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Regelwerk, EU 2025, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/448 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/448 vom 03.03.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.

(2) Mit der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 3 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(4) Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.

(5) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/268 der Kommission 4 geändert.

(6) Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (ASP-Leitlinien) 5 stützen. Diese Änderungen tragen auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 6 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.

(7) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/268 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien, Lettland, Polen und der Slowakei gekommen, und die Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen hat sich in bestimmten Gebieten Deutschlands, Italiens und Polens verbessert.

(8) Im Februar 2025 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Toskana in Italien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelisteten Gebietes befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Italien sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(9) Darüber hinaus wurde im Februar 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Landkreis Riga in Lettland in einem Gebiet festgestellt, das nicht in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe einer Sperrzone II befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Lettland, das derzeit nicht gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(10) Außerdem wurde im Februar 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Pomorskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das nicht in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe von Sperrzonen I und II befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Polen, das derzeit nicht gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(11) Ferner wurden im Februar 2025 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Kujawsko-Pomorskie, Podlaskie, Podkarpackie, Pomorskie undŚwiętokrzyskie in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I gelistet sind und sich in unmittelbarer Nähe von Sperrzonen II befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollten diese Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(12) Im Februar 2025 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Pomorskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe einer in dem genannten Anhang gelisteten Sperrzone I befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Polen sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(13) Des Weiteren wurde im Februar 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Zachodniopomorskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe einer in dem genannten Anhang gelisteten Sperrzone I befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Polen sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(14) Darüber hinaus wurden im Februar 2025 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Nitriansky und Trenčiansky in der Slowakei in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II gelistet sind, sich jedoch in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang gelisteten Sperrzonen I befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Diese derzeit als Sperrzonen I gelisteten Gebiete in der Slowakei sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(15) Aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone III, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, sollte die Zone in den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz in Deutschland, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone II gelistet werden, da in dieser Sperrzone III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.

(16) Zudem sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I, die in Italien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH- Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, die Zonen in der Region Emilia Romagna in Italien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(17) Außerdem sollte aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, die Zonen in den Woiwodschaften Lubelskie und Zachodniopomorskie in Polen, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.

(18) Des Weiteren sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, die Gebiete in den polnischen Woiwodschaften Małopolskie, Mazowieckie, Podkarpackie und Wielkopolskie, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind und da diese Zonen immer noch an Sperrzonen II angrenzen.

(19) Ferner sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, die Zonen in den Woiwodschaften Mazowieckie und Zachodniopomorskie in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(20) Deutschland hat die Kommission über die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 22. November 2024 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone im Bundesland Brandenburg unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Deutschland eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt wurden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(21) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 der Kommission 7 wurde erlassen, nachdem Deutschland Informationen über diesen Ausbruch bei einem Wildschwein im deutschen Bundesland Brandenburg vorgelegt hatte.

(22) Ferner wurde die von der zuständigen Behörde Deutschlands im Bundesland Brandenburg eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 wurde durch die Durchführungsverordnung 2024/3245 der Kommission 8 aufgehoben. Die genannte infizierte Zone galt bis zum 21. Februar 2025.

(23) Aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in einer in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten infizierten Zone, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollten die Zonen im Bundesland Brandenburg in Deutschland, die in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als infizierte Zone gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen infizierten Zonen in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(24) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten daher in Deutschland, Lettland, Italien, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen und bestimmte Sperrzonen I sollten für Italien und Polen aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(25) Außerdem sollte die in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistete infizierte Zone im deutschen Bundesland Brandenburg nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(26) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(27) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(28) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/268 der Kommission vom 4. Februar 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2025/268, 6.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/268/oj).

5) C/2023/7855 (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).

6) WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere, 31. Ausgabe, 2023. Bände I und II, ISBN 978-92-95121-74-4; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 der Kommission vom 27. November 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland (ABl. L, 2024/2976, 28.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2976/oj).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3245 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2976 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland (ABl. L, 2024/3245, 31.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3245/oj).

.

Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält folgende Fassung:



Anhang II
Auf Unionsebene als infizierte Zonen oder als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen ausgewiesene Gebiete
(gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2)

Teil A - in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen als infizierte Zonen ausgewiesene Gebiete:

Gemäß Artikel 1 als infizierte Zone ausgewiesene Gebiete

Gültig bis

Teil B - in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen als Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen:"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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