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Durchführungsverordnung (EU) 2025/506 der Kommission vom 19. März 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Referenzmethode und der Zulassung von LumiVAST Trichinella als gleichwertige Methode zum Nachweis von Trichinen in Fleisch von Hausschweinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/506 vom 20.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält unter anderem besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und die von den zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(2) Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Hausschweinen vorkommen können und beim Menschen bei Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 2 enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, einschließlich Vorschriften für die Laboruntersuchung von Proben von Schlachtkörpern von Hausschweinen.
(3) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sind die Nachweismethoden für Trichinen dargelegt, und in Kapitel I des genannten Anhangs ist geregelt, dass ISO 18743:2015 die Referenzmethode zur Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen ist.
(4) Die Referenzmethode ISO 18743:2015 enthält keine Angaben zum Gewicht der bei ganzen Schlachtkörpern und Teilstücken von Hausschweinen zu entnehmenden Probe. Um die Empfindlichkeit der Methode und einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten, sollten diese Gewichte festgelegt werden. Darüber hinaus hat die ISO 18743:2015 im Jahr 2023 eine Aktualisierung als ISO 18743:2015/Amd1:2023 erfahren. Es sollte sichergestellt werden, dass auf diese neueste Fassung der ISO-Methode Bezug genommen wird. Daher sollte Anhang I Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entsprechend geändert werden.
(5) Darüber hinaus sind in Anhang I Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gleichwertige Methoden aufgeführt, die zur Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen zugelassen sind.
(6) Aus Gründen der Kohärenz sollte auch in Anhang I Kapitel II bei Verweisen auf die ISO-Methode auf deren neueste Fassung Bezug genommen werden, und es sollte auf Kapitel I des genannten Anhangs verwiesen werden, um sicherzustellen, dass das eingeführte Gewicht der Proben auch im Falle einer Untersuchung anhand einer gleichwertigen Methode gilt.
(7) Am 3. September 2024 übermittelte das Europäische Referenzlaboratorium für Parasiten der Kommission einen Bericht über die Validierung von LumiVAST Trichinella zur Untersuchung von Proben von Fleisch von Hausschweinen auf Trichinen. In dem Bericht werden folgende Schlussfolgerungen gezogen: "Wie die Validierungsrunden ergeben haben, eignet sich LumiVAST Trichinella für den Nachweis von Larven von Trichinella spp. in Proben von Schweinemuskeln. Die Anwendung dieser Methode ist auf die Untersuchung von Schweinefleisch beschränkt, da das Kit für andere Tierarten nicht validiert wurde."
(8) LumiVAST Trichinella sollte daher als gleichwertige Methode zur Untersuchung von Proben von Schlachtkörpern von Hausschweinen auf Trichinen zugelassen werden. Die Kalibrierung des Geräts ist unerlässlich, um eine optimale Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten. Es sollte auch festgelegt werden, wie weitere Untersuchungen durchzuführen sind, wenn die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis ergibt. Anhang I Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 wird wie folgt geändert:
1. Kapitel I erhält folgende Fassung:
"Kapitel I Referenznachweismethode
2. Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) In den folgenden Bestimmungen wird die Angabe "ISO 18743:2015" ersetzt durch "ISO 18743:2015/Amd1:2023":
i) Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe o und Buchstabe q Absatz 2,
ii) Buchstabe A Nummer 3 Ziffer IV, erster und letzter Satz,
iii) Buchstabe C Nummer 1 Buchstabe f Absatz 2,
iv) Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe m Absatz 2,
v) Buchstabe D Nummer 3 Ziffer II, Überschrift und
vi) Buchstabe D Nummer 3 Ziffer III Absätze 1 und 3.
b) Der Passus unter Buchstabe A Nummer 2, Buchstabe B Nummer 2, Buchstabe C Nummer 2 und Buchstabe D Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Probenahme und zu verarbeitende Mengen
Wie in Kapitel I und unter Nummer 4.2 der Norm ISO 18743:2015/Amd1:2023 vorgeschrieben (vgl. auch deren Anhänge A und B für nähere Einzelheiten)."
c) Es wird folgender Buchstabe F angefügt:
"F. Automatisierter Nachweis von Trichinella spp. anhand der Methode LumiVAST Trichinella
Diese Methode ist nur für die Untersuchung des Fleisches von Hausschweinen als gleichwertig zu erachten
Die Probenvorbereitung und -analyse sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers durchzuführen. Alle bei dieser Methode verwendeten Geräte sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers/der Hersteller zu kalibrieren und zu warten.
Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis, so ist jedem Schwein nach Maßgabe von Kapitel I eine weitere Probe von 20 g aus einem Zwerchfellpfeiler oder einem anderen Gewebe zu entnehmen.
Die jeweils 20 g schweren Proben von 5 Schweinen sind zusammenzufassen und anhand derselben Methode zu untersuchen.
Im Fall eines positiven Ergebnisses bei einer Gruppenprobe von 5 Schweinen ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und anhand derselben Methode einzeln zu untersuchen.
Im Fall eines positiven oder nicht eindeutigen Ergebnisses sind mindestens 20 g Schweinemuskeln zur Bestätigung anhand der in Kapitel I beschriebenen Referenzmethode an das nationale Referenzlabor zu senden.
Parasitenproben sind zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 70-90%igem Ethylalkohol aufzubewahren."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1375/oj).
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