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Kapitel 1.7 19 20
Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe
1.7.1 Anwendungsbereich
Bem.
1.7.1.1 Das ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlungsgefahr, der Kritikalitätsgefahr und der thermischen Gefahr für Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Standards basieren auf der Ausgabe 2018 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe. Das erläuternde Material ist in "Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2018 edition)", IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, (Rev.1), IAEA, Wien (2019) enthalten.
1.7.1.2 Das Ziel des ADN besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die Gewährleistung der Sicherheitund den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den schädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:
Diese Anforderungen werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Schiffe zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückbauarten in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Bedingungen für die Auslegung und den Betrieb der Versandstücke und an die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Drittens werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht. Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet.
1.7.1.3 21 Das ADN gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Leistungsvorgaben dieser Verordnung angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:
1.7.1.4 Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:
1.7.1.5 Besondere Vorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke
1.7.1.5.1 Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:
es sei denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen gemäß Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet werden, wobei die in den Absätzen a) und b) aufgeführten Vorschriften nur sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten.
1.7.1.5.2 Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden Vorschriften aller übrigen Teile des ADN.
1.7.2 Strahlenschutzprogramm
1.7.2.1 Die Beförderung radioaktiver Stoffe ist einem Strahlenschutzprogramm zu unterziehen, das aus einer systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel besteht, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen.
1.7.2.2 Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Schutz und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren zu berücksichtigen sind, mit der Einschränkung, dass die Dosen für Einzelpersonen Dosisbeschränkungen unterliegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.
1.7.2.3 Art und Umfang der im Programm zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition. Das Programm muss die Vorschriften der Unterabschnitte 1.7.2.2, 1.7.2.4 und 1.7.2.5 sowie des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (1.1) des ADR einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein.
1.7.2.4 Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis entweder
Wenn eine Arbeitsplatz- oder Individualüberwachung durchgeführt wird, ist eine angemessene Buchführung durchzuführen.
Bem. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind keine besonderen Arbeitsverhaltensmuster, genaue Überwachungen, Dosiseinschätzungsprogramme oder Individualbuchführungen erforderlich.
1.7.2.5 Beschäftigte (siehe Absatz 7.1.4.14.7 Bemerkung 3) müssen bezüglich des Strahlenschutzes, einschließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, angemessen unterwiesen sein, um ihre berufsbedingte Exposition und die Exposition anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu beschränken.
1.7.3 Managementsystem
1.7.3.1 Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten Anwendungsbereich des ADN muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADN zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang umgesetzt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Absender oder Verwender muss auf Anfrage.
Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigen und davon abhängig sein.
1.7.4 Sondervereinbarung
1.7.4.1 Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und nach denen Sendungen, die nicht alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften des ADN erfüllen, befördert werden dürfen.
Bem. Eine Sondervereinbarung gilt nicht als Sonderregelung im Sinne des Abschnitts 1.5.1.
1.7.4.2 Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe undurchführbar ist, dürfen nur auf Grund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe des ADN undurchführbar ist und dass die erforderlichen, durch das ADN festgesetzten Sicherheitsstandards durch Mittel nachgewiesen wurden, die eine Alternative zu den übrigen Bestimmungen des ADN darstellen, kann die zuständige Behörde Sondervereinbarungen für eine einzelne Sendung oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei Erfüllung aller anwendbaren Vorschriften des ADN erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.
1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften
Bei der Dokumentation der Verpackung, der Bezettelung, der Kennzeichnung, dem Anbringen von Großzetteln (Placards), der Zwischenlagerung, der Trennung und der Beförderung sind zusätzlich zu den Eigenschaften der Radioaktivität und der Spaltbarkeit alle anderen Nebengefahren des Inhalts des Versandstücks, wie Explosivität, Entzündbarkeit, Pyrophorität, chemische Giftigkeit und Ätzwirkung, zu berücksichtigen, um allen anwendbaren Vorschriften für gefährliche Güter des ADN zu entsprechen.
1.7.6 Nichteinhaltung
1.7.6.1 RSEB Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des ADN für die Dosisleistung oder die Kontamination,
Kapitel 1.8 19 20 20
Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
1.8.1 Einhaltung der Vorschriften
1.8.1.1 Allgemeines
1.8.1.1.1 Gemäß Artikel 4 Absatz 3 ADN stellen die Vertragsparteien sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Beförderungen gefährlicher Güter den vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.10.1.5 eingehalten sind.
1.8.1.1.2 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (siehe Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtung den zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
1.8.1.2 Kontrollverfahren
1.8.1.2.1 Für die in Artikel 4 Absatz 3 ADN vorgesehenen Kontrollen verwenden die Vertragsparteien die vom Verwaltungsausschuss angefertigten Kontrolllisten *. Eine Ausfertigung dieser Liste wird dem Schiffsführer ausgehändigt. Die zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien können beschließen, weitere Kontrollen zu vereinfachen oder so weit als möglich zu vermeiden, wenn ihnen ein Exemplar der Kontrollliste vorgelegt wird. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, spezifische oder detailliertere Kontrollen durchzuführen.
1.8.1.2.2 Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit wie möglich einen ausgedehnten Teil des Binnenwasserstraßennetzes.
1.8.1.2.3 Bei der Ausübung dieses Kontrollrechts werden die Behörden alles tun um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden.
1.8.1.2.4 Die von den Behörden der Vertragsparteien verwendeten Kontrolllisten sind in der Sprache des Ausgabestaates und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Englisch oder Deutsch ist, auch in Französisch, Englisch oder Deutsch, abzufassen. 1
1.8.1.3 Verstöße gegen die Vorschriften
Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Schiffe, bei denen ein oder mehrere Verstöße bei Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen festgestellt wurden, an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden; die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind; je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.
1.8.1.4 Kontrollen in Unternehmen sowie an Be- und Entladestellen
1.8.1.4.1 Aus vorbeugenden Gründen oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden, können auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden
1.8.1.4.2 Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
1.8.1.4.3 Probenentnahme
Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem beförderten Gut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Laboratorium untersuchen zu lassen.
1.8.1.4.4 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
1.8.1.4.4.1 Die Vertragsparteien gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Vorschriften.
1.8.1.4.4.2 Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein Schiff oder ein Unternehmen die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden der Vertragspartei gemeldet werden, in der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
1.8.1.4.4.3 Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt worden sind, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
1.8.1.4.4.4 Die ersuchte Behörde teilt der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der die Verstöße festgestellt worden sind, die gegebenenfalls gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden ergriffenen Maßnahmen mit.
1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes
Gibt die Kontrolle Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.
1.8.3 Sicherheitsberater
1.8.3.1 Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater, nachstehend ≪Gefahrgutbeauftragter≫ genannt, für die Beförderung gefährlicher Güter benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.
Bem. Diese Verpflichtung gilt nicht für Annahmestellenbetreiber
1.8.3.2 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Unternehmen gelten,
1.8.3.3 Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.
Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere
Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten.
1.8.3.4 Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen
1.8.3.5 21 Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.
1.8.3.6 Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind.
1.8.3.7 Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen gültigen Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle ausgestellt
1.8.3.8 Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer von der zuständigen Behörde der Vertragspartei anerkannten Prüfung nachgewiesen wird.
1.8.3.9 Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken bei der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen von gefährlichen Gütern, eine ausreichende Kenntnis der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine ausreichende Kenntnis der in Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden.
1.8.3.10 Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein.
Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:
1.8.3.11 Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen; die Prüfung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:
1.8.3.12 Prüfungen
1.8.3.12.1 Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann.
1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.
1.8.3.12.3 Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten.
1.8.3.12.4 Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:
1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.8.3.13 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden. Bei diesen Arten von Gütern handelt es sich um Güter der
Im Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ist deutlich anzugeben, dass dieser nur für die unter diesem Unterabschnitt genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den im Unterabschnitt 1.8.3.12 genannten Bedingungen geprüft worden ist.
1.8.3.14 Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren.
1.8.3.15 Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterabschnitt 1.8.3.18 ausgestellt und von allen Vertragsparteien anerkannt.
1.8.3.16 Geltungsdauer und Verlängerung des Schulungsnachweises
1.8.3.16.1 Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer des Nachweises wird ab dem Zeitpunkt seines Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im Jahr vor dessen Ablaufen einen Test bestanden hat. Der Test muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
1.8.3.16.2 Ziel des Tests ist es sicherzustellen, dass der Inhaber die notwendigen Kenntnisse hat, um die in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in Unterabschnitt 1.8.3.11 b) aufgeführt und müssen die seit dem Erwerb des letzten Schulungsnachweises eingeführten Vorschriftenänderungen einschließen. Der Test muss auf derselben Grundlage, wie in den Unterabschnitten 1.8.3.10 und 1.8.3.12 bis 1.8.3.14 beschrieben, durchgeführt und überwacht werden. Jedoch muss der Inhaber nicht die in Absatz 1.8.3.12.4 b) festgelegte Fallstudie bearbeiten.
1.8.3.17 Die Vorschriften der Unterabschnitte 1.8.3.1 bis 1.8.3.16 gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Bedingungen der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen 2 sowie der Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen 3 eingehalten werden.
1.8.3.18 Muster des Nachweises
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des Schulungsnachweises: | ........................................................................................ |
Nationalitatszeichen des ausstellenden Staates | .. ...................................................................................... |
Name: | ........................................................................................ |
Vorname(n) | ........................................................................................ |
Geburtsdatum und Geburtsort | ........................................................................................ |
Staatsangehörigkeit: | ........................................................................................ |
Unterschrift des Inhabers: | ........................................................................................ |
Gültig bis .......... (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Versenden, Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Guter durchführen: | |
[ ] | im Straßenverkehr |
[ ] | im Eisenbahnverkehr |
[ ] | im Binnenschiffsverkehr |
Ausgestellt durch: | ........................................................................................ |
Datum: | ........................................................................................ |
Unterschrift: | ........................................................................................ |
1.8.3.19 Ausdehnung des Schulungsnachweises
Wenn ein Gefahrgutbeauftragter den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises während dessen Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.2 ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises gegenüber derjenigen des vorherigen Schulungsnachweises unverändert.
1.8.4 RSEB Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen
Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des ADN zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen, jeweils bezogen auf die betreffende Bestimmung des ADN, sowie die Adressen mit, an welche die jeweiligen Anträge zu stellen sind.
Das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erstellt aus den erhaltenen Informationen eine Liste und hält sie auf dem Laufenden. Es teilt die Liste und deren Änderungen den Vertragsparteien mit.
1.8.5 RSEB Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
1.8.5.1 Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter oder während des Entgasens von Tankschiffen auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat jeweils der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger oder Betreiber der Annahmestelle sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei spätestens ein Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.
1.8.5.2 Diese Vertragspartei leitet erforderlichenfalls ihrerseits einen Bericht an das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zwecks Information der anderen Vertragsparteien weiter.
1.8.5.3 Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetreten sind oder das unmittelbare Risiko eines Produktaustritts bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung
Ein Produktaustritt liegt vor, wenn gefährliche Güter
ausgetreten sind.
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustrittes in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist (z.B. durch Verformung von Tanks oder Containern, Umkippen eines Tanks oder Brand in unmittelbarer Nähe).
Sind gefährliche Güter der Klasse 6.2 beteiligt, gilt die Berichtspflicht ohne Mengenbegrenzung.
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
Bem. Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Absatz 7.1.4.14.7.7.
Ein Sach- und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der Infrastruktur des Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt.
Eine Behördenbeteiligung liegt vor, wenn bei dem Ereignis mit gefährlichen Gütern Behörden oder Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen (Straße/Schiene/Binnenwasserstraße) bedingt durch die von dem gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte.
Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.
1.8.5.4 Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter
Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 ADN
Bericht Nummer : ...................................................................................................................................................
Beförderer/Befüller/Empfänger/Verlader : ...............................................................................................................
Amtliche Schiffsnummer: .........................................................................................................................................
Trockengüterschiff (Einhülle/Doppelhülle): ...............................................................................................................
Tankschiff (Typ): ....................................................................................................................................................
Adresse: ................................................................................................................................................................
Kontaktperson: ................Telefon: .........................................Telefax/E-Mail:.........................................................
(Dieses Deckblatt ist vor Weitergabe des Berichts durch die zuständige Behörde zu entfernen)
1. Verkehrsträger | ||
[ ] | Wasserstraße: ................................................................ | [ ] amtliche Schiffsnummer/Schiffsname (Angabe freigestellt): ............................................................................................................ |
2. | Datum und Ort des Ereignisses | |
Jahr: ..................... Monat: ................ Tag: .................... Stunde: ..................... | ||
[ ] Hafen
[ ] Belade-/Entlade-/Umschlaganlage oder [ ] freie Strecke [ ] Bauwerk wie Brücke oder Leitwerk | Bemerkungen zur Ortsbeschreibung:
............................................................................................ ............................................................................................ | |
3. Wasserstraßenverhältnisse | ||
Pegelstand (Referenzpegel): ................................................................................................................................. Geschätzte Geschwindigkeit gegen Wasser .......................................................................................................... | ||
[ ] | Hochwasser | |
[ ] | Niedrigwasser | |
4. Besondere Wetterbedingungen | ||
[ ] | Regen | |
[ ] | Schneefall | |
[ ] | Nebel | |
[ ] | Gewitter | |
[ ] | Sturm | |
Temperatur: ... °C | ||
5. Beschreibung des Ereignisses | ||
[ ] | Kollision mit Ufer, Bauwerk oder Anlegeanlage | |
[ ] | Kollision mit anderem Güterschiff (Zusammenstoß/Aufprall) | |
[ ] | Kollision mit Fahrgastschiff (Zusammenstoß/Aufprall) | |
[ ] | Grundberührung ohne/mit Festfahrung | |
[ ] | Brand | |
[ ] | Explosion | |
[ ] | Leckage / Lage und Ausdehnung des Schadens (unter zusätzliche Beschreibung) | |
[ ] | Sinken | |
[ ] | Kenterung | |
[ ] | technisches Versagen (Angabe freigestellt) | |
[ ] | menschliches Versagen (Angabe freigestellt) | |
Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:
................................................................................................................................................................. |
6. Betroffene gefährliche Güter | ||||||
UN-Nummer bzw. Stoffnummer 1 | Klasse | Verpackungsgruppe falls vorhanden | Geschätzte Menge des ausgetretenen Produktes (kg oder l)2 | Art der Umschließung nach Abschnitt 1.2.1 ADN3) | Werkstoff der Umschließung | Art des Versagens der Umschließung4 |
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben. | 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in Unterabschnitt 1.8.5.3 anzugeben. | |||||
Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
| 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
| |||||
7. Ereignisursache (Angabe freigestellt und soweit bekannt) | ||||||
[ ] technischer Mangel
[ ] Ladungssicherung [ ] betriebliche Ursache [ ] Sonstiges: ...................................................................... | ||||||
8. Auswirkungen des Ereignisses | ||||||
Personenschaden in Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern:
[ ] Tote (Anzahl: .............) Produktaustritt: [ ] ja [ ] nein [ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts Sach-/Umweltschaden: Behördenbeteiligung: [ ] ja [ ] durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Evakuierung von Personen für eine Dauer von mindestens drei Stunden [ ] nein |
Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.
Kapitel 1.9 20
Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
1.9.1 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des ADN kann die Einfuhr gefährlicher Güter in das Gebiet einer Vertragspartei Vorschriften oder Verboten unterliegen, die aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung erlassen wurden. Diese Vorschriften oder Verbote sind in entsprechender Weise bekannt zu geben.
1.9.2 Vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnittes 1.9.3 kann eine Vertragspartei für Schiffe, die internationale Beförderungen gefährlicher Güter auf den Binnenwasserstraßen auf ihrem Hoheitsgebiet durchführen, bestimmte ergänzende Vorschriften anwenden, die nicht im ADN enthalten sind, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 des ADN stehen und die in seinem innerstaatliche Recht aufgeführt sind und auch für Schiffe gelten, die eine innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen im Hoheitsgebiet der besagten Vertragspartei durchführen.
1.9.3 Die in Abschnitt 1.9.2 genannten ergänzenden Vorschriften sind:
1.9.4 Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die auf ihrem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschriften nach Abschnitt 1.9.3 a) und d) anwendet, unterrichtet das Sekretariat der Wirtschaftkommission der Vereinten Nationen für Europa über die besagten Bestimmungen, das diese den Vertragsparteien zu Kenntnis bringt.
Kapitel 1.10 19 20
Vorschriften für die Sicherung
Bem. Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter ≪Sicherung≫ die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
1.10.1 Allgemeine Vorschriften
1.10.1.1 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
1.10.1.2 Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
1.10.1.3 Liegeplätze im Bereich von Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.
1.10.1.4 RSEB Für jedes Mitglied der Besatzung eines Schiffes, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis an Bord sein.
1.10.1.5 Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.
1.10.1.6 Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis, das die von ihr oder von ihr anerkannten Organisationen erteilten gültigen Bescheinigungen für Sachkundige nach Abschnitt 8.2.1 beinhaltet, führen.
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung
1.10.2.1 Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen.
1.10.2.2 Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
1.10.2.3 Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme einer Tätigkeit, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, erfolgen oder überprüft und in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden.
1.10.2.4 Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen Unterweisung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Bem. Zusätzlich zu den Vorschriften des ADN für die Sicherung dürfen die zuständigen Behörden weitere Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft setzen (siehe Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens). Um die internationale und multimodale Beförderung nicht durch verschiedene Kennzeichen für die Sicherung von Explosivstoffen zu erschweren, wird empfohlen, solche Kennzeichen in Übereinstimmung mit einer international harmonisierten Norm (z.B. Richtlinie der Europäischen Kommission 2008/43/EG) zu gestalten.
1.10.3.1 Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.10.3.1.1 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.
1.10.3.1.2 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind solche, die in der nachstehenden Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten.
Tabelle 1.10.3.1.2: Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Klasse | Unter- klasse | Stoff oder Gegenstand | Menge | ||
Tank oder Ladetank (Liter)c | Lose Schüttung * (kg) d | Güter in Verpak- kungen (kg) | |||
1 | 1.1 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | a) | a) | 0 |
1.2 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | a) | a) | 0 | |
1.3 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C | a) | a) | 0 | |
1.4 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 , 0500, 0512 und 0513 | a) | a) | 0 | |
1.5 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | 0 | a) | 0 | |
1.6 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
a) |
a) |
0 | |
2 | entzündbare nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes, die nur den/die Buchstaben F oder FC enthalten) | 3000 | a) | b) | |
giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen | 0 | a) | 0 | ||
3 | entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II | 3000 | a) | b) | |
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe | 0 | a) | 0 | ||
4.1 | desensibilisierte explosive Stoffe | a) | a) | 0 | |
4.2 | Stoffe der Verpackungsgruppe I | 3000 | a) | b) | |
4.3 | Stoffe der Verpackungsgruppe I | 3000 | a) | b) | |
5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I | 3000 | a) | b) | |
Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen oder -Gele | 3000 | 3000 | b) | ||
6.1 | giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I | 0 | a) | 0 | |
6.2 | ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549) | a) | 0 | 0 | |
8 | ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I | 3000 | a) | b) | |
*) Lose Schüttung umfasst die lose Schüttung im Schiff, im Fahrzeug oder im Container.
a) gegenstandslos b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht. c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß ADR oder RID Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist oder wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 ADN ≪T≫ eingetragen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. d) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) oder (17) gemäß ADR zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. |
1.10.3.1.3 Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3.000 A2 (siehe auch Absatz 2.2.7.2.2.1), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist.
Tabelle 1.10.3.1.3: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide
Element |
Radionuklid | Grenzwert für die Beförderungssicherung (TBq) |
Americium | Am-241 | 0,6 |
Gold | Au-198 | 2 |
Cadmium | Cd-109 | 200 |
Californium | Cf-252 | 0,2 |
Curium | Cm-244 | 0,5 |
Cobalt | Co-57 | 7 |
Cobalt | Co-60 | 0,3 |
Caesium | Cs-137 | 1 |
Eisen | Fe-55 | 8.000 |
Germanium | Ge-68 | 7 |
Gadolinium | Gd-153 | 10 |
Iridium | Ir-192 | 0,8 |
Nickel | Ni-63 | 600 |
Paladium | Pd-103 | 900 |
Promethium | Pm-147 | 400 |
Polonium | Po-210 | 0,6 |
Plutonium | Pu-238 | 0,6 |
Plutonium | Pu-239 | 0,6 |
Radium | Ra-226 | 0,4 |
Ruthenium | Ru-106 | 3 |
Selenium | Se-75 | 2 |
Strontium | Sr-90 | 10 |
Thallium | Tl-204 | 200 |
Thulium | Tm-170 | 200 |
Ytterbium | Yb-169 | 3 |
1.10.3.1.4 Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung erreicht oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes Radionuklids und dem für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten.
Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen:
wobei
Ai = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq)
Ti = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq)
1.10.3.1.5 Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die Kriterien der Tabelle 1.10.3.1.2 ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.7.5).
1.10.3.2 Sicherungspläne
1.10.3.2.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.
1.10.3.2.2 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:
Bem. Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren.
1.10.3.3 Schiffe, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) befördern, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung des Schiffes und der gefährlichen Güter geschützt sein. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.
Bem. Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) ermöglichen, eingesetzt werden.
1.10.4 RSEB Außer für radioaktive Stoffe der UN-Nummern 2910 und 2911, wenn der Aktivitätswert (je Versandstück) den A2-Wert überschreitet, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 nicht, wenn die Mengen je Schiff nicht größer sind als die in 1.1.3.6.1 aufgeführten Mengen.
Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I).
1.10.5 Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear Material (Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial)1 und des IAEA circular on "Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities" (IAEA-Rundschreiben über nukleare Sicherheitsempfehlungen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen)2 gelten die Vorschriften dieses Kapitels für radioaktive Stoffe als erfüllt.
Kapitel 1.11- 1.14 bleibt offen
Kapitel 1.15
Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften 16a
1.15.1 Allgemeines
Für den Fall, dass ein internationales Übereinkommen zur allgemeinen Regelung des Binnenschiffsverkehrs abgeschlossen wird, das Bestimmungen für den gesamten Tätigkeitsbereich der Klassifikationsgesellschaften und deren Anerkennung enthält, würden alle Bestimmungen dieses Kapitels, die im Widerspruch zu einer der Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens stünden, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Parteien des internationalen Übereinkommens geworden sind, vom Tage seiner Inkraftsetzung an automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechende Bestimmung des internationalen Übereinkommens ersetzt. Dieses Kapitel würde mit Inkraftsetzung des internationalen Übereinkommens hinfällig, wenn alle Parteien dieses Übereinkommens Parteien des internationalen Übereinkommens würden.
1.15.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften
1.15.2.1 Eine Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne dieses Übereinkommens zur Anerkennung empfohlen werden möchte, stellt einen Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels bei der zuständigen Behörde einer Vertragspartei.
Die Klassifikationsgesellschaft muss die zutreffenden Informationen gemäß diesem Kapitel vorbereiten. Sie muss sie mindestens in einer Amtssprache des Staates zur Verfügung stellen, in dem der Antrag gestellt wird, und in Englisch. Die Vertragspartei leitet den Antrag an den Verwaltungsausschuss weiter, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen und Kriterien nach Abschnitt 1.15.3 offensichtlich nicht erfüllt sind.
1.15.2.2 Der Verwaltungsausschuss bezeichnet einen Sachverständigenausschuss, dessen Zusammensetzung und Geschäftsordnung er festlegt. Dieser Ausschuss prüft den Antrag, entscheidet, ob die Klassifikationsgesellschaft die Voraussetzungen und Kriterien nach Abschnitt 1.15.3 erfüllt und spricht binnen sechs Monaten eine Empfehlung an den Verwaltungsausschuss aus.
1.15.2.3 Nach Prüfung des Berichts der Sachverständigen beschließt der Verwaltungsausschuss nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe c des ADN innerhalb höchstens eines Jahres, den Vertragsparteien die Anerkennung der betreffenden Klassifikationsgesellschaft zu empfehlen oder nicht zu empfehlen. Der Verwaltungsausschuss führt eine Liste der Klassifikationsgesellschaften, deren Anerkennung den Vertragsparteien empfohlen wird.
1.15.2.4 Allein anhand der Liste nach Unterabschnitt 1.15.2.3 kann jede Vertragspartei über die Anerkennung der hierin aufgeführten Klassifikationsgesellschaften beschließen. Diese Entscheidung ist dem Verwaltungsausschuss und den anderen Vertragsparteien mitzuteilen.
Das Sekretariat des Verwaltungsausschusses führt die Liste der von den Vertragsparteien vorgenommenen Anerkennungen.
1.15.2.5 Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass eine auf der Liste aufgeführte Klassifikationsgesellschaft die Bedingungen und Kriterien nach Abschnitt 1.15.3 nicht erfüllt, kann sie dem Verwaltungsausschuss einen Vorschlag zur Absetzung dieser Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur Anerkennung empfohlenen Klassifikationsgesellschaften unterbreiten. Einem solchen Vorschlag sind konkrete Daten, aus denen die Nichterfüllung hervorgeht, beizufügen.
1.15.2.6 Der Verwaltungsausschuss setzt hierzu einen neuen Sachverständigenausschuss nach dem Verfahren nach Unterabschnitt 1.15.2.2 ein, der ihm binnen sechs Monaten einen Bericht vorlegen muss. Die Klassifikationsgesellschaft wird vom Sachverständigenausschuss unterrichtet und aufgefordert, Stellung zu nehmen.
1.15.2.7 Der Verwaltungsausschuss kann bei Verstößen gegen die Bedingungen und Kriterien in Abschnitt 1.15.3 der Klassifikationsgesellschaft Gelegenheit geben, einen Plan zur Behebung der festgestellten Mängel und zur Verhinderung ihres erneuten Auftretens innerhalb von sechs Monaten vorzulegen, oder nach Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe c des ADN beschließen, den Namen der betreffenden Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur Anerkennung empfohlenen Klassifikationsgesellschaften zu streichen.
In diesem Fall ist die betroffene Klassifikationsgesellschaft hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verwaltungsausschuss informiert die Vertragsparteien darüber, dass die Klassifikationsgesellschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt und fordert sie auf, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang zu bleiben.
1.15.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind
Eine Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne des Übereinkommens anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen und Kriterien erfüllen:
1.15.3.1 Die Klassifikationsgesellschaft muss umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Beurteilung, Konzeption und Bauausführung von Binnenschiffen vorweisen können. Sie sollte über komplette Vorschriften und Regelungen für Konzeption, Bau und periodische Besichtigungen der Schiffe verfügen. Diese Vorschriften und Regelungen werden veröffentlicht, kontinuierlich weiterentwickelt und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen verbessert.
1.15.3.2 Die Klassifikationsgesellschaft publiziert jährlich ihre Schiffsregister.
1.15.3.3 Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder sonstigen Personen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instandhalten oder betreiben. Die Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Unternehmen abhängig sein.
1.15.3.4 Die Klassifikationsgesellschaft muss ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Verordnungen zuständig ist, beschluss- oder handlungsfähige Niederlassung in einer der Vertragsparteien haben.
1.15.3.5 Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Experten müssen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt verfügen; diese müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können.
1.15.3.6 Die Klassifikationsgesellschaft
1.15.3.7 Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.
1.15.3.8 Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt, das sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen stützt und mit den Normen EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) (Inspektionsstellen) und ISO 9001 oder EN ISO 9001:2015 in Einklang steht, und hält dieses aufrecht. Dieses System ist von unabhängigen Überprüfern zertifiziert, die durch die Verwaltung des Staates anerkannt sind, in dem sie ihren Sitz haben.
1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften 21
1.15.4.1 Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich zur gegenseitigen Zusammenarbeit, um so die Gleichwertigkeit der Sicherheit ihrer technischen Normen, die für die Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung relevant sind, zu garantieren.
1.15.4.2 Sie führen mindestens einmal jährlich in einer gemeinsamen Sitzung einen Erfahrungsaustausch durch. Sie berichten jährlich an den Sicherheitsausschuss. Das Sekretariat des Sicherheitsausschusses ist über diese Sitzungen zu informieren. Den Vertragsparteien ist die Gelegenheit zur Teilnahme als Beobachter zu geben.
1.15.4.3 Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich, vorhandene und zukünftige Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden, und die Fristen ihres Inkrafttretens zu berücksichtigen. Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften erteilen zu ihren technischen Vorschriften der zuständigen Behörde auf Nachfrage alle sachdienlichen Auskünfte.
Kapitel 1.16
RSEB Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses 16a 20
1.16.0 Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter "Eigner" den Eigner oder dessen Bevollmächtigten oder, wenn das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, den Betreiber oder dessen Bevollmächtigten.
1.16.1 Zulassungszeugnisse
1.16.1.1 Allgemeines
1.16.1.1.1 Trockengüterschiffe, die gefährliche Güter über die Freimengen hinaus befördern, Schiffe nach Absatz 7.1.2.19.1, Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und Schiffe nach Absatz 7.2.2.19.3 müssen mit einem auf sie ausgestelltem Zulassungszeugnis versehen sein.
1.16.1.1.2 Das Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre gültig, vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 1.16.11.
1.16.1.2 Form des Zulassungszeugnisses, Eintragungen
1.16.1.2.1 Das Zulassungszeugnis muss dem Muster des Unterabschnittes 8.6.1.1 oder 8.6.1.3 in Inhalt, Form und Aufbau entsprechen. Es muss die vorgeschriebenen Eintragungen enthalten. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, muss im Zulassungszeugnis angegeben sein.
Seine Abmessungen sind 210 mm x 297 mm (Format A4). Es dürfen Vorder- und Rückseite verwendet werden.
Es ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der es erteilt. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel des Zulassungszeugnisses sowie jede unter den Nummern 5, 9 und 10 im Zulassungszeugnis "Trockengüterschiffe" (8.6.1.1) bzw. unter den Nummern 12, 16 und 17 im Zulassungszeugnis "Tankschiffe" (8.6.1.3) aufgeführte Bemerkung außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.
1.16.1.2.2 Das Zulassungszeugnis muss bestätigen, dass das Schiff untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung vollständig entsprechen..
1.16.1.2.3 Alle Vermerke oder Änderungen im Zulassungszeugnis, die in dieser Verordnung und in anderen von allen Vertragsparteien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von der zuständigen Behörde vorgenommen werden.
1.16.1.2.4 Im Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen, die den zusätzlichen Vorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 entsprechen, muss von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein
≪Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für Doppelhüllenschiffe in den Unterabschnitten 9.1.0.80 bis 9.1.0.95≫ oder
≪Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für Doppelhüllenschiffe in den Unterabschnitten 9.2.0.80 bis 9.2.0.95≫.
1.16.1.2.5 Für Tankschiffe muss das Zulassungszeugnis ergänzt werden durch eine Liste der im Tankschiff zur Beförderung zugelassenen gefährlichen Güter, die von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft erstellt wird, die das Schiff klassifiziert hat (Schiffsstoffliste). Soweit es für eine sichere Beförderung erforderlich ist, muss sie für bestimmte gefährliche Güter Vorbehalte hinsichtlich
enthalten.
Die Schiffsstoffliste wird bei jeder Klassenerneuerung von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft auf der Basis der jeweils gültigen Fassung der beigefügten Verordnung erneuert. Die Klassifikationsgesellschaften informieren die Schiffseigner über die zwischenzeitlich erfolgten relevanten Änderungen in Kapitel 3.2, Tabelle C. Wenn diese Änderungen eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste notwendig machen, beantragt der Schiffseigner diese bei der anerkannten Klassifikationsgesellschaft. Diese Aktualisierung der Schiffsstoffliste hat innerhalb der in 1.6.1.1 genannten Frist zu erfolgen.
Die Schiffsstoffliste ist von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft innerhalb der in 1.6.1.1 genannten Frist insgesamt zu widerrufen, wenn in ihr aufgeführte Güter aufgrund von Änderungen dieser Verordnung oder aufgrund einer geänderten Klassifizierung nicht mehr in dem Schiff befördert werden dürfen.
Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft übermittelt der für die Erteilung des Zulassungszeugnisses zuständigen Behörde nach Aushändigung an den Inhaber des Zulassungszeugnisses unverzüglich eine Ausfertigung der Schiffsstoff liste und unterrichtet sie unverzüglich über Änderungen oder einen Widerruf.
Bem.: Bei einer Schiffsstoffliste in elektronischer Form, siehe 5.4.0.2.
1.16.1.2.6 (gestrichen)
1.16.1.3 Vorläufige Zulassungszeugnisse
(siehe M016)
1.16.1.3.1 Für ein Schiff, das nicht mit einem Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein vorläufiges Zulassungszeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen ausgestellt werden:
Die Gültigkeitsdauer des einmaligen vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, um das Schiff mit den anwendbaren Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen, höchstens aber drei Monate, nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu dem Untersuchungsbericht weitere Berichte verlangen und zusätzliche Bedingungen vorsehen.
Bem. Für die Ausstellung des endgültigen Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.1.2 muss ein neuer Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 erstellt werden, der die Konformität auch mit allen bisher nicht eingehaltenen Vorschriften dieser Verordnung bescheinigt.
Das Schiff entspricht nach einem Havariefall nicht allen anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung. In diesem Fall gilt das vorläufige Zulassungszeugnis nur für eine einzige Fahrt und für eine bestimmte Ladung. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen auferlegen.
1.16.1.3.2 Das vorläufige Zulassungszeugnis muss dem Muster nach Unterabschnitt 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 in Inhalt, Form und Aufbau entsprechen oder einem Muster eines Einheitszeugnisses, das gleichzeitig ein vorläufiges Schiffszeugnis und ein vorläufiges Zulassungszeugnis umfasst. Im letzteren Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses dieselben Elemente wie das Muster nach Unterabschnitt 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
Seine Abmessungen sind 210 mm x 297 mm (Format A4). Es dürfen Vorder- und Rückseite verwendet werden.
Es ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der es erteilt. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel des Zulassungszeugnisses sowie die unter der Nummer 5 im vorläufigen Zulassungszeugnis "Trockengüterschiffe" (8.6.1.2) bzw. unter der Nummer 13 im vorläufigen Zulassungszeugnis "Tankschiffe" (8.6.1.4) aufgeführte Bemerkung außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.
1.16.1.3.3 Bei Tankschiffen muss der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder Hochgeschwindigkeitsventile im Zulassungszeugnis vermerkt sein.
Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, muss der Öffnungsdruck jedes Ladetanks im Zulassungszeugnis vermerkt sein.
1.16.1.4 Anlage zum Zulassungszeugnis
1.16.1.4.1 Das Zulassungszeugnis und das vorläufige Zulassungszeugnis gemäß 1.16.1.3.1 a) müssen durch eine Anlage zum Zulassungszeugnis nach dem Muster des Unterabschnitts 8.6.1.5 ergänzt werden.
1.16.1.4.2 In die Anlage zum Zulassungszeugnis ist das Datum einzutragen, ab dem Übergangsvorschriften gemäß 1.6.7 angewendet werden können. Dieses Datum ist
1.16.1.4.3 Alle ab dem Datum gemäß 1.16.1.4.2 gültigen Zulassungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und alle Zulassungszeugnisse und vorläufigen Zulassungszeugnisse gemäß 1.16.1.3.1 a) ADN sind in die Anlage zum Zulassungszeugnis einzutragen.
Die Eintragung von Zulassungszeugnissen, die vor der Ausstellung der Anlage zum Zulassungszeugnis ausgestellt worden sind, erfolgt durch die zuständige Behörde, die diese Anlage ausstellt.
1.16.2 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse
1.16.2.1 Das Zulassungszeugnis nach Abschnitt 1.6.1.1 wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt, bei der das Schiff eingetragen ist oder, wenn eine solche Eintragung nicht besteht, der Vertragspartei, in der es seinen Heimathafen hat; trifft keiner dieser beiden Fällen zu, so wird es von der Vertragspartei erteilt, in der der Eigner des Schiffes ansässig ist oder trifft dies nichtzu, von der zuständigen Behörde, die der Eigner gewählt hat.
Die anderen Vertragsparteien erkennen dieses Zulassungszeugnis an.
Die Vertragsparteien benennen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) die Kontaktdaten der von ihr bestimmten Behörden und Stellen, die gemäß Landesrecht für die Erteilung der Zulassungszeugnisse zuständig sind.
Das Sekretariat der UNECE wird diese den Vertragsparteien auf der Webseite mitteilen.
1.16.2.2 Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde einer anderen Vertragspartei auffordern, ein Zulassungszeugnis an ihrer Stelle auszustellen.
1.16.2.3 Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen einer Untersuchungsstelle nach Abschnitt 1.16.4 übertragen.
1.16.2.4 Das vorläufige Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 1.16.1.3 wird von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei für die dort genannten Fälle und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen erteilt.
Die anderen Vertragsparteien erkennen dieses vorläufige Zulassungszeugnis an.
1.16.2.5 Die Anlage zum Zulassungszeugnis wird von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellt. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Ausstellung. Sie erkennen diese Anlage zum Zulassungszeugnis an. Jedes weitere erteilte Zulassungszeugnis oder vorläufige Zulassungszeugnis gemäß 1.16.1.3.1 a) ist in die Anlage zum Zulassungszeugnis einzutragen. Wird die Anlage zum Zulassungszeugnis (z.B. im Fall von Unleserlichkeit oder Verlust) ersetzt, sind alle bereits vorhandenen Eintragungen zu übernehmen.
1.16.2.6 Die Anlage zum Zulassungszeugnis ist einzuziehen und eine neue Anlage zum Zulassungszeugnis auszustellen, wenn gemäß 1.16.8 eine neuerliche Erstüberprüfung durchgeführt wird, weil die Gültigkeit des letzten Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2014 mehr als zwölf Monate abgelaufen ist. Stichtag ist der Tag des Eintreffens des Antrags bei der zuständigen Behörde. In diesem Fall sind nur Zulassungszeugnisse einzutragen, die nach der neuerlichen Erstüberprüfung ausgestellt worden sind.
1.16.3 Untersuchungsverfahren
1.16.3.1 Die Untersuchung des Schiffes wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einer Vertragspartei durchgeführt. Unter diesem Verfahren kann die Untersuchung durch eine von der Vertragspartei benannte Untersuchungsstelle oder durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft nach Kapitel 1.15 durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft erstellt einen Untersuchungsbericht, in dem sie die teilweise oder völlige Konformität des Schiffes mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Bau und Ausrüstung des Schiffes bescheinigt.
1.16.3.2 Dieser Untersuchungsbericht soll folgende Elemente umfassen:
Ist durch den Untersuchungsbericht nicht sichergestellt, dass alle in Unterabschnitt 1.16.3.1 genannten anwendbaren Vorschriften erfüllt sind, kann die zuständige Behörde zusätzliche Informationen verlangen, um ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.3.1 b) auszustellen.
Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausstellt, kann Informationen zur Identität des Büros und der Prüfer, die die Untersuchung durchgeführt haben, einschließlich deren E-Mail-Adresse und Telefonnummer, anfordern; diese Informationen sind jedoch nicht Teil der Schiffsakte.
1.16.3.3. Der Bericht ist in einer für die zuständige Behörde akzeptierten Sprache abzufassen und muss alle für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Angaben enthalten.
1.16.3.4 Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1.16.3.1, 1.16.3.2 und 1.16.3.3 gelten für die Erstuntersuchung nach Abschnitt 1.16.8, die Sonderuntersuchung nach 1.16.9 und die Wiederholungsuntersuchung nach 1.16.10.
1.16.3.5 Wird der Untersuchungsbericht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erstellt, kann der Bericht die in den Absätzen 9.1.0.88.1, 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 genannten Bescheinigungen enthalten.
Das Mitführen der von der Klassifikationsgesellschaft für Zwecke der Unterabschnitte 8.1.2.3 f) und 8.1.2.3 o) erteilten Bescheinigungen an Bord ist weiterhin verpflichtend.
1.16.4 Untersuchungsstelle
1.16.4.1 Die Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als sachverständige Stelle für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der Binnenschifffahrt und als sachverständige Untersuchungsstelle für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen anerkannt werden. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:
1.16.4.2 Die Untersuchungsstellen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften Sachverständige (z.B. für elektrische Anlagen) oder Fachorganismen (z.B. Klassifikationsgesellschaften) heranziehen.
1.16.4.3 Der Verwaltungsausschuss führt eine Liste der berufenen Untersuchungsstellen.
1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses
Der Eigner eines Schiffes hat bei der zuständigen Behörde nach Unterabschnitt 1.16.2.1 einen Antrag für ein Zulassungszeugnis zu stellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die ihr vorzulegen sind. Dem Antrag sind mindestens ein gültiges Schiffszeugnis, der Untersuchungsbericht nach Absatz 1.16.3.1 und die Bescheinigung nach Absatz 9.1.0.88.1, 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 beizufügen.
1.16.6 Änderungen im Zulassungszeugnis
1.16.6.1 Jede Namensänderung des Schiffes sowie jede Änderung der amtlichen Schiffsnummer oder der Registrierung hat der Eigner der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das Zulassungszeugnis zur Änderung vorzulegen.
1.16.6.2 Alle Änderungen im Zulassungszeugnis, die in dieser Verordnung und in anderen von allen Vertragsparteien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von der zuständigen Behörde vorgenommen werden.
1.16.6.3 Wenn der Eigner eines Schiffes das Schiff in einer anderen Vertragspartei eintragen lässt, muss er bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei ein neues Zulassungszeugnis beantragen. Die zuständige Behörde kann das neue Zulassungszeugnis ohne neue Untersuchung für die gemäß dem alten Zulassungszeugnis noch laufende Zeit erteilen, unter der Voraussetzung, dass der Zustand und die technischen Merkmale des Schiffes sich nicht geändert haben.
1.16.6.4 Bei einem Übergang der Zuständigkeit auf eine andere zuständige Behörde nach 1.16.6.3 hat die Behörde, an die das letzte Zulassungszeugnis zurückgegeben worden ist, die Anlage zum Zulassungszeugnis gemäß 1.16.1.4 auf Anfrage der für die Ausstellung des neuen Zulassungszeugnisses zuständigen Behörde zu übermitteln.
1.16.7 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung
1.16.7.1 Der Eigner hat das Schiff unbeladen, gereinigt und ausgerüstet zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
1.16.7.2 Bei Erst-, Sonder- oder Wiederholungsuntersuchungen kann die Untersuchungsstelle oder die Klassifikationsgesellschaft eine Trockenstellungsbesichtigung verlangen.
1.16.8 Erstuntersuchung
Hatte ein Schiff noch kein Zulassungszeugnis oder ist die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses mehr als zwölf Monate abgelaufen, muss es einer Erstuntersuchung unterzogen werden.
1.16.9 Sonderuntersuchung
Hat der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung erfahren, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muss der Eigner das Schiff unverzüglich einer erneuten Untersuchung unterziehen lassen.
1.16.10 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses
1.16.10.1 (siehe M005)
Zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses muss der Eigner das Schiff einer Wiederholungsuntersuchung unterziehen lassen.
Der Eigner eines Schiffes kann jederzeit eine Untersuchung verlangen.
1.16.10.2 Wird der Antrag auf Wiederholungsuntersuchung im letzten Jahr vor Ablauf des Zulassungszeugnisses gestellt, beginnt die Geltungsdauer des neuen Zulassungszeugnisses mit dem Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zulassungszeugnisses.
1.16.10.3 Eine Wiederholungsuntersuchung kann auch während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Ablauf des neuen Zulassungszeugnisses verlangt werden. Nach diesem Zeitraum muss das Schiff einer Erstuntersuchung nach Abschnitt 1.16.8 unterzogen werden.
1.16.10.4 Je nach dem Ergebnis dieser Wiederholungsuntersuchung legt die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des neuen Zulassungszeugnisses fest.
1.16.11 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung
Abweichend von Abschnitt 1.16.10 kann auf begründeten Antrag des Eigners die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung um höchstens ein Jahr verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Schiffes befinden. Eine solche Verlängerung kann nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.
1.16.12 Untersuchung von Amts wegen
1.16.12.1 Hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein Schiff in ihrem Hoheitsgebiet eine mit der Beförderung von Gefahrgut verbundene Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Schifffahrt oder für die Umwelt darstellt, kann sie die Untersuchung des Schiffes nach Abschnitt 1.16.3 anordnen.
1.16.12.2 21 Bei Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Ersatzansprüche wegen ungebührend langer Stilllegung oder Frist werden durch dieses Übereinkommen in keiner Weise berührt. Für alle Beschwerden wegen ungebührend langer Stilllegung oder Frist liegt die Beweislast beim Eigner des Schiffes.
1.16.13 Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses
1.16.13.1 Das Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen oder wenn die höchste Klasse des Schiffes nach Absatz 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 nicht gültig ist, eingezogen werden.
1.16.13.2 Nur die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.
In den unter Abschnitt 1.16.9 und Unterabschnitt 1.16.13.1 angeführten Fällen kann jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat.
1.16.13.3 Abweichend von Unterabschnitt 1.16.2.2 kann jede zuständige Behörde auf Antrag des Schiffseigners das Zulassungszeugnis ändern oder einziehen, sofern sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, davon unterrichtet.
1.16.13.4 Stellt eine Untersuchungsstelle oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft bei einer Untersuchung fest, dass ein Schiff oder seine Ausrüstung erhebliche mit den Gefahrgütern verbundene Mängel aufweist, durch die die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt oder die Umwelt gefährdet wird, oder ist die höchste Klasse des Schiffes nicht gültig, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die zuständige Behörde, in deren Auftrag sie handelt, die das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses beschließen kann.
Ist die Behörde, die das Zulassungszeugnis zurückbehalten hat, nicht die ausstellende Behörde, so ist diese letztgenannte Behörde unverzüglich über das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses zu informieren und ihr dieses gegebenenfalls zurückzugeben, wenn die Vermutung besteht, dass die Mängel nicht kurzfristig beseitigt werden können.
1.16.13.5 Hat die Untersuchungsstelle oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 1.16.13.4 bei einer Sonderuntersuchung nach Abschnitt 1.16.9 festgestellt, dass die vorgenannten Mängel behoben worden sind, wird das Zulassungszeugnis von der zuständigen Behörde an den Eigner zurückgegeben.
Diese Untersuchung kann auf Antrag des Eigners durch eine andere Untersuchungsstelle oder eine andere anerkannte Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. In diesem Falle wird die Rückgabe des Zulassungszeugnisses durch Vermittlung der zuständigen Behörde besorgt, zu der diese Untersuchungsstelle oder diese anerkannte Klassifikationsgesellschaft gehört.
1.16.13.6 Wird ein Schiff endgültig stillgelegt oder abgewrackt, hat der Eigner das Zulassungszeugnis an die zuständige Behörde zurückzugeben, die es ausgestellt hat.
1.16.14 Ersatzausfertigung
Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung eines Zulassungszeugnisses oder wenn es sonst unbrauchbar geworden ist, muss der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, ein von den entsprechenden Belegen begleiteter Antrag auf eine Ersatzausfertigung gestellt werden.
Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Zulassungszeugnisses aus, die als solches zu bezeichnen ist.
1.16.15 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse
1.16.15.1 Die zuständigen Behörden versehen die von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse mit einer laufenden Nummer. Sie führen ein Verzeichnis aller von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse.
1.16.15.2 Die zuständigen Behörden haben von jedem Zulassungszeugnis, das sie erteilt haben, sowie von der zugehörigen von der Klassifikationsgesellschaft erstellten Schiffsstoffliste und von allen Änderungen, Widerrufen, Neuerteilungen und Ungültigkeitserklärungen dieser Dokumente eine Ausfertigung aufzubewahren.
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Kapitel 1.1
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1) Für die Begriffsbestimmung von ≪mobilen Maschinen und Geräten≫ siehe Absatz 2.7 der Gesamtresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3 der Vereinten Nationen) oder Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 059 vom 27. Februar 1998).
1) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben CCC.1/Circ.3 und Corrigenda einen Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter (≪Guidance on the Continued Use of Existing IMO Type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods≫) herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden.
Kapitel 1.2
1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 23 vom 28. Januar 2000, S. 57.
2) Die Buchstaben ≪CSI≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Criticality Safety Index≫.
3) Die Buchstaben ≪TI≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Transport Index≫.
4) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 23 vom 28. Januar 2000, S. 57.
a) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte:
Kraft | ||||
1 kg | = 9,807 N | |||
1 N | = 0,102 kg | |||
Mechanische Spannung | ||||
1 kg/mm2 | = 9,807 N/mm2 | |||
1 N/mm2 | = 0,102 kg/mm2 | |||
Druck | ||||
1 Pa | = 1 N/m2 | = 10-5 bar | =1,0210*5 kg/cm2 | = 0,75*10-2 Torr |
1 bar | = 105 Pa | = 1,02 kg/cm2 | = 750 Torr | |
1 kg/cm2 | = 9,807*104 Pa | = 0,9807 bar | = 736 Torr | |
1 Torr = | = 1,33.102 Pa | 1,33 *10-3 bar | = 1,36 *10-3 kg/cm2 | |
Arbeit, Energie, Wärmemenge | ||||
1 J | = 1 Nm | = 0,278 *10-6 kWh | = 0,102 kg * m | = 0,239 *10-3 kcal |
1 kWh | = 3,6 *106 J | = 367 *103 kg * m | = 860 kcal | |
1 kg * m | = 9,807 J | = 2,72 *10-6 kWh | = 2,34 * 10-3 kcal | |
1 kcal = | = 4,19* 103 J | 1,16 *10-3 kWh = | 427 kg * m | |
Leistung | ||||
1W | = 0,102 kg * m/s | = 0,86 kcal/h | ||
1 kg * m/s | = 9,807 W | = 8,43 kcal/h | ||
1 kcal/h | = 1,16 W | = 0,119 kg.* m/s | ||
Viskosität, kinematisch | ||||
1 m2/s | = 104 St (Stokes) | |||
1 St | = 10-4 m2/s | |||
Viskosität, dynamisch | ||||
1 Pa * s | = 1 N * s/m2 | = 10 P (Poise) | = 0,102 kg * s/m2 | |
1 P | = 0,1 Pa * s | = 0,1 Ns/m2 | = 1,02 * 10-2 kg * s/m2 | |
1 kg */m2 | = 9,807 Pa * s | =9,807 N * s/m2 | = 98,07 P |
b) Das internationale Einheitensystem (SI) ist das Ergebnis von Beschlüssen der Generalkonferenz für Maße und Gewichte (Adr.. Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sévres).
c) Beim Schreiben mit der Schreibmaschine ist für Liter neben dem Zeichen "l" auch das Zeichen "L" zulässig.
Kapitel 1.6
1) (gestrichen)
Kapitel 1.8
*) Anmerkung des Sekretariats: Die Muster der Kontrollisten können auf der Webseite der UNECE konsultiert werden (http://unece.org/trans/danger/danger.html).
1) die Kontrollliste ist nicht in den Dokumenten enthalten, die gemäß Unterabschnitt 8.1.281 an Bord mitzuführen sind.
2) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, S. 10.
3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118 vom 19. Mai 2000, S. 41.
Kapitel 1.10
1) IAEACIRC/274/Rev.1, IAEA, Wien (1980).
2) INFCIRC/225/Rev.5, IAEA, Wien (2011).
zum Teil 2 . |