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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund
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Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3019 vom 12.12.2024)



Neufassung - Ersetzt zum 01.08.2027 RL 91/271/EWG - Umsetzung - Inkrafttreten Geltung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates 4 ist mehrfach und erheblich geändert worden 5. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) Wasser ist ein elementares Gut von allen und für alle. Als wesentliche, unersetzliche und lebensnotwendige natürliche Ressource muss es in drei Dimensionen - der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension - gesehen und behandelt werden.

(3) Die Richtlinie 91/271/EWG legt den Rechtsrahmen für die Sammlung, Behandlung und Einleitung von kommunalem Abwasser und die Einleitung von biologisch abbaubarem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen fest. Kommunales Abwasser kann häusliches Abwasser, Siedlungsabflüsse und nicht häusliches Abwasser aus anderen Quellen in unterschiedlichen Mischverhältnissen enthalten. Abwasser aus Einrichtungen wie Büros, Schulen, Küchen mit Zubereitung von Mahlzeiten, das vorwiegend menschlichen Ursprungs ist, wird als häusliches Abwasser definiert. Das Ziel der Richtlinie 91/271/EWG besteht darin, die Umwelt vor einer Beeinträchtigung durch Einleitungen von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen. Sie hat dazu beigetragen, die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und anderem einschlägigen Unionsrecht zu erreichen. Die vorliegende Richtlinie sollte weiterhin dasselbe Ziel verfolgen und gleichzeitig - im Einklang mit dem Konzept "Eine Gesundheit", das darauf abzielt, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen dauerhaft in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und zu optimieren - zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beitragen, beispielsweise wenn kommunales Abwasser in Badegewässer eingeleitet wird oder in Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, sowie in Fällen, in denen kommunales Abwasser als Indikator für Parameter dient, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind. Mit der Richtlinie soll auch der Zugang zur Sanitärversorgung und zu wichtigen Informationen im Zusammenhang mit der Steuerung der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser sichergestellt werden. Die vorliegende Richtlinie sollte zudem darauf abzielen, Synergieeffekte mit Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Wiederherstellung städtischer Ökosysteme zu verstärken, insbesondere durch eine integrierte Planung der kommunalen Abwasserbewirtschaftung, wobei die Digitalisierung optimal zu nutzen ist. Schließlich sollte diese Richtlinie auf die schrittweise Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser hinwirken, insbesondere durch eine weitere Verringerung der Stickstoffemissionen, aber auch durch die Förderung der Energieeffizienz und der Erzeugung erneuerbarer Energien, und somit zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, das mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegt wurde. Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können die Mitgliedstaaten über die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise in Erwägung ziehen, strengere Fristen oder Schwellenwerte als diejenigen, die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen sind, anzuwenden, die Verwirklichung der Energie- oder Klimaneutralität zu beschleunigen oder zusätzliche Anforderungen für die Anwendung ihrer nationalen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung festzulegen oder den Anwendungsbereich dieser Systeme zu erweitern.

(4) Im Jahr 2019 führte die Kommission eine Bewertung der Richtlinie 91/271/EWG im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (im Folgenden "Evaluierung") durch. Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der genannten Richtlinie aktualisiert werden müssen. Es wurden drei wichtige Schadstoffquellen, die in der genannten Richtlinie nicht vollständig behandelt werden, im kommunalen Abwasser ermittelt, die vermieden werden könnten, nämlich Mischwasserüberläufe und Einleitungen verschmutzter Siedlungsabflüsse, potenziell schlecht funktionierende individuelle Systeme, d. h. Systeme zur Behandlung von häuslichem Abwasser, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, und kleine Siedlungsgebiete, die derzeit nicht vollständig unter die Richtlinie 91/271/EWG fallen. Diese drei Verschmutzungsquellen stellen eine erhebliche Belastung für Oberflächenwasserkörper in der Union dar. Darüber hinaus wurde im Evaluierungsbericht auch die Notwendigkeit hervorgehoben, die Transparenz und die Governance im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Bereich der kommunalen Abwasserbehandlung zu verbessern, die Gelegenheit zu ergreifen, die sich im Bereich der kommunalen Abwasserbehandlung bietet, um deren Potenzial für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen und konkrete Schritte in Richtung Energieneutralität als Beitrag zur Klimaneutralität zu unternehmen, sowie die Überwachung von Gesundheitsparametern wie dem Vorhandensein des COVID-19-Virus und seiner Varianten zu harmonisieren, um Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen.

(5) Gemäß dem Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) aus dem Jahr 2018 über europäische Gewässer geht von kleinen Siedlungsgebieten für 11 % der Oberflächenwasserkörper in der Union eine erhebliche Belastung aus. Um die Verschmutzung durch solche Siedlungsgebiete besser zu bekämpfen und die Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser in die Umwelt zu verhindern, sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie alle Siedlungsgebiete mit einem Einwohnerwert (EW) von 1.000 und mehr umfassen.

(6) Um die wirksame Behandlung von kommunalem Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt zu gewährleisten, sollte das gesamte kommunale Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 1.000 EW und mehr in Kanalisationen gesammelt werden, außer wenn Mitgliedstaaten die Anwendung einer Ausnahmeregelung für die Verwendung individueller Systeme gemäß dieser Richtlinie rechtfertigen. Bei der Abgrenzung ihrer Siedlungsgebiete sollten die Mitgliedstaaten den Richtwert von 10 bis 25 EW pro Hektar beachten, über dem die Bevölkerungsdichte eines bestimmten Gebiets, möglicherweise in Verbindung mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, als ausreichend hoch angesehen wird. Sind Kanalisationen bereits vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Anfallstellen an häuslichem Abwasser an sie angeschlossen sind.

(7) Wesentliche Investitionen werden erforderlich sein, um die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Anforderungen umzusetzen. Daher ist es notwendig, der besonderen Situation jedes einzelnen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen und, sofern angemessen, die Fristen für die Umsetzung bestimmter anspruchsvoller Anforderungen anzupassen. Beispielsweise sollte Mitgliedstaaten, in denen es eine große Zahl kleiner Siedlungsgebiete gibt, die von den neuen Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser für Siedlungsgebiete mit 1.000 bis 2.000 EW betroffen sind, erlaubt werden, die Fristen für die Einhaltung dieser neuen Anforderungen in ihrem jeweils ersten nationalen Durchführungsprogramm zu verlängern. Dies sollte auch bei Mitgliedstaaten der Fall sein, die über eine große Zahl von Anlagen, beispielsweise über 50 % verfügen, die im Einklang mit den neuen Anforderungen dieser Richtlinie für die Anwendung von Drittbehandlungen aufgerüstet werden sollen. Siedlungsgebiete mit weniger als 2.000 EW, die bereits eine Kanalisation haben und kommunales Abwasser in Behandlungsanlagen in einem anderen Siedlungsgebiet einleiten, sollten bei der Berechnung der Prozentsätze für die Zwecke von Ausnahmen von diesen Fristen nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus mussten die drei Mitgliedstaaten, die der Union zuletzt beigetreten sind, nämlich Bulgarien, Kroatien und Rumänien, in jüngerer Zeit bereits Investitionen für die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG tätigen. Diese Mitgliedstaaten sind zusätzlich zu einer alternden Landbevölkerung durch eine große Anzahl ländlicher Gebiete mit einer hohen Abwanderung der Bevölkerung charakterisiert. Daher ist es notwendig, der besonderen Situation dieser Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, indem ihnen gestattet wird, die Fristen für die Einhaltung dieser neuen Anforderungen in ihrem jeweils ersten nationalen Durchführungsprogramm zu verlängern.

(8) Werden bei Infrastrukturarbeiten wie dem Bau von Kanalisationen oder kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen archäologisch wertvolle Stätten entdeckt, so werden diese Arbeiten häufig verzögert, weil archäologische Untersuchungen auf dem Gelände im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden müssen. Daher ist es zweckmäßig, in diesen spezifischen Fällen die Durchführungsfristen anzupassen. Konkret sollte einem Mitgliedstaat erlaubt werden, die Durchführungsfristen für bestimmte Gebiete anzupassen und sein nationales Durchführungsprogramm entsprechend zu aktualisieren, wenn er feststellt, dass die Erstellung der geforderten Infrastruktur aufgrund der Notwendigkeit, das kulturelle Erbe zu erhalten, besonders schwierig ist. Die Fristverlängerungen sollten für jedes Gebiet festgelegt und so kurz wie möglich gehalten werden; sie sollten höchstens acht Jahre betragen. Der Begriff "Kulturerbe" sollte im Sinne des Artikels 1 der Unesco-Welterbekonvention von 1972 verstanden werden.

(9) Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser oder der Anschluss an eine Kanalisation keinen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringen würde, technisch nicht durchführbar oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sollte es den Mitgliedstaaten nur in diesen Fällen gestattet sein, individuelle Systeme für die Sammlung, Speicherung und/oder Behandlung von kommunalem Abwasser zu nutzen, vorausgesetzt, sie gewährleisten den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in gleichem Maße wie Zweit- und Drittbehandlungen. Individuelle Systeme können verschiedene Arten von Sammel-, Speicher- oder Behandlungssystemen umfassen, wie naturbasierte Lösungen, Kleinkläranlagen oder Zwischenlagertanks, die regelmäßig in Abwasserbehandlungsanlagen entleert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch über bewährte Verfahren für die Nutzung und den Betrieb individueller Systeme austauschen.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten nationale, regionale oder örtliche Register einrichten, um die in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten individuellen Systeme und Zwischenlagertanks zu erfassen, und alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Systeme angemessen ausgelegt sind, ordnungsgemäß gewartet werden und einer nach einem risikobasierten Ansatz erfolgenden regelmäßigen Konformitätskontrolle unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die individuellen Systeme für die Sammlung, Speicherung oder Behandlung von kommunalem Abwasser undurchlässig und lecksicher sind und dass die Überwachung und Inspektion der Systeme in regelmäßigen und festen Abständen erfolgt. Angesichts der unverhältnismäßigen Kosten für die Anpassung der Auslegung solcher Systeme an die neuen Auslegungsanforderungen sollten diese neuen Auslegungsanforderungen nicht für Systeme gelten, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingerichtet wurden. Werden für die Sammlung oder Behandlung von mehr als 2 % der auf nationaler Ebene anfallenden kommunalen Abwasserfracht aus Siedlungsgebieten mit 2.000 EW und mehr individuelle Systeme genutzt, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Gründe für die Nutzung von individuellen Systemen anstatt von Kanalisationen, die Übereinstimmung dieser Systeme mit den in dieser Richtlinie enthaltenen Normen und eine Beschreibung der zur Einschränkung der Nutzung solcher Systeme ergriffenen Maßnahmen mitteilen.

(11) Infolge von Niederschlägen wie Regen, Schnee oder Schmelzwasser gelangen durch Mischwasserüberlauf und Siedlungsabflüsse nach wie vor erhebliche Mengen an verschmutztem Abwasser in die Umwelt. Aufgrund der kombinierten Auswirkungen der Verstädterung und der sich aufgrund des Klimawandels fortlaufend ändernden Niederschlagsverhältnisse dürften solche Überläufe und Abflüsse weiter zunehmen. Die Infrastruktur der kommunalen Abwasserbewirtschaftung ist daher besonders anfällig für den Klimawandel. Lösungen zur Verringerung dieser Verschmutzungsquelle sollten auf lokaler Ebene unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden. Sie sollten auf einer integrierten quantitativen und qualitativen Wasserbewirtschaftung in städtischen Gebieten beruhen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf lokaler Ebene für alle Siedlungsgebiete mit 100.000 EW und mehr integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt werden, da diese Siedlungsgebiete für einen erheblichen Teil der erzeugten Verschmutzung verantwortlich sind. Darüber hinaus sollten integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung auch für Siedlungsgebiete mit 10.000 bis 100.000 EW aufgestellt werden, in denen der Mischwasserüberlauf oder Siedlungsabflüsse eine Gefahr für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit darstellen. In diesen Plänen sollten Maßnahmen festgelegt werden, die darauf abzielen, die Verschmutzung durch Mischwasserüberläufe auf höchstens 2 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserfracht zu begrenzen, berechnet für den Trockenwetterabfluss auf der Grundlage der Schadstoffe in Anhang I Tabellen 1 und 2.

(12) Diese Pläne sollten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung durch Mischwasserüberläufe und zur Bewältigung der potenziell erheblichen Verschmutzung durch getrennt gesammelte Siedlungsabflüsse enthalten, zum Beispiel für die Verschmutzung, die in dicht besiedelten Gebieten entsteht, wenn es nach langen Trockenperioden erstmals regnet. Diese Pläne sollten auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung an der Quelle umfassen und naturbasierte Lösungen gegenüber denjenigen bevorzugen, die den Aufbau von grauer Infrastruktur erfordern würden. Zu diesen Maßnahmen könnten befristete vorbeugende Maßnahmen, mit denen das Eindringen von unverschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation verhindert werden soll, oder die vorübergehende Speicherung, einschließlich der natürlichen Wasserrückhaltung, und eine geeignete Behandlung stark belasteter Überläufe oder Abflüsse nach erstem Niederschlag gehören. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, mehr Grün- und Blauflächen in städtischen Gebieten zu schaffen, und die Plattform für Natur in der Stadt zu berücksichtigen, die zur Unterstützung von Städten Orientierungshilfen und Wissen zur Verfügung stellt. Um eine angemessene Abdeckung durch die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung sowie eine umfassende Lösung der Problematik der Mischwasserüberläufe zu gewährleisten, sollten diese Pläne für die Kanalisationsgebiete der betroffenen Siedlungsgebiete erstellt werden.

(13) Um sicherzustellen, dass die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung kosteneffizient sind, ist es wichtig, dass sie auf bewährten Verfahren beruhen, die bereits in städtischen Gebieten angewendet wurden. Daher sollten die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen auf einer gründlichen Analyse der örtlichen Gegebenheiten beruhen und vorrangig einen präventiven Ansatz verfolgen, der darauf abzielt, die Sammlung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser zu begrenzen und die Nutzung bestehender Infrastrukturen zu optimieren, um Energieeinsparungen zu erzielen und zur Emissionsminderung beizutragen. Mit einer Präferenz für "grüne" und "blaue" Entwicklungen und Investitionen sollten neue graue Infrastrukturen nur in Betracht gezogen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

(14) Um die Umwelt, insbesondere die Küsten- und Meeresumwelt, einschließlich des Oberflächen-, Grund- und Trinkwassers, sowie die öffentliche Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch die Einleitung von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen, sollten alle Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 1.000 EW und mehr einer Zweitbehandlung unterzogen werden. Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie auf kleinere Siedlungsgebiete sollten die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für den Bau der Infrastrukturen erhalten, die erforderlich sind, um die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Gleichermaßen sollte den Mitgliedstaaten genügend Zeit gegeben werden, um ihre Infrastrukturen für die Abwasserbehandlung von Siedlungsgebieten anzupassen, die ihr kommunales Abwasser in Küstengewässer oder in weniger empfindliche Gebiete einleiten, wo eine Zweitbehandlung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG nicht vorgeschrieben war.

(15) Einleitungen in Hochgebirgsregionen, d. h. Gebieten über 1.500 m über dem Meeresspiegel, und kleineren Siedlungsgebieten mit weniger als 2.000 EW in Regionen mit kaltem Klima und einer durchschnittlichen vierteljährlichen Temperatur von weniger als 6 oC im Zulauf, wo aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, sollten einer weniger gründlichen Behandlung als einer Zweitbehandlung unterzogen werden können, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, dass diese Einleitungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben. Auch bei Einleitungen in tiefe Meeresgewässer durch kleinere Siedlungsgebiete mit weniger als 150.000 EW, die sich in weniger dicht besiedelten Gebieten in äußerster Randlage mit weniger als 275.000 Einwohnern mit schwierigen Reliefbedingungen wie steilen Hanglagen befinden und die ihr kommunales Abwasser in tiefe Gewässer im offenen Meer einleiten, wo dieses eingeleitete kommunale Abwasser im aufnehmenden Gewässer stark verdünnt wird, sollte diese Ausnahme angewandt werden können. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im gesamten Unionsgebiet sollte diese Ausnahmeregelung jedoch auf 20 Jahre begrenzt sein - dies ist der Zeitraum, der benötigt wird, um die verbleibenden kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in den Gebieten, wo eine Zweitbehandlung möglicherweise schwieriger ist, Schritt für Schritt für die Anwendung von Zweitbehandlungen aufzurüsten. Diese Ausnahme sollte gewährt werden, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, dass diese Einleitungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben und bei den aufnehmenden Gewässern die Einhaltung von anderem einschlägigen Unionsrecht wie der Richtlinie 2000/60/EG, 2006/7/EG 8, oder 2008/56/EG 9 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht beeinträchtigt wird.

(16) Die Evaluierung ergab, dass die Stickstoff- und Phosphoremissionen durch die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG erheblich verringert wurden. Dennoch bleiben kommunale Abwasserbehandlungsanlagen der Evaluierung zufolge ein wichtiger Austragspfad auf dem Weg dieser Schadstoffe in die Umwelt, wo sie unmittelbar zur Eutrophierung der Wasserkörper und Meere der Union führen. Ein Teil dieser Verschmutzung kann vermieden werden, da der technische Fortschritt und bewährte Verfahren zeigen, dass die in der Richtlinie 91/271/EWG festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickstoff und Phosphor veraltet sind und - insbesondere für größere Behandlungsanlagen - verschärft werden sollten. Daher sollte für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 150.000 EW und mehr systematisch eine Drittbehandlung vorgeschrieben werden, da diese Anlagen nach wie vor eine erhebliche Quelle für Stickstoff- und Phosphoreinleitungen darstellen.

(17) Eine Drittbehandlung sollte auch für Siedlungsgebiete mit 10.000 EW und mehr vorgeschrieben werden, die in Gebiete einleiten, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind. Um sicherzustellen, dass die auf Ebene der betroffenen Teil-Einzugsgebiete unternommenen Bemühungen zur Begrenzung der Eutrophierung für das gesamte Einzugsgebiet koordiniert werden, und um die einheitliche Ausweisung empfindlicher Gebiete in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten Gebiete, in denen die Eutrophierung nach den derzeit verfügbaren Daten als Problem angesehen wird, in dieser Richtlinie aufgeführt werden. Um die Kohärenz des einschlägigen Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus andere Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind, und ermitteln, ob diese Gebiete stickstoff- oder phosphorempfindlich oder sowohl stickstoff- als auch phosphorempfindlich sind, insbesondere auf der Grundlage von Daten, die gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 10, der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2008/56/EG erhoben wurden. Die Verschärfung der Grenzwerte, die kohärentere und umfassendere Ermittlung der eutrophierungsempfindlichen Gebiete und die Verpflichtung aller großen Behandlungsanlagen zur Durchführung einer Drittbehandlung würden zusammen zur Begrenzung der Eutrophierung beitragen. Da dies zusätzliche Investitionen auf nationaler Ebene erfordern wird, sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur aufzubauen.

(18) Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse, die mehreren Strategien der Kommission zugrunde liegen und die in vier Mitteilungen der Kommission enthalten sind, nämlich der vom 16. Januar 2018 mit dem Titel "Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft", der vom 11. März 2019 mit dem Titel "Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt", der vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt" und der vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden", machen deutlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Problem der Mikroschadstoffe anzugehen, die heutzutage in der Regel in allen Gewässern der Union nachgewiesen werden. Einige dieser Mikroschadstoffe stellen selbst in geringen Konzentrationen, die im Mikrogrammbereich pro Liter oder darunter liegen, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Obgleich bei der Erst-, Zweit- und Drittbehandlung bereits einige Mikroschadstoffe entfernt werden, sollte eine zusätzliche Behandlung, d. h. eine Viertbehandlung, eingeführt werden, um sicherzustellen, dass ein breites Spektrum der verbleibenden Mikroschadstoffe aus dem kommunalen Abwasser entfernt wird. Die Viertbehandlung sollte sich zunächst auf organische Mikroschadstoffe konzentrieren, die einen erheblichen Teil der Verschmutzung ausmachen und für deren Entfernung bereits Technologien entwickelt wurden. Die Viertbehandlung sollte auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips in Verbindung mit einem risikobasierten Ansatz vorgeschrieben werden. Daher sollten alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 150.000 EW und mehr eine Viertbehandlung vorsehen, da auf diese Anlagen ein erheblicher Anteil der Einleitungen von Mikroschadstoffen in die Umwelt entfällt und die Entfernung von Mikroschadstoffen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen in einem solchen Umfang kosteneffizient ist. Die Mitgliedstaaten sollten den benötigten Investitionen für Abwasserbehandlungsanlagen mit 150.000 EW und mehr Vorrang einräumen, damit die Anlagen mit dem höchsten Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit unverzüglich ausgestattet werden. Für Siedlungsgebiete mit 10.000 EW und mehr sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Viertbehandlung in Gebieten durchzuführen, die auf der Grundlage festzulegender klarer Kriterien als empfindlich für die Verschmutzung mit Mikroschadstoffen eingestuft wurden. Zu diesen Gebieten sollten auch Standorte gehören, an denen die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in Gewässer zu niedrigen Verdünnungsverhältnissen führt oder an denen die aufnehmenden Wasserkörper für die Trinkwassergewinnung, für die Muschelzucht oder als Badegewässer genutzt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, in diesen Gebieten keine Viertbehandlung anzuwenden, wenn eine Risikobewertung ergibt, dass keine potenzielle Gefahr durch Mikroschadstoffe für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit besteht. Für alle anderen Arten von Gewässern in Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr sollten die Mitgliedstaaten eine standardisierte Bewertung der Risiken, die die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit mit sich bringt, durchführen und die Viertbehandlung nur dann anwenden, wenn sie aufgrund der Ergebnisse der Risikobewertung erforderlich ist. Gibt es in einem Siedlungsgebiet mit 10.000 EW und mehr, das als empfindlich für die Verschmutzung mit Mikroschadstoffen eingestuft wurde, mehrere kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, so sollten nur diejenigen eine Viertbehandlung durchführen müssen, die Einleitungen in das Risikogebiet vornehmen. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, die erforderlichen Infrastrukturen zu planen und bereitzustellen, sollte die Verpflichtung zur Viertbehandlung schrittweise bis 2045 mit klaren Zwischenzielen eingeführt werden.

(19) Um sicherzustellen, dass die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen weiterhin die Anforderungen an die Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung erfüllen, sollten gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie Proben entnommen werden, um die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Parameterwerte zu kontrollieren. Um möglichen Schwankungen bei den Probenergebnissen, die auf die Nutzung verschiedener technischer Varianten zurückzuführen sind, Rechnung zu tragen, sollte eine höchstzulässige Anzahl von Proben festgelegt werden, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten zulässig sind.

(20) Die zur Entfernung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser erforderliche Viertbehandlung wird zusätzliche Kosten verursachen, wie z.B. Kosten für die Überwachung und die Kosten für die Installation neuer fortschrittlicher Ausrüstung in bestimmten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten und im Einklang mit dem in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankerten Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, die in der Union Produkte in Verkehr bringen, die Stoffe enthalten, die am Ende der Lebensdauer des Produkts als Mikroschadstoffe in das kommunale Abwasser gelangen, Verantwortung für die zusätzliche Behandlung übernehmen, die erforderlich ist, um diese im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit angefallenen Stoffe zu entfernen. Ein System der erweiterten Herstellerverantwortung ist das am besten geeignete Mittel, um dies zu erreichen, da es die Belastung der Bürger durch höhere Steuern und Wassergebühren begrenzen und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte bieten würde. In diesem Zusammenhang sollte die erweiterte Herstellerverantwortung unabhängig davon gelten, ob die Produkte in Verkehr gebracht werden, ob ihre einzelnen Komponenten in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem Drittland hergestellt worden sind oder ob die Hersteller über einen Sitz in der Union verfügen oder das Produkt über eine digitale Plattform in Verkehr gebracht worden ist. Arzneimittel und kosmetische Rückstände stellen derzeit die Hauptquellen für Mikroschadstoffe im kommunalen Abwasser dar, die eine Viertbehandlung erforderlich machen. Daher sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für diese beiden Produktgruppen gelten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung von kommunalem Abwasser und der neuesten wissenschaftlichen Daten sollte die Kommission regelmäßig bewerten, ob andere Produkte in das System der erweiterten Herstellerverantwortung einbezogen werden sollten.

(21) Die verfügbaren Daten zeigen, dass auf Unionsebene der mögliche Anstieg bei den Kosten von Produkten oder die mögliche Verringerung der Gewinnspannen aufgrund der Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung für die Unternehmen, die Produkte in der Union in Verkehr bringen, sehr gering wäre und die Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit dieser Produkte auf dem Unionsmarkt nicht beeinträchtigen würde. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die möglichen Auswirkungen der Anwendung der Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung auf die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von in der Union in Verkehr gebrachten Produkten auf nationaler Ebene, insbesondere von Arzneimitteln, sowie die möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Anforderung auf die Wettbewerbsbedingungen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, unter anderem durch die Finanzierung eines Teils der Kosten für die Viertbehandlung. Da sich die Mitgliedstaaten für unterschiedliche Umsetzungskonzepte entscheiden könnten, sollte auf das Funktionieren des Binnenmarkts geachtet werden, und die Kommission sollte bei jeder künftigen Evaluierung dieser Richtlinie die möglichen diesbezüglichen Auswirkungen bewerten.

(22) Dennoch sollten Ausnahmen von den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung möglich sein. Dies sollte der Fall sein, wenn die Gesamtmenge der in Produkten enthaltenen Stoffe, die von einem Hersteller in der Union in Verkehr gebracht werden, gering ist, d. h. weniger als eine Tonne pro Jahr beträgt, da in solchen Fällen der zusätzliche Verwaltungsaufwand für den Hersteller im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig wäre. Zudem sollten Ausnahmen für den Teil der Produkte möglich sein, für den der Hersteller nachweisen kann, dass am Ende der Lebensdauer des Produkts keine Mikroschadstoffe entstehen, oder wenn nachgewiesen werden kann, dass die Rückstände eines Produkts im Abwasser und in der Umwelt schnell biologisch abbaubar sind oder nicht in die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gelangen. Die Kommission sollte detaillierte Kriterien zur Ermittlung der in der Union in Verkehr gebrachten Produkte, bei denen am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe ins kommunale Abwasser gelangen, unter Berücksichtigung ihrer Gefährlichkeit und ihrer biologischen Abbaubarkeit festlegen. Bei der Ausarbeitung dieser Kriterien sollte die Kommission die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 festgelegten Kriterien, aber auch wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. Diese Kriterien sollten festgelegt werden, bevor die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung in Kraft treten.

(23) Um mögliche Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten in dieser Richtlinie Mindestanforderungen für die Umsetzung des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, während die praktische Organisation dieses Systems den Mitgliedstaaten obliegen sollte. Um die Ersetzung von Stoffen und Produkten, die zu Rückständen von Mikroschadstoffen in kommunalem Abwasser führen, zu fördern, sollten die Beiträge der Hersteller in einem angemessenen Verhältnis zu den Mengen der in den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte enthaltenen Stoffe und der Gefährlichkeit dieser Stoffe und ihrer Rückstände stehen. Die Beiträge sollten die Kosten für die Investition und die Betriebskosten für Überwachungstätigkeiten in Bezug auf Mikroschadstoffe, die Sammlung, Berichterstattung und unparteiische Überprüfung von Statistiken über Mengen und Gefahren der in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Produkte und für die effiziente Anwendung der Viertbehandlung von kommunalem Abwasser decken, jedoch nicht übersteigen. Diese Beiträge sollten auch die Betriebskosten der am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits eingeführten Viertbehandlungen decken, wenn dies erforderlich ist, um den Verpflichtungen des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen. Sie sollten auch einen Teil der Investitionskosten für die bestehenden Viertbehandlungen abdecken, wobei die Abschreibung der Investitionen und die Fristen für die in dieser Richtlinie festgelegten Finanzierungsverpflichtungen zu berücksichtigen sind. Da kommunales Abwasser kollektiv behandelt wird, sollte eine Verpflichtung für die Hersteller eingeführt werden, sich einer zentralen Organisation anzuschließen, die den mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in ihrem Namen nachkommen kann.

(24) Die Evaluierung hat zudem gezeigt, dass der kommunale Abwasserbehandlungssektor die Möglichkeit bietet, seinen eigenen Energieverbrauch erheblich zu senken und erneuerbare Energie zu erzeugen, beispielsweise durch eine bessere Nutzung der verfügbaren Flächen in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die Solarenergieerzeugung oder durch die Erzeugung von Biogas aus Klärschlamm und durch Wärme oder kinetische Energie oder andere erneuerbare Energiequellen. Durch die Evaluierung ist auch deutlich geworden, dass in diesem Sektor ohne klare rechtliche Verpflichtungen nur teilweise Fortschritte zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass der jährliche Gesamtenergieverbrauch aller kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, in denen eine Abwasserfracht von 10.000 EW und mehr behandelt wird, die in diesen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 nicht übersteigt. Um den Besonderheiten jeder einzelnen kommunalen Abwasserbehandlungsanlage gerecht zu werden, sollte das Ziel, die benötigten Investitionen zu optimieren und für die notwendige Flexibilität zur Verwirklichung des Ziels der Energieneutralität zu sorgen und gleichzeitig sicherzustellen, dass das Potenzial für die Produktion erneuerbarer Energie und für Energieeinsparungen voll ausgeschöpft wird, auf nationaler Ebene und nicht für jede einzelne Anlage erreicht werden. Die Gesamtmenge der von Betreibern oder Eigentümern kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen in oder außerhalb der Anlage erzeugten Energie, wie Wasserkraft, Solar- oder Wärmeenergie, Windenergie oder Biogas, sollte berücksichtigt werden. Dieses Ziel sollte über Zwischenziele schrittweise bis zum 31. Dezember 2045 erreicht werden. Es sollte möglich sein, 2040 und 2045 eine begrenzte Menge nichtfossiler Energie, die nicht unmittelbar mit der Behandlung von kommunalem Abwasser in Zusammenhang steht, durch die Inanspruchnahme einer an Bedingungen geknüpften Ausnahmeregelung von externen Anbietern zuzukaufen. Erneuerbare Energie, die durch oder im Namen der Eigentümer oder Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen erzeugt wird, sollte zugekaufte erneuerbare Energie nicht umfassen. Die Verwirklichung des Ziels der Energieneutralität wird dazu beitragen, die vermeidbaren Treibhausgasemissionen des kommunalen Abwasserbehandlungssektors deutlich zu verringern und gleichzeitig die Verwirklichung der Ziele der Klimaneutralität bis 2050 und der damit verbundenen nationalen Ziele und Unionsziele wie die in der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 festgelegten Ziele zu unterstützen. Initiativen zur Erreichung der Energieneutralität sollten allerdings nicht zu einer Steigerung der Methan- oder Stickstoffoxidemissionen führen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollten die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie erleichtern, die erforderlich sind, um die Energieneutralität im kommunalen Abwasserbehandlungssektor zu erreichen. Die Förderung der Erzeugung von Biogas oder Solarenergie in der EU und die gleichzeitige Verbesserung der Energieeffizienzmaßnahmen im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 definierten Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" und die optimale Nutzung der Digitalisierung, d. h. die weitestgehende Berücksichtigung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen bei der Gestaltung der Energiepolitik und bei relevanten Investitionsentscheidungen, werden auch dazu beitragen, die Energieabhängigkeit der Union im Sinne der in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel "REPowerEU-Plan" genannten Ziele zu verringern. Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und der Richtlinie (EU) 2018/2001, in der kommunale Abwasserbehandlungsanlagen als "Go-to"-Gebiete für erneuerbare Energien identifiziert werden, d. h. als Standorte, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden. Um für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage und Kanalisation durch optimale Maßnahmen das Ziel der Energieneutralität zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle vier Jahre Energieaudits im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 durchgeführt werden. Bei diesen Audits sollten auch das Potenzial für eine Senkung des Energieverbrauchs, die kosteneffiziente Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme in der Anlage oder über ein Fernwärmesystem oder die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand der in Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 17 festgelegten Kriterien ermittelt werden.

(25) Da die Verringerung der Methanemissionen proportional stärkere Auswirkungen auf die Eindämmung des Klimawandels haben als eine der CO2-Emissionen, und da der kommunale Abwasserbehandlungssektor als einer der Hauptsektoren für Methanemissionen ermittelt wurde, sollte dieser Sektor die Methanemissionen überwachen und auf ihre Verringerung hinarbeiten, wie in der Globalen Methanverpflichtung, einer Initiative, die bei der UN-Klimakonferenz in Glasgow (COP 26) ins Leben gerufen wurde, dargelegt, ähnlich der Verringerung der Methanemissionen in der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates 18, um den Beitrag des kommunalen Abwasserbehandlungssektors zur Verwirklichung des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sicherzustellen.

(26) Da der grenzüberschreitende Charakter der Wasserverschmutzung eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern bei der Bekämpfung dieser Verschmutzung und der Ermittlung von Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer Quelle erfordert, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einander oder das betreffende Drittland zu unterrichten, wenn eine erhebliche Wasserverschmutzung durch Einleitungen von kommunalem Abwasser in einem Mitgliedstaat oder Drittland Auswirkungen auf die Wasserqualität eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands hat oder voraussichtlich haben wird. In Fällen einer unbeabsichtigten Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben kann, sollte diese Mitteilung unverzüglich erfolgen, und die Reaktion darauf sollte zeitnah mitgeteilt werden. Haben Mitgliedstaaten zuvor untereinander oder mit Drittländern Vereinbarungen über Umweltfragen im Wasserbereich geschlossen, so könnte die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte über eine solche Verschmutzung unterrichtet werden und falls erforderlich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an diesbezüglichen Treffen teilnehmen. Es ist auch wichtig, gegen die grenzüberschreitende Verschmutzung durch Drittländer vorzugehen, die dieselben Wasserkörper mit einigen Mitgliedstaaten teilen. Bei Verschmutzungen, die durch Drittländer verursacht oder denen Drittländer ausgesetzt werden, kann die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) 19 oder anderer einschlägiger regionaler Übereinkommen wie der regionalen Meeres- oder Flussübereinkommen erfolgen.

(27) Um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut werden, so ausgelegt, gebaut, betrieben und gewartet werden, dass unter allen normalen örtlichen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Leistung gewährleistet ist. Da kommunale Abwasserinfrastrukturen als kritische Einrichtungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 eingestuft wurden, sollten die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen ihre Anfälligkeit für Extremereignisse aufgrund des Klimawandels beachtet wird.

(28) Kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen wird jedoch auch nicht häusliches Abwasser, einschließlich industrielles Abwasser, zugeleitet, das eine Reihe von Schadstoffen enthalten kann, die nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 91/271/EWG fallen, wie Schwermetalle, Mikroplastik, Mikroschadstoffe und andere Chemikalien, einschließlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS). Dieses nicht häusliche Abwasser kann beispielsweise aus Industriebetrieben, gewerblichen Betrieben oder Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen stammen. In den meisten Fällen mangelt es an Verständnis und Wissen in Bezug auf diese Art von Verschmutzungen, die den Behandlungsprozess beeinträchtigen und zu einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer beitragen können und gleichzeitig die Rückgewinnung von Klärschlamm und die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verhindern können. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine solche Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser, das kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zugeleitet und in Wasserkörper eingeleitet wird, regelmäßig überwachen und darüber Bericht erstatten. Um Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser bereits an der Quelle zu verhindern, sollten Einleitungen aus Industriebetrieben oder Unternehmen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, vorherigen Regelungen oder spezifischen Genehmigungen, oder beidem, durch die zuständige Behörde oder entsprechende Stelle unterliegen. Um sicherzustellen, dass Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen technisch in der Lage sind, die eingehende Verschmutzung aufzunehmen und zu behandeln, sollten die Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, denen nicht häusliches Abwasser zugeleitet wird, vor der Erteilung dieser Genehmigungen oder vor der Annahme dieser vorherigen Regelungen konsultiert und informiert werden und die Möglichkeit erhalten, auf Anfrage die erteilten Genehmigungen einzusehen, um ihre Behandlungsverfahren entsprechend anpassen zu können. Wird eine Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser im zugeleiteten Wasser festgestellt, so sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung an der Quelle zu verringern, indem sie zur Ermittlung der Verschmutzungsquellen die Überwachung von Schadstoffen in der Kanalisation verbessern und erforderlichenfalls die Genehmigungen überprüfen, die einschlägigen angeschlossenen Anlagen für die Behandlung von kommunalem Abwasser erteilt wurden.

(29) Die Wasserressourcen der Union stehen zunehmend unter Druck, was in einigen Regionen der Union zu dauerhafter oder vorübergehender Wasserknappheit führt. Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine verstärkte Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser verbessert werden, wodurch die Süßwasserentnahme aus Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern eingeschränkt würde. Aus diesem Grund sollte die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser gestärkt und wenn immer möglich angewandt werden, vor allem in Gebieten mit Wasserstress und für alle geeigneten Zwecke, wobei stets die ökologisch erforderliche Mindestwassermenge in den aufnehmenden Gewässern sicherzustellen ist und zu berücksichtigen ist, dass die in der Richtlinie 2000/60/EG vorgegebenen Ziele im Hinblick auf einen guten ökologischen und chemischen Zustand der aufnehmenden Wasserkörper erreicht werden müssen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer nach der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Folgenabschätzung eine Überwachung der Auswirkungen der Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser auf die ökologische erforderliche Mindestwassermenge in den aufnehmenden Gewässern vornehmen. Das Potenzial zur Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser sollte unter Berücksichtigung der nach der Richtlinie 2000/60/EG und nach den Beschlüssen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 aufgestellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete bewertet werden, sowie der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die in der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele im Hinblick auf einen guten ökologischen und chemischen Zustand der aufnehmenden Wasserkörper erreicht werden. Die Verschärfung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung und die Maßnahmen für eine bessere Überwachung, Verfolgung und Verringerung der Verschmutzung an der Quelle werden sich auf die Qualität des behandelten kommunalen Abwassers auswirken und somit die Wiederverwendung von Wasser unterstützen. Wird Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, so sollte dies im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 erfolgen. Wenn dies für die sichere Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser angebracht ist, sollten die Mitgliedstaaten eine Viertbehandlung des kommunalen Abwassers, das wiederverwendet wird oder wiederverwendet werden soll, erwägen. Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser und zur tatsächlichen Wiederverwendung sollten in Strategien zur Resilienz der Wasserversorgung auf Ebene der Mitgliedstaaten erörtert werden, falls solche Strategien verfügbar sind.

(30) Die in kommunalem Abwasser enthaltenen Nährstoffe können nützlich sein, wenn behandeltes kommunales Abwasser gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 in der Landwirtschaft wiederverwendet wird. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen, die den maximalen Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gewährleisten, Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung einer Drittbehandlung gemäß der vorliegenden Richtlinie in Anspruch nehmen können, jedoch nur für den Teil des behandelten kommunalen Abwassers, der in der Landwirtschaft wiederverwendet wird.

(31) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu gewährleisten, ist es wichtig, die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in die Umwelt zu überwachen. Die Überwachung sollte durch die Einführung eines obligatorischen Systems vorheriger Regelungen oder spezifischer Genehmigungen, oder beidem, auf nationaler Ebene erfolgen, um behandeltes Abwasser in die Umwelt einzuleiten. Um zu verhindern, dass Aufwuchskörper aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die diese Aufwuchskörper anwenden, unbeabsichtigt in die Umwelt eingeleitet werden, ist es darüber hinaus von wesentlicher Bedeutung, in die Genehmigungen oder Regelungen, oder beides, zur Einleitung spezifische Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung und Vermeidung solcher Einleitungen aufzunehmen. Diese Aufwuchskörper bestehen in der Regel aus Kunststoff und könnten unter anderem Wirbelbettkörper oder Granulate aus Biokunststoff umfassen.

(32) Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten ihre Infrastruktur für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser entsprechend ihrer Bevölkerungszahl und der damit verbundenen Fracht des häuslichen Abwassers anpassen, damit sie weiterhin die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die möglichen Auswirkungen von Einleitungen auf Wasserkörper, die durch den Bau und die Anpassung dieser Infrastrukturen verursacht werden, sollten nicht als Verstoß gegen die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/60/EG gelten, sofern alle in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(33) Um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, sollten direkte Einleitungen von biologisch abbaubarem nicht häuslichem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen in die Umwelt angemessenen Anforderungen unterliegen. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass direkte Einleitungen aus bestimmten Industriebranchen einer Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung je nach Notwendigkeit für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit unterzogen werden, und dass bei der abschließenden Analyse die für behandeltes Abwasser festgelegten Parameter eingehalten werden oder ein gleiches Niveau an Umweltschutz gewährleistet wird.

(34) Gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und die Verhütung von Krankheiten ausgerichtet. Um eine optimale Nutzung der aus kommunalem Abwasser gewonnenen einschlägigen Daten über die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, sollte eine Überwachung des kommunalen Abwassers eingeführt und für Präventions- oder Frühwarnzwecke genutzt werden, beispielsweise zur Erkennung bestimmter Viren im kommunalen Abwasser als Anzeichen für das Auftreten von Epidemien oder Pandemien. Die Mitgliedstaaten sollten einen Dialog und eine Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die kommunale Abwasserbewirtschaftung zuständigen Behörden einrichten. Im Rahmen dieser Koordinierung sollten die Aufgaben, Zuständigkeiten sowie die Kosten zwischen diesen zuständigen Behörden klar aufgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Liste der für die öffentliche Gesundheit relevanten Parameter, die im kommunalen Abwasser zu überwachen sind, sowie die Häufigkeit und den Ort der Probenahmen festlegen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen unter anderem des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO); für die Aufnahme in diese Liste sollten die Mitgliedstaaten folgende Gesundheitsparameter erwägen: SARS-CoV-2 und seine Varianten, Poliovirus, Influenzavirus, neu auftretende Krankheitserreger und sonstige Parameter für die öffentliche Gesundheit, die gegebenenfalls für relevant erachtet werden. Auf der Grundlage der während der COVID-19-Pandemie gesammelten Informationen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlung (EU) 2021/472 der Kommission 22 sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, im Falle einer gesundheitlichen Notlage die einschlägigen Gesundheitsparameter im kommunalen Abwasser regelmäßig zu überwachen. Um sicherzustellen, dass harmonisierte Methoden angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten soweit wie möglich Probenahme- und Analysemethoden anwenden, die in der Empfehlung (EU) 2021/472 für die Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten dargelegt sind.

(35) Der Union erkennt an, wie wichtig es ist, das Problem der antimikrobiellen Resistenzen anzugehen, insbesondere in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel "Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts "Eine Gesundheit"", und sie hat daher den Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts "Eine Gesundheit" angenommen. Der WHO zufolge wird kommunales Abwasser als eine Hauptquelle antimikrobieller Substanzen und ihrer Abbauprodukte sowie antimikrobiell resistenter Bakterien und ihrer Gene angesehen und dokumentiert. Zur Erweiterung des Wissens über die wichtigsten Quellen antimikrobieller Resistenzen sollte eine Verpflichtung zur Überwachung des Vorhandenseins antimikrobieller Resistenzen im kommunalen Abwasser eingeführt werden, um unsere wissenschaftlichen Erkenntnisse auszubauen und möglicherweise in Zukunft angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

(36) In dieser Richtlinie wird das von der WHO anerkannte Konzept "Eine Gesundheit" als ein integrierter und übergreifender Ansatz gewürdigt, mit dem darauf abgezielt wird, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen auf nachhaltige Weise in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und zu optimieren. Mit dem Konzept "Eine Gesundheit" wird anerkannt, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren und Pflanzen sowie die Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind.

(37) Zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten die von der kommunalen Abwasserbewirtschaftung ausgehenden Risiken ermitteln und bewerten. Die Risikobewertung könnte ein umfassendes chemisches Screening einschließlich chemischer Gemische oder biologischer wirkungsbasierter Methoden, oder beidem, umfassen, um Stoffe zu ermitteln, die unter anderem das Leben im Wasser oder die Qualität des Trink- oder Badewassers beeinträchtigen. Auf der Grundlage dieser Risikoermittlung und soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser ergreifen als die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Im Einklang mit Artikel 191 Absatz 2 AEUV und zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder auf dessen Grundlage ergriffenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten vorrangig die Kontrolle von Schadstoffen an der Quelle fördern, um die Verschmutzung von aufnehmenden Wasserkörpern zu verhindern. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten vorbeugende Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos ergreifen, dass absichtlich und unbeabsichtigt freigesetztes Mikroplastik in kommunales Abwasser und Klärschlamm gelangen kann.

(38) Situationsabhängig können diese strengeren Maßnahmen unter anderem die Errichtung von Kanalisationen, die Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung oder die Zweit-, Dritt- oder Viertbehandlung von kommunalem Abwasser in Siedlungsgebieten oder kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen umfassen, die die zur Anwendung der Standardanforderungen erforderlichen EW-Schwellenwerte nicht erreichen. Sie können auch eine weitergehende Behandlung umfassen als die Behandlung, die erforderlich ist, um die Mindestanforderungen zu erfüllen, oder eine Desinfektion von behandeltem kommunalem Abwasser, die zur Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG erforderlich ist.

(39) Nach dem Ziel 6.2 des Nachhaltigkeitsziels 6 der Vereinten Nationen zu sauberem Wasser und Sanitäreinrichtungen müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 den Zugang zu einer angemessenen und gerechten Sanitärversorgung und Hygiene für alle erreichen und der Notdurftverrichtung im Freien ein Ende setzen, unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse von Frauen und Mädchen und von Menschen in prekären Situationen. Sanitäre Einrichtungen sollten die sichere Sammlung und Entsorgung von menschlichem Urin, Kot und Menstruationsblut und das sichere Wechseln von Menstruationsprodukten ermöglichen. Darüber hinaus besagt Grundsatz 20 der Europäischen Säule sozialer Rechte, dass jede Person Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser- und Sanitärversorgung guter Qualität hat. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit den Empfehlungen in den WHO-Leitlinien für Sanitärversorgung und Gesundheit 23 und dem Protokoll über Wasser und Gesundheit zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, geschehen zu London am 17. Juni 1999, sollten die Mitgliedstaaten das Problem des Zugangs zur Sanitärversorgung auf nationaler Ebene angehen. Dies sollte durch Maßnahmen geschehen, mit denen der Zugang zur Sanitärversorgung für alle sichergestellt wird, z.B. durch die Errichtung sanitärer Einrichtungen im öffentlichen Raum sowie durch die Förderung der Verfügbarkeit kostenloser oder für alle erschwinglicher angemessener sanitärer Einrichtungen in Behörden und öffentlichen Gebäuden, einschließlich aller Arten von Einrichtungen und Dienstleistungen wie etwa Spül- und Trockentoiletten. Sie sollten sicher betrieben werden, was bedeutet, dass sie - falls erforderlich - jederzeit für alle zugänglich sein sollten, auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen wie Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Obdachlose, dass sie sich an einem Ort befinden sollten, der für die Nutzer maximale Sicherheit bietet, und dass sie hygienisch unbedenklich und technisch sicher sein sollten. Diese Einrichtungen sollten zudem in ausreichender Zahl vorhanden sein, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Menschen gerecht werden und die Wartezeiten nicht unangemessen lang sind. Es sollte auf geeigneter Ebene - unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips - entschieden werden, welche Anzahl von Sanitäranlagen im öffentlichen Raum ausreichend ist.

(40) In der Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel "Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma" wurde die spezifische Situation von ethnischen Minderheiten wie Roma und Fahrenden, ob sesshaft oder nicht, und insbesondere deren mangelnder Zugang zur Sanitärversorgung dargelegt sowie gefordert, den wirksamen gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu verbessern. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige Personengruppen oder Personengruppen, die aufgrund von Faktoren im Zusammenhang mit ihrer sozioökonomischen Situation, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Sexualität, ihrem Geschlecht, einer Behinderung, Obdachlosigkeit, ihrem Rechtsstatus, ihrer religiösen Überzeugung oder aus anderen Gründen marginalisiert sind, achten, indem sie die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um den Zugang dieser Personengruppen zur Sanitärversorgung sicherzustellen. Es ist wichtig, dass die Ermittlung dieser Gruppen mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 im Einklang steht. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs schutzbedürftiger und marginalisierter Personengruppen zur Sanitärversorgung könnte die kostenlose oder kostengünstige Bereitstellung von sanitären Einrichtungen im öffentlichen und privaten Raum sowie in öffentlichen Verwaltungsgebäuden, die Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Anbindung an geeignete Systeme zur Sammlung von kommunalem Abwasser und die Sensibilisierung für die nächstgelegenen sanitären Einrichtungen gehören.

(41) Gemäß den vom Rat am 17. Juni 2019 angenommenen EU-Menschenrechtsleitlinien für einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung muss den Bedürfnissen von Frauen und Mädchen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da sie besonders gefährdet und anfällig für Angriffe, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Belästigung und andere Bedrohungen ihrer Sicherheit sind, wenn sie sanitäre Einrichtungen außerhalb ihrer eigenen Wohnstätte aufsuchen. Dies steht im Einklang mit den am 19. November 2018 angenommenen Schlussfolgerungen zur Wasserdiplomatie, in denen bekräftigt wird, wie wichtig es ist, die Geschlechterperspektive bei der Wasserdiplomatie zu berücksichtigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Frauen und Mädchen als schutzbedürftige Gruppe besondere Aufmerksamkeit widmen und die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um einen sicheren Zugang zur Sanitärversorgung für Frauen und Mädchen zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten.

(42) Die Evaluierung ergab, dass die Klärschlammbewirtschaftung verbessert werden könnte, um sie besser mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 in Einklang zu bringen. Die Maßnahmen zur besseren Überwachung und zur Verringerung von Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser an der Quelle werden dazu beitragen, die Qualität des erzeugten Klärschlamms zu verbessern und seine sichere Verwendung in der Landwirtschaft zu gewährleisten. Um die ordnungsgemäße und sichere Rückgewinnung von Nährstoffen, einschließlich des kritischen Stoffes Phosphor, aus Klärschlamm zu gewährleisten, sollte auf Unionsebene eine kombinierte Mindestquote für Wiederverwendung und Recycling festgelegt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, zwischen Wiederverwendung oder Recycling, oder beidem, von kommunalem Abwasser oder Klärschlamm zur Rückgewinnung, oder beidem, von Phosphor zu wählen. Bei der kombinierten Mindestquote für Wiederverwendung und Recycling sollte dem Phosphorgehalt im Klärschlamm Rechnung getragen werden, der von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein kann. Ferner sollte dem Sättigungsgrad der einzelnen nationalen Märkte Rechnung getragen werden, z.B. der Verfügbarkeit anderer Quellen von Phosphor aus organischen Quellen, beispielsweise aus der Viehwirtschaft, und den Möglichkeiten seiner Aufnahme in der Landwirtschaft. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, Mikroschadstoffe im Klärschlamm zu überwachen, insbesondere wenn die Gefahr einer Akkumulation von Mikroschadstoffen im Klärschlamm besteht und wenn der Klärschlamm in der Landwirtschaft wiederverwendet wird, um das Wissen über ihr Vorkommen zu steigern und die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. Die ordnungsgemäße und sichere Rückgewinnung von Nährstoffen und ihre Wiederverwendung in der Landwirtschaft sollte gefördert werden, um die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Agrarsektors zu unterstützen und einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Düngemittelindustrie der Union zu leisten. In diesem Kontext sollten die Mitgliedstaaten - unter Berücksichtigung nationaler oder lokaler Optionen der Verwertung - Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung und des Erwerbs rückgewonnener Nährstoffe aus kommunalem Abwasser und aus Klärschlamm ergreifen. Bei der Wiederverwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft sollte ein besonderes Augenmerk auf Mikroplastik gelegt werden. Mikroplastik sollte daher systematisch überwacht werden, wenn Klärschlamm in der Landwirtschaft wiederverwendet wird. Diese Informationen sind für die sichere Bewirtschaftung von Klärschlamm in der Landwirtschaft und eine mögliche Überprüfung der einschlägigen Unionspolitik unerlässlich.

(43) Eine angemessene Überwachung ist erforderlich, um die Einhaltung der neuen Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Mikroschadstoffe, Verschmutzungen durch nicht häusliches Abwasser, Energieneutralität, Mischwasserüberläufe und Siedlungsabflüsse zu überprüfen. Die Überwachung sollte - sofern technisch durchführbar und angebracht - durch die Verwendung digitaler Instrumente unterstützt werden. Insbesondere sollte die systematische Verwendung digitaler Instrumente für das Betriebsmanagement von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Erwägung gezogen werden. Um die Konformität der Viertbehandlung in Bezug auf die Verringerung von Mikroschadstoffen bei Einleitungen von kommunalem Abwasser zu überprüfen, reicht es aus, eine begrenzte Anzahl repräsentativer Mikroschadstoffe zu überwachen. Die Häufigkeit der Überwachung sollte auf den derzeitigen bewährten Verfahren aufbauen, wie sie gegenwärtig in der Schweiz angewendet werden. Um die Kosteneffizienz zu wahren, sollten diese Verpflichtungen an die Größe der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der Siedlungsgebiete angepasst werden. Für die Zwecke dieser Überwachung sieht diese Richtlinie vor, dass Proben genommen werden. Bei jeder Probennahme wird eine Probe sowohl an den Zu- als auch an den Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage genommen. Die Überwachung wird auch zur Bereitstellung von Daten für den allgemeinen Rahmen für die Umweltüberwachung beitragen, der mit dem 8. Umweltaktionsprogramm 26 geschaffen wurde, und insbesondere in den in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" festgelegten Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen einfließen, der diesem Rahmen zugrunde liegt.

(44) Mikroplastik und einschlägige Mikroschadstoffe sollten gegebenenfalls bei Einleitungen von Mischwasserüberläufen und bei Einleitungen von Siedlungsabflüssen aus Trennkanalisationen anhand eines Programms für repräsentative Probenahmen überwacht werden, das eine Schätzung der Konzentration im Hinblick auf Wasserqualitätsmodelle ermöglicht. Die Treibhausgasemissionen sollten gegebenenfalls anhand von Analysen, Berechnungen oder Modellierungen überwacht werden.

(45) Um sicherzustellen, dass die Umwelt geschützt wird und dass angemessene Maßnahmen im Rahmen etwaiger Risikobewertungen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie sowie für die Umsetzung anderen Unionsrechts durchgeführt werden müssen, ergriffen werden, sollten die Mitgliedstaaten ein breites Spektrum von Schadstoffen an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen überwachen. Um einen unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollten nur Schadstoffe überwacht werden, von denen erwartet werden kann, dass sie in kommunalem Abwasser vorkommen, wobei jedoch der großen Vielfalt von Schadstoffen Rechnung zu tragen ist, die in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen gelangen können, einschließlich aus nicht häuslichen Abwasserquellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Häufigkeit der Überwachung verringern können, wenn Schadstoffe bei nachfolgenden Probenahmen nicht festgestellt werden. Aktuelle Daten zeigen insbesondere, dass PFAS in kommunalem Abwasser vorkommen, mitunter in hohen Konzentrationen. Aus den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen geht hervor, dass PFAS aufgrund ihrer Persistenz ein Problem für die Umwelt und für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, besser zu verstehen, wie PFAS in die Umwelt gelangen, und sie an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zu überwachen. Diese Überwachung sollte zunächst dort beginnen, wo die Einleitungen in Einzugsgebiete gelangen, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, aufgrund des hohen Risikos der Exposition gegenüber PFAS und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit.

(46) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Möglichkeiten der Digitalisierung besser zu nutzen, sollte die Berichterstattung über die Umsetzung dieser Richtlinie verbessert und vereinfacht werden, indem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission alle zwei Jahre Bericht zu erstatten, und die Verpflichtung der Kommission, alle zwei Jahre Berichte zu veröffentlichen, aufgehoben wird. Dies sollte durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ersetzt werden, die mit der Richtlinie 91/271/EWG eingeführten nationalen standardisierten Datensätze mit Unterstützung der EUA zu verbessern und sie regelmäßig zu aktualisieren. Die Kommission wird diese verbesserten Datensätze zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie verwenden. Es ist zweckmäßig, dass das Berichterstattungsmodell von der EUA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wird. Der Kommission und der EUA sollte Zugang zu den nationalen Datenbanken gewährt werden. Um vollumfängliche Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Datensätze Informationen über die Einhaltung der Behandlungsanforderungen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Einhaltung/Nichteinhaltung der Grenzwerte, Frachten und Konzentration der eingeleiteten Schadstoffe), über den Grad der Erfüllung der Ziele der Energieneutralität, über die Treibhausgasemissionen der Behandlungsanlagen mit mehr als 10.000 EW und über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Mischwasserüberläufen und Siedlungsabflüssen, dem Zugang zur Sanitärversorgung und der Behandlung des Abwassers in individuellen Systemen enthalten. Darüber hinaus sollte die vollständige Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 sichergestellt werden, um die Nutzung der Daten zu optimieren und vollständige Transparenz zu fördern. Die über diese Datensätze erhobenen Informationen sollten einen Vergleich der und einen Austausch zu bewährten Verfahren auf Unionsebene zur Leistungsfähigkeit kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen unterstützen. Der mit der Bereitstellung von Informationen und Daten für die Öffentlichkeit verbundene Verwaltungsaufwand sollte jederzeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein.

(47) Die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG wird durch Wassergebühren und öffentliche Gelder, einschließlich Finanzmitteln auf Unionsebene, finanziert. In Zukunft sollte durch die erweiterte Herstellerverantwortung sichergestellt werden, dass die Kosten der Viertbehandlung zumindest teilweise von den betroffenen Wirtschaftszweigen getragen und ergänzend andere Finanzierungsformen dafür verwendet werden. In der Vergangenheit wurde die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG außerdem durch die Kohäsionspolitik der Union und die Programme im Rahmen von Horizont 2020 und LIFE erheblich unterstützt. Um die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ein nationales Durchführungsprogramm aufstellen, das eine langfristige Planung der erforderlichen Investitionen umfasst, das von einer Finanzierungsstrategie begleitet wird. Diese nationalen Durchführungsprogramme sollten der Kommission gemeldet werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Anforderung nicht für Mitgliedstaaten gelten, in denen mehr als 95 % der Siedlungsgebiete die wichtigsten Verpflichtungen zur Behandlung und Sammlung von Abwasser einhalten. Um die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie fortzusetzen, sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und der darauf folgenden mehrjährigen Finanzrahmen übermittelten nationalen Durchführungsprogramme berücksichtigen, und die Mitgliedstaaten sollten unverzüglich das vorgeschriebene System der erweiterten Herstellerverantwortung einrichten.

(48) Beim Sektor für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser handelt es sich um einen speziellen Sektor, der die Merkmale eines monopolistischen Marktes aufweist, da die Öffentlichkeit und kleine Unternehmen an die Kanalisation angeschlossen sind, ohne ihre Betreiber auszuwählen zu können. Daher ist es wichtig, der Öffentlichkeit Zugang zu den wesentlichen Leistungsindikatoren der Betreiber zu gewähren, wie dem erzielten Behandlungsgrad, den Behandlungskosten, der verbrauchten und erzeugten Energie und den damit verbundenen Treibhausgasemissionen und dem CO2-Fußabdruck. Um die Öffentlichkeit stärker für die Auswirkungen der Behandlung von kommunalem Abwasser zu sensibilisieren, sollten - zumindest in Siedlungsgebieten mit mehr als 10.000 EW, und vorzugsweise mehr als 1.000 EW - jedem Haushalt die wichtigsten Informationen über die jährlichen Kosten für die Sammlung und Behandlung des Abwassers leicht zugänglich gemacht werden, z.B. auf den Rechnungen, während andere detaillierte Informationen in einem benutzerfreundlichen Format online auf einer Website des Betreibers oder der zuständigen Behörde zugänglich sein sollten.

(49) Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 wird das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa aus dem Jahr 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden "Übereinkommen von Aarhus") 29 gewährleistet. Das Übereinkommen von Aarhus enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Es ist wichtig, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Zugang zu Informationen und Regelungen für den Datenaustausch jene Richtlinie ergänzen, indem die Verpflichtung eingeführt wird, der Öffentlichkeit Online-Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine gesonderte rechtliche Regelung geschaffen wird.

(50) Die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie und ihr Ziel, die öffentliche Gesundheit im Rahmen der Umweltpolitik der Union zu schützen, setzen voraus, dass sich natürliche oder juristische Personen oder gegebenenfalls deren ordnungsgemäß konstituierte Organisationen in Gerichtsverfahren auf sie berufen können und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts heranziehen können, um unter anderem Entscheidungen einer nationalen Behörde gegebenenfalls zu überprüfen. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Dies sollte im Einklang mit den nationalen Vorschriften erfolgen, ohne die Bestimmung über Schadensersatz ihrer Wirksamkeit zu berauben. Darüber hinaus soll die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben.

(51) Um diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Teile der Anhänge in Bezug auf die Anpassung der Überwachung an dem Stand der Technik entsprechende Überwachungsmethoden, auch mit Blick auf die optimale Nutzung digitaler Instrumente und unter Berücksichtigung der in anderem einschlägigen Unionsrecht verwendeten einschlägigen Methoden, und auf die Bewertung der Ergebnisse für die Anforderungen an die Dritt- und Viertbehandlung, und auf die Anforderungen an vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen für Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen zu ändern und um diese Richtlinie durch die Festlegung einer kombinierten Mindestquote für die Wiederverwendung und das Recycling von Phosphor aus Klärschlamm und aus kommunalem Abwasser unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und Ressourcen sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Rückgewinnung von Phosphor zu ergänzen sowie die der Öffentlichkeit online und den Haushalten bereitgestellten Informationen zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 30 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(52) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme von Normen für die Konzeption individueller Systeme, für die Festlegung des Berichtsformats und der Ausführlichkeit der Information im Zusammenhang mit individuellen Systemen, für die Festlegung des Formats und der Methode für die Risikobewertung, die im Rahmen der Viertbehandlung zu verwenden ist, für die Annahme von Überwachungs- und Bewertungsmethoden für die Indikatoren der Viertbehandlung und die Ziele bezüglich der Energieneutralität, für die Festlegung gemeinsamer Bedingungen und Kriterien für die Anwendung der Ausnahme für bestimmte Produkte von der erweiterten Herstellerverantwortung, für die Festlegung von Methoden zur Unterstützung der Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung, für die Entwicklung anderer als frachtbezogener Indikatoren für das Richtziel der Verringerung der Verschmutzung beispielsweise auf der Grundlage der Menge oder der Häufigkeit der Mischwasserüberläufe, des Volumens der eingeleiteten Siedlungsabflüsse oder anderer relevanter alternativer Indikatoren, und für die Festlegung einer Mindesthäufigkeit für Probenahmen und von Methoden zur Messung der antimikrobiellen Resistenz, der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen und der Mikroplastikbelastung in kommunalem Abwasser und in Klärschlamm, für die Festlegung einer Mindestliste einschlägiger Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, einschließlich einer Methode zur Ermittlung der einschlägigen Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, und der Kriterien für die Überarbeitung der Ausnahme einiger der zu überwachenden Schadstoffe, für die Festlegung einer harmonisierten Methode für die Messung von "Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) Gesamt" und "Summe der PFAS" in kommunalem Abwasser sowie für die Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der EUA zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ausgeübt werden.

(53) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und sollten alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und sie sollten gegebenenfalls der Finanzlage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen.

(54) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen. In dieser Evaluierung sollte besonderes Augenmerk auf eine Analyse der Angemessenheit der bei der Überwachung von kommunalem Abwasser verwendeten Parameter für die öffentliche Gesundheit, eine Analyse des Mehrwerts einer obligatorischen Überwachung der Parameter für die öffentliche Gesundheit, eine Analyse der möglichen Notwendigkeit einer Anpassung der Liste der unter Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallenden Produkte, einschließlich der Bedingungen für Ausnahmen, eine Analyse der möglichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten festgelegten, potenziell unterschiedlichen Beitragssätze für Hersteller auf die Funktionsweise des Binnenmarkts, eine Analyse der Durchführbarkeit und Angemessenheit der Entwicklung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Produkte, die PFAS und Mikroplastik verursachen, eine Analyse des Mehrwerts und der Angemessenheit der Anforderung verbindlicher nationaler Pläne zur Wasserwiederverwendung einschließlich nationaler Zielwerte und Maßnahmen, eine Bewertung des Ziels der Energieneutralität, um zu untersuchen, ob die Verwirklichung eines höheren Maßes an Energieautonomie im Sektor technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist und einen Nutzen für die Umwelt und das Klima bewirkt, eine Bewertung der Möglichkeiten zur Messung direkter und indirekter Treibhausgasemissionen aus dem kommunalen Abwassersektor, eine Bewertung der Möglichkeit, Klimaneutralität im Sektor der kommunalen Abwasserbehandlung zu erreichen, und der dafür erforderlichen Zeit, und eine Bewertung der Durchführbarkeit und der Angemessenheit der Festlegung unionsweiter Mindestquoten für Wiederverwendung und Recycling von Stickstoff aus Klärschlamm oder aus kommunalem Abwasser oder beidem gelegt werden.

(55) Die Richtlinie 91/271/EWG sieht besondere Fristen für Mayotte vor, da es seit 2014 als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV gilt. Daher sollte die Anwendung der Verpflichtung zur Errichtung von Kanalisationen und zur Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 2.000 EW und mehr in Bezug auf Mayotte aufgeschoben werden.

(56) Es ist angezeigt, die besondere Situation von Mayotte und den anderen Gebieten in äußerster Randlage der Union zu berücksichtigen, die in Artikel 349 AEUV aufgeführt sind, in dem spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit der kommunalen Abwasserbehandlung in diesen Gebieten sollte den schwierigen Reliefbedingungen und der Insellage dieser Gebiete besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(57) Zur Aufrechterhaltung des Umweltschutzes ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten zumindest das derzeitige Niveau der Drittbehandlung beibehalten, bis die neuen Anforderungen an die Verringerung von Phosphor und Stickstoff Anwendung finden. Bis diese neuen Anforderungen anwendbar werden, sollte daher Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG weiterhin gelten.

(58) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu schützen, Fortschritte bei der Erreichung der Klimaneutralität von Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zu erzielen, den Zugang zur Sanitärversorgung zu verbessern und die regelmäßige Überwachung der für die öffentliche Gesundheit relevanten Parameter sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(59) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 91/271/EWG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.

(60) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser festgelegt, um die Umwelt und die Gesundheit im Einklang mit dem Konzept "Eine Gesundheit" zu schützen und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen schrittweise auf ein nachhaltiges Niveau zu reduzieren, die Energiebilanz der mit der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verbundenen Tätigkeiten zu verbessern und einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten. Sie enthält zudem Vorschriften für den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, die Transparenz des kommunalen Abwassersektors, die regelmäßige Überwachung einschlägiger Parameter der öffentlichen Gesundheit im kommunalen Abwasser und die Umsetzung des Verursacherprinzips.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "kommunales Abwasser" Folgendes:
  1. häusliches Abwasser,
  2. ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser,
  3. ein Gemisch aus häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen,
  4. ein Gemisch aus häuslichem Abwasser, nicht häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen;

2. "häusliches Abwasser" Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Dienstleistungen und Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs oder von Tätigkeiten in Haushaltungen, oder beidem;

3. "nicht häusliches Abwasser" Abwasser, bei dem es sich nicht um häusliches Abwasser und Siedlungsabflüsse handelt und das aus Anlagen zur Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder wirtschaftlichen Tätigkeit abgeleitet wird;

4. "Siedlungsgebiet" ein Gebiet, in welchem die Bevölkerungsdichte, ausgedrückt in Einwohnerwerten, in Verbindung mit oder ohne wirtschaftliche(n) Tätigkeiten ausreichend hoch ist für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer oder mehreren kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) oder einer oder mehreren Einleitungsstelle(n);

5. "Siedlungsabflüsse" Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten, das in Misch- oder Trennkanalisationen gesammelt wird;

6. "Mischwasserüberläufe" die durch Niederschlag oder Systemausfälle bedingte Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser aus Mischkanalisationen in aufnehmende Gewässer;

7. "Kanalisation" ein Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;

8. "Mischkanalisation" eine Leitung, in der kommunales Abwasser, einschließlich Siedlungsabflüsse, gesammelt und transportiert wird;

9. "Trennkanalisation" Leitungen, in denen eine der folgenden Abwasserarten getrennt gesammelt und transportiert wird:

  1. häusliches Abwasser,
  2. nicht häusliches Abwasser,
  3. ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser,
  4. Siedlungsabflüsse;

10. "1 Einwohnerwert" oder "1 EW" die organisch-biologisch abbaubare Fracht pro Tag mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag;

11. "Erstbehandlung" die Behandlung des kommunalen Abwassers durch ein physikalisches oder chemisches Verfahren, oder beide Verfahren, bei dem/denen sich die abfiltrierbaren Stoffe absetzen, oder andere Verfahren, so dass - bezogen auf den Zulauf - der BSB5 um mindestens 20 % und die abfiltrierbaren Stoffe um mindestens 50 % verringert werden;

12. "Zweitbehandlung" die Behandlung von kommunalem Abwasser durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, mit dem der Anteil an organisch-biologisch abbaubarem Material im kommunalen Abwasser verringert wird;

13. "Drittbehandlung" die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem der Stickstoff- oder Phosphoranteil, oder beide, im kommunalen Abwasser verringert werden;

14. "Viertbehandlung" die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem ein breites Spektrum an Mikroschadstoffen im kommunalen Abwasser verringert wird;

15. "Klärschlamm" organische und anorganische Rückstände der Behandlung von kommunalem Abwasser aus einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, ausgenommen Sand, Fett, sonstige Fremdkörper und Rechen- und Siebgut und andere Rückstände der Vorbehandlungsstufe;

16. "Eutrophierung" die Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- oder Phosphorverbindungen, oder beiden, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt;

17. "Mikroschadstoff" einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 32, einschließlich seiner Abbauprodukte, der typischerweise in Gewässern, im kommunalen Abwasser oder im Klärschlamm vorhanden ist und auf der Grundlage der einschlägigen Kriterien in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 selbst in geringer Konzentration als Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit angesehen werden kann;

18. "Verdünnungsverhältnis" das Verhältnis zwischen dem über die letzten fünf Jahre gemittelten jährlichen Abfluss an der Einleitungsstelle des aufnehmenden Gewässers und der über die fünf Jahre gemittelten jährlichen Menge kommunalen Abwassers, die in das Oberflächengewässer eingeleitet wird;

19. "Hersteller" jeden Erzeuger, Einführer oder Händler, der gewerbsmäßig Produkte in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 33;

20. "Organisation für Herstellerverantwortung" eine national anerkannte Organisation, die gegründet wird, um Hersteller in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 und 10 zu erfüllen;

21. "Sanitärversorgung" Einrichtungen und Dienstleistungen, die der sicheren, hygienischen, geschützten und sozial und kulturell akzeptablen Handhabung und Entsorgung von menschlichem Urin und Kot und dem Wechseln und der Entsorgung von Menstruationsprodukten dienen und die Privatsphäre bieten und mit denen die Würde geachtet wird;

22. "antimikrobielle Resistenz" die Fähigkeit eines Mikroorganismus, in einer Konzentration eines antimikrobiellen Stoffes zu überleben oder zu wachsen, die üblicherweise ausreicht, Mikroorganismen derselben Art zu hemmen oder abzutöten;

23. "Eine Gesundheit" Eine Gesundheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates 34;

24. "betroffene Öffentlichkeit" die von der Beschlussfassung zur Umsetzung der in den Artikeln 6, 7 oder 8 dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an dieser Beschlussfassung; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

25. "Aufwuchskörper" jeden gewöhnlich aus Kunststoff gefertigten Träger zur Ansiedlung von Bakterien, die für die Behandlung von kommunalem Abwasser benötigt werden;

26. "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats;

27. "Fracht" die als BSB5 im kommunalen Abwasser gemessene Menge an organisch-biologisch abbaubarem Material, ausgedrückt in EW, bzw. an jeglichen Schad- oder Nährstoffen, ausgedrückt in Masseneinheit pro Zeiteinheit;

28. "individuelles System" eine sanitäre Einrichtung, die häusliches Abwasser, das von nicht an die Kanalisation angeschlossenen Gebäuden oder Gebäudeteilen stammt, sammelt, speichert behandelt oder entsorgt.

Artikel 3 Kanalisationen und Berechnung der Fracht eines Siedlungsgebiets

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Siedlungsgebiete mit 2.000 EW und mehr folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie sind mit einer Kanalisation ausgestattet,
  2. alle Anfallstellen von häuslichem Abwasser sind an die Kanalisation angeschlossen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Siedlungsgebiete mit 1.000 EW und mehr, aber unter 2.000 EW die Anforderungen nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2035 erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens

  1. acht Jahren, wenn am 1. Januar 2025
    1. weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder
    2. weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden,
  2. zehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025
    1. weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder
    2. weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden.

Bulgarien, Kroatien und Rumänien können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens

  1. zwölf Jahren, wenn am 1. Januar 2025
    1. weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder
    2. weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden,
  2. vierzehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025
    1. weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete über eine Kanalisation haben oder
    2. weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden.

Weichen Mitgliedstaaten von der in Unterabsatz 1 genannten Frist ab, so stellen sie sicher, dass ihr erstes nationales Durchführungsprogramm gemäß Artikel 23 Folgendes enthält:

  1. die Zahl der Siedlungsgebiete mit 1.000 EW und mehr, aber unter 2.000 EW, die am 1. Januar 2025 über keine vollständige Kanalisation verfügen, und
  2. einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Fristen alle Vorgaben erfüllen, und
  3. die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Fristen rechtfertigen.

Die Verlängerungen der in Unterabsatz 1genannten Frist gelten nur, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 2 oder 3 und von Unterabsatz 4 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

(3) Die in EW ausgedrückte Fracht eines Siedlungsgebiets wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsfracht berechnet, die in dem Siedlungsgebiet während eines Jahres anfällt, wobei Ausnahmewettersituationen, etwa aufgrund von Starkniederschlägen, unberücksichtigt bleiben.

(4) Die Kanalisation muss die Anforderungen nach Anhang I Teil A erfüllen.

Artikel 4 Individuelle Systeme

(1) Die Mitgliedstaaten können nur dann von Artikel 3 abweichen, wenn die Einrichtung einer Kanalisation oder der Anschluss an eine Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie keinen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringen würde, technisch nicht durchführbar ist oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. Wenn von Artikel 3 abgewichen wird, stellen Mitgliedstaaten sicher, dass in Siedlungsgebieten mit 1.000 EW und mehr oder Teilen dieser Siedlungsgebiete individuelle Systeme für die Sammlung, Speicherung und gegebenenfalls Behandlung von kommunalem Abwasser verwendet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten individuellen Systeme so ausgelegt, betrieben und gewartet werden, dass das gleiche Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit wie bei der Zweit- und Drittbehandlung gemäß den Artikeln 6 und 7 erreicht wird.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Siedlungsgebieten mit 1.000 EW und mehr verwendeten individuellen Systeme in einem Register erfasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Systeme durch die zuständige Behörde oder eine andere auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene autorisierte Stelle auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes regelmäßigen Überprüfungen dieser Systeme oder anderen Formen der regelmäßigen Prüfung oder Kontrolle unterzogen werden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Mindestanforderungen festzulegen für

  1. die Auslegung, den Betrieb und die Wartung der in den Absätzen 1 und 2 genannten individuellen Systeme und
  2. die nach einem risikobasierten Ansatz erfolgenden regelmäßigen Überprüfungen gemäß Absatz 3, was auch die Festlegung einer Mindesthäufigkeit solcher Überprüfungen je nach Art des individuellen Systems einschließt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Januar 2028 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Anforderungen an die Auslegung gemäß Absatz 2 und dem vorliegenden Absatz gelten nicht für die in Absatz 1 genannten individuellen Systeme, die vor dem 1. Januar 2025 eingerichtet wurden.

(5) Mitgliedstaaten, die individuelle Systeme zur Sammlung und/oder Behandlung von mehr als 2 % der auf nationaler Ebene anfallenden kommunalen Abwasserfracht aus Siedlungsgebieten mit einem EW von 2.000 und mehr nutzen, legen der Kommission eine Begründung für die Nutzung individueller Systeme vor. Diese Begründung enthält

  1. den Nachweis, dass die Bedingungen für die Nutzung individueller Systeme gemäß Absatz 1 erfüllt sind,
  2. eine Beschreibung der gemäß den Absätzen 2 und 3 getroffenen Maßnahmen,
  3. den Nachweis über die Einhaltung der in Absatz 4 genannten Mindestanforderungen, sofern die Kommission von den ihr gemäß dem genannten Absatz übertragenen Durchführungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat;
  4. den Nachweis, dass die Nutzung der individuellen Systeme die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG einzuhalten.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Informationen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5 Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2033 sicher, dass für Kanalisationsgebiete von Siedlungsgebieten mit 100.000 EW und mehr ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens sechs Monate nach der ersten Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete nach Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, die nach dem 1. Januar 2025 erfolgt, spätestens aber bis zum 22. Juni 2028 eine Liste derjenigen Siedlungsgebiete mit 10.000 bis 100.000 EW, in denen - unter Berücksichtigung von historischen Daten, Modellierungen und aktuellen Klimaprojektionen, einschließlich jahreszeitlicher Schwankungen, sowie von anthropogenen Belastungen und im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete durchgeführten Folgenabschätzungen - eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Mischwasserüberlauf stellt ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit dar;
  2. der Mischwasserüberlauf macht mehr als 2 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserfracht der in Anhang I in Tabelle 1 und gegebenenfalls in Tabelle 2 genannten Parameter aus, berechnet bei Trockenwetterabfluss;
  3. der Mischwasserüberlauf verhindert die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
    1. der Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2020/2184,
    2. der Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/7/EG;
    3. der Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35,
    4. der Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG,
    5. der Anforderungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/56/EG,
    6. der Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 36,
  4. in Trennkanalisationen wurden Stellen identifiziert, an denen Siedlungsabflüsse voraussichtlich so verunreinigt werden, dass ihre Einleitung in aufnehmende Gewässer als umwelt- oder gesundheitsgefährdend bewertet werden kann oder gegen eine der in Absatz c genannten Anforderungen oder Umweltziele verstößt.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die in Unterabsatz 1 genannte Liste alle sechs Jahre nach ihrer Erstellung und aktualisieren sie erforderlichenfalls.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2039 sicher, dass für die Kanalisationsgebiete der Siedlungsgebiete im Sinne von Absatz 2 ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt wird.

(4) Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(5) Die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten und grünen und blauen Infrastrukturlösungen Vorrang einräumen, wann immer dies möglich ist.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. Methoden für die Ermittlung der in Anhang V Nummer 3 genannten Maßnahmen;
  2. Methoden zur Bestimmung alternativer Indikatoren, mit denen überprüft wird, ob das Richtziel der Verringerung der Verschmutzung gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe a erreicht wird;
  3. das Format, in dem die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung der Kommission auf Anfrage gemäß Absatz 4 zur Verfügung zu stellen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Januar 2028 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung mindestens alle sechs Jahre nach ihrer Erstellung überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Nach einer Aktualisierung der in Absatz 2 genannten Liste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für Siedlungsgebiete binnen sechs Jahren nach ihrer Aufnahme in die Liste integrierte Bewirtschaftungspläne erstellt werden.

Artikel 6 Zweitbehandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 2.000 EW und mehr behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Zweitbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 erfüllen. Unbeschadet der Möglichkeit, alternative Methoden gemäß Anhang I Teil C Nummer 1 zu verwenden, ist die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B und Tabelle 1 zulässig sind, in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

Auf Siedlungsgebiete mit 2.000 und mehr, aber unter 10.000 EW, die Abwasser in Küstengewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG einleiten und am 1. Januar 2025 einer geeigneten Behandlung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/271/EWG unterziehen, findet die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2037 keine Anwendung.

(2) Für Siedlungsgebiete, die am 1. Januar 2025 kommunale Abwasser in weniger empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG einleiten, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 ab dem 31. Dezember 2037.

(3) Bis zum 31. Dezember 2035 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 1.000 EW und mehr, aber unter 2.000 EW behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Zweitbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 erfüllen. Unbeschadet der Möglichkeit, alternative Methoden gemäß Anhang I Teil C Nummer 1 zu verwenden, ist die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B und Tabelle 1 zulässig sind, in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

Die Mitgliedstaaten können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens

  1. acht Jahren, wenn am 1. Januar 2025
    1. in weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder
    2. weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden,
  2. zehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025
    1. in weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder
    2. weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden.

Bulgarien, Kroatien und Rumänien können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens

  1. zwölf Jahren, wenn am 1. Januar 2025
    1. in ihrem Hoheitsgebiet in weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder
    2. in ihrem Hoheitsgebiet weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden,
  2. vierzehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025
    1. in ihrem Hoheitsgebiet in weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder
    2. in ihrem Hoheitsgebiet weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden.

Weichen Mitgliedstaaten von den in Unterabsatz 1 genannten Fristen ab, so stellen sie sicher, dass ihr erstes nationales Durchführungsprogramm gemäß Artikel 23 Folgendes enthält:

  1. die Zahl der Siedlungsgebiete mit 1.000 EW und mehr, aber unter 2.000 EW, die am 1. Januar 2025 über keine Zweitbehandlung verfügen,
  2. einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Fristen alle Vorgaben erfüllen, und
  3. die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Fristen rechtfertigen.

Die Verlängerungen der in Unterabsatz 1 genannten Frist gelten nur, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 2 oder 3 und von Unterabsatz 4 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

(4) Einleitungen von kommunalem Abwasser können bis zum 31. Dezember 2045 einer weniger strengen als der in den Absätzen 1 und 3 vorgeschriebenen Behandlung unterzogen werden, wenn sie in Folgendes eingeleitet werden:

  1. Gewässer in Hochgebirgsregionen, d. h. höher als 1.500 m über dem Meeresspiegel, in denen aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist,
  2. tiefe Meeresgewässer, wenn es um derartige Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 150.000 EW in weniger dicht besiedelten Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV geht, in denen aufgrund ihrer topografischen und geografischen Merkmale eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, oder
  3. kommunales Abwasser aus kleinen Siedlungsgebieten mit 1.000 EW und mehr, aber unter 2.000 EW in Regionen mit kaltem Klima, in denen aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, wenn die durchschnittliche vierteljährliche Wassertemperatur des Zulaufs unter 6 oC liegt.

Die Bedingungen für die Anwendung von Unterabsatz 1 sind, dass die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte Studien vorlegen, aus denen hervorgeht, dass diese Einleitungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben und nicht verhindern, dass die aufnehmenden Gewässer die einschlägigen Qualitätsziele und die einschlägigen Bestimmungen anderen einschlägigen Unionsrechts einhalten.

(5) Die in EW ausgedrückte Fracht wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsfracht im Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmewettersituationen, etwa aufgrund von Starkniederschlägen, bleiben dabei unberücksichtigt.

Artikel 7 Drittbehandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit einer Abwasserfracht von 150.000 EW und mehr behandeln und diese am 1. Januar 2025 noch keiner Drittbehandlung unterziehen, vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen:

  1. bis zum 31. Dezember 2033 für Einleitungen aus 30 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,
  2. bis zum 31. Dezember 2036für Einleitungen aus 70 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2039 sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit. einer Abwasserfracht von 150.000 EW und mehr behandeln, vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2027 eine Liste der eutrophierungsempfindlichen Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet. In diese Liste nehmen sie auch Informationen darüber auf, ob es sich um phosphor- oder stickstoffempfindliche Gebiete, oder beides, handelt. Sie aktualisieren diese Liste alle sechs Jahre, beginnend am 31. Dezember 2033.

Die in Unterabsatz 1 genannte Liste enthält die in Anhang II aufgeführten Gebiete.

Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat in seinem gesamten Hoheitsgebiet eine Drittbehandlung gemäß Absatz 5 durchführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr behandeln, vor dem Einleiten in Gebiete, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen:

  1. 31. Dezember 2033 für 20 % dieser Siedlungsgebiete;
  2. 31. Dezember 2036 für 40 % dieser Siedlungsgebiete;
  3. 31. Dezember 2039 für 60 % dieser Siedlungsgebiete;
  4. 31. Dezember 2045 für sämtliche dieser Siedlungsgebiete.

(4) Die Mitgliedstaaten können von der Frist gemäß Absatz 3 Buchstabe d für einen Zeitraum von höchstens acht Jahre abweichen, sofern

  1. in mindestens 50 % der betreffenden Siedlungsgebiete am 1. Januar 2025 keine Drittbehandlung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG stattfindet oder die Anforderungen des Anhangs I Teil B und Tabelle 2 der genannten Richtlinie am 1. Januar 2025 nicht erfüllt werden und
  2. das erste nationale Durchführungsprogramm, das gemäß Artikel 23 Absatz 2 vorgelegt wird, Folgendes enthält:
    1. die Zahl der in Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete, in denen am 1. Januar 2025 keine Drittbehandlung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG stattfindet oder die Anforderungen des Anhangs I Teil B und Tabelle 2 der genannten Richtlinie am 1. Januar 2025 nicht erfüllt werden,
    2. einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Frist alle Vorgaben erfüllen, und
    3. die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Frist rechtfertigen.

Die Verlängerung der in diesem Absatz genannten Frist sind nur wirksam, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 1 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserfracht von 150.000 EW und mehr behandeln, haben dessen ungeachtet die in Absatz 1 festgelegten Fristen einzuhalten.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen müssen im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 entsprechen. Der Jahresmittelwert der Proben für jeden in Anhang I Tabelle 2 genannten Parameter muss den in dieser Tabelle aufgeführten maßgeblichen Wert einhalten.

(6) Für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die sich im Bau befinden, eine größere Modernisierung bezüglich ihrer Drittbehandlung durchlaufen oder nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 in Auftrag gegeben werden, gelten die in diesem Artikel genannten Anforderungen an den Parameter Stickstoff spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teil C zu erlassen, um die Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse in Bezug auf die Drittbehandlung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(8) Abweichend von den Absätzen 3 und 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, einzelne kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, von den in den Absätzen 3 und 5 festgelegten Anforderungen auszunehmen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtfracht aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet mindestens um folgende Anteile verringert wird:

  1. mindestens 75 % des Gesamtphosphors und mindestens 75 % des Gesamtstickstoffs ab dem 1. Januar 2025,
  2. 82,5 % des Gesamtphosphors und 80 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2039,
  3. 87,5 % des Gesamtphosphors und 82,5 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2045.

(9) Die Absätze 3, 5 und 8 gelten auch für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr in Einzugsgebiete eines eutrophierungsempfindlichen Gebiets, das in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

(10) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste die Anforderungen gemäß Absatz 3 und 5 erfüllt sind.

(11) Ist die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die modernisiert werden müssen, um die in den Absätzen 1 und 3 genannten Ziele auf nationaler Ebene zu erreichen, keine ganze Zahl, so wird die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet. Im Fall von Äquidistanz zwischen zwei ganzen Zahlen ist die Zahl abzurunden.

Artikel 8 Viertbehandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit einer Abwasserfracht von 150.000 EW und mehr behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Viertbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen:

  1. für Einleitungen von 20 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2033,
  2. für Einleitungen von 60 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2039,
  3. für alle Einleitungen dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2045.

Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Tabelle 3 zulässig sind, ist in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31. Dezember 2030 eine Liste der Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt. Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Liste 2033 und anschließend alle sechs Jahre und aktualisieren sie erforderlichenfalls.

Die in Unterabsatz 1 genannte Liste umfasst folgende Gebiete:

  1. Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, wie sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/2184 charakterisiert werden, es sei denn, aus der Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie geht hervor, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen kein mögliches Risiko darstellt, das eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnte, das ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte;
  2. Badegewässer, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/7/EG fallen, es sei denn, aus dem in Artikel 6 und Anhang III jener Richtlinie genannten Badegewässerprofil geht hervor, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser weder die Badegewässer noch die Gesundheit der Badenden beeinträchtigt;
  3. Gebiete, in denen Aquakulturtätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 stattfinden, es sei denn, die zuständigen nationalen Behörden haben sich davon überzeugt, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser die Sicherheit von Lebensmittel-Enderzeugnissen nicht beeinträchtigen kann.

Die in Unterabsatz 1 genannte Liste umfasst auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken, die bei Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bestehen, auch die folgenden Gebiete:

  1. Seen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2000/60/EG,
  2. Flüsse im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder andere Wasserläufe, deren Verdünnungsverhältnis unter einem Wert von 10 liegt,
  3. Gebiete, in denen eine weitergehende Behandlung erforderlich ist, um die Anforderungen der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG zu erfüllen,
  4. besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 38 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ausgewiesene besondere Schutzgebiete, die Teil des ökologischen Netzes "Natura 2000" bilden,
  5. Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG,
  6. Übergangsgewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/60/EG,
  7. Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG.

Die Risikobewertung gemäß Unterabsatz 3 wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Risikobewertung und der für diese Risikobewertung zu verwendenden Methode zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor der Einleitung von Abwasser in Gebiete, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, die einschlägigen für die Viertbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen:

  1. für 10 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2033,
  2. für 30 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2036,
  3. für 60 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2039,
  4. für 100 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2045.

Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Tabelle 3 zulässig sind, ist in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teil C zu erlassen, um die Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse in Bezug auf die Viertbehandlung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste, aber spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 4 aufgeführten Fristen, die Anforderungen gemäß Absatz 4 sowie Anhang I Teil B und Tabelle 3 erfüllt sind.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Überwachungs- und Probenahmeverfahren erlassen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, um das Vorhandensein und die Mengen der in Anhang I Tabelle 3 aufgeführten Indikatoren im kommunalen Abwasser zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Ist die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die modernisiert werden müssen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Ziele auf nationaler Ebene zu erreichen, keine ganze Zahl, so wird die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet. Im Fall von Äquidistanz zwischen zwei ganzen Zahlen ist die Zahl abzurunden.

(8) Um sicherzustellen, dass die Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser für die Umwelt und die menschliche Gesundheit unbedenklich ist, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels sicher, sofern angemessen, dass das kommunale Abwasser, das wiederverwendet wird oder wiederverwendet werden soll, entsprechend den Anforderungen für die Viertbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 behandelt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 durchgeführten Risikobewertungen berücksichtigt werden, wenn das behandeltes kommunales Abwasser für landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet wird.

Artikel 9 Erweiterte Herstellerverantwortung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller, die eines der in Anhang III aufgeführten Produkte in Verkehr bringen, bis zum 31. Dezember 2028 die erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen.

Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass diese Hersteller folgende Kosten übernehmen:

  1. mindestens 80 % der Gesamtkosten für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, einschließlich der Investitionen und Betriebskosten für die Viertbehandlung zur Entfernung von Mikroschadstoffen, die sich aufgrund der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und den Rückständen dieser Produkte im kommunalen Abwasser befinden, und für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Überwachung von Mikroschadstoffen,
  2. die Kosten für die Erhebung und Überprüfung von Daten über in Verkehr gebrachte Produkte und
  3. sonstige Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung anfallen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewähren den Herstellern eine Ausnahme von ihrer erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1, wenn diese nachweisen können, dass

  1. die Menge der Stoffe in den von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkten unter einer Tonne pro Jahr liegt oder
  2. die Stoffe in den von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkten im Abwasser rasch biologisch abbaubar sind oder am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Hersteller ihre erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen einer Organisation, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 erfüllt, gemeinsam wahrnehmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. diese Hersteller verpflichtet werden, den Organisationen für Herstellerverantwortung einmal jährlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. die jährliche Menge der Stoffe in den in Anhang III aufgeführten Produkten, die sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringen,
    2. Informationen über die Gefährlichkeit der Stoffe in den in Ziffer i genannten Produkten im kommunalen Abwasser und über die biologische Abbaubarkeit, am Ende ihrer Lebensdauer,
    3. gegebenenfalls eine Liste der gemäß Absatz 2 ausgenommenen Produkte,
  2. diese Hersteller verpflichtet werden, einen finanziellen Beitrag zu den Organisationen für Herstellerverantwortung zu leisten, um die Kosten zu decken, die sich aus ihrer erweiterten Herstellerverantwortung ergeben,
  3. der in Buchstabe b genannte Beitrag jedes Herstellers auf der Grundlage der Menge der in den in Verkehr gebrachten Produkten enthaltenen Stoffe und ihrer Gefährlichkeit im kommunalen Abwasser bestimmt wird,
  4. Organisationen für Herstellerverantwortung jährlichen unabhängigen Audits ihres Finanzmanagements, einschließlich ihrer Fähigkeit, die in Absatz 1 genannten Kosten zu decken, der Qualität und Angemessenheit der gemäß Buchstabe a erhobenen Informationen und der Angemessenheit der gemäß Buchstabe b erhobenen Beiträge unterliegen,
  5. die Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Verbraucher über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Rücknahme- und Sammelsysteme sowie über die Auswirkungen ungeeigneter Methoden zur Beseitigung der in Anhang III aufgeführten Produkte und ihrer falschen oder übermäßigen Anwendung auf die Sammlung, Behandlung und Ableitung von kommunalem Abwasser zu informieren.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten relevanten Akteure, einschließlich der in Absatz 1 genannten Hersteller, der Organisationen für Herstellerverantwortung, der privaten oder öffentlichen Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der zuständigen lokalen Behörden, klar definiert sind,
  2. für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser Ziele festgelegt werden, um die Anforderungen und Fristen gemäß Artikel 8 Absätze 1, 4 und 5 sowie alle anderen quantitativen oder qualitativen Ziele zu erfüllen, die für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung als relevant erachtet werden,
  3. ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die in Absatz 1 genannten Produkte, die von den Herstellern in Verkehr gebracht werden, und von Daten über die Viertbehandlung des kommunalen Abwassers sowie anderer für die Zwecke von Buchstabe b des vorliegenden Absatzes relevanter Daten besteht,
  4. die zuständigen Behörden regelmäßig mit anderen einschlägigen zuständigen Behörden kommunizieren und die erforderlichen Daten austauschen, um die Anforderungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 10 zu erfüllen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingung auf bestimmte Produktkategorien und ihre biologische Abbaubarkeit oder Gefährlichkeit festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren spätestens bis zum 31. Dezember 2027 erlassen.

Artikel 10 Mindestanforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß Artikel 9 Absatz 3 eingerichtete Organisation für Herstellerverantwortung

  1. einen klar definierten geografischen Zuständigkeitsbereich hat, der mit den Anforderungen des Artikels 8 im Einklang steht,
  2. über die finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen, einschließlich finanzieller Garantien, um sicherzustellen, dass die Viertbehandlung von kommunalem Abwasser gemäß Artikel 8 unter allen Umständen fortgesetzt wird,
  3. folgende Informationen öffentlich zugänglich macht:
    1. Informationen über ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
    2. Informationen über die von den Herstellern gezahlten finanziellen Beiträge im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen,
    3. Informationen über ihre jährlichen Tätigkeiten, einschließlich eindeutiger Angaben über die Verwendung ihrer Finanzmittel.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu den genannten Maßnahmen auch ein nationales Anerkennungsverfahren gehört, mit dem Organisationen für Herstellerverantwortung, bevor sie effektiv eingerichtet werden und den Betrieb aufnehmen, bescheinigt wird, dass sie den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen genügen.

Die nach diesem Artikel vorgesehene Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit berührt nicht die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und dem nationalen Recht.

(2) Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen in transparenter Weise nachkommen, dass die Finanzmittel der Organisationen für Herstellerverantwortung ordnungsgemäß verwendet werden und dass alle Akteure mit erweiterter Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden und auf Anfrage den Organisationen für Herstellerverantwortung zuverlässige Daten übermitteln.

(3) Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung, so benennt der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine von privaten Interessen unabhängige Stelle oder beauftragt eine Behörde mit der Überwachung der Umsetzung von Artikel 9.

(4) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassenen Hersteller, die Produkte auf dem Markt dieses Mitgliedstaats in Verkehr bringen,

  1. eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennen, um die mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu erfüllen, oder
  2. Maßnahmen ergreifen, die den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen gleichwertig sind.

(5) Um sicherzustellen, dass das System der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, bestmöglich umgesetzt wird, organisieren die Mitgliedstaaten regelmäßige Dialoge über dessen Umsetzung. Dies kann die Unterstützung bei der Ermittlung von Maßnahmen umfassen, die von den zuständigen Behörden zu ergreifen sind, um unter anderem

  1. die Belastung durch Mikroschadstoffe an der Quelle zu verringern und
  2. die am besten geeigneten Technologien für die Viertbehandlung zu bestimmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen diese Dialoge die an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten einschlägigen Akteure und gegebenenfalls ihre Vereinigungen beteiligt werden, einschließlich Hersteller und Händler, Organisationen für Herstellerverantwortung, privater und öffentlicher Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, lokaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen.

(6) Die Kommission organisiert bis 1. Januar 2025 den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren über die Durchführung des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels und insbesondere über Folgendes:

  1. Maßnahmen, mit denen die Einrichtung, die Anerkennung und die Arbeitsweise von Organisationen der Herstellerverantwortung kontrolliert wird,
  2. Maßnahmen, mit denen kontrolliert wird, ob Hersteller die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen einhalten,
  3. die wirksame Umsetzung
    1. der Übernahme der Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 1 und
    2. der Kontrollen der Verfahren zur Berechnung der Beiträge der Hersteller durch die Organisationen für die Herstellerverantwortung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c,
  4. die Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2,
  5. andere Fragen im Zusammenhang mit der wirksamen Umsetzung des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels,
  6. die möglichen Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 9 aufgeführten Anforderungen auf die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von in der Union in Verkehr gebrachten Arzneimitteln.

Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren über diese und andere einschlägige Aspekte und erlässt gegebenenfalls Empfehlungen oder Leitlinien, oder beides, an die Mitgliedstaaten.

(7) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Liste der Anträge auf Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 von Herstellern erhalten, und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Diese Liste wird den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 11 Energieneutralität

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vier Jahre Energieaudits - im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 - von in Betrieb befindlichen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen durchgeführt werden. Diese Audits umfassen eine Ermittlung des Potenzials für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs und zur Erhöhung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Nutzung des Potenzials für die Biogaserzeugung oder die Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme in der Anlage oder über ein Fernwärmesystem bei gleichzeitiger Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die ersten Energieaudits erfolgen

  1. bis zum 31. Dezember 2028 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserfracht von 100.000 EW und mehr behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen,
  2. bis zum 31. Dezember 2032 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserfracht von 10.000 EW und mehr, aber unter 100.000 EW behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene der Anteil der gesamten jährlichen Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die von oder im Namen von Eigentümern oder Betreibern kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserfracht von 10.000 EW und mehr behandeln, auf deren Gelände oder außerhalb davon erzeugt wird, unabhängig davon, ob diese Energie auf dem Gelände oder außerhalb davon von den Eigentümern oder Betreibern dieser Anlagen genutzt wird, mindestens folgenden Vorgaben entspricht:

  1. bis zum 31. Dezember 2030 20 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen,
  2. bis zum 31. Dezember 2035 40 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen,
  3. bis zum 31. Dezember 2040 70 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen,
  4. bis zum 31. Dezember 2045.100 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen.

Erneuerbare Energie, die durch oder im Namen der Eigentümer oder Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen erzeugt wird, umfasst nicht zugekaufte erneuerbare Energie.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise den Zukauf von Energie aus nichtfossilen Brennstoffquellen gestatten, wenn ein Mitgliedstaat das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel trotz der Durchführung aller Energieeffizienzmaßnahmen und aller Maßnahmen, die zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie erforderlich sind - insbesondere jener Maßnahmen, die bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden - nicht erreicht hat. Diese Zukäufe von Energie aus nichtfossilen Brennstoffen sind in Bezug auf das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel auf höchstens 35 % begrenzt.

(4) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise den Zukauf von Energie aus nichtfossilen Brennstoffquellen gestatten, wenn ein Mitgliedstaat das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel trotz der Durchführung aller Energieeffizienzmaßnahmen und aller Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie - insbesondere Maßnahmen, bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden - nicht erreicht hat. Diese Zukäufe sind in Bezug auf das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel auf höchstens fünf Prozentpunkte begrenzt. Diese Ausnahme wird nur Mitgliedstaaten gewährt, die bis zum 31. Dezember 2040 nachweisen können, dass 35 % externer Energie aus nichtfossilen Brennstoffen gemäß Absatz 3 zugekauft werden müssen, um das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel zu erreichen, wobei alle Energieeffizienzmaßnahmen und alle Maßnahmen, die zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie erforderlich sind - insbesondere Maßnahmen, die bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden - zu berücksichtigen sind.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren erlassen, anhand deren festgestellt wird, ob die Ziele in Absatz 2 erreicht wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) Werden Gewässer im Gebiet eines Mitgliedstaats durch kommunale Abwassereinleitungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat beeinträchtigt, so unterrichtet der Mitgliedstaat, dessen Gewässer beeinträchtigt werden, unbeschadet einschlägiger geltender internationaler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu Umweltfragen im Wasserbereich den anderen Mitgliedstaat oder den Drittstaat und die Kommission über die maßgeblichen Fakten.

Diese Mitteilung erfolgt unverzüglich im Falle einer Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben könnte. Bei einer Einleitung mit Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Einleitung stattgefunden hat, sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats und die Kommission unverzüglich unterrichtet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten reagieren je nach Art, Schwere und möglichen Folgen des Vorfalls zeitnah auf die Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1.

Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um diese Einleitungen und die Maßnahmen zu ermitteln, die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer an der Quelle der Verschmutzung zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Zusammenarbeit nach Absatz 1. Die Kommission beteiligt sich auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten an dieser Zusammenarbeit.

Artikel 13 Örtliche Klimabedingungen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 kommunale Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Unbeschadet der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 ergriffenen Maßnahmen werden saisonale Schwankungen der Fracht und die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel bewertet und bei der Planung, der Ausführung und dem Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen berücksichtigt.

Artikel 14 Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen vorherigen Regelungen oder spezifischen Genehmigungen, oder beidem, durch die zuständige Behörde oder entsprechende Stelle bedarf.

Im Falle von spezifischen Genehmigungen für Einleitungen in die Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde

  1. die Betreiber von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in die das nicht häusliche Abwasser eingeleitet wird, vor Erteilung dieser spezifischen Genehmigungen konsultiert und informiert,
  2. den Betreibern von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser aufnehmen, auf Anfrage erlaubt, diese spezifischen Genehmigungen in ihren Einzugsgebieten vorzugsweise vor deren Erteilung einzusehen,

In Fällen vorheriger Regelungen für Einleitungen in die Kanalisation und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in die nicht häusliches Abwasser eingeleitet wird, vor Erlass dieser vorherigen Regelungen konsultiert werden.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen wird sichergestellt, dass:

  1. die in anderem Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Wasserqualität, einschließlich der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG, erfüllt werden und die Qualität und Quantität einschlägiger Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser gegebenenfalls überwacht werden; insbesondere, dass die in der Einleitung aus der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage verbleibende Schadstofffracht nicht zu einer Verschlechterung des Zustands des aufnehmenden Wasserkörpers führt und kein Hindernis für den betreffenden Wasserkörper darstellt, einen solchen Zustand im Einklang mit den in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Zielen zu erreichen;
  2. die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage behindern, nicht die Kanalisation, die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder die zugehörige Ausrüstung schädigen und die Fähigkeit zur Rückgewinnung von Ressourcen, einschließlich der Wiederverwendung von behandeltem Wasser sowie der Rückgewinnung von Nährstoffen oder anderem Material aus kommunalem Abwasser oder Klärschlamm, nicht beeinträchtigen;
  3. die eingeleiteten Schadstoffe nicht die Gesundheit des Personals gefährden, das in Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen tätig ist;
  4. die kommunale Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe ausgelegt und ausgerüstet ist;
  5. in Fällen, in denen eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage Zuleitungen aus einer Industrieanlage, die über eine Genehmigung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 40 verfügt, behandelt, die Schadstofffracht der Einleitungen aus dieser Abwasserbehandlungsanlage nicht die Schadstofffracht übersteigt, die bei einer direkten Einleitung aus der Industrieanlage freigesetzt und den im Einklang mit der genannten Richtlinie geltenden Emissionsgrenzwerten entsprechen würde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, welche in Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch einleiten, keine besondere Genehmigung erteilt wird oder keine vorherige Regelung eine solche Einleitung von nicht häuslichem Abwasser zulässt, wenn nicht die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 und die gemäß jenes Artikels ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen berücksichtigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zuständige Behörden oder entsprechende Stellen geeignete Maßnahmen treffen, einschließlich einer Überprüfung und erforderlichenfalls des Widerrufs von in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen, um die Verschmutzungsquellen für nicht häusliches Abwasser gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ermitteln, zu verhindern und so weit wie möglich zu verringern, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

  1. an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage wurden im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 Schadstoffe ermittelt,
  2. der Klärschlamm aus der Behandlung von kommunalem Abwasser soll gemäß der Richtlinie 86/278/EWG des Rates 41 verwendet werden,
  3. das behandelte kommunale Abwasser soll gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 wiederverwendet oder für andere als landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet werden,
  4. die aufnehmenden Gewässer werden für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet,
  5. die Verschmutzung des nicht häuslichen Abwassers, das in die Kanalisation oder in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird, stellt eine Gefahr für den Betrieb dieser Kanalisation oder dieser Anlage dar.

(4) Die in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen müssen die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 2 genannten Anforderungen zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet des Umweltschutzes anzupassen.

(5) Die in Absatz 1 genannten spezifischen Genehmigungen werden mindestens alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Die in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Bei erheblichen Änderungen der Merkmale des nicht häuslichen Abwassers, der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder des aufnehmenden Gewässers werden die spezifischen Genehmigungen überprüft und diesen Änderungen entsprechend angepasst.

Artikel 15 Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser

(1) Wo angebracht stärken die Mitgliedstaaten systematisch die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, vor allem in Gebieten mit Wasserstress und für alle geeigneten Zwecke. Das Potenzial zur Wiederverwendung von behandeltem Abwasser wird unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die nach der Richtlinie 2000/60/EG und nach den Beschlüssen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/741 aufgestellt wurden, (im Folgenden "Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete") bewertet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Wiederverwendung oder geplante Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser die ökologisch erforderliche Mindestwassermenge in den aufnehmenden Gewässern nicht gefährdet ist und dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Wird behandeltes Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, so muss es die Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/741 erfüllen. Sind Strategien zur Resilienz der Wasserversorgung auf Ebene der Mitgliedstaaten verfügbar, so werden in diesen Strategien Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von behandeltem Abwasser und zur tatsächlichen Wiederverwendung erörtert.

Wenn behandeltes kommunales Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet wird, können Mitgliedstaaten in Bezug auf den Anteil von behandeltem kommunalen Abwasser, der ausschließlich der Wiederverwendung zur landwirtschaftlichen Bewässerung vorbehalten ist, von den für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 abweichen, sofern der Nachweis dafür erbracht wird, dass

  1. der Nährstoffgehalt des wiederverwendeten Abwasseranteils nicht den Nährstoffbedarf der Zielkulturen überschreitet;
  2. keine Umweltrisiken bestehen, insbesondere nicht in Bezug auf die Eutrophierung von Gewässern im selben Einzugsgebiet;
  3. keine Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere nicht bezüglich Krankheitserregern;
  4. die Kapazitäten der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage für die Behandlung oder Speicherung von kommunalem Abwasser ausreichen, um im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden zur Überwachung und Auswertung der Ergebnisse Einleitungen von kommunalem Abwasser, die nicht den Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 entsprechen, in aufnehmende Gewässer zu vermeiden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 1.000 EW und mehr einer vorherigen Regelung oder einer spezifischen Genehmigung, oder beiden, unterliegen. Mit solchen Regelungen und spezifischen Genehmigungen wird sichergestellt, dass die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(3) Vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen nach Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Um sicherzustellen, dass die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, werden die Bestimmungen der spezifischen Genehmigungen aktualisiert, wenn sich die Merkmale des zugeleiteten kommunalen Abwassers oder der Einleitungen aus der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder des aufnehmenden Wasserkörpers erheblich ändern.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Infrastrukturen zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser anzupassen, damit sie den steigenden Frachten von häuslichem Abwasser gewachsen sind, einschließlich des Baus neuer Infrastrukturen, wo dies erforderlich ist.

Werden Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 ergriffen, so gelten die in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Umweltziele von den Mitgliedstaaten als erfüllt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Bau oder Ausbau einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage für die Behandlung höherer oder ansonsten unbehandelter Frachten von häuslichem Abwasser erfordert eine vorherige Genehmigung gemäß der vorliegenden Richtlinie;
  2. die Vorteile der in Buchstabe a genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlage können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßig hoher Kosten nicht durch andere Mittel - einschließlich der Erwägung alternativer Einleitungspunkte für kommunale Abwasseranlagen - erreicht werden, die zur Erreichung der in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltziele beitragen würden;
  3. alle technisch durchführbaren Minderungsmaßnahmen werden getroffen, um die negativen Auswirkungen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage auf die betroffenen Wasserkörper auf ein Minimum zu begrenzen, und sie sind in den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie und dem vorliegenden Artikel genannten spezifischen Genehmigungen dargelegt; diese Maßnahmen umfassen - soweit erforderlich - strengere Anforderungen an die Behandlung als vor dem Anstieg der häuslichen Abwasserfracht zur Anwendung kamen, um die Anforderungen der in Anhang I Teil B Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien zu erfüllen;
  4. alle technisch durchführbaren Minderungsmaßnahmen werden durchgeführt, um die negativen Auswirkungen anderer Tätigkeiten, die zu einer vergleichbaren Belastung in denselben Wasserkörpern führen, auf ein Minimum zu begrenzen.

Ist der Umstand, dass es nicht gelingt, der Verschlechterung vorzubeugen oder die Umweltziele nach Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG in einem Oberflächenwasserkörper zu erreichen, auf eine vorherige Genehmigung nach Buchstabe a zurückzuführen, so wird in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete diese Genehmigung ausdrücklich dargelegt und die in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen werden in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete erläutert.

Artikel 16 Biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser

(1) Wird biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser in Gewässer eingeleitet, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen für solche Einleitungen fest, die der Art der betreffenden Industriebranche angemessen sind und mindestens das gleiche Maß an Umweltschutz gewährleisten wie die Anforderungen in Anhang I Teil B.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen finden Anwendung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Abwasser wird aus Anlagen eingeleitet, in denen eine Abwasserfracht von 4.000 EW und mehr behandelt wird, die zu den in Anhang IV aufgeführten Industriebranchen gehören und die keine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten ausüben; und
  2. das Abwasser wird keiner kommunalen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, bevor es in aufnehmende Gewässer eingeleitet wird ("direkte Einleitung").

Artikel 17 Überwachung von kommunalem Abwasser

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein nationales System für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Behörden ein, um

  1. relevante Parameter für die öffentliche Gesundheit zu ermitteln, die zumindest im Zulauf kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen zu überwachen sind, unter Berücksichtigung der verfügbaren Empfehlungen unter anderem des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO), beispielsweise:
    1. SARS-CoV-2-Virus und seine Varianten,
    2. Poliovirus,
    3. Influenzavirus,
    4. neu auftretende Krankheitserreger,
    5. sonstige Parameter für die öffentliche Gesundheit, die von den zuständigen Behörden als für die Überwachung relevant erachtet werden,
  2. für die klare Verteilung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Kosten auf die Betreiber und die einschlägigen zuständigen Behörden zu sorgen, auch im Zusammenhang mit Probenahmen und Analysen,
  3. den Ort und die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen von kommunalem Abwasser für jeden gemäß Buchstabe a ermittelten Parameter für die öffentliche Gesundheit zu bestimmen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Gesundheitsdaten und der Bedarf an Daten im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls die epidemiologische Lage vor Ort,
  4. eine angemessene und rechtzeitige Mitteilung der Überwachungsergebnisse an die für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die für Trinkwasser zuständigen Behörden im Hinblick auf die Erleichterung der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 und an die Plattformen der Union, sofern solche Plattformen verfügbar sind, im Einklang mit dem geltenden Recht über den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

(2) Wird von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine gesundheitliche Notlage ausgerufen, so werden relevante Parameter für die öffentliche Gesundheit im kommunalen Abwasser für eine repräsentative Stichprobe der nationalen Bevölkerung insoweit überwacht, als sie im kommunalen Abwasser festgestellt werden. Diese Überwachung wird fortgesetzt, bis die zuständige Behörde die gesundheitliche Notlage für beendet erklärt, oder für einen längeren Zeitraum durchgeführt, wenn dies von dieser zuständigen Behörde aus anderen Gründen für zweckmäßig erachtet wird.

Bei der Feststellung, ob eine gesundheitliche Notlage vorliegt, berücksichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 getroffene Feststellungen der Kommission, Bewertungen des ECDC und Beschlüsse der WHO gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften.

(3) Für Siedlungsgebiete mit 100.000 EW und mehr stellen die Mitgliedstaaten bis zum letzten Tag des zweiten Jahres nach Erlass des Durchführungsrechtsakts im Sinne von Unterabsatz 2 sicher, dass antimikrobielle Resistenzen im kommunalen Abwasser überwacht werden.

Die Kommission erlässt bis zum 2. Juli 2026 Durchführungsrechtsakte, um eine Mindesthäufigkeit für Probenahmen und eine harmonisierte Methode zur Messung antimikrobieller Resistenzen im kommunalen Abwasser festzulegen, wobei sie mindestens alle verfügbaren Daten der nationalen Gesundheitsbehörden und der für die Überwachung antimikrobieller Resistenzen zuständigen nationalen Behörden berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Ergebnisse der im vorliegenden Artikel genannten Überwachung werden gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe h gemeldet.

Artikel 18 Risikobewertung und Risikomanagement

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln und bewerten bis zum 31. Dezember 2027 die durch die Einleitung von kommunalem Abwasser bestehenden Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, unter Berücksichtigung von saisonalen Schwankungen und Extremereignissen, und mindestens die Risiken für

  1. die Qualität von Wasserkörpern, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet werden,
  2. die Qualität von Badegewässern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/7/EG fallen,
  3. die Qualität von Wasserkörpern, in denen Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betrieben wird,
  4. den Zustand des aufnehmenden Grundwasserkörpers im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie 2000/60/EG und alle anderen Umweltziele gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie für den aufnehmenden Grundwasserkörper,
  5. den Zustand der Meeresumwelt im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG,
  6. den Zustand des aufnehmenden Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Richtlinie 2000/60/EG und alle anderen Umweltziele gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie für den aufnehmenden Oberflächenwasserkörper.

(2) Wurden Risiken gemäß Absatz 1 ermittelt, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu deren Bewältigung, die gegebenenfalls folgende Maßnahmen umfassen:

  1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung der Verschmutzung durch kommunales Abwasser an der Quelle, falls dies für die Sicherung der Qualität des aufnehmenden Wasserkörpers erforderlich ist, zur Ergänzung der Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 3;
  2. Errichtung von Kanalisationen gemäß Artikel 3 für Siedlungsgebiete mit weniger als 1.000 EW;
  3. Durchführung einer Zweitbehandlung gemäß Artikel 6 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 1.000 EW;
  4. Durchführung einer Drittbehandlung gemäß Artikel 7 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 10.000 EW;
  5. Durchführung einer Viertbehandlung gemäß Artikel 8 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 10.000 EW, insbesondere wenn kommunales Abwasser in Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, in Badegewässer und in Wasserkörper, in denen Aquakultur betrieben wird, eingeleitet wird und wenn behandeltes kommunales Abwasser für landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet wird;
  6. Erstellung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung gemäß Artikel 5 für Siedlungsgebiete mit weniger als 10.000 EW und Erlass von Maßnahmen gemäß Anhang V;
  7. Anwendung strengerer Anforderungen an die Behandlung von gesammeltem kommunalen Abwasser als die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B.

(3) Die Ermittlung der Risiken gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird alle sechs Jahre, beginnend am 31. Dezember 2033, Jahre überprüft, das heißt dem Zeitplan für die Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete entsprechend. Eine Zusammenfassung der ermittelten Risiken zusammen mit einer Beschreibung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen Maßnahmen wird in die entsprechenden Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und die nationalen Durchführungsprogramme gemäß Artikel 23 aufgenommen und der Kommission auf Anfrage übermittelt. Diese Zusammenfassung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 19 Zugang zur Sanitärversorgung

Unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergreifen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Perspektiven und Gegebenheiten im Bereich der Sanitärversorgung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insbesondere für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, sicherzustellen.

Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Januar 2029 folgende Vorkehrungen:

  1. Ermittlung der Personen ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür, mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen;
  2. Bewertung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für diese Personen;
  3. Anregung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr, zu denen kostenloser und, insbesondere für Frauen, sicherer Zugang besteht, und Sicherstellung einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über diese Einrichtungen;
  4. Anregung der zuständigen Behörden, in allen Siedlungsgebieten mit 5.000 EW und mehr eine ausreichende Zahl von kostenlosen sanitären Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Verwaltungsgebäuden, bereitzustellen;
  5. Anregung der kostenlosen oder kostengünstigen Bereitstellung von sanitären Einrichtungen für alle in Restaurants, Geschäften und ähnlichen privaten Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Artikel 20 Klärschlamm und Rückgewinnung von Ressourcen

(1) Die Mitgliedstaaten setzten sich für die Rückgewinnung wertvoller Ressourcen ein und treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die die Klärschlammbewirtschaftung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG entspricht. Diese Klärschlammbewirtschaftung

  1. maximiert die Abfallvermeidung,
  2. bereitet die Wiederverwendung, das Recycling und die anderweitige Rückgewinnung von Ressourcen, insbesondere Phosphor und Stickstoff, vor, unter Berücksichtigung nationaler oder lokaler Optionen der Verwertung und
  3. minimiert die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung einer kombinierten Mindestquote für die Wiederverwendung und das Recycling von Phosphor aus Klärschlamm und aus kommunalem Abwasser, das nicht im Rahmen der Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 1 wiederverwendet wird, zu erlassen, wobei sie verfügbare Technologien und Ressourcen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Rückgewinnung von Phosphor berücksichtigt und dem Phosphorgehalt des Klärschlamms und dem Grad der Sättigung des nationalen Markts mit organischem Phosphor aus anderen Quellen Rechnung trägt und gleichzeitig dafür sorgt, dass die Klärschlammbewirtschaftung sicher ist und es keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit gibt. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte bis zum 2. Januar 2028.

Artikel 21 Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden oder entsprechenden Stellen Folgendes überwachen:

  1. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse nach Anhang I Teil C, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Teil B zu überprüfen; diese Überwachung umfasst auch die Frachten und Konzentrationen der in Anhang I Teil B aufgeführten Parameter;
  2. die Mengen, Zusammensetzung und beabsichtigte Verwendung des Klärschlamms, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinie 86/278/EWG für Klärschlamm, der für landwirtschaftliche Zwecke vorgesehen ist;
  3. die jährlichen und monatlichen Mengen des für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendeten kommunalen Abwassers, das Gegenstand der Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 1 ist, den Nährstoffgehalt des zur landwirtschaftlichen Bewässerung wiederverwendeten Abwasseranteils und den Zeitraum, in dem dieser kommunale Abwasseranteil wiederverwendet wird, im Vergleich zum monatlichen Wasser- und Nährstoffbedarf der mit diesem wiederverwendeten kommunalen Abwasser bewässerten Zielkulturen;
  4. die Treibhausgase, einschließlich mindestens CO2, N2O und CH4, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 10.000 EW und mehr ausgestoßen werden, je nach Zweckmäßigkeit anhand von Analysen, Berechnungen oder Modellierungen;
  5. die von Eigentümern oder Betreibern von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die 10.000 EW und mehr behandeln, verbrauchte und erzeugte Energie, ungeachtet dessen, ob sie auf deren Gelände oder außerhalb davon verbraucht oder erzeugt wird, im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2, sowie die nach den in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Ausnahmen zugekaufte Energie.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für alle Siedlungsgebiete im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 3 sicher, dass die zuständigen Behörden, die entsprechenden Stellen oder die Kanalisationsbetreiber die repräsentative Überwachung von Mischwasserüberläufen in Wasserkörper und von Einleitungen von Siedlungsabflüssen aus Trennkanalisationen an relevanten Stellen - zur Schätzung der Konzentrationen und der Frachten der Parameter in Anhang I Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 - sowie des Mikroplastikgehalts und einschlägiger Schadstoffe durchführen. Die Mitgliedstaaten können die Ergebnisse dieser Überwachung für die Zwecke von Modellierungen verwenden, wenn dies zweckmäßig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei allen Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr sicher, dass die zuständigen Behörden oder die entsprechenden Stellen an den Zu- und Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die Konzentrationen und Frachten der folgenden Elemente im kommunalen Abwasser überwachen:

  1. von voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommenden Schadstoffen, die aufgeführt sind in
    1. den Anhängen VIII und X der Richtlinie 2000/60/EG, in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG, in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG und in Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG,
    2. dem Anhang der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42,
    3. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
    4. den Anhängen I und II der Richtlinie 86/278/EWG;
  2. von Parametern, die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführt sind, sofern das kommunale Abwasser in ein Einzugsgebiet gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie eingeleitet wird; wonach die Mitgliedstaaten für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS einen oder beide der Parameter "PFAS Gesamt" und "Summe der PFAS" verwenden können, wenn eine Methode im Einklang mit dem in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt verfügbar ist;
  3. von Parametern, die in Anhang I der Richtlinie 2006/7/EG aufgeführt sind, sofern direkte Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Badegewässer während der Badesaison erfolgen, die der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG entgegenstehen könnten;
  4. das Vorhandensein von Mikroplastik.

Schadstoffe und Parameter, die in den Buchstaben a und b genannt sind, können von der im vorliegenden Absatz genannten Überwachung ausgenommen werden, sofern unter anderem aufgrund von Überwachungsergebnissen der Nachweis dafür erbracht wird, dass sie nicht im kommunalen Abwasser vorkommen.

Die Mitgliedstaaten stellen bei allen Siedlungsgebieten mit mehr als 10.000 EW sicher, dass die zuständigen Behörden oder die entsprechenden Stellen das Vorhandensein von Mikroplastik im Klärschlamm überwachen, sofern dies relevant ist und insbesondere, wenn der Klärschlamm in der Landwirtschaft wiederverwendet wird.

Die Überwachung gemäß des vorliegenden Absatzes erfolgt in folgender Häufigkeit:

  1. mindestens zwei Probenahmen pro Jahr bei Siedlungsgebieten mit 150.000 EW und mehr, wobei zwischen den Probenahmen höchstens sechs Monate liegen dürfen,
  2. mindestens eine Probenahme alle zwei Jahre bei Siedlungsgebieten mit 10.000 bis 150.000 EW.

Die Häufigkeit der Überwachung kann in den Folgejahren halbiert werden, wenn die Ergebnisse der Überwachung auf Schadstoffe gemäß des vorliegenden Absatzes bei drei aufeinanderfolgenden Probenahmen unter den Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2008/105/EG liegen. Die Häufigkeit der Überwachung sollte mindestens jährlich überprüft werden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Methoden zur Messung, Schätzung und Modellierung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und von Mikroplastik im kommunalen Abwasser und im Klärschlamm festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Juli 2027 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um eine Methode zur Messung von "PFAS Gesamt" und "Summe der PFAS" im kommunalen Abwasser festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Januar 2027 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Kommission kann auf der Grundlage des Berichts der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte erlassen, um eine Mindestliste einschlägiger Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, festzulegen, um - unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der gemäß einschlägigem Unionsrecht durchgeführten Risikobewertung - eine Methode zur Ermittlung der einschlägigen Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, zu entwickeln, und um die Kriterien und die Häufigkeit der Überarbeitung des Ausschlusses bestimmter Schadstoffe gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22 Informationen über die Überwachung der Durchführung

(1) Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) erstellen die Mitgliedstaaten

  1. bis zum 31. Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen, die gemäß Artikel 21 erhoben wurden, einschließlich Informationen über die Parameter gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und die Prüfergebnisse in Bezug auf die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die Erfüllung/Nichterfüllung der Anforderungen, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
  2. bis zum 31. Dezember 2028 einen Datensatz, der den Prozentsatz des gemäß Artikel 3 gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers angibt, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
  3. bis zum 31. Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen über die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 und über denjenigen Prozentsatz der kommunalen Abwasserfracht aus Siedlungsgebieten mit mehr als 2.000 EW, der in individuellen Systemen behandelt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
  4. bis zum 31. Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen über die Anzahl der Probenahmen und die Anzahl der Proben, die gemäß Anhang I Teil C entnommen wurden und die Anforderungen nicht erfüllt haben, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
  5. bis zum 12. Januar 2029 einen Datensatz mit Informationen über die zur Verbesserung des Zugangs zur Sanitärversorgung gemäß Artikel 19 Buchstaben a, b und c ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über den Anteil ihrer Bevölkerung in Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr, der Zugang zur Sanitärversorgung hat, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle sechs Jahre,
  6. bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit Informationen über die nach den verschiedenen Gasen aufgeschlüsselten Treibhausgasemissionen und über die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage mit 10.000 EW und mehr verbrauchte Gesamtenergie und erzeugte erneuerbare Energie sowie mit einer Berechnung des Prozentsatzes, zu dem die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht wurden, des Prozentsatzes der aus nicht-fossilen Quellen zugekauften Energie und - sofern verfügbar - mit einer Aufschlüsselung der verschiedenen verwendeten Arten nicht-fossiler Energiequellen, wenn die Ausnahme nach Artikel 11 Absatz 3 angewandt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
  7. bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit Informationen über die im Einklang mit Anhang V Nummer 3 getroffenen Maßnahmen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
  8. bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit den in Artikel 17 Absätze 1 und 3 genannten Überwachungsergebnissen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
  9. bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, die als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden, und aktualisieren diesen Datensatz danach im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2,
  10. bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt, und aktualisieren diesen Datensatz danach im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2,
  11. wenn sie Aufwuchskörper verwenden, bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit den Arten der verwendeten Aufwuchskörper und einer kurzen Beschreibung der von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Aufwuchskörper verwenden, ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Einleitungen in die Umwelt, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle fünf Jahre,
  12. bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit den Ergebnissen der Überwachung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c, der einen Vergleich des monatlichen Wasser- und Nährstoffbedarfs der Zielkulturen enthält, die mit dem wiederverwendeten Anteil behandelten kommunalen Abwassers gemäß Artikel 15 Absatz 1 bewässert werden, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und die EUA Zugang zu den in Absatz 1 genannten Datensätzen haben.

(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 übermittelten Informationen werden für die nach diesem Artikel erforderlichen Meldungen für diese Schadstoffe im Zusammenhang mit kommunalem Abwasser berücksichtigt.

In Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen gewährt die EUA der Öffentlichkeit über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 eingerichtete Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Zugang zu einschlägigen Daten.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen das Format der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, und zwar bis zum 31. Dezember 2028 für die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, j, k und l genannten Informationen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um das Format der im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und i bereitzustellenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 23 Nationales Durchführungsprogramm

(1) Bis zum 1. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten ein nationales Durchführungsprogramm für diese Richtlinie auf.

Diese Programme umfassen

  1. eine Bewertung des Stands der Durchführung der Artikel 3 bis 8,
  2. die Ermittlung und Planung der Investitionen, die zur Durchführung dieser Richtlinie für jedes Siedlungsgebiet erforderlich sind, einschließlich einer Schätzung der Kosten als Richtwert, sowie - sofern verfügbar - einer Schätzung des finanziellen Beitrags der gemäß Artikel 10 eingerichteten Organisationen für Herstellerverantwortung, und einer Priorisierung dieser Investitionen in Bezug auf die Größe des Siedlungsgebiets und das Ausmaß der Umweltauswirkungen der Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser sowie die damit verbundenen Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit,
  3. eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung, die Modernisierung oder das Ersetzen bestehender kommunaler Abwasserinfrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, erforderlich sind, auf der Grundlage der Abschreibungsraten und des technischen und betrieblichen Zustands, mit dem Ziel der Verhinderung möglicher Leckagen, des Eindringens von Fremdwasser und der Fehleinleitung durch falsch angeschlossene Rohrleitungen in die Kanalisation, und - sofern angebracht - unter Verwendung digitaler Instrumente,
  4. die Ermittlung oder zumindest Angabe potenzieller öffentlicher Finanzierungsquellen, wenn diese zur Ergänzung der Nutzergebühren erforderlich sind,
  5. gegebenenfalls alle Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4 erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten können weiterhin die verfügbaren Unionsmittel für die Umsetzung dieser Richtlinie verwenden, um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen von einer effizienten Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser profitieren. Die Mitgliedstaaten können sich außerdem über bewährte Verfahren zur Verbesserung der Inanspruchnahme von Unionsmitteln austauschen.

Wenn ein Mitgliedstaat während der Umsetzung seines nationalen Durchführungsprogramms feststellt, dass es aufgrund der Notwendigkeit, das kulturelle Erbe zu erhalten, nicht möglich ist, die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Frist oder die in Artikel 6 Absatz 3 genannte Frist, oder beide, in bestimmten Gebieten einzuhalten, aktualisiert dieser Mitgliedstaat sein nationales Durchführungsprogramm. Diese Aktualisierung enthält eine Liste der Siedlungsgebiete mit den betroffenen Gebieten, eine detaillierte Begründung zum Nachweis, dass der Bau der geforderten Infrastruktur aufgrund der Notwendigkeit, das kulturelle Erbe zu erhalten, besonders schwierig ist, und einen angepassten Zeitplan für die Fertigstellung der geforderten Infrastrukturen in diesen Gebieten. Verlängerungen der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Fristen müssen gebietsspezifisch sein und so kurz wie möglich gehalten werden und dürfen acht Jahre nicht überschreiten. Das aktualisierte nationale Durchführungsprogramm wird der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres der Aktualisierung vorgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Januar 2028 ihre nationalen Durchführungsprogramme, es sei denn, sie weisen auf Grundlage der Überwachungsergebnisse gemäß Artikel 21 nach, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Durchführungsprogramme mindestens alle sechs Jahre. Sie übermitteln der Kommission diese Programme bis zum 31. Dezember des Jahres der Aktualisierung, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Methoden und Formate für die Übermittlung der nationalen Durchführungsprogramme festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24 Informationen für die Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit für jedes Siedlungsgebiet mit mehr als 1.000 EW oder für jede einschlägige Verwaltungseinheit auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise angemessene, leicht zugängliche und aktuelle Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser online zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen umfassen mindestens die in Anhang VI aufgeführten Daten.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf begründeten Antrag auch auf andere Weise übermittelt.

(2) Wenn Kosten ganz oder teilweise über ein Wassergebührensystem gedeckt werden, stellen die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicher, dass alle Haushalte in Siedlungsgebieten mit mehr als 10.000 EW und vorzugsweise mehr als 1.000 EW, die an die Kanalisation angeschlossen sind, regelmäßig und mindestens einmal im Jahr in der am besten geeigneten und in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf ihrer Rechnung - sofern verfügbar - oder digital, etwa über intelligente Anwendungen oder Websites, folgende Informationen erhalten, ohne diese anfordern zu müssen:

  1. Informationen über die Einhaltung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 bei der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser, einschließlich eines Vergleichs der tatsächlichen Schadstofffreisetzungen in die aufnehmenden Gewässer mit den in Anhang I Teil B und Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Grenzwerten, wobei diese Informationen in einer Form darzustellen sind, die einen einfachen Vergleich ermöglicht, z.B. in Form einer prozentualen Einhaltungsquote;
  2. die Menge oder geschätzte Menge des pro Jahr oder Abrechnungszeitraum gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers für den Haushalt oder die angeschlossene Einrichtung in Kubikmetern, zusammen mit den Trends und dem Preis für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser für den betreffenden Haushalt (Kosten pro Liter und Kubikmeter);
  3. einen Vergleich der jährlichen Menge des für den Haushalt pro Jahr gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers und die Angabe der durchschnittlichen Abwassermenge eines Haushalts in dem betreffenden Siedlungsgebiet;
  4. einen Link zu den in Absatz 1 genannten Online-Inhalten.

Wenn keine Informationen zum individuellen Verbrauch vorliegen, werden die in den Buchstaben a bis d genannten Informationen benutzerfreundlich über eine Website oder eine intelligente Anwendung für die Ebene des Siedlungsgebiets bereitgestellt.

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang VI erlassen, mit denen die Informationen, die der Öffentlichkeit online zur Verfügung zu stellen sind, und die Informationen für die an die Kanalisation angeschlossenen Haushalte aktualisiert werden, um diese Anforderungen an den technischen Fortschritt und die Verfügbarkeit von Daten in diesem Bereich anzupassen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Format und die Methoden für die Darstellung der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25 Zugang zur Justiz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß Artikel 6, 7 oder 8 anzufechten, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. sie haben ein ausreichendes Interesse;
  2. sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und gegebenenfalls auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.

(2) Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die die betroffene Person in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.

Artikel 26 Schadensersatz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen im Einklang mit den nationalen Vorschriften Ersatz für einen Schaden zu verlangen und zu erwirken.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit einsetzen und alle im innerstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, die betroffenen Personen zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch aufgrund eines Verstoßes, der zu einer Schädigung führte, von den betroffenen Personen und den in diesem Absatz genannten Nichtregierungsorganisationen nicht zweimal geltend gemacht werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über ihr Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, zugänglich gemacht werden.

Artikel 27 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 28 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie zur Durchführung dieser Richtlinie, der durch die Richtlinie 91/271/EWG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 29 Sanktionen

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

  1. Art, Schweregrad und Ausmaß des Verstoßes;
  2. gegebenenfalls Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  3. die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und menschliche Gesundheit zu erreichen;
  4. ob der Verstoß wiederholt oder einmalig ist;
  5. die finanzielle Situation der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 30 Evaluierung

(1) Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2033 und bis zum 31. Dezember 2040 eine Evaluierung dieser Richtlinie durch, die sich insbesondere auf folgende Elemente stützt:

  1. die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen;
  2. die Datensätze gemäß Artikel 22 Absatz 1;
  3. relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten, einschließlich der Ergebnisse von von der Union finanzierten Forschungsprojekten;
  4. Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden.

Diese Evaluierung enthält mindestens eine Analyse:

  1. der Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten zu überwachenden Parameter für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 17 Absatz 1;
  2. des Mehrwerts einer obligatorischen Überwachung spezifischer Parameter für die öffentliche Gesundheit;
  3. des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im kommunalen Abwasser und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungspflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben, sowie eine Analyse der Notwendigkeit, die Bedingung für die Gewährung einer Ausnahme von der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zu überarbeiten;
  4. des Mehrwerts und der Angemessenheit der Anforderung verbindlicher nationaler Pläne zur Wasserwiederverwendung einschließlich nationaler Zielwerte und Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Unionspolitik und des Unionsrechts in Bezug auf die Wasserbewirtschaftung;
  5. des Ziels der Energieneutralität, um zu untersuchen, ob die Verwirklichung eines höheren Maßes an Energieautonomie des Sektors technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist und einen Nutzen für die Umwelt und das Klima bewirkt;
  6. der Möglichkeiten für die Messung direkter und indirekter Treibhausgasemissionen aus dem kommunalen Abwassersektor, einschließlich Emissionen anderer Treibhausgase als der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d genannten, und für die Festlegung von Anforderungen an tatsächliche Messungen im Zusammenhang mit der Überwachung, unter Berücksichtigung der vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen dargelegten aktuellsten Methoden für die Messung der Treibhausgasemissionen aus dem kommunalen Abwassersektor;
  7. der möglichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten festgelegten potenziell unterschiedlichen Beitragssätze für Hersteller, die in Artikel 9 Absatz 1 genannt sind, auf die Funktionsweise des Binnenmarkts;
  8. der Durchführbarkeit und Angemessenheit der Entwicklung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Produkte, die PFAS und Mikroplastik im kommunalen Abwasser verursachen, insbesondere auf der Grundlage der Überwachungsdaten gemäß Artikel 21 über PFAS und Mikroplastik in den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen;
  9. der Möglichkeit, Klimaneutralität im Sektor der kommunalen Abwasserbehandlung zu erreichen, und der dafür erforderlichen Zeit;
  10. der Durchführbarkeit und Angemessenheit der Festlegung unionsweiter Mindestquoten für Wiederverwendung und Recycling von Stickstoff aus Klärschlamm oder aus kommunalem Abwasser oder aus beidem.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung vor, dem sie, sofern sie dies für angezeigt erachtet, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beifügt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts erforderlich sind.

Artikel 31 Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Frühwarnungen an Mitgliedstaaten richten, die die in Artikel 3, 5, 6, 7, 8 und 11 festgelegten Ziele und Fristen nicht einhalten oder bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.

Artikel 32 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Richtlinie 91/271/EWG in der Fassung der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. August 2027 aufgehoben.

(2) Für Mayotte gelten Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie ab dem 31. Dezember 2030 sowie Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie ab dem 31. Dezember 2040.

Artikel 3 Absatz 1a erster Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 1a erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/271/EWG bleiben bis zum 30. Dezember 2030 in Kraft.

(3) Für Einleitungen von kommunalem Abwasser, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden, die eine Abwasserfracht von 150.000 EW und mehr behandeln, gilt weiterhin Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG:

  1. bis zum 31. Dezember 2033 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 1. Januar 2025 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen;
  2. bis zum 31. Dezember 2036 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2033 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen;
  3. bis zum 31. Dezember 2039 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2036 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 gilt für Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr weiterhin Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG

  1. bis zum 31. Dezember 2033 für Siedlungsgebiete, die bis zum 1. Januar 2025 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen,
  2. bis zum 31. Dezember 2036 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2033 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen,
  3. bis zum 31. Dezember 2039 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2036 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen,
  4. bis zum 31. Dezember 2045 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2039 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen,
  5. bis zum 31. Dezember 2053 für Siedlungsgebiete, auf die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie Anwendung findet.

(4) Artikel 7 der Richtlinie 91/271/EWG gilt weiterhin bis zum 30. Dezember 2037 für Siedlungsgebiete zwischen 2.000 EW und 10.000 EW, die am 1. Januar 2025 in Küstengewässer einleiten und einer geeigneten Behandlung gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie unterziehen.

(5) Artikel 6 der Richtlinie 91/271/EWG gilt weiterhin bis zum 30. Dezember 2037 für Siedlungsgebiete, die am 1. Januar 2025 in weniger empfindliche Gebiete einleiten und einer weniger gründlichen Behandlung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie unterziehen.

(6) Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG gilt für die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2028.

(7) Artikel 17 der Richtlinie 91/271/EWG und Durchführungsbeschluss 2014/431/EU der Kommission 44 gelten für die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2028.

(8) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 33 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 11 und 14 bis 26 sowie den Anhängen I, III, V und VI bis zum 31. Juli 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 34 Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 12 und 13 und die Anhänge II und IV gelten ab dem 1. August 2027.

Artikel 35 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

1) ABl. C 146 vom 27.04.2023 S. 35.

2) ABl. C, C 2023/250, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/250/oj.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. November 2024.

4) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.05.1991 S. 40).

5) Siehe Anhang VII Teil A.

6) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).

8) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37).

9) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).

10) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1).

11) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

12) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).

13) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26).

14) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).

15) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 75).

16) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).

17) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).

18) Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/1787, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj).

19) ABl. L 186 vom 05.08.1995 S. 44.

20) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 164).

21) Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 05.06.2020 S. 32).

22) Empfehlung (EU) 2021/472 der Kommission vom 17. März 2021 über einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU (ABl. L 98 vom 19.03.2021 S. 3).

23) WHO-Leitlinien für Sanitärversorgung und Gesundheit, 2018.

24) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1).

25) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

26) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 22).

27) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).

28) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26).

29) ABl. L 124 vom 17.05.2005 S. 4.

30) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

31) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

32) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

33) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).

34) Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 26).

35) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84).

36) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19).

37) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

38) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

39) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

40) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

41) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 04.07.1986 S. 6).

42) Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1).

43) Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj).

44) Durchführungsbeschluss 2014/431/EU der Kommission vom 26. Juni 2014 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (ABl. L 197 vom 04.07.2014 S. 77).

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Anforderungen an kommunales AbwasserAnhang I

Teil A
Kanalisation

Kanalisationen müssen den Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung Rechnung tragen.

Bei Auslegung, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:

Teil B
Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in aufnehmende Gewässer

1. Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.

2. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Siedlungsgebiete müssen den Anforderungen in Tabelle 1 dieses Anhangs entsprechen.

3. Einleitungen aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 2 den Anforderungen in Tabelle 2 dieses Anhangs entsprechen, außer in den Fällen, in denen Artikel 7 Absatz 8 Anwendung findet.

4. Einleitungen aus den in Artikel 8 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Siedlungsgebiete müssen den Anforderungen in Tabelle 3 dieses Anhangs entsprechen.

5. Vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Aufwuchskörper verwendet werden, müssen Folgendes umfassen:

6. Falls erforderlich, sind strengere Anforderungen als die in den Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten anzuwenden, um sicherzustellen, dass die aufnehmenden Gewässer die in den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/56/EG, 2008/105/EG und 2006/7/EG festgelegten Anforderungen erfüllen.

7. Die Stellen, an denen kommunales Abwasser eingeleitet wird, sind möglichst so zu wählen, dass die schädlichen Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

Teil C
Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die die unter den Nummern 2 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt. Gegebenenfalls müssen alle Analysemethoden den Mindestleistungskriterien entsprechen, die in der Richtlinie 2009/90/EG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Es können auch andere als die unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Methoden angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über die angewandte Überwachungsmethode zu.

2. Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen. Zur Überwachung von Mikroschadstoffen verwendete zeitproportionale Proben müssen jedoch 48-Stunden-Proben sein.

Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.

3. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen wird entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

1.000-9.999 EW:Eine Probe pro Monat (siehe Anmerkung 1)
10.000-49.999 EW:Zwei Proben pro Monat
Bei Mikroschadstoffen eine Probe pro Monat
50.000-149.999 EW:Eine Probe pro Woche
Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Monat
150.000 EW und mehr:Zwei Proben pro Woche
Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Monat

Anmerkung 1: Bei Siedlungsgebieten, die von saisonalen Aktivitäten betroffen sind, sind zeitliche Abstände von höchstens zwei Monaten ohne Probenahme zulässig, sofern während der Monate mit saisonalen Aktivitäten zusätzliche Proben entnommen werden. Im Laufe des Jahres müssen insgesamt zwölf Proben entnommen werden.

4. Für das behandelte kommunale Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:

  1. Für die in den Tabellen 1 und 3 genannten Parameter ist in Tabelle 4 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte oder prozentuale Verringerung, oder beides, ausgedrückten Anforderungen nicht erfüllt sein müssen.
  2. Für die in Tabelle 1 aufgeführten, in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen, ausgenommen davon ist der Parameter für abfiltrierbare Stoffe, bei dem Abweichungen von den Konzentrationswerten von bis zu 150 % zulässig sind.
  3. Für die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter entspricht der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter dem in dieser Tabelle aufgeführten maßgeblichen Wert; anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Mindestverringerung.
  4. Für die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter bedeutet die in Teil C Nummer 3 angegebene Häufigkeit der Probenahmen, dass eine Probe am Ablauf und eine Probe am Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage entnommen wird, um die Einhaltung des in Tabelle 3 angegebenen Mindestprozentsatzes der Schadstoffentfernung zu überprüfen; um zu beurteilen, ob der erforderliche Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller Stoffe heranzuziehen.

5. Die Proben sind so zu entnehmen, dass sie die Verschmutzung bei Trockenwetterabfluss widerspiegeln. Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen aufgrund von starken Niederschlägen zurückzuführen sind.

6. Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen in ungefilterten Wasserproben solcher Einleitungen darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

Tabelle 1: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen des Artikels 6 dieser Richtlinie unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

ParameterKonzentrationProzentuale Mindestverringerung (siehe Anmerkung 4)Referenzmessmethoden
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 oC) ohne Nitrifikation (siehe Anmerkung 1)25 mg/l O270-90
40 gemäß Artikel 6 Absatz 4
Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 oC ± 1 oC in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) (siehe Anmerkung 2)125 mg/l O275Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat
Gesamter organischer Kohlenstoff (siehe Anmerkung 2)37 mg/l75EN 1484
Abfiltrierbare Stoffe35 mg/l (siehe Anmerkung 3)90 (siehe Anmerkung 3)
  • Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 μm. Trocknen bei 105 oC und Wiegen
  • Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2.800 bis 3.200 g), Trocknen bei 105 oC und Wiegen

Anmerkung 1: Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.

Anmerkung 2: Die Mitgliedstaaten messen entweder den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) oder den gesamten organischen Kohlenstoff.

Anmerkung 3: Diese Anforderung ist fakultativ.

Anmerkung 4: Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

Tabelle 2: Anforderungen an die Drittbehandlung von Einleitungen aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete. Für Einleitungen aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gelten beide Parameter. Für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete können je nach den Gegebenheiten vor Ort ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

ParameterKonzentrationProzentuale Mindestverringerung (siehe Anmerkungen 1 und 2)Referenzmessmethoden
Phosphor-gesamt (siehe Anmerkung 4)0,7 mg/l (10.000 EW und mehr, aber unter 150.000 EW)
0,5 mg/l (mehr als 150.000 EW)
87,5 (10.000 EW und mehr, aber unter 150.000 EW)
90 (mehr als 150.000 EW)
Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
Stickstoff-gesamt (siehe Anmerkung 4)10 mg/l (10.000 EW und mehr, aber unter 150.000 EW)
8 mg/l (mehr als 150.000 EW)
(Siehe Anmerkung 5)
80
(Siehe Anmerkung 3)
Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

Anmerkung 1: Verringerung bezogen auf die Zulauffracht oder die in einem Siedlungsgebiet angefallene Fracht, wenn das gleiche Umweltschutzniveau gewährleistet werden kann.

Anmerkung 2: Wird ein Anteil von behandeltem kommunalen Abwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung verwendet, so können die in diesem Anteil enthaltenen Nährstoffe bei der Berechnung der Zulauffracht berücksichtigt werden und bei der Berechnung der eingeleiteten Fracht unberücksichtigt bleiben.

Anmerkung 3: In Ausnahmesituationen aufgrund besonderer Gegebenheiten vor Ort kann die natürliche Stickstoffzurückhaltung bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung in den Mitgliedstaaten, in denen die natürliche Stickstoffretention bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung von Stickstoff gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG berücksichtigt wurde und wenn nachgewiesen wird, dass ein Teil des Stickstoffs aus kommunalem Abwasser in den aufnehmenden Gewässern beseitigt werden kann, bis zum 31. Dezember 2037 bei der Berechnung der in dem vorliegenden Anhang Tabelle 2 genannten prozentualen Mindestverringerung von Stickstoff berücksichtigt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die durchschnittliche hydraulische Verweilzeit des eingeleiteten Abwassers beträgt mindestens 1,5 Jahre, bevor es das gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesene stickstoffempfindliche Gebiet erreicht;
  2. ein Programm zur kontinuierlichen Überwachung und Bewertung des Parameters Stickstoff-gesamt ist sichergestellt:
    1. an den Abläufen aller kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls in den Siedlungsabflüssen von Siedlungsgebieten mit 10.000 EW und mehr, die sich im Einzugsgebiet des gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen stickstoffempfindlichen Gebiets befinden;
    2. an den einschlägigen Zuläufen in den gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen Gebieten;
    3. an den Stellen für repräsentative Probenahmen in den aufnehmenden Gewässern und den relevanten Wasserkörpern im Einzugsgebiet des gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen Gebiets;
  3. die in Tabelle 2 angeführte prozentuale Mindestverringerung für Stickstoff wird erreicht; dieser Prozentsatz wird auf der Grundlage der Daten berechnet, die im Rahmen des unter Nummer 2 genannten Programms für kontinuierliche Überwachung und Bewertung erhoben wurden;
  4. es kann nachgewiesen werden, dass Stickstofffreisetzungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, und die menschliche Gesundheit nicht schädlich sind und das Ökosystem nicht verändern;
  5. der Nährstoffkonzentrationswert in den unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Gebieten entspricht den Bedingungen gemäß Anhang V Nummer 1.2.1 der Richtlinie 2000/60/EG zur Bestimmung des guten ökologischen Zustands dieser Gebiete;
  6. die Verwendung der natürlichen Stickstoffretention wurde der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a sowie den potenziell betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten gemeldet, zusammen mit allen Elementen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen 1, 2, 3, 4 und 5 erforderlich sind.

Anmerkung 4: Diese Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2025 für bestehende kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die zur Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Fristen verpflichtet sind, und für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete. Solange die betreffenden Anforderungen innerhalb dieser Fristen noch nicht eingehalten werden, gelten für diese kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die Verpflichtungen gemäß Artikel 32 Absatz 3.

Anmerkung 5: Liegt die Temperatur im Abwasser des biologischen Reaktors unter 12 oC, so können die Ergebnisse der entnommenen Proben bei der Berechnung des Jahresmittelwerts für Stickstoff gemäß Teil C Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs unberücksichtigt bleiben, wenn alle folgenden Nachweise erbracht werden können:

  1. es wird gewährleistet, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt gibt;
  2. um die Werte für Stickstoff in Tabelle 2 zu erreichen, wären übermäßige Kosten oder ein übermäßiger Energieverbrauch erforderlich.

Liegt die Temperatur im Abwasser des biologischen Reaktors unter 5 oC, so können die Ergebnisse der entnommenen Proben bei der Berechnung des Jahresmittelwerts für Stickstoff gemäß Teil C Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs unberücksichtigt bleiben.

Tabelle 3: Anforderungen an die Viertbehandlung von Einleitungen aus den in Artikel 8 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Siedlungsgebiete.

IndikatorenMindestprozentsatz der Entfernung bezogen auf die Zulauffracht
Stoffe, die Wasser auch in geringen Konzentrationen verunreinigen können (siehe Anmerkung 1)80 % (siehe Anmerkung 2)

Anmerkung 1: Die Konzentration der unter den Buchstaben a und b genannten organischen Stoffe ist zu messen.

  1. Kategorie 1 (Stoffe, die sehr leicht zu behandeln sind):
    1. Amisulprid (CAS-Nr. 71675-85-9),
    2. Carbamazepin (CAS-Nr. 298-46-4),
    3. Citalopram (CAS-Nr. 59729-33-8),
    4. Clarithromycin (CAS-Nr. 81103-11-9),
    5. Diclofenac (CAS-Nr. 15307-86-5),
    6. Hydrochlorothiazid (CAS-Nr. 58-93-5),
    7. Metoprolol (CAS-Nr. 37350-58-6),
    8. Venlafaxin (CAS-Nr. 93413-69-5).
  2. Kategorie 2 (Stoffe, die leicht zu entfernen sind):
    1. Benzotriazol (CAS-Nr. 95-14-7),
    2. Candesartan (CAS-Nr. 139481-59-7),
    3. Irbesartan (CAS-Nr. 138402-11-6),
    4. Gemisch aus 4-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 29878-31-7) und 5-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 136-85-6).

Anmerkung 2: Der Prozentsatz der Entfernung ist bei Trockenwetterabfluss für mindestens sechs Stoffe zu berechnen. Dabei muss die Anzahl der in die Kategorie 1 eingestuften Stoffe doppelt so hoch sein wie die Anzahl der Stoffe der Kategorie 2. Können weniger als sechs Stoffe in ausreichender Konzentration gemessen werden, benennt die zuständige Behörde, falls erforderlich, andere Stoffe zur Berechnung des Mindestprozentsatzes der Schadstoffentfernung. Um zu beurteilen, ob der erforderliche spezifische Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller einzelnen Stoffe anzuwenden.

Tabelle 4: Anforderung an Probenahmen

Anzahl der Probenahmen innerhalb eines JahresHöchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind
4-71
8-162
17-283
29-404
41-535
54-676
68-817
82-958
96-1109
111-12510
126-14011
141-15512
156-17113
172-18714
188-20315
204-21916
220-23517
236-25118
252-26819
269-28420
285-30021
301-31722
318-33423
335-35024
351-36525

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Eutrophierungsempfindliche GebieteAnhang II
  1. Gebiete in den Einzugsgebieten der Ostsee, des Schwarzen Meeres, der Nordsee und des Adriatischen Meeres, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG oder 2000/60/EG als eutrophierungsempfindliche Gebiete eingestuft wurden.
  2. Natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

    Bei der Entscheidung, welche Nährstoffe durch eine weitere Behandlung reduziert werden sollen, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

    1. Seen und Zuflüsse zu Seen/Talsperren/geschlossenen Buchten mit geringem Wasseraustausch, wodurch die Möglichkeit der Anreicherung gegeben ist. In diesen Gebieten sollte auf jeden Fall Phosphor entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird. Bei Einleitungen aus großen Siedlungsgebieten kann auch die Entfernung von Stickstoff ins Auge gefasst werden;
    2. Ästuare, Buchten und andere Küstengewässer, die nur einen geringen Wasseraustausch haben oder in die große Mengen von Nährstoffen eingeleitet werden. Einleitungen aus kleineren Siedlungsgebieten sind in diesen Gebieten normalerweise nicht ausschlaggebend, aber im Falle großer Siedlungsgebiete sollten Phosphor oder Stickstoff, oder beide, entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird.
  3. Für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das höhere Nitratkonzentration enthalten könnte, als in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 vorgesehen ist, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  4. Gebiete, in denen eine über die Bestimmungen von Artikel 7 hinausgehende Behandlung nötig ist, um anderen Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich nachzukommen, die insbesondere auch Wasserkörper betreffen, bei denen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG die Gefahr besteht, dass sie keinen guten ökologischen Zustand oder kein gutes ökologisches Potenzial beibehalten oder erreichen.
  5. Alle anderen Gebiete, die von den Mitgliedstaaten als eutrophierungsempfindlich eingestuft werden.

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Liste der Produkte, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenAnhang III
  1. Humanarzneimittel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 fallen
  2. Kosmetische Mittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen
1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67).

2) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59).

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IndustriebranchenAnhang IV
  1. Milchverarbeitung
  2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
  3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
  4. Kartoffelverarbeitung
  5. Fleischwarenindustrie
  6. Brauereien
  7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
  8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen
  9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
  10. Mälzereien
  11. Fischverarbeitungsindustrie

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Inhalt der integrierten Pläne für die kommunale AbwasserbewirtschaftungAnhang V

1. Eine Analyse der Ausgangssituation des Kanalisationsgebiets dem betreffenden Siedlungsgebiet Gemeinde, die mindestens Folgendes umfasst:

  1. eine detaillierte Beschreibung des Kanalisationsnetzes, der Kapazität dieses Netzes zur Speicherung und zum Transport von kommunalem Abwasser und Siedlungsabflüssen und der vorhandenen Kapazitäten für die Behandlung von kommunalem Abwasser im Falle von Niederschlägen;
  2. bei Mischkanalisationen eine dynamische Strömungsanalyse des kommunalen Abwassers bei Niederschlägen basierend auf Überwachungsdaten oder hydrologischen, hydraulischen und Wasserqualitätsmodellen, die den modernsten Klimaprojektionen Rechnung tragen, und eine Schätzung der Schadstofffrachten der Parameter in Anhang I Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 und des Mikroplastikgehalts und einschlägiger Schadstoffe enthalten, die bei Niederschlägen in die aufnehmenden Gewässer eingetragen werden;
  3. bei Trennkanalisationen eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an die Überwachung an entsprechenden Stellen der Trennkanalisationen, an denen die Einleitungen von Siedlungsabflüssen voraussichtlich im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d verunreinigt sind, damit einschlägige und durchführbare Maßnahmen gemäß Nummer 3 dieses Anhangs festgelegt werden können.

2. Ziele zur Verringerung der Verschmutzung aufgrund von Mischwasserüberläufe, einschließlich:

  1. eines nicht verbindlichen Richtziels, wonach das aus Mischwasserüberläufe stammende Abwasser einen geringen Prozentsatz ausmacht, der nicht mehr als 2 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserfracht, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen, betragen darf; dieses nicht verbindliche Richtziel muss erreicht werden bis zum
    1. 31. Dezember 2039 für alle Siedlungsgebiete mit 100.000 EW und mehr;
    2. 31. Dezember 2045 für die in Artikel 5 genannten Siedlungsgebiete mit 10.000 EW und mehr;
  2. der schrittweisen Verringerung von Makroplastik.

3. Maßnahmen, die zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele im Einklang mit den unter der genannten Nummer festgelegten Fristen zu ergreifen sind, zusammen mit einem Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einer Unterscheidung zwischen bereits bestehenden und noch zu ergreifenden Maßnahmen. Sie umfasst ferner eine eindeutige Ausweisung der beteiligten Akteure und ihrer Zuständigkeiten bei der Umsetzung des integrierten kommunalen Abwasserbewirtschaftungsplans.

4. Bei der Bewertung, welche Maßnahmen gemäß Nummer 3 zu ergreifen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden mindestens Folgendes berücksichtigen:

  1. Präventivmaßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von unverschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung oder des Auffangens von Niederschlagswasser, und Maßnahmen zur Schaffung von mehr Grün- und Blauflächen in städtischen Gebieten zur Verringerung von Mischwasserüberläufen oder zur Einschränkung undurchlässiger Oberflächen in den Siedlungsgebieten;
  2. Maßnahmen zum besseren Management und zur Optimierung der Nutzung bestehender Infrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, Speicherräumen und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass Einleitungen von unbehandeltem kommunalen Abwasser oder verschmutzten Siedlungsabflüssen in die aufnehmenden Gewässer minimiert werden;
  3. zusätzliche Minderungsmaßnahmen, sofern dies zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele erforderlich ist, einschließlich der Anpassung bestehender Infrastrukturen für die Sammlung, Speicherung und Behandlung von kommunalem Abwasser, etwa gegebenenfalls durch den Anschluss neu bebauter städtischer Gebiete an Trennkanalisationen, oder der Schaffung neuer Infrastruktur, wobei grüner und blauer Infrastruktur wie bewachsener Gräben, technischer Feuchtgebiete und Speicherteiche, die zur Förderung der biologischen Vielfalt ausgelegt wurden, Priorität einzuräumen ist. Gegebenenfalls sollte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Artikel 5 genannten integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung die Wiederverwendung von Wasser in Erwägung gezogen werden.

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Informationen für die ÖffentlichkeitAnhang VI

1. Die zuständige Behörde und die für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Betreiber, einschließlich Informationen über die Eigentümerstruktur der Betreiber und deren Kontaktdaten;

2. die gesamte in dem Siedlungsgebiet angefallene kommunale Abwasserfracht, ausgedrückt in Einwohnerwerten (EW), mit Einzelheiten zum Anteil dieser Abwassermenge (in %), der

  1. in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gesammelt und behandelt wurde;
  2. in registrierten individuellen Systemen behandelt wurde;
  3. nicht gesammelt oder behandelt wurde;

3. gegebenenfalls eine Begründung dafür, warum eine bestimmte kommunale Abwasserfracht nicht gesammelt oder behandelt wird;

4. Informationen über die Qualität des kommunalen Abwassers, das aus dem Siedlungsgebiet in jeden aufnehmenden Wasserkörper eingeleitet wird, einschließlich folgender Angaben:

  1. die durchschnittlichen jährlichen Konzentrationen und Frachten der unter Artikel 21 fallenden Schadstoffe, die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage freigesetzt werden;
  2. eine Schätzung der aus individuellen Systemen eingeleiteten Frachten für die in Anhang I Tabellen 1 und 2 genannten Parameter;
  3. bei Siedlungsgebieten mit mehr als 10.000 EW eine Schätzung der aus Mischkanalisationen und Mischwasserüberläufe eingeleiteten Frachten für die in Anhang I Tabellen 1 und 2 genannten Parameter;

5. jährliche Gesamtinvestitionskosten und jährliche Gesamtbetriebskosten, wobei zwischen den Sammlungs- und Behandlungskosten, den jährlichen Gesamtkosten für Personal, Energie, Verbrauchsmaterial, Verwaltung und sonstige Kosten zu unterscheiden ist, sowie den durchschnittlichen jährlichen Investitions- und Betriebskosten pro Kubikmeter gesammeltem und behandeltem kommunalem Abwasser und pro Durchschnittshaushalt, in jenen Fällen, in denen die Kosten ganz oder teilweise über ein Wassergebührensystem gedeckt werden, oder andernfalls auf Siedlungsgebiet-Ebene;

6. Informationen darüber, wie die unter Nummer 5 genannten Kosten gedeckt werden, und, wenn die Kosten über ein Gebührensystem gedeckt werden, Informationen über die Struktur der Gebühren entweder pro Kubikmeter gesammeltem und behandeltem kommunalem Abwasser oder pro Kubikmeter bereitgestelltem Wasser, einschließlich fester und variabler Kosten und einer Aufschlüsselung der Kosten für Sammlung, Behandlung, Verwaltung und sonstiger Kosten;

7. Investitionspläne für Infrastruktur zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser auf Siedlungsgebiet-Ebene unter Angabe der erwarteten Auswirkungen auf die Gebühren für kommunale Abwasserdienstleistungen und des beabsichtigten finanziellen und gesellschaftlichen Nutzens;

8. für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage mit 10.000 EW und mehr:

  1. die behandelte Gesamtfracht (in EW) und die für die Behandlung des kommunalen Abwassers erforderliche Energie (in kWh insgesamt und pro Kubikmeter);
  2. die jährlich aus erneuerbaren Quellen erzeugte Gesamtenergie (GWh/Jahr), einschließlich einer Aufschlüsselung nach Energiequellen;

9. die gesamten direkten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalente), die jährlich durch den Betrieb der Infrastrukturen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser mit 10.000 EW und mehr in jedem Siedlungsgebiet entstehen oder vermieden werden, und, sofern verfügbar, die gesamten indirekten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalente), die insbesondere während des Baus dieser Infrastrukturen entstanden sind;

10. eine Zusammenfassung der Art der eingegangenen Beschwerden und Statistiken dazu sowie eine Zusammenfassung der Antworten der Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen;

11. auf begründetes Ersuchen hin erhalten die Verbraucher Zugang zu bis zu zehn Jahre - maximal jedoch bis zum 1. Januar 2025 - zurückreichenden historischen Daten zu den unter den Nummern 2, 4, 8 und 9 genannten Informationen.

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Anhang VII

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 32)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 30.05.1991 S. 40)
Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 07.03.1998 S. 29)
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1)Nur Anhang III Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 21.11.2008 S. 1)Nur Anhang Nummer 4.2
Richtlinie 2013/64/EU des Rates (ABl. L 353 vom 28.12.2013 S. 8)Nur Artikel 1

Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 32)

RichtlinieUmsetzungsfrist
91/271/EWG30. Juni 1993
98/15/EG30. September 1998
2013/64/EU31. Dezember 2018 in Bezug auf Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 30. Juni 2014 in Bezug auf Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a 31. Dezember 2014 in Bezug auf Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b

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EntsprechungstabelleAnhang VIII


Richtlinie 91/271/EWGVorliegende Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 EinleitungArtikel 2 Einleitung
Artikel 2 Nummern 1 bis 4Artikel 2 Nummern 1 bis 4
-Artikel 2 Nummern 5 und 6
Artikel 2 Nummer 5Artikel 2 Nummer 7
-Artikel 2 Nummern 8 und 9
Artikel 2 Nummer 6Artikel 2 Nummer 10
Artikel 2 Nummer 7Artikel 2 Nummer 11
Artikel 2 Nummer 8Artikel 2 Nummer 12
-Artikel 2 Nummern 13 und 14
Artikel 2 Nummer 10Artikel 2 Nummer 15
Artikel 2 Nummer 11Artikel 2 Nummer 16
-Artikel 2 Nummern 17 bis 28
Artikel 3 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1
-Artikel 3 Absatz 2 und 3
Artikel 3 Absatz 2Artikel 3 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 4 Absatz 1
-Artikel 4 Absatz 2
-Artikel 4 Absatz 3
-Artikel 4 Absatz 4
-Artikel 4 Absatz 5
-Artikel 4 Absatz 6
-Artikel 5
Artikel 4 Absatz 1Artikel 6 Absatz 1
-Artikel 6 Absatz 2
-Artikel 6 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 2Artikel 6 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 4Artikel 6 Absatz 5
-Artikel 7 Absatz 1
-Artikel 7 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 2Artikel 7 Absatz 3
-Artikel 7 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 3Artikel 7 Absatz 5
-Artikel 7 Absatz 6 und 7
Artikel 5 Absatz 4Artikel 7 Absatz 8
Artikel 5 Absatz 5Artikel 7 Absatz 9
Artikel 5 Absatz 7Artikel 7 Absatz 10
-Artikel 7 Absatz 11
-Artikel 8
-Artikel 9
-Artikel 10
-Artikel 11
Artikel 9Artikel 12 Absatz 1 und 2
-Artikel 12 Absatz 3
Artikel 10Artikel 13
Artikel 11 Absatz 1Artikel 14 Absatz 1
-Artikel 14 Absatz 2
-Artikel 14 Absatz 3
-Artikel 14 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 3Artikel 14 Absatz 5
Artikel 12 Absatz 1Artikel 15 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2Artikel 15 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 3Artikel 15 Absatz 3
-Artikel 15 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1 und 2
-Artikel 17
-Artikel 18
-Artikel 19
Artikel 14 Absatz 1Artikel 20 Absatz 1
-Artikel 20 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 1Artikel 21 Absatz 1
-Artikel 21 Absatz 2
-Artikel 21 Absatz 3 bis 6
-Artikel 22
Artikel 17 Absatz 1Artikel 23 Absatz 1
-Artikel 23 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 3Artikel 23 Absatz 3
-Artikel 23 Absatz 4
-Artikel 24
-Artikel 25
-Artikel 26
-Artikel 27
Artikel 18Artikel 28
-Artikel 29
-Artikel 30
-Artikel 31
-Artikel 32
Artikel 19Artikel 33
-Artikel 34
Artikel 20Artikel 35
Anhang I Teil AAnhang I Teil A
Anhang I Teil BAnhang I Teil B
Anhang I Teil C-
Anhang I Teil DAnhang I Teil C
Anhang IIAnhang II
-Anhang III
Anhang IIIAnhang IV
-Anhang V
-Anhang VI
-Anhang VII
-Anhang VIII


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