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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug darauf, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft bestimmter Waren in der Union zu melden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2104 vom 25.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen umfasst amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden.

(2) Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die Mitgliedstaaten, an bestimmten Grenzkontrollstellen amtliche Kontrollen bei allen Sendungen von Tieren und Waren durchführen, die einer der dort genannten Kategorien angehören. Handelt es sich um solche Tiere und Waren, ist jede Sendung unter Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 vorab zu melden und an den Grenzkontrollstellen zu kontrollieren. Das GGED ist an das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zu übermitteln, das von der Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 1 der genannten Verordnung errichtet und verwaltet wird.

(3) Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die Mitgliedstaaten bei den Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden und die nicht unter die Artikel 47 und 48 der genannten Verordnung fallen, regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit risikobasierte amtliche Kontrollen durchführen. Die angemessene Häufigkeit ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und für Pflanzenschutzmittel auch der Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Werden solche amtlichen Kontrollen durchgeführt, so müssen sie stets eine Dokumentenprüfung und, je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um genetisch veränderte Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt, Nämlichkeitskontrollen sowie Warenuntersuchungen umfassen.

(4) Gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sind amtliche Kontrollen von Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und die nicht unter die Artikel 47 und 48 der genannten Verordnung fallen, unter anderem an einer Grenzkontrollstelle durchzuführen.

(5) Bestimmte Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, stellen ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt dar. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können anhand von Informationen über die Rechtsvorschriften von Drittländern in einem bestimmten Sektor sowie anhand von Informationen über die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen in diesem Sektor durch die zuständigen Behörden von Drittländern oder anhand anderer relevanter Informationen aus bilateralen Kontakten mit Drittländern bewerten, inwieweit die für die betreffenden Waren geltenden Anforderungen eingehalten wurden, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt wurden.

(6) Führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle amtliche Kontrollen dieser Waren durch, so müssen die amtlichen Kontrollen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen umfassen. Damit die zuständigen Behörden diese Kontrollen so effizient durchführen können, dass die Einschleppung von Risiken in die Union verhindert wird, sollten die zuständigen Behörden im Voraus standardisierte Informationen erhalten können, die die Sendungen so detailliert beschreiben, dass die zuständigen Behörden die Sendungen, ihren Bestimmungsort und ihren Verwendungszweck sofort eindeutig identifizieren können.

(7) Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EU) 2017/625 gemäß Artikel 45 Absatz 4 der genannten Verordnung zu ergänzen und festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft von Sendungen bestimmter Waren aus Drittländern zu melden. Die Bestimmung dieser Fälle und Bedingungen sollte sich auf eine Bewertung der mit den betreffenden Waren verbundenen Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt oder auf die bisherige Einhaltung der für die betreffenden Waren geltenden Anforderungen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt wurden, stützen. Darüber hinaus sollten Ankunftsmeldungen Sendungen von Waren betreffen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen.

(8) Gemäß Artikel 133 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen Ankunftsmeldungen über das IMSOC erfolgen. Um den zeitnahen Datenaustausch (einschließlich des elektronischen Austauschs) zwischen den zuständigen Behörden, die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen durchführen, und den Zollbehörden zu erleichtern, sollte der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Ankunft dieser Sendung melden, indem er die einschlägigen Daten im Trade Control and Expert System (TRACES) im IMSOC eingibt und übermittelt, damit diese an die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union weitergeleitet werden und die Zollbehörden gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 2 darauf zugreifen können.

(9) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer sollte in der Ankunftsmeldung eine hinreichend detaillierte Beschreibung der Sendung vorlegen, damit die zuständigen Behörden die Sendungen, ihren Bestimmungsort und ihren Verwendungszweck, wie z.B. menschlicher Verzehr, Futtermittel, Probe, Ausstellungsstück, Lebensmittelkontaktmaterialien, Pflanzenschutzmittel usw., sofort eindeutig identifizieren können. Darüber hinaus sollte der für die Sendung verantwortliche Unternehmer mittels einer Erklärung bestätigen, dass die Angaben in der Ankunftsmeldung der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen in einem standardisierten Format bereitgestellt werden.

(10) In dem zur Beschreibung der Sendung verwendeten standardisierten Format sollten die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer angeben können, dass diese Sendung zu gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission 3 benannten Weiterbeförderungseinrichtungen verbracht werden soll. Die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer sollten auch angeben können, dass die Sendung in ein Zolllager gemäß Artikel 240 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder in ein Verwahrungslager gemäß Artikel 147 Absatz 1 der genannten Verordnung verbracht werden soll. Die Unternehmer sollten die Sendung unter Bezugnahme auf den Code und die Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 5 und den Code des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) beschreiben.

(11) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen Behörden über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle schriftliche Aufzeichnungen in Papierform oder in elektronischer Form erstellen. Um die Durchführung der amtlichen Kontrollen und der Zollkontrollen zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen die schriftlichen Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen der Sendungen und alle darauf basierenden Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung, eine Sendung abzuweisen, in die Ankunftsmeldung in TRACES aufnehmen können.

(12) Um ein angemessenes Sicherheitsniveau der elektronischen Identifizierungsmittel und der elektronischen Bescheinigung zu gewährleisten und das Verfahren zu digitalisieren und zu harmonisieren, sollte die Verwendung einer elektronischen Ankunftsmeldung in TRACES den Normen für elektronische Signaturen und elektronische Siegel mit deren jeweiligem Identitätssicherungsniveau entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission 7 festgelegt sind.

(13) Es wird einige Zeit dauern, TRACES mit dem durch die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichteten Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich so zu verbinden, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ankunftsmeldung übermittelt werden kann; daher ist es angezeigt, den Geltungsbeginn dieser Verordnung zu verschieben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften darüber festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft bestimmter Waren zu melden, die in die Union verbracht werden und die nicht unter die Artikel 47 und 48 der Verordnung (EU) 2017/625 fallen.

Artikel 2 Fälle, in denen eine Meldung vorgeschrieben werden kann

Die zuständigen Behörden können Unternehmern vorschreiben, die Ankunft bestimmter Waren zu melden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Meldung erweist sich mit Blick auf Folgendes als erforderlich:
    1. festgestellte, mit den betreffenden Waren verbundene Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um genetisch veränderte Organismen und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt;
    2. die bisherige Einhaltung der für die betreffenden Waren geltenden Anforderungen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt wurden.
  2. Die betreffenden Waren unterliegen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "TRACES" das System nach Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625;

2. "elektronische Signatur" eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

3. "fortgeschrittenes elektronisches Siegel" ein elektronisches Siegel, das die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt;

4. "qualifiziertes elektronisches Siegel" ein elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

Artikel 4 Bedingungen für das Vorschreiben einer Ankunftsmeldung

(1) Die zuständigen Behörden können Unternehmern vorschreiben, die Ankunft der Sendungen zu melden, sofern sich die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendungen in der Union im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der zuständigen Behörden befindet.

(2) Die Ankunftsmeldung umfasst:

  1. standardisierte Informationen gemäß Absatz 4, die die Sendungen hinreichend detailliert beschreiben, damit die zuständigen Behörden die Sendungen, ihren Bestimmungsort und ihren Verwendungszweck sofort eindeutig identifizieren können;
  2. eine Erklärung des für die Sendungen verantwortlichen Unternehmers, mit der bescheinigt wird, dass die gemäß Buchstabe a erteilten Informationen der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.

(3) Der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer füllt für jede Sendung die Ankunftsmeldung in TRACES in einer EU-Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats aus, damit diese an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union weitergeleitet werden, bevor die jeweiligen Sendungen ankommen. Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass eine Meldung in einer anderen EU-Amtssprache als der des Eingangsmitgliedstaats abgefasst wird.

(4) Die Ankunftsmeldung ist mit den folgenden standardisierten Informationen auszufüllen:

  1. Name, Anschrift, Land und Ländercode der Internationalen Organisation für Normung (ISO) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung verschickt;
  2. Name der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union;
  3. Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, für die die Sendung bestimmt ist;
  4. Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird;
  5. Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person in dem Mitgliedstaat, die für die Sendung zuständig ist, wenn sie an der Grenzkontrollstelle gestellt werden;
  6. Art der Begleitdokumente für die Sendung, deren eindeutiger Code und gegebenenfalls das Ausstellungsland;
  7. gegebenenfalls Aktenzeichen der Handelsdokumente;
  8. voraussichtliches Ankunftsdatum und voraussichtliche Ankunftszeit am Eingangsort, an dem sich die Grenzkontrollstelle befindet;
  9. Ursprungsland der Waren oder das Land, in dem diese angebaut, geerntet oder erzeugt wurden;
  10. letztes Transportmittel zur Beförderung in die Union und Kennzeichnung des letzten Transportmittels;
  11. Land, in dem die Waren auf das endgültige Transportmittel für die Beförderung in die Union verladen wurden;
  12. Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode der Herkunftsbetriebe und gegebenenfalls ihre Registrierungs- oder Zulassungsnummer;
  13. gegebenenfalls die Kategorie der während des Transports vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren);
  14. gegebenenfalls Containernummer und Plombennummer;
  15. Verwendungszweck der Waren oder ihre Kategorie gemäß den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen, Erklärungen oder Handelsdokumenten, soweit erforderlich;
  16. Informationen über die Konformität der Waren;
  17. vorgesehener Bestimmungsort der Sendung, nachdem die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, wie folgt:
    1. "für den Binnenmarkt", wenn die Sendung dazu bestimmt ist, in der Union in Verkehr gebracht zu werden;
    2. "zur Durchfuhr" bei einer Sendung von nicht zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen nicht tierischen Ursprungs oder von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die zur Durchfuhr in ein Bestimmungsdrittland vorgesehen ist, mit Angabe des Namens und des ISO-Ländercodes des Bestimmungsdrittlands und bei einer Sendung nicht zugelassener Erzeugnisse, die das Gebiet der Union auf dem Straßen-, Schienen- oder Wasserweg durchquert, mit Angabe des Namens der Ausgangsgrenzkontrollstelle in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle;
    3. "zur Verbringung zu", wenn die Sendung aufgrund nationaler Vorschriften zum Zwecke weiterer amtlicher Kontrollen von der Grenzkontrollstelle zu einer in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kontrollstelle verbracht werden darf, die sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle befindet, mit Angabe des Namens der Kontrollstelle;
    4. "zur Weiterbeförderung nach" wenn die Sendung aufgrund nationaler Vorschriften zu einer gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 benannten Weiterbeförderungseinrichtung verbracht werden darf, die sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle befindet, mit genauen Angaben zu dieser Einrichtung;
    5. bei einer Sendung von nicht zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen nicht tierischen Ursprungs oder von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die sich nicht in direkter Durchfuhr in ein Drittland befindet, die folgenden kontrollierten Bestimmungsorte, an die die Sendung geliefert wird, bevor sie das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlässt, in dem sich die Grenzkontrollstelle befindet:
      1. ein Zolllager gemäß Artikel 240 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
      2. ein Verwahrungslager gemäß Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
      3. gegebenenfalls eine Freizone;
      4. ein Futtermittelunternehmen mit Angabe seiner Registrierungs- oder Zulassungsnummer;
  18. die Beschreibung der in der Sendung enthaltenen Waren auf der Grundlage amtlicher Bescheinigungen, amtlicher Attestierungen, Erklärungen oder Handelsdokumente, die ihre Identifizierung und die Berechnung der Gebühren ermöglichen, einschließlich sämtlicher folgender Angaben:
    1. Code und Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und Code des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC);
    2. Nettogewicht in Kilogramm;
    3. Bruttogewicht, bestehend aus dem Nettogewicht zuzüglich der unmittelbaren Umschließungen und des gesamten Verpackungsmaterials, jedoch ohne Transportbehälter/Container und sonstige Transportausrüstung;
    4. Art der Packstücke und Gesamtzahl der Packstücke in der Sendung;
    5. Chargennummer;
    6. Art des Erzeugnisses, einschließlich der Angabe, ob die Waren als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen;
    7. gegebenenfalls Stückzahl oder Volumen.

(5) Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen dürfen der Ankunftsmeldung in TRACES schriftliche Aufzeichnungen über amtliche Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 hinzufügen, einschließlich der folgenden Entscheidungen, die in Bezug auf die Sendungen getroffen wurden:

  1. "zulässig für den Binnenmarkt";
  2. "zulässig zur Verbringung";
  3. "zulässig zur Weiterbeförderung";
  4. "zulässig zur Durchfuhr";
  5. "zulässig für nicht EU-konforme Waren";
  6. "nicht zulässig".

(6) Ankunftsmeldungen, die die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in TRACES mit ihrer elektronischen Signatur unterzeichnen, sind von den zuständigen Behörden mit ihrem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen.

Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. März 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2024

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 73. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2124/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

5) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 37. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1506/oj).

8) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).


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