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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/354 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan und der Listen der Drittländer, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/354 vom 24.02.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen.

(2) Gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 kann in einem delegierten Rechtsakt vorgeschrieben werden, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer zu diesem Zweck von der Kommission erstellten Liste erscheinen.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2017/625 durch die Festlegung von Eingangsanforderungen ergänzt, um sicherzustellen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten den geltenden Anforderungen der Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere sind in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 die für den menschlichen Verzehr bestimmten, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und die Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen dürfen, die auf der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 erscheinen.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 3 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das über einen Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt.

(6) Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bedingungen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 erfüllt und in der Liste der Drittländer gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, aus denen der Eingang in die Union der betreffenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist.

(7) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen abweichend von Artikel 7 aus Drittländern in die Union verbracht werden, die über keinen genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügen, jedoch sicherstellen, dass die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, das in der Liste in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 entscheidet die Kommission zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 nur dann über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn die zuständige Behörde dieses Drittlandes der Kommission Nachweise und Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorlegt. Diese Nachweise und Garantien umfassen Informationen über die in diesem Drittland bestehenden Verfahren, um die Rückverfolgbarkeit und den Ursprung dieser der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten.

(8) Die Einträge für Belize, Kuba, Honduras, Nigeria und Tunesien in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthalten ein "O" in Bezug auf Milch und Eier; damit wird ihre Absicht ausgedrückt, zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Verwendung verarbeiteter Milch und/oder verarbeiteter Eiprodukte hergestellt wurden, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bzw. Drittlandsgebiet mit Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten stammen, in die Union auszuführen. Diese Länder haben der Kommission jedoch keine Nachweise und Garantien für die Einhaltung von Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 vorgelegt. Die Kennzeichnung "O" für Belize, Kuba, Honduras, Nigeria und Tunesien sollte daher aus Anhang -I gestrichen werden.

(9) Der Eintrag für Brasilien in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "O" in Bezug auf Eier. Brasilien hat einen Kontrollplan für Eier vorgelegt. Dieser Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Brasilien sollte daher in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit einem "X" in Bezug auf Eier [anstelle des "O"] aufgeführt werden.

(10) Die Einträge für Brunei und Costa Rica in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthalten ein "O" in Bezug auf Milch und Eier; damit wird ihre Absicht ausgedrückt, zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Verwendung verarbeiteter Milch und/oder verarbeiteter Eiprodukte hergestellt wurden, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bzw. Drittlandsgebiet mit Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten stammen, in die Union auszuführen. Diese Länder haben der Kommission jedoch mitgeteilt, dass sie nicht daran interessiert sind, solche zusammengesetzten Erzeugnisse weiterhin in die Union auszuführen. Daher sollte die Kennzeichnung "O" für Brunei und Costa Rica aus Anhang -I gestrichen werden.

(11) Kasachstan hat einen Kontrollplan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Kasachstan sollte daher in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit einem "X" in Bezug auf "Honig" aufgeführt werden.

(12) Der Eintrag für die Falklandinseln in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "X" in Bezug auf Aquakultur, was bedeutet, dass ein genehmigter Kontrollplan vorliegt. Die Falklandinseln haben der Kommission jedoch mitgeteilt, dass sie nicht daran interessiert sind, Aquakulturerzeugnisse weiterhin in die Union auszuführen. Daher sollte die Kennzeichnung "X" in Bezug auf "Aquakultur" aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(13) Der Eintrag für Tansania in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "X" und ein "P" in Bezug auf "Aquakultur: nur Krebstiere", was bedeutet, dass Tansania gezüchtete Krebstiere und zusammengesetzte Erzeugnisse, die mit Verarbeitungserzeugnissen aus Muscheln hergestellt werden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind, in die Union ausführt. Tansania hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass die Rückstandsüberwachungspläne 2023 nicht umgesetzt wurden, da seit Dezember 2022 keine nationale Produktion gezüchteter Krebstiere mehr stattfindet. Die Kennzeichnungen "X" und "P" in Bezug auf "Aquakultur: nur Krebstiere" sollte daher aus Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gestrichen werden. Außerdem sollte aufgrund der Streichung der Angabe "X" für "Aquakultur: nur Krebstiere" und gemäß Artikel 2a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 auch die Kennzeichnung "O" in Bezug auf "Milch" und "Eier" für Tansania aus Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gestrichen werden.

(14) Der Eintrag für Neuseeland in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "X" in Bezug auf Equiden. Da Neuseeland aufgrund der Inexistenz einer Equidenproduktion der Kommission in diesem Jahr keinen Kontrollplan für Equiden vorgelegt hat, sollte die Kennzeichnung "X" für "Equiden" aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(15) Der Eintrag für Singapur in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "X" und eine Fußnote "10" (Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.) in Bezug auf "Equiden". Da Neuseeland keinen Kontrollplan vorgelegt hat und daher in Bezug auf "Equiden" von der Liste gestrichen wurde, sollte die Kennzeichnung "X10" für "Equiden" in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für Singapur aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(16) Der Eintrag für Singapur in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "X" und eine Fußnote "14" in Bezug auf Aquakultur (nur Fische). Singapur hat auch für Krebstiere einen Kontrollplan vorgelegt. Dieser Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden, und die Fußnote "14", die den Eintrag nur auf Fische beschränkt, sollte aus der Kennzeichnung "X" in dem genannten Anhang gestrichen werden.

(17) Der Eintrag für Thailand in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält ein "Δ" in Bezug auf "Eier"; damit wird seine Absicht ausgedrückt, für die Herstellung von Erzeugnissen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, nur Eier entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, aus denen die Einfuhr von Eiern in die Union zulässig ist, zu verwenden. Thailand hat einen Kontrollplan für Eier vorgelegt. Dieser Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Thailand sollte daher in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit einem "X" in Bezug auf Eier [anstelle eines "Δ"] aufgeführt werden.

(18) Die Einträge für die Vereinigten Arabischen Emirate und die Pitcairninseln in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthalten derzeit ein "X" in Bezug auf "Honig". Die Vereinigten Arabischen Emirate und die Pitcairninseln haben der Kommission jedoch mitgeteilt, dass sie nicht daran interessiert sind, Honig weiterhin in die Union auszuführen. Daher sollte die Kennzeichnung "X" für "Honig" für die Vereinigten Arabischen Emirate und die Pitcairninseln aus Anhang -I gestrichen werden.

(19) Der Eintrag für Armenien in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält die Bemerkung "Nur lebende, wärmebehandelte, und tiefgefrorene Krebstiere aus Wildfang". Armenien hat der Kommission mitgeteilt, dass es nicht nur daran interessiert ist, weiterhin Krebstiere aus Wildfang auszuführen, sondern auch daran, mit der Ausfuhr von Fischen und Erzeugnissen aus Fischen in die Union zu beginnen. Armeniens Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten umfasst Fische und Erzeugnisse aus Fischen (Kaviar und Rogen). Armenien hat Nachweise und Garantien dafür vorgelegt, dass Fische und Erzeugnisse aus Fischen den einschlägigen Anforderungen der Union oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen, insbesondere in Bezug auf Hygiene. Die Bemerkung "Nur lebende, wärmebehandelte, und tiefgefrorene Krebstiere aus Wildfang" im Eintrag für Armenien in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher in "Nur lebende, wärmebehandelte, und tiefgefrorene Krebstiere aus Wildfang."Aquakultur: Fische und Erzeugnisse aus Fischen (Kaviar und Rogen)" geändert werden.

(20) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:

1. Anhang -I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2025

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/oj).

.

Anhang I

"Anhang -I
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete mit genehmigten Kontrollplänen für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2a, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 11, 15, 16 und 21 sowie Artikel 25 Buchstaben a und c

ISO-
Länder-
code
Drittland 1 oder DrittlandsgebieteRinderSchafe/
Ziegen
SchweineEquidenGeflügelAqua-
kultur 16
MilchEierKaninchenFrei lebendes WildFarm-
wild
HonigTier-
darm-
hüllen
ADAndorraXXΔXPX
AEVereinigte Arabische EmirateΔ
P
X 2
O
O
ALAlbanienXX 13
P
OXX
AMArmenienX 13
P
OOX
ARArgentinienXXXXX 13
P
XXXXXXX
AUAustralienXXXX
M
XXXXXX
AZEAserbaidschanX 15
P
BABosnien und HerzegowinaXXXXX 13
P
XXX
BDBangladeschX
P
BFBurkina FasoX
BJBeninX
BNBruneiX 14
P
BRBrasilienXXXX
P
OXXX
BWBotsuanaXP
BYBelarusX 7X 13
P
XXXX
BZBelizeX 14
P
CAKanadaXXXXXX
M
XXXXXX
CHSchweiz 6XXXXXX 13
M
XXXXXXX
CLChileXX 4XXX 13
M
XXXX
CMKamerunX
CNChinaXX
P
OXXXX
COKolumbienX
P
OΔ
CRCosta RicaX
P
CUKubaX 14
P
X
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
P
OO
EGÄgyptenX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXX 4
FOFäröerX 13
P
OO
GBVereinigtes Königreich 5XXXXXX 13
Δ
M
XXΔXXXX
GEGeorgienX
GGGuernseyMX
GLGrönlandX 4MX
GTGuatemalaX 14
P
OOX
HKHongkongΔ
P
Δ
HNHondurasX
P
IDIndonesienX
P
OO
ILIsrael 3XX 13
P
XX
IMInsel ManXX 4XX 13
M
XOX
INIndienOX
P
OXXX
IRIranX 14
X 15
P
OOX
JEJerseyXMXO
JMJamaikaM
JPJapanXΔXX 13
M
XXΔX
KEKeniaX 13
P
KRRepublik KoreaXX
M
OOΔ
KZKasachstanX
LBLibanonXX
LKSri LankaX
P
OO
MAMarokkoXX 13
Δ
M
OOXX
MDMoldauXX 13
P
XXX
MEMontenegroXXXXX 13
P
XXXX
MGMadagaskarX
P
OOX
MKNordmazedonienXXXXX 13
P
XXXX
MMMyanmar/BirmaX
P
OOX
MNMongoleiX
MUMauritiusX 13
P
OOΔ
MXMexikoΔX
P
OXX
MYMalaysiaΔX
P
OO
MZMosambikX 14
P
NANamibiaXX 4PX
NCNeukaledonienX 14XX
NGNigeriaX 14
P
NINicaraguaX 14
P
X
NZNeuseelandXXOOX 13
M
XOOXXXX
PAPanamaX
P
OO
PEPeruX
M
PHPhilippinenX
P
OO
PKPakistanX
PMSt. Pierre und MiquelonXP
PYParaguayXPX
RSSerbienXXXX 7XX 13
P
XXXXXX
RURusslandXXXXO
P
XXX 8XX
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
P
OO
SGSingapurΔΔΔΔX
P
ΔΔX 9X 9
SMSan MarinoXΔO
P
XOX
SVEl SalvadorX
SZEswatiniXP
TGTogoX
THThailandOOXX
M
ΔXX
TNTunesienX 13
M
X
TRTürkeiXX 13
M
XXXX
TWTaiwanX
P
OXX
TZTansaniaX
UAUkraineXXXX 13
M
XXXXX
UGUgandaX
USVereinigte StaatenXX 10XXX
M
XXXXXXX
UYUruguayXXXX 13
M
XXXX
UZUsbekistanX
VEVenezuelaX 14
P
OO
VNVietnamX
M
OOX
WFWallis und FutunaX
XKKosovo 11Δ
ZASüdafrikaM
P
XX 12
ZMSambiaX
1) Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).

2) Nur Kamelmilch.

3) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter der Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

4) Nur Schafe.

5) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

6) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

7) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

8) Nur Rentiere.

9) Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

10) Nur Ziegen.

11) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

12) Nur Laufvögel.

13) Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen.

14) Nur Krebstiere.

15) Nur Erzeugnisse aus Fischen (z.B. Rogen und Kaviar).

16) Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse aus Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte mit "M" gekennzeichnet."

.

Anhang II

In Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhält der Eintrag für Armenien folgende Fassung:

"AMArmenienNur lebende, wärmebehandelte, und tiefgefrorene Krebstiere aus Wildfang.
Aquakultur: Fische und Erzeugnisse aus Fischen (Kaviar und Rogen)".


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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