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1.6.7.2.2.3 Übergangsvorschriften betreffend die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle C für die Beförderung in Tankschiffen

1.6.7.2.2.3.1 (gestrichen)

1.6.7.2.2.3.2 (gestrichen)

1.6.7.2.2.3.3 (gestrichen)

1.6.7.2.2.4 (gestrichen)

1.6.7.2.2.5 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.x.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.

1.6.7.3 Zusätzliche Übergangsvorschriften, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten

In Betrieb befindliche Schiffe, für die die Übergangsvorschriften dieses Unterabschnitts in Anspruch genommen werden, müssen:

entsprechen.

Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand gehalten werden.

Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften
AbsatzInhaltFrist und Bemerkungen
9.1.0.11.1 b)Laderäume, gemeinsame Schotte mit BrennstofftanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Laderäume dürfen gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks haben, vorausgesetzt, die beförderten Güter oder ihre Verpackung reagieren nicht chemisch mit dem Brennstoff.

9.1.0.92NotausgangN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene im Leckfall liegt.

9.1.0.95.1 c)Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der FlutungN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

9.3.3.8.1Klassifikation der SchiffeN.E.U.
für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.1.0.95.2
9.3.2.15.2
Umfang der Stabilitätskuve (nach der Flutung)N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten:

  • 20° bevor Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung

  • 12° nach Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung.

9.3.1.11.1 a)
9.3.2.11.1 a) 9.3.3.11.1 a)
Höchstzulässiger Inhalt des LadetanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks darf 760 m3 betragen.

9.3.2.11.1 d)Länge der LadetanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Länge eines Ladetanks darf 10,00 m und 0,20 L überschreiten.

9.3.1.12.3
9.3.2.12.3
9.3.3.12.3
Lage der ZuluftöffnungenN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein.

9.3.2.15.1 c)Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der FlutungN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

9.3.2.20.2
9.3.3.20.2
Füllen der KofferdämmeN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Kofferdämme müssen mit einem System ausgerüstet sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können

9.3.1.92
9.3.2.92
NotausgangN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt.

1.6.7.4 Übergangsvorschriften für die Beförderung von umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen

1.6.7.4.1 Schiffsbezogene Übergangsvorschriften

Die zum 1. Januar 2009 in Betrieb befindlichen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote mit einer Tragfähigkeit am 1. Januar 2007 unter 300 t dürfen die am 31. Dezember 2008 für sie zugelassenen Stoffe bis zum 31. Dezember 2038 weiterbefördern.

1.6.7.4.2 (gestrichen)

1.6.7.5 Übergangsvorschriften im Falle von Umbauten von Tankschiffen

1.6.7.5.1 Für Schiffe, bei denen ein Umbau im Bereich der Ladung zum Erreichen eines Schiffstyps N Doppelhülle bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gelten folgende Bedingungen:

  1. Der umgebaute oder neue Bereich der Ladung muss den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 dürfen für den Bereich der Ladung nicht in Anspruch genommen werden.
  2. Auch die Bereiche des Schiffes außerhalb des Bereichs der Ladung müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es dürfen aber die Übergangsvorschriften in Absatz 1.6.7.2.2 (Red. Anm.: der Link führt zur Archivfassung von 2017) zu 1.2.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in Anspruch genommen werden.
  3. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Güter enthält, für die Explosionsschutz verlangt wird, müssen die Wohnungen und das Steuerhaus mit einem Feuermeldesystem nach Absatz 9.3.3.40.2.3 versehen sein.
  4. Die Inanspruchnahme dieses Unterabschnitts ist in das Zulassungszeugnis im Feld 13 (Zusätzliche Bemerkungen) einzutragen.

1.6.7.5.2 Die umgebauten Schiffe dürfen über den 31. Dezember 2018 hinaus weiter betrieben werden. Die Fristen der in Anspruch genommenen Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 (Red. Anm.: der Link führt zur Archivfassung von 2017) zu 1.2.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz sind in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzuhalten.

1.6.7.6 Übergangsvorschriften für die Beförderung von Gasen in Tankschiffen

Am 1. Januar 2011 in Betrieb befindliche Tankschiffe mit einem Pumpenraum unter Deck dürfen bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 die in folgender Tabelle aufgeführten Stoffe weiterhin befördern:

UN-Nr. oder Stoffnr.KlassifizierungBenennung und Beschreibung
10052, 2TCAMMONIAK, WASSERFREI
10102, 2FBUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT
10102, 2FBUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT
10102, 2FBUTADIENE STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
10112, 2FBUTAN
10122, 2FBUT-1-EN
10202, 2ACHLORPENTAFLUOROETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)
10302, 2F1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
10332, 2FDIMETHYLETHER
10402, 2TFETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
10552, 2FISOBUTEN
10632, 2FMETHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
10772, 2FPROPYLEN
10832, 2FTRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
10862, 2FVINYLCHLORID, STABILISIERT
19122, 2FMETHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A0)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A01)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A02)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A1)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B1)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B2)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH C)
19692, 2FISOBUTAN
19782, 2FPROPAN
9000AMMONIAK, WASSERFREI, TIEFGEKÜHLT

1.6.8 Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung

1.6.8.1 Hauptverantwortliche Schiffsführer und Verantwortliche für das Laden und Entladen eines Schubleichters müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 über eine Sachkundebescheinigung mit dem Eintrag: "Der Inhaber dieser Bescheinigung hat an acht Unterrichtseinheiten Stabilitätsausbildung teilgenommen." verfügen.

Voraussetzung für diesen Eintrag ist die Teilnahme an einem Basiskurs nach den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften oder die einmalige Teilnahme an einem Wiederholungskurs zum Basiskurs, der abweichend von 8.2.2.5 24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten umfasst, wobei acht Unterrichtseinheiten für das Prüfungsziel "Stabilität" verwendet werden.

Bis zum 31. Dezember 2018 muss nicht der hauptverantwortliche Schiffsführer (nach Unterabschnitt 7.2.3.15), sondern kann jedes Mitglied der Besatzung Sachkundiger für die Beförderung von Gasen (nach Unterabschnitt 8.2.1.5) sein, wenn ein Tankschiff des Typs G ausschließlich UN 1972 befördert. In diesem Fall muss der hauptverantwortliche Schiffsführer den Aufbaukurs "Gas" absolviert haben und zusätzlich nach Absatz 1.3.2.2 über die Beförderung von LNG unterwiesen sein.

1.6.8.2 Anstelle der den Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.2 und des Abschnittes 8.6.2 entsprechenden Bescheinigungen über die besonderen Kenntnisse des ADN dürfen die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin Bescheinigungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster ausstellen. Solche Bescheinigungen dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden

1.6.9 Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

1.6.9.1 (gestrichen)

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