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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3005 vom 12.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden "Agenda 2030"), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. Die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel "Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft: Europäische Nachhaltigkeitspolitik" bindet die Nachhaltigkeitsziele in den politischen Rahmen der Union ein, um sicherzustellen, dass alle innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. Juni 2017 wurde die Entschlossenheit der Union und der Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen. Darüber hinaus haben zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung über 5.300 Personen die von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment unterzeichnet, die ein verwaltetes Vermögen von über 120 Billionen EUR repräsentieren. Die Kommission hat am 11. Dezember 2019 ihre Mitteilung mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") veröffentlicht. Am 30. Juni 2021 wurde das Europäische Klimagesetz als Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen, mit der das im europäischen Grünen Deal festgelegte Ziel, Wirtschaft und Gesellschaft der Union bis 2050 klimaneutral zu gestalten, im Unionsrecht verankert wird.

(2) Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist von entscheidender Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Wirtschaft der Union und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in der Union sicherzustellen und die Erderwärmung deutlich unter der 1,5-Grad-Grenze zu halten. Die nachhaltige Entwicklung steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannt.

(3) Um die Ziele der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung in der Union zu erreichen, müssen die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist es notwendig, das Potenzial des Binnenmarkts in vollem Umfang auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, Hindernisse für die effiziente Lenkung von Kapital hin zu nachhaltigen Investitionen im Binnenmarkt zu beseitigen, die Entstehung solcher Hindernisse zu verhindern und Regeln und Standards festzulegen, um einerseits nachhaltige Finanzierungen zu fördern und andererseits Investitionen zu bremsen, die sich nachteilig auf die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung auswirken können.

(4) Der Ansatz der Union für nachhaltiges und inklusives Wachstum ist gemäß der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel "Einführung einer Säule sozialer Rechte" in den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte verankert, deren Ziel es ist, einen gerechten Übergang zu diesem Wachstum sowie politische Maßnahmen sicherzustellen, bei denen niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus bietet der soziale Besitzstand der Union, einschließlich der Strategien der Union der Gleichheit, Standards in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichstellung, Zugänglichkeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Nichtdiskriminierung.

(5) Die Finanzmärkte spielen eine entscheidende Rolle bei der Kanalisierung von Kapital in Investitionen, die für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union erforderlich sind. In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan zur "Finanzierung nachhaltigen Wachstums", in dem sie ihre Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen einführte. Die Ziele dieses Aktionsplans bestehen darin, Nachhaltigkeitsfaktoren in das Risikomanagement einzubeziehen und Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen.

(6) Im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums hat die Kommission 2021 eine Studie mit dem Titel "Study on sustainability-related ratings, data and research" (Studie über nachhaltigkeitsbezogene Ratings, Daten und Forschung) in Auftrag gegeben, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen auf dem Markt für nachhaltigkeitsbezogene Produkte und Dienstleistungen vorzunehmen, die wichtigsten Marktteilnehmer zu ermitteln und mögliche Mängel aufzuzeigen. Diese Studie enthielt eine Bestandsaufnahme und Klassifizierung der auf dem Markt vorhandenen Marktakteure, Nachhaltigkeitsprodukte und -dienstleistungen sowie eine Analyse der Nutzung und der wahrgenommenen Qualität von nachhaltigkeitsbezogenen Produkten und Dienstleistungen durch die Marktteilnehmer. In der Studie wurden bestehende Interessenkonflikte, der Mangel an Transparenz und Genauigkeit der Methoden für Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Ratings ("ESG-Ratings") und die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Terminologie und die Tätigkeiten der ESG-Rating-Anbieter hervorgehoben.

(7) Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission eine aktualisierte nachhaltige Strategie vorgelegt, die in ihrer Mitteilung vom 6. Juli 2021 mit dem Titel "Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft" angenommen wurde.

(8) Als Folgemaßnahme kündigte die Kommission in der genannten Strategie eine öffentliche Konsultation zu ESG-Ratings an, die in eine Folgenabschätzung einfließen soll. In der öffentlichen Konsultation, die 2022 stattfand, bestätigten die Interessenträger ihre Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz der ESG-Rating-Methoden und -ziele und der Klarheit der ESG-Rating-Tätigkeiten. Da Vertrauen für das Funktionieren der Finanzmärkte von zentraler Bedeutung ist, sollte diese mangelnde Transparenz und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings dringend beseitigt werden.

(9) Auf internationaler Ebene hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im November 2021 einen Bericht veröffentlicht, der eine Reihe von Empfehlungen zu Anbietern von ESG-Ratings und Datenprodukten enthält. Die Kommission und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA) sollten die Anwendung dieser IOSCO-Empfehlungen berücksichtigen, wenn sie bewerten, ob ein Drittland oder ein ESG-Rating-Anbieter die Anforderungen dieser Verordnung für die Zwecke der Gleichwertigkeit, Übernahme oder Anerkennung erfüllt.

(10) ESG-Ratings spielen auf den globalen Kapitalmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer und Emittenten ESG-Ratings zunehmend für den Prozess nutzen, fundierte Entscheidungen in Bezug auf nachhaltige Investitionen und Finanzierung zu treffen. Unter anderem verwenden Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen ESG-Ratings häufig als Referenz für die Nachhaltigkeitsleistung oder die Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen ihrer Anlagetätigkeit. Damit wirken sich ESG-Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Um sicherzustellen, dass die in der Union verwendeten ESG-Ratings unabhängig, wenn möglich vergleichbar, unparteiisch, systematisch und von angemessener Qualität sind, ist es wichtig, dass ESG-Rating-Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Verantwortung und guten Unternehmensführung durchgeführt werden und zugleich zur Agenda der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen beitragen. Eine bessere Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der ESG-Ratings würde die Effizienz dieses rasch wachsenden Marktes steigern und so Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals erleichtern.

(11) ESG-Ratings spielen eine wichtige Rolle für das reibungslose Funktionieren des Unionsmarkts für nachhaltige Finanzierungen, da sie für Anleger und Finanzinstitute wichtige Informationsquellen für ihre Anlagestrategien, ihr Risikomanagement und ihre Offenlegungspflichten bereitstellen. Daher muss sichergestellt werden, dass ESG-Ratings den Nutzern von ESG-Ratings wesentliche entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung stellen und dass die Nutzer von ESG-Ratings die von ESG-Ratings verfolgten Ziele sowie die spezifischen Aspekte und Parameter, die diese Ratings messen, besser verstehen.

(12) Die verschiedenen Geschäftsmodelle des ESG-Rating-Markts müssen anerkannt werden. Ein erstes Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Nutzers von ESG-Ratings, bei dem die Nutzer in erster Linie Anleger sind, die ESG-Ratings für Anlageentscheidungen erwerben. Ein zweites Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Emittenten, bei dem Unternehmen ESG-Ratings erwerben, um Risiken und Chancen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu bewerten. Um für eine größere Zuverlässigkeit der in der Union abgegebenen ESG-Ratings zu sorgen, sollten bewertete Objekte oder - im Falle von Finanzinstrumenten oder einem Finanzprodukt - Emittenten eines bewerteten Objekts die Möglichkeit haben, die vom ESG-Rating-Anbieter verwendeten Daten zu überprüfen und auf etwaige sachliche Fehler in dem verwendeten Datensatz hinzuweisen, die sich möglicherweise auf die Qualität künftiger Ratings auswirken könnten. Zu diesem Zweck sollten bewertete Objekte oder ein Emittenten bewerteter Objekte auf Antrag auf den Datensatz zugreifen können, der für die Abgabe seines ESG-Ratings verwendet wurde. Bei der Möglichkeit der Überprüfung dieses Datensatzes sollte es sich um ein reines Instrument zur Überprüfung von Fakten handeln; bewertete Objekte oder Emittenten eines bewerteten Objekts sollten in keinem Fall in der Lage sein, die Ratingmethoden oder das Ratingergebnis in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die Anforderung an ESG-Rating-Anbieter, das bewertete Objekt oder den Emittenten eines bewerteten Objekts vor der Abgabe eines Ratings in Kenntnis zu setzen, sollte nur vor der ersten Abgabe des Ratings und nicht für nachfolgende Aktualisierungen gelten. Diese Anforderung dient dazu, das bewertete Objekt oder den Emittenten des Objekts, das vom ESG-Rating-Anbieter bewertet wird, zu informieren.

(13) Die Mitgliedstaaten regeln und überwachen weder die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern noch die Bedingungen für die Abgabe von ESG-Ratings. Angesichts der schon bestehenden Unterschiede und mangels Transparenz und gemeinsamer Vorschriften ist es wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen und Ansätze beschließen würden, die die Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen und den Zielen des europäischen Grünen Deals behindern würde. Diese unterschiedlichen Maßnahmen und Ansätze würden das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern und für den ESG-Rating-Markt von Nachteil sein. ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings für die Verwendung durch Finanzinstitute und -unternehmen in der Union abgeben, würden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Unterschiedliche Standards und Marktgepflogenheiten würden es schwierig machen, Klarheit über die Erstellung von ESG-Ratings zu erhalten und deren Vergleich zu ermöglichen, wodurch ungleiche Marktbedingungen für die Nutzer von ESG-Ratings entstehen. Dies würde zu zusätzlichen Hindernissen im Binnenmarkt führen und Investitionsentscheidungen verzerren.

(14) Diese Verordnung ergänzt bestehende Unionsrechtsakte im Bereich nachhaltiges Finanzwesen und zielt darauf ab, den Informationsfluss erleichtern, um Anlageentscheidungen zu erleichtern.

(15) Zur angemessenen Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs sollte sich diese Verordnung auf das Konzept "einer Tätigkeit in der Union" stützen, wobei zu unterscheiden ist, ob die ESG-Rating-Anbieter innerhalb oder außerhalb der Union niedergelassen sind. In dem ersten Fall sollten in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter dann als in der Union tätig gelten, wenn sie ihre ESG-Ratings auf ihrer Website oder auf andere Weise abgeben und veröffentlichen oder wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 fallen, insbesondere in Bezug auf Emittenten aus Drittländern, deren Wertpapiere zum Handel auf geregelten Unionsmärkten zugelassen sind, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten. Im zweiten Fall sollten außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter nur dann als in der Union tätig gelten, wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder sonstigen vertragliche Beziehungen an dieselben Unternehmen abgeben und verbreiten wie in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter.

(16) Mit dieser Verordnung soll die Ausgabe, der Vertrieb und gegebenenfalls die Veröffentlichung von ESG-Ratings festgelegt werden, ohne deren Verwendung zu regeln. Angesichts des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung, der an das Konzept der "Tätigkeit in der Union" gebunden ist, sollten die Nutzer von ESG-Ratings mit ESG-Rating-Anbietern zusammenarbeiten, die gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert sind. In einigen wenigen Fällen sollte sich ein Nutzer von ESG-Ratings in der Union jedoch dafür entscheiden können, mit einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter zusammenzuarbeiten, der nicht nach dieser Verordnung zugelassen oder anerkannt ist. In solchen Fällen sollten bestimmte Bedingungen streng eingehalten werden, um jegliches Risiko der Umgehung der Anforderungen dieser Verordnung zu vermeiden.

(17) Um die Bandbreite der Produkte, für die diese Verordnung gilt, angemessen zu definieren, sollte sich die Definition des ESG-Ratings auf Stellungnahmen oder Punktbewertungen oder eine Kombination beschränken, die sowohl auf einer etablierten Methode als auch auf einem definierten Ranking-System wie etwa Rating-Kategorien beruhen. So sollte beispielsweise die Einstufung eines Objekts in eine Kategorie oder eine Skala, die entweder positiv oder negativ ist, auf der Grundlage einer etablierten Methode in Bezug auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder in Bezug auf die Exposition gegenüber Risiken als Ranking-System im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden.

(18) Diese Verordnung sollte nicht für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung gelten, die nicht zur Erstellung eines ESG-Ratings führen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung nicht für Produkte oder Dienstleistungen gelten, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, darunter Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7. Externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen gemäß Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sowie externe Bewertungen und Käuferstellungnahmen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen, und zu als nachhaltig vermarkteten Darlehen und anderen Arten von Schuldtiteln sollten ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine von dem externen Bewerter oder dem Anbieter von Käuferstellungnahmen abgegebene ESG-Ratings enthalten. Die externen Bewertungen umfassen Offenlegungen vor der Emission, z.B. über Factsheets für europäische grüne Anleihen oder Rahmen von als nachhaltig vermarkteten Anleihen sowie Bewertungen von Offenlegungen nach der Emission, etwa jährliche Erlösverwendungsberichte für europäische grüne Anleihen, und Wirkungsberichte für europäische grüne Anleihen und Berichte über als nachhaltig vermarktete Anleihen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung nicht für Ratings gelten, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, da diese Ratings nicht auf Investitionsanalysen, Finanzanalysen oder die Entscheidungsfindung im Investitions- oder Finanzbereich ausgerichtet sind. Schließlich sollte diese Verordnung nicht für ESG-Kennzeichnungstätigkeiten gelten, vorausgesetzt, dass die Unternehmen, Finanzinstrumenten oder entsprechenden Produkten verliehenen Gütesiegel nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind.

(19) Darüber hinaus sollte diese Verordnung grundsätzlich nicht für Ratings gelten, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden. Mit dieser Beschränkung soll sichergestellt werden, dass sich diese Verordnung nicht versehentlich auf Maßnahmen des ESZB auswirkt, mit denen die ESZB bei der Verfolgung des vorrangigen Ziels, die Preisstabilität zu gewährleisten und unbeschadet dieses Ziels die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen, im geldpolitischen Sicherheitenrahmen des ESZB klimapolitische oder sonstige ökologische, soziale und unternehmensführungsbezogene Erwägungen berücksichtigt werden sollen.

(20) Legt ein Unternehmen oder Finanzinstitut Informationen über seine eigenen Nachhaltigkeitsauswirkungen, -risiken und -chancen oder über die seiner Wertschöpfungskette offen, so sollten diese Informationen nicht als ESG-Rating im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden.

(21) Diese Verordnung sollte nicht für private ESG-Ratings gelten, die aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben werden und ausschließlich der Person zur Verfügung gestellt werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder Verbreitung durch Abonnement oder auf anderem Wege bestimmt sind. Die Verordnung sollte auch nicht für von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings gelten, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte verwendet werden.

(22) Um das Funktionieren des Binnenmarkts und das Niveau des Anlegerschutzes weiter zu verbessern, ist es wichtig, für ausreichende und kohärente Transparenz von ESG-Ratings zu sorgen, die von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegeben werden und in ihre Finanzprodukte oder -dienstleistungen eingebunden sind, wenn solche Ratings offengelegt werden und daher für Dritte sichtbar sind. Die Anleger sollten angemessene Informationen über die den ESG-Ratings zugrunde liegenden Methoden erhalten, die in den Marketingmitteilungen offengelegt werden sollten. Daher sollte diese Verordnung auch die mit der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingeführten Offenlegungspflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen ergänzen. Dieselben Informationen sollten auch von jedem anderen regulierten Finanzunternehmen in der Union verlangt werden, das im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein von diesem regulierten Finanzunternehmen abgegebenes ESG-Rating an Dritte offenlegt, es sei denn es fällt unter die Verordnung (EU) 2019/2088. Die Anleger sollten über einen Link zur Offenlegung auf der Website des regulierten Finanzunternehmens in der Union dieselben Informationen erhalten, wie sie von einem ESG-Rating-Anbieter gemäß Anhang III Nummer 1 der vorliegenden Verordnung verlangt werden, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die bereits von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offengelegt wurden. Sonstige regulierte Finanzunternehmen in der Union sollten dieselben Informationen offenlegen, wobei die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Erfordernis zu berücksichtigen sind, Überschneidungen mit Informationen zu verhindern, die bereits gemäß anderen geltenden Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden. Generell sollten Überschneidungen bei den geltenden Offenlegungspflichten vermieden werden. Mit dem gleichen Ziel sollten regulierte Finanzunternehmen in der Union, die ESG-Ratings abgeben und diese Ratings in die Finanzprodukte oder -dienstleistungen einbinden, die sie Dritten anbieten, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(23) Organisationen ohne Erwerbszweck, die ESG-Ratings für nichtkommerzielle Zwecke abgeben und diese Ratings kostenlos veröffentlichen, sollten nicht als in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend betrachtet werden. Sie sollten sich jedoch bemühen, die in dieser Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen soweit anwendbar zu berücksichtigen. Organisationen ohne Erwerbszweck, die für die Meldung von Daten oder den Erhalt von Ratings über ihre Plattform Gebühren für bewertete Objekte oder Emittenten bewerteter Objekte erheben oder die von Nutzern von ESG-Ratings Gebühren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit ESG-Ratings verlangen, sollten den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(24) Natürliche Personen, einschließlich Hochschulangehörige und Journalisten, die ESG-Ratings für nichtgewerbliche Zwecke veröffentlichen und verbreiten, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(25) Zur Bewertung des ESG-Profils von Unternehmen und als Teil ihrer nachhaltigen Investitions- und Finanzierungsentscheidungsprozesse stützen sich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen u. a. sowohl auf externe ESG-Ratings als auch auf externe ESG-Datenprodukte. Die Finanzinstitute sollten im Falle von Vorwürfen des Greenwashings in Bezug auf ihre Finanzprodukte die Verantwortung tragen, während die alleinige Verbreitung von auf proprietären oder etablierten Methoden fußenden ESG-Informationen über Unternehmen oder Finanzprodukte, zu denen unter anderem Datensätze zu Emissionen und Daten über ESG-Kontroversen gehören, sollte nicht unter diese Verordnung fallen. Die Kommission sollte eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, bei der bewertet wird, ob der festgelegte Anwendungsbereich ausreicht, um das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in die Nachhaltigkeitsleistung von Finanzprodukten und -dienstleistungen sicherzustellen. Die Kommission sollte bei Bedarf eine Erweiterung des Kreises der unter diese Verordnung fallenden ESG-Datenprodukte und der Anbieter von ESG-Datenprodukten ins Auge fassen.

(26) Es ist wichtig, Vorschriften festzulegen, die sicherstellen, dass ESG-Ratings, die von in der Union zugelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, von angemessener Qualität sind, angemessenen Anforderungen unterliegen, wobei das Vorhandensein verschiedener Geschäftsmodelle zu akzeptieren ist, und für die Marktintegrität sorgen. Diese Vorschriften würden für allgemeine ESG-Ratings gelten, die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung erfassen, sowie für Ratings, die nur einen einzigen Faktor betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder eine Teilkomponente eines solchen Faktors berücksichtigen. Anstelle eines einzigen ESG-Ratings, das die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung zusammenfasst, sollten getrennte Ratings für Umwelt (environment, E), Soziales (social, S) und Unternehmensführung (governance, G) abgegeben werden. Wenn die ESG-Rating-Anbieter beschließen, aggregierte Ratings abzugeben, sollten sie die Bewertung und die Gewichtung der einzelnen E-, S- und G-Kategorien offenlegen, und diese Informationen in einer Weise vorlegen, die Vergleichbarkeit ermöglicht, damit jede dieser Kategorien mit den anderen verglichen werden kann.

(27) Da ESG-Ratings von außerhalb der Union niedergelassenen Anbietern verwendet werden und um die Marktintegrität, den Anlegerschutz und die ordnungsgemäße Durchsetzung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, müssen Anforderungen eingeführt werden, auf deren Grundlage außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ihre Dienste in der Union anbieten dürfen. Daher werden drei mögliche Regelungen für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagen: Gleichwertigkeit, Übernahme und Anerkennung. Grundsätzlich sollten die Beaufsichtigung und Regulierung in einem Drittland der Beaufsichtigung und Regulierung von ESG-Ratings in der Union gleichwertig sein. Daher sollten ESG-Ratings, die von einem ESG-Rating-Anbieter außerhalb der Union, der in einem Drittland niedergelassen und zugelassen oder als solcher registriert ist, abgegeben werden, in der Union nur dann angeboten werden, wenn die Kommission eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Drittlandsregelung getroffen hat. Um jedoch negative Auswirkungen einer möglichen abrupten Einstellung des Anbietens von ESG-Ratings in der Union durch einen außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter zu verhindern, müssen bestimmte andere Regelungen, d. h. zur Übernahme und Anerkennung, vorgesehen werden. Jeder ESG-Rating-Anbieter mit einer Gruppenstruktur sollte in der Lage sein, die Übernahmeregelung für die außerhalb der Union entwickelten ESG-Ratings zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte er innerhalb der Gruppenstruktur einen zugelassenen ESG-Rating-Anbieter in der Union einrichten. Dieser zugelassene ESG-Rating-Anbieter sollte sicherstellen, dass die Abgabe und Verbreitung übernommener ESG-Ratings Anforderungen erfüllt, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen dieser Verordnung. Darüber hinaus sollte der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um die Abgabe und Verbreitung von ESG-Ratings des außerhalb der Union niedergelassenen Anbieters zu überwachen, und es sollte ein objektiver Grund dafür vorliegen, warum die übernommenen Ratings von einem außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter abgegeben werden. Die Anforderung, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen, sollte nicht für jedes einzelne übernommene ESG-Rating, sondern für die vom ESG-Rating-Anbieter angewandten allgemeinen Methoden und Verfahren nachgewiesen werden. Kleinere ESG-Rating-Anbieter, die gemäß den in der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Kriterien als kleine Unternehmen oder kleine Gruppen eingestuft werden (im Folgenden "kleine ESG-Rating-Anbieter"), sollten die Anerkennungsregelung in Anspruch nehmen können. Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Anbieter in einem Drittland beaufsichtigt wird, sollten geeignete Kooperationsvereinbarungen getroffen werden, um einen effizienten Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Drittlandsbehörde sicherzustellen.

(28) Der Begriff der Niederlassung erstreckt sich auf tatsächliche und faktische Tätigkeiten, die im Rahmen dauerhafter Strukturen ausgeübt werden. Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, ist es wichtig, den Grad der Stabilität dieser Strukturen, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten in der Union und die Besonderheiten der erbrachten wirtschaftlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(29) Die Union ist einer der wichtigsten Märkte für ESG-Ratings. Sie ist auch eine der ersten Rechtsordnungen, die die Transparenz und Integrität von ESG-Ratings regelt. Die Kommission sollte weiterhin mit internationalen Partnern zusammenarbeiten, um die Konvergenz der für ESG-Rating-Anbieter geltenden Vorschriften zu fördern.

(30) Um ein hohes Maß an Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in den Binnenmarkt sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings in der Union abgeben, zugelassen werden müssen. Daher müssen harmonisierte Bedingungen für eine solche Zulassung und das Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung sowie die Aussetzung und die Aufhebung einer solchen Zulassung festgelegt werden. Zugelassene ESG-Rating-Anbieter sollten die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Bedingungen für ihre Erstzulassung unterrichten. Wesentliche Änderungen umfassen die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb der Union. Um den ESG-Rating-Anbietern mehr Klarheit zu verschaffen, sollte die ESMA festlegen, was eine wesentliche Änderung darstellt, indem sie entsprechende Leitlinien herausgibt.

(31) Um ein hohes Maß an Informationen für Anleger und andere Anwender von ESG-Ratings sicherzustellen, sollten Informationen über ESG-Ratings und ESG-Rating-Anbieter über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete 10 zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) bereitgestellt werden.

(32) Um die Qualität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings zu gewährleisten, sollten ESG-Rating-Anbieter strenge, systematische, unabhängige, und begründbare Rating-Methoden anwenden, die kontinuierlich und transparent angewendet werden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ermutigt werden, sich mit beiden Aspekten des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit zu befassen. Die ESG-Rating-Anbieter sollten die ESG-Rating-Methoden laufend und mindestens einmal jährlich überprüfen und dabei Entwicklungen in der Union und internationale Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf die E-, S- oder G-Faktoren auswirken. Es ist jedoch wichtig, dass es den ESG-Rating-Anbietern selbst überlassen bleibt, ihre eigenen Methoden im Einklang mit diesen Grundsätzen festzulegen.

(33) Die ESG-Rating-Anbieter sollten der Öffentlichkeit gegenüber Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offenlegen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten und in ihren einzelnen ESG-Rating-Produkten verwenden. Angesichts der Verwendung von ESG-Ratings durch die Anleger sollte in Rating-Produkten ausdrücklich angegeben werden, auf welche Dimension des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit sich das Rating bezieht, d. h., ob es sich sowohl um das wesentliche finanzielle Risiko für das bewertete Objekt bzw. den Emittenten des bewerteten Objekts als auch um die wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Objekts bzw. des Emittenten des bewerteten Objekts auf die Umwelt und die Gesellschaft im Allgemeinen handelt oder ob nur einer dieser Dimensionen Rechnung getragen wird. Außerdem sollten ESG-Rating-Anbieter ausdrücklich angeben, ob die Ratings andere Dimensionen betreffen. Aus demselben Grund sollten ESG-Rating-Anbieter detailliertere Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen für ESG-Ratings für die Nutzer von ESG-Ratings bereitstellen. Diese Informationen sollten es den Nutzern von ESG-Ratings ermöglichen, bei der Beurteilung, ob sie sich auf diese ESG-Ratings stützen, ihre eigene Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen behindert werden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ebenfalls offenlegen, ob sie E-, S- oder G-Faktoren oder eine Zusammenfassung dieser Faktoren berücksichtigt haben, welches Rating den einzelnen relevanten Faktoren erteilt und welche Gewichtung jedem dieser Faktoren in der Zusammenfassung zugeordnet wurde. Die ESG-Rating-Anbieter sollten auch die Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen offenlegen sowie die Beschränkungen der verwendeten Methode, wenn sie beispielsweise nur eine der beiden Dimensionen des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit bewerten oder wenn das ESG-Rating als relativer oder absoluter Wert ausgedrückt wird. Sie sollten auch Informationen über eine mögliche Zusammenarbeit mit den Interessenträgern des bewerteten Objekts oder dem Emittenten des bewerteten Objekts offenlegen.

(34) Um ein ausreichendes Qualitätsniveau sicherzustellen, wird empfohlen, dass ESG-Ratings die Ziele der Union und internationale Standards für jeden Faktor berücksichtigen. In diesem Sinne sollten die ESG-Rating-Anbieter Informationen darüber bereitstellen, ob das ESG-Rating für den E-Faktor unter anderem die Vorgaben und Ziele einschlägiger internationaler Vereinbarungen, einschließlich jener des Übereinkommens von Paris, das im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen und von der Union am 5. Oktober 2016 11 gebilligt wurde (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), für den S-Faktor die Einhaltung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen und für den G-Faktor die Ausrichtung an internationalen Standards mit Blick auf Steuerhinterziehung und Steuervermeidung berücksichtigt.

(35) Die Verordnung (EU) 2019/2088, die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 stellen wegweisende Gesetzesinitiativen dar, um die Verfügbarkeit, Qualität und Schlüssigkeit von ESG-Anforderungen in der gesamten Wertschöpfungskette der Finanzmarktteilnehmer zu verbessern, was zu einer Verbesserung der Qualität von ESG-Ratings beiträgt.

(36) Diese Verordnung sollte keinen Einfluss auf die Methoden oder den Inhalt von ESG-Ratings nehmen. Durch die Vielfalt der von den ESG-Rating-Anbietern verwendeten Methoden wird sichergestellt, dass die vielen unterschiedlichen Anforderungen der Nutzer von ESG-Ratings erfüllt werden können, während zugleich der Wettbewerb auf dem Markt gefördert wird.

(37) Zwar sollte ein ESG-Rating-Anbieter die Ausrichtung an der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegte Taxonomie als relevanten Faktor oder zentralen Leistungsindikator in seiner Rating-Methode verwenden dürfen, doch dürfen ESG-Ratings, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht als ESG-Gütezeichen betrachtet werden, die die Einhaltung von oder die Ausrichtung an der Verordnung (EU) 2020/852 oder an andere Standards anzeigen oder sicherstellen.

(38) ESG-Rating-Anbieter sollten sicherstellen, dass sie ESG-Ratings abgeben, die unabhängig, unparteiisch, systematisch und von angemessener Qualität sind. Es ist wichtig, organisatorische Anforderungen einzuführen, die die Vermeidung und Eindämmung potenzieller Interessenkonflikte sicherstellen. Um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter Interessenkonflikte vermeiden und wo diese unvermeidlich sind, angemessen mit ihnen umgehen. ESG-Rating-Anbieter sollten Interessenkonflikte rechtzeitig offenlegen. Auch sollten sie alle Umstände, die ihre Unabhängigkeit oder die ihrer am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, und die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren dokumentieren. Um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es ESG-Rating-Anbietern darüber hinaus nicht gestattet sein, von demselben Unternehmen aus eine Reihe anderer Tätigkeiten anzubieten, darunter Beratungstätigkeiten, Kreditratings, Benchmarking, Anlagetätigkeiten, Prüfungstätigkeiten, Tätigkeiten von Kreditinstituten oder Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten. Schließlich sollten ESG-Rating-Anbieter geeignete interne Strategien und Verfahren in Bezug auf Mitarbeiter und andere am Ratingverfahren beteiligte Personen festlegen, um Interessenkonflikte zu verhindern, zu ermitteln, zu beseitigen oder zu regeln und die Qualität, Integrität und Gründlichkeit des ESG-Rating- und -Überprüfungsprozesses jederzeit sicherzustellen. Zu diesen Strategien und Verfahren sollten insbesondere interne Kontrollmechanismen und eine Aufsichtsfunktion zählen.

(39) Um dem Risiko von Interessenkonflikten vorzubeugen, sollten einige Tätigkeiten von separaten juristischen Personen angeboten werden. Einige dieser Tätigkeiten könnten jedoch von derselben juristischen Person aus angeboten werden, wenn der betreffende ESG-Rating-Anbieter über ausreichende Vorkehrungen und Verfahren verfügt, um zu gewährleisten, dass jede Tätigkeit unabhängig ausgeübt wird und keine potenziellen Risiken von Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen seiner ESG-Rating-Tätigkeiten entstehen. Eine solche Ausnahmeregelung sollte für Bonitätsbewertungen sowie für Prüfungs- und Beratungstätigkeiten nicht möglich sein. Die Beratungstätigkeit umfasst die Ausarbeitung von Nachhaltigkeitsstrategien und Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken oder -auswirkungen. In Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten sollte die ESMA bewerten, ob die vom ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken eines Interessenkonflikts angemessen und ausreichend sind. Diese Prüfung sollte berücksichtigen, ob der Referenzwert-Administrator Referenzwerte anbietet, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, insbesondere EU-Referenzwerte zum Klimawandel und am Übereinkommen von Paris orientierte Referenzwerte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 14.

(40) ESG-Rating-Anbieter sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter und andere am Ratingprozess beteiligte Personen sich nicht an der Festlegung eines ESG-Ratings eines bewerteten Objekts beteiligen oder dieses anderweitig beeinflussen, wenn es Anzeichen für eine Überprüfung der eigenen Leistung, ein Eigeninteresse, eine Lobbytätigkeit oder eine Vertrautheit aufgrund finanzieller, persönlicher, geschäftlicher, beschäftigungsbezogener oder sonstiger Beziehungen zwischen diesen Personen und dem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts gibt, aufgrund derer ein objektiver, verständiger und sachkundiger Dritter unter Berücksichtigung der eingesetzten Schutzmaßnahmen zu dem Schluss kommen würde, dass die Unabhängigkeit dieser Personen beeinträchtigt ist. Wenn während des Zeitraums, in dem Mitarbeiter von ESG-Rating-Anbietern oder andere in den Ratingprozess involvierte Personen an den Bewertungstätigkeiten beteiligt sind, ein bewertetes Objekt oder der Emittent eines bewerteten Objekts mit einem anderen Unternehmen fusioniert oder dieses erwirbt, sollten diese Personen alle aktuellen oder kürzlich bestehenden Interessen oder Beziehungen ermitteln und bewerten, die unter Berücksichtigung der eingesetzten Schutzmaßnahmen die Unabhängigkeit dieser Personen und ihre Fähigkeit, nach dem Datum des Inkrafttretens der Fusion oder Übernahme weiterhin an den Bewertungstätigkeiten beteiligt zu sein, beeinträchtigen könnten.

(41) Um mehr Klarheit zu schaffen und das Vertrauen in Bezug auf die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern zu stärken, müssen Anforderungen für die laufende Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern in der Union festgelegt werden. Aufgrund der erheblichen Ähnlichkeiten zwischen den Tätigkeiten von Ratingagenturen und jenen von ESG-Rating-Anbietern, der damit verbundenen engen Ausrichtung der zentralen Aspekte des Rechtsrahmens für ESG-Rating-Anbieter an dem für Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 geltenden Rechtsrahmen und zur Gewährleistung einer harmonisierten Anwendung dieser Verordnung und einer einheitlichen Aufsicht wird es - angesichts des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gefassten Beschlusses, die ESMA mit der Aufsicht zu betrauen, - als empfehlenswert erachtet, die ESMA mit der Beaufsichtigung der ESG-Ratinganbieter zu betrauen. Die Tatsache, dass diese Verordnung die ESMA mit der Beaufsichtigung betraut, stellt keinen Präzedenzfall dar und sollte nicht als Begründung einer Praxis oder Politik für die Zuweisung von Aufsichtsbefugnissen im Finanzdienstleistungssektor ausgelegt werden.

(42) Neben ihrer Verwendung im Finanzdienstleistungssektor werden ESG-Ratings auch bei der Auftragsvergabe und im Zusammenhang mit Lieferketten verwendet. Daher sollte die ESMA bei ihrer Überwachung von ESG-Rating-Anbietern die Unterscheidung zwischen ESG-Rating-Anbietern im Finanzdienstleistungssektor und in anderen Branchen berücksichtigen.

(43) Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Ratings beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und Emittenten von bewerteten Objekten, bei Dritten, an die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen und bei rechtlichen Vertretern, die im Rahmen der Anerkennungsregelung benannt wurden, anfordern können.

(44) Die ESMA sollte ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und insbesondere ESG-Ratingagenturen dazu zwingen können, einen Verstoß zu beenden, vollständige und korrekte Informationen zu liefern oder sich einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen. Um sicherzustellen, dass sie in der Lage ist, diese Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen, sollte die ESMA Geldbußen und Zwangsgelder verhängen können.

(45) Angesichts ihrer Aufgabe als die Unionsbehörde, die ESG-Rating-Anbieter zulässt und beaufsichtigt, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten und der Kommission vorlegen. Die ESMA sollte näher angeben, welche Informationen für die Zulassung von ESG-Rating-Anbietern erforderlich sind. Der Kommission sollte nach Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Form von delegierten Rechtsakten zu erlassen.

(46) Bei der Zulassung und Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern sollte die ESMA beaufsichtigten Unternehmen Aufsichtsgebühren in Rechnung stellen können. Diese Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der ESG-Rating-Anbieter und zum Umfang ihrer Beaufsichtigung stehen.

(47) Zur Präzisierung weiterer technischer Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Spezifikationen des Verfahrens zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern und detaillierter Regelungen zur Verjährung bei Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern, sowie hinsichtlich Gebührenarten, Gebührenanlässen, der Gebührenhöhe und der Zahlungsweise der Gebühren, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 16 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(48) Kleine ESG-Rating-Anbieter müssen durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützt werden, damit sie ihre Tätigkeit fortsetzen oder nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in den Markt eintreten können. Vor diesem Hintergrund sollte eine befristete Regelung eingeführt werden, um den Markteintritt kleiner ESG-Rating-Anbieter zu erleichtern und die Entwicklung bestehender kleiner ESG-Rating-Anbieter zu unterstützen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union tätig waren. Innerhalb dieser befristeten Regelung sollten kleine ESG-Rating-Anbieter sich ohne Zulassung für die Tätigkeit in der Union bei der ESMA registrieren lassen können und lediglich den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Anforderungen an die Organisation und Transparenz unterliegen. Die ESMA sollte befugt sein, Informationen anzufordern, allgemeine Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen sowie Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen. Die ESMA sollte sicherstellen, dass die Gefahr einer Umgehung dieser Verordnung vermieden wird, indem insbesondere verhindert wird, dass kleine Unternehmen innerhalb mittlerer oder großer Gruppen gemäß den in der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Kriterien von der befristeten Regelung profitieren. Sobald die befristete Regelung ausläuft, sollten kleine ESG-Rating-Anbieter eine Zulassung für die Tätigkeit in der Union beantragen und in den Genuss von verhältnismäßigen Anforderungen an die Unternehmensführung und Aufsichtsgebühren kommen, die in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters stehen.

(49) Beantragt ein Objekt oder ein Emittent eines Objekts oder ein Anleger ein ESG-Rating von mindestens zwei ESG-Rating-Anbietern, so sollte es erwägen, mindestens einen ESG-Rating-Anbieter mit einem Marktanteil bei ESG-Rating-Tätigkeiten von höchstens 10 % in der Union zu beauftragen.

(50) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung zur Behebung der Mängel und Schwachstellen von ESG-Ratings, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(51) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV.

(52) Die Europäische Zentralbank hat ihre Initiativstellungnahme am 4. Oktober 2023 abgegeben

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Vergleichbarkeit (soweit möglich), Verantwortung, Zuverlässigkeit, gute Unternehmensführung Verwaltung und Unabhängigkeit von ESG-Rating-Tätigkeiten zu verbessern und so zur Transparenz und Qualität von ESG-Ratings und zur Agenda der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen beizutragen. Sie soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz bieten sowie Greenwashing und andere Arten von Fehlinformationen, einschließlich Social Washing, verhindern, indem Transparenzanforderungen in Bezug auf ESG-Ratings und Vorschriften für die Organisation und das Verhalten von ESG-Rating-Anbietern eingeführt werden.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für ESG-Ratings, die von in der Union tätigen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden.

Folgende ESG-Rating-Anbieter gelten als in der Union tätig:

  1. in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter:
    1. wenn sie ihre ESG-Ratings auf ihrer Website oder auf andere Weise abgeben und veröffentlichen oder
    2. wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten;
  2. außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. private ESG-Ratings, die nicht zur Offenlegung oder zur Verbreitung bestimmt sind,
  2. von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte verwendet werden,
  3. von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die
    1. in einem Produkt oder einer Dienstleistung enthalten sind, wenn diese Produkte oder Dienstleistungen bereits durch das Unionsrecht geregelt sind, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 der Verordnung (EU) 2019/2088, der Richtlinien 2013/36/EU 18, 2014/65/EU, 2009/138/EG 19, 2009/65/EG 20, 2011/61/EU 21 und (EU) 2016/2341 22 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EU) 2020/1503 23, (EU) 2023/1114 24 und (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, und
    2. einem Dritten gegenüber offengelegt werden.

    Wenn ein reguliertes Finanzunternehmen in der Union in den von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfassten Fällen Dritten gegenüber im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating offenlegt, so stellt es auf seiner Website diejenigen Informationen ein, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 erforderlich sind, und es stellt in dieser Marketingmitteilung einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit, sofern es nicht Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegt;

    Die gemäß den sektorspezifischen Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 1 benannten zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen von Unterabsatz 1 durch die regulierten Finanzunternehmen in der Union im Einklang mit den durch diese sektorspezifischen Gesetzgebungsakten übertragenen Befugnissen,

  4. ESG-Ratings, die von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, die nicht nach Titel II zugelassen oder anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. das ESG-Rating wird ausschließlich auf eigene Initiative des in der Union niedergelassenen Nutzers des ESG-Ratings ohne vorherige Kontaktaufnahme, Aufforderung, Werbung oder sonstige Initiative des ESG-Rating-Anbieters oder eines Dritten im Namen des Anbieters verbreitet; ein ESG-Rating, das in der Union von einem außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter, dessen Marktanteil mit Blick auf seine ESG-Rating-Tätigkeiten in der Union wesentlich wird oder der über eine Website in mindestens einer Amtssprache der Union verfügt, die in internationalen Finanzkreisen nicht üblich ist, verbreitet wird, gilt nicht als auf ausschließlich eigene Initiative des Nutzers des ESG-Ratings verbreitet.
      Die in Unterabsatz 1 genannte ausschließliche eigene Initiative eines ESG-Rating-Nutzers berechtigt einen außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter nicht, ESG-Ratings wiederholt an diesen Nutzer oder ESG-Ratings an andere Nutzer von ESG-Ratings in der Union weiterzugeben,
    2. es gibt keinen Ersatz für die Ratings, die von einem nach dieser Verordnung zugelassenen ESG-Rating-Anbieter angeboten werden;
  5. die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung,
  6. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegebene Ratings sowie ESG-bezogene Punktebewertungen oder Bewertungen, die im Rahmen der Kredit-Ratingmethoden oder als Beitrag oder Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung erstellt oder veröffentlicht werden,
  7. Produkte oder Dienstleistungen, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, einschließlich Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU,
  8. externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631,
  9. externe Bewertungen oder Käuferstellungnahmen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen sowie zu als nachhaltig vermarkteten Anleihen, Darlehen und anderen Arten von Schuldtiteln, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine vom Bewerter oder vom externen Anbieter von Käuferstellungnahmen abgegebenen ESG-Ratings enthalten,
  10. ESG-Ratings, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Behörden der Mitgliedstaaten abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,
  11. ESG-Ratings, die von einem zugelassenen ESG-Rating-Anbieter abgegeben werden, wenn diese Ratings von einem Dritten veröffentlicht oder verbreitet werden,
  12. ESG-Ratings, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,
  13. verpflichtende Offenlegungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
  14. Offenlegungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) 2020/852,
  15. ESG-Ratings, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, die nicht auf Investitionen, finanzielle Analysen oder die Entscheidungsfindung im Investitions- oder Finanzbereich ausgerichtet sind,
  16. Kennzeichnungstätigkeiten, sofern die den betreffenden Unternehmen, Finanzinstrumenten oder Finanzprodukten gewährten Gütezeichen nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind,
  17. ESG-Ratings, die von gemeinnützigen Organisationen für nichtgewerbliche Zwecke veröffentlicht oder verbreitet werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe q unterliegen gemeinnützige Organisationen, die für die Meldung von Daten oder den Erhalt von Ratings über ihre Plattform Gebühren für bewertete Objekte oder Emittenten von bewerteten Objekten erheben oder die von Nutzern von ESG-Ratings Gebühren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit ESG-Ratings verlangen, den Anforderungen dieser Verordnung.

(3) ESMA, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - EBA) und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 eingerichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA) (gemeinsam bekannt als "Europäische Aufsichtsbehörden") arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 offenzulegenden Informationen festgelegt werden, wobei die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Erfordernis zu berücksichtigen sind, Duplizierungen von Informationen zu verhindern, die bereits gemäß geltenden Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "ESG-Rating" eine Stellungnahme, eine Punktebewertung oder eine Kombination aus beidem, die sich auf das Profil oder die Merkmale eines bewerteten Objekts mit Blick auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder auf die Exposition eines bewerteten Objekts gegenüber Risiken oder auf die Auswirkungen auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung bezieht und die sowohl auf einer etablierten Methodik als auch auf einem festgelegten, aus Rating-Kategorien bestehenden Rankingsystem beruht, unabhängig davon, ob ein solches ESG-Rating als "ESG-Rating", als "ESG-Stellungnahme" oder als "ESG-Punktebewertung" bezeichnet wird;

2. "ESG-Stellungnahme" eine ESG-Bewertung, das auf einer regelbasierten Methodik und einem festgelegten, aus Ratingkategorien bestehenden Rankingsystem beruht, wobei ein Rating-Analyst direkt am Rating-Prozess beteiligt ist;

3. "ESG-Punktebewertung" eine anhand einer regelbasierten Methodik aus Daten abgeleitete ESG-Messgröße, die ausschließlich auf einem zuvor festgelegten statistischen oder algorithmischen System oder Modell beruht, ohne dass ein Rating-Analyst zusätzliche wesentliche analytische Daten beitragen würde;

4. "ESG-Rating-Anbieter" eine juristische Person, deren Tätigkeit die Ausgabe und die Veröffentlichung oder den Vertrieb von ESG-Ratings auf professioneller Basis umfasst;

5. "reguliertes Finanzunternehmen in der Union" ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, bei dem es sich um folgende Unternehmensarten handelt:

  1. ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27,
  2. eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
  3. einen AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 28, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 und eines Verwalters des ELTIF im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates 30,
  4. eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG,
  5. ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG,
  6. ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG,
  7. eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341,
  8. eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 31 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde,
  9. einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird,
  10. einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG,
  11. eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 32;
  12. einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 33,
  13. eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde,
  14. eine "Verbriefungszweckgesellschaft" im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 34,
  15. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 dieser Richtlinie von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist,
  16. eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  17. ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 35,
  18. ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 36,
  19. ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503,
  20. einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, der eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt,
  21. ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
  22. ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402,
  23. einen Administrator von Referenzwerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/1011,
  24. eine Ratingagentur im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

6. "Rating-Analyst" eine Person, die analytische Aufgaben für die Zwecke der Abgabe von ESG-Ratings ausführt;

7. "bewertetes Objekt" eine juristische Person, ein Finanzinstrument, ein Finanzprodukt, eine Behörde oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die bzw. das im ESG-Rating ausdrücklich oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob ein solches Rating angefordert wurde, und unabhängig davon, ob die juristische Person, Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts Informationen für dieses ESG-Rating bereitgestellt hat;

8. "Finanzinstrument" sämtliche Instrumente, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind;

9. "Nutzer von ESG-Ratings" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Agentur oder andere Einrichtung des öffentlichen Rechts, der ein ESG-Rating im Rahmen eines Abonnements oder einer anderen vertraglichen Beziehung zur Verfügung gestellt wird;

10. "zuständige Behörden" die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 30 der vorliegenden Verordnung benannten Behörden;

11. "Leitungsorgan" das Organ oder die Organe eines ESG-Rating-Anbieters, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des ESG-Rating-Anbieters festzulegen, die innerhalb des ESG-Rating-Anbieters die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen und die Personen umfassen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich führen;

12. "Geschäftsleitung" die Person oder Personen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich leitet/leiten, und das Mitglied oder die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des ESG-Rating-Anbieters;

13. "Gruppe von ESG-Rating-Anbietern" eine Gruppe von in der Union niedergelassenen Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU sowie aus miteinander verbundenen Unternehmen besteht, deren Tätigkeiten die Abgabe von ESG-Ratings einschließen.

Titel II
Abgabe von ESG-Ratings in der Union

Artikel 4 Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeit in der Union

Juristische Personen, die als ESG-Rating-Anbieter in der Union tätig sein möchten, müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. eine von der ESMA gemäß Artikel 6 erteilte Zulassung,
  2. ein Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Artikel 10 und Erfüllung der in jenem Artikel genannten Bedingungen,
  3. eine Zulassung zur Übernahme gemäß Artikel 11,
  4. eine Anerkennung gemäß Artikel 12.

Artikel 5 Befristete Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter

(1) Abweichend von Artikel 4 unterliegt ein als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU eingestufter ESG-Rating-Anbieter (im Folgenden "kleiner ESG-Rating-Anbieter"), der in der Union niedergelassen ist und in der Union tätig werden möchte, nur Artikel 15 Absätzen 1, 5 und 7, Artikel 23 und 24 sowie den Artikeln 32 bis 37 der vorliegenden Verordnung, sofern er

  1. der ESMA seine Absicht mitteilt, in der Union tätig zu werden und
  2. von der ESMA vor Aufnahme seine Tätigkeit in der Union registriert wurde.

(2) Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung entscheidet die ESMA, ob der Anmelder als kleiner ESG-Rating-Anbieter registriert werden soll. Die ESMA unterrichtet den Anmelder innerhalb von fünf Arbeitstagen über ihre Entscheidung.

(3) Wird ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter kleiner ESG-Rating-Anbieter nicht mehr als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe eingestuft oder sind seit seiner Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels drei Jahre vergangen - je nachdem, was zuerst eintritt -, so unterliegt der ESG-Rating-Anbieter den Bestimmungen dieser Verordnung und muss innerhalb von sechs Monaten eine Zulassung für eine Tätigkeit in der Union gemäß Kapitel 1 dieses Titels beantragen.

(4) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten ESG-Ratinganbieter können sich dafür entscheiden, diese Verordnung auf freiwilliger Basis anzuwenden, indem sie bei der EMSA eine Zulassung gemäß Artikel 6 beantragen. Entscheiden sich ESG-Rating-Anbieter für eine freiwillige Anwendung, so gilt diese Verordnung in ihrer Gesamtheit für sie.

Kapitel 1
Zulassung von in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern für eine Tätigkeit in der Union

Artikel 6 Antrag auf Zulassung für eine Tätigkeit in der Union

(1) In der Union niedergelassene juristische Personen, die in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a tätig sein möchten, müssen bei der ESMA eine Zulassung beantragen.

(2) Ein Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 muss alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthalten und in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden. Die Verordnung Nr. 1 des Rates 37 gilt sinngemäß für jede andere Kommunikation zwischen der ESMA und ESG-Rating-Anbietern und deren Mitarbeitern.

(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Anhang I aufgeführten Informationen zu präzisieren.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 2. Oktober 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.

(4) Ein zugelassener ESG-Rating-Anbieter muss die Anforderungen, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, jederzeit erfüllen.

(5) ESG-Rating-Anbieter müssen die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Umstände unterrichten, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, einschließlich der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.

Artikel 7 Prüfung des Antrags auf Zulassung für die Tätigkeit in der Union als ESG-Rating-Anbieter durch die ESMA

(1) Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr der Antragsteller fehlende Informationen zu übermitteln hat.

(2) Nachdem die ESMA feststellt, dass ein Antrag vollständig ist, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis.

(3) Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilung erlässt die ESMA einen umfassend begründeten Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 1 über die Zulassung oder die Verweigerung der Zulassung der Tätigkeit als ESG-Rating-Anbieter in der Union.

(4) Die ESMA kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist auf 120 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn der Antragsteller

  1. beabsichtigt, ESG-Ratings gemäß Artikel 11 zu übernehmen,
  2. eine Auslagerung beabsichtigt oder
  3. eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 22 beantragt.

(5) Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.

(6) Legt der Antragsteller die angeforderten Informationen nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vor, so lehnt die ESMA den Antrag ab.

Fasst die ESMA innerhalb der in Absatz 3 bzw. 4 genannten Frist keinen Beschluss, so gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 8 Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union und Mitteilung dieses Beschlusses

(1) Die ESMA fasst einen umfassend begründeten Beschluss über die Zulassung des Antragstellers als ESG-Rating-Anbieter, wenn sie bei ihrer Prüfung des in Artikel 7 genannten Antrags zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings erfüllt.

Kommt die ESMA nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings nicht erfüllt, so fasst sie einen umfassend begründeten Beschluss über die Verweigerung dieser Zulassung.

(2) Die ESMA unterrichtet den Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen über den in Absatz 1 genannten Beschluss.

(3) Die ESMA unterrichtet die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.

(4) Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.

Artikel 9 Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung

(1) Die ESMA fasst einen Beschluss über die Aussetzung oder die Aufhebung der Zulassung eines ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, wenn der ESG-Rating-Anbieter:

  1. in den vorhergehenden zwölf Monaten ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder keine ESG-Ratings abgegeben hat,
  2. die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
  3. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt oder
  4. in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(2) Die ESMA unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss. Der Beschluss über die Aufhebung oder die Aussetzung der Zulassung wird in der gesamten Union sofort wirksam.

(3) Die ESMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.

Kapitel 2
Gleichwertigkeit, Übernahme und Anerkennung von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern im Hinblick auf eine Tätigkeit in der Union

Artikel 10 Gleichwertigkeitsregelung

(1) Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b tätig sein möchte, kann dies nur dann tun, wenn er in das in Artikel 14 genannte Register eingetragen ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ist in dem betreffenden Drittland als ESG-Rating-Anbieter zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland;
  2. der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat der ESMA mitgeteilt, dass er in der Union tätig sein möchte, und der ESMA einen Nachweis seiner Zulassung oder Registrierung als ESG-Rating-Anbieter, die für diese Zulassung oder Registrierung in dem betreffenden Drittland erforderlichen Unterlagen sowie den Namen der für seine Beaufsichtigung zuständigen Drittlandsbehörde vorgelegt und von der ESMA eine Bestätigung über die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen erhalten;
  3. die Kommission hat einen Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Absatz 2 erlassen;
  4. die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

(2) Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Gleichwertigkeitsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlands gewährleisten, dass

  1. die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter verbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung gleichwertig sind,
  2. die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt wird.

Ein solcher Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 48 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden. Die Kommission kann die Anwendung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte davon abhängig machen, dass

  1. das betreffende Drittland sämtliche in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt;
  2. die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

(4) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Drittlandsbehörden, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:

  1. der Mechanismus für den regelmäßigen und Ad-hoc-Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandsbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten relevanten Informationen über den in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter,
  2. der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass eine zuständige Behörde eines Drittlands der Auffassung ist, dass der in diesem Drittland zugelassene oder registrierte, und von ihr beaufsichtigte ESG-Rating-Anbieter in dem Drittland gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder Registrierung oder gegen andere nationale Rechtsvorschriften verstößt,
  3. die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen;
  4. der Mechanismus für die unverzügliche Unterrichtung der ESMA, wenn eine zuständige Behörde eines Drittlands Regulierungs- oder Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf den in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter ergreift, einschließlich aller Änderungen, die sich auf die fortgesetzte Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den ESG-Rating-Anbieter auswirken könnten;
  5. der Mechanismus für die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Drittlandsbehörde, wenn die ESMA eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 35 an einen in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter richtet.

Wird die ESMA davon in Kenntnis gesetzt, dass ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter die Voraussetzungen für eine Zulassung oder Registrierung in seinem Land der Zulassung oder Registrierung nicht mehr erfüllt, so streicht die ESMA ihn für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes aus dem in Artikel 14 genannten Register.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b prüft die ESMA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Informationen, ob diese vollständig sind. Hält die ESMA die Informationen für unvollständig, setzt sie eine Frist fest, innerhalb derer der ESG-Rating-Anbieter fehlende Informationen vorlegen muss. Sobald die ESMA die Vollständigkeit der Übermittlung festgestellt hat, unterrichtet sie den ESG-Rating-Anbieter spätestens 60 Arbeitstage nach dem Tag der ursprünglichen Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens.

Artikel 11 Übernahme von ESG-Ratings von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern

(1) Ein in der Union niedergelassener und gemäß Artikel 8 zugelassener ESG-Rating-Anbieter darf ESG-Ratings, die von einem zur selben Gruppe gehörenden und außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter abgegeben werden, übernehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat bei der ESMA die Zulassung einer solchen Übernahme beantragt.
  2. Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter erfüllt die folgenden Anforderungen an die minimale Substanz:
    1. Er verfügt über eigene Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung in einem Mitgliedstaat;
    2. er hat mindestens ein eigenes aktives Bankkonto in der Union;
    3. er verfügt mit Blick auf die Art, den Umfang oder die Komplexität seiner Tätigkeiten in der Union über eine angemessene Präsenz für Analysen und Entscheidungsfindung in der Union.
  3. Die Übernahme des ESG-Ratings beeinträchtigt nicht die Qualität der Bewertung des bewerteten Objekts oder des Emittenten eines bewerteten Objekts oder die Durchführung von vor-Ort-Prüfungen oder -Besuchen, sofern dies in der vom außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter verwendeten ESG-Rating-Methode vorgesehen ist.
  4. Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat überprüft und kann gegenüber der ESMA kontinuierlich nachweisen, dass die Abgabe und Verbreitung der übernommenen ESG-Ratings Anforderungen erfüllt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen dieser Verordnung. Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter darf die Einhaltung dieser Anforderungen nachweisen, ohne auf das für jedes einzelne Rating angewandte spezifische Verfahren verweisen zu müssen.
  5. Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse, um die ESG-Ratings des außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieters wirksam zu überwachen, um so damit verbundene Risiken zu steuern.
  6. Es gibt einen objektiven Grund, warum die ESG-Ratings für ihre Verwendung in der Union übernommen werden müssen, wozu Faktoren wie die Ausprägung der ESG-Ratings, die notwendige Nähe der Erstellung der ESG-Ratings zum Emittenten oder zu einer bestimmten wirtschaftlichen Realität, zu einer bestimmten Branche, zu Kompetenzzentren für Teilkomponenten der Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung, die Verfügbarkeit spezifischer, für die Erstellung der ESG-Ratings erforderlicher Fähigkeiten, die materielle Verfügbarkeit von Eingabedaten und die Erstellung von ESG-Ratings im Rahmen der Zusammenarbeit eines globalen Teams gehören können.
  7. Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit die ESMA die Einhaltung dieser Verordnung durch den außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter kontinuierlich überwachen kann, wenn dies für das übernommene Rating von Relevanz ist.
  8. Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beaufsichtigt wird, besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, um einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.

(2) Ein in der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der einen Antrag auf Zulassung einer Übernahme nach Absatz 1 Buchstabe a stellt, legt der ESMA alle Informationen vor, die notwendig sind, um der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bedingungen jenes Absatzes erfüllt sind.

(3) Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Zulassung einer Übernahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a und spätestens binnen 85 Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss über die Zulassung oder Ablehnung der Übernahme. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen mit.

(4) Ein übernommenes ESG-Rating gilt als ein vom übernehmenden ESG-Rating-Anbieter abgegebenes ESG-Rating. Der übernehmende ESG-Rating-Anbieter darf die Übernahme nicht in der Absicht nutzen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

(5) Ein übernehmender ESG-Rating-Anbieter bleibt für solche ESG-Ratings und für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in vollem Umfang verantwortlich.

(6) Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, unbeschadet der Verhängung anwendbarer Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 von dem übernehmenden ESG-Rating-Anbieter die Einstellung der Übernahme zu verlangen.

Artikel 12 Anerkennung von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern

(1) Bis zum Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses nach Artikel 10 durch die Kommission oder, falls ein solcher angenommen wurde, im Falle der Aufhebung des Gleichwertigkeitsbeschlusses kann ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der mit allen seinen Tätigkeiten in jedem der drei vorausgegangenen Jahre einen jährlichen Nettoumsatzerlös erzielt hat, der unter dem in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Höchstbetrag liegt, in der Union tätig sein, sofern die ESMA diesen ESG-Rating-Anbieter gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt hat. Ein außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, der einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU angehört, dessen konsolidierter jährlicher Nettoumsatzerlös aus allen Tätigkeiten der Gruppe in jedem der drei vorausgegangenen Jahre unter dem in Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Höchstbetrag liegt, darf in der Union tätig sein, sofern die ESMA diesen ESG-Rating-Anbieter gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt hat. Für diese Zwecke kann die ESMA entweder eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder eine Zertifizierung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, berücksichtigen.

(2) Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünschen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und bei der ESMA einen Antrag auf Anerkennung stellen.

(3) Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünscht, muss über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, die vom betreffenden ESG-Rating-Anbieter ausdrücklich benannt wurde, um in seinem Namen zu handeln. Der gesetzliche Vertreter weist gegenüber der ESMA nach, dass der ESG-Rating-Anbieter den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen kontinuierlich nachkommt und ist gegenüber der ESMA in diesem Zusammenhang rechenschaftspflichtig. Der gesetzliche Vertreter stellt der ESMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um ihr gegenüber nachzuweisen, dass der ESG-Rating-Anbieter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(4) Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter muss der ESMA folgende Informationen übermitteln, wenn er einen Antrag auf Anerkennung nach Absatz 2 stellt:

  1. alle in Anhang I aufgeführten Informationen;
  2. alle Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind,
  3. alle Informationen, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen zu erfüllen,
  4. die Liste seiner aktuellen oder künftigen ESG-Ratings, die in der Union verbreitet werden sollen,
  5. gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Drittlandsbehörde, die für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Anerkennung gemäß Absatz 2 entscheidet die ESMA über die Anerkennung. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen nach der Entscheidung mit.

(5) Die ESMA erkennt den außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter an, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter erfüllt die Absätze 2, 3 und 4.
  2. Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beaufsichtigt wird, strebt die ESMA eine geeignete Kooperationsvereinbarung mit der zuständigen Behörde des Drittlands an, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, um einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.

(6) Die ESMA erlässt einen Beschluss über die Ablehnung des Antrags, wenn die ESMA an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Verordnung durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, oder gegebenenfalls durch Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittlands gehindert wird.

(7) Die ESMA verhängt gemäß Artikel 36 Geldbußen oder setzt die Anerkennung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Einklang mit Artikel 9 aus oder hebt sie gegebenenfalls auf, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der ESG-Rating-Anbieter

  1. in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die den Interessen der Nutzer von ESG-Ratings oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist,
  2. in gravierender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat,
  3. die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.

(8) Erfüllt der von der ESMA gemäß diesem Artikel anerkannte ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr, so teilt er dies der ESMA unverzüglich mit.

Der ESG-Rating-Anbieter teilt der ESMA binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem er die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, mit, ob er weiterhin seine Dienstleistungen in der Union anbieten möchte, und stellt binnen zwölf Monaten ab diesem Tag einen Antrag auf Zulassung. Erfolgt keine solche Mitteilung, stellt der ESG-Rating-Anbieter seine Tätigkeit in der Union ein.

(9) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung nach Absatz 2 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen festzulegen.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 13 Kooperationsvereinbarungen

(1) Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b unterliegen Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses, die den in Artikel 46 genannten Garantien mindestens gleichwertig sind. Der im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen durchgeführte Informationsaustausch dient der Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Drittlandsbehörden.

(2) In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die ESMA die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 an.

Kapitel 3
Register und Zugänglichkeit von Informationen

Artikel 14 Register der ESG-Rating-Anbieter und Zugänglichkeit von Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal

(1) Die ESMA erstellt und führt ein Register, das die folgenden Informationen enthält:

  1. die Identität der gemäß Artikel 8 zugelassenen oder im Rahmen der befristeten Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 5 Absatz 1 registrierten ESG-Rating-Anbieter,
  2. die Identität der außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, und der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden,
  3. die Identität der übernehmenden ESG-Rating-Anbieter und der in Artikel 11 genannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, und gegebenenfalls der zuständigen Drittlandsbehörden, die für die Beaufsichtigung der ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, zuständig sind,
  4. die Identität der gemäß Artikel 12 anerkannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter dieser ESG-Rating-Anbieter und gegebenenfalls der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden.

(2) Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird erforderlichenfalls umgehend aktualisiert.

(3) Ab dem 1. Januar 2028 übermittelt der ESG-Rating-Anbieter bei der Veröffentlichung von in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen diese Informationen gleichzeitig an die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde.

(4) Die Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt.
  2. Sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. einen vollständigen Firmennamen und gegebenenfalls den für Marketingzwecke verwendeten Namen sowie die Kurzform des Namens des ESG-Rating-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. wenn verfügbar die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. die Größe des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii erwirbt der ESG-Rating-Anbieter eine Rechtsträgerkennung.

(6) Zur Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(7) Die in Absatz 1 und in Artikel 11 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen werden ab dem 1. Januar 2028 über das ESAP zugänglich gemacht. Dafür fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen

  1. werden in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt,
  2. umfassen die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des ESG-Rating-Anbieters auf den sich diese Informationen beziehen,
    2. die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859, soweit verfügbar,
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(8) Um eine effiziente Erhebung und Verwaltung der gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bewertet die ESMA in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Titel III
Integrität und Zuverlässigkeit der ESG-Rating-Tätigkeiten

Kapitel 1
Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung

Artikel 15 Allgemeine Grundsätze

(1) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ihre Rating-Tätigkeiten unabhängig sind, auch von allen politischen und wirtschaftlichen Einflüssen oder Einschränkungen.

(2) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Vorschriften und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass ihre ESG-Ratings gemäß dieser Verordnung abgegeben, veröffentlicht und verbreitet werden.

(3) ESG-Rating-Anbieter verwenden Systeme, Ressourcen und Verfahren, die in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung geeignet und wirksam sind.

(4) ESG-Rating-Anbieter legen schriftliche Strategien und Verfahren fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre ESG-Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen beruhen, die ihnen zur Verfügung stehen und die für ihre Analyse im Einklang mit ihren Rating-Methoden relevant sind.

(5) ESG-Rating-Anbieter legen interne Strategien und Verfahren für vertiefte Prüfungen fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit oder Genauigkeit der ESG-Ratings nicht beeinträchtigen.

(6) ESG-Rating-Anbieter geben sich solide Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme und setzen diese um.

(7) ESG-Rating-Anbieter wenden für die von ihnen abgegebenen ESG-Ratings kontinuierlich und auf transparente Weise strenge, systematische, unabhängige und belegbare Rating-Methoden an.

(8) ESG-Rating-Anbieter überprüfen die ESG-Rating-Methoden gemäß Absatz 7 laufend und mindestens einmal jährlich.

(9) ESG-Rating-Anbieter überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Systeme, Ressourcen und Verfahren gemäß Absatz 3 zumindest jährlich und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

(10) ESG-Rating-Anbieter schaffen und unterhalten eine ständige, unabhängige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung über alle Aspekte der Abgabe ihrer ESG-Ratings sicherzustellen.

Die Aufsichtsfunktion muss mit den erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnissen ausgestattet sein und Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt. Sie muss direkten Zugang zum Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters haben.

ESG-Rating-Anbieter entwickeln und unterhalten robuste Verfahren für ihre Aufsichtsfunktion.

(11) ESG-Rating-Anbieter treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die ihren ESG-Ratings zugrunde liegenden Informationen von ausreichender Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen. ESG-Rating-Anbieter weisen deutlich darauf hin, dass ihre ESG-Ratings ihre eigene Meinung ausdrücken.

(12) ESG-Rating-Anbieter benachrichtigen das bewertete Objekt oder den Emittenten des bewerteten Objekts während seiner Arbeitszeiten und mindestens zwei volle Arbeitstage vor der ersten Herausgabe des ESG-Ratings, um dem bewerteten Objekt oder dem Emittenten des bewerteten Objekts die Möglichkeit zu geben, den ESG-Rating-Anbieter über sachliche Fehler zu informieren. Zu diesem Zweck stellen ESG-Rating-Anbieter auf Antrag des bewerteten Objekts oder des Emittenten des bewerteten Objekts die in Anhang III Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Informationen zusammen mit dem Datum der letzten Aktualisierung der Daten sowie gegebenenfalls alle anderen erhobenen, geschätzten oder berechneten Daten mit Bezug auf das bewertete Objekt oder den Emittenten eines bewerteten Objekts kostenlos und auf nichtgewerblicher Grundlage zur Verfügung.

(13) ESG-Rating-Anbieter sind nicht dazu verpflichtet, Informationen über ihr geistiges Kapital, ihr geistiges Eigentum, ihr Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen offenzulegen, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 gelten würden.

(14) ESG-Rating-Anbieter ändern ihre ESG-Ratings nur im Einklang mit ihren gemäß Artikel 23 veröffentlichten Rating-Methoden.

Artikel 16 Trennung der ESG-Rating-Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten

(1) ESG-Rating-Anbieter dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  1. Beratungstätigkeiten für Anleger oder Unternehmen,
  2. Abgabe und Verbreitung von Ratings im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
  3. Bereitstellung von Referenzwerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/1011,
  4. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU,
  5. Abschlussprüfungen und Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU,
  6. Tätigkeiten von Kreditinstituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 Buchstaben d oder f genannten Tätigkeiten erbringen, sofern er zusätzlich zu den in den Artikeln 25 und 26 genannten Maßnahmen, spezifische Maßnahmen ergreift:

  1. um sicherzustellen, dass jede Tätigkeit autonom ausgeübt wird;
  2. um das Entstehen potenzieller Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten zu vermeiden;
  3. um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 Buchstabe d oder f genannten Tätigkeiten ausüben.

Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen berücksichtigt der ESG-Rating-Anbieter gegebenenfalls auch die Tätigkeiten der Gruppe, der er angehört.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können ESG-Rating-Anbieter bei der ESMA die Zulassung zur Bereitstellung von Referenzwerten beantragen, sofern sie spezifische Maßnahmen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Maßnahmen, ergreifen. Die ESMA beschließt, ob die von dem betreffenden ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten angemessen und hinreichend sind. Ist die ESMA der Auffassung, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nicht angemessen oder unzureichend sind, so findet Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Der ESG-Rating-Anbieter teilt der ESMA etwaige wesentliche Änderungen bei den vom ESG-Rating-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder bei deren Umsetzung mit, bevor eine solchen Änderung umgesetzt wird. Die ESMA beschließt, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nach wie vor angemessen und hinreichend sind. Ist die ESMA der Auffassung, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenskonflikten nicht mehr angemessen oder hinreichend sind, findet Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen über die vom ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. wesentlichen Änderungen oder innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen, wenn die Prüfung der ESMA Teil ihrer Bewertung des Zulassungsantrags des ESG-Rating-Anbieters ist.

(4) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Tätigkeiten ausüben.

(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu treffenden Maßnahmen und Schutzvorkehrungen festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die Erbringung anderer als der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten nicht zu Interessenkonflikten führt. Im Falle drohender Interessenkonflikte sehen ESG-Rating-Anbieter davon ab, solche anderen Dienstleistungen anzubieten.

Artikel 17 Rating-Analysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligte Personen

(1) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass Rating-Analysten, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, die unter ihrer Kontrolle stehen oder deren Dienste ihnen - etwa im Wege einer vertraglichen Vereinbarung - zur Verfügung gestellt werden und die direkt an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligt sind, einschließlich Rating-Analysten, die direkt am Rating-Prozess beteiligt sind, sowie Personen, die an der Bereitstellung von ESG-Punktebewertungen beteiligt sind, angemessen geschult sind und über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, gegebenenfalls auch über ein ausreichendes Verständnis jeglichen potenziellen wesentlichen finanziellen Risikos für das bewertete Objekt und jeglicher potenziellen wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Objekts auf Umwelt und Gesellschaft im Allgemeinen.

(2) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit einem bewerteten Objekt bzw. dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder mit Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit einem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(3) Mit Ausnahme von Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, und von Anlagen, in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios,

  1. dürfen die in Absatz 1 genannten Personen, die direkt an der Festlegung eines einzelnen Ratings für ein bewertetes Objekt beteiligt sind, keine von einem Unternehmen, das innerhalb ihres analytischen Zuständigkeitsbereichs bewertet wird, oder von Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens begebene, garantierte oder anderweitig unterstützte Finanzinstrumente kaufen oder verkaufen oder Geschäfte mit solchen Finanzinstrumenten tätigen;
  2. dürfen Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters keine von einem Unternehmen, das von dem ESG-Rating-Anbieter bewertet wird, oder von Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens begebene, garantierte oder anderweitig unterstützte Finanzinstrumente kaufen oder verkaufen oder Geschäfte mit solchen Finanzinstrumenten tätigen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich nicht direkt an der Festlegung eines ESG-Ratings des betreffenden bewerteten Objekts beteiligen oder dieses in anderer Weise beeinflussen, wenn diese Personen

  1. Finanzinstrumente des bewerteten Objekts besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, oder um Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, handelt,
  2. Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Objekt verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen könnte oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig sein könnte, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, oder um Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, handelt,
  3. im vorausgegangenen Jahr bei dem von dem ESG-Rating-Anbieter bewerteten Unternehmen oder bei einem Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens beschäftigt waren oder ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu dem bewerteten Unternehmen oder zu einem Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen könnte oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig sein könnte.

(5) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen und Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters

  1. unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters sowie der Art und des Spektrums seiner ESG-Rating-Tätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der ESG-Rating-Anbieter vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen,
  2. vertrauliche Informationen, die dem ESG-Rating-Anbieter anvertraut wurden, weder an Personen weitergeben, die nicht direkt an der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich Rating-Analysten und Mitarbeitern von Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden sind, noch an andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen einer Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden ist, zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt wurden oder unter deren Kontrolle stehen,
  3. vertrauliche Informationen zu keinem anderen Zweck als der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten, einschließlich für den Handel mit Finanzinstrumenten, verwenden oder weitergeben und
  4. von keinem Geschäftspartner des ESG-Rating-Anbieters Geld, Geschenke oder Vergünstigungen verlangen oder annehmen.

(6) Sind in Absatz 1 aufgeführte Personen der Auffassung, dass das Verhalten einer anderen in jenem Absatz aufgeführten Person rechtswidrig ist, setzen sie die Aufsichtsfunktion unverzüglich davon in Kenntnis. Der ESG-Rating-Anbieter stellt sicher, dass eine solche Meldung keine negativen Auswirkungen auf die meldende Person hat.

(7) Beendet ein Rating-Analyst seine Beschäftigung beim ESG-Rating-Anbieter und wird binnen eines Jahres nach dieser Beendigung in einem bewerteten Objekt bzw. einem Emittenten eines bewerteten Objekts tätig, an der Festlegung dessen einzelnen Ratings er direkt beteiligt war, so überprüft der ESG-Rating-Anbieter die einschlägige Arbeit des Rating-Analysten während des Zeitraums von einem Jahr vor seinem Ausscheiden, um zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt vorlag.

(8) Die in Absatz 1 genannten Personen und Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters nehmen keine Schlüsselposition in der Geschäftsleitung eines bewerteten Objekts bzw. eines Emittenten eines bewerteten Objekts ein, an der Festlegung dessen einzelnen Ratings sie beteiligt waren, und zwar für einen Zeitraum von neun Monaten ab dem Tag der Abgabe eines solchen Ratings.

Artikel 18 Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

(1) ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über ihre ESG-Rating-Tätigkeiten. Diese Aufzeichnungen enthalten die in den Anhängen I und II genannten Angaben.

(2) ESG-Rating-Anbieter bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang in einer Form auf, die es ermöglicht, die Festlegung eines ESG-Ratings zu wiederholen und vollständig nachzuvollziehen.

Artikel 19 Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden

(1) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über von Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte eingereichte Beschwerden und veröffentlichen diese auf ihrer Website. ESG-Rating-Anbieter veröffentlichen auf ihrer Website zudem klare Informationen über ihren Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden sowie ihre Kontaktdaten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren stellen sicher, dass

  1. der ESG-Rating-Anbieter das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden veröffentlicht,
  2. Beschwerden zeitnah und fair geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 zuwiderlaufen und
  3. die Untersuchung unabhängig von allen Personen geführt wird, die an der Festlegung des einzelnen Ratings beteiligt waren, das Gegenstand der Beschwerde ist.

(3) Beschwerden können eingereicht werden in Bezug auf

  1. die Datenquellen, die für ein einzelnes ESG-Rating verwendet werden, sachliche Irrtümer und Fehler,
  2. die Art und Weise, wie die Rating-Methode in Bezug auf ein einzelnes ESG-Rating angewandt wurde,
  3. die Frage, ob ein einzelnes ESG-Rating für das bewertete Objekt bzw. den Emittenten des bewerteten Objekts repräsentativ ist.

Artikel 20 Begründete Bedenken

(1) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme begründeter Bedenken, die Interessenträger unter Angabe ihrer Namen und ihrer Position äußern.

(2) ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, mit Ausnahme kleiner ESG-Rating-Anbieter, bemühen sich, auf die begründeten Bedenken binnen 30 Arbeitstagen nach deren Eingang zu antworten.

Artikel 21 Auslagerung

(1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Funktionen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle eines ESG-Rating-Anbieters oder die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten des ESG-Rating-Anbieters gemäß dieser Verordnung wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung sowie für die Offenlegung der in Anhang II genannten Informationen verantwortlich.

Artikel 22 Ausnahmen von den Anforderungen an die Unternehmensführung

(1) Ein ESG-Rating-Anbieter kann bei der ESMA beantragen, von der Erfüllung der in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen ausgenommen zu werden.

(2) Bei der Prüfung eines Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels prüft die ESMA, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Bei dem ESG-Rating-Anbieter handelt es sich um einen kleinen ESG-Rating-Anbieter Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1.
  2. Der ESG-Rating-Anbieter hat Maßnahmen und Verfahren, insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Rating-Analysten und der Personen, die ESG-Ratings genehmigen, sicherstellen, eingeführt, die dafür sorgen, dass diese Verordnung tatsächlich eingehalten wird.
  3. Der ESG-Rating-Anbieter hat nachgewiesen, dass seine Größe nicht auf eine Weise bestimmt wurde, mit der die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.
  4. Der ESG-Rating-Anbieter hat mit hinreichender Deutlichkeit nachgewiesen, dass die in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs oder der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden ESG-Rating-Anbieters oder der Art oder des Spektrums der abgegebenen ESG-Ratings nicht verhältnismäßig sind.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA den ESG-Rating-Anbieter von allen in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 genannten Anforderungen bzw. - in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage der vom ESG-Rating-Anbieter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes vorgelegten Angaben - nur von einigen dieser Anforderungen ausnehmen.

Kapitel 2
Transparenzanforderungen

Artikel 23 Offenlegung der bei ESG-Rating-Tätigkeiten verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen gegenüber der Öffentlichkeit

(1) ESG-Rating-Anbieter legen auf ihrer Website mindestens die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten verwenden, einschließlich der in Anhang I Buchstabe d und in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen. Diese Offenlegung erfolgt in klarer und transparenter Weise und wird in einem gesonderten Bereich der Website des ESG-Rating-Anbieters ausgewiesen.

Der ESG-Rating-Anbieter legt die in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen spätestens ab der Abgabe von ESG-Ratings offen.

(2) Anstelle eines einzigen ESG-Ratings, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, werden separate E-, S- und G-Ratings abgegeben. ESG-Rating-Anbieter machen die in diesem Artikel und in Artikel 24 genannten Angaben gesondert für jeden Faktor.

(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können ESG-Rating-Anbieter ein einziges ESG-Rating abgeben, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, wenn sie unbeschadet weiterer Offenlegungspflichten nach dieser Verordnung die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe h genannten Informationen bereitstellen.

(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Pflichten hinausgehen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass von in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.

(5) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Datenstandards, Formate und Vorlagen festgelegt werden, die ESG-Rating-Anbieter für die Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden haben.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 24 Offenlegung von ESG-Ratings gegenüber Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten von bewerteten Objekten

(1) ESG-Rating-Anbieter legen den Nutzern von ESG-Ratings, den bewerteten Objekten und den Emittenten von bewerteten Objekten mindestens die in Anhang III Nummer 2 genannten Informationen kontinuierlich offen.

(2) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ein ESG-Rating, dessen Offenlegung sie einem Nutzer von ESG-Ratings genehmigen, eine Verknüpfung mit den Informationen nach Anhang III Nummer 1 aufweist.

(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Pflichten hinausgehen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass von in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.

(4) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Datenstandards, Formate und Vorlagen festgelegt werden, die ESG-Rating-Anbieter für die Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden haben.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Kapitel 3
Unabhängigkeit und Interessenkonflikte

Artikel 25 Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) ESG-Rating-Anbieter verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Abgabe eines ESG-Ratings Beteiligten vorsehen.

(2) ESG-Rating-Anbieter unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die abgegebenen ESG-Ratings nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäfts- oder anderen Beziehungen seitens der ESG-Rating-Anbieter selbst oder seitens ihrer Anteilseigner, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Rating-Analysten, ihrer Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Leistungen die ESG-Rating-Anbieter in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können, oder seitens anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihnen verbundenen Personen oder seitens Drittanbietern, an die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, beeinflusst werden.

(3) Besteht bei einem ESG-Rating-Anbieter das Risiko eines Interessenkonflikts aufgrund der Eigentumsstruktur, der Mehrheitsbeteiligung oder der Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters, eines Unternehmens, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter steht, eines Unternehmens, das im Eigentum oder unter der Kontrolle des ESG-Rating-Anbieters steht, oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder eines Drittanbieters, wird die ESMA angemessen tätig. Die ESMA kann den ESG-Rating-Anbieter auffordern, Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos zu ergreifen.

Wird ein in Unterabsatz 1 genannter Interessenkonflikt nicht angemessen durch die in Unterabsatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen bewältigt, so fordert die ESMA den ESG-Rating-Anbieter auf, den Interessenkonflikt zu lösen. Die ESMA kann den ESG-Rating-Anbieter erforderlichenfalls auffordern, entweder die Tätigkeiten oder Beziehungen, die zu dem Interessenkonflikt führen, oder die Abgabe der ESG-Ratings einzustellen.

(4) Anteilseignern oder Mitgliedern eines ESG-Rating-Anbieters, die bei diesem ESG-Rating-Anbieter oder in einem Unternehmen, das die Möglichkeit hat, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diesen ESG-Rating-Anbieter auszuüben, einen maßgeblichen Einfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU ausüben, ist Folgendes untersagt:

  1. einen maßgeblichen Einfluss bei einem anderen ESG-Rating-Anbieter auszuüben;
  2. berechtigt oder befugt zu sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters zu bestellen oder abzuberufen;
  3. dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters als Mitglied anzugehören.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt weder für Investitionen in andere ESG-Rating-Anbieter, die derselben Gruppe von ESG-Rating-Anbietern angehören, noch für Investitionen in ESG-Rating-Anbieter, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Kriterien handelt.

(5) ESG-Rating-Anbieter legen der ESMA alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte offen, einschließlich Interessenkonflikten, die sich aus dem Eigentum oder der Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter ergeben.

(6) ESG-Rating-Anbieter legen Strategien, Verfahren und wirksame organisatorische Vorkehrungen für die Ermittlung, Offenlegung, Vermeidung, Bewältigung und Minderung von Interessenkonflikten fest und führen diese durch. ESG-Rating-Anbieter überprüfen und aktualisieren diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen regelmäßig. Diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen sollen insbesondere Interessenkonflikte, die auf die Eigentums- oder Kontrollverhältnisse des ESG-Rating-Anbieters oder andere Interessen in der Gruppe des ESG-Rating-Anbieters zurückzuführen sind, oder Interessenkonflikte, die von anderen Personen verursacht werden, die in Bezug auf die Festlegung des ESG-Ratings Einfluss auf oder Kontrolle über den ESG-Rating-Anbieter ausüben, verhindern, bewältigen und mindern.

(7) ESG-Rating-Anbieter überprüfen ihre Tätigkeiten mindestens einmal jährlich, um potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln.

Artikel 26 Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten von Mitarbeitern

(1) ESG-Rating-Anbieter sorgen dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder von ihnen kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe eines ESG-Ratings beteiligt sind,

  1. über die Fähigkeiten verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, und einer wirksamen Verwaltung und Aufsicht unterliegen,
  2. keiner unzulässigen Einflussnahme oder Interessenkonflikten ausgesetzt sind,
  3. keine Vergütung erhalten und ihre Leistung nicht auf eine Art und Weise beurteilt wird, mit der ein Interessenkonflikt oder eine andere Situation, die sich auf die Integrität des Prozesses der Bestimmung des ESG-Ratings auswirkt, ausgelöst werden könnte,
  4. keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, durch die die Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters beeinträchtigt werden,
  5. nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Bestimmung eines ESG-Ratings zu leisten, es sei denn, eine solche Art des Beitrags ist als Teil der ESG-Rating-Methodik ausdrücklich erforderlich und unterliegt speziellen darin festgelegten Vorschriften und
  6. wirksamen Kontrollverfahren unterliegen hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von Interessenkonflikten bestehen könnte, oder mit Dritten, wenn diese Informationen sich auf das ESG-Rating auswirken könnten.

(2) ESG-Rating-Anbieter legen zur Sicherstellung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die das ESG-Rating bestimmen, spezifische Verfahren der internen Kontrolle fest und verlangen vor Verbreitung des ESG-Ratings eine interne Abzeichnung durch die Geschäftsleitung.

Artikel 27 Faire, angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Behandlung der Nutzer von ESG-Ratings

(1) ESG-Rating-Anbieter ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die den Kunden in Rechnung gestellten Gebühren fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die ESMA ESG-Rating-Anbieter auffordern, ihr dokumentierte Nachweise zu ihrer Preisgestaltung einschließlich der Gebührenstruktur und der Preisgestaltungskriterien vorzulegen. Die ESMA kann Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 35 ergreifen und beschließen, Geldbußen gemäß Artikel 36 zu verhängen, wenn sie feststellt, dass die von ESG-Rating-Anbietern erhobenen Gebühren nicht fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind.

Kapitel 4
Beaufsichtigung durch die ESMA

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 28 Keine Einflussnahme auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden.

Artikel 29 ESMA

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung heraus und aktualisiert sie, einschließlich der Verfahren und detaillierten Voraussetzungen für die Delegation von Aufgaben.

(2) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA spätestens am 2. Oktober 2025 in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung heraus und aktualisiert sie.

(3) Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung und berücksichtigt auch die von ihr gemäß dieser Verordnung ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und verhängten Geldbußen und Zwangsgelder. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Entwicklung des Markts für ESG-Ratings in der Union und eine Bewertung der Anwendung der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Drittlandsregelungen.

Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Jahresbericht vor.

(4) Die ESMA veröffentlicht jährlich auf ihrer Website eine Liste der ESG-Rating-Anbieter, die in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Register aufgeführt sind, mit Angabe ihres gesamten Marktanteils in der Union. Die Veröffentlichung umfasst eine Bestandsaufnahme der Marktstruktur einschließlich des Konzentrationsgrades und der Vielfalt der ESG-Rating-Anbieter.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 wird der Marktanteil anhand des mit ESG-Rating-Tätigkeiten auf Konzernebene in der Union erzielten Jahresumsatzes ermittelt.

(6) Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA und die EIOPA, bevor sie gemäß dieser Verordnung Leitlinien herausgibt und aktualisiert und Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegt.

Artikel 30 Zuständige Behörden

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat spätestens am 2. April 2026 eine zuständige Behörde.

(2) Die zuständigen Behörden verfügen über eine Personalausstattung, die mit Blick auf Anzahl und Fachkenntnisse der Mitarbeiter für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung angemessen ist.

Artikel 31 Ausübung der in den Artikeln 32, 33 und 34 genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 32, 33 und 34 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Artikel 32 Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und bei Emittenten bewerteter Objekte, bei Dritten, an die die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind, durch einfaches Ersuchen oder durch einen Beschluss verlangen, dass sie alle Informationen zur Verfügung stellen, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.

(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfährt die ESMA wie folgt:

  1. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
  2. sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
  3. sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
  4. sie legt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, sowie das Format fest, in dem die erbetenen Informationen bereitgestellt werden müssen;
  5. sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht sachlich falsch oder irreführend sein darf;
  6. sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 36 verhängt werden kann, wenn die erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind.

(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen durch Beschluss nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfährt die ESMA wie folgt:

  1. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
  2. sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
  3. sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
  4. sie legt eine angemessene Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, und das Format, in dem die erbetenen Informationen bereitgestellt werden müssen;
  5. sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 37 verhängt werden können, wenn die erbetenen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bereitgestellt werden oder unvollständig sind;
  6. sie nennt die Geldbußen, die nach Artikel 36 verhängt werden können, wenn die erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind;
  7. sie weist auf das Recht nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen, und auf das Recht nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen, hin.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Diese Mandanten bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die von ihren Rechtsanwälten erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 33 Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

  1. Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;
  2. beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
  3. jede in Artikel 32 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
  4. jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand der Untersuchung zustimmt;
  5. Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 37 Absatz 1 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die von den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen erteilten Informationen nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 36 verhängt werden, wenn die von den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind.

(3) Die in Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 37 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der von der ESMA für die Untersuchung bevollmächtigten Personen. Bedienstete der betreffenden zuständigen Behörde unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an der Untersuchung teilnehmen.

(5) Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6) Wird eine in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und auf die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 34 Vor-Ort-Prüfungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 32 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Vor-Ort-Prüfungen ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfungen bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfung bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden. In dieser Vollmacht ist angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 37 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung.

(4) Die in Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 37 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe und das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

(5) Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Vor-Ort-Prüfungen teilnehmen.

(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem bitten, in ihrem Namen in diesem Artikel und in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 33 Absatz 1.

(7) Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Personen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

(8) Setzt die Vor-Ort-Prüfung nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(9) Wird eine in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und auf die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Abschnitt 2
Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

Artikel 35 Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1) Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Aufsichtsmaßnahmen:

  1. Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung oder Anerkennung des ESG-Rating-Anbieters,
  2. vorübergehendes Verbot für den ESG-Rating-Anbieter, ESG-Ratings zu veröffentlichen oder zu verbreiten, bis der Verstoß beendet ist,
  3. Aufforderung an den ESG-Rating-Anbieter, den Verstoß zu beenden,
  4. Verhängung von Geldbußen nach Artikel 36,
  5. öffentliche Bekanntmachung.

(2) Die ESMA kann außerdem gegenüber jedem ESG-Rating-Anbieter, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben b bis e des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreifen,

  1. wenn Artikel 4 nicht erfüllt ist oder die ESMA die in jenem Artikel genannte Zulassung oder Anerkennung des ESG-Rating-Anbieters ausgesetzt oder aufgehoben hat,
  2. wenn die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(3) Die ESMA kann außerdem die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Aufsichtsmaßnahme ergreifen, wenn eine ESG-Rating-Tätigkeit eines in der Union tätigen ESG-Rating-Anbieters eine schwerwiegende Bedrohung für die Marktintegrität oder den Anlegerschutz in der Union darstellt.

Um festzustellen, ob eine Person gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, kann die ESMA ihre gemäß den Artikeln 32, 33 und 34 übertragenen Befugnisse in Bezug auf die betreffende Person oder in Bezug auf jeden Dritten nutzen, der die betreffende Person in die Lage versetzt, die ESG-Rating-Tätigkeit auszuüben.

(4) Die in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(5) Wenn sie eine der in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

  1. Dauer und Häufigkeit des Verstoßes,
  2. der Frage, ob ein Finanzverbrechen begangen oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht,
  3. der Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde,
  4. des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,
  5. der Finanzkraft des ESG-Rating-Anbieters, wie sie sich aus seinem jährlichen Nettogesamtumsatz ablesen lässt,
  6. der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen von Anlegern und auf andere Nutzer von ESG-Ratings,
  7. der Höhe der durch den Verstoß von dem ESG-Rating-Anbieter erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit solche Gewinne und Verluste sich beziffern lassen,
  8. des Ausmaßes der Zusammenarbeit des ESG-Rating-Anbieters mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieses ESG-Rating-Anbieters infolge des Verstoßes einzuziehen,
  9. früherer Verstöße des ESG-Rating-Anbieters,
  10. Maßnahmen, die der ESG-Rating-Anbieter nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt ein Verstoß als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte dafür findet, dass eine Person vorsätzlich gehandelt hat, um den Verstoß zu begehen.

(6) Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jeden Beschluss über eine Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 mit. Die ESMA veröffentlicht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag seiner Annahme auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung enthält folgenden Punkte:

  1. den Hinweis, dass der ESG-Rating-Anbieter das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen,
  2. gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat,
  3. den Hinweis, dass die ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

(7) Die ESMA kann außerdem den ESG-Rating-Anbieter, der den Verstoß begangen hat, auffordern, die Nutzer seiner ESG-Ratings von jeder von der ESMA gemäß Absatz 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahme in Kenntnis zu setzen.

Artikel 36 Geldbußen

(1) Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter oder gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt 10 % des jährlichen Nettogesamtumsatzes des ESG-Rating-Anbieters, der auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Abschlüsse berechnet wird, die vom Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters gebilligt wurden.

(2) Handelt es sich bei dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ESG-Rating-Anbieter um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Nettogesamtumsatz entweder der jährliche Nettogesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem im Bereich der Rechnungslegung anwendbaren Unionsrecht, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die in Artikel 35 Absatz 5 festgelegten Kriterien.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen der in Absatz 1 genannte ESG-Rating-Anbieter direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

(5) Hat ein ESG-Rating-Anbieter als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen Verstoß gegen diese Verordnung begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 37 Zwangsgelder

(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

  1. einen ESG-Rating-Anbieter im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten,
  2. die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen zu verpflichten,
    1. Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 3 angefordert wurden, vollständig zu erteilen,
    2. sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 33 Absatz 3 angeordneten Untersuchung vorgelegte Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen,
    3. eine per Beschluss gemäß Artikel 34 Absatz 4 angeordnete Vor-Ort-Prüfung zu dulden.

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die ESMA verhängt das Zwangsgeld für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der ESG-Rating-Anbieter oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des in Absatz 1 genannten Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende des Zeitraums, für den das Zwangsgeld verhängt wurde, überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 38 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 36 und 37 der vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern diese Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte der Union nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 enthalten.

(2) Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.

(3) Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Geldbußen und Zwangsgelder vollstreckt werden.

(4) Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.

Abschnitt 3
Verfahren und Überprüfung

Artikel 39 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

(1) Stellt die ESMA fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung gibt, benennt sie innerhalb der ESMA einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Dieser Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt an der Beaufsichtigung der ESG-Ratings, auf die sich der Verstoß bezieht, beteiligt sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

(2) Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

(3) Der Untersuchungsbeauftragte hat die Befugnis, nach Artikel 32 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 33 und 34 Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(5) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach dieser Verordnung in vollem Umfang gewahrt werden.

(6) Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis.

(7) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und - wenn die betreffenden Personen darum ersuchen - nach der gemäß Artikel 40 erfolgten Anhörung dieser Personen beurteilt der Rat der Aufseher der ESMA, ob eine oder mehrere Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, die betreffenden Verstöße begangen haben, und ergreift, wenn er zu dem Schluss kommt, dass solche Verstöße begangen wurden, eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 35 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 36.

(8) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

(9) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47 zur Ergänzung dieser Verordnung durch den Erlass weiterer Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen und über die Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, indem detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern erlassen werden.

(10) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die jeweiligen nationalen Behörden. Die ESMA sieht davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 40 Anhörung von Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

(1) Bevor die ESMA einen Beschluss über die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme, einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 fasst, gibt sie den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 35 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Diese Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 41 Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Abschnitt 4
Gebühren und Übertragung von Aufgaben

Artikel 42 Aufsichtsgebühren

(1) Die ESMA stellt den ESG-Rating-Anbietern gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten angemessene Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung - insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 43 - entstehen könnten, voll ab.

(2) Die Höhe der jeweiligen Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters.

Die Kommission erlässt spätestens am 2. Januar 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47, um diese Verordnung durch Festlegung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der jeweiligen Begründung, der Zahlungsweise und gegebenenfalls der Art und Weise, in der die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei der Durchführung von Arbeiten gemäß dieser Verordnung entstehen könnten, insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 43, zu ergänzen. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden Gebühren festgelegt, die in Bezug auf die Größe der ESG-Rating-Anbieter und den Umfang ihrer Beaufsichtigung verhältnismäßig und angemessen sind, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen sie als kleine ESG-Rating-Anbieter eingestuft sind.

Kapitel 5
Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden

Artikel 43 Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

(1) Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen:

  1. die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung,
  2. die Befugnis, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 33 und 34 der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

(2) Bevor die ESMA gemäß Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

  1. den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,
  2. den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und
  3. die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3) Die ESMA erstattet der jeweiligen zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle Fixkosten sowie variable Kosten, die bei der Ausführung der übertragenen Aufgaben oder der der ESMA von der zuständigen Behörde gewährten Unterstützung angefallen sind.

(4) Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Die ESMA kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

(5) Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Die ESMA delegiert keine Aufsichtsbefugnisse, einschließlich Zulassungsbeschlüssen, abschließender Bewertungen und Folgebeschlüssen in Bezug auf Verstöße.

Artikel 44 Informationsaustausch

Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen.

Artikel 45 Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden

(1) Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter im Hoheitsgebiet ihres eigenen oder eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstößt oder verstoßen hat, so setzt sie die ESMA davon in Kenntnis. Hält eine zuständige Behörde es für Untersuchungszwecke für angemessen, kann diese zuständige Behörde der ESMA vorschlagen zu prüfen, ob es nötig ist, von den Befugnissen nach Artikel 32 in Bezug auf den am Verstoß beteiligten ESG-Rating-Anbieter Gebrauch zu machen.

(2) Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Die ESMA unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.

(3) Eine mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die der Auffassung ist, dass ein in dem in Artikel 14 genannten Register aufgeführter ESG-Rating-Anbieter, dessen ESG-Ratings im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verwendet werden, in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des Finanzsystems in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt wird, kann die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG-Rating-Anbieter auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.

(4) Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nach Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist, so teilt sie dies der mitteilenden zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung und setzt die mitteilende zuständige Behörde schriftlich davon in Kenntnis.

Artikel 46 Berufsgeheimnis

(1) Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, der die ESMA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts.

(2) Alle Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauscht werden und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich, es sei denn,

  1. die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können;
  2. die Offenlegung solcher Informationen ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich;
  3. die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.

Titel IV
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 47 Ausübung und Widerruf der Befugnisübertragung und Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 9 und Artikel 42 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 9 und Artikel 42 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 9 und Artikel 42 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(7) Haben bei Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(8) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 48 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission 42 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 43.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 49 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

In Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Gibt ein Finanzmarktteilnehmer oder ein Finanzberater gegenüber Dritten im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates * ab und legt es ihnen offen, so stellt er auf seiner Website dieselben Informationen ein, wie diejenigen Informationen, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der genannten Verordnung erforderlich sind, und er stellt in diesen Marketingmitteilungen einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen näher festzulegen, und berücksichtigen dabei die gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung bereits offengelegten Informationen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

___
*) Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3005/oj)."

Artikel 50 Änderung der Verordnung (EU) 2023/2859

In Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2023/2859 wird folgender Eintrag angefügt:

"20. Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3005/oj)."

Titel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 51 Übergangsbestimmungen

(1) ESG-Rating-Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, müssen der ESMA spätestens am 2. August 2026 mitteilen, ob sie weiterhin in der Union tätig sein und eine Zulassung oder Anerkennung gemäß Titel II beantragen wollen. In diesem Fall müssen sie die Zulassung oder Anerkennung innerhalb von vier Monaten ab dem 2. Juli 2026 beantragen. Geht bei der ESMA innerhalb dieser vier Monate kein solcher Antrag ein, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeiten ein.

(2) Nach der Unterrichtung der ESMA gemäß Absatz 1 wird der ESG-Rating-Anbieter vorübergehend in das in Artikel 14 genannte Register eingetragen, und darf solange, bis sein Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde, weiterhin in der Union tätig sein und von einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der derselben Gruppe gemäß Artikel 11 angehört, abgegebene ESG-Ratings übernehmen.

(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen ESG-Rating-Anbieter, die als kleine ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 eingestuft sind und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, die ESMA bis zum 2. November 2026 gemäß Artikel 5 unterrichten, wenn sie weiterhin in der Union tätig sein wollen. Erfolgt bis zu diesem Datum keine solche Unterrichtung, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeit ein.

Artikel 52 Überprüfung

(1) Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung spätestens am 2. Januar 2029.

(2) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vorlegen. Bei der Bewertung berücksichtigt die Kommission Marktentwicklungen und die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Nachweise. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

  1. die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, auf die Lücke bei den Investitionen, die zur Erreichung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Klimaziele der Union erforderlich sind, sowie auf die Umlenkung privater Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen,
  2. die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Marktstruktur, einschließlich der Entwicklung der Zahl und der Vielfalt der ESG-Rating-Anbieter,
  3. ob der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung für die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele gemäß Artikel 1 geeignet ist und ob Anbieter von Datenprodukten zu Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten,
  4. ob die Anforderungen für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die in der Union tätig werden wollen, angemessen sind,
  5. das Funktionieren des Marktes für ESG-Rating-Anbieter in der Union einschließlich potenzieller Interessenkonflikte und seine Beaufsichtigung durch die ESMA,
  6. ob die vorliegende Verordnung einschließlich des in Artikel 28 genannten Grundsatzes, keine Einflussnahme auszuüben, zur Verbesserung der Qualität und Verlässlichkeit von ESG-Ratings beiträgt und den Rückgriff auf irreführende ESG-Ratings eindämmt.

(3) Sofern die Kommission dies für angezeigt erachtet, sollte dem Bericht ein Rechtsetzungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.

Artikel 53 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Juli 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

1) ABl. C, C/2024/883, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/883/oj.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2024.

3) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

6) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004 S. 38).

7) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

8) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

9) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

11) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 1).

12) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

13) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 15).

14) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1).

15) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 1).

16) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

17) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004 S. 1).

18) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

19) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

20) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

21) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

22) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 37).

23) Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1).

24) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40).

25) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

26) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

27) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

28) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 1).

29) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 18).

30) Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 98).

31) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1).

32) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

33) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

34) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

35) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).

36) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7).

37) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385/58).

38) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

39) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.06.2016 S. 1).

40) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).

41) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 1).

42) Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.07.2001 S. 45).

43) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

Angaben im ZulassungsantragAnhang I

Ein Zulassungsantrag muss alle folgenden Angaben enthalten:

  1. vollständiger Name des Antragstellers, Anschrift seines eingetragenen Sitzes in der Union, Website des Antragstellers und, soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung des Antragstellers (LEI);
  2. Name und Kontaktdaten einer Kontaktperson des Antragstellers;
  3. Rechtsstatus des Antragstellers;
  4. Eigentumsstruktur des Antragstellers;
  5. die Identität der Unternehmen innerhalb der Eigentumsstruktur des Antragstellers, die ESG-Ratings abgeben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten durchführen werden;
  6. die Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung des Antragstellers und ihr Qualifikations-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;
  7. Zahl der Rating-Analysten, Mitarbeiter und sonstiger für den Antragsteller arbeitender Personen, die unmittelbar an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligt sind, sowie ihr Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;
  8. die erwartete Marktabdeckung der ESG-Ratings des Antragstellers;
  9. eine Beschreibung der vom Antragsteller angewandten Verfahren und Methoden für die Abgabe und Überprüfung von ESG-Ratings, die Angabe, ob der Antragsteller voraussichtlich gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Richtlinie 2013/34/EU offengelegte Informationen heranziehen wird, und die Angabe, ob der Antragsteller voraussichtlich Methoden einsetzen wird, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und die Vorgaben und Ziele des Übereinkommens von Paris oder anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen berücksichtigen;
  10. vom Antragsteller angewandte Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 15 dieser Verordnung;
  11. gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten;
  12. gegebenenfalls Angaben zu anderen Tätigkeiten einschließlich voraussichtlicher Übernahmen, die der Antragsteller durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
  13. gegebenenfalls Angaben zu den vom Antragsteller ergriffenen und in Artikel 16 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Maßnahmen;
  14. gegebenenfalls Angaben zu früheren ESG-Rating-Tätigkeiten.

.

Organisatorische AnforderungenAnhang II

(1) Aufbewahrungspflichten

ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über alle folgenden Punkte:

  1. für jedes ESG-Rating (falls angezeigt):
    1. die Identität der an der Festlegung des ESG-Ratings beteiligten Rating-Analysten, die Identität der Personen, die das ESG-Rating genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein beauftragtes oder ein unbeauftragtes ESG-Rating handelt, sowie das Datum, zu dem die ESG-Rating-Maßnahme durchgeführt wurde;
    2. die Identität der für die Entwicklung der regelbasierten Methodik verantwortlichen Personen und die Identität der Personen, die die Rating-Methode genehmigt haben;
  2. die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Nutzer der ESG-Ratings erhaltenen Entgelte;
  3. die Kontenaufzeichnungen für jeden Nutzer von ESG-Ratings;
  4. die Aufzeichnungen zur Dokumentation der etablierten Verfahren und Rating-Methoden, die der ESG-Rating-Anbieter zur Bestimmung von ESG-Ratings verwendet;
  5. die internen Aufzeichnungen und externen Mitteilungen und Dateien, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für Entscheidungen über ein ESG-Rating herangezogen wurden;
  6. Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von dem ESG-Rating-Anbieter angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;
  7. die für die Bestimmung eines ESG-Ratings verwendete Methodik;
  8. Änderungen oder Abweichungen von Standardverfahren und -methoden;
  9. alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

(2) Auslagerung

Wenn ESG-Rating-Anbieter Funktionen oder relevante Dienstleistungen oder Tätigkeiten bei der Bereitstellung eines ESG-Ratings an einen Dienstleister auslagern, stellt der ESG-Rating-Anbieter sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.
  2. Der ESG-Rating-Anbieter leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.
  3. Der ESG-Rating-Anbieter verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen.
  4. Der Dienstleister unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte.
  5. Der ESG-Rating-Anbieter kann die Auslagerungsvereinbarungen, sofern erforderlich, beenden.
  6. Der ESG-Rating-Anbieter trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des ESG-Ratings zu vermeiden.

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OffenlegungspflichtenAnhang III

(1) Mindestoffenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit

Gemäß Artikel 23 dieser Verordnung veröffentlichen ESG-Rating-Anbieter auf ihrer Website und über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) mindestens Folgendes:

  1. einen Überblick über die verwendeten Rating-Methoden und diesbezügliche Änderungen, einschließlich der Angabe, ob die Analyse vergangenheits- oder zukunftsorientiert ist, sowie den abgedeckten Zeithorizont;
  2. die verwendete Klassifikation der Wirtschaftsbereiche;
  3. einen Überblick über die Datenquellen einschließlich der Angabe, ob die Daten aus gemäß der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Nachhaltigkeitserklärungen oder aus gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offengelegten Informationen stammen, und der Angabe, ob die Quellen öffentlich oder nicht öffentlich sind, sowie einen Überblick über die Datenprozesse, die Schätzung der Eingabedaten bei Nichtverfügbarkeit und die Häufigkeit der Datenaktualisierungen;
  4. die Eigentumsstruktur des ESG-Rating-Anbieters;
  5. Informationen darüber, ob und inwiefern die Rating-Methoden auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
  6. Informationen über das eindeutig festgelegte Ziel der ESG-Ratings und die Angabe, ob mit dem Rating Risiken, Auswirkungen oder gemäß dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit beides oder etwaige andere Dimensionen bewertet werden, und, im Falle der doppelten Wesentlichkeit, die Anteile der Wesentlichkeit von Risiken und Auswirkungen;
  7. den Anwendungsbereich des ESG-Ratings, d. h., ob es einen einzelnen E-, S- oder G-Faktor abdeckt oder ob es sich um ein aggregiertes Rating, das die E-, S- und G-Faktoren aggregiert, handelt oder ob es spezifische Aspekte wie etwa Übergangsrisiken abdeckt;
  8. im Falle eines aggregierten ESG-Ratings: die Gewichtung der drei übergeordneten E-, S- und G-Kategorien von Faktoren (zum Beispiel 33 % für den E-Faktor, 33 % für den S-Faktor, 33 % für den G-Faktor) und Erläuterung der Gewichtungsmethode, einschließlich des Gewichts jeder einzelnen E-, S- und G-Kategorie;
  9. innerhalb der E-, S- oder G-Faktoren die Angabe der Themen, die von dem ESG-Rating abgedeckt werden, und die Angabe, ob sie den Themen aus den gemäß Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU entwickelten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechen;
  10. Angaben dazu, ob das Rating in absoluten oder relativen Werten ausgedrückt ist;
  11. gegebenenfalls Verweis auf den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Datenerhebung oder beim Rating von Daten, einschließlich Informationen zu gegenwärtigen Einschränkungen und Risiken beim Einsatz von künstlicher Intelligenz;
  12. allgemeine Informationen über die Kriterien für die Festlegung der von Kunden verlangten Gebühren unter Angabe der verschiedenen berücksichtigten Elemente und allgemeine Informationen über das Geschäfts-/Zahlungsmodell;
  13. etwaige Einschränkungen bei den Datenquellen und Methoden, die für die Erstellung von ESG-Ratings verwendet werden;
  14. die größten Risiken der Entstehung von Interessenkonflikten und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen;
  15. ob ein ESG-Rating eines bewerteten Objekts den E-Faktor abdeckt und Angaben dazu, ob das Rating die Vorgaben und Ziele des Übereinkommens von Paris oder andere einschlägige internationale Übereinkommen berücksichtigt;
  16. ob ein ESG-Rating eines bewerteten Objekts den S- und den G-Faktor abdeckt und Angaben dazu, ob das Rating einschlägige internationale Übereinkommen berücksichtigt;
  17. etwaige Einschränkungen im Hinblick auf die den ESG-Rating-Anbietern zur Verfügung stehenden Informationen.

(2) Zusätzliche Offenlegungspflichten gegenüber Nutzern von ESG-Ratings und Objekten mit ESG-Rating, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen

Im Einklang mit Artikel 24 und zusätzlich zu der in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Mindestoffenlegungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit stellen ESG-Rating-Anbieter Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten eines bewerteten Objekts, die Gegenstand eines solchen Ratings sind, folgende Informationen zur Verfügung:

  1. einen detaillierteren Überblick über die verwendeten Rating-Methoden und diesbezügliche Änderungen, einschließlich folgender Angaben:
    1. gegebenenfalls wissenschaftliche Erkenntnisse und Annahmen, auf denen die Ratings beruhen,
    2. die relevanten zentralen Leistungsindikatoren je E-, S- und G-Faktor und die Gewichtungsmethode,
    3. im Falle eines aggregierten ESG-Ratings: das Ergebnis der Bewertung für jede E-, S- und G-Kategorie von Faktoren in einer Form, mit der die Vergleichbarkeit der E-, der S- und der G-Kategorie sichergestellt ist,
    4. etwaige Mängel bei den Methoden und die zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen,
    5. Strategien für die Überarbeitung der Methoden,
    6. wenn ein ESG-Rating aufgrund wesentlicher Änderungen der Rating-Methode, der Modelle, der grundlegenden Annahmen oder der Datenquellen (einschließlich Schätzungen) hoch- oder herabgestuft wurde: die Gründe für diese Änderungen und ihre Auswirkungen auf das betreffende Rating,
    7. Datum der letzten Überarbeitung der Methode,
    8. sofern das ESG-Rating den E-Faktor abdeckt: die Angabe, ob und inwieweit das ESG-Rating mit dem Prozentsatz der Taxonomiekonformität gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 korreliert oder auf andere internationale Übereinkünfte abgestimmt ist, sowie eine Erläuterung etwaiger wesentlicher Abweichungen hiervon;
  2. einen detaillierteren Überblick über die Datenprozesse, einschließlich folgender Angaben:
    1. einer detailliertere Erläuterung der verwendeten Datenquellen, einschließlich der Angaben, ob sie öffentlich oder nicht öffentlich sind, ob sie Aufträgen zur Erlangung von Prüfungssicherheit unterliegen, und ob sie sich aus den gemäß den Artikeln 19a und 29b der Richtlinie 2013/34/EU zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten und der Offenlegung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2019/2088 entwickelten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben, einschließlich der Angabe, ob und inwiefern Angaben zu Übergangsplänen von Unternehmen, die sich aus dieser Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben, herangezogen werden,
    2. gegebenenfalls die Verwendung von Schätzungen und des Branchendurchschnitt sowie Erläuterung der zugrunde liegenden Methodik,
    3. die Grundsätze für die Aktualisierung von Daten und die Überarbeitung historischer Daten sowie das Datum der letzten Datenaktualisierungen,
    4. Kontrollen der Datenqualität, ihre Häufigkeit und der Abhilfeprozess im Falle von Problemen,
    5. gegebenenfalls alle Schritte, die ergriffen wurden, um Beschränkungen bei den Datenquellen zu beseitigen;
  3. gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit mit bewerteten Objekten oder Emittenten bewerteter Objekte, einschließlich der Angabe, ob der ESG-Rating-Anbieter Vor-Ort-Prüfungen oder -Besuche durchgeführt hat, mit Angabe der Häufigkeit;
  4. wenn ein ESG-Rating-Anbieter ein unbeauftragtes Rating abgibt, einen deutlich sichtbaren Hinweis diesbezüglich in dem ESG-Rating, einschließlich der Angabe, ob das bewertete Objekt oder ein mit diesem verbundener Dritter vorab von seinem Rating in Kenntnis gesetzt wurde, der Angabe ob es bzw. er in den Ratingprozess eingebunden war, und der Angabe, ob der ESG-Rating-Anbieter Zugang zu Unterlagen der Geschäftsführung und zu einschlägigen internen Unterlagen des bewerteten Objekts oder eines mit diesem verbundenen Dritten gehabt hat;
  5. gegebenenfalls eine Erläuterung der bei der Datenerhebung oder dem Rating-Verfahren verwendeten Methodik der künstlichen Intelligenz;
  6. im Falle wichtiger neuer Informationen über ein bewertetes Objekt, die das Ergebnis eines ESG-Ratings beeinflussen können, erklären die ESG-Rating-Anbieter, wie sie diese Informationen berücksichtigt haben und ob sie das entsprechende ESG-Rating geändert haben;

Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Angaben sind - falls zutreffend - für jedes weitergegebene ESG-Rating spezifisch.


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