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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/312 der Kommission vom 14. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Betula pendula und Betula pubescens mit Ursprung im Vereinigten Königreich

(ABl. L 2025/312 vom 17.02.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Betula L.

(3) Am 27. April 2023 stellte das Vereinigte Königreich 3 bei der Kommission zwei Anträge auf Ausfuhr in die Union von bis zu einem Jahr altem Knospenholz/Pfropfholz von Betula pendula mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm; von bis zu sieben Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Betula pendula und Betula pubescens in Kultursubstrat, mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms; von bis zu sieben Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Betula pendula und Betula pubescens mit nackten Wurzeln, mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms und von bis zu 15 Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Betula pendula und Betula pubescens in Kultursubstrat, mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden "betreffende Pflanzen"). Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.

(4) Am 26. September 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken 4 an. Die Behörde ermittelte Entoleuca mammata, Meloidogyne fallax, Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) und Thaumetopoea processionea als für diese Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im technischen Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(5) Meloidogyne fallax und Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 als Unionsquarantäneschädlinge geführt, und Entoleuca mammata und Thaumetopoea processionea werden in Anhang III der genannten Verordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge geführt.

(6) Auf der Grundlage des Gutachtens der Behörde wird das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet, sofern die entsprechenden Einfuhranforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.

(7) Da das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen großer und alter Bäume von Betula pendula und Betula pubescens (80 mm und 15 Jahre alt) in das Gebiet der Union ergibt, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet wird, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Pflanzengesundheitsrisiko aufgrund des Einführens in die Union aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Betula pendula und Betula pubescens unabhängig von ihrer Größe, ihrem Alter, ob mit nackten Wurzeln oder in Kultursubstrat, mit Ursprung im Vereinigten Königreich auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird.

(8) Folglich sollten zum Anpflanzen bestimme Pflanzen von Betula pendula und Betula pubescens mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten daher aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/2019-12-14.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

3) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

4) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2024. Commodity risk assessment of Betula pendula and Betula pubescens plants from the UK. EFSA Journal, 22(11), e9051. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9051.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

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Anhang

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 der Eintrag zu "Betula L." in der zweiten Spalte ("Bezeichnung") folgende Fassung:

"Betula L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Betula pendula und Betula pubescens mit Ursprung im Vereinigten Königreich."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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