glycine subterranea L., Tetrodea subterranea (L.) Raf., Voandzeia subterranea (L.) Thouars.
Gemeinsprachliche Bezeichnungen: Bambara-Erdnuss, Erderbse, Angola-Erbse.
Getrocknete Samen
Typische Spannbreite der Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 7-11 %
Eiweißgehalt: > 15 %
Kohlenhydrate: 32-65 %
Zucker: < 6,0 %
Fett: 4-7 %
Ballaststoffe: 7-31 %
Schwermetalle:
Arsen: < 0,05 mg/kg
Kadmium: < 0,02 mg/kg
Blei: < 0,05 mg/kg
Quecksilber: < 0,01 mg/kg
Mykotoxine:
Summe Aflatoxine (B1+B2+G1+G2): < 4 μg/kg
Aflatoxin B1: < 2 μg/kg
Summe Fumonisine (B1+B2+B3): < 60 μg/kg
Desoxynivalenol: < 0,1 mg/kg
Ochratoxin A: < 0,5 μg/kg
Zearalenon: < 0,1 mg/kg
Weitere Kontaminanten oder Antinährstofffaktoren:
Blausäure (einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure): < 15 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Sporen: < 1 Spore/g
Alicyclobacillus: in 10 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumptiv): < 10 KBE/g
Coliforme: < 10 KBE/g
E. coli: < 10 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g
Gesamtkeimzahl: < 5.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Mehl aus getrockneten Samen
Typische Spannbreite der Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 4-7 %
Eiweißgehalt: > 15 %
Kohlenhydrate: 55-75 %
Zucker: < 20 %
Fett: 4-9 %
Ballaststoffe: 10-30 %
Schwermetalle:
Arsen: < 0,05 mg/kg
Kadmium: < 0,02 mg/kg
Blei: < 0,05 mg/kg
Quecksilber: < 0,01 mg/kg
Mykotoxine:
Summe Aflatoxine (B1+B2+G1+G2): < 4 μg/kg
Aflatoxin B1: < 2 μg/kg
Summe Fumonisine (B1+B2+B3): < 60 μg/kg
Desoxynivalenol: < 0,1 mg/kg
Ochratoxin A: < 0,5 μg/kg
Zearalenon: < 0,1 mg/kg
Weitere Kontaminanten oder Antinährstofffaktoren:
Blausäure (einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure): < 10 mg/kg
Phytinsäure: < 0,01 g/100 g
Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Sporen: < 1 Spore/g
Alicyclobacillus: in 10 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumptiv): < 10 KBE/g
Coliforme: < 10 KBE/g
E. coli: < 10 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g
Gesamtkeimzahl: < 1.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten"


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