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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt
(ABl. L 2024/2076 vom 25.07.2024, ber. L 2024/90711)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind Anforderungen an Piloten festgelegt, die im Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 3 enthält technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb.
(3) Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die in der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthalten war, an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) In Bezug auf einmotorige Flugzeuge sollte die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert werden, um den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und künftige Konstruktionen wie Elektro- und Hybridmotoren, die sowohl aus thermischen als auch aus elektrischen Motorkomponenten bestehen, zu berücksichtigen.
(5) Auch sollten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, die zu Problemen geführt haben und auf die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit von ihren Beratungsgremien aufmerksam gemacht wurde oder die bei der Überwachung und Durchführung von Unterstützungstätigkeiten festgestellt wurden oder sich als problematisch speziell für die allgemeine Luftfahrt oder die flugmedizinische Zertifizierung erwiesen haben, präzisiert und aktualisiert werden.
(6) Bei der Vereinfachung der Anforderungen für die Verlängerung der mit einer Bergflugberechtigung verbundenen Rechte sollten geeignete Übergangsbestimmungen eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang von den derzeit zu den künftig geltenden Anforderungen zu gewährleisten.
(7) Die Bestimmungen in den Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 für zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten sollten überarbeitet werden, um eine angemessene Ausbildung dieser Piloten zu gewährleisten und geeignete Betriebsverfahren für die Übertragung von Befugnissen zwischen Mitgliedern der Flugbesatzung festzulegen.
(8) Die sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 als auch in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 enthaltenen Bestimmungen für Piloten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und im medizinischen Hubschraubernoteinsatz (HEMS) mit einem Piloten eingesetzt werden, sollten überarbeitet werden, um eine bessere Abdeckung des HEMS-Flugbetriebs zu ermöglichen und somit die Notwendigkeit einer größeren Verfügbarkeit medizinischer Dienste und die Risiken des Flugbetriebs mit über 60jährigen Piloten in Einklang zu bringen.
(9) Da sich die medizinische Forschung nach strengen Protokollen richtet, sollten die Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf besondere medizinische Umstände überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck erfüllen, sich nicht negativ auf die Flugsicherheit auswirken und die Einhaltung der Grundsätze der medizinischen Forschung gewährleisten.
(10) Die Bestimmungen, die es Personen ermöglichen, einen Wechsel ihrer zuständigen Behörde zu beantragen, sollten dahingehend überarbeitet werden, dass sie auch für Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen gelten, denen noch keine Lizenz erteilt wurde.
(11) Da die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation die Beurteilung von Risikofaktoren für die Gesundheit sowie präventive Beratung empfiehlt, sollten die medizinischen Anforderungen so überarbeitet werden, dass Gesundheitsrisiken und insbesondere kardiovaskuläre Risikofaktoren beurteilt werden können.
(12) Die Bestimmungen über die flugmedizinische Beurteilung sollten so überarbeitet werden, dass sie den degenerativen Auswirkungen der Alterung auf den Organismus angemessen Rechnung tragen.
(13) Die Änderungen der Anforderungen an Tauglichkeitszeugnisse, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren sowie die Änderungen im Zusammenhang mit Altersbeschränkungen für Piloten, die im HEMS-Flugbetrieb eingesetzt werden, sollten erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser regulatorischen Änderungen ausreichend Zeit haben.
(14) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 05/2023 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Die folgenden Nummern 3a und 3b werden eingefügt:
"3a. "Technisch kompliziertes Flugzeug" (complex aeroplane) bezeichnet ein Flugzeug, das eines der folgenden Merkmale aufweist:
3b. "Technisch komplizierter Hubschrauber" (complex helicopter) bezeichnet einen Hubschrauber, der eines der folgenden Merkmale aufweist:
c) Die folgenden Nummern 8c und 8d werden eingefügt:
"8c. "SEP-Flugzeug" (SEP aeroplane) bezeichnet ein einmotoriges Flugzeug mit einem Piloten, für das keine Musterberechtigung erforderlich ist und dessen zentrale Antriebseinheit mit einem einzigen Schubregler betrieben und von einem der folgenden Motortypen gesteuert wird:
8d. "SEP-Hubschrauber" (SEP helicopter) bezeichnet einen einmotorigen Hubschrauber mit einem Piloten, der mit einem Kolbentriebwerk angetrieben wird;"
2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 * der Kommission müssen Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren einhalten.
____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 02.06.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/723/oj)."
3. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:
"Artikel 3a Übergangsmaßnahmen für medizinische Beurteilungsprotokolle nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330 und auf dieser Grundlage ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse
(1) Zuständige Behörden, die an der Entwicklung eines medizinischen Beurteilungsprotokolls nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330, der bis zum 13. Februar 2025 Gültigkeit hat, beteiligt sind oder sich an einem bereits bestehenden Protokoll beteiligen möchten, können bis zum Ablauf von dessen Gültigkeit, sofern das Ablaufdatum vor dem 13. August 2024 liegt, das betreffende Protokoll weiterhin anwenden oder sich daran beteiligen.
(2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, welche gemäß den in Absatz 1 genannten medizinischen Beurteilungsprotokollen ausgestellt wurden, können die mit ihren Pilotenlizenzen verbundenen Rechte auf der Grundlage ihrer Tauglichkeitszeugnisse ausüben, solange das einschlägige medizinische Beurteilungsprotokoll nach Absatz 1 Anwendung findet."
4. Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) SEP-Flugzeuge und SEP-Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2.000 kg;"
5. Folgender Artikel 4h wird eingefügt:
"Artikel 4h Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Bergflugberechtigung
Inhaber einer Bergflugberechtigung, die vor dem 13. August 2024 mit einem nach Anhang I Punkt FCL.815 eingetragenen Ablaufdatum erteilt wurde, müssen wie folgt vorgehen, um ihre Rechte nach diesem Datum weiterhin ausüben zu können:
6. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
7. Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
8. Anhang VI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
9. Anhang VII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
10. Anhang VIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. Anhang III (Teil-ORO) wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.
2. Anhang V (Teil-SPA) wird entsprechend Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die folgenden Änderungen gelten ab dem 13. Februar 2025:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2024
2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj).
4) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/216/oj).
Änderungen des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 | Anhang I |
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. Punkt FCL.015 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Der Inhaber einer nach diesem Anhang (Teil-FCL) erteilten Lizenz kann bei der von einem anderen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde eine Änderung der zuständigen Behörde für alle in Buchstabe d genannten Lizenzen, die er innehat, beantragen. Inhaber eines nach Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses, die noch nicht Inhaber einer Pilotenlizenz sind, sind berechtigt, einen solchen Antrag auf Änderung der zuständigen Behörde in Bezug auf alle von der zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu stellen."
2. Punkt FCL.020 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Ein Flugschüler darf nur dann allein fliegen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
3. Punkt FCL.025 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b erhalten die Nummern 4 und 5 folgende Fassung:
"4. Hat ein Antragsteller für den Erwerb einer Lizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), für Privatpiloten (PPL) oder für eine Basis-Instrumentenflugberechtigung eine der Theorieprüfungen nach vier Versuchen nicht bestanden oder innerhalb der in Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist keine der Prüfungen bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.
5. Bevor sich ein Antragsteller allen Theorieprüfungen erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer DTO oder ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der DTO oder ATO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt."
b) Buchstabe c Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten, einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen oder einer Instrumentenflugberechtigung (IR) für einen Zeitraum von 36 Monaten;"
4. In Punkt FCL.035 Buchstabe b wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Enthält Anlage 1 eine Anrechnung für das Sachgebiet "Kommunikation", gilt Folgendes insgesamt:
5. Punkt FCL.045 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Flugschüler müssen für alle Allein-Überlandflüge Nachweise für die nach Punkt FCL.020 Buchstabe a Nummer 1 erforderliche Genehmigung mitführen."
6. Punkt FCL.060 Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, sofern er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage alternativ Folgendes absolviert hat:
7. Punkt FCL.065 Buchstabe a erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"a) Altersgruppe 60-64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Abweichend davon sind Inhaber dieser Lizenz berechtigt, als Piloten eines Luftfahrzeugs im medizinischen Hubschraubernoteinsatz mit einem Piloten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt zu werden, sofern sie die für diesen Zweck in der genannten Verordnung und in Anhang IV (Teil-MED) der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen."
8. Punkt FCL.115 erhält folgende Fassung:
"FCL.115 LAPL - Ausbildungslehrgang
9. Punkt FCL.105.A Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Rechte
Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt, SEP-Flugzeuge (land) (SEP(land)), SEP-Flugzeuge (sea) (SEP(sea)) oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger mit bis zu 3 Fluggästen an Bord als verantwortlicher Pilot (PIC) zu fliegen, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden."
10. Punkt FCL.110.A Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen:
11. In Punkt FCL.135.A erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Antragstellern für den Erwerb einer LAPL(A) müssen Rechte für die Flugzeugklasse oder TMG erteilt werden, in der die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf eine andere Klasse müssen Inhaber einer LAPL(A) in dieser anderen Klasse Folgendes insgesamt absolvieren:
b) Um die Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klasse zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Bei der Erweiterung der Rechte für eine SEP-Flugzeugklasse auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst:
12. Punkt FCL.140.A wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC, mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich
b) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:
"c) Haben Inhaber einer LAPL(A) mit Rechten für SEP-Flugzeuge, die nach Punkt FCL.135.A Buchstabe b ihre Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe Folgendes in dieser Baureihe absolvieren:
d) Die Flüge mit Fluglehrer, Flüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Einleitungssatz, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und Buchstabe c Nummer 3 und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 und Buchstabe c Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden."
13. Punkt FCL.110.H Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen:
14. In Punkt FCL.135.H erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Antragstellern für den Erwerb einer LAPL(H) müssen Rechte für konkret das Hubschraubermuster erteilt werden, in dem die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf ein anderes Hubschraubermuster müssen Inhaber einer LAPL(H) in diesem anderen Muster Folgendes insgesamt absolvieren:
b) Bevor der Inhaber einer LAPL(H) die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Hubschrauberbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen nach den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden."
15. Punkt FCL.140.H erhält folgende Fassung:
"FCL.140.H LAPL(H) - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) Inhaber einer LAPL(H) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auf einem bestimmten Muster nur ausüben, wenn sie in den vorangegangenen 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster Folgendes alternativ absolviert haben:
b) Antragsteller können die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii in dem Luftfahrzeug oder einem FSTD, das das betreffende Muster nachbildet, oder in einer Kombination aus beidem absolvieren.
c) Die Flüge mit Fluglehrer, Flüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden."
16. In Punkt FCL.205.A Buchstabe b erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
"2. die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannten Lizenzen;
3. die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse."
17. In Punkt FCL.210.A erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMG absolviert haben, wovon 5 Stunden in einem FSTD absolviert werden können, wobei der Unterricht mindestens Folgendes umfassen muss:
b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die bereits eine LAPL(A)-Ausbildung absolviert haben. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) erhalten Anrechnungen für eine bereits absolvierte LAPL(A)-Ausbildung und bekommen eine PPL(A) ausgestellt, sofern ihre LAPL(A)- und PPL(A)-Ausbildung insgesamt die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe a erfüllen. In diesem Fall gilt jedoch Folgendes insgesamt:
18. In Punkt FCL.205.H Buchstabe b erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
"2. die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannten Lizenzen;
3. die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse."
19. Punkt FCL.210.H wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern absolviert haben, wovon 5 Stunden in einem FSTD absolviert werden können, wobei der Unterricht mindestens Folgendes umfassen muss:"
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die bereits eine LAPL(H)-Ausbildung absolviert haben. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) erhalten Anrechnungen für eine bereits absolvierte LAPL(H)-Ausbildung und bekommen eine PPL(H) ausgestellt, sofern ihre LAPL(H)- und PPL(H)-Ausbildung insgesamt die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe a erfüllen."
20. In Punkt FCL.205.As Buchstabe b erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
"2. die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannte Lizenz;
3. die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse."
21. Punkt FCL.325.A erhält folgende Fassung:
"FCL.325.A CPL(A) - Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer MPL sind
a) Antragsteller für den Erwerb einer CPL(A), die Inhaber einer MPL sind, müssen in Flugzeugen Folgendes absolviert haben:
b) Für die Erteilung einer CPL nach Buchstabe a gelten für Antragsteller folgende Bedingungen:
22. Punkt FCL.405.A Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Inhaber einer MPL bekommen auf Antrag
23. In Punkt FCL.510.A Buchstabe c wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Inhabern einer nach Punkt FCL.720.A Buchstabe c erteilten beschränkten Musterberechtigung bekommen für ihre in Ausübung der Rechte dieser Musterberechtigung absolvierte Flugzeit bis zu 250 Stunden angerechnet."
24. Punkt FCL.710 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Piloten müssen Unterschiedsschulungen oder ein Vertrautmachen absolvieren, um ihre Rechte auf eine andere Baureihe von Luftfahrzeugen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, oder im Falle von Punkt FCL.710 Buchstabe d Nummer 1 diese Rechte aufrechtzuerhalten. Bei Baureihen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die gegebenenfalls in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. Bei der Erweiterung der mit einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge verbundenen Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst:
b) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
"c) Ungeachtet der Anforderung in Buchstabe b kann eine Unterschiedsschulung für folgende Luftfahrzeuge von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchgeführt werden, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes bestimmt ist:
d) Haben Piloten, nachdem sie ihre Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung gemäß diesem Buchstaben erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe Folgendes in dieser Baureihe absolvieren:
c) Folgender Buchstabe da wird eingefügt:
"da) Punkt FCL.710 Buchstabe d gilt nicht im Fall von Baureihen innerhalb der TMG- und der SEP-Klassenberechtigung mit demselben Motortyp nach Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung."
25. Punkt FCL.725 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Ausbildungslehrgang. Antragsteller für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Antragsteller für den Erwerb einer Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Der Ausbildungslehrgang für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten."
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Flugbetrieb mit einem und mehreren Piloten in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten - Musterberechtigungen
In allen anderen Fällen darf die Betriebsform nicht in die Lizenz eingetragen werden."
c) Die folgenden Buchstaben da und db werden eingefügt:
"da) Flugbetrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten - Klassenberechtigungen für Flugzeuge
Die Rechte von Inhabern einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten umfassen die Rechte, das Flugzeug im Flugbetrieb mit mehreren Piloten zu fliegen, sofern diese Inhaber
Zusätzliche Rechte für den Flugbetrieb mit mehreren Piloten in einer Flugzeugklasse mit einem Piloten dürfen nicht in die Lizenz eingetragen werden.
db) Wird eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug mit einem Piloten in einer der folgenden Betriebsformen durchgeführt, muss die Betriebsform, in der diese praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird, in das Flugbuch der Antragsteller eingetragen und vom Prüfer unterzeichnet werden:
26. In Punkt FCL.740 Buchstabe b Nummer 1 erhalten die Ziffern ii und iii folgende Fassung:
"ii) bei einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c handelte;
iii) bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung höchstens drei Jahre zuvor ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte;"
27. Punkt FCL.720.A wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die beiden Absätze zwischen der Überschrift "a) Flugzeuge mit einem Piloten" und der Überschrift "1) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten" gestrichen.
b) Buchstabe b Nummer 5 Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Sie haben in den vorangegangenen 3 Jahren die Ausbildung und Überprüfung nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.220 oder Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 abgeschlossen."
c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Unbeschadet Punkt FCL.720.A Buchstabe b wird Antragstellern, die Anlage 9 Abschnitt B Nummer 6 Ziffer i genügen, eine Musterberechtigung mit beschränkten Rechten für Flugzeuge mit mehreren Piloten erteilt, deren Inhaber berechtigt sind, oberhalb der Flugfläche 200 als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, tätig zu sein, sofern zwei weitere Besatzungsmitglieder eine Musterberechtigung nach Punkt FCL.720.A Buchstabe b innehaben.
Für die Aufhebung der Beschränkung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:
28. Punkt FCL.725.A Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und Flugzeuge mit mehreren Piloten, dass die Ausbildungslehrgänge UPRT-Theorie- und -Flugunterricht entsprechend den klassen- oder musterspezifischen Besonderheiten umfassen müssen. Für den Flugunterricht können FSTD gemäß Anlage 9 Abschnitt A Nummer 18 verwendet werden."
29. In Punkt FCL.730.A Buchstabe a erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
"1. Falls ein FFS, der für Stufe CG, C oder Interim-C zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird:
2. falls ein FFS, der für Stufe GD oder D zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird:
30. Punkt FCL.740.A Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"Klassenberechtigungen für SEP-Flugzeuge und TMG. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für SEP-Flugzeuge oder TMG müssen die Antragsteller"
ii) Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen:
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch eine TMG-Klassenberechtigung inne, können sie die Anforderungen von Nummer 1 in einer der beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen absolvieren und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten."
c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch für SEP-Flugzeuge (sea) inne, können sie die Anforderungen von Nummer 1 Ziffer ii in einer der beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen absolvieren und diese Anforderungen an beide Berechtigungen erfüllen." In jeder Klasse müssen mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen PIC-Zeit und 6 der vorgeschriebenen 12 Starts und 12 Landungen absolviert werden."
31. Punkt FCL.745.A Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. 3 Stunden Flugunterricht mit einem Fluglehrer, der nach Punkt FCL.915 Buchstabe e für Flugzeuge lehrberechtigt ist (FI(A)), und fortgeschrittener UPRT-Unterricht in einem Flugzeug, das für den Ausbildungszweck geeignet ist. Flugzeit, die keine fortgeschrittene UPRT umfasst, aber dazu dient, in den UPRT-Ausbildungsbereich zu gelangen oder von dort zurückzukehren, darf auf diese drei Stunden nicht angerechnet werden."
32. Punkt FCL.740.H erhält folgende Fassung:
"FCL.740.H Verlängerung von Musterberechtigungen - Hubschrauber
a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Hubschrauber müssen die Antragsteller gegebenenfalls eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
b) Antragsteller, die Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für SEP-Hubschrauber sind, können eine Verlängerung aller relevanten Musterberechtigungen erhalten, wenn sie die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii bestehen oder die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B in nur einem der relevanten Muster absolvieren, sofern sie während der Gültigkeitsdauer eine der folgenden Flugzeiten als PIC in jedem der anderen relevanten Muster absolviert haben:
Die Befähigungsüberprüfung bzw. die Auffrischungsschulung muss jedes Mal auf einem anderen Muster durchgeführt werden. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die Befähigungsüberprüfung oder die Auffrischungsschulung durchgeführt wird.
c) Antragsteller, die Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für SET-Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3.175 kg sind, können eine Verlängerung aller relevanten Musterberechtigungen erhalten, wenn sie die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii bestehen oder die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B in nur einem der relevanten Muster absolvieren, sofern sie Folgendes insgesamt absolviert haben:
Die Befähigungsüberprüfung muss jedes Mal auf einem anderen Muster durchgeführt werden. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die Befähigungsüberprüfung oder die Auffrischungsschulung abgeschlossen wird.
d) Antragsteller, die eine praktische Prüfung für die Erteilung einer zusätzlichen Musterberechtigung oder eine Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung einer Musterberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben, müssen eine Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigungen, die sie bereits in den gemeinsamen Gruppen gemäß den Buchstaben b und c innehaben, erhalten.
Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird.
e) Die Verlängerung einer IR(H), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung verbunden werden.
f) Antragsteller, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben. Im Falle der Buchstaben b und c dürfen Antragsteller ihre Rechte in keinem der Muster ausüben."
33. Punkt FCL.810 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch eine TMG-Klassenberechtigung inne, genügen sie möglicherweise auch den Anforderungen von Nummer 1 in einer der beiden Klassen oder in beiden Klassen."
34. Punkt FCL.815 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Für die Ausübung der mit der Bergflugberechtigung verbundenen Rechte muss der Inhaber dieser Berechtigung in den letzten zwei Jahren eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:
b) Die Buchstaben e und f werden gestrichen.
35. Punkt FCL.820 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"Die Verpflichtung, Inhaber einer Testflugberechtigung nach Buchstabe a zu sein, gilt nur für Testflüge, die auf Folgendem durchgeführt werden:"
b) Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) den Normen von CS-23 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex, außer für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger."
36. Punkt FCL.835 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Rechte eines BIR-Inhabers bestehen in der Durchführung von Flügen nach IFR auf Flugzeugen mit einem Piloten, für die er die Klassenberechtigungen innehat; ausgenommen hiervon sind
37. Punkt FCL.915 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen."
b) Nummer 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) eine Kompetenzbeurteilung für die betreffende Lehrberechtigtenkategorie in dieser Luftfahrzeugklasse oder diesem Luftfahrzeugmuster bestanden haben;"
c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. berechtigt sein, als verantwortlicher Pilot (PIC) auf dem Luftfahrzeug während eines solchen Flugunterrichts tätig zu sein, sowie"
d) Die folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. bei der Erteilung von Flugunterricht in einer Baureihe der SEP-Flugzeugklasse mit einem in Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung genannten Motortyp eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:
38. Punkt FCL.930 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Antragsteller für den Erwerb einer Lehrberechtigung müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben."
39. Punkt FCL.945 erhält folgende Fassung:
"FCL.945 Pflichten der Lehrberechtigten
Nach Abschluss des Schulungsflugs für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge oder TMG nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii Buchstabe C oder für die Verlängerung einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B und nur bei Erfüllung aller anderen Kriterien für eine Verlängerung nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii bzw. Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii trägt der Lehrberechtigte das neue Ablaufdatum der Berechtigung in die Lizenz des Antragstellers ein, wenn er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde."
40. Punkt FCL.915.FI Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"mindestens eine PPL(A) oder eine MPL mit zusätzlichen PPL-Rechten nach Punkt FCL.405.A Buchstabe b Nummer 1 innehaben und folgende Bedingungen erfüllen:"
ii) Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) abgesehen von dem Fall, dass ein FI(A) nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, die Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL bestanden haben, die ohne Abschluss eines CPL-Theorielehrgangs abgelegt werden kann und in jenem Fall nicht für Folgendes gilt:
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. mindestens 30 Stunden in der/dem für den FI(A)-Ausbildungslehrgang eingesetzten Flugzeugklasse oder Flugzeugmuster absolviert haben, wovon mindestens 5 Stunden in den 6 Monaten vor der Vorab-Flugbeurteilung nach Punkt FCL.930.FI Buchstabe a absolviert worden sein müssen;"
41. Punkt FCL.930.FI Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Antragsteller für den Erwerb eines FI-Zeugnisses müssen in den 6 Monaten vor Beginn des Lehrgangs eine besondere Vorab-Flugbeurteilung mit einem nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifizierten Fluglehrer bei einer ATO absolviert haben, bei der ihre Befähigung zur Teilnahme an dem Lehrgang beurteilt wird. Diese Vorab-Flugbeurteilung muss auf der Befähigungsüberprüfung für Klassen- und Musterberechtigungen nach Anlage 9 beruhen."
42. Punkt FCL.940.FI wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde absolviert haben;"
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Erneuerung
Ist das FI-Zeugnis abgelaufen, müssen die Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum der Beantragung der Erneuerung eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde sowie eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 absolvieren."
43. Punkt FCL.905.TRI Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) Durchführung des Lehrplans für den Flugunterricht für den betreffenden Teil des TRI-Ausbildungslehrgangs nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 3 zur Zufriedenheit des Ausbildungsleiters einer ATO;"
44. Punkt FCL.910.TRI wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
"1. von LIFUS, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die relevante Ausbildung nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 4 eingeschlossen war,
2. der Landeausbildung, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die relevante Ausbildung nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 4 eingeschlossen war, oder"
b) In Buchstabe b erhält der Absatz nach Nummer 3 folgende Fassung:
"Die Rechte der TRI werden auf weitere Baureihen erweitert, sofern die TRI Punkt FCL.710 in diesen anderen Baureihen und gegebenenfalls die Elemente erfüllen, die in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diese Baureihen aufgeführten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind."
c) In Buchstabe c Nummer 1 erhält der Absatz nach Ziffer iii folgende Fassung:
"Die Rechte der TRI werden auf weitere Baureihen erweitert, sofern die TRI Punkt FCL.710 in diesen anderen Baureihen und gegebenenfalls die Elemente erfüllen, die in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diese Baureihen aufgeführten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind."
45. Punkt FCL.930.TRI wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Der TRI-Ausbildungslehrgang wird wie folgt durchgeführt:
b) Die folgenden Buchstaben aa und bb werden eingefügt:
"aa) Abweichend von Buchstabe a gilt für den TRI-Ausbildungslehrgang Folgendes:
ab) Der TRI-Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen:
46. Punkt FCL.905.CRI Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. eine Schlepp- oder Kunstflugberechtigung für die Flugzeugkategorie, sofern der CRI Inhaber der entsprechenden Berechtigung ist und gegenüber einem nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen;"
47. Punkt FCL.905.IRI Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Im Falle eines IRI, der bereits als Lehrberechtigter für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungslehrgänge qualifiziert ist, kann die Anforderung nach Punkt FCL.905.IRI Buchstabe b Nummer 2 durch den Abschluss des Lehrgangs nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe k Nummer 3 ersetzt werden."
48. Punkt FCL.930.IRI Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Flugunterricht muss von einem FI erteilt werden, der nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifiziert ist."
49. In Punkt FCL.910.SFI erhält der einleitende Satz in Absatz 2 folgende Fassung:
"Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen SFI zur Erweiterung ihrer Rechte auf andere FSTD, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden,"
50. Punkt FCL.930.SFI Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Einem Antragsteller für den Erwerb eines SFI-Zeugnisses,
51. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung:
"1.3. Für die Erteilung einer PPL werden dem Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer PPL, die die Theorieprüfung für die LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bereits erfolgreich absolviert haben, sofern diese innerhalb der in Punkt FCL.025 Buchstabe c festgelegten Gültigkeitsdauer liegt.
1.4. Abweichend von Nummer 1.2 muss der Inhaber einer SPL, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 mit Rechten für das Führen von TMG erteilt wurde, für den Erwerb einer LAPL(A) nachweisen, dass er über ein angemessenes Niveau von Theoriekenntnissen für die Klasse der SEP-Flugzeuge (land) nach Punkt FCL.135.A Buchstabe a Nummer 2 verfügt."
b) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
"2.2. Antragsteller müssen in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt für die folgenden Sachgebiete ablegen:
021 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke und Rettungsmittel,022 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,
032/034 - Leistung von Flugzeugen bzw. Hubschraubern
070 - betriebliche Verfahren
081/082 - Grundlagen des Fliegens von Flugzeugen bzw. Hubschraubern"
c) Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
"2.4. Antragstellern für den Erwerb einer CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet "Kommunikation" angerechnet."
d) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
"3.2. Antragsteller müssen in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt für die folgenden Sachgebiete ablegen:
021 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke und Rettungsmittel,022 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,
032/034 - Leistung von Flugzeugen bzw. Hubschraubern
070 - betriebliche Verfahren
081/082 - Grundlagen des Fliegens von Flugzeugen bzw. Hubschraubern"
52. Anlage 4 Abschnitt B Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Elemente in Abschnitt 2 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffer iv, in Abschnitt 3 Buchstabe g sowie in den Abschnitten 5 und 6 insgesamt können in einem FNPT II oder einem FFS durchgeführt werden. Der Prüfer kann beschließen, unter Abschnitt 6 Buchstabe d genannte Elemente nicht durchzuführen."
b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
i) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
"g) |
Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB, VOR oder Route zwischen Wegpunkten), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug)." |
"h) |
Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug)" |
ii) Abschnitt 6 Zeile d erhält folgende Fassung:
"d) |
Triebwerkabschaltung und -neustart (wenn vom Prüfer so ausgewählt)" |
53. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Anlage 8
Quer-Anrechnung des IR-Teils einer Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung oder praktische EBT-Beurteilung"
b) in Abschnitt A erhalten die beiden ersten Zeilen der Tabelle folgende Fassung:
"Wenn eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder eine praktische EBT-Beurteilung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist: | gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für: |
MPA-Musterberechtigung; Musterberechtigung für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten | SE-Klassen- * und SE-Musterberechtigung * und SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge, nur Anrechnung für Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung in Anlage 9 Abschnitt B.5 *" |
54. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Anlage 9
Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL, ATPL, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für BIR und IR"
b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Antragsteller für die praktische Prüfung müssen Unterricht in derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird."
2. Die folgenden Nummern 1a bis 1f werden eingefügt:
"1a. Die Ausbildung in einem FFS gemäß den Nummern 1b und 1c dieses Abschnitts muss durch eine Start- und Landeausbildung in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten im Betrieb mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten oder gegebenenfalls in einem Luftfahrzeug mit mehreren Piloten gemäß Nummer 17 dieses Abschnitts ergänzt werden, es sei denn, die Ausbildung wurde nach Punkt FCL.730.A abgeschlossen oder es handelt sich um eine Ausbildung für zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten nach Abschnitt B Nummer 6 Ziffer i dieser Anlage.
1b. Die Ausbildung für MPA- und PL-Musterberechtigungen müssen in einem FFS oder in einer Kombination aus FSTD und FFS absolviert werden. Die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für MPA- und PL-Musterberechtigungen sowie die Ausstellung einer ATPL und einer MPL muss in einem FFS abgelegt werden, wenn dieser verfügbar ist.
1c. Die Ausbildung, die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für Klassen- oder Musterberechtigungen für SPA und Hubschrauber muss wie folgt durchgeführt werden:
1d. Abweichend von Nummer 1c kann die Ausbildung, die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für Klassen- oder Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte SPA und technisch nicht komplizierte Hubschrauber in einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug durchgeführt werden, auch wenn ein FFS verfügbar und zugänglich ist.
1e. Abweichend von Nummer 1c kann die Ausbildung, die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für die folgenden Luftfahrzeuge gemäß Nummer 1c Buchstabe a, b oder c unabhängig von der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von FFS oder FSTD durchgeführt werden:
1f. Werden während der Ausbildung, Prüfung oder Überprüfung FSTD eingesetzt, muss die Eignung der FSTD anhand der geltenden "Table of functions and subjective tests" und der geltenden "Table of FSTD validation tests", die der für dieses Gerät geltenden Primärreferenz zu entnehmen sind, geprüft werden. Alle Be- und Einschränkungen, die auf dem Eignungszertifikat des Geräts angegeben sind, sind zu beachten."
3. Die Überschrift vor Nummer 13 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"Besondere Anforderungen an die Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten, für Luftfahrzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten, für MPL und für ATPL"
4. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Umfasste der Musterberechtigungslehrgang weniger als 2 Stunden Flugausbildung im Luftfahrzeug, müssen die Antragsteller vor oder nach der praktischen Prüfung eine Flugausbildung im Luftfahrzeug absolvieren."
ii) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Eine solche zugelassene Flugausbildung umfasst Start- und Landemanöver und muss von einem qualifizierten Lehrberechtigten durchgeführt werden und zwar unter der Verantwortung"
c) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben g, h, i und j erhalten folgende Fassung:
"g) Zur Ausübung der mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für den Betrieb mit mehreren Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d oder da verbundenen Rechte müssen Piloten, die bereits zum Betrieb der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters mit einem Piloten berechtigt sind, folgende Bedingungen erfüllen:
h) Zur Ausübung der mit einer Musterberechtigung für den Betrieb mit einem Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d verbundenen Rechte müssen Piloten, die bereits zum Betrieb der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters mit einem Piloten berechtigt sind, bei einer unter Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer i angegebenen Organisation ausgebildet und auf die folgenden zusätzlichen Manöver und Verfahren im Betrieb mit einem Piloten geprüft werden:
i) Piloten, die berechtigt sind, die mit einer Klassen- oder Musterberechtigung verbundenen Rechte sowohl im Betrieb mit einem Piloten als auch im Betrieb mit mehreren Piloten gemäß den Buchstaben g und h auszuüben, können ihre Rechte für beide Betriebsarten behalten, indem sie eine der folgenden Befähigungsüberprüfungen ablegen:
Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Klassenberechtigungen müssen stets die unter Buchstabe h Ziffern i bzw. Buchstabe h Ziffer ii genannten Übungen im Betrieb mit einem Piloten umfassen.
j) Um bei Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 2 eine Beschränkung des Betriebs auf mehrere Piloten aufzuheben, müssen Piloten dem Buchstabe h genügen."
ii) In Buchstabe l erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.
Abweichend von Absatz 1 dürfen Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung von PBN-Rechten, die in einem Luftfahrzeug oder in einem diesen Luftfahrzeug nachgebildeten FSTD durchgeführt werden, das nicht für RNP-APCH-Manöver ausgerüstet ist, keine RNP-APCH-Übungen beinhalten. In solchen Fällen dürfen sich die PBN-Rechte des Piloten nicht auf RNP APCH beziehen. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung für die betreffende Klasse oder das betreffende Muster abgeschlossen hat, die eine RNP-APCH-Übung umfasst."
2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Um eine Beschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 2 bei einer Musterberechtigung für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge im Betrieb mit einem Piloten aufzuheben, müssen die Piloten die Manöver/Verfahren nach den Abschnitten 2.5, 3.8.3.4, 4.4, 5.5 und mindestens ein Manöver/ein Verfahren aus Abschnitt 3.4 im Betrieb mit einem Piloten absolvieren."
ii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) Antragsteller und Inhaber einer beschränkten Musterberechtigung, die nach Punkt FCL.720.A Buchstabe c erteilt wurde, müssen eine Ausbildung, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen gemäß dieser Anlage absolvieren. Sofern sie sich nicht einer praktischen Prüfung nach Punkt FCL.720.A Buchstabe c Nummer 3 unterziehen, müssen sie in einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung mindestens die Landemanöver in der Rolle des überwachenden Pilot durchführen, sind jedoch nicht zu folgenden Manövern verpflichtet:
iii) In Buchstabe j erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.
Abweichend von Absatz 1 dürfen Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung von PBN-Rechten, die in einem Luftfahrzeug oder in einem diesen Luftfahrzeug nachgebildeten FSTD durchgeführt werden, das nicht für RNP-APCH-Manöver ausgerüstet ist, keine RNP-APCH-Übungen beinhalten. In solchen Fällen dürfen sich die PBN-Rechte des Piloten nicht auf RNP APCH beziehen. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung für die betreffende Klasse oder das betreffende Muster abgeschlossen hat, die eine RNP-APCH-Übung umfasst."
d) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle unter Nummer 12 wird wie folgt geändert:
i) Die Zeile für Übung 2.6.1 erhält folgende Fassung:
"2.6.1 | Bei einmotorigen Hubschraubern (SEH):
Bei mehrmotorigen Hubschraubern (MEH): Abfangen mit Motorhilfe. |
P | ----> |
M" |
ii) Die Zeilen für die Übungen 5.4.1 und 5.4.2 erhalten folgende Fassung:
"5.4.1 | Manuell, ohne Flugkommandoanlage Hinweis: Gemäß AFM können RNP APCH-Verfahren die Verwendung des Autopiloten oder der Flugkommandoanlage erfordern. Bei der Wahl des manuell zu fliegenden Verfahrens sind Beschränkungen dieser Art zu berücksichtigen (z.B. Wahl eines ILS für 5.4.1, falls das AFM eine solche Beschränkung vorschreibt). | P* | ---->* | M* (sofern die Übung 5.4.2 nicht abgeschlossen ist) | ||
5.4.2 | Manuell, mit Flugkommandoanlage |
P* | ---->* |
M* |
2. Nummer 13 erhält folgende Fassung:
"13. Antragsteller für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten müssen zur Ausübung der mit der Musterberechtigung nach Punkt FCL.725 Buchstabe d verbundenen Rechte
. (Gültig ab 13.02.2025)
Änderungen des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 | Anhang II |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
1. In Punkt MED.A.010 wird nach der Definition von "farbensicher" folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
"- "medizinischer Hubschraubernoteinsatz" (helicopter emergency medical services (HEMS) operation) bezeichnet einen "HEMS-Flug" im Sinne von Anhang I Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;"
2. Punkt MED.A.040 Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert oder erneuert werden. Insbesondere müssen Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 für Antragsteller, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, in erster Linie von einem flugmedizinischen Zentrum oder - nach Ermessen der zuständigen Behörde - von einem erfahrenen, von der zuständigen Behörde benannten flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden."
3. In Punkt MED.B.005 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"Bei ihrer Untersuchung müssen die flugmedizinischen Sachverständigen den degenerativen Auswirkungen der Alterung auf den Organismus angemessen Rechnung tragen."
4. Punkt MED.B.010 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:
"3. Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 muss eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchgeführt werden. Bei Antragstellern, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, muss eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und danach abhängig von der Beurteilung der kardiovaskulären Risikofaktoren durchgeführt werden.
4. Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 muss eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich der Cholesterin-Fraktionen, bei der Erstuntersuchung sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchgeführt werden."
b) In Buchstabe b wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Eine Beurteilung der kardiovaskulären Risikofaktoren ist Teil der Untersuchungen für die Tauglichkeitszeugnisse der Klassen 1 und 2 bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und den danach in regelmäßigen Abständen stattfindenden Untersuchungen."
5. Punkt MED.B.015 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation Lungenfunktionstests durchgeführt werden."
b) Folgender Buchstabe ba wird eingefügt:
"ba) Bei Inhabern eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, müssen Lungenfunktionstests und Screenings auf obstruktive Schlafapnoe (OSA) bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres durchgeführt werden."
c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen bei klinischer oder epidemiologischer Indikation Tests der Lungenmorphologie und Lungenfunktion durchgeführt werden."
6. In Punkt MED.B.070 Buchstabe a Nummer 1 wird folgende Ziffer iii angefügt:
"iii) Bei Inhabern eines Tauglichkeitszeugnisses, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, muss eine umfassende Untersuchung des Auges bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und danach jährlich durchgeführt werden."
7. Punkt MED.B.075 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Bewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis erteilen lassen möchten, müssen sich dem Ishihara-Test unterziehen. Bei Inhabern eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, muss eine Beurteilung der Farberkennung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und danach jährlich durchgeführt werden. Bewerber, die den Test bestehen, können als tauglich beurteilt werden."
8. Punkt MED.B.080 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 bei Ergänzung der Lizenz um eine Instrumentenflugberechtigung oder Basis-Instrumentenflugberechtigung muss das Hörvermögen bei der Erstuntersuchung und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre und danach alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und danach jährlich mit Reintonaudiometrie überprüft werden."
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Bei Inhabern eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, muss eine umfassende Untersuchung von Hals, Nase und Ohren bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres durchgeführt werden."
9. In Punkt MED.D.020 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
"aa) Zum Nachweis der Einhaltung der Punkte MED.D.010 Buchstabe b und MED.D.015 Buchstabe c kann die zuständige Behörde einen Lehrgang in Flugmedizin akzeptieren, der von einem Antragsteller außerhalb der Gebiete absolviert wurde, für die die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Änderungen des Anhangs VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 | Anhang III |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
1. Punkt ARA.GEN.305 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung sind, das bzw. die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm Inspektionen und unangekündigte Inspektionen in angemessenem Umfang enthalten."
2. In Punkt ARA.GEN.360 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) Erhält eine zuständige Behörde den Antrag eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses auf Wechsel der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen nach Buchstabe a, so gilt das Verfahren gemäß den Buchstaben a bis d."
3. Punkt ARA.FCL.200 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Eintragungen in Lizenzen durch Lehrberechtigte. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung bestimmter Lehrberechtigter zur Verlängerung einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge, einer Klassenberechtigung für TMG oder einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3.175 kg legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest."
4. Punkt ARA.FCL.300 Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Prüfung im Sachgebiet "Kommunikation" kann getrennt von den übrigen Fächern durchgeführt werden."
5. Punkt ARA.FSTD.120 erhält folgende Fassung:
"ARA.FSTD.120 Verlängerung einer FSTD-Qualifikation
a) Die zuständige Behörde muss die Organisation, die die FSTD betreibt, im Rahmen des Aufsichtsprogramms fortlaufend überwachen, um zu überprüfen, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
b) Die zuständige Behörde muss wiederkehrende Beurteilungen der FSTD gemäß dem in Punkt ARA.FSTD.100 festgelegten Verfahren durchführen. Diese Beurteilungen finden statt:
c) Die zuständige Behörde kann den wiederkehrenden FSTD-Beurteilungszeitraum nach Punkt ARA.FSTD.120 Buchstabe b Nummer 1 auf höchstens 36 Monate verlängern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
6. Punkt ARA.MED.120 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige
Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in dieser Verordnung beschriebenen flugmedizinischen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:
7. Punkt ARA.MED.125 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde
Hat ein AeMC oder flugmedizinischer Sachverständiger (aeromedical examiner, AME) die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Antragstellers an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen, müssen folgende Schritte unternommen werden:
8. Die folgenden Punkte ARA.MED.126 und ARA.MED.128 werden eingefügt: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.126 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
ARA.MED.128 Konsultationsverfahren
Die zuständige Behörde muss ein Konsultationsverfahren für die AeMC und AME nach Anhang IV (Teil-MED) festlegen."
9. Punkt ARA.MED.130 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 13.02.2025)
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird gestrichen;
2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Nummer der Tauglichkeitszeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)"
3. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (IVa)"
4. Nummer 9 erhält folgende Fassung:
"9. Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:
5. Nummer 11 erhält folgende Fassung:
"11. Datum des letzten und nächsten Elektrokardiogramms"
6. Nummer 12 erhält folgende Fassung:
"12. Datum des letzten und nächsten Audiogramms"
7. Folgende Nummer 12a wird eingefügt:
"12a. Datum der letzten und nächsten augenärztlichen Untersuchung"
8. Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. Sonstige Angaben"
b) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
"b) Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.
c) Sprache: Tauglichkeitszeugnisse müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält."
10. Die Punkte ARA.MED.135, ARA.MED.145 und ARA.MED.150 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter
Die zuständige Behörde muss dem AME ein Format für folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
ARA.MED.145 Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde muss gegebenenfalls ein Verfahren für Meldungen von Ärzten für Allgemeinmedizin einführen, um sicherzustellen, dass diese mit den geltenden Anforderungen gemäß dieser Verordnung vertraut sind.
ARA.MED.150 Führen von Aufzeichnungen
11. Punkt ARA.MED.200 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses
Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.315 gilt Folgendes:
12. Der Titel des Punktes ARA.MED.240 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.240 Ärzte für Allgemeinmedizin, die die Rechte nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.040 ausüben"
13. Punkt ARA.MED.245 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin
Bei der Erstellung des Programms für die fortlaufende Aufsicht nach Punkt ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde Folgendes berücksichtigen:
14. Der folgende Punkt ARA.MED.246 wird eingefügt: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.246 Gemeinsame Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin
Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300 Buchstabe e gilt Folgendes:
15. Punkt ARA.MED.250 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 13.02.2025)
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn"
ii) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. der AME nicht die einschlägigen Anforderungen erfüllt;"
iii) Das Wort "und" am Ende von Nummer 6 wird gestrichen;
iv) Die folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. ein betrieblicher Kontext des AME direkte oder indirekte negative Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben kann."
b) In Buchstabe b erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"Das Zeugnis eines AME gilt als ungültig und muss unverzüglich von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:"
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Einziehung der widerrufenen AME-Zeugnisse verfügen, das AME-Verzeichnis aktualisieren und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten."
16. Punkt ARA.MED.255 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen
Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, muss die zuständige Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse verfügen und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist.
Bei Tauglichkeitszeugnissen, die Antragstellern ausgestellt werden, deren Genehmigungsbehörde nicht die zuständige Behörde ist, die das AME-Zeugnis ausgestellt hat, muss diese zuständige Behörde den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde des betroffenen Inhabers des Tauglichkeitszeugnisses informieren und mit ihm einschlägige Informationen austauschen."
17. Die Punkte ARA.MED.315 und ARA.MED.325 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten
Die Genehmigungsbehörde muss über ein Verfahren verfügen, nach dem der medizinische Sachverständige folgende Schritte unternehmen kann:
ARA.MED.325 Verfahren für die Zweitüberprüfung
Die zuständige Behörde muss ein Verfahren zur Überprüfung von grenzwertigen und schwierigen Fällen sowie von Fällen festlegen, in denen ein Antragsteller eine Überprüfung gemäß den geltenden medizinischen Anforderungen und dem bestätigten medizinischen Ergebnis nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.010 beantragt."
18. Punkt ARA.MED.330 wird gestrichen; (Gültig ab 13.02.2025)
19. In Anlage I Buchstabe a Nummer 2 erhält Ziffer XIII folgende Fassung:
"XIII. Bemerkungen: d. h. spezielle Vermerke im Zusammenhang mit Einschränkungen und Vermerke für Rechte, einschließlich Vermerken für die Sprachkompetenz, Anmerkungen zur automatischen Validierung der Lizenz und"
20. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) auf Seite 1 des Musters des Zeugnisses erhalten die Fußnote und die Fußzeile folgende Fassung:
"*) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
EASA-Formblatt 143 Ausgabe 3 - Seite 1/2"
b) auf Seite 2 des Musters des Zeugnisses erhält die Fußzeile folgende Fassung:
"EASA-Formblatt 143 Ausgabe 3 - Seite 2/2"
21. Anlage IV wird wie folgt geändert:
a) auf Seite 1 des Musters des Zeugnisses erhalten die Fußnote und die Fußzeile folgende Fassung:
"*) "Europäische Union' ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
EASA-Formblatt 145 - Ausgabe 2 - Seite 1/2"
b) auf Seite 2 des Musters des Zeugnisses erhält die Fußzeile folgende Fassung:
"EASA-Formblatt 145 - Ausgabe 2 - Seite 2/2"
22. Anlage V erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"Anlage V zum Anhang VI Teil-ARA
Zeugnis für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)
Europäische Union 1
Zuständige Behörde
Zeugnis für flugmedizinisches Zentrum
REFERENZ:
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/340 2 und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen wird hiermit durch die [zuständige Behörde]
[NAME DER ORGANISATION]
[ANSCHRIFT DER ORGANISATION]
als gemäß Teil-ORA zertifiziertes flugmedizinisches Zentrum mit den Rechten und dem Tätigkeitsbereich wie in den beigefügten Zulassungsbedingungen genannt anerkannt.
BEDINGUNGEN:
Datum der Ausstellung: TT/MM/JJJJ | Unterschrift: [Zuständige Behörde] |
___
1) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
2) Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder die Verordnung (EU) 2015/340 muss entsprechend dem Geltungsbereich des Zeugnisses geändert werden.
EASA-Formblatt 146 Ausgabe 2
ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHES ZENTRUM
Anlage 1 zum AeMC-Zeugnis Nr.:
RECHTE UND UMFANG
[Name der Organisation] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen und ärztlichen Gutachten gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse und ärztlichen Gutachten für:
Erstausstellung/Verlängerung/Erneuerung | Datum der Ausstellung | |
Klasse 1 | ||
Klasse 2/LAPL/Flugbegleiter | ||
Klasse 3 1 | ||
1) Klasse 3 muss nur bei AeMC hinzugefügt werden, die flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 3 durchführen dürfen. |
Datum: TT/MM/JJJJ | Unterschrift: [Zuständige Behörde]" |
___
Diese Anlage kann als Teil des AeMC-Zeugnisses oder als gesondertes Dokument ausgestellt werden.
23. Anlage VII erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"Anlage VII zum Anhang VI Teil-ARA
Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME)
Europäische Union 1
Zuständige Behörde
Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige
ZEUGNIS Nr./REFERENZ:
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/340 2 und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen wird hiermit durch die [zuständige Behörde]
[NAME DES FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN]
[PRAXISANSCHRIFT(EN) DES FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN]
als flugmedizinischer Sachverständiger zertifiziert
BEDINGUNGEN:
Datum der Ausstellung: TT/MM/JJJJ | Unterschrift: [Zuständige Behörde] |
___
1) Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
2) Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder die Verordnung (EU) 2015/340 sowie auf Teil-MED und Teil ATCO.MED muss entsprechend dem Geltungsbereich des Zeugnisses geändert werden.
3) Format des Ablaufdatums: Tag/Monat/Jahr.
EASA-Formblatt 148 Ausgabe 2
ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE
Anlage 1 zum AME-Zeugnis Nr.:
RECHTE UND UMFANG
[Name und akademischer Titel des flugmedizinischen Sachverständigen] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen und ärztlichen Gutachten gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse und ärztlichen Gutachten für:
Klasse 1 Verlängerung/Erneuerung | [gültig bis] / [nicht zutreffend] |
Klasse 2/LAPL/Flugbegleiter Erstausstellung/Verlängerung/Erneuerung | [gültig bis] |
Klasse 3 1 revalidation Verlängerung/Erneuerung | [gültig bis] / [nicht zutreffend] |
1) Klasse 3 darf nur bei AME hinzugefügt werden, die flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 3 durchführen dürfen. |
Datum der Ausstellung: TT/MM/JJJJ | Unterschrift: [Zuständige Behörde] |
___
1) Diese Anlage kann als Teil des AME-Zeugnisses oder als gesondertes Dokument ausgestellt werden.
Änderungen des Anhangs VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 | Anhang IV |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
1. Punkt ORA.FSTD.225 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
(1) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"Die FSTD-Qualifikationsbescheinigung bleibt gültig, sofern"
(2) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation nach Punkt ORA.GEN.140 gewährt wird, damit sich diese von der fortgesetzten Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte überzeugen kann, und"
b) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
"b) Hat die zuständige Behörde den wiederkehrenden FSTD-Beurteilungszeitraum nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.FSTD.120 Buchstabe c verlängert, muss die Organisation eine Person oder eine Gruppe von Personen mit angemessener Erfahrung benennen, die innerhalb von 60 Tagen vor und 30 Tagen nach Beginn jedes wiederkehrenden Zwölfmonatszeitraums nach Anhang VI Punkt ARA.FSTD.120 Buchstabe b Nummer 1 alle folgenden Schritte unternehmen muss:
c) Eine BITD-Qualifikation bleibt vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Qualifikationsgrundlagen durch die zuständige Behörde nach Anhang VI Punkt ARA.FSTD.120 gültig."
2. Punkt ORA.AeMC.105 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ORA.AeMC.105 Anwendungsbereich
Dieser Teilabschnitt legt die zusätzlich einzuhaltenden Anforderungen fest, die eine Organisation für die Erteilung oder Verlängerung einer Zulassung als flugmedizinisches Zentrum (Aero-Medical Centre, AeMC) erfüllen muss, um
___
*) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj)."
3. Punkt ORA.AeMC.115 Buchstabe b erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"b) zusätzlich zu den Unterlagen für die Zulassung als Organisation, wie in Punkt ORA.GEN.115 vorgeschrieben, Einzelheiten zu Tätigkeiten vorlegen, die zum Zweck fachärztlicher Untersuchungen in bestimmten von ihnen beauftragten Krankenhäusern oder medizinischen Einrichtungen durchgeführt werden."
4. Der folgende Punkt ORA.AeMC.120 wird eingefügt: (Gültig ab 13.02.2025)
"ORA.AeMC.120 AeMC-Zeugnis
Eine Organisation, die Inhaber eines AeMC-Zeugnisses ist, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als ein AeMC-Zeugnis mit demselben Anwendungsbereich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten besitzen."
5. Punkt ORA.AeMC.135 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ORA.AeMC.135 Fortgeltende Gültigkeit
Das AeMC-Zeugnis wird für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Es bleibt gültig, solange der Inhaber und die flugmedizinischen Sachverständigen der Organisation
6. Der folgende Punkt ORA.AeMC.160 wird eingefügt: (Gültig ab 13.02.2025)
"ORA.AeMC.160 Berichterstattung
Das AeMC muss der zuständigen Behörde statistische Berichte über die flugmedizinischen Beurteilungen der Antragsteller vorlegen, einschließlich der Berichte über das nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.B.055 Buchstabe b durchgeführte Drogen- und Alkohol-Screening und über alle bei den flugmedizinischen Beurteilungen ermittelten gesundheitlichen Risikofaktoren oder Tendenzen."
7. Punkt ORA.AeMC.200 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 13.02.2025)
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Tauglichkeitsentscheidungen in Übereinstimmung mit Teil-MED;"
b) Der folgende Buchstabe aa wird eingefügt:
"aa) die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den flugmedizinischen Sachverständigen und anderen medizinischen Experten des AeMC und"
8. Der folgende Punkt ORA.AeMC.205 wird eingefügt: (Gültig ab 13.02.2025)
"ORA.AeMC.205 Extern vergebene Tätigkeiten
Ungeachtet von Punkt ORA.GEN.205 gilt Folgendes:
9. Punkt ORA.AeMC.210 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 13.02.2025)
"ORA.AeMC.210 Anforderungen an das Personal
a) Das AeMC muss über folgendes Personal verfügen:
b) Der Leiter des AeMC ist zuständig für
Änderungen des Anhangs VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 | Anhang V |
Anhang VIII Punkt DTO.GEN.135 erhält folgende Fassung:
"DTO.GEN.135 Beendigung der Ausbildungsberechtigung
a) Eine DTO ist nicht mehr befugt, einige oder alle in ihrer Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge auf der Grundlage dieser Erklärung durchzuführen, sofern einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
b) Eine DTO muss Genehmigungen nach Punkt DTO.GEN.230 Buchstabe c in folgenden Fällen unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgeben:
Änderungen des Anhangs III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 | Anhang VI |
Anhang III Punkt ORO.FC.A.201 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) wiederkehrende Schulung und Überprüfung nach Punkt ORO.FC.230, wobei
. (Gültig ab 13.02.2025)
Änderungen des Anhangs V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 | Anhang VII |
In Anhang V Punkt SPA.HEMS.130 wird folgender Buchstabe g angefügt:
"g) Flugbesatzungsmitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und HEMS-Betrieb mit einem Piloten nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.065 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchführen
ENDE |