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Teil 8
RSEB Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation
Kapitel 8.1 19 20 20
Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung
8.1.1 (bleibt offen)
8.1.2 Dokumente
8.1.2.1 Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Dokumenten müssen die folgenden Dokumente an Bord mitgeführt werden:
8.1.2.2 Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Trockengüterschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:
Die unter e) bis h) genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.
8.1.2.3 Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Tankschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:
Die vorstehend in r) bis v) genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt hat.
8.1.2.4 Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer übergeben werden. Sie sind im Steuerhaus so aufzubewahren, dass sie leicht auffindbar sind.
Die Beförderungspapiere müssen an Bord von Trockengüterschiffen vor dem Beladen und an Bord von Tankschiffen direkt nach dem Beladen und bevor die Fahrt beginnt dem Schiffsführer übergeben werden.
8.1.2.5 (bleibt offen)
8.1.2.6 Für Trockengüter-Schubleichter, die keine gefährlichen Güter befördern, ist das Mitführen des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Tafel nach CEVNI in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird:
Nr. des Zulassungszeugnisses: ...Ausgestellt durch: ...
Gültig bis: ...
Das Zulassungszeugnis und die Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 sind in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses muss durch eine zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
8.1.2.7 Für Trockengüter- oder Tankschubleichter, die gefährliche Güter befördern, ist das Mitführen des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Tafel nach CEVNI durch eine zweite Metall- oder Kunststofftafel mit einer fotooptischen Kopie des gesamten Zulassungszeugnisses ergänzt wird. Eine fotooptische Kopie der Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 ist nicht erforderlich.
Das Zulassungszeugnis und die Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 sind in diesem Fall beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Die Übereinstimmung der Kopie auf der Tafel mit dem Zulassungszeugnis muss durch eine zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
8.1.2.8 Alle Dokumente sind in einer Sprache mitzuführen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen alle Dokumente mit Ausnahme des Abdrucks des ADN und der beigefügten Verordnung sowie jener, für die in dieser Verordnung eine besondere Sprachenregelung besteht, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch mitgeführt werden, wenn die Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten nichts anderes vorschreiben.
8.1.2.9 Die Unterabschnitte 8.1.2.1 b), 8.1.2.1 g), 8.1.2.4 und 8.1.2.5 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Der Unterabschnitt 8.1.2.1.c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.
8.1.3 (bleibt offen)
8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen
Jedes Schiff muss zusätzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleichen Fassungsvermögens ausgerüstet sein.
Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
8.1.5 Besondere Ausrüstung
8.1.5.1 Sofern dies in Kapitel 3.2 Tabelle A oder C gefordert wird, muss die nachstehende Ausrüstung an Bord sein:
PP: | Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel). An Bord von Tankschiffen in jedem Fall Schutzstiefel; |
EP: | Ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person; |
EX: | Ein Gasspürgerät sowie eine Betriebsanweisung für dieses Gerät; |
TOX: | Ein für die aktuelle und vorhergehende Ladung geeignetes Toximeter sowie Zubehörteile und eine Betriebsanweisung für dieses Gerät; |
A: | Ein geeignetes umluftabhängiges Atemschutzgerät. |
8.1.5.2 Für entsprechende Tätigkeiten, die in den explosionsgefährdeten Bereichen sowie während eines Aufenthalts in oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesenen Zone durchgeführt werden, ist funkenarmes Werkzeug wie z.B. Schraubendreher und Schraubenschlüssel aus ChromVanadium-Stahl zu verwenden.
8.1.5.3 Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Unterabschnitt 8.1.5.1 aufgeführte Ausrüstung, soweit sie in Kapitel 3.2 Tabelle A oder C vorgeschrieben ist, an Bord des Schubbootes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.
8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
8.1.6.1 RSEB Handfeuerlöscher und Feuerlöschschläuche müssen mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden. Auf den Handfeuerlöschern muss der Prüfnachweis angebracht sein. Eine Bescheinigung über die Prüfung der Feuerlöschschläuche muss sich an Bord befinden.
8.1.6.2 RSEB Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen (mit Ausnahme von verflüssigtem Erdgas) und von Restladung benutzten Schlauchleitungen müssen der Norm EN 12115:2011-04 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien - Spezifikation) oder EN 13765:2010-08 (Thermoplastische, mehrlagige (nicht vulkanisierte) Schläuche und Schlauchleitungen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen, Lösungsmitteln und Chemikalien - Anforderungen) oder EN ISO 10380:2003-10 (Rohrleitungen - Gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der Norm EN 12115:2011-04 oder Tabelle K.1 der Norm EN 13765:2010-08 oder Absatz 7 der Norm EN ISO 10380:2003-10 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.
Schlauchleitungen, die für das Laden und Löschen und die Abgabe von verflüssigtem Erdgas für den Schiffsbetrieb benutzt werden, müssen Teil 5.5.2 der Norm ISO 20519:2017 (Schiffe und Meerestechnik - Spezifikation für das Bunkern flüssigerdgasbetriebener Schiffe) entsprechen und mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung und die Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung müssen sich an Bord befinden.
8.1.6.3 Die ordnungsgemäße Funktion der besonderen Ausrüstung gemäß Unterabschnitt 8.1.5.1 sowie die ordnungsgemäße Funktion der Gasspüranlagen nach den Absätzen 9.3.1.12.4, 9.3.2.12.4 und 9.3.3.12.4 und der Sauerstoffmessanlage nach den Absätzen 9.3.1.17.6, 9.3.2.17.6 und 9.3.3.17.6 muss entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch von diesen zugelassene Personen geprüft werden. Eine Bescheinigung über die jeweils letzte Prüfung der besonderen Ausrüstung muss sich an Bord befinden. Aus den Bescheinigungen müssen das Ergebnis und das Datum der Prüfung ersichtlich sein.
Die Gasspüranlagen und die Sauerstoffmessanlagen müssen zusätzlich bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Diese Prüfung umfasst mindestens eine allgemeine Sichtprüfung der Anlagen und ob die in Satz 1 geforderten Prüfungen erfolgt sind.
Eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die jeweils letzte durchgeführte Prüfung muss sich an Bord befinden. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
8.1.6.4 Die in Unterabschnitt 8.1.5.1 vorgeschriebenen Messgeräte müssen vor jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom Sachkundigen geprüft werden.
8.1.6.5 (gestrichen)
8.1.6.6 (gestrichen)
8.1.7 Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme
8.1.7.1 Elektrische Anlagen und Geräte
Die Isolationswiderstände der fest installierten elektrischen Anlagen und Geräte sowie deren Erdung müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden.
Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.
8.1.7.2 Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Geräte vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr", Anlagen und Geräte, die 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie autonome Schutzsysteme
Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, oder einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden
Die an Anlagen und Geräten zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen angebrachte Kennzeichnung, die ihre Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen nachweist sowie die an den autonomen Schutzsystemen angebrachte Kennzeichnung die ihre Einsatzbedingungen angeben, muß über die gesamte Verwendungsdauer an Bord erhalten bleiben.
Herstellerangaben zu den Flammendurchschlagsicherungen und Hochgeschwindigkeits- /Sicherheitsventilen können eine kürzere Prüffrist erforderlich machen.
8.1.7.3 Reparaturen an explosionsgeschützten Anlagen und Geräten sowie an autonomen Schutzsystemen
Reparaturen an explosionsgeschützten Anlagen und Geräten sowie an autonomen Schutzsystemen dürfen nur durch einen Sachkundigen einer Fachfirma ausgeführt werden. Nach Instandsetzung muss ihre weitere Verwendbarkeit in explosionsgefährdeten Bereichen bescheinigt sein. Diese Bescheinigung muss sich an Bord befinden.
8.1.8 Kontrolle der Pumpenräume von Tankschiffen
Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.
Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
8.1.9 (gestrichen)
8.1.10 (gestrichen)
8.1.11 Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203
Tankschiffe, die zur Beförderung von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff zugelassen sind, müssen eine Registrierung von Handlungen während der Beförderung an Bord mitführen. Diese Registrierung kann auch aus anderen Dokumenten bestehen, aus denen die erforderlichen Angaben hervorgehen. Diese Registrierung oder diese anderen Dokumente müssen mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen.
Kapitel 8.2 19 20 20
Vorschriften für die Ausbildung
8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen
8.2.1.1 Ein Sachkundiger muss mindestens 18 Jahre alt sein.
8.2.1.2 Ein Sachkundiger ist eine Person, die beweisen kann, dass sie besondere Kenntnisse des ADN hat. Der Beweis dieser Kenntnisse ist durch eine von der zuständigen Behörde oder von einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellten Bescheinigung zu erbringen.
Diese Bescheinigung wird den Personen erteilt, die im Anschluss an ihre Schulung mit Erfolg eine Prüfung über Kenntnisse des ADN abgelegt haben.
8.2.1.3 Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Der Kurs muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Wichtigstes Ziel des Kurses ist es, den Sachkundigen die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören müssen, erfolgt als Basiskurs und muss mindestens die in Absatz 8.2.2.3.1.1 und die in Absatz 8.2.2.3.1.2 oder 8.2.2.3.1.3 genannten Prüfungsziele beinhalten.
8.2.1.4 Jeweils nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder eine von dieser Behörde anerkannte Stelle erneuert, wenn der Sachkundige nachweist, dass er innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung mit Erfolg einen Wiederholungskurs durchlaufen hat, der auf die in Absatz 8.2.2.3.1.1 und die in Absatz 8.2.2.3.1.2 oder 8.2.2.3.1.3 genannten Prüfungsziele aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält. Ein Wiederholungskurs wurde mit Erfolg durchlaufen, wenn ein vom Schulungsveranstalter nach 8.2.2.2 durchgeführter schriftlicher Abschlusstest bestanden wurde. Der Test kann innerhalb der Laufzeit der Bescheinigung zweimal wiederholt werden. Falls der Test nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden wurde, kann innerhalb der Laufzeit der Bescheinigung ein Wiederholungskurs erneut besucht werden.
8.2.1.5 Sachkundige für die Beförderung von Gasen müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3.1 genannten Prüfungsziele behandelt werden. Der Kurs muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Nach erfolgter Schulung und einer mit Erfolg abgelegten Prüfung über die Beförderung von Gasen sowie dem Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Arbeit an Bord muss innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden.
8.2.1.6 Nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle erneuert, wenn der Sachkundige für die Beförderung von Gasen nachweist, dass er:
Wurde der Wiederholungskurs innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung durchlaufen, beginnt die neue Geltungsdauer mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung. In den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.
8.2.1.7 Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien müssen an einem Aufbaukurs Chemie teilnehmen, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele behandelt werden. Der Kurs muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Nach erfolgter Schulung und einer mit Erfolg abgelegten Prüfung über die Beförderung von Chemikalien sowie dem Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Arbeit an Bord muss innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden.
8.2.1.8 Nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle erneuert, wenn der Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien nachweist, dass er:
8.2.1.9 Das Dokument, welches die Ausbildung und Erfahrung auf Tankschiffen zur Beförderung verflüssigter Gase in Übereinstimmung mit Kapitel V des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geänderten Fassung bescheinigt, ist der Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.5 gleichgestellt, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat dies anerkannt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
8.2.1.10 Das Dokument, welches die Ausbildung und Erfahrung auf Tankschiffen zur Beförderung von Chemikalien in Übereinstimmung mit Kapitel V des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geänderten Fassung bescheinigt, ist der Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.7 gleichgestellt, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat dies anerkannt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
8.2.1.11 (gestrichen)
8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen
8.2.2.1 Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind durch theoretische Schulung und praktische Übungen zu vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch eine Prüfung nachzuweisen. Während des Wiederholungskurses muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass der Teilnehmer aktiv am Kurs teilnimmt.
8.2.2.2 Der Schulungsveranstalter hat sicherzustellen, dass die Lehrkräfte über gute Kenntnisse verfügen und die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen und Schulungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderung berücksichtigen. Der Unterricht muss praxisnah sein. Der Lehrplan muss entsprechend der Anerkennung auf der Grundlage der in den Absätzen 8.2.2.3.1.1 bis 8.2.2.3.1.3 und 8.2.2.3.3.1 oder 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele erstellt sein. Basiskurse und ihre Wiederholungen müssen praktische Einzelübungen umfassen (siehe Absatz 8.2.2.3.1.1).
8.2.2.3 Aufbau der Schulung
Die Erst- und Wiederholungskurse sind im Rahmen von Basiskursen (siehe Absatz 8.2.2.3.1) und gegebenenfalls Aufbaukursen (siehe Absatz 8.2.2.3.3) durchzuführen. Die Kurse nach Absatz 8.2.2.3.1 können in drei Varianten angeboten werden: Beförderung von Trockengütern, Beförderung in Tankschiffen und Kombination aus Beförderung von Trockengütern und Beförderung in Tankschiffen.
8.2.2.3.1 Basiskurse
Basiskurs für die Beförderung von Trockengütern | |
Vorbildung: | Keine |
Kenntnisse: | ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle C, Kapitel 7.2 und 9.3 |
Befugnis: | Trockengüterschiffe |
Ausbildung: | Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 |
Basiskurs für die Beförderung in Tankschiffen | |
Vorbildung: | Keine |
Kenntnisse: | ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A, Kapitel 7.1, 9.1, 9.2. |
Befugnis: | Tankschiffe für die Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist |
Ausbildung: | Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3 |
Basiskurs ≪Kombination aus Beförderung von Trockengütern und Beförderung in Tankschiffen≫ | |
Vorbildung: | Keine |
Kenntnisse: | ADN allgemein |
Befugnis: | Trockengüterschiffe und Tankschiffe für die Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist |
Ausbildung: | Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1, Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 und Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3 |
8.2.2.3.1.1 Der allgemeine Teil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Allgemein:
Bau und Ausrüstung:
Messtechnik:
Produktkenntnisse:
Laden, Löschen und Befördern:
Dokumente:
Gefährdung und Präventionsmaßnahmen:
Praktische Übungen:
Stabilität:
Grundlagen des Explosionsschutzes:
8.2.2.3.1.2 Der Trockengüterschiffsteil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Bau und Ausrüstung:
Behandlung der Laderäume und angrenzenden Räume:
Laden, Löschen und Befördern:
Dokumente:
Gefährdung und Präventionsmaßnahmen:
8.2.2.3.1.3 Der Tankschiffsteil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Bau und Ausrüstung:
Behandlung der Ladetanks und angrenzenden Räume:
Messtechnik und Probeentnahme:
Laden, Löschen und Befördern:
Dokumente:
Gefährdung und Präventionsmaßnahmen:
Grundlagen des Explosionsschutzes:
8.2.2.3.2 Wiederholungskurse
Wiederholungskurs ≪Beförderung von Trockengütern≫ | |
Voraussetzung: | Gültige ADN-Bescheinigung ≪Trockengüterschiffe≫ oder ≪Kombination Trockengüter-/ Tankschiffe≫ |
Kenntnisse: | ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle C, Kapitel 7.2 und 9.3 |
Befugnis: | Trockengüterschiffe |
Ausbildung: | Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 |
Wiederholungskurs ≪Beförderung in Tankschiffen≫ | |
Voraussetzung: | Gültige ADN-Bescheinigung ≪Tankschiffe≫ oder ≪Kombination Trockengüter-/ Tankschiffe≫ |
Kenntnisse: | ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A , Kapitel 7.1, 9.1 und 9.2 |
Befugnis: | Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist |
Ausbildung: | Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3 |
Wiederholungskurs ≪Kombination Beförderung von Trockengütern und Beförderung in Tankschiffen≫ | |
Voraussetzung: | Gültige ADN-Bescheinigung ≪Kombination Trockengüter-/Tankschiffe≫ |
Kenntnisse: | ADN allgemein |
Befugnis: | Trockengüterschiffe und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist |
Ausbildung: | Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1, Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 und Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3 |
8.2.2.3.3 Aufbaukurse
Aufbaukurs ≪Gas≫ | |
Voraussetzung: | Gültige ADN-Bescheinigung ≪Tankschiffe≫ oder ≪Kombination Trockengüter-/ Tankschiffe≫ |
Kenntnisse: | ADN, insbesondere Kenntnisse in Bezug auf das Laden, die Beförderung, das Löschen und das Handhaben von Gasen |
Befugnis: | Tankschiffe für die Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist, und Beförderung von Stoffen in einem Typ G, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte (7) ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist |
Ausbildung: | Gas Absatz 8.2.2.3.3.1 |
Aufbaukurs ≪Chemie≫ | |
Voraussetzung: | Gültige ADN-Bescheinigung ≪Tankschiffe oder Kombination Trockengüter-/Tankschiffe≫ |
Kenntnisse: | ADN, insbesondere Kenntnisse in Bezug auf das Laden, die Beförderung, das Löschen und das Handhaben von Chemikalien |
Befugnis: | Tankschiffe für die Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist |
Ausbildung: | Chemie Absatz 8.2.2.3.3.2 |
8.2.2.3.3.1 Der Aufbaukurs ≪Gas≫ muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Physikalische und chemische Kenntnisse:
Praxis:
Maßnahmen bei Notfällen:
8.2.2.3.3.2 Der Aufbaukurs ≪Chemie≫ muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Physikalische und chemische Kenntnisse:
Praxis:
Maßnahmen bei Notfällen:
8.2.2.3.4 Wiederholungskurs
Wiederholungskurs ≪Gas≫
Voraussetzung: | Gültige ADN-Bescheinigung ≪Tankschiffe≫ oder ≪Kombination Trockengüter-/ Tankschiffe≫ und gültige ADN-Bescheinigung ≪Gas≫ |
Kenntnisse: | ADN, insbesondere Kenntnisse in Bezug auf das Laden, die Beförderung, das Löschen und das Handhaben von Gasen |
Befugnis: | Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist, und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen in einem Tankschiff des Typs G, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte (7) ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist |
Ausbildung: | Gas Absatz 8.2.2.3.3.1 |
Wiederholungskurs ≪Chemie≫
Voraussetzung: | Gültige ADN-Bescheinigung ≪Tankschiffe≫ oder ≪Kombination Trockengüter-/ Tankschiffe≫ und gültige ADN-Bescheinigung ≪Chemie≫ |
Kenntnisse: | ADN, insbesondere Kenntnisse in Bezug auf das Laden, die Beförderung, das Löschen und das Handhaben von Chemikalien |
Befugnis: | Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist |
Ausbildung: | Chemie Absatz 8.2.2.3.3.2 |
8.2.2.4 Lehrplan für die Basis- und Aufbaukurse
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zu Grunde zu legen:
Basiskurs ≪Trockengüterschifffahrt≫ | 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
Basiskurs ≪Tankschifffahrt≫ | 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
Basiskurs ≪Kombination≫ | 40 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
Aufbaukurs ≪Gas≫ | 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
Aufbaukurs ≪Chemie≫ | 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 Unterrichtseinheiten umfassen.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von 9 Monaten durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am Basiskurs muss etwa 30 % betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens 3 Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.
8.2.2.5 Lehrplan für die Wiederholungskurse
Wiederholungskurse müssen vor Ablauf der in Unterabschnitt 8.2.1.4, 8.2.1.6 oder 8.2.1.8 genannten Frist absolviert worden sein.
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zu Grunde zu legen:
Wiederholungskurs zum Basiskurs
≪Trockengüterschiffe≫ | 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
≪Tankschiffe≫ | 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
≪Kombination Trockengüter-/Tankschiffe≫ | 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
Wiederholungskurs zum Aufbaukurs Gas | 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
Wiederholungskurs zum Aufbaukurs Chemie | 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 Unterrichtseinheiten umfassen.
Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungskurs zum Basiskurs muss etwa 30 % betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens 3 Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden. Der Anteil der Stabilitätsausbildung am Wiederholungskurs zum Basiskurs muss mindestens zwei Unterrichtseinheiten betragen.
8.2.2.6 Anerkennung der Schulung
8.2.2.6.1 Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
8.2.2.6.2 Diese Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag hin erteilt.
8.2.2.6.3 Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:
8.2.2.6.4 Der zuständigen Behörde obliegt die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen.
8.2.2.6.5 Die Anerkennung enthält mindestens folgende Bedingungen:
Sie ist schriftlich zu erteilen und soll befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Bedingungen für die Anerkennung nicht eingehalten werden.
8.2.2.6.6 Aus der Anerkennung muss ersichtlich sein, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukurse oder um Wiederholungskurse handelt.
8.2.2.6.7 Beabsichtigt der Schulungsveranstalter nach Erteilung der Anerkennung, Änderungen in einzelnen Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, so hat er vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu einzuholen. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Lehrpläne.
8.2.2.6.8 Die Kurse müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen Rechnung tragen. Der Schulungsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.
8.2.2.7 RSEB Prüfungen und Abschlusstests
8.2.2.7.0 Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein.
Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:
8.2.2.7.1 Basiskurs
8.2.2.7.1.1 Nach Abschluss des Basiskurses ist eine Prüfung durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt werden.
8.2.2.7.1.2 Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Sachkundigen an Bord von Schiffen erforderlich sind.
8.2.2.7.1.3 Hierzu erstellt der Verwaltungsausschuss einen Fragenkatalog, der die in den Absätzen 8.2.2.3.1.1 bis 8.2.2.3.1.3 aufgeführten Prüfungsziele umfasst und eine Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs 1. Die bei der Prüfung zu stellenden Fragen sind diesem Katalog zu entnehmen. Vor der Prüfung dürfen den Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht bekannt sein.
8.2.2.7.1.4 Die der Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs beigefügte Matrix ist bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen anzuwenden.
8.2.2.7.1.5 Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Den Kandidaten sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet sind.
8.2.2.7.1.6 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein.
Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von Texten der Gefahrgutverordnungen und des CEVNI oder darauf beruhender Polizeiverordnungen nicht zugelassen. Nicht programmierbare Taschenrechner sind bei Aufbaukursen erlaubt, sie sind von der zuständigen Behörde oder durch die von ihr bestimmte Prüfungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Die Prüfungsunterlagen (Fragen und Antworten) müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.
8.2.2.7.1.7 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
8.2.2.7.2 Aufbaukurse ≪Gas≫ und ≪Chemie≫
8.2.2.7.2.1 Kandidaten, die erfolgreich die Prüfung für den ADN-Basiskurs absolviert haben, dürfen sich für einen Aufbaukurs ≪Gas≫ oder ≪Chemie≫ anmelden, dem eine Prüfung folgt. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Fragenkatalogs des Verwaltungsausschusses.
8.2.2.7.2.2 21 Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Aufbaukurs "Gas" und/oder "Chemie" vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Sachkundigen an Bord von Schiffen bei der Beförderung von Gasen bzw. Chemikalien erforderlich sind.
8.2.2.7.2.3 Hierzu erstellt der Verwaltungsausschuss einen Fragenkatalog, der die in Absatz 8.2.2.3.3.1 oder 8.2.2.3.3.2 aufgeführten Prüfungsziele umfasst eine Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs 2. Die bei der Prüfung zu stellenden Fragen sind diesem Katalog zu entnehmen. Vor der Prüfung dürfen den Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht bekannt sein.
8.2.2.7.2.4 Die der Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs beigefügte Matrix ist bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen anzuwenden.
8.2.2.7.2.5 Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Den Kandidaten sind jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen und eine Fallfrage zu stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt insgesamt 150 Minuten, wobei 60 Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und 90 Minuten für die Fallfrage einzuräumen sind.
Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit 60 Punkten zu bewerten, 30 Punkte für die Multiple-Choice-Fragen (jede Frage ein Punkt) und 30 Punkte für die Fallfrage (die Verteilung der Punkte auf die Elemente der Fallfrage ist von der zuständigen Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht sind. Dabei müssen jedoch in jedem Teil mindestens 20 Punkte erreicht werden. Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20, kann dieser Teil einmal wiederholt werden.
Die Vorschriften der Absätze 8.2.2.7.1.6 und 8.2.2.7.1.7 gelten entsprechend.
8.2.2.7.3 Wiederholungskurse
8.2.2.7.3.1 Zum Abschluss des Wiederholungskurses nach 8.2.1.4 ist vom Schulungsveranstalter ein Test durchzuführen.
8.2.2.7.3.2 Der Test wird als schriftlicher Test durchgeführt. Dem Kandidaten sind jeweils 20 Multiple-Choice-Fragen zu stellen. Nach jedem Wiederholungskurs ist ein neuer Fragebogen zu erstellen. Die Dauer des Tests beträgt 40 Minuten. Er ist bestanden, wenn mindestens 16 der 20 Fragen richtig beantwortet sind.
8.2.2.7.3.3 Für die Durchführung der Tests gelten die Vorschriften des Absatzes 8.2.2.7.1.2, 8.2.2.7.1.3, 8.2.2.1.7.6 und 8.2.2.1.7.7 (ohne die Bestimmungen der Richtlinie zur Verwendung des Fragenkatalogs über Prüfungsbehörden und -stellen) entsprechend.
8.2.2.7.3.4 Der Schulungsveranstalter stellt dem Kandidaten nach bestandenem Test hierüber eine schriftliche Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach 8.2.2.8 aus.
8.2.2.7.3.5 Die Testunterlagen der Kandidaten sind vom Schulungsveranstalter fünf Jahre ab dem Tag der Durchführung des Tests aufzubewahren.
8.2.2.8 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN
8.2.2.8.1 Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN nach dem Muster in Abschnitt 8.6.2 erfolgt durch die zuständige Behörde oder durch eine von dieser Behörde anerkannte Stelle.
8.2.2.8.2 Die Abmessungen der Bescheinigung müssen der Norm ISO/IEC 7810:2003, Variante ID-1, entsprechen und sie muss aus Kunststoff hergestellt sein. Die Farbe muss weiß mit schwarzen Buchstaben sein. Die Bescheinigung muss ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal, wie ein Hologramm, UV-Druck oder ein geätztes Profil, enthalten. Sie muss in der (den) Sprache(n) oder in einer der Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abgefasst werden, welche die Bescheinigung ausgestellt hat. Wenn keine dieser Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel der Bescheinigung, der Titel der Ziffer 8 und auf der Rückseite gegebenenfalls der Zusatz "Tankschiffe" oder "Trockengüterschiffe" außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst werden.
8.2.2.8.3 Die Bescheinigung ist zu erteilen,
8.2.2.8.4 Die Bescheinigung ist zu erneuern
8.2.2.8.5 Wurde für die Erneuerung der Bescheinigung der Wiederholungskurs nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung mit Erfolg absolviert oder wurde die Arbeit von einem Jahr an Bord nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Bescheinigung nachgewiesen, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die eine erneute Teilnahme an einer erstmaligen Schulung und Ablegung einer Prüfung nach Unterabschnitt 8.2.2.7 erforderlich ist.
8.2.2.8.6 Wird eine neue Bescheinigung nach 8.2.2.8.3 b) ausgestellt oder eine Bescheinigung nach 8.2.2.8.4 erneuert, deren vorhergehende Bescheinigung von einer anderen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde, so ist die ausstellende Behörde oder die von dieser Behörde anerkannte Stelle, welche die vorhergehende Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich zu informieren.
8.2.2.8.7 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien müssen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen, mit denen die Überprüfung der Konformität der Bescheinigungen mit den zur Verfügung gestellten Mustern ermöglicht wird. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website zugänglich machen.
Kapitel 8.3 19
Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind
8.3.1 Personen an Bord
8.3.1.1 Soweit nicht in Teil 7 etwas anders bestimmt ist, dürfen sich an Bord nur aufhalten:
8.3.1.2 Im geschützten Bereich an Bord von Trockengüterschiffen und im Bereich der Ladung an Bord von Tankschiffen dürfen sich die unter Unterabschnitt 8.3.1.1 b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten.
8.3.1.3 Wenn das Schiff gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, dürfen Personen unter 14 Jahren nicht an Bord sein.
8.3.2 Tragbare Leuchten
An Bord dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen und an Deck nur tragbare Leuchten mit eigener Stromquelle verwendet werden.
In explosionsgefährdeten Bereichen müssen sie mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.
8.3.3 Zutritt an Bord
Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Rauchen, einschließlich elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte, Feuer und offenes Licht sind an Bord verboten. Jedoch sind die Vorschriften der Absätze 7.1.3.41.1 und 7.2.3.41.1 anwendbar.
Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
Das Verbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhaus, wenn Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind oder das Lüftungssystem so eingestellt wird, dass ein Überdruck von 0,1 kPa gewährleistet ist.
Es ist verboten, an Bord Arbeiten durchzuführen, die die Verwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können.
Dies gilt nicht
Die Verwendung von funkenarmen Werkzeug (Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl oder hinsichtlich Funkenbildung gleichwertigen Materialien) sowie Geräten, die mindestens für den Betrieb in der jeweilige Zone geeignet sind, ist erlaubt.
Bem. Daneben sind auch alle anderen anwendbaren Vorschriften der Arbeits- und Betriebssicherheit zu beachten.
Kapitel 8.4
(bleibt offen)
Kapitel 8.5
(bleibt offen)
Kapitel 8.6 19 20 20
Dokumente
8.6.1 Zulassungszeugnis
8.6.1.1 Muster für das Zulassungszeugnis ≪Trockengüterschiffe≫
Zuständige Behörde: (Platz für Staatswappen und Name des Staates) ADN-Zulassungszeugnis Nr.: :....................................................... 1. Name des Schiffes: .................................................................................................................................................................. 2. Amtliche Schiffsnummer: ........................................................................................................................................................ 3. Art des Schiffes: ..................................................................................................................................................................... .
5. Zugelassene Abweichungen 1: ......................................................................................................................................... 6. Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses erlischt am ...................................................................................... (Datum) 8. Das Schiff ist zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen auf Grund
9. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten:1 ....................................................................................................................... 10. anhand von Ausnahmegenehmigungen:1 .......................................................................................................................
12. (Siegel) ..................................................................... (Unterschrift) | |||||||||
Verlängerung der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses
13. Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses wird gemäß Kapitel 1.16 ADN verlängert bis zum ..................................................................... 14. .................................................................... (Ort) den....................................................................(Datum) 15. (Siegel) ......................................................................... (Unterschrift) |
8.6.1.2 Muster des vorläufigen Zulassungszeugnisses ≪Trockengüterschiffe≫
Zuständige Behörde: (Platz für Staatwappen und Name des Staates) Vorläufiges ADN-Zulassungszeugnis Nr.: .......................................................... 2. Amtliche Schiffsnummer: .......................................................................................................................................................... 3. Art des Schiffes: ......................................................................................................................................................................
5. zugelassene Abweichungen 1 ................................................................................................................................... 6. Dieses vorläufige Zulassungszeugnis ist gültig 6.1 bis zum : .................................................................... 1 6.2 für eine einzige Reise von : .............. bis : .........................1 7. Ausgestellt in ............................. (Ort) am ............................ .(Datum) 8. (Siegel) ..................................................................... (Zuständige Behörde) ..................................................................... (Unterschrift) __________ |
Bem. Dieses Muster kann durch ein einheitliches Dokument für das vorläufige Schiffsattest und das vorläufige Zulassungszeugnis ersetzt werden, unter der Voraussetzung, dass dieses Dokument dieselben Angaben enthält und von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
8.6.1.3 Muster des Zulassungszeugnisses ≪Tankschiffe≫
Zuständige Behörde: ....................................................................................................................................................................... (Platz für Staatswappen und Name des Staates) ADN-Zulassungszeugnis Nr.: ............................. 1. Name des Schiffes: ......................................................................................... 2. Amtliche Schiffsnummer: ................................................................................. 3. Art des Schiffes: ............................................................................................. 4. Tankschiff des Typs: ....................................................................................... 5. Ladetankzustand:
6. Ladetanktyp:
7. Öffnungsdruck k Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil ...........................kPa 1, 2 8. Zusätzliche Einrichtungen:
9. Stationäre elektrische Anlagen und Geräte:
10. Autonome Schutzsysteme: 11 Lade-/Löschrate: ...................m3/h 1 oder siehe Instruktionen für die Lade- und Löschrate 1 12 Zugelassene relative Dichte: ................................................................................................................. 13. Zusätzliche Bemerkungen 1: 14. Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses erlischt am ................................ (Datum) 15. Das vorhergehende Zulassungszeugnis Nr. ...................... wurde am ...................... (Datum) von der ............................... (zuständige Behörde) ausgestellt. 16. Das Schiff ist zur Beförderung der in der Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 eingetragenen gefährlichen Güter zugelassen auf Grund
17. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten oder Abweichungen: 1 ........................................................ 18. anhand von Ausnahmegenehmigungen:1 ...................................................................................... 19. ausgestellt in: ..................... (Ort) am ..................... (Datum) 20 (Siegel) .........................................................................(zuständige Behörde) ......................................................................... (Unterschrift) __________ 1) Nicht Zufreffendes streichen. |
Verlängerung der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses
21 Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses wird gemäß Kapitel 1.16 ADN verlängert bis zum ......................................................................... (Datum) 22 ........................................................... (Ort) den ........................................................... (Datum) 23. (Siegel) ......................................................................... (Unterschrift) _______ |
"
3 Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder deren Ausführung und Ausrüstung nicht gleich sind, dann müssen deren Typ, deren Ausführung und deren Ausrüstung hierunter angegeben werden. | |||||||||||||
1 | Tanknummer | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
2 | Drucktank | ||||||||||||
3 | Ladetank geschlossen | ||||||||||||
4 | Ladetank offen mit
Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||
5 | Ladetank offen | ||||||||||||
6 | unabhängiger Ladetank | ||||||||||||
7 | integraler Ladetank | ||||||||||||
8 | Ladetankwandung nicht Außenhaut | ||||||||||||
9 | Membrantank | ||||||||||||
10 | Öffnungsdruck Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventil/ Sicherheitsventil in kPa | ||||||||||||
11 | Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung | ||||||||||||
12 | Probeentnahmeöffnung | ||||||||||||
13 | Berieselungsanlage | ||||||||||||
14 | Druckalarmeinrichtung 40 kPa | ||||||||||||
15 | Heizmöglichkeit von Land | ||||||||||||
16 | Heizanlage an Bord | ||||||||||||
17 | Kühlanlage | ||||||||||||
18 | Inertgasanlage | ||||||||||||
19 | Gasabfuhrleitung und Einrichtungen beheizt | ||||||||||||
20 | Entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der (den) Bemerkung(en) ............... in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) ergeben |
8.6.1.4 Muster des vorläufigen Zulassungszeugnisses ≪Tankschiffe≫
Zuständige Behörde: ....................................................................................................................................................................... (Platz für Staatswappen und Name des Staates) Vorläufiges ADN-Zulassungszeugnis Nr.: ............................. 1. Name des Schiffes: ........................................................................... 2. Amtliche Schiffsnummer: ................................................................... 3. Art des Schiffes: ............................................................................... 4. Tankschiff des Typs: ......................................................................... 5. Ladetankzustand:
6. Ladetanktyp:
7. Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil .............kPa 1, 2 8. Zusätzliche Einrichtungen:
9. Stationäre elektrische Anlagen und Geräte:
10. Autonome Schutzsysteme: 11 Lade-/Löschrate: ..........m3/h1 oder siehe Instruktionen für die Lade- und Löschrate 1 12 Zugelassene relative Dichte: .................................................................... 13. Zusätzliche Bemerkungen 1: 14. Dieses vorläufige Zulassungszeugnis ist gültig am ........................ (Datum) 16 (Siegel) ......................................................................... (zuständige Behörde) ......................................................................... (Unterschrift) ________ 1) Nicht Zutreffendes streichen. |
Bem. Dieses Muster für ein vorläufiges Zulassungszeugnis kann ersetzt werden durch ein einheitliches Muster, das ein vorläufiges Schiffsattest und ein vorläufiges Zulassungszeugnis kombiniert, vorausgesetzt, dieses Muster für ein einheitliches Zeugnis beinhaltet dieselben Angaben wie das vorstehende Muster und ist von der zuständigen Behörde zugelassen.
3
Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder deren Ausführung und Ausrüstung nicht gleich sind, dann müssen deren Typ, deren Ausführung und deren Ausrüstung hierunter angegeben werden.
1 Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 2 Drucktank 3 Ladetank geschlossen 4 Ladetank offen mit Flammendurchschlagsicherung
5 Ladetank offen 6 unabhängiger Ladetank 7 integraler Ladetank 8 Ladetankwandung nicht Außenhaut 9 Membrantank 10 Öffnungsdruck Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventil/ Sicherheitsventil in kPa 11 Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung
12 Probeentnahmeöffnung 13 Berieselungsanlage 14 Druckalarmeinrichtung 40 kPa 15 Heizmöglichkeit von Land 16 Heizanlage an Bord 17 Kühlanlage 18 Inertgasanlage 19 Gasabfuhrleitung und Einrichtungen beheizt 20 Entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der (den) Bemerkung(en) ............... in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) ergeben 8.6.1.5 Anlage zum Zulassungszeugnis und zum vorläufigen Zulassungszeugnis gemäß 1.16.1.3.1 a)
Anlage zum Zulassungszeugnis
1. Amtliche Schiffsnummer: ........................... 2. Art des Schiffes: ........................... 3. Übergangsbestimmungen anwendbar ab ........................... | ||||
ADN-Zulassungszeugnis Nr. | Zuständige Behörde | Ausgestellt am | Gültig bis | Siegel und Unterschrift |
8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7
(Vorderseite)
(**)
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN
|
(Rückseite)
1. (Nummer der Bescheinigung) Diese Bescheinigung ist gültig für besondere Kenntnisse des ADN gemäß: (zutreffenden Unterabschnitt gemäß 8.2.1 ADN, ggf. mit dem |
** Das für Schifffahrt im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen (CEVNI - Anlage I).
8.6.3 Prüfliste ADN
Prüfliste ADN
über die Beachtung von Sicherheitsvorschriften, die Umsetzung von notwendigen Maßnahmen für das Laden oder Löschen | ||||
- Angaben zum Schiff | ||||
........................................................... (Schiffsname) | Amtliche Schiffsnummer | ..................................... | ||
.......................................................... (Schiffstyp) | ||||
- Angaben zum Laden oder Löschen | ||||
........................................................... (Lade- oder Löschstelle) | ............................................................... (Ort) | |||
........................................................... (Datum) | ............................................................... (Uhrzeit) | |||
- Angaben zur Ladung laut Beförderungspapier | ||||
Menge m3 | Offizielle Benennung für die Beförderung, 3 | UN-Nummer oder Stoffnummer | Gefahren 1 | Verpackungsgruppe |
........................ | ........................ | ........................ | ........................ | |
........................ | ........................ | ........................ | ........................ | |
........................ | ........................ | ........................ | ........................ | |
........................ | ........................ | ........................ | ........................ | |
- Angaben zur letzten Ladung 2 | ||||
Offizielle Benennung für die Beförderung, 3 | UN-Nummer oder Stoffnummer | Gefahren 1 | Verpackungsgruppe | |
............................................................... | ........................ | ........................ | ||
............................................................... | ........................ | ........................ | ||
............................................................... | ........................ | ........................ | ||
1) Gefahren, die in Spalte (5) der Tabelle C aufgeführt werden, sofern zutreffend (laut Beförderungspapier gemäß Absatz 5.4.1.1.2 c).
2) Nur bei Beladung auszufüllen. 3) Die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (2) bestimmte offizielle Benennung des Stoffes für die Beförderung und, sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern. |
Lade-/Löschrate (nicht auszufüllen beim Laden und Löschen von Gasen) | |||||||
Offizielle Benennung 3 | Ladetank Nr. | vereinbarte Lade-/Löschrate | |||||
Anfang | Mitte | Ende | |||||
Rate m3/h | Menge m3 | Rate m3/h | Menge m3 | Rate m3/h | Menge m3 | ||
........................... | ................ | ....... | ....... | ....... | ....... | ....... | ....... |
........................... | ................ | ....... | ....... | ....... | ....... | ....... | ....... |
........................... | ................ | ....... | ....... | ....... | ....... | ....... | ....... |
........................... | ................ | ....... | ....... | ....... | ....... | ....... | ....... |
Wie wird die Lade-/Löschleitung von der Landanlage/vom Schiff1 aus nach dem Laden oder Löschen leer gedrückt bzw. gesaugt?
gedrückt1 gesaugt1 Wenn gedrückt, auf welche Weise? .......................................................... .........................................................kPa (maximal zulässiger Druck im Ladetank) .................................................. Liter Fragen an den Schiffsführer oder an die von ihm beauftragte Person an Bord und an die verantwortliche Person der Lade-/Löschstelle Mit dem Laden oder Löschen darf erst begonnen werden, wenn alle nachfolgenden Fragen der Prüfliste mit ≪X≫ angekreuzt, d.h. mit JA beantwortet sind und die Liste von beiden Personen unterschrieben ist. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit JA beantwortet werden, ist das Laden oder das Löschen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. _______ 3) Die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (2) bestimmte offizielle Benennung des Stoffes für die Beförderung und, sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern. |
Schiff | Lade-/ Löschstelle | ||||||||||
1. | Ist das Schiff zur Beförderung der Ladung zugelassen? | O1 | O1 | ||||||||
2. | (bleibt offen) | ||||||||||
3. | Ist das Schiff den örtlichen Verhältnissen entsprechend gut festgemacht? | O | - | ||||||||
4. | Sind geeignete Mittel gemäß 7.2.4.77 vorhanden, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen? | O | O | ||||||||
5. | Ist eine wirksame Beleuchtung der Lade-/Löschstelle und der Fluchtwege sichergestellt? | O | O | ||||||||
6. | Schiff-Land-Verbindung | - | O | ||||||||
6.1 | Befinden sich die Lade-/Löschschläuche zwischen Schiff und Land in gutem Zustand? Sind sie richtig angeschlossen? | - | O | ||||||||
6.2 | Sind alle Verbindungsflanschen mit geeigneten Dichtungen versehen? | - | O | ||||||||
6.3 | Sind alle Verbindungsbolzen eingesetzt und angezogen? | O | O | ||||||||
6.4 | Sind die Gelenkarme in allen Betriebsachsen frei beweglich und haben sie und die Schlauchleitungen genügend Spielraum? | - | O | ||||||||
7. | Sind alle unbenutzten Anschlüsse der Lade-/Löschleitungen und der Gasabfuhrleitung einwandfrei blindgeflanscht? | O | O | ||||||||
8.1 | Sind unter den benutzten Anschlussstutzen geeignete Mittel vorhanden, um Leckflüssigkeit aufzunehmen und sind diese leer? | O | O | ||||||||
8.2 | Ist ein Wasserfilm gemäß Absatz 9.3.1.21.11 aktiviert? |
O |
O | ||||||||
9. | Sind die abnehmbaren Verbindungen zwischen Ballast- und Lenzleitungen einerseits und Lade-/Löschleitungen anderseits ausgebaut? | O | - | ||||||||
10. | Ist für die gesamte Dauer des Ladens oder Löschens eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt? | O | O | ||||||||
11 | Ist die Verständigung zwischen Schiff und Land sichergestellt? | O | O | ||||||||
12.1 | Ist die Gasabfuhrleitung bei der Beladung des Schiffes an die Gasrückfuhrleitung an Land (soweit erforderlich bzw. vorhanden) angeschlossen ? | O | O | ||||||||
12.2 | Ist durch die Landanlage sichergestellt, dass der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Überdruck- / Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt (Druck an der Übergabestelle in __kPa)? | - | O1 | ||||||||
12.3 | Ist, wenn nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, durch die Landanlage sichergestellt, dass ihre Gasrückfuhrleitung so ausgeführt ist, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt ist? | - | O | ||||||||
13. | Sind die Maßnahmen hinsichtlich ≪Not-Stop≫ und ≪Alarm≫ bekannt? | O | O | ||||||||
14 | Kontrolle der wichtigsten Betriebsvorschriften: | ||||||||||
- Sind die vorgeschriebenen Feuerlöscheinrichtungen und -geräte betriebsfähig? | O | O | |||||||||
- Sind alle Ventile und Absperrorgane auf richtige Stellung kontrolliert? | O | O | |||||||||
- Ist ein generelles Rauchverbot angeordnet? | O | O | |||||||||
- Sind die Heizgeräte mit offener Flamme außer Betrieb? | O | - | |||||||||
- Sind die Radargeräte spannungsfrei gemacht? | O | - | |||||||||
- Sind alle elektrischen Anlagen und Geräte mit roter Kennzeichnung abgeschaltet? | O | - | |||||||||
- Sind alle Fenster und Türen geschlossen? | O | - | |||||||||
15.1 | Ist der Ausgangsdruck der bordeigenen Löschpumpe auf den zulässigen Betriebsdruck der Landanlage abgestimmt (Vereinbarter Druck __kPa)? | O | - | ||||||||
15.2 | Ist der Ausgangsdruck der landseitigen Ladepumpe auf den zulässigen Betriebsdruck der Bordanlage abgestimmt (Vereinbarter Druck __kPa)? | - | O | ||||||||
16. | Ist das Niveau-Warngerät betriebsfähig? | O | - | ||||||||
17. | Ist das nachfolgende System angeschlossen, betriebsfähig und überprüft? | ||||||||||
- Auslösung der Überlaufsicherung [ ] beim Laden [ ] beim Löschen | O | O | |||||||||
- Abschaltung der bordeigenen Pumpe von Land aus (nur beim Löschen des Schiffes) | O | O | |||||||||
18. | Nur auszufüllen vor dem Umschlag von Stoffen, für deren Beförderung ein geschlossener Ladetank oder ein offener Ladetank mit Flammendurchschlagsicherungen vorgeschrieben ist:
Sind die Tankluken, Sicht- und Probeentnahmeöffnungen der Ladetanks geschlossen oder gegebenenfalls durch Flammendurchschlagsicherungen, die mindestens die Anforderungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16) erfüllen, gesichert? | O | - | ||||||||
19. | Bei der Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase: Wurde die Haltezeit berechnet und ist sie an Bord bekannt und verfügbar?" | O 2 | O 2 | ||||||||
20. | Liegt die Ladetemperatur im Bereich der höchstzulässigen Temperatur nach Unterabschnitt 7.2.3.28? | O 2 | O 2 | ||||||||
| |||||||||||
2) Nur bei Beladung auszufüllen |
Erklärung:
Frage 3:
Unter ≪gut festgemacht≫ wird verstanden, dass das Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. am Umschlagsteiger befestigt ist, dass es ohne übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung eine Bewegung ausführen kann, die das Umschlagsgerät überbeanspruchen könnte. Dabei ist den an dieser Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Frage 4:
Das Schiff muss jederzeit sicher verlassen werden können. Stehen landseitig keine geschützten Fluchtwege oder nur ein Fluchtweg zum schnellen Verlassen des Schiffes im Notfall zur Verfügung, muss schiffseitig ein weiteres geeignetes Fluchtmittel vorhanden sein wenn es gemäß 7.2.4.77 erforderlich ist.
Frage 6:
Für die zum Laden und Löschen verwendeten Schlauchleitungen müssen gültige Prüfbescheinigungen an Bord vorhanden sein. Das Material der Lade- und Löschleitungen muss den vorgesehenen Beanspruchungen widerstehen können und für den Umschlag der jeweiligen Stoffe geeignet sein. Die Lade- und Löschleitungen zwischen Schiff und Land müssen so angebracht sein, dass sie durch die üblichen Schiffsbewegungen während des Lade- und Löschvorgangs sowie infolge Wasserspiegeländerungen nicht beschädigt werden können. Ebenso müssen alle Flanschverbindungen mit den passenden Dichtungen und genügend Befestigungsmitteln versehen sein, damit Leckage ausgeschlossen ist.
Frage 10:
Das Laden oder Löschen muss an Bord und an Land derart beaufsichtigt werden, dass im Bereich der Lade-/Löschleitungen zwischen Schiff und Land auftretende Gefahren sofort erkannt werden können. Wenn die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln ausgeführt wird, muss zwischen der Landanlage und dem Schiff vereinbart werden, in welcher Weise die Überwachung gesichert ist.
Frage 11:
Für einen sicheren Lade-/Löschvorgang ist eine gute Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur verwendet werden, wenn sie explosionsgeschützt und in Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.
Frage 13:
Vor Beginn des Lade-/Löschvorgangs müssen sich der Vertreter der Landanlage und der Schiffsführer oder die von ihm beauftragte Person an Bord über die anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen Eigenschaften der zu ladenden oder zu löschenden Stoffe ist Rechnung zu tragen.
Frage 17:
Um eine Rückströmung von der Landseite zu vermeiden, ist das Aktivieren der Überlaufsicherung auf dem Schiff in manchen Fällen beim Löschen erforderlich. Beim Laden ist dies verpflichtend, beim Löschen optional. Falls beim Löschen nicht erforderlich, Frage streichen.
8.6.4 Prüfliste Entgasen an Annahmestellen
1
Prüfliste ADN über die Beachtung von Sicherheitsvorschriften und die Umsetzung von notwendigen Maßnahmen für das Entgasen an Annahmestellen - Angaben zum Schiff .................................................. Amtliche Schiffsnummer .............................. ....................................................... - Angaben zur Annahmestelle ................................................... ........................................................ ........................................................... ............................................................... Gemäß CDNI zugelassene Annahmestelle O Ja O Nein - Angaben zur vorherigen Ladung im Tank vor dem Entgasen laut Beförderungspapier | |||||
Ladetank- nummer | Menge m3 | Offizielle Benennung für die Beförderung**) | UN-Nummer oder Stoffnummer | Gefahren*) ................. | Verpackungsgruppe |
.............
............. ............. | ....................
.................... .................... | ..............................................................................
.............................................................................. .............................................................................. | ....................
.................... .................... | .................
................. ................. | ..............
.............. .............. |
*) Gefahren die in Spalte (5) der Tabelle C aufgeführt werden, sofern zutreffend (laut Beförderungspapier gemäß Absatz 5.4.1.1.2 c).
**) Die gemäß Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (2) bestimmte offizielle Benennung des Stoffes für die Beförderung und, sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern. |
2
Entgasungsrate | ||
Offizielle Benennung**) | Ladetank Nr. | vereinbarte Entgasungsrate |
Rate m3/h | ||
...................................................
................................................... ................................................... | .............
............. ............. | ...........................................................................
........................................................................... ........................................................................... |
Fragen an den Schiffsführer oder an die von ihm beauftragte Person an Bord und an die verantwortliche Person der Annahmestelle
Mit dem Entgasen darf erst begonnen werden, wenn alle nachfolgenden Fragen der Prüfliste mit "X" angekreuzt, d.h. mit JA beantwortet sind und die Liste von beiden Personen unterschrieben ist. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit JA beantwortet werden, ist das Entgasen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet | ||
**) Die gemäß Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (2) bestimmte offizielle Benennung des Stoffes für die Beförderung und, sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern. |
Schiff | 3
Annahmestelle | ||||||||||
1. | Ist das Schiff den örtlichen Verhältnissen entsprechend gut festgemacht? | O | - | ||||||||
2. | Befinden sich die Entgasungsleitungen zwischen Schiff und Annahmestelle in gutem Zustand? | - | O | ||||||||
Sind sie richtig angeschlossen und sind in den Leitungen zwischen Schiff und Annahmestelle geeignete Flammendurchschlagsicherungen vorhanden? | O | O | |||||||||
3. | Sind alle unbenutzten Anschlüsse der Lade- /Löschleitungen und der Gasabfuhrleitung einwandfrei blindgeflanscht? | O | O | ||||||||
4. | Ist für die gesamte Dauer des Entgasens eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt? | O | O | ||||||||
5. | Ist die Verständigung zwischen Schiff und Annahmestelle sichergestellt? | O | O | ||||||||
6.1 | Ist durch die Annahmestelle sichergestellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt (Druck an der Übergabestelle in __kPa)? | - | O*) | ||||||||
6.2 | Ist die Zuluftöffnung Teil eines geschlossenen Systems oder mit einem federbelasteten Niederdruckventil versehen? | - | O**) | ||||||||
6.3 | Ist, falls nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, durch die Annahmestelle sichergestellt, dass ihre Leitungen so ausgeführt sind, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus geschützt wird? | - | O | ||||||||
7. | Sind die Maßnahmen hinsichtlich "Not-Stop" und "Alarm" bekannt? | O | O | ||||||||
8. | Kontrolle der wichtigsten Betriebsvorschriften: | ||||||||||
- Sind die vorgeschriebenen Feuerlöscheinrichtungen und -geräte betriebsfähig? | O | O | |||||||||
- Sind alle Ventile und Absperrorgane auf richtige Stellung kontrolliert? | O | O | |||||||||
- Ist ein generelles Rauchverbot angeordnet? | O | O | |||||||||
- Sind die Heizgeräte mit offener Flamme außer Betrieb? | O | - | |||||||||
- Sind die Radargeräte spannungsfrei gemacht? | O | - | |||||||||
- Sind alle elektrischen Anlagen und Geräte mit roter Kennzeichnung abgeschaltet? | O | - | |||||||||
- Sind alle Fenster und Türen geschlossen? | O | - | |||||||||
9.1 | Ist der Druck der bordeigenen Leitungen auf den zulässigen Betriebsdruck der Annahmestelle abgestimmt (Vereinbarter Druck __kPa)? | O | - | ||||||||
9.2 | Ist der Druck der annahmestellenseitigen Leitungen auf den zulässigen Betriebsdruck der Bordanlage abgestimmt (Vereinbarter Druck __kPa)? | - | O | ||||||||
10. | Sind die Tankluken, Sicht-, Peil- und Probeentnahmeöffnungen der Ladetanks geschlossen oder gegebenenfalls durch in gutem Zustand befindliche Flammendurchschlagsicherungen gesichert? | O | - | ||||||||
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*) Gilt nicht, wenn die Luftströme durch Unterdruck erzeugt werden. **) Gilt nur, wenn die Luftströme durch Unterdruck erzeugt werden. |
Erklärung
Frage 1:
Unter "gut festgemacht" wird verstanden, dass das Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. an der Annahmestelle befestigt ist, dass es ohne übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung eine Bewegung ausführen kann, die den Entgasungsvorgang behindern könnte. Dabei ist den an dieser Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Frage 2:
Das Material der Leitungen muss den vorgesehenen Raten widerstehen können und zum Entgasen geeignet sein. Die Leitungen zwischen Schiff und Annahmestelle müssen so angebracht sein, dass sie durch die üblichen Schiffsbewegungen während des Entgasungsvorgangs sowie infolge Wasserspiegeländerungen nicht beschädigt werden können.
Frage 4:
Das Entgasen muss an Bord und an der Annahmestelle derart beaufsichtigt werden, dass im Bereich der Leitungen zwischen Schiff und Annahmestelle auftretende Gefahren sofort erkannt werden können. Wenn die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln ausgeführt wird, muss zwischen der Annahmestelle und dem Schiff vereinbart werden, in welcher Weise die Überwachung gesichert ist.
Frage 5:
Für einen sicheren Entgasungsvorgang ist eine gute Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur verwendet werden, wenn sie explosionsgeschützt und in Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.
Frage 7:
Vor Beginn des Entgasungsvorgangs müssen sich der Vertreter der Annahmestelle und der Schiffsführer oder die von ihm beauftragte Person an Bord über die anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen Eigenschaften der zu entgasenden Stoffe ist Rechnung zu tragen.
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Kapitel 8.2
1) Anmerkung des Sekretariats: Der Fragenkatalog und die Richtlinie für seine Verwendung sind auf der Webseite des UNECE-Sekretariats erhältlich (http://www.unece.org/trans/danger//publi/adn/catalog_of_questions.html).
2) Anmerkung des Sekretariats: Der Fragenkatalog und die Richtlinie für seine Verwendung sind auf der Webseite des UNECE-Sekretariats erhältlich (http://www.unece.org/trans/danger//publi/adn/catalog_of_questions.html).
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