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Regelwerk, EU 2025, Arbeitsschutz, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/286 der Kommission vom 13. Februar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für Gehörschützer, persönliche Absturzschutzausrüstung und Geräte für Augen- und Gesichtsschutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/286 vom 14.02.2025)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zu überarbeiten und die Arbeiten an Entwürfen für Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 abzuschließen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den allgemein anerkannten Stand der Technik widerspiegeln, damit die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung erfüllt sind.

(3) Der Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 wurde durch den Durchführungsbeschluss C(2024) 2750 der Kommission 4 geändert, um den Auftrag um bestimmte Normen zu erweitern und bestimmte andere Normen zu streichen, um dem neuesten technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie den jüngsten Entwicklungen bei den Normungsaktivitäten auf internationaler und europäischer Ebene gerecht zu werden, und die Frist für die Normungstätigkeiten bei bestimmten Normen und Normenentwürfen zu verlängern, da die Arbeiten an einigen von ihnen nicht innerhalb der im Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 festgelegten Fristen abgeschlossen werden konnten.

(4) Auf der Grundlage des gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924, geändert durch Durchführungsbeschluss C(2024) 2750, erteilten Auftrags überarbeitete das CEN die folgenden harmonisierten Normen, deren Referenzen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission 5 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden: EN 352-6:2020 über Kapselgehörschützer mit sicherheitsrelevantem Audioinput, EN 352-8:2020 über Kapselgehörschützer mit Audiounterhaltungseingang, EN 352-9:2020 über Gehörschutzstöpsel mit sicherheitsrelevantem Audioinput, EN 352-10:2020 über Gehörschutzstöpsel mit Audiounterhaltungseingang und EN 813:2008 über Sitzgurte.

(5) Daraufhin verabschiedete das CEN die folgenden Normen und deren Änderungen: EN 352-6:2020+A1:2024, EN 352-8:2020+A1:2024, EN 352-9:2020+A1:2024, EN 352-10:2020+A1:2024 und EN 813:2024.

(6) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN bewertet, ob die Normen und deren Änderungen dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 formulierten Auftrag entsprechen.

(7) Die folgenden harmonisierten Normen und deren Änderungen entsprechen den in der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegten grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken sollen: EN 352-6:2020+A1:2024, EN 352-8:2020+A1:2024, EN 352-9:2020+A1:2024, EN 352-10:2020+A1:2024 und EN 813:2024. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen und der einschlägigen Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2016/425 gilt. Damit alle Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Fundstellen dieser Normen und der einschlägigen Änderungen in den genannten Anhang aufgenommen werden.

(9) Es ist erforderlich, die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 352-6:2020, EN 352-8:2020, EN 352-9:2020, EN 352-10:2020 und EN 813:2008 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen, da diese Normen überarbeitet worden sind. Diese Fundstellen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 gestrichen werden.

(10) Ferner ist es erforderlich, die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 175:1997 über Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen, da diese Norm vom CEN zurückgezogen und durch EN ISO 16321-2:2021 ersetzt worden ist, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 veröffentlicht wurde.

(11) Folglich sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 entsprechend geändert werden.

(12) Damit die Hersteller ausreichend Zeit haben, sich auf die Anwendung der überarbeiteten Normen vorzubereiten, ist es erforderlich, die Streichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 175:1997, EN 352-6:2020, EN 352-8:2020, EN 352-9:2020, EN 352-10:2020 und EN 813:2008 zurückzustellen.

(13) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs dieses Beschlusses gilt jedoch ab dem 11. November 2025 und Nummer 2 des Anhangs dieses Beschlusses gilt ab dem 14. August 2026.

Brüssel, den 13. Februar 2025

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/425/oj).

3) Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission vom 19. November 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates.

4) Durchführungsbeschluss C(2024) 2750 der Kommission vom 29. April 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2020) 7924 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates.

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission vom 2. Mai 2023 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 125 vom 11.05.2023 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/941/oj).

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Anhang

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 wird wie folgt geändert:

1. die Tabellenzeile 14 wird gestrichen;

2. die Tabellenzeilen 25, 27, 28, 29 und 63 werden gestrichen;

3. die folgenden Tabellenzeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt:

"25a.EN 352-6:2020+A1:2024
Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen - Teil 6: Kapselgehörschützer mit sicherheitsrelevantem Audioinput
27a.EN 352-8:2020+A1:2024
Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen - Teil 8: Kapselgehörschützer mit Audiounterhaltungseingang
28a.EN 352-9:2020+A1:2024
Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen - Teil 9: Gehörschutzstöpsel mit sicherheitsrelevantem Audioinput
29a.EN 352-10:2020+A1:2024
Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen - Teil 10: Gehörschutzstöpsel mit Audiounterhaltungseingang
Hinweis: Die Tabellennummer 63a wurde durch den Beschl. (EU)2023/2752 schon eingefügt.
63a.EN 813:2024
Persönliche Absturzschutzausrüstung - Sitzgurte"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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