Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3163 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Waren pflanzlichen Ursprungs in die Liste der Waren aus der übrigen Welt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3163 vom 19.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, und insbesondere Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 wurden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter spezifische Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt.
(2) Im Besonderen sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen ("Waren aus der übrigen Welt"), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 nur dann aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 3, (EU) 2016/429 4 und (EU) 2016/2031 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind, und dass das Vereinigte Königreich die genannten Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen wirksam umsetzt.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission 6 enthält in ihrem Anhang die Liste der Waren aus der übrigen Welt, in der derzeit Waren tierischen und nichttierischen Ursprungs aufgeführt sind.
(4) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 hat das Vereinigte Königreich schriftlich nachgewiesen, dass die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 in Bezug auf bestimmte Waren pflanzlichen Ursprungs aus bestimmten Drittländern nach seinem nationalen Recht gelten und dass diese Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Waren vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden. Daher sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 dahin gehend geändert werden, dass diese Waren in die Liste der Waren aus der übrigen Welt aufgenommen werden.
(5) Im Interesse der Rechtssicherheit und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(6) Da das Vereinigte Königreich schriftlich nachgewiesen hat, dass die Pflanzengesundheitsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 für diese Waren pflanzlichen Ursprungs aus der übrigen Welt seit dem 2. September 2024 gelten und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab diesem Datum gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. September 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2024
2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj).
4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).
5) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2059/oj).
Anhang |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 werden unter der Warenkategorie "Waren nicht tierischen Ursprungs" folgende Waren angefügt:
"24 | Feigen, frisch | 0804 20 10 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
25 | Litschis, frisch | ex 0810 90 20 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
26 | Drachenfrucht (frische Pitahaya) | ex 0810 90 20 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten | ||||
1 | Frische Nelken | 0603 12 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
2 | Frische Chrysanthemen | 0603 14 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
3 | Frische Lilien (Lilium spp.) | 0603 15 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
4 | Frische Inkalilien (Alstroemeria) | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
5 | Frische Tulpen | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
6 | Frische Sonnenblumen | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
7 | Frisches Schleierkraut (Gypsohila) | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
8 | Frische Protea | ex 0603 19 70 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
9 | Frischer Zierkohl (Brassica) | ex 0603 19 70 ex 0704 90 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
Kräuter, geschnitten | ||||
1 | Frischer Schnittlauch | ex 0703 90 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
2 | Frisches Zitronengras | ex 0709 99 90 ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
3 | Frischer Estragon | ex 0709 99 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
4 | Frische Petersilie | ex 0709 99 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
5 | Frischer Dill | ex 0709 99 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
6 | Frischer Thymian | 0910 99 31 0910 99 33 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
7 | Frische Minze | ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
8 | Frischer Koriander | ex 0709 99 90 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
9 | Frischer Rosmarin | ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
10 | Frischer Salbei | ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
11 | Frisches Basilikum | ex 1211 90 86 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
12 | Kurkuma | 0910 30 00 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer" |
ENDE |