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Entscheidung 98/536/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2487)
(ABl. Nr. L 251 vom 11.09.1998 S. 39, ber.1999 L 18 S. 68;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S.33;
Entsch. 2006/130/EG - ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2006 S. 25;
VO (EU) 1792/2006 - ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 1;
Beschl. 2011/717/EU - ABl. Nr. L 285 vom 01.11.2011 S. 46;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
Beschl. 2014/745/EU - ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 104;
Beschl. 2016/1365 - ABl. Nr. L 216 vom 11.08.2016 S. 12)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG des Rates benennt jeder Mitgliedstaat mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, wobei für jeden Rückstand oder jede Rückstandsgruppe jeweils nur ein nationales Referenzlaboratorium benannt werden darf. Bis zum 31. Dezember 2000 können die Mitgliedstaaten weiterhin mehrere nationale Laboratorien, die sie vor der Annahme dieser Richtlinie benannt haben, mit der Prüfung ein und desselben Rückstands oder ein und derselben Rückstandsgruppe betrauen.
In Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG sind die Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen aufgeführt sowie die an die Kommission gerichtete Aufforderung, das Verzeichnis dieser nationalen Referenzlaboratorien zu erstellen.
Der Anhang dieser Entscheidung ist bis spätestens 31. Dezember 2000 zu überprüfen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sind einige Bestimmungen der Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen 2 aufzuheben.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 96/23/EG benannten nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen sind in dem Verzeichnis im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.
Artikel 4 und der Anhang der Entscheidung 93/257/EWG werden aufgehoben.
Diese Entscheidung wird spätestens am 31. Dezember 2000 überprüft.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.
2) ABl. Nr. L 118 vom 14.05.1993 S. 75.
Nationale Referenzlaboratorien | Anhang 13 14 16 |
ENDE |