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Empfehlung (EU) 2024/2481 der Kommission vom 13. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die verbraucherbezogenen Bestimmungen
(ABl. L 2024/2481 vom 23.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.
(2) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben und gleichzeitig einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Mit der Richtlinie wurden die Zielvorgaben für 2030 in Bezug auf die Energieeffizienz deutlich angehoben, unter anderem im Hinblick auf die Stärkung der Position und den Schutz der Verbraucher, Informationen und Sensibilisierung sowie die Verringerung der Energiearmut durch Verbesserungen der Energieeffizienz.
(3) Mehrere Faktoren erschweren den Verbrauchern den Zugang zur breiten Palette der ihnen zur Verfügung stehenden Marktinformationen sowie deren Verständnis und Nutzung. Dies kann durch Einführung grundlegender vertraglicher Rechte verbessert werden, die unter anderem das richtige Verständnis der Qualität der vom Anbieter im Vertrag angebotenen Dienstleistungen, einschließlich der Qualität und der Merkmale der gelieferten Energie, ermöglichen. Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden Bestimmungen über grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung eingeführt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Endkunden der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger haben, in dem die erforderlichen Mindestinformationen enthalten bzw. festlegt sind, einschließlich der Kontaktdaten des Versorgers, der zu erbringenden Leistungen, der Vertragsdauer und der Bedingungen für eine Verlängerung und für die Beendigung des Vertrags und der Leistungen. Die Endkunden und Endnutzer der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung sollten Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und der Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Versorger haben.
(4) Langfristige Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch können durch eine Stärkung der Position der Bürgerinnen und Bürger, die Sensibilisierung für Energieeffizienzmaßnahmen und eine größere Akzeptanz dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit bewirkt werden. Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden die Bestimmungen über die Verbreitung von Informationen gestärkt, unter anderem durch Einrichtung einziger Anlaufstellen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass einzige Anlaufstellen oder ähnliche Mechanismen eingerichtet werden, um Endkunden und Endnutzern technische, administrative und finanzielle Beratung und Unterstützung in Bezug auf Verbesserungen der Energieeffizienz zu bieten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Haushalte und kleine Nichthaushaltskunden und -endnutzer, einschließlich KMU und Kleinstunternehmen, gelegt werden muss. Mit einzigen Anlaufstellen kann gerade für schutzbedürftige Kunden ein sehr wichtiger Beitrag geleistet werden, da sie eine zuverlässige und zugängliche Quelle für Informationen über Energieeffizienzverbesserungen sein könnten. Die einzigen Anlaufstellen müssen daher spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen anbieten.
(5) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. Die Position derjenigen, die (in Bezug auf Energie) am bedürftigsten sind, sollte gestärkt werden, damit sie bei der Verbesserung ihrer Bedingungen eine aktive Rolle übernehmen können und nicht mehr nur passiv von Eingriffen profitieren, sondern stattdessen selbst entscheiden können, wie sie die Bedingungen, mit denen sie konfrontiert sind, verbessern können. Es sollten gezielte Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden, um die Vorteile der Energieeffizienz zu verdeutlichen und Informationen über die verfügbaren Finanzhilfen bereitzustellen.
(6) Die Aufnahme einer Definition von Energiearmut in die nationale Gesetzgebung ist ein erster Schritt hin zur Anerkennung und Bestimmung des Problems und seiner weiteren Zusammenhänge. Sie wird allen Akteuren dabei helfen, das richtige Vorgehen zur Bekämpfung von Energiearmut auf lokaler, regionaler, nationaler und unionsweiter Ebene unter Berücksichtigung der drei Hauptursachen (niedriges Einkommen, gestiegene Energiepreise und geringe Energieeffizienz) zu planen.
(7) Um die Position der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen zu stärken und diese zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Verringerung der Energiearmut Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Maßnahmen, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umsetzen.
(8) Um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien abzumildern, und frühzeitig und vorausschauend in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investieren, bevor Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen ihre Wirkung entfalten
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Anforderungen der Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.
Brüssel, den 13. September 2024
2) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
Anhang |
1. Einleitung
Diese Leitlinien dienen den Mitgliedstaaten als Orientierung für die Auslegung der Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei der Umsetzung in nationales Recht. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt jedoch ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Sofern nichts anders angegeben ist, sind Bezugnahmen auf Artikel als Bezugnahmen auf Artikel der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu verstehen.
2. Rechtliche und Politische Rahmenbedingungen
Mit Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2023/1791 soll die Position der Verbraucher gestärkt werden, indem im Einklang mit den in Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über die Erbringung von Gasdienstleistungen und in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über die Versorgung mit Elektrizität festgelegten Rechten grundlegende vertragliche Rechte für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung eingeführt werden.
Das Hauptziel von Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2023/1791 besteht darin, die Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen durch Sensibilisierung, Verbesserung des Zugangs der Marktteilnehmer zu Informationen und außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen und durch Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz zu erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie (EU) 2023/1791 die Mitgliedstaaten, Folgendes zu tun:
Ziel von Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist es, "von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben" (im Folgenden "aufgeführte schutzbedürftige Gruppen") zu stärken und zu schützen. Diese Stärkungs- und Schutzmaßnahmen sollen auch den Endnutzern zugutekommen, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit Energieversorgern haben, da der Begriff "schutzbedürftige Verbraucher" auch Endnutzer umfasst (Artikel 24 Absatz 1).
Gemäß Artikel 24 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
Die Mitgliedstaaten müssen diese schutzbedürftigen Gruppen gegebenenfalls unterstützen, indem sie
Artikel 22 bezieht sich durch den Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, auf:
Artikel 22 bezieht sich durch den Schwerpunkt auf kleinen Endkunden und -nutzern auf:
Zu diesem Zweck könnten die OSS damit beauftragt werden, zumindest diejenigen Teile der Anforderungen umzusetzen, die sich auf die genannten Gruppen beziehen. Der Vorteil dieses Ansatzes besteht darin, dass die Stellen, die von den betreffenden Gruppen kontaktiert werden müssen, auf eine zentrale Anlaufstelle reduziert werden können.
3. In diesen Leitlinien und in der Richtlinie (EU) 2023/1791 verwendete Begriffe und Konzepte
In diesem Abschnitt werden die in diesen Leitlinien und in den Artikeln 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verwendeten Begriffe und Konzepte erläutert.
3.1. Begünstigte
Die Bestimmungen von Artikel 21 betreffen hauptsächlich Endkunden und Endnutzer sowie Versorger als deren Vertragspartner. Im Gegensatz zu den Versorgern haben Endkunden und Endnutzer jedoch keine Verpflichtungen nach Artikel 21, sondern sollten von den neuen Anforderungen profitieren, die den Versorgern auferlegt werden.
Durch die gezielte Ausrichtung auf alle einschlägigen Marktteilnehmer (Artikel 22 Absatz 1) betrifft Artikel 22 ein viel breiteres Spektrum von Begünstigten. In der vorstehenden Abbildung werden diese Marktteilnehmer auf der Grundlage ihrer Schutzbedürftigkeit, die von außen nach innen ansteigt, eingestuft. Der äußere Kreis stellt alle potenziellen Begünstigten von Artikel 22 dar. Dazu gehören Endkunden, Endnutzer, Verbraucherorganisationen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokale und regionale Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleister, Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Umwelt- und Energieauditoren sowie Installateure von Gebäudekomponenten. Der zweite Kreis umfasst kleine Endkunden und -nutzer wie Haushalte und kleine Nichthaushalte wie KMU und Kleinstunternehmen. Der innere Kreis besteht aus von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.
Die Hauptbegünstigten des Artikels 24 sind "von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben". Diese Gruppe ist im inneren Kreis der Abbildung dargestellt.
3.2. Weitere in diesen Leitlinien verwendete Schlüsselbegriffe und -konzepte
3.2.1. Begriffe gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1791
Die folgenden Begriffe sind in der Richtlinie (EU) 2023/1791 definiert:
"Endkunde" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft (Artikel 2 Nummer 28).
"Endnutzer" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, wobei diese Person keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat (Artikel 2 Nummer 53).
Ein Unterschied zwischen diesen beiden Definitionen, der hervorzuheben ist, besteht darin, dass der Endkunde Energie für jede Verwendung (einschließlich Strom) kauft, der Endnutzer jedoch auf den Erwerb von Wärme, Kälte und Trinkwarmwasser beschränkt ist. Endnutzer haben keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger und können Mieter von Gebäuden mit mehreren Wohnungen mit zentralen Systemen zur Versorgung mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser (Kollektivverträge), Menschen, die in Sozialwohnungen leben, Bewohner einer eigenständigen Wohnstätte oder Langzeitpflegeeinheit oder Personen sein, die in Notunterkünften oder Heimen leben.
"Energiearmut" bezeichnet den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, wenn mit diesen Dienstleistungen ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit sichergestellt wird, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Warmwasser, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen sozialpolitischen Maßnahmen und anderer einschlägiger nationaler Maßnahmen, wobei diese durch eine Kombination von Faktoren verursacht wird, darunter zumindest Unerschwinglichkeit, unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte Energieeffizienz von Wohnungen (Artikel 2 Nummer 52).
"Divergierende Anreize" bedeutet das Fehlen einer gerechten und angemessenen Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen und Vorteile im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz zwischen den betroffenen Akteuren, z.B. zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäudeteilen oder zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden (Artikel 2 Nummer 54).
"Beteiligungsstrategie" bezeichnet eine Strategie, die Ziele festlegt, Techniken entwickelt und Verfahren einführt, womit alle einschlägigen Interessengruppen auf nationaler oder lokaler Ebene, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, wie z.B. Verbraucherorganisationen, in den politischen Entscheidungsprozess einbezogen werden, um das Bewusstsein für diese Maßnahmen zu schärfen, Rückmeldungen zu diesen Maßnahmen zu erhalten und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern (Artikel 2 Nummer 55).
3.2.2. Begriffe und Konzepte, die in der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht definiert sind
Die folgenden Erläuterungen zu den in diesen Leitlinien verwendeten, aber in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht definierten Begriffen und Konzepten dienen lediglich als Hinweis auf die Auslegung dieser Begriffe durch die Kommission:
"Versorger" bezieht sich auf jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Produkte, Dienstleistungen oder Systeme im Zusammenhang mit allen Formen der Versorgung mit Wärme, Kälte und Trinkwarmwasser bereitstellt.
"Einzige Anlaufstelle (One-stop shop, OSS)" bezeichnet einen virtuellen oder physischen Ort, an dem die Interessenträger in allen Fragen sowie in den Durchführungsphasen von Renovierungsprojekten im Zusammenhang mit Energieeffizienz unterstützt werden - von der Beratung zu diesem Thema bis hin zu allen Informationen und Dienstleistungen, die sie benötigen, um ein ehrgeiziges globales Energieeffizienz-/Renovierungsprojekt umzusetzen. 3
Der Begriff "zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact, SPC)" wird nicht definiert, aber in Artikel 22 Absatz 3 wird eindeutig festgelegt, dass das Ziel zentraler Anlaufstellen darin besteht, Endkunden und Endnutzern alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren bereitzustellen, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen. Sie können als Berater (in verschiedenen Formen, z.B. als OSS, einzige Einrichtung) verstanden werden und Interessenträgern Informationen über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung stellen.
Wie wird zwischen OSS und SPC unterschieden?
Im Wesentlichen handelt es sich bei der OSS (siehe Abschnitt 5.3 dieser Leitlinien) um eine Art SPC für Verbraucher, die sich für Energieeffizienz einsetzen wollen. Um Verwirrung zu vermeiden, muss jedoch die Unterscheidung zwischen OSS und SPC gemäß Artikel 22 Absatz 3 präzisiert werden. Während beide Instrumente darauf abzielen, Informations-, Beratungs- und Unterstützungsdienste für Endkunden und Endnutzer zu zentralisieren, unterscheiden sich die Arten von Dienstleistungen, die von den einzelnen Instrumenten angeboten werden:
Nach Artikel 22 Absatz 3 können die SPC Teil in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein. Folglich könnten OSS und SPC eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass den Interessenträgern die gesamte Palette der Dienstleistungen (d. h. technische, administrative, finanzielle und rechtliche Dienstleistungen) zur Verfügung gestellt werden. |
"Schutzbedürftige Kunden"
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist der Begriff des schutzbedürftigen Kunden von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. In Artikel 24 Absatz 1 ist ferner festgelegt, dass die Mitgliedstaaten bei der Definition des Begriffs "schutzbedürftige Kunden" den Begriff des Endnutzers berücksichtigen müssen:
In Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 heißt es, dass "jeder Mitgliedstaat den Begriff "schutzbedürftiger Kunde" [definiert], der auf Energiearmut abstellen und unter anderem auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen kann. Für die Definition des Begriffs "schutzbedürftiger Kunde" können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden."
In Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG heißt es, dass "jeder Mitgliedstaat ein Konzept des "schutzbedürftigen Kunden" [definiert], das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen".
Schutzbedürftige (Haushalts-)Kunden wurden in den meisten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG definiert, wobei sich die Begriffsbestimmungen am häufigsten auf die Höhe des Einkommens und die kritische Abhängigkeit von Strom für gesundheitliche Zwecke beziehen. 4
"Niedriges Einkommen"
Bei der Definition eines Haushalts mit niedrigem Einkommen wird üblicherweise ein Schwellenwert von 60 % des nationalen Medianäquivalenzeinkommens verwendet. 5 Dieser Indikator basiert auf der in der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) definierten "Armutsgefährdungsschwelle".
Der "außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismus", auch als "alternative Streitbeilegung" (AS) bezeichnet, wird in Artikel 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 definiert als "Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von inländischen und grenzübergreifenden Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen zwischen einem in der Union niedergelassenen Unternehmer und einem in der Union wohnhaften Verbraucher durch Einschalten einer AS-Stelle, die eine Lösung vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen".
Der Begriff "Ombudsstelle für Energieangelegenheiten" ist in den Rechtsvorschriften der Union nicht klar definiert. Die Kommission bezeichnet sie jedoch als "unabhängige Stelle für die außergerichtliche Streitbeilegung". 7 In den Verträgen wird der Europäische Bürgerbeauftragte genannt, bei dem es sich um eine Kontakt- bzw. Ombudsstelle für natürliche und juristische Personen handelt, die Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit entgegennehmen und die Rechenschaftspflicht stärken kann. 8 Somit ist eine Ombudsstelle für Energieangelegenheiten eine Stelle, die Beschwerden im Zusammenhang mit Energie, einschließlich Strom, Gas, Wärme, Kälte und Warmwasser, untersucht, darüber berichtet und bei deren Beilegung hilft.
Der Begriff "Sozialwohnungen" wird im Policy Brief 2020 der OECD 9 definiert als unter den Marktpreisen vermieteter Wohnraum, der gezielt und nach spezifischen Vorschriften, z.B. nach ermitteltem Bedarf oder Wartelisten, zugewiesen wird. Eigentums-, Verwaltungs-, Finanzierungs- und Regulierungsmodelle unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ebenso wie die begünstigte Bevölkerung und die Terminologie (z.B."Wohnungen mit moderater Miete", "Gemeindewohnungen", "Wohnungen ohne Gewinnerzielungsabsicht", Wohnraumförderung). Im Beschluss 2012/21/EU der Kommission 10 wird auf Sozialwohnungen verwiesen als Wohnraum für benachteiligte Bürgerinnen und Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen.
4. Verpflichtungen gemäß Artikel 21
In diesem Abschnitt werden den Mitgliedstaaten Informationen darüber gegeben, wie die verschiedenen Bestimmungen des Artikels 21 umgesetzt und angewandt werden könnten.
4.1. Mindestangaben in Verträgen - Artikel 21 Absatz 2
4.1.1. Rechtsrahmen
In Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind die Mindestangaben aufgeführt, die in den Vertrag zwischen dem Endkunden und dem Versorger aufzunehmen sind.
Laut dieser Bestimmung haben Endkunden "Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:
4.1.2. Empfehlungen/Leitlinien
Die Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 in nationales Recht erfordert klare und ausdrückliche Rechtsvorschriften, um den Schutz der Rechte auf diese Informationen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten könnten die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Energielieferverträgen und Verbraucherschutz analysieren, um herauszufinden, wo Anpassungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Es ist ratsam, dass die Mitgliedstaaten bereits in einem frühen Stadium des Umsetzungsprozesses Interessenträger wie Energieversorger, Verbraucherschutzgruppen und Regulierungsbehörden einbeziehen. Dies könnte durch öffentliche Konsultationen oder Arbeitsgruppen geschehen. Diese Interessenträger können wertvolle Einblicke in praktische Erwägungen, potenzielle Herausforderungen und Lösungen, insbesondere in Bezug auf die jeweiligen nationalen Besonderheiten, geben und so künftige Streitigkeiten oder Verzögerungen bei Koordinierungsprojekten vermeiden. Um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten so gering wie möglich zu halten, sollte auch sichergestellt werden, dass die Rechtsvorschriften klare Definitionen der bei der nationalen Umsetzung der Bestimmung verwendeten Begriffe enthalten.
Diese Definitionen sollten umfassend sein und verschiedene Szenarien und mögliche Probleme der Endkunden abdecken.
Bei jedem der in der Liste in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Elemente sollte Folgendes berücksichtigt werden:
Während die Anforderung, den Namen und die Anschrift des Versorgers anzugeben, eindeutig ist, sind der Begriff "Kontaktdaten" und die damit zusammenhängenden Informationen nicht genau definiert. Die Mitgliedstaaten haben hier Spielraum, aber Ziel der Bestimmung ist es, dass die Endkunden in der Lage sein sollten, klar und zweifelsfrei zu bestimmen, wer ihre Vertragspartei ist und wie sie mit ihr Kontakt aufnehmen können.
Um einen möglichen Mangel an Klarheit zu vermeiden, könnten die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die zu übermittelnden Informationen wie eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse vorschreiben. 11 Diese Informationen sollten bereitgestellt werden, um Hindernisse für Endkunden so gering wie möglich zu halten, wobei zu berücksichtigen ist, dass einige Endkunden möglicherweise nicht digital kompetent sind oder keinen Zugang zu bestimmten Kommunikationsformen haben.
Die Mitgliedstaaten sollten Beispiele für die Mittel nennen, die in ihrem Land zur Beschaffung solcher Informationen üblich sind, um die Einhaltung der Vorschriften für die Versorger zu erleichtern und Rechtssicherheit zu gewährleisten. In der Regel sollten Informationen über das Internet bereitgestellt werden, aber wenn ein Großteil der Verträge offline geschlossen wird, wäre die Bereitstellung von Informationen auf alternative Weise (z.B. die Möglichkeit, Informationen telefonisch anzufordern) ein geeigneterer Ansatz.
Die Mitgliedstaaten könnten die Begriffe "Entschädigungs- und Erstattungsregelungen" und "Leistungsqualität" definieren. Diese Definitionen sollten umfassend sein und verschiedene Szenarien und mögliche Probleme der Endkunden abdecken. So könnte beispielsweise bei der nationalen Umsetzung festgelegt werden, dass ein Abrechnungsfehler von mehr als einem bestimmten Prozentsatz dem Kunden einen Anspruch auf Entschädigung einräumen sollte. Die Mitgliedstaaten könnten auch Richtwerte für die Leistungsqualität festlegen, da dies in der Regel in Leistungsvereinbarungen geschieht. Dies könnte beispielsweise spezifische Fristen für die Beilegung von Kundenbeschwerden oder ein bestimmtes Genauigkeitsniveau umfassen, das bei der Abrechnung eingehalten werden sollte.
Bei der Festlegung dieser Richtwerte könnten die Mitgliedstaaten auch die Sätze oder Methoden zur Berechnung der Entschädigung für verschiedene Arten von Leistungsmängeln festlegen. Wird die Dienstleistung beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen, könnte der Kunde Anspruch auf Erstattung eines Teils seiner monatlichen Dienstleistungsgebühr haben.
Die Mitgliedstaaten um Beiträge von Interessenträgern wie Energieversorgern, Verbrauchervertretungen und Regulierungsbehörden bitten, um Einblicke in potenzielle Herausforderungen, praktische Aspekte und innovative Lösungen zu gewinnen.
Die Mitgliedstaaten sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Liste in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erschöpfend ist und dass der Begriff "Informationen zu den Verbraucherrechten" potenziell ein breites Spektrum von Informationen umfasst. Diese Informationen können beispielsweise die Rechte umfassen, die Verbrauchern durch die Richtlinie 2011/83/EU gewährt werden, oder Rechte, die sich aus Besonderheiten bei den jeweiligen nationalen Umsetzungen der Mitgliedstaaten ergeben.
4.2. Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Vertragsinformationen
Zusätzlich zu den Anforderungen an den Vertragsinhalt enthält Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 weitere Anforderungen.
4.2.1. Die Bedingungen müssen "fair sein und ... im Voraus mitgeteilt werden".
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten klar definieren, was es im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bedeutet, dass Bedingungen fair sind und im Voraus mitgeteilt werden. Dies könnte so ausgelegt werden, dass sichergestellt wird, dass die Bedingungen vernünftig sind und leicht verständlich kommuniziert werden, ohne versteckte Klauseln oder Bedingungen, und den Endkunden zur Verfügung gestellt werden, bevor sie durch einen Vertrag oder eine vertragliche Erklärung gebunden werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Analyse der bestehenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Vertragstransparenz und die Verbraucherrechte im Energiesektor vornehmen, da möglicherweise spezifische Vorschriften für Vermittler geschaffen werden müssen. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass Vermittler auch verpflichtet sind, Informationen in leicht zugänglicher Weise und innerhalb eines Zeitrahmens offenzulegen, der es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, die Informationen zu verarbeiten. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher in der Lage sind, sich über ihre Energierechte zu informieren sowie darüber, was sie während des Vertragsprozesses von den Energieversorgern und Vermittlern erwarten sollten. Dies könnte durch öffentliche Kampagnen oder Informationen geschehen, die über Verbraucherschutzgruppen oder in informellen Räumen wie Energiecafés verbreitet werden. Schließlich sollten die nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig überprüft werden, um deren Wirksamkeit zu bewerten. Diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften sollten erforderlichenfalls auf der Grundlage der Rückmeldungen von Verbrauchern und Versorgern sowie des technologischen Wandels und der Marktbedingungen angepasst werden.
4.2.2. Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen
Die Versorger sind nicht nur verpflichtet, die Informationen auf klare und verständliche Weise zu vermitteln, sondern auch eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in knapper und einfacher Sprache bereitzustellen.
Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten praktische Leitlinien für Versorger ausarbeiten. Um die Vergleichbarkeit mit anderen Wettbewerbern auf dem Markt zu erleichtern, könnte die Vertragszusammenfassung als aufschiebende Bedingung für den Vertragsabschluss angesehen und somit zu Beginn der Vertragsgespräche vorgelegt werden.
4.2.3. Bereitstellung einer Kopie des Vertrags, von Informationen über Preise und Tarife sowie Standardbedingungen
Die Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Bestimmungen festlegen, wer für die Bereitstellung der Informationen an die Endnutzer zuständig ist.
Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, könnten die Mitgliedstaaten Vorschriften oder Leitlinien festlegen, in denen dargelegt wird, wie den Kunden Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise vorschreiben, dass Vermieter oder Hauseigentümerverbände Informationen im Namen von Energieversorgern bereitstellen oder von den Versorgern verlangen, den Kunden Informationen direkt auf anderen Wegen wie Online-Portalen oder mobilen Anwendungen zur Verfügung zu stellen.
4.3. Verpflichtung zur Unterrichtung der Endkunden über die Absicht zur Änderung der Vertragsbedingungen - Artikel 21 Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung klare, an die nationalen Gepflogenheiten angepasste Definitionen der zeitlichen Begriffe festlegen, um eine kohärente und korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften in allen Szenarien zu gewährleisten.
Die in Artikel 21 Absatz 3 festgelegten Mindestfristen für die Unterrichtung - im Allgemeinen zwei Wochen und für Haushaltskunden einen Monat vor Eintritt der Änderung - sollten im Lichte der bestehenden Rechtsvorschriften und der nationalen Rechtsprechung im Hinblick auf die Einhaltung der nationalen Transparenzgrundsätze analysiert werden.
Zeitliche Begriffe wie "rechtzeitig", "angemessene Frist" und "unverzüglich" könnten anhand eines evidenzbasierten Ansatzes weiter ausgearbeitet werden, z.B."rechtzeitig, mindestens drei Monate im Voraus" oder ähnliche klare Abgrenzungen. Die Mitgliedstaaten könnten auch einen Mindeststandard für Begriffe wie "auf transparente und verständliche Weise" festlegen, was anhand von Beispielen geschehen könnte. Energieversorger, Verbraucherorganisationen, Experten für Energiearmut, soziale Akteure und Regulierungsbehörden sollten konsultiert werden.
Für wirksame Rechtsvorschriften sollten schließlich sowohl die Versorger als auch die Verbraucher auf ihre Rechte und Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften aufmerksam gemacht werden. Dies kann durch Stärkung vertrauenswürdiger Vermittler wie sozialer Akteure und Energieberater sowie durch Einrichtung von Energie-Unterstützungsstellen (wie OSS, Energiecafés oder Ombudsstellen) erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, öffentliche Informationskampagnen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass die beteiligten Parteien ihre Rechte (und Pflichten) kennenlernen können. Dies könnte die Herausgabe umfassender Leitlinien für die Übermittlung und den Empfang von Bekanntmachungen sowie eine Erläuterung der Gründe für die neuen Vorschriften und ihrer Vorteile für die Verbraucher umfassen.
4.4. Zahlungsarten - Artikel 21 Absatz 4
Die Umsetzungsvorschriften sollten die Versorger ausdrücklich dazu verpflichten, ein Spektrum an Zahlungsarten anzubieten, wobei jede Form der ungerechtfertigten Diskriminierung von Kunden verboten werden sollte. Darüber hinaus sollte in den Umsetzungsvorschriften vorgeschrieben werden, dass Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte in den Umsetzungsvorschriften sorgfältig berücksichtigt werden, damit klar ist, dass die Gebühren die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder des jeweiligen Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen sollten.
Um dies zu erleichtern, könnten die Mitgliedstaaten erwägen, im Einklang mit dem nationalen Kontext und dem bestehenden Rechtsrahmen zu definieren, was in Bezug auf die Zahlungsarten unter "objektiv", "diskriminierungsfrei" und "verhältnismäßig" zu verstehen ist.
Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Umsetzung von Artikel 21 Absatz 4 mit Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 im Einklang steht. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste analysieren, um die Kohärenz zwischen diesen Rechtsvorschriften und der neuen Bestimmung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten könnten auch öffentliche Informationskampagnen durchführen, um Versorger und Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der neuen Rechtsvorschriften zu informieren. Dazu könnte auch die Bereitstellung detaillierter Leitlinien gehören.
4.5. Vorauszahlungssysteme - Artikel 21 Absatz 5
Bei der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 5 in nationales Recht wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Kunden, die Vorauszahlungssysteme nutzen, eindeutig zu verankern. Bei schutzbedürftigen Bürgerinnen und Bürgern ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie den Status quo beibehalten (d. h. Standardtarife, suboptimale Tarife), weshalb sie vor der Einführung von Vorauszahlungssystemen noch stärker geschützt und angeleitet werden sollten. Die nationalen Rechtsvorschriften sollten daher ausdrücklich vorsehen, dass die Versorger Haushaltskunden, die Vorauszahlungssysteme nutzen, gegenüber anderen Kunden nicht diskriminieren dürfen. Zu diesem Zweck könnten in Leitfäden Beispiele dafür genannt werden, was eine "Diskriminierung" im Zusammenhang mit Vorauszahlungssystemen darstellen könnte. Ein Mitgliedstaat könnte Faktoren wie zusätzliche Gebühren, eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen, weniger vorteilhafte Vertragsklauseln oder jede andere Form der unlauteren Behandlung berücksichtigen. Eine Klarstellung des Begriffs "Nachteil" würde sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften das Ziel der Bestimmung korrekt widerspiegeln und im nationalen Kontext relevant sind.
Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die bestehenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Vorauszahlungssysteme in anderen Sektoren wie Telekommunikation oder Versorgungsunternehmen prüfen, um nützliche Parallelen zu finden.
4.6. Faire und transparente Bedingungen - Artikel 21 Absatz 6
Gemäß Artikel 21 Absatz 6 müssen die "Endkunden und gegebenenfalls die Endnutzer ... Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, welche klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Auf Verlangen erhalten die Endnutzer Zugang zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Endkunden und die Endnutzer müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein. Endkunden mit Behinderungen werden alle relevanten Informationen über ihren Vertrag mit ihrem Versorger in barrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt."
Um möglichst klare Leitlinien zu geben, könnten die Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 6 verwendeten Begriffe definieren oder Beispiele dafür geben (z.B. was im nationalen Kontext unter "unfairen" oder "irreführenden" Verkaufsmethoden zu verstehen ist). Die Mitgliedstaaten könnten einen evidenzbasierten Ansatz verfolgen und Beispiele der Bürgerinnen und Bürger aus der Praxis heranziehen, auf deren Erfahrungen aufbauen sowie darauf, was diese als unlautere Praktiken ansehen. Bei Begriffen wie "klar und unmissverständlich abgefasst" oder "keine außervertraglichen Hindernisse ... enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden" ist es ratsam, durch Mustervertragsklauseln auch für die Versorger Klarheit zu schaffen und einen gemeinsamen Mindeststandard festzulegen. Dies sollte in Konsultation mit den Interessenträgern (z.B. Energieversorgern, Verbraucherorganisationen und Regulierungsbehörden) erfolgen, um nicht über das hinauszugehen, was tatsächlich möglich ist.
Um die Zugänglichkeit für Kunden mit Behinderungen zu gewährleisten, sollte in den Umsetzungsvorschriften beispielsweise vorgeschrieben werden, dass alle relevanten vertragsbezogenen Informationen in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten definieren, was unter "barrierefreien Formaten" zu verstehen ist, wobei die verschiedenen Arten von Behinderungen zu berücksichtigen sind.
Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen sind für die wirksame Umsetzung von Artikel 21 Absatz 6 von entscheidender Bedeutung. Der Gesetzgeber sollte Systeme einrichten, um zu überprüfen, ob die Versorger diese Anforderungen erfüllen. Dies könnte die Überprüfung von Vertragsvorlagen und Verkaufsmethoden sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für Kunden, die sich ungerecht behandelt fühlen, umfassen.
4.7. Gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung der Beschwerden durch die Versorger - Artikel 21 Absatz 7
Die Mitgliedstaaten sollten klare Regeln und Vorschriften einführen, um sicherzustellen, dass die Versorger eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung bieten und Beschwerden wirksam behandeln. In diesem Zusammenhang sollten sie den Maßstab setzen und bestimmen, was unter einer "guten Qualität der Dienstleistungserbringung" in ihrem nationalen Kontext und speziell für ihren Energiesektor zu verstehen ist. Dazu könnten Parameter wie die Rechtzeitigkeit der Dienstleistung, die Dienstleistungsqualität, die Reaktionsbereitschaft, die Anerkennung besonderer Energiebedürfnisse usw. gehören.
In Bezug auf die Behandlung von Beschwerden sollten die Energieversorger nach nationalem Recht verpflichtet werden, über ein klares und zugängliches Beschwerdeverfahren zu verfügen. Dieses Verfahren sollte für die Kunden einfach in Anspruch zu nehmen sein, und die nationalen Rechtsvorschriften sollten vorsehen, dass alle Beschwerden fair und zügig bearbeitet werden. Die Mitgliedstaaten könnten Leitfäden herausgeben, um Beispiele dafür zu liefern, was im nationalen Kontext unter den Begriffen "einfach", "fair" und "zügig" zu verstehen ist, um sicherzustellen, dass es keine Missverständnisse zwischen Versorgern und Kunden gibt. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise auch die Einführung standardisierter "Sludge-Audits" in Erwägung ziehen, um zu überprüfen, ob die Unternehmer das Verfahren absichtlich zu komplex gestalten, um die Verbraucher zu überfordern.
Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen, mit denen die Versorger verpflichtet werden, regelmäßig über ihre Dienstleistungsstandards und die Behandlung von Beschwerden Bericht zu erstatten. Diese Berichte könnten von der zuständigen Regulierungsbehörde geprüft werden, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
4.8. Durchsetzung und Überwachung von Verbraucherschutzmaßnahmen - Artikel 21 Absatz 8
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine oder mehrere Behörden zu benennen, die für die Durchsetzung der in der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorgesehenen Verbraucherschutzmaßnahmen zuständig sind. Die gewählte(n) Behörde(n) sollte(n) frei von konkurrierenden Marktinteressen sein, um eine unparteiische Durchsetzung zu gewährleisten. Bei den ausgewählten Behörden kann es sich um staatliche Stellen oder Regulierungsbehörden handeln. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise nationale Verbraucherschutzverbände mit der Überwachung und Durchsetzung der in der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Verbraucherschutzverpflichtungen betrauen.
4.9. Geplante Versorgungsunterbrechung - Artikel 21 Absatz 9
Die Mitgliedstaaten sollten definieren, was unter "angemessen informiert" zu verstehen ist, und festlegen, dass Informationen über alternative Maßnahmen rechtzeitig im Voraus bereitgestellt werden sollten. Sie sollten auch definieren, was unter "rechtzeitig" zu verstehen ist, beispielsweise durch Festlegung eines Mindestzeitraums, der gemäß Artikel 21 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2023/1791 mindestens einen Monat betragen muss.
Die nationale Umsetzung könnte eine nicht erschöpfende Liste "alternativer Maßnahmen" enthalten. Solche Maßnahmen könnten u. a. Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldnerberatung oder einen Aufschub der Versorgungsunterbrechung umfassen. Es sollte auch klargestellt werden, dass diese Liste gegebenenfalls von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann.
In den nationalen Rechtsvorschriften könnte klargestellt werden, dass Endkunden verpflichtet sind, die Endnutzer unverzüglich über eine geplante Versorgungsunterbrechung zu informieren.
Bei der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 9 in nationales Recht könnten die Mitgliedstaaten festlegen, wie diese Informationen bereitzustellen sind, um sicherzustellen, dass sie für die Kunden klar, zugänglich und verständlich sind. Dies könnte die Verwendung einfacher Sprache, die Verfügbarkeit der Informationen in verschiedenen Formaten (z.B. digital, gedruckt) oder die Verpflichtung zur Angabe von Kontaktangaben für Anfragen oder Unterstützungsleistungen umfassen.
5. Verpflichtungen gemäß Artikel 22
In diesem Abschnitt erhalten die Mitgliedstaaten Informationen darüber, wie die verschiedenen Bestimmungen des Artikels 22 umgesetzt und angewandt werden könnten.
5.1. Transparenz und Verbreitung von Informationen zu verfügbaren Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen - Artikel 22 Absatz 1
5.1.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen zu verfügbaren Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent und zugänglich sind und umfassend verbreitet werden. Artikel 22 Absatz 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste potenzieller Adressaten (Marktteilnehmer).
5.1.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Die Mitgliedstaaten könnten alle vorhandenen Informationen zu verfügbaren Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sammeln, aber auch bewährte Verfahren in anderen Mitgliedstaaten prüfen. Dies würde es ermöglichen, Informationen zu zentralisieren, um sicherzustellen, dass alle Akteure leicht auf sie zugreifen können.
5.1.2.1. Wie können transparente und zugängliche Informationen gewährleistet werden, die bei den verschiedenen Arten von Marktteilnehmern umfassend verbreitet werden?
Um zu gewährleisten, dass transparente und zugängliche Informationen bereitstehen und bei den verschiedenen Arten von Marktteilnehmern umfassend verbreitet werden, könnten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass verschiedene Akteure (öffentliche Stellen, Energieversorger, Bauunternehmen usw.) regelmäßig über mehrere digitale und analoge Kanäle Öffentlichkeitsarbeit betreiben (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Mögliche Strategien der Öffentlichkeitsarbeit nach Kategorien von Marktteilnehmern
Kommunikationskanal | Marktteilnehmer |
OSS (siehe speziellen Abschnitt) und ähnliche Mechanismen, SPC |
|
Nationales/regionales Format, das Akteure untereinander und mit öffentlichen Einrichtungen für einen regelmäßigen Austausch verbindet |
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Verbesserte interne Kommunikationskanäle der nationalen/regionalen Verwaltungen |
|
Branchenweite Organisationen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen | Private Wirtschaftsakteure (Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Umwelt- und Energieauditoren und Installateure von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 |
1) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/31/oj). |
Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Marktteilnehmer sind vielfältig und könnten in vielen Fällen "kleine" Akteure sein. Daher könnte die Kontaktaufnahme mit diesen spezifischen Gruppen Herausforderungen mit sich bringen. Der folgende Abschnitt enthält zusätzliche Beispiele und Strategien, wie sich diese Verbraucher wirksam einbinden und ansprechen lassen.
5.1.2.2. Wie lässt sich die Wirkung der Verbreitung von Informationen über die Energieeffizienz erhöhen?
Eine in Bezug auf die Steigerung der Energieeffizienz wichtige Gruppe sind Akteure mit Entscheidungsbefugnissen für entsprechende Maßnahmen. Es bedarf eines Rahmens mit Anreizen und unterstützenden Maßnahmen sowie einer wirksamen Kommunikation. Ein solcher Rahmen könnte die Form praktischer Leitlinien annehmen, die von den Mitgliedstaaten für Akteure mit Entscheidungsbefugnissen herausgegeben werden. Die Mitgliedstaaten könnten auch Rechtsvorschriften mit spezifischen Zielen für die Verbreitung von Informationen über Energieeffizienz einführen. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise vorschreiben, dass die Bereitstellung von Informationen über Energieeffizienz eine Voraussetzung dafür ist, für eine öffentliche Finanzierung in Betracht zu kommen.
Insgesamt könnte sich die Verbreitung von Informationen auf folgende Grundsätze stützen 13:
Als Kommunikationshebel könnten der soziale, ökologische und wirtschaftliche Nutzen und die nichtenergetischen Vorteile einer höheren Energieeffizienz wie mehr Komfort und Wohlbefinden hervorgehoben und die höhere Energieeffizienz als Erfolg präsentiert werden. Dies ist wichtig, da Steigerungen der Energieeffizienz häufig als weniger attraktiv angesehen werden, insbesondere im Vergleich zu sichtbareren Maßnahmen wie dem Einbau eines Systems zur Erzeugung erneuerbarer Energie (z.B. Solarpaneele auf Dächern). 16 Darüber hinaus könnte ein solches "Framing" einen Ausgleich für die menschliche Tendenz bieten, langfristige Gewinne zu vernachlässigen, die Energieeffizienzmaßnahmen häufig behindert. 17
5.2. Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung einer effizienten Energienutzung durch Endkunden und Endnutzer - Artikel 22 Absätze 2 und 3
5.2.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Bei Artikel 22 Absätze 2 und 3 handelt es sich um eine Überarbeitung des Artikels 12 der Richtlinie 2012/27/EU. Der grundlegende Inhalt der Bestimmung (d. h. die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung einer effizienten Nutzung von Energie) wurde gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU nicht wesentlich geändert. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen wird jedoch auf Endnutzer ausgeweitet, und in der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden verschiedene zusätzliche Beispiele für umzusetzende Maßnahmen vorgeschlagen.
5.2.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Es gibt zwei Arten von Maßnahmen, die die effiziente Nutzung von Energie durch Endkunden und Endnutzer fördern und erleichtern könnten:
Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung der effizienten Nutzung von Energie, die staatliche Beihilfen beinhalten, sind gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV vor ihrer Durchführung der Kommission mitzuteilen, es sei denn, sie stellen eine Deminimis-Beihilfe 18 dar oder fallen unter eine Gruppenfreistellung 19.
Tabelle 2: Instrumente und Strategien zur Förderung von Verhaltensänderungen
Art des Instruments/der Strategie | Beschreibung |
Steuerliche Anreize | Steuerliche Anreize bestehen darin, Steuervergünstigungen (wie Steuerermäßigungen, Abzüge, Gutschriften usw.) zu nutzen, um energieeffizientes Verhalten zu fördern und zu unterstützen. |
Zugang zu Finanzierungsquellen, Gutscheinen, Finanzhilfen und Subventionen | Finanzielle Förderregelungen ermöglichen es, Verbesserungen der Energieeffizienz zu beschleunigen, da dem Mangel an finanziellen Ressourcen begegnet wird. Die Mitgliedstaaten könnten den Zugang zu bestehenden Regelungen der Union und der Mitgliedstaaten erleichtern, indem sie die Interessenträger über die Verfügbarkeit von Förderregelungen informieren, sie bei der Ermittlung der relevanten Förderregelungen unterstützen und sie bei der Frage beraten, wie sie auf die einzelnen Instrumente zugreifen und diese anwenden können. |
Öffentlich geförderte Bewertungen des Energieverbrauchs, Dienste für gezielte Beratung und Unterstützung für Haushaltskunden, insbesondere von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben | Bewertungen des Energieverbrauchs von Haushalten können den Endkunden dabei helfen, ihren Energieverbrauch zu verbessern, ihr Bewusstsein schärfen und Änderungen zur Förderung von Energieeinsparungen anregen. 1 Angesichts ihrer erheblichen Kosten 2 kann es jedoch von Bedeutung sein, öffentliche Unterstützung (z.B. in Form eines Zuschusses oder einer Subvention) insbesondere für schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, bereitzustellen. |
Dienste für gezielte Beratung von KMU und Kleinstunternehmen | Bewertungen des Energieverbrauchs und Beratungsdienste können auch kleinen Nichthaushaltskunden wie KMU und Kleinstunternehmen angeboten werden. |
Bereitstellung von Informationen für Menschen mit Behinderungen in einem barrierefreien Format | Die Mitgliedstaaten sollten allen, auch Menschen mit Behinderungen, Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten könnten Instrumente wie das Toolkit des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) 3 und die Leitlinien des von der Union finanzierten Projekts "Bridging the gap" 4 bei der Erarbeitung von Mitteilungen über Energieeffizienz nutzen, um sie für Menschen mit Behinderungen inklusiv und barrierefrei zu machen. |
Projekte mit Beispielcharakter | Der Austausch bewährter Verfahren und von Beispielen für erfolgreiche Energieeffizienzprojekte ist von entscheidender Bedeutung, um Endkunden und Endnutzer zu Energieeffizienzverbesserungen zu bewegen. Je nach Art des Beispiels kann diese Maßnahme auf alle relevanten Gruppen angewandt werden. Ein vielversprechender Ansatz besteht darin, die Kernbotschaft solcher Beispiele auf Kosteneinsparungen durch Verbesserungen der Energieeffizienz zu konzentrieren. |
Aktivitäten am Arbeitsplatz | Aktivitäten zur Information von Endkunden und Endnutzern können von Arbeitgebern am Arbeitsplatz organisiert werden. Dadurch wird es einfacher, ein breites Spektrum von Einzelpersonen zu erreichen. Ebenso wie Projekte mit Beispielcharakter können sie je nach Inhalt dieser Aktivitäten auf alle relevanten Gruppen angewandt werden. Darüber hinaus könnten Projekte mit Beispielcharakter in einem Arbeitsumfeld vorgestellt werden. Außerdem könnten einschlägige Aktivitäten Schulungen zu Energieeinsparungen am Arbeitsplatz umfassen, was in energieintensiven Sektoren besonders relevant wäre. |
Schulungsaktivitäten | Die Schulung von Fachkräften und anderen Marktteilnehmern (z.B. Haushalten, KMU, Kleinstunternehmen, Gebäudemanagern, Instandhaltungspersonal, örtlichen Beamten) in der Frage, wie Energieverbrauchsbewertungen durchgeführt und Energieeffizienzmaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden können, ist von entscheidender Bedeutung, um Energieeffizienzverbesserungen zu fördern. Solche Schulungsmaßnahmen haben das Potenzial, entscheidende Engpässe für Energieeffizienzmaßnahmen wie den Mangel an qualifizierten Beratern und Arbeitskräften zu beseitigen. |
Digitale Tools | Die Digitalisierung birgt ein großes Potenzial, die Umsetzung und Überwachung der Energieeffizienz durch Instrumente wie Smartphone-Apps und Online-Material zu verbessern. 5 Digitale Tools können besonders wertvoll sein, wenn es darum geht, ein stärker auf die Bedürfnisse der Gemeinschaft zugeschnittenes Engagement zu fördern, möglichst kosteneffiziente Energieeinsparungen zu erzielen und dazu beizutragen, schutzbedürftige Haushalte zu ermitteln und zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für intelligente Zähler, die auch zur Ermittlung der sogenannten "versteckten Energiearmut" beitragen können. Solche Tools können auch virtuelle Audits, intelligente Zähler zur Überwachung des Energieverbrauchs, Kommunikationsinstrumente zur Bereitstellung aktueller Informationen über Energieeffizienz usw. umfassen. Eine Sammlung potenzieller Maßnahmen kann über NUDGE gefunden werden. 6 |
Strategien zur Förderung der Beteiligung | Strategien zur Förderung der Beteiligung, sogenannte Beteiligungsstrategien, können besonders wirksam zur Verbesserung von Verhaltensänderungen beitragen, da sie verschiedene Interessenträger einbeziehen und Verpflichtungen fördern, Vertrauen aufbauen und für den Austausch von bewährten Verfahren sorgen können. 7 Die Mitgliedstaaten könnten davon ausgehen, dass Beteiligungsstrategien unter folgenden Bedingungen erfolgreicher sind: 8
|
1) S3C, 2015: Energy audits for households.
Verfügbar unter:
S3C (2015) Guideline:
Energy audit for households (abgerufen am 3.10.2023).
2) In der EU werden sie je nach Art und Größe der Räumlichkeiten auf 180 bis 500 EUR geschätzt (Quelle: S3C (2015). Energy audits for households. Verfügbar unter: S3C (2015) Guideline: Energy audit for households (abgerufen am 3.10.2023). 3) UNHCR. Accessible Communication for Persons with Disabilities. Verfügbar unter: AAP Operational Guidance | UNHCR https://www.unhcr.org/sites/default/files/2022-12/UNHCR_AAPTool_CT_Accessible_Communication_for_PwD.pdf (abgerufen am 3.10.2023). 4) Bridging the Gap, 2018: Inclusive and accessible communication guidelines. Verfügbar unter: BtG_Inclusiveandaccessible-Communication-Guidelines.pdf (bridgingthegapproject.eu) (abgerufen am 3.10.2023). 5) IEA, 2021: Better energy efficiency policy with digital tools. Verfügbar unter: Better energy efficiency policy with digital tools - Analysis - IEA (abgerufen am 3.10.2023). 6) Nudge, 2023: Homepage. Verfügbar unter: Nudge ? Nudging consumers towards energy efficiency through behavioural science (nudgeproject.eu) (abgerufen am 3.10.2023). 7) Interreg, 2018: Behaviour change for energy efficiency. Verfügbar unter: https://euagenda.eu/upload/publications/untitled-192854-ea.pdf (abgerufen am 3.10.2023). 8) EEA, 2013: Achieving energy efficiency through behaviour change: what does it take? Verfügbar unter: Achieving energy efficiency through behaviour change: what does it take? - Europäische Umweltagentur (europa.eu) (abgerufen am 3.10.2023). |
5.2.3. Messung, Überwachung, Kontrolle, Qualität und Überprüfung
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, in ihre nationalen Strategien aufnehmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Endkunden und Endnutzer zu fördern und zu erleichtern. Diese nationalen Strategien umfassen den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 oder die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegte langfristige Renovierungsstrategie. Die Mitgliedstaaten könnten diese Maßnahmen auch in ihre speziell zur Verbesserung der Energieeffizienz verabschiedeten Strategien integrieren.
5.3. OSS für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung im Bereich der Energieeffizienz - Artikel 22 Absätze 4, 5 und 6
5.3.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Die Mitgliedstaaten müssen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls privaten Akteuren eine OSS oder ähnliche Mechanismen einrichten.
5.3.2. Wahl der strategischen Maßnahme zur Erfüllung der Anforderung
Angesichts des langfristigen Charakters einer OSS wird empfohlen, die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle in langfristigen Regulierungsrahmen (z.B. NEKP und langfristige Renovierungsstrategie) mit einem stabilen politischen Engagement für die Verwirklichung klima- und energiepolitischer Ziele, einschließlich der Unterstützung von Energieeffizienzverbesserungen, zu verankern. 21
Die Mitgliedstaaten könnten eine bestimmte öffentliche oder private Stelle als zuständige Behörde für die Einrichtung, Verwaltung und Finanzierung der OSS benennen. Verschiedene OSS-Konfigurationen sind möglich. 22 Die Mitgliedstaaten können die Konfiguration auswählen, die dem lokalen Kontext am besten entspricht, sofern die Dienstleistung für die Begünstigten geeignet ist: 23
Neben der Einrichtung einer OSS können die Mitgliedstaaten ähnliche Mechanismen schaffen, die gleichwertige Dienstleistungen erbringen. Beispiele für solche Alternativen sind die Bereitstellung von Beratung über Fernkommunikationsmittel wie eine Website, App oder Hotline. Darüber hinaus stehen auch persönliche Optionen zur Verfügung, z.B. durch die Veranstaltung von Energieeffizienz-Workshops durch Mitglieder der lokalen Gemeinschaft oder durch Nutzung von Methoden, die Haustürgeschäften ähneln.
5.3.2.1. Begünstigte
Eine OSS könnte privaten Haushalten (d. h. Einzelhaushalten oder Eigentümervereinigungen) und kleinen Nichthaushalten (z.B. KMU, Kleinstunternehmen und öffentlichen Einrichtungen) eine Reihe allgemeiner Dienstleistungen anbieten. Die in Abschnitt 5.3.2.2 dieser Leitlinien vorgeschlagenen ganzheitlichen Dienstleistungen könnten angepasst und erforderlichenfalls auf verschiedene Wohntypologien zugeschnitten werden (unter besonderer Berücksichtigung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz) und dem lokalen Kontext Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte für bestimmte Zielgruppen wie finanziell schwächere Haushalte oder akkreditierte Unternehmen und Installateure, die Nachrüstungsdienste erbringen, eine eigene Reihe von Dienstleistungen konzipiert und zur Verfügung gestellt werden. Die OSS kann auch größeren Nichthaushaltskunden, wie großen Unternehmen, kommerzielle Dienstleistungen anbieten, solange die Mittel nicht von den vorgesehenen Begünstigten abgezogen werden. Die OSS kann zudem dazu beitragen, das Problem der divergierenden Anreize (durch Mediation) und die Finanzierungslücke, mit der viele Eigentümer konfrontiert sind, zu lösen.
5.3.2.2. Dienstleistungen und Tätigkeiten
Die von der OSS vorgeschlagenen Dienstleistungen und Tätigkeiten können entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Energieeffizienzmaßnahmen und mithilfe eines ganzheitlichen Ansatzes strukturiert werden. Beispiele für OSS-Dienstleistungen sind Tabelle 3 zu entnehmen. 24
Tabelle 3: Beispiele für OSS-Dienstleistungen
Wertschöpfungskette | Beschreibung | Beispiele für Dienstleistungen |
Bewertung | Dienstleistungen zur Bewertung der derzeitigen Energieeffizienz und Gesamtenergieeffizienz, um die Bereiche, in denen Verbesserungen erforderlich sind, und die möglichen Auswirkungen von Eingriffen aufzuzeigen. |
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Orientierung | Dienstleistungen, die die Kunden bei der Ausarbeitung ihrer Pläne zur Verbesserung der Energieeffizienz beraten und unterstützen, die mögliche Verbesserungen ermitteln und die umfassendsten Renovierungen zum Ziel haben. |
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Zugang zu Finanzmitteln | Dienstleistungen zur finanziellen Beratung und Unterstützung von Kunden. Eine OSS kann entweder selbst Finanzierungslösungen anbieten oder als Vermittlerin zwischen Kunden und Finanzinstituten fungieren. |
|
Durchführung | Zu diesen Dienstleistungen gehören die Auswahl geeigneter Auftragnehmer, der Abschluss von Verträgen, die Verwaltung von Genehmigungsverfahren/Zulassungen und die Überwachung des Bauprozesses. |
|
Qualitätssicherung | Die OSS kann Qualitätssicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Auftragnehmern (d. h. der Gewährleistung der Qualifikation und Zertifizierung der Auftragnehmer) und der Durchführung von Maßnahmen (d. h. der Kontrolle der Arbeiten und der Überwachung des Verfahrens) erbringen. |
|
Überwachung und Followup | Überwachung und Followup können auch Wartungsdienstleistungen und Zufriedenheitsberichte sowohl von Auftragnehmern als auch von Verbrauchern umfassen. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit der SPC in rechtlichen Fragen ein. |
|
Bereichsübergreifend | Dies könnte auch bereichsübergreifende Tätigkeiten zur Sensibilisierung für die Vorteile der Energieeffizienz, die Verbreitung von Informationen, die Bereitstellung von Schulungen usw. umfassen. |
|
1) Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj). |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die OSS spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen anbietet. Um den Zugang zu verbessern, könnte die OSS dem Haushaltsinhaber kostenlos spezielle Dienstleistungen anbieten. Wichtig ist auch die Schulung und Sensibilisierung von OSS-Beratern und möglicherweise von Gewerbetreibenden, die in den Wohnungen schutzbedürftiger Haushalte Arbeiten durchführen sollen. 25
5.3.2.2.1 Öffentlichkeitsarbeit, Sensibilisierung und Information
Zusätzliche Dienstleistungen für Haushalte mit geringem Einkommen und schutzbedürftige Haushalte könnten Folgendes umfassen:
5.3.2.2.2 Soziotechnische Beratung und Unterstützung sowie Zugang zu Renovierungsfinanzierungen
Zusätzliche Dienstleistungen für Haushalte mit geringem Einkommen und schutzbedürftige Haushalte könnten Folgendes umfassen:
5.3.2.2.3 Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Energierechnung
Zusätzliche Dienstleistungen für Haushalte mit geringem Einkommen und schutzbedürftige Haushalte könnten Folgendes umfassen:
5.3.2.3. Wirtschafts- und Finanzmodell
Die Betriebskosten einer OSS umfassen in der Regel Personalressourcen, Büroräume sowie IT-Tools und -Support. Die Kosten können je nach den erbrachten Dienstleistungen, dem Standort und der Höhe der Unterstützung variieren. Es gibt unterschiedliche Wirtschafts- und Finanzmodelle zur Finanzierung einer OSS. Ein Ansatz besteht darin, Kunden kostenlose Dienstleistungen anzubieten und die OSS aus öffentlichen oder privaten Mitteln zu finanzieren. Alternativ könnte die OSS Gebühren für Dienstleistungen erheben, entweder als Festpreis pro Dienstleistung/Paket oder als Prozentsatz der Gesamtkosten des Energieeffizienzprojekts. Eine weitere Option besteht darin, einzelne OSS-Dienstleistungen mit bereichsübergreifenden Dienstleistungen zu bündeln, wobei die OSS-Dienstleistungen bei gleichzeitiger Bezahlung der bereichsübergreifenden Dienstleistungen als kostenlos betrachtet werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, das Wirtschafts- und Finanzmodell zu wählen, das den angebotenen Dienstleistungen und den geschätzten Betriebskosten entspricht. 27
Die Mitgliedstaaten könnten auch die Unterstützung der Union für die Einrichtung einer OSS nutzen. Es gibt verschiedene Finanzierungsquellen der Union, die Lösungen für die Einrichtung einer OSS bieten: 28
5.3.2.4. Praktische Organisation
Die OSS könnte auf nationaler Ebene vernetzt werden, um bewährte Verfahren auszutauschen und Skaleneffekte zu nutzen und gleichzeitig über ein gutes Verständnis des lokalen Kontexts, des Marktes und der Interessenträger zu verfügen, damit Lücken und bestehende Angebote ermittelt werden können, das Dienstleistungsangebot an die Gegebenheiten vor Ort angepasst wird und deutlich wird, wo Unterstützung am dringendsten benötigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einer OSS haben, indem sie über eine ausreichende physische Abdeckung des Hoheitsgebiets sorgen und Online- und Telefonzugang (z.B. Kommunikation über eine Website/Plattform) gewähren. Dies ist besonders wichtig, wenn es sich um die schutzbedürftige Gruppe handelt. Die OSS sollte in den lokalen Kontext eingebettet und von lokalen Mitgliedern verwaltet werden. Bei der Einrichtung einer OSS könnten folgende Einzelheiten berücksichtigt werden: 29
5.3.3. Wie können OSS aggregierte Typologiedaten erheben?
In Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b ist festgelegt, dass die OSS gegebenenfalls aggregierte Typologiedaten aus Energieeffizienzprojekten erheben, Erfahrungen austauschen und veröffentlichen muss. Die Datenerhebung durch die OSS könnte zur Erstellung umfassender, robuster, repräsentativer und fundierter aggregierter Statistiken und Informationen über Energieeffizienz beitragen. Darüber hinaus ermöglicht sie, die Funktionsweise der OSS zu verbessern, bewährte Verfahren mit anderen Mitgliedstaaten oder nationalen, regionalen und lokalen Interessenträgern auszutauschen und die Marktteilnehmer zu informieren/für Energieeffizienz zu sensibilisieren. Die OSS bietet eine gute Gelegenheit, auch detailliertere Daten zur Energieeffizienz zu erheben. Die Daten, die der OSS zur Verfügung stehen und von ihr erhoben werden, fallen in die folgenden Hauptbereiche:
5.4. Mechanismen für die außergerichtliche Streitbeilegung - Artikel 22 Absatz 8
5.4.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Mit Artikel 22 Absatz 8 werden die in Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/944 genannten Rechte auf Zugang zu einer "einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten" außergerichtlichen Streitbeilegung und die Qualitätskriterien für Streitbeilegungsstellen auf Folgendes ausgeweitet:
Das Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung deckt Streitigkeiten ab, die sich aus den in der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Dies könnte nicht nur die (in Artikel 21 ausdrücklich genannten) Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorger sondern z.B. auch Finanzdienstleister, Energieauditoren, Energiedienstleister, freiberufliche Dienstleister wie Architekten und Ingenieure im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/1791 umfassen. Die spezifischen Rechte der Richtlinie (EU) 2023/1791 betreffen:
5.4.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Nach Artikel 22 Absatz 8 können bestehende außergerichtliche Streitbeilegungsstellen (Regulierungsbehörden, unabhängige Ombudsstellen oder Verbraucherverbände) ihre Kompetenzen und Dienstleistungen auf die neuen Anforderungen ausweiten, sofern diese gleichermaßen wirksam sind. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Rechtsvorschriften erläutern, wie auf einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente Weise Zugang zu außergerichtlichen Verfahren erlangt werden kann.
Die Mitgliedstaaten können die Gelegenheit der Überprüfung und Ausweitung der außergerichtlichen Dienstleistungen nutzen, um durch Erfüllung der Anforderungen des Artikels 22 den Zugang zu den Dienstleitungen und deren Erbringung zu erleichtern.
Um diese Dienstleistungen an die Anforderungen des Artikels 22 anzupassen, sollten bestehende Beratungs- und Streitbeilegungsdienstleistungen auf Endkunden und ihre Vertragspartner ausgeweitet werden, insbesondere solche, die Fernwärme, Fernkälte und Trinkwarmwasser anbieten. Mediation sollte Streitigkeiten im Zusammenhang mit den neuen Rechten gemäß Artikel 21 abdecken.
Die Dienstleistungen sollten auch so angepasst werden, dass sie speziell den Bedürfnissen von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gerecht werden:
Lokale Akteure können als Vermittler zwischen Interessenträgern und Partnern fungieren, um Probleme zu lösen. Sie können Vertrauen schaffen und den Zugang schutzbedürftiger Haushalte unterstützen. Daher profitieren außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen von einer hohen Sichtbarkeit, und die Gestaltung der Systeme sollte sowohl für Endnutzer als auch für Vermittlungsorganisationen zugänglich sein.
5.5. Maßnahmen zur Beseitigung regulatorischer und sonstiger Hindernisse für die Energieeffizienz in Bezug auf Probleme mit divergierenden Anreizen - Artikel 22 Absatz 9
5.5.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Artikel 22 Absatz 9 stärkt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Hindernisse für die Energieeffizienz zu beseitigen, die sich aus sogenannten divergierenden Anreizen ergeben.
5.5.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
In Artikel 22 Absatz 9 sind einige Initiativen aufgeführt, die ergriffen werden können, um gegen divergierende Anreize vorzugehen, und die Maßnahmen umfassen, die in drei Arten von Lösungen unterteilt werden können:
5.5.2.1. Option "Regulierung"
5.5.2.2. Finanzinstrumente
Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung der effizienten Nutzung von Energie, die staatliche Beihilfen beinhalten, sind gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV vor ihrer Durchführung der Kommission mitzuteilen, es sei denn, sie stellen eine Deminimis-Beihilfe 38 dar oder fallen unter eine Gruppenfreistellung 39.
5.5.2.3. Andere Maßnahmen, z.B. grüne Mietverträge (Green Leases) oder Informationsinstrumente
6. Bedingungen gemäß Artikel 24
Dieser Abschnitt enthält Leitlinien für die Mitgliedstaaten, wie die verschiedenen Bestimmungen des Artikels 24 umgesetzt und angewandt werden könnten.
6.1. Festlegung des Begriffs "schutzbedürftige Kunden" einschließlich Endnutzern - Artikel 24 Absatz 1
6.1.1. Rechtsrahmen
Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Stärkung und zum Schutz schutzbedürftiger Gruppen alle relevanten Haushalte erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 nicht nur Kunden, sondern auch Endnutzer in die Definition des Begriffs "schutzbedürftige Kunden" einbeziehen. Diese Bestimmung ergänzt andere Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791, insbesondere Artikel 22, mit denen die Bestimmungen über Informationen über Energieeffizienz und effiziente Energienutzung, einzige Anlaufstellen und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren auf die Endnutzer ausgeweitet werden sollen.
Der Begriff Endnutzer wird in Artikel 2 Nummer 53 der Richtlinie (EU) 2023/1791 definiert als "eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, wobei diese Person keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat". Beispiele für Nutzer, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, sind Mieter von Gebäuden mit mehreren Wohnungen mit zentralen Anlagen zur Versorgung mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser, Menschen, die in Sozialwohnungen leben, Bewohner einer eigenständigen Wohnstätte oder Langzeitpflegeeinheit sowie Personen, die in Notunterkünften oder Heimen leben.
6.1.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Um diese Anforderung zu erfüllen, können die Mitgliedstaaten bestehende und vorgeschlagene Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen auf Endnutzer ausdehnen, z.B. durch Ausweitung eines Sozialtarifs nicht nur auf schutzbedürftige Kunden, die Energie für ihren Eigenverbrauch kaufen, sondern auch auf Mieter von Sozialwohnungen mit zentraler Heizungsanlage, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben.
6.2. Vorrangige Umsetzung von Verbesserungen der Energieeffizienz bei schutzbedürftigen Gruppen - Artikel 24 Absatz 2
6.2.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Artikel 24 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, mit dem Ziel der Verringerung der Energiearmut Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen.
6.2.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Die Ansätze zur Ermittlung und Priorisierung der in Betracht kommenden Haushalte umfassen eine Kombination von (nicht erschöpfenden) Wegen: gezielte Ausrichtung auf Haushalte mit niedrigem Haushaltseinkommen (in der Regel selbst ermittelt), Nutzung bestehender Sozialversicherungs- oder Wohnleistungen als "Passleistungen" für die Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz, gezielte Ausrichtung auf Haushalte, die bereits als schutzbedürftige Kunden eingestuft wurden und für eine Unterstützung auf den Energiemärkten in Betracht kommen, Ermittlung einkommensschwacher oder anderweitig benachteiligter geografischer Gebiete, unter Verwendung einer Kombination von Variablen, insbesondere des Niveaus der Energieeffizienz der Wohnung, des Einkommens und der Energiekosten, um Haushalte zu ermitteln, die von Energiearmut bedroht sind (d. h. die Gefahr laufen, energiearm zu werden).
Zur Umsetzung der Anforderung, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Vorrang einzuräumen, können die Mitgliedstaaten beispielsweise Zuschüsse und Subventionen für Energieeffizienz oder Wohnraumrenovierungen 40 sowie Regelungen zum Austausch von Haushaltsgroßgeräten einführen, die speziell auf Haushalte in den schutzbedürftigen Gruppen ausgerichtet sind. Ähnliche Regelungen, die der breiteren Bevölkerung offenstehen, können kostenlose Maßnahmen oder wesentlich höhere Subventionen für in Betracht kommende Haushalte vorsehen. Angesichts der hohen Energiearmut und der Schutzbedürftigkeit von Mietern in privat gemieteten Unterkünften in vielen Mitgliedstaaten kann auch eine besondere Unterstützung für diese Mieter erforderlich sein.
Um Informations- und Stärkungsmaßnahmen unter den aufgeführten schutzbedürftigen Gruppen vorrangig umzusetzen, können die Mitgliedstaaten beispielsweise Energieberatungsstellen auf regionaler oder kommunaler Ebene einrichten, die schutzbedürftigen Verbrauchern Informationen und Unterstützung und Haushalten mit geringem Einkommen persönliche oder zu Hause stattfindende Energiekonsultationen bieten. Um wirksam zu sein, sollten diese Bestimmungen speziell darauf ausgelegt sein, schutzbedürftige Gruppen unter Berücksichtigung ihres spezifischen Energiebedarfs, ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse sowie der Zusammensetzung und Erfahrung der Haushalte zu unterstützen. Diese Anforderung kann mit der ergänzenden Anforderung in Artikel 22 verknüpft werden, wonach einzige Anlaufstellen spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen und schutzbedürftige Haushalte anbieten müssen.
Informationsmaßnahmen können mit der Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen kombiniert werden, die dazu dienen soll, auf dem Energieversorgungsmarkt zurechtzukommen, Rechnungen zu verstehen, Schulden zu verwalten, ihre Rechte auf den Energiemärkten zu wahren und den Verbraucherschutz zu gewährleisten (einschließlich der neuen vertraglichen Rechte für Kunden bei der Fernwärme-, Fernkälte- und Trinkwarmwasserversorgung gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2023/1791). So können beispielsweise zentrale Anlaufstellen, die schutzbedürftigen Gruppen alle erforderlichen Informationen über ihre Rechte, das anwendbare Recht und die Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung stellen, den Zugang zu Schutz erleichtern.
6.3. Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen abzumildern - Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a
6.3.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die negativen Verteilungseffekte, insbesondere im Zusammenhang mit steuerlichen Maßnahmen und der Umsetzung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 41 angehen und abmildern. Dies soll durch die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen erreicht werden.
Verteilungseffekte beziehen sich auf die Folgen, die spezifische strategische Maßnahmen für Haushalte haben, die unterschiedlichen Einkommensniveaus innerhalb der Bevölkerung angehören. Negative oder regressive Verteilungseffekte treten auf, wenn solche Maßnahmen unverhältnismäßig stark Haushalte mit geringem Einkommen oder andere schutzbedürftige Gruppen betreffen. 42 Um die Bewertung der Verteilungseffekte zu erleichtern, veröffentlichte die Kommission im Jahr 2022 Leitlinien mit verbesserten Methoden zur Bewertung der Verteilungswirkung der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Maßnahmen. 43
6.3.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Energieeffizienzmaßnahmen zur Abmilderung der Verteilungseffekte können Investitionen in Technologie oder Ausrüstung auf individueller Ebene oder Haushaltsebene oder Investitionen in öffentliche Dienstleistungen/Infrastrukturen zum Nutzen der am stärksten belasteten Gruppen oder Gemeinschaften umfassen. Investitionen in die Energieeffizienz bieten nachhaltigere Lösungen und tragen dazu bei, strukturelle Ungleichheiten zu beseitigen, die zu negativen Verteilungseffekten führen, z.B. Wohnungen mit geringer Energieeffizienz und lediglich Zugang zu kostspieligen, ineffizienten oder umweltschädlichen Energiequellen. 44
Die Mitgliedstaaten können beispielsweise Einnahmen aus den EU-Emissionshandelssystem (EHS) und nationalen CO2-Steuern zur Finanzierung von Wohnraumrenovierungen und kostenlosen Energieeffizienzrenovierungen für Haushalte mit geringem Einkommen verwenden. Die Zweckbindung eines Teils der Energieeinsparungen aus einem Energieeffizienzverpflichtungssystem zugunsten von Haushalten mit geringem Einkommen oder schutzbedürftigen Haushalten kann ebenfalls dazu beitragen, die Auswirkungen der Weitergabe der Kosten an die Rechnungen der Kunden zu bewältigen (siehe die spezifischen Anforderungen in Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791). Über diese Systeme können Energiesparmaßnahmen für Haushalte mit geringem Einkommen, schutzbedürftige Haushalte und Menschen in unterversorgten oder benachteiligten Gemeinschaften, z.B. ländlichen Haushalten, gefördert werden.
6.4. Bestmögliche Nutzung öffentlicher Mittel auf nationaler Ebene und Unionsebene und vorausschauende Investitionen - Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben b und c
6.4.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Mit Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren öffentlichen Mittel, gegebenenfalls einschließlich des finanziellen Beitrags, den die Mitgliedstaaten aus dem Klima-Sozialfonds erhalten, und Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten aus dem EHS vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung zu nutzen. Neben den Einnahmen aus dem Klima-Sozialfonds und dem EHS gibt es weitere europäische Programme zur Finanzierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung, z.B. die Aufbau- und Resilienzfazilität, die Fonds der Kohäsionspolitik, den Modernisierungsfonds und InvestEU.
Darüber hinaus wird in Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c betont, dass die Mitgliedstaaten vorausschauend und gezielt in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investieren müssen. Diese Investitionen zielen darauf ab, Haushalte vor den negativen Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen zu schützen, bevor diese eintreten, die Ausweitung und Neugestaltung von Förderprogrammen zu erleichtern, um negative Verteilungseffekte abzumildern, und die finanzielle Belastung der finanzielle Unterstützung leistenden öffentlichen Haushalte zu verringern.
6.4.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Die Einrichtung geeigneter Finanzierungssysteme zur Unterstützung von Investitionen in Energieeffizienz und Dekarbonisierung wird in den Leitlinien zu Artikel 30 beschrieben. 45 Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, dass Mitgliedstaaten öffentliche Mittel für die Energieeffizienzverbesserung in Gebieten verwenden, in denen die Energiearmut hoch ist oder in denen die Fördermittel für Haushalte mit geringerem Einkommen höher sind. Um ein gutes Finanzierungsniveau für Haushalte mit geringem Einkommen zu schaffen, können die Mitgliedstaaten einzelne Finanzierungsmaßnahmen bündeln, um öffentliche Mittel, Energieeffizienzzertifikate, zinsfreie Darlehen und innovative Finanzierungsmodelle wie Crowdfunding-Plattformen usw. zu kombinieren. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise nationale Mittel für Energieeffizienz und Wärme mit zusätzlichen Mitteln für kostenintensive Maßnahmen auf lokaler Ebene sowie mit einem zinslosen Darlehen kombinieren.
Für vorausschauende und gezielte Investitionen können die Mitgliedstaaten ein neues Energieeffizienzprogramm einführen oder ein bestehendes Energieeffizienzprogramm ausbauen oder umgestalten, um die belastete Bevölkerung zu erreichen und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. So können beispielsweise Subventionen für Isolierungen oder saubere Heiztechnologien wie Wärmepumpen im Vorfeld der CO2-Besteuerung für fossile Brennstoffe, die für Heizzwecke verwendet werden, eingeführt werden. Im Vorfeld von Steuerreformen, die die Kosten für Kraftstoffe im Straßenverkehr, die Straßenbenutzungsgebühren oder die Einführung von Emissionsgrenzwerten in städtischen Gebieten erhöhen, können Anreize für den Erwerb CO2-armer Fortbewegungsmittel wie Fahrräder und Elektrofahrzeuge sowie Abwrackprämien eingeführt werden. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten vor Steuerreformen Eingriffe in Erwägung ziehen, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Vorteile dieser neuen Technologien zu schärfen. Oftmals werden neue Technologien nicht angenommen, weil die Betroffenen unsicher sind, falsche Vorstellungen haben oder der Status quo im Vordergrund steht. Daher können auch Informationskampagnen über die zusätzlichen Vorteile von Technologien und Erläuterungen zu ihrer Funktionsweise sowie Informationen darüber, wie viele Menschen sie angenommen haben und welche positiven Erfahrungen diese Menschen dabei gemacht haben, von entscheidender Bedeutung sein.
Bei der Einführung neuer Förderregelungen oder der Änderung oder Verlängerung bestehender Regelungen sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten; in diesem Fall wäre eine vorherige Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV erforderlich.
6.5. Förderung der technischen Hilfe und der Einführung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten - Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d
6.5.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegebenenfalls technische Hilfe für schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen, Haushalte mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sowie die Einführung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten zu fördern, die es diesen schutzbedürftigen Gruppen ermöglichen, von Investitionen in Energieeffizienz zu profitieren. Bei der Umsetzung von Artikel 24 können verschiedene Beispiele für die Bereitstellung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten in Betracht gezogen werden, z.B. On-Bill-Modelle, lokale Kreditausfallreserven, Garantiefonds und Fonds für umfassende Renovierungen.
6.5.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Für schutzbedürftige Kunden ist es schwieriger, auf dem liberalisierten Energiemarkt unabhängig zu handeln und Chancen zu nutzen. Solche Haushalte sind zudem oft nicht gut versorgt oder haben weniger Zugang zu unterstützenden Dienstleistungen wie Energieberatung oder Energietarifwechsel, es sei denn, Regelungen oder Programme sind speziell für sie konzipiert und auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Technische Hilfe, die speziell für schutzbedürftige Gruppen relevant ist, kann daher unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:
Die technische Hilfe für schutzbedürftige Gruppen kann beispielsweise durch Energieberatungsstellen und Energiecafés auf regionaler oder kommunaler Ebene oder durch zu Hause stattfindende Energiekonsultationen geleistet werden. Für die Umsetzung von Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d muss sichergestellt werden, dass die geleistete Hilfe tatsächlich die aufgeführten schutzbedürftigen Gruppen erreicht. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass Berater mit Kompetenzen in den Bereichen Energie und Soziales zur Verfügung stehen oder soziale Akteure einbezogen werden, die den Zugang zu schutzbedürftigen Haushalten sicherstellen (siehe Abschnitt 6.6 dieser Leitlinien).
Finanzierungsmöglichkeiten und finanzielle Instrumente werden allgemein in den Leitlinien zu Artikel 30 beschrieben. 46 In Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d sind Beispiele für Finanzierungsmöglichkeiten und finanzielle Instrumente aufgeführt, die für schutzbedürftige Gruppen relevant sein können, darunter On-Bill-Modelle, lokale Kreditausfallreserven, Garantiefonds, Fonds für (umfassende) Renovierungen. Unabhängig von den gewählten spezifischen Modellen wird empfohlen, dass die Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumente 47
Die Mitgliedstaaten können beispielsweise ein Finanzierungssystem einführen, in dessen Rahmen Haushalte mit geringem Einkommen energieeffiziente Geräte mieten können. Das Finanzierungssystem ermöglicht Haushalten mit geringem Einkommen den Zugang zu energieeffizienten Geräten, ohne dass die Kosten im Voraus getragen werden müssen, und trägt letztlich dazu bei, die Energiekosten zu senken und die finanzielle Situation von Familien mit geringem Einkommen zu verbessern.
6.6. Förderung der technischen Hilfe für soziale Akteure - Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e
6.6.1. Anwendungsbereich der Anforderung
In Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e wird der wertvolle Beitrag der sozialen Akteure zur Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut anerkannt. Die Mitgliedstaaten können die technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um deren Fachwissen und technische Kenntnisse zu verbessern. Diese Hilfe ist von wesentlicher Bedeutung, damit die sozialen Akteure besser in der Lage sind, die aktive Beteiligung schutzbedürftiger Kunden am Energiemarkt und positive Veränderungen in Bezug auf deren Umgang mit Energie zu fördern.
6.6.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Soziale Akteure im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e können folgende sein: öffentliche, private und wohltätige Akteure, Sozialunternehmen und religiöse Einrichtungen mit sozialer Zielsetzung. Der Umsetzungsprozess kann insbesondere von der aktiven Einbeziehung der sozialen Akteure in den Bereichen Wohnungswesen, Gesundheit, Verbraucherschutz, Zusammenhalt und Entwicklung der Gemeinschaften sowie Sozialdienste profitieren.
Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die technische Hilfe für soziale Akteure unter anderem Folgendes umfassen kann:
6.7. Sicherstellung des Zugangs zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen - Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f
6.7.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Mit Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f wird die Anforderung von Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d erweitert, wobei betont wird, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass schutzbedürftige Gruppen Zugang zu angemessenen Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen haben, die an Mindestenergiegewinne gebunden sind, und den Zugang zu erschwinglichen Bankdarlehen oder zweckgebundenen Kreditlinien zu erleichtern.
6.7.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Die Leitlinien zu Artikel 30 enthalten eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungssysteme und -instrumente, die allerdings - um wirksam zu sein - so gestaltet werden sollten, dass sie für die ermittelten schutzbedürftigen Gruppen zugänglich sind und von ihnen akzeptiert werden. Die Erfahrung zeigt, dass Finanzierungssysteme mit folgenden Merkmalen für die aufgeführten schutzbedürftigen Gruppen besonders gut zugänglich sind: 48
6.8. Einrichtung eines Netzwerks von Experten - Artikel 24 Absatz 4
6.8.1. Anwendungsbereich der Anforderung
Gemäß Artikel 24 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten ein Netzwerk von Experten einrichten oder ein bestehendes Netzwerk beauftragen, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und technische Hilfe sowie finanzielle Instrumente zur Verringerung der Energiearmut zu entwickeln. Gemäß Artikel 24 Absatz 4 müssen die Experten des Netzwerks aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor stammen, und die Mitgliedstaaten müssen eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks anstreben, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen aller widerspiegelt.
In Artikel 24 Absatz 4 ist auch eine Reihe von Tätigkeiten aufgeführt, mit denen das Expertennetzwerk betraut werden kann und die in Abschnitt 6.9 dieser Leitlinien Beratung durch das Expertennetzwerk beschrieben sind.
6.8.2. Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung
Das Expertennetzwerk kann verschiedene strukturelle Formen annehmen, unter anderem beispielsweise die einer nationalen (in der Regel öffentlich finanzierten) Beobachtungsstelle, eines unabhängigen staatlichen Beratungs- und Kontrollorgans oder eines von der Zivilgesellschaft oder von der Wissenschaft geführten Gremiums, das eine formalisierte Beziehung zu politischen Entscheidungsträgern unterhält.
Um die einschlägige sektorale Vertretung von Experten im Netzwerk zu gewährleisten, sollten Experten aus dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor hinzugezogen werden. Im Gesundheitswesen können dies staatliche und nichtstaatliche öffentliche Gesundheitseinrichtungen, nationale Gesundheitsdienste und Vertreter der Zivilgesellschaft von Wohltätigkeitsorganisationen für physische und mentale Gesundheit, Stiftungen, Verbänden und Behindertengruppen sein. Im Bausektor können Wohnungs- und Kommunalbehörden, nationale Stellen für Wohnungsbaunormen, Anbieter von Sozialwohnungen, Vermieter, Mieter und Wohnungseigentümer, Verbände gegen Ausgrenzung und Obdachlosigkeit sowie Entwickler und Anwender von Energieeffizienz- und Renovierungsprogrammen beteiligt werden. Im sozialen Sektor können Verbrauchergruppen, soziale Inklusions- und Bildungseinrichtungen, lokale oder regionale Regierungsverbände, NRO und Vertreter der Zivilgesellschaft aus Netzwerken zur Armutsbekämpfung, religiösen Vereinigungen und Wohltätigkeitsgruppen vertreten sein. An den Expertennetzwerken können sich auch öffentliche Verwaltungen aus anderen relevanten Sektoren wie Wasserwirtschaft oder Verkehr, Energieversorger, Händler und Regulierungsbehörden, Akademiker sowie Ombudsstellen oder Mediatoren für Energieangelegenheiten beteiligen.
Die Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei den Teilnehmern ist auch deshalb wichtig, weil von Frauen geführte Haushalte durchweg als stärker von Energiearmut bedroht eingestuft werden. 49 Repräsentative Organisationen, die sich auf von Energiearmut bedrohte Schlüsselgruppen (z.B. ältere Menschen, Familien und Kinder sowie Minderheiten, einschließlich Zuwanderer und Flüchtlinge) konzentrieren, Forscher, die das Ausmaß, die Prävalenz und die strukturellen Ungleichheiten, die zu einem Energiearmutsrisiko führen, vorstellen können, und möglicherweise Personen mit eigener Erfahrung können dazu beitragen, dass ein Netzwerk von Experten die gewünschte Zusammensetzung erreicht. Damit Menschen mit eigener Erfahrung einen erfolgreichen Beitrag zum Netzwerk leisten können, könnten Lösungen in Betracht gezogen werden, die eine uneingeschränkte Teilnahme ermöglichen, einschließlich der Bezahlung von Zeit und Reisekosten, der Schaffung eines integrativen Umfelds und der Berücksichtigung des Zeitaufwands und des Zeitplans der Aktivitäten.
6.9. Beratung durch ein Netzwerk von Experten - Artikel 24 Absatz 4
In Artikel 24 Absatz 4 ist festgelegt, dass das Expertennetzwerk damit beauftragt werden kann, Beratung zu einer Reihe einschlägiger Maßnahmen zur Bewertung und Minderung der Energiearmut anzubieten.
Das Netzwerk kann die Entwicklung nationaler Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearme und schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern (Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a), sowie die Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind (Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b), unterstützen.
Artikel 24 Absatz 4 sieht auch die Möglichkeit vor, dass das Expertennetzwerk Beratung bietet zu Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit der Lebenshaltungskosten, zur Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben (Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c).
Die Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen kann zwar die Energiekosten senken, doch je nachdem, wie diese Maßnahmen finanziert werden, können sie die Lebenshaltungskosten in anderen Bereichen erhöhen. Dies gilt insbesondere für Sozialwohnungen oder Mietwohnungen, deren Anbieter möglicherweise die Renovierungskosten teilweise aus den Mieten finanzieren müssen. Um zu verhindern, dass Mieten oder andere Kosten steigen, werden Methoden zur Verringerung der Energiearmut und zur Senkung der Energiekosten vorgeschlagen, die die Wohnkostenneutralität fördern ("wo etwaige Mieterhöhungen oder die Finanzierung der Rückzahlungskosten vollständig durch Energieeinsparungen gedeckt sind"). 50 Eine zentrale Maßnahme, mit der sichergestellt werden soll, dass die Wohnkosten nicht steigen, besteht darin, Energieeffizienzmaßnahmen durch öffentliche Mittel erheblich zu subventionieren, um Rückzahlungen zu vermeiden oder zu verringern. Geeignete Maßnahmen werden in Abschnitt 6.5 dieser Leitlinien zur Ermöglichung der Einführung geeigneter Finanzierungsmöglichkeiten und finanzieller Instrumente und in Abschnitt 5.5 dieser Leitlinien zur Bewältigung divergierender Anreize dargelegt.
Schließlich kann das Expertennetzwerk Beratung zu Maßnahmen zur Vermeidung von Situationen anbieten, in denen bestimmte Gruppen etwa aufgrund ihres Einkommens, ihres Geschlechts, ihrer demografischen Merkmale, ihres Gesundheitszustands oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit stärker von Energiearmut betroffen sind, ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die nachteiligen Auswirkungen von Energiearmut sind (Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe d).
Die Bewertung der Indikatoren für Energiearmut und die Aufschlüsselung dieser Daten nach Einkommen, Geschlecht, Wohneigentum und anderen Faktoren, die von nationalen Beobachtungsstellen für Energiearmut oder Expertennetzwerken vorgenommen werden, können ein differenzierteres nationales und lokales Verständnis der Personen, die stärker von Energiearmut bedroht sind, und der Korrelation mit strukturellen und sozialen Faktoren fördern. Nationale Expertennetzwerke können auch Forschungsarbeiten zur Wirksamkeit und Verteilungswirkung von Energie, Einkommen oder anderen sozialpolitischen Maßnahmen durchführen, um festzustellen, wer davon profitiert und welche zusätzlichen sozialen Belastungen entstehen. Vorausschauende Prognosen zu Energiearmutsquoten und -risiken infolge von Energiepreisänderungen können ebenfalls Risiken für bestimmte Gruppen aufzeigen. Dies kann sich dann auf die Gestaltung von Strategien und Förderprogrammen auswirken, mit denen Energiearmut bestimmter Risikogruppen bekämpft oder verhindert werden soll.
7. Berichtspflichten
7.1. Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2024 und anschließend bis zum 1. Januar 2034 und danach alle zehn Jahre eine aktualisierte Fassung ihres zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) vorlegen. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten stets ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Vorlage gemäß Artikel 14 Absatz 2 einen Entwurf der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) vorlegen.
Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine effiziente Energienutzung durch Endkunden und Endnutzer zu fördern und zu erleichtern, und die Maßnahmen in eine nationale Strategie wie den NEKP oder die gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festgelegte langfristige Renovierungsstrategie aufnehmen.
7.2. Fortschrittsberichte
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte vorlegen, in denen auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingegangen wird, wobei Energieeffizienz eine der Dimensionen ist.
In Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 ist festgelegt, welche Informationen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut zu melden sind.
Gelangt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Bewertung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu der Erkenntnis, dass in seinem Hoheitsgebiet eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, so muss er in seinen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung des nationalen Richtziels zur Verringerung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie quantitative Informationen über die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte und, soweit verfügbar, Informationen über Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut aufnehmen.
Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet, die Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und die damit verbundenen Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten, die vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umgesetzt werden, im Rahmen der bestehenden Berichtspflichten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu melden.
2) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
3) Energy Cities, 2020: How to set up a one-stopshop for integrated home energy renovation? Verfügbar unter: How to set up a one-stopshop for integrated home energy renovation? - Energy Cities (energycities.eu) (abgerufen am 3.10.2023).
4) ACER, 2022: Annual Report on the Results of Monitoring the Internal Electricity and Natural Gas Markets in 2021-Energy Retail and Consumer Protection Volume (abgerufen am 7.3.2023). Eine detailliertere Bewertung der Kriterien, die von den verschiedenen Mitgliedstaaten (und Norwegen) zur Definition des Begriffs "schutzbedürftige Verbraucher im Strom- und/oder Gassektor" im Jahr 2018 herangezogen wurden, findet sich in ACER (2019). Annual Report on the Results of Monitoring the Internal Electricity and Natural Gas Markets in 2018 - Consumer Empowerment Volume (abgerufen am 7.3.2023).
5) Das Äquivalenzeinkommen ist ein Maß für das Haushaltseinkommen, das den Unterschieden der Haushalte in Größe und Zusammensetzung Rechnung trägt.
Eurostat, 2021: Glossary: Equivalised disposable income (verfügbares Äquivalenzeinkommen). Verfügbar unter: Glossary: Equivalised disposable income - Statistics Explained (europa.eu) (abgerufen am 7.3.2023).
6) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/11/oj).
7) Your Europe, 2022: Beschwerden und Streitbeilegung. Verfügbar unter: Beschwerden und Streitbeilegung mit Energieversorgern - Your Europe (europa.eu) (abgerufen am 3.10.2023).
8) Europäisches Parlament, 2023: Der Europäische Bürgerbeauftragte. Verfügbar unter: Der Europäische Bürgerbeauftragte | Kurzdarstellungen der Europäischen Union | Europäisches Parlament (europa.eu) (abgerufen am 3.10.2023).
9) OECD, 2020: Social housing: A key part of past and future housing policy. Verfügbar unter: socialhousingpolicybrief-2020.pdf (oecd.org) (abgerufen am 3.10.2023).
Dieser Policy Brief gibt einen Überblick über den sehr heterogenen Sektor, fasst die charakteristischen Merkmale des sozialen Wohnungsbaus in der OECD und in der EU (in Abschnitt 1) zusammen und enthält eine Auswahl von Beispielen zum sozialen Wohnungsbau in mehreren OECD-Ländern (Kasten 1.1) (abgerufen am 7.3.2023).
10) Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.01.2012 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/21(1)/oj).
11) Ähnlich wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).).
12) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
13) Chritiano, A., & Neimand, A., 2017: Stop Raising Awareness Already. Verfügbar unter: Stop Raising Awareness Already (ssir.org) (abgerufen am 3.10.2023).
14) Renders, N., & Meynaerts, E., 2019: Implementation status and effectiveness of Article 17 of the Energy Efficiency Directive. Verfügbar unter: Implementation status and effectiveness of Article 17 of the Energy Efficiency Directive (eceee.org) (abgerufen am 3.10.2023).
Labandeira et al., 2020: The impacts of energy efficiency policies: Metaanalysis. Verfügbar unter: The impacts of energy efficiency policies: Metaanalysis - ScienceDirect (abgerufen am 3.10.2023). Alt, M., Bruns, H., Della Valle, N. und Murauskaite-Bull, I., Synergies of interventions to promote proenvironmental policyhaviors - A metaanalysis of experimental studies, GLOBAL ENVIRONMENTAL CHANGE-HUMAN AND POLICY DIMENSIONS, ISSN 0959-3780, 84, 2024, S. 102776, JRC130163, https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC130163.
15) Preziosi, M., Federici, A., & Merli, R., 2022: Evaluating the Impact of Public Information and Training Campaigns to Improve Energy Efficiency: Findings from the Italian Industry. Verfügbar unter: Energies | Kostenloser Volltext | Evaluating the Impact of Public Information and Training Campaigns to Improve Energy Efficiency: Findings from the Italian Industry (mdpi.com) (abgerufen am 3.10.2023).
16) Evans, S., 2014: If energy efficiency is so great, why aren"t we doing more of it? Verfügbar unter: If energy efficiency is so great, why aren"t we doing more of it? - Carbon Brief (abgerufen am 3.10.2023).
17) Saars, L., Meyer, J. und Madsen, M., 2023: Kurzstudie Energieeffizienzmaßnahmen in der Industrie - Marktnahe und wirtschaftliche Energieeinsparpotentiale in der Industrie. Verfügbar unter: HSNR-Kurzstudie-EnEffPotentiale-Industrie-2023-03-31.pdf (deneff.org) (abgerufen am 3.10.2023).
18) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
19) Insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sogenannte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder AGVO) (ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).
20) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
21) Interreg Europe, 2019: Supporting energy renovation of private households through One-Stop Shops. Verfügbar unter: Policy brief on One-Stop-Shops.pdf (interregeurope.eu) (abgerufen am 3.10.2023).
22) Interreg Europe, 2019: Supporting energy renovation of private households through One-Stop Shops. Verfügbar unter: Policy brief on One-Stop-Shops.pdf (interregeurope.eu) (abgerufen am 3.10.2023). JRC, 2021: One-stop shops for residential building energy renovation in the EU. Verfügbar unter: JRC, 2021: One-stop shops for residential building energy renovation in the EU (abgerufen am 3.10.2023).
23) Bei der Einrichtung der OSS und der Wahl des bevorzugten Modells sollten die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gebührend Rechnung tragen, alle Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, vor ihrer Durchführung mitzuteilen, es sei denn, diese Maßnahmen fallen unter eine Gruppenfreistellung.
24) Interreg Europe, 2019: Supporting energy renovation of private households through One-Stop Shops. Verfügbar unter: Policy brief on One-Stop-Shops.pdf (interregeurope.eu) (abgerufen am 3.10.2023). JRC, 2021: One-stop shops for residential building energy renovation in the EU. Verfügbar unter: JRC, 2021: One-stop shops for residential building energy renovation in the EU (abgerufen am 3.10.2023).
25) Siehe z.B. das Projekt STEP H2020 zur Unterstützung energiearmer Haushalte https://www.stepenergy.eu, die einzige Anlaufstelle Opelanga in der baskischen Region https://opengela.eus/en.
26) UsersTCP, 2020: Hardto-Reach Energy Users: A Literature Review. Verfügbar unter: HTR-Task-Literature-Review_EBook.pdf (userstcp.org) (abgerufen am 3.10.2023).
27) Bei der Einrichtung der OSS und der Wahl des bevorzugten Modells sollten die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gebührend Rechnung tragen, alle Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, vor ihrer Durchführung mitzuteilen, es sei denn, diese Maßnahmen fallen unter eine Gruppenfreistellung.
28) Interreg Europe, 2019: Supporting energy renovation of private households through One-Stop Shops. Verfügbar unter: Policy brief on One-Stop-Shops.pdf (interregeurope.eu) (abgerufen am 3.10.2023).
29) Energy Cities, 2020: How to set up a one-stopshop for integrated home energy renovation? Verfügbar unter: How to set up a one-stopshop for integrated home energy renovation? - Energy Cities (energycities.eu) (abgerufen am 3.10.2023).
30) Della Valle, N. und Sareen, S., Nudging and boosting for equity Towards a behavioural economics of energy justice, ENERGY RESEARCH and SOCIAL Science, ISSN 2214-6296, 68, 2020, S. 101589, JRC125190, https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC125190.
31) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
32) Creutzfeldt, N. Gill, C., Cornelis, M. & McPherson, R., 2021: Access to justice for vulnerable and energy poor consumer: Just energy? Hart Publishing Kapitel 4 Access to Justice for Vulnerable and Energy-Poor Consumers: Just Energy?: Naomi Creutzfeldt: Hart Publishing (bloomsbury.com) (abgerufen am 3.10.2023).
33) [bitte angeben] Siehe Artikel ... der Richtlinie 2013/11/EU.
34) BEUC, 2022: Alternative dispute resolution for consumers: Time to move up a gear. Verfügbar unter: beuc-x-2022-062_adr_position_paper.pdf (abgerufen am 3.10.2023).
35) BEUC, 2022: Alternative dispute resolution for consumers: Time to move up a gear. Verfügbar unter: beuc-x-2022-062_adr_position_paper.pdf (abgerufen am 3.10.2023).
36) Economidou, M., & Bertoldi, P., 2015: Practices to overcome split incentives in the EU building stock. Verfügbar unter: Practices to overcome split incentives in the EU building stock (eceee.org) (abgerufen am 3.10.2023).
37) Economidou, M., & Serrenho, T., 2019: Assessment of progress made by Member States in relation to Article 19(1) of Directive 2012/27/EU - Actions taken to remove barrier of split incentives and boost green procurement. Verfügbar unter: Assessment of progress made by Member States in relation to Article 19(1) of the Directive 2012/27/EU - Publications Office of the EU (europa.eu) (abgerufen am 3.10.2023).
38) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831.
39) Insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sogenannte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder AGVO), insbesondere Artikel 38b.
40) Guidance on State aid for energy efficiency measures in buildings is provided in the Guiding Template: Energy efficiency in buildings (verfügbar unter https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/f38dcd94-689e-4de9-9747-765126f49438_en?filename=template_RRF_energy_efficiency_in_buildings_04042023.pdf).
Die Leitlinienvorlage enthält Informationen sowohl über die Fälle, in denen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden keine staatlichen Beihilfen beinhalten, als auch über geeignete Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt.
41) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
42) Eurofound, 2021: Distributional impacts of climate policies in Europe. Verfügbar unter: Distributional impacts of climate policies in Europe | Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (europa.eu) (abgerufen am 3.10.2023), Vandyck, T., Della Valle, N., Temursho, U. und Weitzel, M., EU climate action through an energy poverty lens, SCIENTIFIC REPORTS, ISSN 2045-2322, 13 (1), 2023, S. 6040, JRC130057, https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC130057.
43) Europäische Kommission (COM(2022) 494): Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Bessere Abschätzung der Verteilungsfolgen von Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
44) OECD, 2021: Managing the Distributional Effects of Environmental and Climate Policies: Der Narrow Path for a Triple Dividend. Verfügbar unter: https://one.oecd.org/document/ENV/WKP(2021)20/En/pdf (abgerufen am 3.10.2023).
45) Empfehlung der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Umsetzung von Artikel 30 über nationale Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie) (ABl. C, C/2023/1553, 19.12.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1553/oj).
46) Empfehlung der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Umsetzung von Artikel 30 über nationale Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie) (ABl. C, C/2023/1553, 19.12.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1553/oj).
47) Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: Europäische Kommission, 2022: The evolution of financing practices for energy efficiency in buildings, SME"s and in industry: final report. Verfügbar unter: Report on the evolution of financing practices for energy efficiency in buildings, SME"s and in industry - Publications Office of the EU (europa.eu) (abgerufen am 3.10.2023).
48) Sunderland, L., & Gibb, D., 2022: Taking the burn out of heating for lowincome households. Verfügbar unter Taking the burn out of heating for lowincome households - Regulatory Assistance Project (raponline.org) (abgerufen am 3.10.2023).
49) Oliveras, L. et al., 2021: Energy poverty and health: Trends in the European Union before and during the economic crisis, 2007-2016. Verfügbar unter: Energy poverty and health: Trends in the European Union before and during the economic crisis, 2007-2016 - ScienceDirect (abgerufen am 3.10.2023). Murauskaite-Bull, I., Feenstra, M., Creusen, A., Koukoufikis, G., Della Valle, N., Shortall, R. und Stojilovska, A., Gender and Energy: The effects of the energy transition on women, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/511412, JRC132744.
50) Wohnkostenneutralität ist ein sowohl von der Sozialwohnungsbranche als auch von den Mietervertretungen verwendeter Begriff, der bedeutet sicherzustellen, dass die Gesamtkosten des Wohnraums (einschließlich Miete/Hypotheken, Energierechnungen und anderer Rechnungen) nach der Renovierung nicht steigen. Die Einsparungen bei der Energierechnung können genutzt werden, um einen Teil der Vorabinvestitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zurückzuzahlen, z.B. durch eine Mieterhöhung, aber nur bis zu dem Punkt, an dem Wohnkosten insgesamt die gleichen sind wie vor der Renovierung. Weitere Informationen finden Sie bei der Internationalen Mieterunion und auf dem Portal Housing Europe (abgerufen am 8.3.2023).
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